B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2678/2023

Urteil vom 23. Mai 2025 Besetzung

Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Karolina Yuan.

Parteien

A._______, handelnd durch den Verwaltungsrat Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Vorinstanz.

Gegenstand

LSVA; Sicherstellungsverfügung.

A-2678/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ (nachfolgend: Abgabepflichtige) mit Sitz in B._______ wurde am 18. April 2023 ins Handelsregister des Kantons C._______ ein- getragen. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag insbesondere das Anbieten von Logistik- und Transportdienstleistungen, namentlich den Transport von Kies und Beton sowie auch die Übernahme von Aufträgen von anderen Transportunternehmen. Einziges Verwaltungsratsmitglied ist D., von E., ebenso dort wohnhaft. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 forderte das Bundesamt für Zoll und Grenz- sicherheit (BAZG) die Abgabepflichtige für die Fahrzeuge (Lastwagen) mit den Stammnummern (...) (nachfolgend: Fahrzeug 1) und (...) (nachfol- gend: Fahrzeug 2; gemeinsam: streitbetroffene Fahrzeuge) eine Sicher- heitsleistung für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (nachfol- gend: LSVA) in der Höhe von Fr. 28'200.- bis am 17. Mai 2023 zu hinterle- gen. Zudem verwies das BAZG darauf, dass einer gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Sollte die Frist vom 17. Mai 2023 verstreichen, würde das BAZG das Strassenver- kehrsamt anweisen, die entsprechenden Kontrollschilder einzuziehen. Zur Begründung hielt das BAZG fest, dass die Bezahlung der zukünftigen LSVA für die beiden Fahrzeuge als gefährdet erscheine, da diese von der F._______ mit Sitz in H._______ übernommen worden seien. Weiter handle es sich bei der geforderten Sicherheitsleistung um die bisherige durchschnittliche Monatsbelastung der beiden Fahrzeuge, je für drei Mo- nate. C. C.a Gegen diese Verfügung vom 5. Mai 2023 reichte die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, dass sie den Betrag von Fr. 28'200.- in Raten bezahlen dürfe, sofern kein Kompromiss möglich sei. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.- auf- gefordert. Gleichzeitig wurde die Sache insoweit an das BAZG (nachfol- gend: Vorinstanz) überwiesen, als die Beschwerdeführerin die Gewährung der Bezahlung des Sicherstellungsbetrags in Raten beantragte.

A-2678/2023 Seite 3 C.b Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 mahnte die Vorinstanz die Beschwer- deführerin, dass die Sicherheit in der Höhe von Fr. 28'200.- gemäss der Verfügung vom 5. Mai 2023 bis dato nicht bezahlt worden sei. Zudem setzte sie der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 30. Mai 2023 zur Be- zahlung der Sicherheit. Sollte die Beschwerdeführerin der Forderung nicht nachkommen, stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin insbesondere in Aussicht, die kantonale Zulassungsbehörde anzuweisen, den Fahrzeug- ausweis und die Kontrollschilder der betroffenen Fahrzeuge zu entziehen. Am 1. Juni 2023 wurde das Fahrzeug 1 ausser Verkehr gesetzt (Akten der Vorinstanz [act.] 5). Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 beantragte das BAZG beim Strassenver- kehrsamt des Kantons C._______, die Fahrzeugausweise und Kontroll- schilder der streitbetroffenen Fahrzeuge infolge ausstehender LSVA zu entziehen bzw. bei zwischenzeitlicher Ausserverkehrsetzung eine Wie- derinverkehrsetzung auf den gleichen Halter zu verweigern (act. 7). D. Ebenfalls am 6. Juni 2023 lehnte die Vorinstanz den zuständigkeitshalber überwiesenen Antrag zur Ratenzahlung ab. In ihrem Schreiben hielt sie fest, dass es keinen rechtlichen Anspruch auf einen Zahlungsaufschub bzw. auf Ratenzahlung der LSVA gäbe. Bei Sicherstellungsverfügungen sei eine Ratenzahlung zudem ausgeschlossen, da sie den Zweck der Sicher- stellung aushöhlen würde. Gleichzeitig verwies sie darauf, dass sich infolge der Ausserverkehrssetzung des Fahrzeugs 1 der Sicherstellungsbetrag von Fr. 28'200.- auf Fr. 17'600.- reduziere. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 beantragte das BAZG die Beschwerde abzuweisen; dies unter Kostenfolge. Mit Replik vom 25. Juli 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Mit Eingabe vom 9. August 2023 verwies die Vorinstanz auf ihre Vernehm- lassung vom 28. Juni 2023 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit sie für den Entscheid wesentlich sind – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen

