B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2697/2024
Urteil vom 5. August 2025 Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.
Parteien
Erbo Spraytec AG, Industriestrasse 17, 4922 Bützberg, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung Netzzuschlagskosten.
A-2697/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 10. Oktober 2023 beantragte die Erbo Spraytec AG beim Bundesamt für Energie (nachfolgend: BFE) die Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezem- ber 2022. B. Am 24. Oktober 2023 teilte das BFE der Erbo Spraytec AG mit, das Gesuch sei verspätet eingereicht worden. C. Auf Ersuchen der Erbo Spraytec AG fanden am 6. November 2023 und 27. November 2023 mit dem BFE zwei telefonische Besprechungen statt. In der Folge wurde die Erbo Spraytec AG aufgefordert, schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen sie die Frist zur Einreichung des Gesuches um Rückerstattung des Netzzuschlags versäumt habe. D. Mit E-Mail vom 28. November 2023 legte die Erbo Spraytec AG die Gründe dar, weshalb es ihr nicht möglich gewesen war, das Gesuch innert Frist einzureichen. E. Mit E-Mail vom 29. Januar 2024 teilte das BFE der Erbo Spraytec AG mit, eine Wiederherstellung der Frist sei nicht möglich. Entsprechend könne ihr Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags nicht behandelt werden. F. Auf Ersuchen der Erbo Spraytec AG erliess das BFE am 27. März 2024 eine anfechtbare Verfügung. Sie wies das Gesuch vom 10. Oktober 2023 um Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2022 mit der Begründung ab, die Erbo Spraytec AG habe das Gesuch zu spät eingereicht. Zudem seien die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist nicht erfüllt. G. Dagegen erhob die Erbo Spraytec AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung vom 27. März 2024 des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und ihr Gesuch vom 10. Oktober 2023 um
A-2697/2024 Seite 3 Rückerstattung des Netzzuschlags gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFE zurückzuweisen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist im Wesentlichen auf die ange- fochtene Verfügung. I. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 3. Juli 2024 an ihren Rechtsbegehren fest. Sie weist wiederholt drauf hin, von der Vorinstanz beraten und instruiert worden zu sein und sich an- schliessend am 2. November 2023, «längstens» innerhalb der relevanten Frist von 30 Tagen seit Erhalt des Schreibens vom 24. Oktober 2023, bei der Vorinstanz gemeldet zu haben. Des Weiteren führt sie an, die Vorinstanz habe ihre Vernehmlassung vom 10. Juni 2024 an das Bundes- verwaltungsgericht zu spät eingereicht. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vor- instanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
A-2697/2024 Seite 4 oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanz- lichen Verfahren teil und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 In prozessualer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihre Vernehmlassung im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zu spät eingereicht. 3.2 Die Vernehmlassungsfrist ist als behördlich angesetzte Frist unter den Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 2 VwVG erstreckbar. Wird das Frister- streckungsgesuch nicht rechtzeitig gestellt, so ist grundsätzlich gleich zu verfahren, wie wenn sich die Behörde nicht innert Frist hätte vernehmen lassen. Mit Bezug auf Ausführungen in einer verspätet eingereichten Ver- nehmlassung gilt jedoch, dass die Beschwerdeinstanz sie trotz der Ver- spätung zu berücksichtigen hat, sofern sie ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Nimmt die Behörde eine verspätete Vernehmlas- sung entgegen, muss die beschwerdeführende Partei sie erhalten und sich dazu äussern können (zum Ganzen: vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts [BVGer] A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.4.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.39 f.). 3.3 Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2024 des Bundesverwaltungsgerichts darum ersucht, bis zum 3. Juni 2024 eine Vernehmlassung einzureichen. Am 11. Juni 2024, mithin nach Fristablauf, reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie führt darin aus, es handle sich bei der Frist zur Einreichung des Gesuches um Rückerstattung des Netzzuschlags um eine Verwirkungsfrist. Dass die Voraussetzungen der Wiederherstellung der Frist nicht gegeben seien, gehe aus der
