B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2695/2024

Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Stephan Metzger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

BLS Netz AG, Liegenschaften, Bucherstrasse 1, 3401 Burgdorf, vertreten durch Dr. iur. Adrian Gossweiler, Rechtsanwalt, und lic. iur. Ursina Geiser Keller, Rechtsanwältin, kanzlei konstruktiv, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, Vorinstanz.

Gegenstand

Plangenehmigung Steinschlagschutzmassnahmen "Sätteli".

A-2695/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die BLS Netz AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) bezweckt laut Handelsre- gister insbesondere den Bau, Betrieb und den Unterhalt der Eisenbahn- infrastruktur der BLS (Bern-Lötschberg-Simplon) Gruppe. Sie betreibt un- ter anderem die Eisenbahnstrecke Spiez – Zweisimmen. B. B.a Zur Gewährleistung der Sicherheit des Bahnbetriebes plant die Ge- suchstellerin in der Gemeinde Boltigen, im Waldgebiet «Sätteli – Rufene», bei km 21.987-23.135, oberhalb des Bahntrassees, eine Schutzverbau- ung. Am 4. Juli 2023 unterbreitete sie dem Bundesamt für Verkehr (BAV) das Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung für Steinschlagschutz- massnahmen im vereinfachten Verfahren. Das Gesuch beinhaltet den Bau von drei Steinschlagschutznetzen mit einer Länge von insgesamt 123 m und einer Höhe von 4 m und einer Energieaufnahmefähigkeit von 500 kJ oder 1000 kJ sowie die Beräumung und den teilweisen Rückbau der be- stehenden Stahlpalisaden. Hinsichtlich der einzusetzenden Anker bean- tragte sie unter Hinweis auf die bisherige Praxis die Anwendung der Korro- sionsschutzstufe 1.

Lage der projektierten Steinschlagverbauungen (rote Linien) mit Verankerungen (blau). Die geoelektrische Messlinie (grüne Gerade) soll etwas oberhalb der Verbauungen ausgeführt werden. (Fig. 1.1 des Berichts zur geoelektrischen Untersuchung, 31. Mai 2024)

A-2695/2024 Seite 3 B.b Das BAV eröffnete am 24. Juli 2023 das vereinfachte Plangenehmi- gungsverfahren und lud die Gemeinde Boltigen, den Kanton Bern und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu einer Stellungnahme ein. Der Kanton Bern beantragte in seiner Stellungnahme vom 20. September 2023, der Gesuchstellerin die Plangenehmigung unter Berücksichtigung der von den Fachstellen überbundenen Massnahmen und Auflagen zu erteilen. Mit E-Mail-Schreiben vom 13. Oktober 2023 teilte das BAV der Gesuch- stellerin mit, dass für den Einsatz von permanenten Boden- und Felsankern die höhere Korrosionsschutzstufe 2 eine minimale Anforderung darstelle. Diese Schutzstufe stelle auch eine verhältnismässige und kohärente Massnahme dar. Die Gesuchstellerin habe demnach dem BAV zu bestäti- gen, dass für die ungespannten Anker der Steinschlagschutznetze mindes- tens eine Korrosionsschutzstufe 2 eingehalten werde. Mit Stellungnahme vom 3. November 2023 stimmte das BAFU dem Vorha- ben vorbehältlich der Beachtung der von ihm vorgeschlagenen Massnah- men und Auflagen zu. In Bezug auf die geforderte Korrosionsschutzstufe 2 antwortete die Ge- suchstellerin dem BAV am 6. Dezember 2023 dahingehend, dass die for- mulierte Auflage zur Verwendung einer erhöhten Schutzstufe eine unge- rechtfertigte Verschärfung der geltenden Praxis darstelle. In ihrem ergän- zenden Schreiben vom 7. Dezember 2023 machte die Gesuchstellerin so- dann geltend, dass bis zum Vorliegen der Ergebnisse der mit der Überprü- fung der bestehenden Sicherheitsnormen und -richtlinien beauftragten Ar- beitsgruppe die bisherige Praxis anzuwenden sei. Nach einer Intervention der Gesuchstellerin vom 9. Januar 2024 passte das BAFU die mit seiner Zustimmung verbundenen Anträge am 16. Feb- ruar 2024 teilweise an. B.c Mit Verfügung vom 15. März 2024 erteilte das BAV der Gesuchstellerin die nachgesuchte Plangenehmigung unter Auflagen im Sinne der Anträge des BAFU und des Kantons Bern. In Bezug auf die bautechnische Ausfüh- rung des Vorhabens auferlegte es der Gesuchstellerin in Ziff. 2.2 die Auf- lage, dass für die ungespannten Anker der Steinschlagschutznetze min- destens eine Korrosionsschutzstufe 2 anzuwenden sei und die bereinigten Gesuchsunterlagen bis spätestens einen Monat vor Baubeginn einzu- reichen seien.

A-2695/2024 Seite 4 C. Mit Eingabe vom 29. April 2024 lässt die Gesuchstellerin (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) gegen die Plangenehmigung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt führen. Sie stellt die folgenden Anträge:

