B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2632/2013
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.
Parteien
A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (Steuerperiode 2010); Forderungsabtretung.
A-2632/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in B._______ bezweckt die Entwicklung und die Produktion von Beleuch- tungskörpern bzw. den Handel damit. Gemäss unbestrittener Sachver- haltsvorbringen ist sie eine Tochtergesellschaft einer in [Landesname] domizilierten Unternehmung. Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Januar 1997 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. A.b Mit Schreiben vom 22. November 2011 bestätigte die ESTV der Steuerpflichtigen die offenbar bereits vorgängig telefonisch vereinbarten Termine für die Durchführung einer Mehrwertsteuerkontrolle. A.c Im Dezember 2011 und im Juni 2012 führte die ESTV bei der Steuer- pflichtigen die mit Schreiben vom 22. November 2011 angekündigte Kon- trolle betreffend die Steuerperiode vom 1. Quartal 2010 bis zum 4. Quar- tal 2010 (Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010) durch. Die ESTV stellte dabei fest, dass die Zahlungsabwicklung zwi- schen der Steuerpflichtigen und einem Teil ihrer Kunden namentlich die C1._______ AG, die D1._______ AG (in den Akten teilweise als "... AG" bezeichnet) und diverse E1._______ Bau- und Heimwerkermärkte über sog. Zentralregulierungsstellen erfolgt seien. So habe die Zentralregulie- rungsstelle C2._______ GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland die Zah- lungen für die Lieferungen der Steuerpflichtigen an die C1._______ AG, die Zentralregulierungsstelle D2._______ AG die Zahlungen für die Liefe- rungen an die D1._______ AG sowie die Zentralregulierungsstelle E2._______ AG die Zahlungen für die Lieferungen an die E1._______ Bau- und Heimwerkermärkte vereinnahmt. Im Rahmen der Zahlungsab- wicklung seien von den Zentralregulierungsstellen der Steuerpflichtigen gegenüber diverse Abzüge (Skontoabzüge und sog. Zentralregulierungs- rabatte) vom ursprünglichen Rechnungsbetrag vorgenommen worden, welche von der Steuerpflichtigen zu Unrecht als Entgeltsminderungen qualifiziert worden seien. Skontoabzüge, die der Leistungsempfänger bei fest abgetretenen Forderungen vornehme, könne der Leistungserbringer gemäss Praxis der ESTV nur dann als Entgeltsminderung behandeln, so- fern der Vertrag mit dem Dritten (Zentralregulierer) eine Rückbelastung der vorgenommenen Skontoabzüge vorsehe und diese vom Dritten dem
A-2632/2013 Seite 3 Leistungserbringer schriftlich gemeldet würden. Diese Voraussetzungen seien für die genannten Leistungsverhältnisse nicht erfüllt. A.d Nach diversen E-Mails zwischen der Steuerpflichtigen und der ESTV, welche nicht zu einer einvernehmlichen Lösung führten, erliess die ESTV am 11. September 2012 die "Einschätzungsmitteilung Nr. 288'780 / Ver- fügung" (nachfolgend: die EM), mit welcher sie Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 6'870.-- für die Steuerperiode vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 nachforderte. B. Gegen die EM erhob die Steuerpflichtige am 8. Oktober 2012 "Einspra- che" bei der ESTV. Sie beantragte, die EM sei aufzuheben und auf die Umsatzaufrechnungen bezüglich des Jahres 2010 sei zu verzichten al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. Zur Be- gründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass mit Bezug auf die Kun- den C1._______ AG und E1._______ Bau- und Heimwerkermärkte wenn überhaupt ein Inkassoauftrag und keine feste Abtretung der For- derungen vorliege, womit die von der ESTV herangezogene Praxis im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. Bezüglich der Skontoab- züge der D1._______ AG komme das konkludente Verhalten der invol- vierten Parteien einer Vereinbarung über die Rückbelastung der vorge- nommenen Skontoabzüge gleich. Die entsprechenden Abzüge seien auch korrekt gemeldet worden, womit die von der Steuerpflichtigen getä- tigten "Umsatzsteuerkürzungen" in jedem Fall steuerlich als Entgeltsmin- derungen anzuerkennen seien. C. Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 5. April 2013 hiess die ESTV die "Einsprache" der Steuerpflichtigen mit Bezug auf die Nachbelastungen gut, welche im Zusammenhang mit den Lieferungen an die C1._______ AG und die E1._______ Bau- und Heimwerkermärkte stehen. An der Nachbelastung bezüglich der Lieferungen an die D1._______ AG hielt die ESTV dagegen fest. Sie brachte im Wesentli- chen vor, dass aufgrund der Bestimmungen des "Factoringvertrags" vom 7. Juni 2008 (richtigerweise: 2006) offensichtlich eine Abtretung im Sinne der Ziff. 2.3.2 der MWST-Info 04 "Steuerobjekt" (nachfolgend: MWST-Info 04) vorgelegen habe. Das von der Steuerpflichtigen in diesem Zusam- menhang vorgebrachte Argument, es handle sich nicht um "echtes Facto- ring", da die D2._______ AG verpflichtet sei, mit ihr "einzeln abzurech- nen", vermöge nicht zu überzeugen, da Letztere der Steuerpflichtigen