A-2697/2024 Seite 5 angefochtenen Verfügung hervor, auf welche sie im Übrigen vollumfänglich verweise. Damit wiederholt die Vorinstanz das in der angefochtenen Ver- fügung Dargelegte. Die Ausführungen in der Vernehmlassung erscheinen nicht ausschlaggebend, weshalb die Vernehmlassung aus dem Recht zu weisen ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Gesuchs vom 10. Oktober 2023 um Rückerstattung des Netzzuschlags. Sie bringt im Wesentlichen vor, es hätten verschiedene Umstände dazu beigetragen, dass sie die Frist bis am 30. Juni 2023 unverschuldet nicht habe einhalten können. Sie sei von der im Herbst/Winter 2022/2023 in der Schweiz und in den Nachbarländern herrschenden Energiemangellage stark betroffen gewesen, sodass sie bis im Januar 2023 habe Kurzarbeit einführen müs- sen. Zusätzlich sei (...) ab Spätsommer 2022 krankheitsbedingt jeweils mehrere Wochen ausgefallen. Der Ernst der Lage sei jedoch erst im Ver- lauf des Frühlings 2023 erkannt worden. Ende 2022 sei es zu einem ge- planten Wechsel eines weiteren Buchhaltungsmitarbeiters gekommen, wo- mit sich eine echte und grosse zusätzliche Krisensituation ergeben habe. Die im (...) um den Jahreswechsel und in den ersten beiden Quartalen des neuen Jahres anfallenden Aufgaben seien bislang (...) erledigt bezie- hungsweise koordiniert und verantwortet worden. Dieser habe nun innert kürzester Frist ersetzt und die Buchhaltung habe personell neu organisiert werden müssen. Seit September 2023 habe sich die Situation wieder suk- zessive normalisiert. Letztendlich sei ab dem 30. Juni 2023 eine seit mehr als einem Jahr geplante und vorbereitete Fusion der drei Firmen der Erbo- Gruppe umgesetzt worden, was das Kader und die gesamte Administration zusätzlich und in erheblichem Ausmass beansprucht habe. 4.2 Die Beschwerdeführerin räumt ein, die Frist zur Einreichung des Gesuches um Rückerstattung des Netzzuschlags zwar verpasst zu haben, beanstandet jedoch, dass die Vorinstanz ihr die weiteren Schritte für das Vorgehen und die Problematik mit den Fristen nicht erklärt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nicht bereits mit ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2023 die notwendigen Instruktionen erteilt habe, sondern erst auf ihre Anfrage hin. 5. Strittig ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Rück- erstattung des Netzzuschlags abweisen durfte.
A-2697/2024 Seite 6 5.1 Nach Art. 29 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) erhalten Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10% beziehungsweise zwischen 5% und 10% der Bruttowert- schöpfung ausmachen, die bezahlten Netzzuschläge vollumfänglich bezie- hungsweise teilweise wieder zurückerstattet. Der Netzzuschlag wird nur zurückerstattet, wenn unter anderem die Endverbraucherin oder der Endverbraucher für das betreffende Geschäftsjahr ein Gesuch stellt (Art. 40 Bst. c EnG). Das Gesuch ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, bei der Vorinstanz einzureichen (Art. 43 EnG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 der Ener- gieverordnung vom 1. November 2017 [EnV, SR 730.01]). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben sind, damit die zur Diskussion stehenden materiellen Rechtsfragen beurteilt und mittels Verfügung entschieden werden können. Falls es an einer Prozessvoraus- setzung fehlt, beendet die Behörde das Verfahren in der Form einer Nichteintretensverfügung. Sind hingegen die formellen Voraussetzungen gegeben, untersucht sie die Streitsache auf ihre materielle Begründetheit hin und heisst sie entweder gut oder weist sie ab (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer] A- 6065/2020 vom 24. Juni 2022 E. 4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025 Rz. 693 f. und 1145). 5.3 Die Vorinstanz hatte mit Verfügung vom 27. März 2024 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2023 um Rückerstattung des Netz- zuschlags für das Geschäftsjahr 2022 abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags nach Fristablauf eingereicht. Mit Schreiben vom 24. Okto- ber 2023 habe sie die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 VwVG innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen sei. Innert dieser Frist habe die Beschwerdeführerin zwar das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags eingereicht, nicht hingegen ein Gesuch um Wiederher- stellung der Frist. Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags könne formell zwar als Gesuch um Wiederherstellung entgegengenommen werden, jedoch sei die Gesuchstellerin nicht unverschuldet von der fristge- rechten Einreichung des Gesuches um Rückerstattung des Netzzuschlags abgehalten worden. Entsprechend seien die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nicht erfüllt.