  1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Auflage Ziff. 2.2 «Ungespannte Anker» zur Plangenehmigung Steinschlagschutzmassnahmen Sätteli vom
  2. März 2024 des Bundesamtes für Verkehr (Geschäftsnummer BAV: 411.1-10-2023/0349) sei aufzuheben. Das Vorhaben sei wie im Plange- nehmigungsgesuch vorgesehen mit der Korrosionsschutzstufe 1 zum Schutz der Anker vor Korrosion zu genehmigen.
  3. Eventuell: Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Angelegenheit sei an das Bundesamt für Verkehr zurückzuweisen zur Neuprüfung der Korrosi- onsschutzstufe für ungespannte Anker.
  4. Der Beschwerdeführerin seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 9'053.40 (inkl. MwSt) zuzusprechen, dies selbst im Fall einer Abweisung der Be- schwerde. In formeller Hinsicht rügt sie eine Verletzung des Gehörsanspruchs, im We- sentlichen mit der Begründung, sie sei vor Erlass der angefochtenen Ver- fügung nicht ausreichend zur vorgesehenen Anwendung der Korrosions- schutzstufe 2 angehört worden. D. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 auf Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie ergänzend an, die für die Fundamente der Steinschlagschutznetze geforderten Anker der Korro- sionsschutzstufe 2 würden nach ihrer Schätzung lediglich zu Mehrkosten von Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.– führen, was gemessen an einer Nutzungs- dauer von 50 Jahren und der Eliminierung des Korrosionsrisikos als ver- hältnismässig einzustufen sei. Ungenügend geschützter Bewehrungsstahl unterliege innerhalb der vorgesehenen Nutzungsdauer von 50 Jahren ei- nem nicht mit Sicherheit einzugrenzenden Korrosionsprozess. Im Inte- resse der Sicherheit seien alle zweck- und verhältnismässigen Schutz- massnahmen zur Erreichung der Nutzungsziele zu treffen. E. Mit Eingabe vom 2. September 2024 stellt das BAFU den Antrag, die Auf- lage gemäss Ziff. 2.2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sei auf- zuheben und das Vorhaben sei wie im Plangenehmigungsgesuch vorge-

A-2695/2024 Seite 5 sehen mit der Korrosionsschutzstufe 1 zum Schutz der Anker vor Korrosion zu genehmigen. Zur Begründung verweist das Amt auf die von ihm zusam- men mit der Expertenkommission für Lawinen und Steinschlag im Jahr 2018 herausgegebene Publikation «Grundlagen zur Qualitätsbeurteilung von Steinschlagschutznetzen und deren Fundation», welche laut Ziff. 12.2.1 und Anhang 3 der Verordnung des BAV über die Ausführungs- bestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV; SR 742.141.11) auch für Steinschlagschutznetze zum Schutz von Eisenbahnanlagen gelten wür- den. Gemäss Ziff. 4.6.3 dieser Publikation sei im Normalfall – zu welchem auch Bahnanlagen mit Wechselstrom gehörten – die Schutzstufe 1 anzu- wenden. Diese Stufe sei im konkreten Fall zweck- und verhältnismässig und stehe auch mit der einschlägigen Norm SN 505 267 im Einklang. F. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 4. Oktober 2024 nimmt die Vorinstanz zu den Ausführungen des BAFU vom 2. September 2024 Stellung und hält unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. G. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein und nimmt zur Eingabe des BAFU vom 2. Sep- tember 2024 Stellung. Unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 zieht sie ihre Rüge bezüglich der Gehörsverletzung zurück. Überdies reicht sie neu Berichte vom 31. Mai 2024 über die von ihr veranlasste geoelektrische Untersuchung und vom 24. Juni 2024 über die Durchführung einer pH-Analyse inkl. Probeent- nahme vor Ort wie auch eine Zusammenstellung der Messungen zur Kor- rosiviät des Baugrunds vom 19. August 2024 ins Recht. Im Übrigen hält sie an ihren bisherigen Anträgen und ihrer Begründung fest. H. Je ein Doppel der Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2024 wurden der Vorinstanz (samt Aktenverzeichnis und Bei- lagen) und dem BAFU (ohne Beilagen) am 17. Dezember 2024 zugestellt I. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

A-2695/2024 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit diese von einer Behörde nach Art. 33 VGG erlassen wurden und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Plangenehmigungsentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG gefällt wurde. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat als Gesuchstellerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Ihrem Gesuch ist in Bezug auf die geplante Kor- rosionsstufe 1 mit der Überbindung der Auflage gemäss Ziff. 2.2 nicht ent- sprochen worden. Die Beschwerdeführerin ist daher als direkt in ihren Rechten Betroffene ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Plangenehmi- gung auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Unangemes- senheit hin (Art. 49 VwVG). Im letzten Punkt auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vor- instanz gestützt auf eigene Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Die Zurückhaltung setzt al- lerdings voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid

A-2695/2024 Seite 7 wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (Urteil des BGer 2C_388/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 5.4.5 und Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 8, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 1C_539/2021 vom 15. November 2022 E. 4.3.2). Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann den rechtserheblichen Sach- verhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes we- gen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei und von Amtes wegen an, ohne an die rechtliche Begründung der Par- teibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vor- instanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 8 und E. 34.6.3 mit Hinweisen). 3. Die materielle Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten ist (mangels einer anderslautenden Übergangsbestimmung) grundsätzlich nach der Rechts- lage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen. Später eingetretene Rechtsän- derungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. BGE 139 II 263 E. 6 und BGE 139 II 243 E. 11.1). Eine von diesem Grund- satz abweichende spezialgesetzliche Übergangsordnung besteht vorlie- gend nicht, so dass die Bestimmungen des EBG in der ab 1. September 2023 geltenden Fassung (AS 2022 491; BBl 2017 6941), der Verordnung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV; SR 742.141.1) in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung (AS 2023 529) Fassung sowie der AB-EBV in der seit 1. November 2020 geltenden Fas- sung anwendbar sind. 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 2.2 der ange- fochtenen Verfügung zu Recht für die ungespannten Anker der Stein- schlagschutznetze mindestens die Korrosionsschutzstufe 2 verlangt hat oder ob die im Plangenehmigungsgesuch beantragte Schutzstufe 1 anzu- wenden ist. Die Parteien sind sich dabei einig, dass für die Steinschlag- schutznetze, die Verankerung und Fundationen eine Nutzungsdauer von 50 Jahren geplant ist. Unbestritten ist überdies, dass die Steinschlag-