A-2632/2013 Seite 4 vertragsgemäss jeweils den Kaufpreis der angekauften Forderung zu be- zahlen habe und nicht den der D2._______ AG konkret für diese Forde- rung vom Anschlusskunden entrichten Betrag weiterleiten müsse. Im Übrigen habe die Steuerpflichtige das Vorliegen der Voraussetzungen einer Entgeltsminderung i.S.v. Art. 41 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) zu beweisen, da es sich hierbei um steuermindernde Tatsachen handle. Ein solcher Nachweis sei aber im vorliegenden Fall nicht erbracht worden. D. Gegen diesen "Einspracheentscheid" vom 5. April 2013 erhob die Steu- erpflichtige (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 7. Mai 2013 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den "Einspra- cheentscheid" bezüglich den Nachbelastungen im Zusammenhang mit den Lieferungen an die D1._______ AG unter Kosten und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der ESTV aufzuheben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass der von der ESTV angeführte "Factoring- vertrag" von der Beschwerdeführerin in dieser Form "nicht akzeptiert" und auch nicht "gegengezeichnet" worden sei. Damit bestünde keine rechts- gültige Abtretung der Forderungen. Es handle sich lediglich um einen Vorschlag seitens der D2._______ AG. Diese habe der Beschwerdeführe- rin telefonisch bestätigt, dass kein Factoringvertrag vorliege. Bei den um- strittenen "Umsatzsteuerkürzungen" betreffend die Rabatte, Skonto und dergleichen handle es sich somit um Entgeltsminderungen gemäss Art. 44 Abs. 2 des (alten) Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) (richtigerweise: Art. 41 MWSTG). E. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2013 bezieht die ESTV Stellung zur Beschwerde. Mit Bezug auf den nichtunterzeichneten "Factoringvertrag" vom 7. Juni 2006 bringt die ESTV vor, dieser sei von der Beschwerdefüh- rerin als Beilage zur "Einsprache" vom 8. Oktober 2012 selbst beige- bracht worden. Es sei weder behauptet noch nachgewiesen worden, dass der Vertragsinhalt nicht dem tatsächlichen Parteiverhalten entsprochen habe, was für die mehrwertsteuerliche Qualifikation letztendlich entschei- dend sei. Dementsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass der "Factoringvertrag" tatsächlich dem wirtschaftlichen Verhalten der Par- teien entsprochen habe, zumal die D2._______ AG ihre vertraglich vor- gesehene Zahlungsregulierungstätigkeit offensichtlich ausgeübt und auch
A-2632/2013 Seite 5 die ihr vertraglich zustehende Factoring- bzw. Delkrederegebühr einbe- halten habe. F. Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 bezieht die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der ESTV. Der umstrittene "Factoringvertrag" sei von ihr als Nachweis dafür ins Recht gelegt worden, dass ein solcher von ihr nicht unterzeichnet worden sei. Entgegen dem Vorbringen der ESTV liege somit keine feste Forderungsabtretung vor. Die Beschwerdeführerin legt zudem ein Schreiben der D2._______ AG vom 7. Mai 2013 ins Recht, in welchem diese der Beschwerdeführerin bestätigt, dass der "Factoringvertrag" vom 7. Juni 2006 nicht unterzeichnet worden sei. Es bestehe ein Vertrag mit gleichem Inhalt mit "der Muttergesellschaft" in Deutschland. Weiter bestätige die D2._______ AG, dass seit Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin bei jeder Zahlung dieser ein sog. "Zahlungs-AVIS" zugestellt worden sei, aus welchem der Auszahlungsbetrag nach Verrechnung von Abzügen (Skonto, Delkredere, etc.) zu entnehmen sei. Wie im Factoringgeschäft üblich, fordere sie ge- genüber ihren Kunden (vorliegend der D1._______ AG) die vorfinanzier- ten Leistungen zurück. Die von ihr belasteten Delkredere-Abzüge würden 2.75% betragen und seien ohne Mehrwertsteuer erfolgt, da diese Leis- tungen (Factoring/Dienstleistungsverkehr) von der Mehrwertsteuer aus- genommen seien. G. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien ist soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen näher einzuge- hen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ge- geben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Be- hörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem- nach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zustän- dig.