A-2678/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) vor- liegt (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die ange- fochtene Sicherstellungsverfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge- richts (Art. 33 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 [SVAG, SR 641.81]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist von der Sicherstellungsverfügung unmittel- bar betroffen und nach Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Soweit sie sich für ihre Replik von einer «Rechtskanzlei» hat unterstützen lassen, diese aber trotzdem selbst unterzeichnet hat, ist nicht von einem Vertre- tungsverhältnis auszugehen, zumal auch keine Vollmacht eingereicht wurde. Auf die rechtzeitig und – unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt und hierfür reduzierte Anforderungen be- stehen (vgl. Urteil des BVGer A-1672/2024 vom 28. März 2025 E. 1.4.2 mit Hinweisen) – auch formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutre- ten. 1.3 Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht – ein- schliesslich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens – und die un- richtige oder unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Daneben kann das Bundes- verwaltungsgericht die Angemessenheit der bei ihm angefochtenen Sicher- stellungsverfügungen zwar grundsätzlich überprüfen (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG); es übt diese Befugnis indes bloss zurückhaltend aus und interve- niert nur, wenn der Sicherstellungsbetrag offensichtlich übersetzt ist (vgl. Urteil des BGer 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3183/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). 1.4 Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde am 5. Mai 2023 erlas- sen. Somit ist in casu das SVAG in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fas- sung (AS 2020 2743) sowie die damals anwendbare Schwerverkehrsab- gabeverordnung vom 6. März 2000 (AS 2000 1170; nachfolgend: aSVAV; in Kraft bis 30. April 2024) massgebend.

A-2678/2023 Seite 5 2. 2.1 Die LSVA wird seit dem 1. Januar 2001 für die Benützung der öffentli- chen Strassen auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und auslän- dischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 2 und 3 SVAG). Unter die schweren Motorfahrzeuge und Anhänger fallen gemäss Art. 2 Abs. 1 aSVAV Trans- portfahrzeuge von mehr als 3.5 Tonnen Gesamtgewicht nach Art. 7 Abs. 4 der im Verfügungszeitpunkt anwendbaren Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (aVTS, AS 2022 311). Die LSVA bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamt- gewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern (Art. 6 Abs. 1 SVAG). 2.2 2.2.1 Der Bundesrat regelt den Vollzug der LSVA (Art. 10 Abs. 1 SVAG). Er kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. Art. 76 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) betreffend Sicherstellung von Zollforderun- gen ist sinngemäss anwendbar (Art. 14 Abs. 1 und 2 SVAG). 2.2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVAG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 aSVAV können die Vollzugsbehörden Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint (Bst. a) oder die abgabepflichtige Per- son mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist (Bst. b). Es genügt, wenn eine der beiden genannten Voraussetzungen erfüllt ist (Urteil des BGer 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3183/2023 vom 9. November 2023 E. 2.3.1, A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen). 2.2.3 Art. 14a SVAG (in der hier massgebenden Fassung; AS 2008 765) sieht zudem vor, dass der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder ver- weigert oder entzogen werden können, wenn namentlich die Abgabe nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist (Bst. a) oder Voraus- zahlungen, Sicherheitsleistungen und Sicherungsmassnahmen nicht er- folgt sind und der Halter erfolglos gemahnt worden ist (Bst. b). Gemäss Art. 50a Abs. 1 aSVAV kann das BAZG in den Fällen nach Art. 14a SVAG (in der vorerwähnten Fassung) die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anweisen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu verweigern oder zu entziehen.

A-2678/2023 Seite 6 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 aSVAV hat die Sicherstellungsverfügung nebst dem sicherzustellenden Betrag und der Stelle, welche die Sicherhei- ten entgegennimmt, auch den Rechtsgrund der Sicherstellung anzugeben. 2.3.2 Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen Mass- nahme mit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen abgabe- rechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus bestimm- ten äusseren Gründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete Anspruch braucht – wie erwähnt (E. 2.2.2) – weder fällig noch rechtskräftig zu sein, doch muss sich dessen Begründetheit immerhin als wahrscheinlich erwei- sen und darf sich der Betrag nicht als übertrieben herausstellen. Bei der Prüfung, ob das Bestehen einer sicherzustellenden Forderung wahrschein- lich ist, braucht die Begründetheit nicht materiell geprüft zu werden; eine prima-facie-Prüfung reicht aus. Durch die Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der Abgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (vgl. Urteile des BVGer A-3183/2023 vom 9. November 2023 E. 2.4 mit Hinweis, A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.3, A-6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.1). Dabei ist die Sache nach Massgabe der Verhältnisse zu entscheiden, wie sie sich im Zeitpunkt der Sicherstellungs- verfügung präsentiert hat (Urteil des BVGer A-3183/2023 vom 9. Novem- ber 2023 E. 2.4 mit Hinweis). 2.4 2.4.1 Das anwendbare Recht nennt zunächst den Gefährdungstatbestand der Sicherstellung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a aSVAV). Es muss eine Gefährdung der Abgabeforderung bestehen (vgl. E. 2.3.2). Allerdings ist nach dem Wortlaut der Verordnung («erscheint») eine solche Gefährdung nur glaub- haft zu machen (vgl. Urteil des BGer 2A.59/2003 vom 25. September 2003 E. 3.1; Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Die Gefährdung braucht überdies nicht in einem nach aussen sichtbaren Verhalten der abgabenpflichtigen Person zu liegen. Bereits eine objektive Gefährdung – ohne dass dem Abgabepflichtigen eine entspre- chende Absicht nachgewiesen wird – kann eine Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Dagegen reicht eine Gefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners nicht aus. Notwen- dig sind vielmehr bestimmte gefährdende Handlungen, deren Effekt dem Staatswesen das zur Deckung seiner Ansprüche nötige Vermögen ent- zieht. Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestands entspricht grund- sätzlich der Natur der Schwerverkehrsabgabe, denn diese basiert auf dem