A-2695/2024 Seite 8 schutznetze in die Bauwerksklasse II (gemäss SN 505 261: Einwirkungen auf Tragwerke, 2003) einzuteilen sind. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt aus, für Steinschlagschutznetze und deren Funda- mente werde gemäss Nutzungsvereinbarung eine Nutzungsdauer von 50 Jahren vorgesehen. Gemäss Ziff. 11.2.2.4 SN 505 267 seien Ersatz- massnahmen zu planen, falls die Dauerhaftigkeit der Verankerung geringer als die Nutzungsdauer des Bauwerks eingeschätzt werden müsse. Für die ungespannten Anker werde im Gesuch lediglich eine Korrosionsschutz- stufe 1 vorgesehen, so dass deren Dauerhaftigkeit zwangsläufig geringer ausfallen würde als die Nutzungsdauer der Steinschlagschutznetze von 50 Jahren. Gemäss Herstellerangaben (Stahlton) seien die Swiss-Gewi- Boden- und Felsanker mit Schutzstufe 1 lediglich für eine «temporäre Nut- zung», das heisst für maximal 5 Jahre, einzusetzen. Für die ungespannten Anker sei entsprechend mindestens eine Korrosionsschutzstufe 2 anzu- wenden, um die angestrebte Nutzungsdauer der Steinschlagschutznetze zu erreichen. Für den Einsatz von permanenten Boden- und Felsankern stelle die Korrosionsschutzstufe 2 gemäss Art. 25 Ziff. 10.1.6 AB-EBV ge- nerell die minimale Anforderung dar. Letztere verweise für den Einsatz von Boden- und Felsankern auf die ASTRA-Richtlinie «Boden und Felsanker». Diese Schutzstufe stelle auch in Bezug auf wirtschaftliche, robuste, zuver- lässige und dauerhafte Bauwerke gemäss Ziff. 2.3.2 SN 505 260 eine ver- hältnismässige und kohärente Massnahme dar. Die Gesuchstellerin habe demnach für die ungespannten Anker der Steinschlagschutznetze mindes- tens eine Korrosionsschutzstufe 2 anzuwenden und ihr die bereinigten Ge- suchsunterlagen bis spätestens einen Monat vor Baubeginn einzureichen. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, die Vorinstanz stütze sich für den geltend gemachten Einsatz der Korrosi- onsschutzstufe 2 zu Unrecht auf Art. 25 Ziff. 10.1.6 i.V.m. Anhang 3 AB- EBV und die ASTRA-Richtlinie 2007; diese Regeln fänden allerdings nur auf Stützbauwerke Anwendung. Beim Steinschlagschutznetz handle es sich hingegen nicht um ein solches Stützbauwerk. Vielmehr sei die Tragfä- higkeit der Anker auf den Ereignisfall ausgelegt. Anders als ein Stützbau- werk, das ständig belastet werde, werde ein Steinschlagschutznetz im nor- malen Nutzungszustand kaum belastet und habe auch keine Stützfunktion. Deshalb fänden die ASTRA-Richtlinie und die darin unter Hinweis auf Ziff. 11.6.3 der SIA-Norm 505 267 verlangte Korrosionsschutzstufe 2 hier keine Anwendung. Art. 25 Ziff. 12.2 AB-EBV behandle Steinschlagschutz-

A-2695/2024 Seite 9 netze im Speziellen. Diese seien unter Beachtung der BAFU-Publikation «Grundlagen zur Qualitätsbeurteilung von Steinschlagschutznetzen und deren Fundation» (RETO BAUMANN/WERNER GERBER, Grundlagen für die Qualitätssicherung von Steinschlagschutznetzen und deren Fundation, An- leitung für die Praxis, Bundesamt für Umwelt, Bern, 2018, Umwelt-Wissen Nr. 1805 [nachfolgend: BAFU-Grundlagen]; www.bafu.admin.ch > Themen

Naturgefahren > Publikationen und Studien, Grundlagen zur Qualitäts- beurteilung von Steinschlagschutznetzen und deren Fundation, abgerufen am 23.06.2025) zu planen und zu erstellen. Gemäss Ziff. 4.6.3 der BAFU- Grundlagen kämen bei Verankerungen von Schutznetzen gegen Stein- schlag drei Schutzstufen zur Anwendung. Im Normalfall werde die Schutz- stufe 1 angewendet. Sei die geplante Nutzungsdauer nur temporär (< 5 Jahre), seien keine besonderen Massnahmen notwendig (Schutzstufe 0). Würde dagegen höhere Anforderungen an den Korrosionsschutz gestellt, so sei die Schutzstufe 2 anzuwenden. Höhere Anforderungen seien hier nicht gegeben. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz fänden die Bestimmungen der AB-EBV zu den Stützbauwerken hier keine Anwen- dung, zumal sich eine solche Anwendung weder aus dem Wortlaut von Art. 25 Ziff. 10.1.1 AB-EBV noch aus der Systematik der AB-EBV ergebe. Überdies erfüllten Steinschlagschutznetze eine andere Funktion als Stütz- bauwerke. Bereits aus diesem Grund sei die ASTRA-Richtlinie Boden- und Felsanker 2007 hier nicht anwendbar. Der Sachstandsbericht zur Dauer- haftigkeit von Mikropfählen und permanenten ungespannten Ankern sei nicht als «Stand der Technik» einzustufen, auch wenn er auf gewisse Män- gel bei den geltenden Normen hinweise. Die geplanten Steinschlagschutz- netze seien in die Bauwerksklasse II gemäss SN 505 261 einzuteilen und die Nutzungsdauer sei lang (> 5 Jahre). Der Baugrund weise eine geringe Korrosionsgefährdung auf, denn die Möglichkeit von Tausalz sei aufgrund der Entfernung zur nächstgelegenen Strasse auszuschliessen. Aufgrund des Abstands zum Bahntrasse lägen zudem keine kritischen Streuströme vor. Mit Blick auf die Bodenbeschaffenheit sei von einer geringen Korrosi- onsgefährdung auszugehen. In Anwendung der Tabelle 6 von Ziff. 11.6.3.1.2 SN 505 267 sei demnach die Schutzstufe 1 zu verlangen. Die Erfüllung der strittigen Auflage würde schliesslich auch zu unverhält- nismässigen Mehrkosten in der Höhe von mindestens Fr. 58'550.– führen. Replicando ergänzt die Beschwerdeführerin, der Verweis in Art. 25 Ziff. 12.3.1 AB-EBV sei zwingend formuliert. Als speziellere und neuere Re- gelung gingen die BAFU-Grundlagen den Schweizer Tragwerksnormen, insbesondere der SN 505 267, vor. Sollte der Verweis von Art. 25 Ziff. 12.2.1 AB-EBV nicht mehr korrekt sein, müsste dieser mit einer