A-2632/2013 Seite 6 1.2 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei zunächst festzustellen ist, welches Recht anwendbar ist. 1.3 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Jahr 2010 zugetragen, also nach dem Inkrafttreten des MWSTG. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller und formeller Hinsicht dem MWSTG sowie der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; 641.201). 1.4 1.4.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmli- che Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal- tungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 und BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwä- gung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1816). 1.4.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine ein- lässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff., auch zum Folgenden). 1.4.3 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz sieht diese Verfügung in der als "Verfügung" bezeichneten EM Nr. 288'780 vom 11. September 2012. Freilich ist es nach neuerer Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zulässig, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG auszugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2 f. mit Hinweisen).
A-2632/2013 Seite 7 Vorliegend stellt aber jedenfalls der als "Einspracheentscheid" bezeichne- te Entscheid der ESTV vom 5. April 2013 eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG dar. Indem die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erhob, hat sie einen allfälligen Verlust des Ein- spracheverfahrens (E. 1.4.1) zumindest in Kauf genommen. Ihre vorbe- haltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde (E. 1.4.2) zu werten, zumal der "Einspracheent- scheid" vom 5. April 2013 einlässlich begründet ist (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2.3 und E. 4.2.5.3). 1.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig. 2. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrach- ten Leistungen (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Steuer wird grundsätzlich vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuer- pflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). 2.2 2.2.1 Factor ist, wer Forderungen aus Lieferungen oder Dienstleistungen, die im Betriebe eines Dritten entstanden sind, an sich übertragen lässt, sie verwaltet und bereit ist, diese für die Zeit zwischen der Übernahme und dem effektiven Zahlungseingang zu bevorschussen und/oder in der- selben Zeitperiode das Delkredererisiko zu übernehmen. Factoring ist zum einen eine eigentliche Dienstleistung, indem der Factor seinem Ver- tragspartner (Klienten) im administrativen Bereich die Führung der Debi- torenbuchhaltung mit allen sich daraus ergebenden Aspekten, wie Mahn- wesen und Inkasso der Forderungen, anbietet. Auch ist erforderlich, dass er sich die Forderungen vom Klienten übertragen (zedieren) lässt. Die Dienstleistungsfunktion kann je nach den konkreten Bedürfnissen der Vertragsparteien verschieden ausgestaltet sein. Sie umfasst regelmässig die Führung einer Debitorenbuchhaltung, das Mahnwesen und meistens auch das Inkasso. Durch das Factoring kann der Klient die ihm gegen seine Kunden zustehenden Forderungen, die einen Vermögenswert dar-
A-2632/2013 Seite 8 stellen, mit Hilfe des Factors mobilisieren (Finanzierungsfunktion), wobei dies meistens dadurch geschieht, dass der Factor die ihm vom Klienten zedierten Forderungen bevorschusst. Zuweilen wird in den Factoring- verträgen der Factor ermächtigt, zu wählen, ob er auch das Delkredereri- siko nach vorangehender Bonitätsprüfung durch den Factor selber über- nehmen will (Optionsvereinbarung), womit das Risiko der Zahlungsunfä- higkeit der Kunden des Klienten auf den Factor überwälzt wird. Der Fac- tor verpflichtet sich zu einer "Garantieleistung", nämlich zur Zahlung des vom Kunden anerkannten Betrages an den Klienten, während der Klient dem Factor eine Delkredereprovision zu bezahlen hat (zum Ganzen: BVGE 2007/14 E. 2.2.2 m.w.H.). Zu beachten ist, dass gemäss Art. 171 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) der Zedent (bei der entgeltlichen Abtre- tung) für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht haftet, es sei denn, er habe sich dazu verpflichtet. Eine solche Verpflichtung ergibt sich zu- mindest stillschweigend aus dem Factoringvertrag