A-2678/2023 Seite 7 Prinzip der Selbstdeklaration (vgl. Art. 11 Abs. 1 SVAG, Art. 22 f. SVAV; vgl. Urteile des BVGer A-3183/2023 vom 9. November 2023 E. 2.5.1, A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.4.1, A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). 2.4.2 Der zweite Sicherstellungsgrund besteht im Zahlungsverzug der ab- gabepflichtigen Person. Nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 Bst. b aSVAV würde allein die Tatsache des Zahlungsverzugs den Erlass einer Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Da sich die Behörde bei ihrem Vor- gehen an die Schranken des Verhältnismässigkeitsgebots zu halten hat, genügt einzig eine schlechte Zahlungsmoral des Abgabepflichtigen nicht zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 48 Abs. 1 Bst. b aSVAV (Urteil des BGer 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2). Vielmehr bedarf es zur Rechtfertigung der Sicherstellung der Abgabe infolge Zahlungsverzugs ei- ner weitergehenden Gefährdung. Diese kann in der speziellen Situation der abgabepflichtigen Person, z.B. in ihrer feststehenden bzw. drohenden Überschuldung, oder in der Höhe der aufgelaufenen Abgabeschuld beste- hen. Die Beurteilung des Gefährdungscharakters eines Zahlungsverzugs richtet sich nach den konkreten Umständen und ist im Einzelfall zu prüfen (Urteil des BVGer A-3183/2023 vom 9. November 2023 E. 2.5.2, A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.4.2, A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). 2.4.3 Unter den genannten Voraussetzungen ist es grundsätzlich zulässig, bei der Schwerverkehrsabgabe auch künftige Abgaben sicherzustellen, wenn sie sehr wahrscheinlich anfallen (vgl. Urteile des BVGer A-3183/2023 vom 9. November 2023 E. 2.5.3 mit Hinweis, A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.5, A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.5). 2.5 2.5.1 Art. 5 Abs. 1 SVAG bezeichnet mit Bezug auf inländische Fahrzeuge den Halter bzw. die Halterin abschliessend als abgabepflichtig. Die Halter- eigenschaft wird in Art. 78 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV, SR 741.51) näher umschrieben. Sie beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter bzw. Halterin gilt nament- lich, wer die tatsächliche und dauerhafte Verfügungsgewalt über das Fahr- zeug besitzt und es in seinem bzw. ihrem Interesse oder auf eigene Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt. Die Haltereigenschaft für ein Fahrzeug kann auch mehreren Personen zukommen (vgl. Art. 78 Abs. a1 bis VZV).