A-2695/2024 Seite 10 Anpassung der AB-EBV korrigiert werden. Es werde nicht bestritten, dass die SN 505 267 (ergänzend) zur Anwendung gelange. Das einschlägige Kapitel 11 der SN 505 267 («Verankerungen mit ungespannten Ankern») komme auf verschiedene verankerte Bauwerke zur Anwendung, während die (neueren) BAFU-Grundlagen (2018) speziell für Steinschlagschutz- netze gelten würden. Im Übrigen wäre die Korrosionsschutzstufe 1 gemäss der Tabelle 6 in Ziff. 11.6.3.1.2 SN 505 267 auch bei einer langen Nutzungs- dauer anwendbar, wenn die Korrosionsgefährdung gering sei und die Bau- werksklasse I oder II vorliege. Die vorhandenen Bedingungen im Baugrund liessen eine Beurteilung des Baugrundes als schwach korrosiv zu. Diese Beurteilung sei mit zusätzlichen Messungen und Untersuchungen nun noch bestätigt worden. Aus dem (nachgereichten) Bericht vom 19. August 2024 und den darin aufgeführten Messungen gehe hervor, dass der Stand- ort in die Klasse mit geringer Korrosivität einzuteilen sei. Dementsprechend sei die Anwendung der Korrosionsschutzstufe 1 gemäss SN 505 267 Ta- belle 6 zulässig und zielführend. 5.3 In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juni 2024 und ihrer Stel- lungnahme vom 4. Oktober 2024 wendet die Vorinstanz ein, sie habe ihre Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Verankerung anhand der SN 505 267 vorgenommen. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Gesuchsunterlagen keine Massnahmen zur Überwachung der verankerten Bauwerke darge- legt. Eine direkte Erfassung des Korrosionsgrades von ungespannten An- kern während der gesamten Nutzungsdauer sei in der Regel ohnehin nicht möglich. Gemäss Ziff. 11.6.1.3 der SN 505 267 hätten die Ankerlieferanten die Wirksamkeit ausreichend getroffener qualitätssichernder Massnahmen während der gesamten Nutzungsdauer nachzuweisen. Sie habe ihre Be- urteilung der in den Gesuchsunterlagen dargelegten Stahlqualität und der einschlägigen Herstellerangaben vorgenommen. Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Verankerung habe sie die SN 505 267 in nachvollzieh- barer Weise berücksichtigt. Zudem handle es sich bei der geforderten Kor- rosionsschutzstufe 2 um eine generelle Anforderung für permanente Anker. Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB würde diese Stufe selbst bei Mikropfählen von Lärmschutzwänden, die im Gegensatz zu Steinschlag- schutznetzen keine sicherheitsrelevante Funktion wahrnehmen würden, anwenden. In den BAFU-Grundlagen werde der Sachverhalt nur oberfläch- lich und unpräzise wiedergegeben. In Abweichung von der SN 505 267 würden darin nur 3 statt 4 Schutzstufen definiert. Insbesondere seien die Ausführungen, dass im «Normalfall» die Schutzstufe 1 und bei «höheren Anforderungen» die Schutzstufe 2 anzuwenden sei, unpräzise formuliert. Wesentlich sei, dass die Beschwerdeführerin in den Gesuchsunterlagen

A-2695/2024 Seite 11 keinerlei Baugrunduntersuchungen mit den zugehörigen Auswertungen gemäss den normativen Vorgaben durchgeführt respektive dokumentiert habe. Gemäss Ziff. 3.2.1.1 der SN 505 267 müsse die Baugrunduntersu- chung in hinreichender Qualität alle Daten über die Baugrund- und Gewäs- serverhältnisse liefern, die für die Projektierung, Ausführung und Nutzung des Bauwerks erforderlich seien. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin zur Bestimmung der Korrosionsgefährdung des Baugrundes sei deshalb lückenhaft und nicht hinreichend begründet, um eine Korrosionsschutz- stufe 1 rechtfertigen zu können. Sofern die Gesuchstellerin eine geringere Korrosionsstufe 1 anwenden möchte, seien die Unsicherheiten des Bau- grundes durch normativ geregelte Untersuchungen zu beseitigen. Die Be- schwerdeführerin habe in den Gesuchsunterlagen weder die Korrosions- gefährdung durch den Baugrund hinreichend begründet noch konkrete Überwachungsmassnahmen während der Nutzungsdauer dargelegt. Die Anforderungen der SN 505 267 für die Anwendung der Stufe 1 seien folg- lich nicht hinreichend begründet. Aufgrund der Diskrepanzen zwischen den Anforderungen der SN 505 267 und deren praktischer Umsetzung sowie der Erfahrungen der Vorinstanz im Umgang mit Korrosionsschutz sei sie in Anwendung von Ziff. 2.3.7 der SN 505 260 zum Schluss gekommen, dass die Korrosionsschutzstufe 2 die angemessene Massnahme darstelle. Sie nehme die Erkenntnisse des Sachstandberichts sehr ernst und erachte eine vorsichtige Wahl des Korrosionsschutzes von ungespannten Ankern als angezeigt. Die Vorinstanz führt im Weiteren aus, die Schweizerische Gesellschaft für Korrosionsschutz (SGK) habe im Rahmen der Überarbeitung der BAFU- Grundlagen (2018) in einer Präsentation vom 19. September 2024 unmiss- verständlich hervorgehoben, dass bei einem Verzicht auf die Bestimmung der Korrosionsgefährdung von einer hohen Korrosionsgefährdung bezie- hungsweise von einem sehr aggressiven Boden ausgegangen werden müsse. Die Auffassung des BAFU, dass für das Festlegen der Korrosions- schutzstufe keine Baugrunduntersuchungen erforderlich seien und den- noch von der geringsten Korrosionsgefährdung ausgegangen werden dürfe, sei fachlich nicht haltbar, zumal sie im Widerspruch zu den Vorgaben gemäss den Ziffern 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1.1 und 3.2.1.3 der SN 505 267 3.2 stehe. Mit der Umsetzung der Korrosionsschutzstufe 2 könne sowohl auf detaillierte Baugrunduntersuchungen wie auch auf periodische Überwa- chungsmassnahmen verzichtet werden, da durch diese baustofftechnische Massnahme der Schutz der ungespannten Anker vor Korrosion gewähr- leistet werden könne. Hinzu komme, dass die BAFU-Grundlagen und damit auch die Bestimmungen zum Korrosionsschutz überarbeitet würden. Laut