für den Fall, dass mit dem Factor nicht die Übernahme des Delkredererisikos vereinbart wird bzw. der Factor nicht von der ihm eingeräumten Option Gebrauch ge- macht hat. Übernimmt der Factor nach erfolgter Bonitätsprüfung im kon- kreten Einzelfall das Delkredererisiko, so spricht man von echtem Facto- ring. Sofern das Delkredererisiko nicht übernommen wird, liegt demge- genüber unechtes Factoring vor (BVGE 2007/14 E. 2.2.2 m.w.H.; PEER KÖNING, Probleme bei der Einziehung von Mehrwertsteuerforderungen im Zusammenhang mit Zessionen, in: Archiv für Schweizerisches Abgabe- recht [ASA] 74 [2005/2006] 368 ff.) Typisch beim Factoringvertrag ist, dass die Dienstleistungen des Factor stets in Kombination mit (meistens rotierenden) Forderungsübertragungen vereinbart werden; mehrere der genannten Dienstleistungen sind mit der Abtretung von Forderungen ver- bunden. Der Vertrag stellt, da er sich aus Nominat- und Innominatelemen- ten zusammensetzt, einen gemischten Vertrag dar. Die Nominatelemente sind in der Regel Auftrag (Art. 394 OR), Darlehensvertrag (Art. 312 OR) und allenfalls (Forderungs-) Kaufvertrag (Art. 187 OR). Zudem findet auf die Abtretung von Forderungen das Zessionsrecht (Art. 164 OR) Anwen- dung. Innominatelement ist insbesondere die für den Factoringvertrag ty- pische Bonitätsrisikoverteilung bei den (mit Dienstleistungen kombinier- ten) Zessionen (Globalzessionen), welche die folgenden Strukturen auf- weist: (1) das Recht des Factor, aufgrund einer Prüfung der Bonität der Kunden des Klienten die Übernahme des Delkredererisikos zu erklären (Optionsvereinbarung); (2) die durch eine solche Übernahmeerklärung bedingte Pflicht des Factor zu Garantieleistungen im Falle fehlender Boni-
A-2632/2013 Seite 9 tät der Kunden des Klienten; (3) die durch eine solche Übernahmeerklä- rung bedingte Pflicht des Klienten zur Leistung von Delkredereprovisio- nen; (4) die (meistens stillschweigend erklärte) bedingte Pflicht des Klien- ten, das Bonitätsrisiko zu übernehmen, falls keine Übernahmeerklärung des Factors erfolgt (vgl. BVGE 2007/14 E. 2.2.2 m.w.H.). 2.2.2 Im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs sind (unter anderem) Leistungen, mit Einschluss der Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Ge- schäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren von der Steuer ausgenommen; steuerbar ist jedoch die Einziehung von For- derungen im Auftrag des Gläubigers ("Inkassoauftrag"; Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. c MWSTG). Von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. c MWSTG werden sämtliche Dienstleistungen im Bereich der Kontoführung einschliesslich der damit zusammenhängenden Schalter- und Automatengeschäften so- wie ein Grossteil der Umsätze des übrigen alltäglichen Retailbanking- Geschäfts umfasst. Zu den von der Steuer ausgenommenen Geschäften gehört sodann der Forderungskauf unter Übernahme des vollen Delkre- dererisikos (echtes Factoring). Werden jedoch Forderungen ohne Über- nahme des Delkredererisikos an einen Dritten abgetreten (unechtes Fac- toring) oder zieht ein Dritter Forderungen im Namen und auf Rechnung des Gläubigers ein, und hat der Dritte dabei über die vom Schuldner be- zahlten Beträge Rechnung abzulegen, so liegt kein Finanzierungsge- schäft, sondern eine steuerbare Dienstleistung vor (BVGE 2007/14 E. 2.2.2; vgl. auch ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLEN- DER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuer- gesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1224 ff., 1249 ff. und 1514). 2.3 Das Entgelt stellt nicht nur Tatbestandselement des Steuerobjekts dar, sondern bildet auch die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer (Art. 24 MWSTG; vgl. statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.1; BVGE 2011/44 E. 3.1). Art. 24 Abs. 1 MWSTG hält fest, dass die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet wird. Entscheidend ist somit nicht mehr wie unter altem Recht, was der Empfänger der Leistung oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Leistung aufwendet (statt vie- ler: BGE 126 II 443 E. 6a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5279/2011 vom 1. März 2013 E. 2.1.3 m.w.H.). Massgeblich ist viel- mehr der tatsächliche Vermögenszugang beim Leistungserbringer (vgl. IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Langenthal 2010, § 6 N. 5; FELIX GEI-