A-2678/2023 Seite 8 2.5.2 Der Bundesrat kann nebst dem Halter bzw. der Halterin weitere Per- sonen als solidarisch für die Schwerverkehrsabgabe haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG [in der hier massgebenden Fassung; AS 2000 98], vgl. Art. 36 ff. aSVAV). Eine Steuernachfolge etwa im Sinn anderer Abgabege- setze des Bundes sieht die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsab- gabe indes nicht vor. Unter diesen Umständen ist aufgrund des strengen Gesetzmässigkeitsprinzips im Bereich des Abgaberechts mit Bezug auf die Abgabepflichtigen der Kreis jener Personen, von denen Sicherheitsleistung verlangt werden darf, auf die vom Gesetz vorgesehenen Halter und die Mithaftenden zu beschränken (Urteile des BVGer A-3183/2023 vom 9. No- vember 2023 E. 2.6.2, A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.6.1 mit Hin- weisen). 2.5.3 Nach einem Halterwechsel darf bei der Beurteilung der Gefährdung der Abgaben durch die neue Halterin das Gefährdungsverhalten einer alten Halterin grundsätzlich nicht mitberücksichtigt werden. Erfüllt eine Halterin den Gefährdungstatbestand im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a aSVAV, darf die Verwaltung folglich nach erfolgtem Halterwechsel grundsätzlich nicht bei der neuen Halterin für nach dem Wechsel zu erwartende Abgaben Si- cherheit verlangen. Sie kann dies aber, wenn es sich bei der neuen Halterin um eine Mithaftende für die Abgaben vor dem Halterwechsel handelt. Sonst ist eine Sicherstellungsverfügung gegen die neue Halterin grund- sätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn diese selbst für ein Gefährdungsver- halten bezüglich Abgaben verantwortlich gemacht werden kann. Es kann ohne entsprechende gesetzliche Grundlage nicht angehen, dass der von der alten Halterin verschiedenen neuen Halterin das gefährdende Verhal- ten der Vorgängerin angerechnet wird (Urteile des BVGer A-3183/2023 vom 9. November 2023 E. 2.6.3, A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.6.1, A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.6.2, je mit Hinweisen). 2.5.4 2.5.4.1 Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind denkbar, wenn die für das damalige Gefährdungsverhalten verantwortliche alte Halterin bei- spielsweise als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der neuen Halterin amtet und durch ihr vergangenes Verhalten eine wirkliche Gefahr für künf- tige Abgaben darstellt. Insofern ist das frühere Verhalten eines nunmehr in verantwortlicher Stellung tätigen Organs mitzuberücksichtigen. Liegen so enge Verknüpfungen zwischen den beiden Haltern bzw. Halterinnen vor, so muss sich die Behörde also nicht darauf beschränken, bei der Gefah- renbeurteilung für die Sicherstellung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a aSVAV lediglich das aktuelle Verhalten der neuen Halterin zu berücksichtigen,

A-2678/2023 Seite 9 sondern darf sie auch dasjenige der alten Halterin bzw. deren Organe in die Situationsbeurteilung einschliessen (Urteil des BGer 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4.5; Urteile des BVGer A-3183/2023 vom 9. November 2023 E. 2.6.4, A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.6.3, je mit Hinwei- sen). 2.5.4.2 Das frühere Verhalten eines nunmehr in verantwortlicher Stellung tätigen Organs ist bei einer abgabepflichtigen juristischen Person im Rah- men der Beurteilung des Gefährdungstatbestandes unter Umständen auch dann zu berücksichtigen, wenn das Organ weder früherer Halter der in Frage stehenden Fahrzeuge, noch Organ einer früheren Halterin dieser Fahrzeuge war. Denn es gilt zu beachten, dass Art. 48 Abs. 1 Bst. a aSVAV nicht davon spricht, dass die Gefährdung der Abgabeforderung von der ab- gabepflichtigen Person selbst auszugehen hat. Auf den Ursprung der Ge- fährdung kommt es also nicht in erster Linie an, weshalb dieser auch bei Dritten liegen kann. Weil juristische Personen nicht selbst, sondern bloss durch ihre Organe handeln können, ist es folgerichtig, dass sie sich das Verhalten dieser Organe anrechnen lassen müssen. Andernfalls wären die juristischen Personen gegenüber den natürlichen Personen bevorteilt. Das frühere Verhalten eines nunmehr verantwortlichen Organs einer juristi- schen Person ist demnach für die Beurteilung, ob die Bezahlung der Schwerverkehrsabgabe gefährdet erscheint, mitzuberücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sich das kritische Verhalten auf Tatsachen abstützt, welche nichts mit der betreffenden Abgabepflichtigen zu tun haben. Immer- hin ist darauf zu achten, dass ein wesentlicher Zusammenhang zwischen dem früheren Verhalten und der aktuellen Gefährdung besteht. Es ist mit anderen Worten aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob ein vergangenes Verhalten eine wirkliche Gefahr für jetzige oder künftige Abgabeforderungen darstellt (Urteile des BVGer A-3183/2023 vom 9. No- vember 2023 E. 2.6.5, A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.7). 2.5.5 2.5.5.1 Art. 48 aSVAV stellt eine so genannte «Kann-Vorschrift» dar. Der Verwaltung kommt also bei deren Handhabung ein relativ weiter Ermes- sensspielraum im Sinn eines Entschliessungsermessens zu. Erlässt die zuständige Verwaltung gegen eine abgabepflichtige Person eine Sicher- stellungsverfügung, so muss diese verhältnismässig sein. Die Behörde soll sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände ver- langen (Urteile des BVGer A-3183/2023 vom 9. November 2023 E. 2.6.5, A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.1, A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.7.1, je mit Hinweisen). Dies gilt im Besonderen für die Höhe der