A-2695/2024 Seite 12 den Anforderungen der SGK seien im Rahmen von Plangenehmigungsver- fahren die Korrosionsgefährdung, die Einbaurisiken sowie die sehr einge- schränkten Kontroll- und Überwachungsmassnahmen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien habe sie eine verhältnismässige Lösung («teurerer Werkstoff mit kleinerem Einbaurisiko») in Form einer hö- heren Korrosionsschutzstufe abgeleitet. 5.4 Das als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladene BAFU weist in seiner Eingabe vom 2. September 2024 darauf hin, dass es in seiner Funk- tion als Fach- und Subventionsbehörde dafür sorge, dass die Schutzbau- ten notwendig und zweckmässig seien und auch den technischen, wirt- schaftlichen und ökologischen Anforderungen genügten. Gemäss Art. 25 Ziff. 12.2.1 und Anhang 3 AB-EBV seien die BAFU-Grundlagen auch für Steinschlagschutznetze zum Schutz von Eisenbahnanlagen anwendbar. Mit der Beschwerdeführerin sei von einem «Normalfall» mit der Schutz- stufe 1 auszugehen. Die Beschwerdeführerin kenne die lokale Geologie gut, weshalb gemäss gängiger Praxis keine zusätzlichen geologischen Be- richte erstellt würden. Das habe auch damit zu tun, dass die damit verbun- denen geotechnischen Untersuchungen (u.a. Bohrlochsondierungen) mit erheblichen Mehrkosten verbunden seien. Die zur Diskussion stehende Bahnanlage werde mit Wechselstrom betrieben und mangels Streustrom- feldern und mangels Einsatzes von Tausalz würden keine erhöhten Anfor- derungen gelten; die Anwendung der Schutzstufe 1 erweise sich folglich als zweck- und verhältnismässig. Überdies teile es die Auffassung der Be- schwerdeführerin, wonach auch die Anwendung der SN 505 267 zum sel- ben Ergebnis führe. Die Mehrkostenschätzung der Beschwerdeführerin er- scheine ihr plausibel, da bei der Verwendung von höherwertigen Ankern auch die anderen Bauteile höherwertig ausgestaltet werden müssten. 6. 6.1 Bauten und Anlagen sind im eisenbahn- und damit bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen, wenn sie ganz oder überwie- gend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen (sog. Eisenbahnanlage; Art. 18 Abs. 1 EBG; vgl. zu den Details des Verfahrens auch Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren von Eisenbahnanlagen, VPVE; SR 742.142.1). Andernfalls unterstehen sie dem kantonalen Recht (sog. Nebenanlage; vgl. Art. 18m Abs. 1 EBG). Genehmigungsbehörde von Ei- senbahnanlagen ist das BAV (Art. 18 Abs. 2 EBG). Das Plangenehmi- gungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungs- behörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit

A-2695/2024 Seite 13 und verlangt allenfalls Ergänzungen (Art. 18b EBG). Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18i EBG wird angewendet bei örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Be- troffenen (Bst. a) sowie bei Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Um- nutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt (Bst. b). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Die Plangenehmigung kann im Sinne von Nebenbestimmun- gen Auflagen umfassen. Auflagen konkretisieren die mit einer Verfügung festgelegten Rechte und Pflichten und sollen im Regelfall die Erreichung des gesetzeskonformen Zustands gewährleisten (statt vieler Urteil BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018 E. 9.2; ALAIN GRIFFEL, Bauen im Span- nungsfeld zwischen Eigentumsgarantie und Bauvorschriften, ZBl 103/2002 S. 169, 177 Fn. 44). 6.2 Die Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EBG). Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verant- wortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschrif- ten aufzustellen und dem BAV vorzulegen (Art. 17 Abs. 4 EBG). Das BAV beurteilt die sicherheitsrelevanten Aspekte des Baus und Betriebs der Ei- senbahnanlagen und Fahrzeuge risikoorientiert mit Stichproben (Art. 17c Abs. 1 EBG). Es kann die für die Beurteilung erforderlichen Daten und die Beurteilungsergebnisse mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA), anderen Sicherheitsbehörden, Eisenbahnunternehmen, Hal- tern und für die Instandhaltung verantwortlichen Personen austauschen (Art. 17c Abs. 3 EBG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 EBV müssen die Bauten, An- lagen, Fahrzeuge und ihre Teile so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können. Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die ge- eignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen (Art. 2 Abs. 2 EBV). Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder feh- len sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden (Art. 2 Abs. 3 EBV). Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann (Art. 2 Abs. 4 EBV).