A-2632/2013 Seite 10 GER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Zürich 2012 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 24 N. 3). 2.4 Wird das vom Leistungsempfänger bezahlte oder mit ihm vereinbarte Entgelt korrigiert, ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuer- schuld vorzunehmen. Vom Entgelt dürfen insbesondere Rabatte und Skonti abgezogen werden (vgl. Ziff. 1.1.2 der MWST-Info 7 "Steuerbes- sung und Steuersätze"). Der Abzug setzt einen unmittelbaren Zusam- menhang mit dem getätigten Umsatz voraus, der das steuerbare Entgelt auslöst (BGE 136 II 441 E. 3.2, Urteile des Bundesgerichts 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011 E. 2.3, 2A.220/2003 vom 11. Februar 2004 E. 3.4; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1629/2006 vom 22. Juni 2009 E. 2.2, A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.2 m.w.H.). 2.5 2.5.1 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen- Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind nur, aber immer- hin, Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der an- wendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvoll- zugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 4.1; MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figu- rierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 102 N 15 ff.). Die Gerichtsbehörden sol- len Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung denn auch mitbe- rücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu- lassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Er- lasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Voll- zugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (BGE 126 II 275 E. 4c, BGE 123 II 16 E. 7a; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 3.3; Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 2.4.2).
A-2632/2013 Seite 11 2.5.2 2.5.2.1 Die ESTV hat die mehrwertsteuerliche Behandlung von Facto- ringgeschäften in ihrer MWST-Info 04 konkretisiert. Sie unterscheidet in Ziff. 2.3.2 f. zwischen "Inkassoaufträgen" und der "Forderungsabtretun- gen". 2.5.2.2 Ein blosser "Inkassoauftrag" liegt gemäss ESTV vor, wenn der Leistungserbringer der "Hauptleistung" einen Dritten (z.B. eine Bank oder ein Inkassobüro) mit dem Inkasso seiner Forderung gegenüber dem Leis- tungsempfänger beauftrage und der Dritte über jede einzelne Zahlung des Schuldners mit dem Leistungserbringer abrechne (wobei aber das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem früheren Entscheid entgegen dieser Praxis der ESTV entschieden hat, dass das Kriterium der Einzel- abrechnung grundsätzlich kein taugliches Abgrenzungskriterium bildet [vgl. ausführlich BVGE 2007/14 E. 3.3.1; HARUN CAN, Mehrwertsteuer- Folgen der Abtretung von Geldforderungen, in: IFF Forum für Steuerrecht 2008, S. 202]). Der Dritte, welcher definitionsgemäss kein Delkredererisi- ko trage, müsse unter diesen Voraussetzungen leidglich das Entgelt für die Inkassoleistung versteuern; der Leistungserbringer hingen den vollen Betrag, welchen der Dritte vom Schuldner vereinnahmt und an den Leis- tungserbringer weiterleitet, einschliesslich allfälliger Teilzahlungszuschlä- ge, Vertragszinsen und Anrechnungswerte (vgl. MWST-Info 04, Ziff. 2.3.3). Zur möglichen Entgeltsminderung im Rahmen des Inkassoauf- trags äussert sich die MWST-Info 04 nicht. Doch werden Entgeltsminde- rungen dadurch berücksichtigt, dass nur dasjenige Entgelt zu versteuern ist, das der Dritte durch die Zahlung des Leistungsempfängers verein- nahmt. 2.5.2.3 Um eine "Forderungsabtretung (Zession; Art. 164-174 OR)" an ei- nen Dritten handelt es sich gemäss ESTV, wenn der Leistungserbringer die Entgeltsforderung gegenüber dem Leistungsempfänger schriftlich an den Dritten mit einer Einzel- oder Globalzession zediert, der Dritte unab- hängig vom Zahlungseingang ein Abtretungsentgelt leistet und nicht über jede Zahlung des Leistungsempfängers abgerechnet wird, der Dritte also die Zahlung für eigene Rechnung vereinnahmt. Unter diesen Vorausset- zungen habe die Abtretung der Forderung mehrwertsteuerlich keine Aus- wirkungen auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer (Zedent) und dem Leistungsempfänger (Schuldner). Das bedeute, dass der Zedent nicht lediglich den vom Dritten (Zessionar) für den Erwerb der Forderung bezahlten Betrag, sondern das gesamte Entgelt zu versteuern habe, welches der Schuldner gemäss vertraglicher Vereinbarung entrich-