A-2697/2024 Seite 7 5.4 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2022 am 12. Oktober 2023 bei der Vorinstanz eingereicht hat. Die gesetzliche Frist zur Einreichung dieses Gesuches hatte am 30. Juni 2023 geendet, das heisst sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird. Das Gesuch um Rückerstattung des Netz- zuschlags wurde mithin zu spät eingereicht, was von der Beschwerdefüh- rerin auch nicht bestritten wird. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Frist hätte wiederhergestellt werden kön- nen. 6.1 Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der in Art. 24 Abs. 1 VwVG konkretisiert wird (BGE 143 V 312 E. 5.4.1 und BGE 108 V 109 E. 2c). Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unver- schuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts- handlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 6.2 Die Wiederherstellung wird an formelle und materielle Voraussetzun- gen geknüpft. Sind erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Ersuchen einzutreten. Werden auch die weiteren Anforderungen erfüllt, ist es über- dies gutzuheissen. In formeller Hinsicht wird ein Antrag vorausgesetzt. Das Ersuchen ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen. Die entschuldigenden Gründe sind nachzuweisen und die versäumte Handlung ist innerhalb der genannten Frist nachzuholen. Mate- riell wird ein fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung einer fristgebundenen Handlung verlangt. Die Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, kann objektive oder subjektive Ursachen haben. Selbst wenn ein anerkannter Grund vorliegt, vermag dieser die Säumnis nur solange zu entschuldigen, bis der Gesuchsteller wieder in die Lage kommt, die unter- lassene Handlung nachzuholen oder damit einen Dritten zu beauftragen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist an das Fehlen eines Verschuldens ein strenger Massstab anzuwenden. Ein bloss auf Unachtsamkeit beruhendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (BGE 143 V 312 E. 5.4.1; Urteile des BVGer A- 3510/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.4.1 und A-988/2019 vom
A-2697/2024 Seite 8 7. November 2019 E. 2.5.5). Ein Versäumnis gilt dann als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten na- mentlich Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Feri- enabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A- 643/2019 vom 11. September 2019 E. 2.6.2). 6.3 Das Ersuchen um Wiederherstellung der Frist setzt einen Antrag vor- aus (E. 6.5). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuches um Rückerstattung des Netzzuschlags auf Aufforderung der Vorinstanz mit E-Mail vom 28. November 2023 erläuterte. Somit ist diese E-Mail als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu qualifizieren. Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten. Sie ist stets von einer natürlichen Person anzubringen und hat deren Namen wiederzugeben. Dies gilt auch für juris- tische Personen, die durch ihre Organe handeln. Die Unterschrift muss im Original vorhanden sein (MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O, Art. 52 Rz. 13). Diese Anforderungen hat auch ein Gesuch zu erfüllen. Eine E- Mail vermag dem Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht zu genügen. Die Vorinstanz wäre deshalb verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführe- rin eine kurze Nachfrist zur Behebung des Formmangels und die damit ver- bundene Androhung des Nichteintretens bei unbenutztem Ablauf der Frist anzusetzen. Dies muss hier jedoch nicht weiter vertieft werden. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin ihr Gesuch korrekt einreicht hätte, wäre eine Wiederherstellung der Frist ausser Betracht gefallen. Das ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Prüfung der Voraussetzungen für die Wiederherstellung von Fristen darzulegen (E. 7). 6.4 Weiter muss das Ersuchen um Wiederherstellung der Frist innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (E. 6.2). Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, es hätten sich zwischen Oktober 2022 und September 2023 diverse Umstände ereignet, die dazu geführt hätten, dass das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags nicht innert Frist habe eingereicht werden können (E. 4.1). Die Lage habe sich im Unterneh- men seit September 2023 aber wieder sukzessive normalisiert. Wann genau das Hindernis – die Krankheit (...) – weggefallen ist, ergibt sich we- der aus ihren Ausführungen noch aus den Akten. Mit E-Mail vom 28. No- vember 2023 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, dass (...) bis Mitte September 2023 «komplett» ausgefallen sei, «mittlerweile»
A-2697/2024 Seite 9 jedoch (...) seine Arbeit aufgenommen und sich die Situation ab Septem- ber 2023 normalisiert habe. In ihrer Beschwerde führte sie aus: «Inzwi- schen hat sich die Situation seit ca. September 2023 wieder sukzessive normalisiert, indem der bisherige (...) wieder langsam, mit einem wachsen- den Pensum mitarbeiten, und vor allem auch, weil ein neuer (...) seine Ar- beit aufnehmen konnte (...)». Entsprechend ist davon auszugehen, dass das geltend gemachte Hindernis frühstens gegen Ende September 2023 weggefallen ist und das Ersuchen um Wiederherstellung der Frist innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde. Auch diese Frage kann jedoch offenbleiben, weil die materiellen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist nicht erfüllt sind (E. 7). 7. Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (E. 6.2). 