A-2695/2024 Seite 14 6.3 Gemäss Art. 81 EBV (in der bis zum 30. Juni 2024 in Kraft gewesenen Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft ab 1. Juli 2016; AS 2016 1859) erlässt das UVEK die Ausführungsbestimmungen. Es hat dies mit den «Ausführungsbestim- mungen zur Eisenbahnverordnung» (AB-EBV; SR 742.141.11; in der ab

  1. November 2020 geltenden Fassung) getan. Nach der seit dem 1. Juli 2024 in Kraft stehenden Fassung (Änderung vom 10. April 2024; AS 2024
  1. ist neu das BAV für den Erlass der technischen und betrieblichen Aus- führungsbestimmungen zuständig. Die EBV und die Ausführungsbestim- mungen gelten bei sämtlichen Eisenbahnen, die der schweizerischen Ei- senbahngesetzgebung unterstellt sind (Art. 1.3 Ziff. 1.1 AB-EBV). 6.4 Die Ausführungsbestimmung zu Art. 2 sieht vor, dass Verweise in die- sen Ausführungsbestimmungen auf andere Regelungen, insbesondere auf Normen, Branchenregelungen oder Merkblätter in Anhang Nr. 3 konkreti- siert werden. Die Verweise gemäss Ziffer 1 stehen dabei unter dem Vorbe- halt von Art. 2 Abs. 2 bis 4 EBV, wonach die anerkannten Regeln der Tech- nik oder darüber hinaus der Stand der Technik anwendbar sind, wenn Re- gelungen ungeeignet sind, die Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren (Art. 2.2 Ziff. 1 und 1.1 AB-EBV). Aus den im Zusammen- hang mit der Revision 2012 erlassenen Erläuterungen des BAV (Stand: 20.04.2011) geht hervor, dass die anerkannten Regeln der Technik ergän- zend zu den AB-EBV anwendbar sind. Überdies wird darin ausgeführt, dass das BAV diesbezüglich in den AB-EBV die geeigneten Normen be- zeichne. Würden die AB-EBV durch Verweis (beispielsweise auf Normen) bestimmte Lösungen für geeignet erklären, so könne es vorkommen, dass diese Vorgaben veralten und in Widerspruch zu den anerkannten Regeln der Technik treten würden. Ein Indiz hierfür könne beispielsweise sein, dass die Norm, auf welche die AB-EBV verweise, durch eine neuere Norm abgelöst worden sei. In einem solchen Fall setze sich die Vorgabe von Art. 2 Abs. 3 EBV, dass den anerkannten Regeln der Technik entsprochen werden müsse, gegenüber der lösungsorientierten Vorgabe, welche den anerkannten Regeln der Technik nicht (mehr) genüge, durch. Als aner- kannte Regeln der Technik seien technische Festlegungen zu verstehen, die von einem breiten Kreis repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen werde. Es handle sich mithin um Regeln, die als theoretisch richtig erkannt, in der Praxis überwiegend bekannt seien und sich aufgrund praktischer Erfahrungen bewährt hätten (z.B. Normen; vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 56.3.4). Demgegenüber handle es sich beim Stand der Technik um ein entwickeltes Stadium der technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten

A-2695/2024 Seite 15 Zeitpunkt, soweit Erzeugnisse, Verfahren und Dienstleistungen betroffen seien, basierend auf den diesbezüglichen gesicherten Erkenntnissen. Der Stand der Technik beschreibe folglich den Entwicklungsstand, dessen praktische Eignung entweder breite Anerkennung geniesse oder zumin- dest als gesichert erscheine, weil er einem beschränkten Spezialistenkreis bekannt und bei vergleichbaren Anlagen erfolgreich eingesetzt worden sei oder in Versuchen mit Erfolg erprobt und auf gleiche oder ähnliche Anlagen übertragen werden könne. Der Stand der Technik sei meist aufgrund des aktuellen technischen Fortschritts, unter Berücksichtigung des jeweiligen Anlagentyps und des Standortes, festzulegen. 6.5 Für Stützbauwerke sieht Art. 25 Ziff. 10.1.6 AB-EBV vor, dass für den Einsatz von Boden- und Felsankern die ASTRA-Richtlinie «Boden- und Felsanker» gelte. In Bezug auf Schutzbauten bestimmt Art. 25 Ziff. 12.1.4 AB-EBV, dass die Projektierung und die Erstellung von Tragwerken im Zu- sammenhang mit Schutzbauten gegen Naturgefahren basierend auf den Schweizer Tragwerksnormen SIA (SN) 505 260 bis 505 267 zu erfolgen hätten. Die SN 505 260 (in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung) re- gelt die Grundlagen der Projektierung von Bauwerken und Tragwerken. Gemäss Ziff. 2.3.1 SN 505 260 soll ein Tragwerk bei angemessener Ein- passung und Gestaltung während der Nutzungsdauer wirtschaftlich, ro- bust, zuverlässig und dauerhaft sein. Die Nutzungsdauer ist dabei zu ver- einbaren, wobei für Gebäude und andere Bauwerke von normaler Bedeu- tung ein Richtwert von 50 Jahren gilt (Ziff. 2.3.2 SN 505 260). Die Gewähr- leistung der Dauerhaftigkeit während der Nutzungsdauer erfordert insbe- sondere das Erfassen relevanter Einwirkungen, das Abschätzen möglicher Schädigungen des Tragwerks sowie angemessene Massnahmen während der Projektierung, Ausführung, Nutzung und Erhaltung, insbesondere kon- struktive und baustofftechnische Vorkehrungen zum Schutz der Baustoffe und Bauteile, eine fachgerechte Bauausführung sowie eine plangemässe Überwachung und Instandhaltung (Ziff. 2.3.7 SN 505 260). 6.6 Der Korrosionsschutz für Anker aus Stahl ist in Ziff. 11.6.3 SN 505 267 geregelt. Gemäss Ziff. 11.6.3.1.2 SN 505 267 kommen dabei vier Schutz- stufen zur Anwendung, deren Feststellung sich nach Massgabe der folgen- den Tabelle 6 bestimmt:

A-2695/2024 Seite 16 Tabelle 6: Schutzstufen für ungespannte Anker Für Steinschlagschutznetze im Speziellen sehen Art. 25 Ziff. 12.2.1 und Anhang 3 AB-EBV vor, dass diese unter Beachtung der BAFU-Grundlagen zu erstellen sind. In Ziff. 4.6.3 dieser Publikation wird zum Korrosions- schutz der Verankerungen und Fundamente ausgeführt, dass die erforder- lichen Korrosionsschutzmassnahmen bei Ankern aus Stahl dem Schutz gegen anodische Korrosion dienten. Bei Verankerungen von Schutznetzen gegen Steinschlag kämen drei Schutzstufen zur Anwendung. Im Normalfall werde die Schutzstufe 1 angewendet. Dies heisse, dass zwischen Zugglied und Bohrlochwand mindestens 20 mm Zementmörtel eingebracht werde. Zusätzlich könne auch ein Abrostungszuschlag von 2mm verlangt werden. Wenn die die geplante Nutzungsdauer des Netzes nur temporär (< 5 Jahre) sei, seien keine besonderen Massnahmen notwendig (Schutzstufe 0). Würden hingegen höhere Anforderungen an den Korrosionsschutz gestellt, so sei die Schutzstufe 2 anzuwenden. Dabei werde das Zugglied in einem Hüllrohr vor Korrosion geschützt. 6.7 6.7.1 Vorliegend steht nicht ein Stützbauwerk (vgl. Art. 25 Ziff. 10.1.6 AB- EBV), sondern vielmehr eine Schutzbaute im Sinn von Art. 25 Ziff. 12.1.4 AB-EBV zur Diskussion. Die Beurteilung der strittigen Frage der Korrosi- onsschutzstufe ist folglich auf der Grundlage der Bestimmungen von Art. 25 Ziff. 12.1.4 AB-EBV und Art. 25 Ziff. 12.2.1 und Anhang 3 AB-EBV vorzunehmen, welche ihrerseits auf die Normen der SN und die BAFU- Grundlagen 2018 verweisen. Dass die Voraussetzungen für die Über- nahme von privaten SIA-Normen in das staatliche Recht (vgl. dazu GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN/STEFAN HÖFLER, Elemente einer Rechtsetzungs- lehre, 4. Aufl. 2024, Rz. 350 ff. und 525) respektive für die Konkretisierung

A-2695/2024 Seite 17 der Qualitätsanforderungen an die Steinschlagschutznetze (BAFU-Grund- lagen) in einer Verwaltungspraxis erfüllt sind, wird von den Parteien zu Recht nicht infrage gestellt. Unbestritten ist überdies, dass im konkreten Fall eine Nutzungsdauer von 50 Jahren vereinbart worden ist (Nutzungs- vereinbarung vom 22.06.2023, S. 3; Beilage 1.04) und die Steinschlag- schutznetze in die Bauwerksklasse II einzustufen sind (vgl. Beschwerde- schrift, S. 14; Beschwerdevernehmlassung, S. 4). Zudem steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch keine Untersuchungen zu den Baugrund- verhältnissen veranlasst hatte. Unter diesen Voraussetzungen konnte und durfte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres annehmen, dass aufgrund der Bodenbeschaffenheit lediglich eine geringe Korrosionsgefährdung und deshalb die Anwendung der Schutzstufe 1 den Anforderungen an die Si- cherheit genügen würde. Den blossen Hinweis auf die bisherige Praxis (Plangenehmigungsgesuch vom 4. Juli 2023, S. 3) hat sie unter diesen Umständen jedenfalls zu Recht nicht als ausreichend eingestuft. Auch bei der Prüfung der Vorgaben der BAFU-Grundlagen 2018 durfte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres respektive – mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt bekannten tatsächlichen Verhältnisse – (noch) nicht von einem «Normalfall» ausgehen. Vielmehr hat sich die Vorinstanz aufgrund der da- maligen Sachlage zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die Schutz- stufe 2 zu gewährleisten sei, zumal sie aufgrund der damals vorgelegenen Aktenlage eine mittlere oder gar hohe Korrosionsgefährdung nicht mit hin- reichender Sicherheit ausschliessen konnte. 6.7.2 Aus den mit den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2024 eingereichten neuen Beweismitteln, das heisst aus den Berichten vom 31. Mai 2024 über die geoelektrische Untersuchung, dem Rapport vom 24. Juni 2024 über die Durchführung einer pH-Analyse inkl. Probeentnahme vor Ort sowie der Zusammenstellung der Messungen zur Korrosiviät des Baugrunds vom 19. August 2024, geht hervor, dass von einer geringen Korrosivität des Baugrundes auszugehen ist. Die nachträg- lich veranlasste Untersuchung von Bodenart, Widerstandsfähigkeit (Ω cm), Feuchtigkeit und pH-Wert des Bodens haben ergeben, dass der Baugrund lediglich als leicht korrosiv einzustufen ist. Gestützt auf diese im Beschwer- deverfahren neu eingereichten Beweismittel kommt das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass der Boden im Bereich der geplanten Stein- schlagschutznetze als lediglich leicht korrosiv einzustufen ist, so dass im konkreten Fall von einer geringen Korrosionsgefährdung auszugehen ist. In Anwendung der Tabelle 6 der Ziff. 11.6.3.1.2 SN 505 267 kommt bei einer