A-2632/2013 Seite 12 ten müsse. Der Zessionar erbringe bezüglich der abgetretenen Forderung eine von der Steuer ausgenommene Leistung im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG. 2.6 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und zielt auf die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs. Bestand und Umfang einer der Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung wird auf- grund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwert- steuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tat- sächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003, E. 3.6.1 mit Hinweisen; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 112 mit Fn. 125). Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer nicht nur bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten, sondern auch bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.2; BVGE 2007/23 E. 2.3.2). Ergibt die Auslegung, dass die Norm an formale (meist zivilrechtliche) Begriffe anknüpft, darf nicht auf die tatsächlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt werden (MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 6 Rz. 14). Knüpft die auszulegende Norm dagegen an wirtschaftliche Tat- bestände, rechtfertigt sich das Abstellen auf den wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., Rz. 173; vgl. auch PIERRE-MARIE GLAUSER, Evasion fiscale et interprétation économi- que en matière de TVA, in: ASA 75 [2006/2007] 727 ff., insb. 729 ff. und 734 f.). 2.7 2.7.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid dar- über, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdi- gung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sach- umstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1, A-6241/2011 vom 12. Juni 2012 E. 1.3, je mit Hinweisen; ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.141).
A-2632/2013 Seite 13 2.7.2 Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, stellt sich die Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu ent- scheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Grundsätzlich trägt im Steuerrecht die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; statt vieler: Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-3075/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen). 2.7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei- sungen an die Vorinstanz zurück. Aus prozessökonomischen Gründen ist die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet. Ein Rückwei- sungsentscheid rechtfertigt sich allerdings vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver- fahren durchzuführen ist. Auch wenn der Rechtsmittelinstanz die Befugnis zusteht, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, soll in diesem Fall die Verwaltungsbehörde über die Angelegenheit des Beschwerdefüh- rers entscheiden. Diese Methode trägt dem Aspekt der Gewaltenteilung besser Rechnung und wahrt das Prinzip der Garantie des doppelten In- stanzenzuges, da die Beschwerdeführerin den aufgrund der Rückwei- sung getroffenen neuen Entscheid der Vorinstanz wiederum mit allen zu- lässigen Rechtsmitteln anfechten kann (zum Ganzen: Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-48/2007 vom 17. November 2009 E. 1.4, A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 6.1, A-1363/2006 vom 30. Mai 2007 E. 1.3). 2.8 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 106). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in an- deres, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens dürfen Verwaltungsbehörden insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit einge-