A-2678/2023 Seite 10 verlangten Sicherheit. Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem Fall ihren provisorischen Charakter behalten und den voraussichtlich geschul- deten Abgaben Rechnung tragen (Entscheid der Zollrekurskommission [ZRK] vom 13. Februar 2001, veröffentlicht in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 605 ff., S. 610 E. 2a). Die Rechtsmittelinstanz hat diesbezüglich – wie bereits erwähnt (E. 1.3) – nur zu prüfen, ob der Sicher- stellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt ist (Urteile des BVGer A-3183/2023 vom 9. November 2023 E. 2.7.1, A-2669/2014 vom 12. Au- gust 2014 E. 5.8.1). Insbesondere darf der Sicherstellungsbetrag nicht so hoch sein, dass der Weiterbestand des Betriebs unnötig gefährdet wird; allerdings ist die Erfüllung der Abgabepflicht zu sichern, um Wettbewerbs- verzerrungen zugunsten säumiger Unternehmen zu verhindern (Urteil des BGer 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3183/2023 E. 2.6.5 mit Hinweis, A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.1). Ferner ist stets zu beachten, dass eine Sicherstellung die ent- sprechenden Mittel für eine gewisse Zeit blockiert, was für ein Unterneh- men zu einer empfindlichen wirtschaftlichen Belastung führen kann, na- mentlich wenn es sich in der Aufbauphase befindet oder (ohnehin) mit Li- quiditätsproblemen zu kämpfen hat (Urteil des BGer 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 5.4; Urteile des BVGer A-3183/2023 vom 9. November 2023 E. 2.7.1, A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.3, 6.3.2). 2.5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Sicherheitsleistung in der Höhe der durchschnittlichen bisherigen Fahrleistung von drei Monaten pro Fahrzeug als grundsätzlich zulässig (vgl. Urteile des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.2, A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.7.2). In einer Konstellation enger Verknüpfungen zwischen der früheren Halterin und der abgabepflichtigen neuen Halterin beurteilte das Bundesverwaltungsgericht eine Sicherheitsleistung in der Höhe von drei Monatssätzen jedoch als unverhältnismässig, insoweit der Gefähr- dungstatbestand einzig im früheren Verhalten des verantwortlichen Organs lag und bei der nunmehr betroffenen juristischen Person noch keine Abga- ben fällig geworden waren (Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.3 mit Hinweisen). Als unverhältnismässig erachtete das Bun- desverwaltungsgericht sodann eine Sicherheitsleistung von zwei Monaten, in deren Erlasszeitpunkt keine Verhaltensweise der Halterin vorlag, welche die Bezahlung der zukünftigen Abgabe gefährden konnte (Urteil des BVGer A-2724/2014 vom 12. August 2014 E. 6.3.2). Für beide Konstellationen er- achtete das Bundesverwaltungsgericht einen Monatssatz der – im Zeit- punkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung – mutmasslich anfallen- den Abgaben als zur Erfüllung des mit der Sicherstellungsverfügung

A-2678/2023 Seite 11 verfolgten Zwecks ausreichend und angemessen (Urteile des BVGer A-2726/2014 vom 12. August 2014 E. 6.3.2, A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.3). 3. Vorab ist festzuhalten, dass die Verhältnisse im Verfügungszeitpunkt mas- sgebend sind (E. 2.3.2). In vorliegendem Fall befand sich die Beschwerde- führerin unbestrittenermassen mit der Bezahlung der Schwerverkehrsab- gabe im Verfügungszeitpunkt nicht in Verzug, sodass kein Anwendungsfall der Sicherstellung der LSVA im Sinn von Art. 14 Abs. 1 SVAG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Bst. b aSVAV vorliegt. Damit kommt einzig der Sicherstellungsgrund von Art. 48 Abs. 1 Bst. a aSVAV in Betracht. Es ist folglich nach Wieder- gabe der Parteivorbringen (E. 3.1 f.) zu beurteilen, ob die Bezahlung zu- künftiger Abgaben als gefährdet erscheint (E. 3.3) und ob die Höhe der verlangten Sicherheit verhältnismässig ist (E. 3.4). Die Beurteilung erfolgt im Rahmen einer prima-facie-Prüfung (vgl. E. 2.3.2). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass sie die streit- betroffenen Fahrzeuge zwar von der F._______ übernommen habe, doch sei ihr diese Firma fremd. Es sei nicht gerechtfertigt, dass sie wegen der Schulden einer Drittperson, zu der sie in keinerlei Hinsicht einen Bezug habe, die Sicherheitsleistung entrichten müsse. Ihr Geschäftsführer sei zwar der Bruder des Geschäftsführers der F., doch würden diese keine Geschäfte miteinander abwickeln. Die Übertragung der beiden LKW sei zudem zu einem adäquaten Preis erfolgt. Sie habe die Ratenzahlung beantragt, da sie eine kleine Geschäftseinheit sei, welche neu auf dem Ge- schäftsmarkt tätig sei. Dass die F. in Rückstand mit der Abzahlung der LSVA sei, tangiere ihren Geschäftsbereich nicht. 3.2 Demgegenüber ist die Vorinstanz der Auffassung, dass eine Gefähr- dung der Abgabeforderung vorliege, weil die beiden betroffenen Fahrzeuge von der F._______ übernommen worden seien. Sie (die Vorinstanz) habe bei der Gefahrenbeurteilung für die Sicherstellung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a aSVAV das Verhalten der Halterin in die Situationsbeurteilung mit- eingeschlossen. Den Zusammenhang zwischen dem früheren Verhalten der ursprünglichen Halterin der beiden streitbetroffenen Lastwagen, die F., und der aktuellen Gefährdung umschreibt das BAZG wie folgt: Die F. bezwecke die Ausführung von Transporten im Baugewerbe. Gesellschafter mit Einzelunterschrift sei seit dem 23. September 2022 G.. Die F. habe die streitbetroffenen Fahrzeuge am 10. Oktober 2022 bzw. 11. Januar 2023 eingelöst. In der Folge seien die