A-2695/2024 Seite 18 nur geringen Korrosionsgefährdung für ein Bauwerk der Bauwerksklasse II selbst bei einer (hier zur Beurteilung stehenden) langen Nutzungsdauer die Schutzstufe 1 zur Anwendung. Mit Blick auf die geringe Korrosionsgefährdung kann überdies auch in An- wendung von Ziff. 4.6.3 der BAFU-Grundlagen 2018 von einem «Normal- fall» ausgegangen werden, bei welchem die Schutzstufe 1 als hinreichend zu werten ist. 6.7.3 Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, es könne im Regelfall auf eine Baugrunduntersuchung verzichtet und von einer nur ge- ringen Korrosionsgefährdung ausgegangen werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn Ziff. 3.1.1 der SN 505 267 verlangt, dass für jedes nach den Regeln dieser Norm zu bemessende Bauwerk der Baugrund bekannt sein, beschrieben und beurteilt werden muss. Dabei ist zur Gewinnung der geo- technischen Informationen in der Regel eine objektbezogene Baugrundun- tersuchung erforderlich (Ziff. 3.1.3 SN 505 267). 6.8 Die Vorinstanz hat die strittige Auflage insbesondere mit dem Hinweis auf die Herstellerangaben eines führenden Stahlunternehmens (Stahlton) begründet, wonach Anker mit einer Schutzstufe 1 lediglich für eine tempo- räre Nutzung von maximal fünf Jahren einzusetzen seien. Angesichts der hier infrage stehenden Nutzungsdauer von 50 Jahren sei die Schutzstufe 2 zu fordern. Allerdings dürfen die Herstellerangaben nicht unbesehen mit dem Erkennt- nisstand des «Standes der Technik», den es nach Art. 2 Abs. 4 EBV zu berücksichtigen gilt, gleichgestellt werden. Erst wenn und soweit feststeht, dass die Angaben Ausdruck eines neuen Standes der Technik sind, sind diese bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Wenn und soweit ein Verweis in den AB-EBV (auf eine Norm oder Praxisanleitung) nicht mehr den aner- kannten Regeln der Technik respektive nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, sind die AB-EBV nach Massgabe der neu gewonnenen Erkennt- nisse anzupassen. Entsprächen die Herstellerangaben der Stahlton einem neuen Stand der Technik, müssten die AB-EBV respektive die entspre- chenden Verweisnormen (SN 505 267 und BAFU-Grundlagen 2018) ange- passt werden. Aus den von den Parteien eingereichten Akten geht aller- dings in diesem Zusammenhang lediglich hervor, dass derzeit geprüft wird, inwiefern die BAFU-Grundlagen 2018 anzupassen sind. In welchem Sta- dium sich diese Arbeiten aktuell befinden und inwiefern sie eine Änderung erfahren sollen, ist daraus allerdings nicht hinreichend klar ersichtlich. Bei

A-2695/2024 Seite 19 dieser Sach- und Rechtslage besteht derzeit kein Anlass, von den (gestützt auf Art. 25 Ziff. 12.1.4 und Ziff. 12.2.1 i.V.m. Anhang 3 AB-EBV) geltenden Vorgaben der SN 505 267 und den BAFU-Grundlagen 2018 abzuweichen. Dass derzeit bereits neue anerkennte Regeln der Technik respektive ein neuer Stand der Technik bestehen soll (vgl. dazu E. 6.4 hiervor), der zwin- gend zu berücksichtigen und – in Abweichung zu den geltenden SN-Nor- men und zu den BAFU-Grundlagen 2018 – für den Normalfall respektive bei geringer Korrosionsgefährdung die Anwendung der Schutzstufe 2 ge- bieten würde, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht angenommen werden. 7. Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Vorinstanz – gestützt auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Plangenehmigungsge- such, die beigefügten Beilagen und die im Zeitpunkt des Erlasses der an- gefochtenen Verfügung vorgelegene Aktenlage – zu Recht gefordert hat, es sei mindestens eine Korrosionsschutzstufe 2 für die ungespannten An- ker der Steinschlagschutznetze anzuwenden. Die (erst) im Beschwerde- verfahren eingereichten Beweismittel haben allerdings ergeben, dass der zur Diskussion stehende Baugrund lediglich als leicht korrosiv einzustufen und deshalb in Anwendung der geltenden Normen die Anwendung der Kor- rosionsschutzstufe 1 geboten ist und den Anforderungen an die Sicherheit genügt. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und Ziff. 2.2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2024 ist dahinge- hend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin für die ungespannten An- ker der Steinschlagschutznetze mindestens eine Korrosionsschutzstufe 1 anzuwenden hat. 8. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wurde kein kombiniertes Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Demnach sind die Kosten und Entschädigungen nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfah- rensgesetzes zu verlegen. 8.1 8.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei im Umfang ihres Unterliegens auferlegt. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2

A-2695/2024 Seite 20 VwVG). Ausnahmsweise können auch einer obsiegenden Partei die Ver- fahrenskosten vollumfänglich oder teilweise auferlegt werden, nämlich wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die be- schwerdeführende Partei das Beschwerdeverfahren und/oder das vorin- stanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötiger- weise verursacht hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Be- weismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.52 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A- 2567/2020 vom 3. März 2020 E. 8.1.2). 8.1.2 Indem die Beschwerdeführerin die entscheidenden Beweismittel, die zur (teilweisen) Gutheissung ihrer Beschwerde geführt haben, erst im Laufe des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht beschafft und einge- reicht hat, hat sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt und das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht unnötig provoziert. 8.1.3 Die auf Fr. 3‘000.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) sind demnach vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleistete Kostenvor- schuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 8.2 Auch bei der Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass nur notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Urteil A-A-2567/2020 E. 8.2). In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die hier entscheidenden Beweismittel bereits im Verfahren vor der Vorinstanz hätte beschaffen und einreichen können, sind die Kosten nicht als notwendig zu betrachten. Ihr ist daher keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

A-2695/2024 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Auflage gemäss Ziff. 2.2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2024 wird da- hingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für die ungespannten Anker der Steinschlagschutznetze mindestens eine Korrosionsschutz- stufe 1 anzuwenden hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.– werden der Beschwer- deführerin auferlegt. Der einzahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Roland Hochreutener

A-2695/2024 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-2695/2024 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-[...]; Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

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Entscheidungsdatum
07.07.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026