A-2632/2013 Seite 14 nommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht wechseln. Verhält sich eine Verwaltungsbehörde widersprüchlich und vertrauen Private auf deren ursprüngliches Verhalten, stellt das widersprüchliche Verhalten ei- ne Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar, wobei die Unterschei- dung zwischen dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und dem Ver- trauensschutzprinzip schwer fällt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 707 f.; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1560/2007 vom 20. Oktober 2009 E. 1.3; vgl. auch Urteil der Eidgenössischen Steuerre- kurskommission [SRK] 2004-029/030 vom 3. November 2006 E. 4a/bb; VPB 60.81 E. 3). 3. 3.1 Vorliegend ist anders als noch im Verfahren vor der ESTV einzig mehr die mehrwertsteuerliche Behandlung der Zahlungen im Zusammen- hang mit den Lieferungen an die D1._______ AG strittig. Während die ESTV davon ausgeht, dass eine Forderungsabtretung i.S.d. MWST-Info 04 vorliegt (E. 2.5.2.3) und die Anforderungen an eine Entgeltsminderung i.S.v. Art. 41 MWSTG (E. 2.4) nicht erfüllt sind, bestreitet die Beschwerde- führerin das Vorliegen einer Forderungsabtretung. Da der "Factoring- vertrag" vom 7. Juni 2006 nicht unterzeichnet worden sei, fehle es an der Voraussetzung, dass die Entgeltsforderung schriftlich mit Einzel- oder Globalzession zediert werden müsse. Die ESTV bringt dagegen vor, dass im Sinne der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf wirtschaftliche, tat- sächliche Kriterien abgestellt werden müsse. Da die Beschwerdeführerin nicht behaupte (bzw. nachweise), dass der Vertragsinhalt nach wirtschaft- licher Betrachtungsweise nicht dem tatsächlichen Parteiwillen entspro- chen habe, müsse angenommen werden, dass der Inhalt des "Factoring- vertrags" vom 7. Juni 2006 dem tatsächlichen, wirtschaftlichen Verhalten der Parteien entsprochen habe. Dafür spreche auch, dass die D2._______ AG ihre vertraglich vorgesehene Zahlungsregulierungstätig- keit offensichtlich (tatsächlich) ausgeübt und auch die ihr vertraglich zu- stehende Factoring- bzw. Delkrederegebühr einbehalten habe. 3.2 Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten sind die von der ESTV aufgestellten Voraussetzungen, unter denen eine Forderungsabtretung gemäss der MWST-Info 04 Ziff. 2.3.2 angenommen werden kann. Dazu ist freilich auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in ei- nem früheren Entscheid, bei welchem unter anderem die Abgrenzung von "fester Abtretung" (nach neuer Terminologie: "Forderungsabtretung") und "Inkassoauftrag" bei Leistungen im Geschäft mit Geldforderungen ge- mäss Art. 18 Ziff. 19 aMWSTG Streitgegenstand bildete, angeführt hat,
A-2632/2013 Seite 15 dass das von der ESTV aufgestellte Kriterium der Einzelabrechnung kein taugliches Abgrenzungskriterium bildet (E. 2.5.2.2). Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein Abtretungsgeschäft unter die Steueraus- nahme von Art. 18 Ziff. 19 aMWSTG fällt, ist vielmehr die Tragung des Ri- sikos der Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung (Delkredererisiko; echtes Factoring). Werden Forderungen ohne Übernahme des Delkrede- rerisikos an einen Dritten abgetreten oder zieht ein Dritter Forderungen im Namen und auf Rechnung des Gläubigers ein, und hat der Dritte dabei über die vom Schuldner bezahlten Beträge Rechnung abzulegen, so liegt kein ausgenommenes Abtretungsgeschäft, sondern eine steuerbare Dienstleistung vor (E. 2.2). Vorliegend braucht dementsprechend nicht (mehr) geprüft zu werden, ob eine Einzelabrechnung vorliegt. Dagegen hat sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur von der ESTV aufgestellten Voraussetzung der Schriftlichkeit der Forderungsab- tretung geäussert (E. 2.5.2.3). 3.3 3.3.1 Unbestrittenermassen liegt zwischen der Beschwerdeführerin und der D2._______ AG kein schriftlicher Vertrag vor. Der "Factoringvertrag" vom 7. Juni 2006 zwischen der Beschwerdeführerin und D2._______ AG wurde von den Parteien nicht unterzeichnet. Damit fehlt es grundsätzlich an einer schriftlichen Zession der Entgeltsforderungen wie von der ESTV gemäss Ziff. 2.3.2 der MWST-Info 04 gefordert ist. Es gilt daher zunächst zu prüfen, ob wie von der ESTV vorgebracht eine wirtschaftliche Be- trachtung der tatsächlichen Gegebenheiten die fehlende Schriftlichkeit für die mehrwertsteuerliche Beurteilung zu ersetzen vermag. 3.3.2 Vorliegend ist weitgehend unbestritten, dass gemäss den tatsächli- chen wirtschaftlichen Verhältnissen zwischen der Beschwerdeführerin und der D2._______ AG ein mehrwertsteuerlich wie auch immer zu quali- fizierendes Factoringverhältnis bestand. So lässt sich dem mit der Stel- lungnahme vom 22. Juli 2013 der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Schreiben der D2._______ AG entnehmen, dass wie üblich im Facto- ringgeschäft die D2._______ AG gegenüber der D1._______ AG die vorfinanzierten Leistungen zurückgefordert habe. Anschliessend sei der Beschwerdeführerin bei jeder Zahlung ein sog. "Zahlungs-AVIS" zuge- stellt worden, aus welchem der Auszahlungsbetrag nach Verrechnung der Abzüge (wie Skonti, Delkredere, etc.) entnehmen sei. Die Belastung der Delkredere-Abzüge habe 2.75% des erhaltenen Entgelts betragen und sei da diese Leistung steuerausgenommen sei bis anhin ohne Mehr-