A-2678/2023 Seite 12 beiden Fahrzeuge am 31. März 2023 ausser Verkehr gesetzt worden, be- vor sie am 26. April 2023 auf die Beschwerdeführerin eingelöst worden seien. Die F._______ sei mit der Bezahlung der LSVA in Rückstand gera- ten, weshalb diverse Verfahren betreffend Kontrollschildentzügen eingelei- tet worden seien. Auffallend sei, dass die Geschäftsführer der beiden Un- ternehmen an derselben Wohnadresse wohnhaft seien. Zwischen den bei- den Geschäftsführern bestehe offensichtlich eine engere Verbindung als behauptet. Sie – so die Vorinstanz weiter – habe das Verhalten von insgesamt elf ju- ristischen Personen, für welche offensichtlich Verwandte des Geschäfts- führers der Beschwerdeführerin verantwortlich waren, im Rahmen der Be- urteilung des Gefährdungstatbestands analysiert und mitberücksichtigt. Es lasse sich folgendes Muster erkennen: Eine erste Gesellschaft werde ge- gründet und LSVA-pflichtige Fahrzeuge auf diese Gesellschaft eingelöst. Die Deklaration der Daten gemäss Art. 22 aSVAV erfolge unregelmässig und die Zahlung der LSVA schleppend. Sodann werde eine zweite Gesell- schaft gegründet. Die erste Gesellschaft bezahle die LSVA nicht weiter, was zur Ausserverkehrssetzung der Fahrzeuge führe. LSVA-pflichtige Fahrzeuge würden alsdann auf die zweite Gesellschaft eingelöst. Für die erste Gesellschaft werde die Insolvenz angekündigt. Auch für die zweite Gesellschaft würden die Daten gemäss Art. 22 aSVAV unregelmässig de- klariert und die Zahlung der LSVA erfolge nur schleppend. Es folge die Gründung der dritten Gesellschaft. Seitens der zweiten Gesellschaft würde die LSVA nicht bezahlt und die Fahrzeuge ausser Verkehr gesetzt. LSVA- pflichtige Fahrzeuge würde in der Folge auf die dritte Gesellschaft einge- löst. Für die zweite Gesellschaft werde sodann die Insolvenz angemeldet. Durch dieses systematische Vorgehen seien in den letzten Jahren sehr hohe LSVA-Ausfälle entstanden. Die Neugründungen würden die Einlö- sung bzw. den Versuch der Einlösung von mit offenen Forderungen behaf- teten Fahrzeugen bezwecken. Die Verflechtung der F._______ mit drei weiteren Gesellschaften zeige sich auch daran, dass diese ihren Sitz an derselben Adresse in I._______ oder in H._______ gehabt hätten. Ausserdem habe zwischen zwei dieser Ge- sellschaften sowie einer dritten Gesellschaft eine Vereinbarung mit einer Leasinggesellschaft über die Beendigung von sechs Leasingverträgen über Lastwagen einer inzwischen in Konkurs gefallenen Gesellschaft be- standen.