7.1 Die Beschwerdeführerin nennt als Rechtfertigungsgrund die Krankheit des (...) (E. 4.1). 7.2 Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Hand- lung zu betrauen. Bei einem als juristischer Person konstituierten Arbeitgeber darf – anders als bei einem Einzelunternehmer – grundsätzlich verlangt werden, dass bei (krankheitsbedingtem) Ausfall eines Angestell- ten entsprechende organisatorische Vorkehrungen getroffen werden. Die Pflicht zur Ergreifung geeigneter Massnahmen kann jedoch nicht bedeu- ten, dass im konkreten Einzelfall, wo solche Massnahmen unterlassen wurden, ein entschuldbarer Grund von vornherein wegfällt; denn die Rechtsnatur des Betriebes ist nicht allein ausschlaggebend, sondern es kommt vielmehr auf die Grösse und Organisation des Betriebes an, wes- halb für die Frage der Entschuldbarkeit einer verspäteten Anmeldung stets im Einzelfall auf Grund der konkreten Gegebenheiten zu entscheiden ist (vgl. Urteil des BGer 1C_193/2022 vom 5. April 2022 E. 4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesge- richt, sozialrechtliche Abteilung] C 272/03 vom 9. Juli 2004 E. 2.2). 7.3 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der (...) rund ein Jahr vor Fris- tende erkrankte, nämlich ab Spätsommer 2022. Das Argument der
A-2697/2024 Seite 10 Beschwerdeführerin, wonach sich erst im Verlauf des Frühlings 2023 her- ausgestellt habe, wie ernst die Lage des (...) sei, ändert nichts am Um- stand, dass auch dieser Zeitpunkt vor Fristende lag. Die Beschwerdefüh- rerin ist ein mittelgrosses Familienunternehmen mit 250 Angestellten (www.erbo-spraytec.ch, abgerufen am 12. Juni 2025). Von ihr darf ohne weiteres erwartet werden, sich so zu organisieren, dass ein Ausfall des (...) durch eine Stellvertretung sichergestellt ist und das Tagesgeschäft weiter- geführt werden kann. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Krankheit erfahrungsgemäss mit einer längeren Abwesenheit zu rechnen ist. Das Bundesverwaltungs- gericht verkennt die von der Beschwerdeführerin geschilderte schwierige allgemeine Situation nicht. Im Lichte der Rechtsprechung vermag die Be- schwerdeführerin dennoch nicht darzulegen, inwiefern ihr jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln unmöglich war. Dass sie durch die Krankheit des (...) unverschuldet nicht in der Lage gewesen wäre, die Frist Ende Juni 2023 einzuhalten, ist nicht erstellt. 7.4 Zu den weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtfertigungsgründen (vgl. vorstehend E. 4.1) ist Folgendes festzuhal- ten: Mit dem Argument der Fusion, wonach das Kader und die gesamte Administration zusätzlich und in erheblichem Ausmass beansprucht wor- den seien, wird sinngemäss eine Arbeitsüberlastung geltend gemacht. Die- ser Umstand stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen Wiederherstel- lungsgrund dar (vgl. vorstehend E. 4.2.7). Gleiches gilt für den Umstand, dass es in der Buchhaltung Ende 2022 zu einem Mitarbeiterwechsel gekommen ist, zumal dieser, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, geplant war. Sie hätte dafür besorgt sein müssen, dass rechtzeitig eine Nachfolge bestellt wird. Abgesehen davon, dass dieser Wechsel lange vor dem Fristende lag, wird mit den vorliegenden Ausführungen wiederum auf eine Arbeitsüberlastung hingewiesen. Im Übrigen führte die Beschwerde- führerin aus, dass das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags im Aufgabenbereich des (...) lag (vgl. dazu vorstehend E. 4.1). Insofern muss letztlich in der Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin der Grund für das Versäumen der Frist erblickt werden. Nach dem Ausgeführten sind das keine unverschuldeten Hindernisse (vgl. vorstehend E. 4.2.7). Selbst wenn diese Gründe als unverschuldet zu qualifizieren wären, so vermag die Be- schwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern die zuständige Person dadurch effektiv davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der verpassten Handlung zu betrauen. Dem- nach sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist nicht erfüllt.
A-2697/2024 Seite 11 7.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags verspätet eingereicht wurde. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist waren nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen der hier angefochtenen Verfügung unmissverständlich dargelegt, dass die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Gesuch materiell nicht behandelt werden kann. Dass die Vorinstanz im Dispositiv die Abweisung (anstelle eines Nichteintretens) verfügt hat, stellt ein offen- sichtliches Versehen dar. Dieser Fehler hat jedoch keine Auswirkung auf das Schicksal der Beschwerde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Begrün- dung zu Recht festgestellt hat, dass die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, weshalb sie den Fall in der Sache auch nicht behandelt hat. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstatten. 8.3 Angesichts seines Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auf- treten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht der Vorinstanz keine Parteient- schädigung zu.
A-2697/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– wird der Beschwer- deführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontover- bindung bekannt zu geben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Alexander Misic Gloria Leuenberger-Romano
A-2697/2024 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-2697/2024 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)