A-2678/2023 Seite 13 Für das Fahrzeug 1 bestehe von der F._______ eine offene LSVA-Forde- rung in der Höhe von Fr. 9'371.- während für das Fahrzeug 2 von verschie- denen Vorhalterinnen insgesamt vier offene LSVA-Forderungen in der Ge- samthöhe von Fr. 84'006.85 bestünden, wobei eine von einer in Konkurs gefallenen Gesellschaft stamme. Daran zeige sich, dass der Zweck des Halterwechsels offenbar darin bestehe, die Bezahlung der offenen Forde- rungen des Vorhalters zu vermeiden. Im Übrigen belege der Antrag der Beschwerdeführerin, die Sicherheit in kleinen Raten zu zahlen, dass sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt offensicht- lich nicht liquid sei. Es sei deshalb fraglich, ob sie die zukünftige LSVA überhaupt fristgerecht bezahlen könne. Zudem verzichte die Beschwerde- führerin auf die eingeschränkte Revision, wie dies bei allen erwähnten Un- ternehmen zutreffe. Dies wiederum erleichtere eine Überschuldung. Da die Beschwerdeführerin nicht über eine Website verfüge, sei fraglich, ob und wie sie als unbekanntes Jungunternehmen Transportaufträge generieren wolle. Schliesslich erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen auf Neuerteilung einer Zulassungsbewilligung nicht vollumfänglich, wie das Bundesamt für Verkehr (BAV) auf Anfrage mitgeteilt habe. Was die Höhe der Sicherheitsleistung anbelange, habe sie (die Vorinstanz) für das Fahrzeug 1 auf die Abgaben der Monate Februar und März 2023 abgestellt. In diesem Zeitraum sei das Fahrzeug auf die F._______ einge- löst gewesen. Dies deshalb, weil bei neu gegründeten Unternehmen meis- tens keine Informationen über die künftigen Fahrleistungen bekannt seien. Die Berechnung der Sicherheitsleistung für das Fahrzeug 2 sei infolge der fehlenden Deklaration der Fahrleistung durch den Vorhalter nach den von den Bakenanlagen aufgezeichneten Kilometerstände erfolgt. Dabei seien die Abgabeperioden der Monate November 2022 bis März 2023 des Vor- halters berücksichtigt worden. Der effektive Abgabebetrag belaufe sich für diese Abgabeperioden auf Fr. 20'791.70, was eine durchschnittliche Mo- natsbelastung von Fr. 4'158.35 und im Einklang mit der monatlichen Be- rechnung von Fr. 4'069.- gemäss der angefochtenen Sicherstellungsverfü- gung liege. Zwischenzeitlich seien ihr – so die Vorinstanz – die Daten für die Fahrleistung der Abgabeperiode Mai 2023 zugestellt worden. Der Ab- gabebetrag belaufe sich auf Fr. 4'359.10, welcher mit Rechnung von Ende Juli 2023 gefordert worden sei. In der Folge sei das Fahrzeug mit der Stammnummer (...) am 1. Juni 2023 ausser Verkehr gesetzt worden, wes- halb sich der Sicherstellungsbetrag von Fr. 28'200.- auf Fr. 17'600.- redu- ziere. Für das Fahrzeug mit der Stammnummer (...) sei der Kontrollschild- entzug am 6. Juni 2023 eingeleitet worden.

A-2678/2023 Seite 14 3.3 Den Akten kann entnommen werden, dass der Verwaltungsrat und Ge- schäftsführer der Beschwerdeführerin weder als einziges Verwaltungsrats- mitglied oder geschäftsleitendes Organ in der F._______ tätig war. Glei- ches gilt – soweit dies für das Bundesverwaltungsgericht überprüfbar ist – für die Unternehmen, denen die Vorinstanz ein systematisches Vorge- hen mittels Verschleppung der Bezahlung der LSVA, Neugründung von Gesellschaften mit anschliessender Insolvenz bzw. Nichtbezahlung der LSVA vorwirft (E. 2.5.4.1). Der Beschwerdeführerin kann daher im Verfü- gungszeitpunkt kein eigenes Fehlverhalten angelastet werden. Es fragt sich jedoch, ob der Beschwerdeführerin das Verhalten der F._______ zugerechnet werden kann. Da es sich bei den Geschäftsführern der F._______ und der Beschwerdeführerin um Brüder und damit eng ver- bundene Personen handelt ist die Frage nach einer Gefährdung berechtigt. Dass die beiden Geschäftsführer – wie von der Beschwerdeführerin gel- tend gemacht – keine Geschäfte miteinander tätigen, erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung als nicht glaubhaft, zumal sie in der gleichen Branche tätig sind und ihren privaten Wohnsitz unbestrittenermassen an dergleichen Adresse verzeichnen. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Internetauftritt. Ausserdem wurden die beiden streitbetroffenen Fahrzeuge von der F._______ am 10. Oktober 2022 bzw. 11. Januar 2023 eingelöst. Bereits wenige Monate später, am 31. März 2023, wurden sie ausser Verkehr gesetzt, bevor sie am 26. April 2023 auf die Beschwerde- führerin eingelöst wurden. Unter diesen Umständen und entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz liegt es auf der Hand, dass die Beschwerde- führerin mit der Absicht gegründet wurde, die Sachwerte der F., namentlich die streitbetroffenen Fahrzeuge, aufzukaufen und wieder in Verkehr zu setzen. Es handelt sich dabei um ein dem Gesetzgeber hin- länglich bekanntes Verhalten, gegen das er mit dem nun am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Bekämpfung des miss- bräuchlichen Konkurses Massnahmen getroffen hat, um diese Vorgehens- weise zu unterbinden (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Bekämp- fung des missbräuchlichen Konkurses vom 26. Juni 2019, S. 5194 [BBl 2019 5193]). Obschon der Geschäftsführer der F. weder als Ver- waltungsrat noch in leitender Stellung bei der Beschwerdeführerin tätig ist, liegt gestützt auf diese Überlegungen eine enge Verknüpfung zwischen den beiden Halterinnen vor, sodass auch dasjenige Verhalten der alten Halterin bzw. deren Organe in die Situationsbeurteilung eingeschlossen werden darf (E. 2.5.4.1).

A-2678/2023 Seite 15 Wie bereits erwähnt, wurden die Kontrollschilder für die streitbetroffenen Fahrzeuge bei der F._______ nur wenige Monate nachdem die Fahrzeuge eingelöst waren bereits wegen Nichtbezahlens der LSVA wiederausser Verkehr gesetzt (act. 9 und 10). In der Folge wurden diese von der Be- schwerdeführerin aufgekauft und wieder eingelöst. Eine Gefährdung ist in- folge der beschriebenen engen Verknüpfung zwischen den beiden Ge- schäftsführern durchaus glaubhaft (E. 2.5.4.1). 3.4 3.4.1 Was nun die Höhe der Sicherheitsleistung betrifft, sind rechtspre- chungsgemäss drei Monate Sicherheitsleistung selbst dann unverhältnis- mässig, wenn der Gefährdungstatbestand einzig im früheren Verhalten des verantwortlichen Organs liegt und bei der nunmehr betroffenen Person noch keine Abgabe fällig geworden ist. Da vorliegend weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt ist, ist eine Sicherheitsleistung von drei Monaten unverhältnismässig (E. 2.5.5.2). Da vorliegend auch keine Ver- haltensweise der Beschwerdeführerin als neue Halterin der betroffenen Fahrzeuge vorliegt, welche die Bezahlung der zukünftigen Abgabe gefähr- den konnte, ist auch eine Sicherheitsleistung von zwei Monaten unverhält- nismässig (E. 2.5.5.2). Vielmehr ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu diesen beiden Konstellationen eine Sicherheitsleistung von einen Monat als angemessen zu qualifizieren (E. 2.5.5.2). Dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beschwerdeführerin (im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung) um ein neu gegründetes Unternehmen handelte und es der Vorinstanz unbenommen war und auch für die Zukunft bleibt, erneut eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen und die Höhe des sicher- zustellenden Betrags den neuen Umständen anzupassen (vgl. Urteil des BVGer A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 4.3.2). Vorbehalten bleibt schliesslich die Ergreifung von weiteren administrativen Massnahmen. 3.4.2 Abschliessend ist auf das Vorbringen der Vorinstanz betreffend die Reduktion der Sicherheitsleistung einzugehen: Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sich der Sicherstellungsbetrag auf Fr. 17'600.- reduziere, da das Fahrzeug 1 zwischenzeitlich ausser Verkehr gesetzt worden sei. Da die Vorinstanz die angefochtene Sicherstellungsverfügung nicht in Wie- dererwägung gezogen hat, kann ihr nicht gefolgt werden, zumal für die Feststellung der Gefährdung der LSVA wie bereits erwähnt der

A-2678/2023 Seite 16 Verfügungszeitpunkt massgeblich ist (E. 2.3.2). Es ist daher von Bedeu- tung, ob die ursprüngliche Höhe der Sicherheitsleistung rechtens war. 3.4.3 Die Berechnungsweise der monatlichen Sicherheitsleistung ist des Weiteren unbestritten und die diesbezüglichen Ausführungen der Vo- rinstanz nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist der erhobene Ge- samtbetrag von Fr. 28'200.- um zwei Drittel und damit auf Fr. 9'400.- zu reduzieren, was einer Sicherheitsleistung für die streitbetroffenen Fahr- zeuge von einem Monat entspricht. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. 4. 4.1 Da die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt, das heisst bezüglich des Antrags um ersatzlose Aufhebung der Sicherstellungsverfügung mangels Gefährdungstatbestandes zwar unterliegt, der sichergestellte Betrag aber um zwei Drittel zu reduzieren ist, rechtfertigt es sich, ihr die Verfahrenskos- ten zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Urteil des BVGer A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 5). Demgemäss hat sie als teilweise unterliegende Par- tei die auf Fr. 2’000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im Umfang von Fr. 1000.- zu tragen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.- zu entnehmen. Der Rest- betrag von Fr. 1000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerde- führerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 VGKE).

A-2678/2023 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (E. 3.4.3) teilweise gutge- heissen und der Sicherstellungsbetrag unter teilweiser Aufhebung der Si- cherstellungsverfügung vom 5. Mai 2023 auf Fr. 9'400.- festgesetzt. Im Üb- rigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden im Umfang von Fr. 1000.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kosten- vorschuss Fr. 2'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils erstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Karolina Yuan

A-2678/2023 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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