A-2632/2013 Seite 16 wertsteuer der Beschwerdeführerin belastet worden. Die D2._______ AG scheint somit davon auszugehen, dass ein echtes Factoringgeschäft zwi- schen ihr und der Beschwerdeführerin vorliegt, da sie ansonsten gemäss Rechtsprechung das von ihr vereinnahmte Entgelt von 2.75% der Ge- samtentgeltssumme als Zahlung für die von ihr erbrachte Facto- ringleistung grundsätzlich hätte versteuern müssen (E. 2.2.2). Der ESTV ist zuzustimmen, dass die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen sich nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertrags- rechtlichen Sicht beurteilt, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen hat (E. 2.6). Dies gilt jedoch nur aber immerhin wenn der Normsinn das Abstellen auf den wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts verlangt. Ergibt die Auslegung, dass eine Bestimmung klare zivilrechtliche Schranken aufweist, darf nicht auf die wirtschaftlichen Ver- hältnisse abgestellt werden (E. 2.6). Vorliegend verweist die ESTV in der MWST-Info 04 auf die Bestimmungen der Zession von Art. 164 ff. OR (E. 2.5.2.3), wobei Art. 165 Abs. 1 OR ausdrücklich vorsieht, dass die Ab- tretung zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf. Schriftlichkeit be- deutet diesbezüglich gemäss Art. 13 OR, dass der Vertrag die Unter- schriften aller Personen tragen muss, die durch ihn verpflichtet werden. Art. 165 Abs. 1 OR hält im Ergebnis unzweifelhaft fest, dass für die Über- tragung einer Forderung für alle wesentlichen Punkte die Schriftlichkeit einzuhalten ist. Der klare Verweis der ESTV auf diese (zivilrechtliche) Norm und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Schriftlichkeit der Abtretung verdeutlichen, dass für die mehrwertsteuerliche Beurteilung des Factoringverhältnisses nach Auffassung der ESTV auf einen zivil- rechtlichen Begriff zurückgegriffen wird. Die ESTV ist zudem gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutzprinzips an ihre eigene Praxisfestlegung gebunden (E. 2.8). Sie verhält sich widersprüchlich, indem sie einerseits in der MWST-Info 04 eindeutig und ohne Ausnahme die Schriftlichkeit für die Forderungsabtretung verlangt, andererseits aber im vorliegenden Fall da- von abweichen will. In einer solchen Situation darf entgegen dem Vorbringen der ESTV die wirtschaftliche Betrachtungsweise keine Anwendung finden. Der ESTV bleibt mit anderen Worten verwehrt, das von ihr selbst aufgestellte Kriterium der Schriftlichkeit durch die wirtschaftliche Betrachtungsweise der tatsächlichen Verhältnisse zu ersetzen. Folglich muss auch auf das von der ESTV vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführerin obliege
A-2632/2013 Seite 17 die Beweislast (E. 2.7.2) in Bezug auf Voraussetzungen der Entgeltsmin- derungen i.S.v. Art. 41 MWSTG und damit auch in Bezug darauf, dass die tatsächlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dem Inhalt des "Fac- toringvertrags" entsprechen würden, nicht eingegangen zu werden. Im Ergebnis läge nach dem Ausgeführten keine Forderungsabtretung i.S.d. MWST-Info 04 vor und den Vorbringen der Beschwerdeführerin wä- re diesbezüglich zu folgen. Aufgrund dem mit der Stellungnahme vom 22. Juli 2013 der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Schreiben der D2._______ AG bestehen nun jedoch Zweifel, ob wirklich keine Forde- rungsabtretung gegeben ist. 3.3.3 Diesem Schreiben der D2._______ AG lässt sich nämlich entneh- men, dass "ein Vertrag mit gleichem Inhalt [wie demjenigen des 'Facto- ringvertrags' vom 7. Juni 2006] mit der Muttergesellschaft in Deutschland" bestehe. Im Schreiben wird somit wohl auf einen Factoringvertrag zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Muttergesellschaft der D2._______ AG Bezug genommen. Diese Ausführungen der D2._______ AG widersprechen allerdings den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2013, mit welcher sie geltend macht, dass weder Einzel- noch Globalabtretungen bezüglich der Forderungen ge- genüber der D1._______ AG vorliegen würden. Art. 165 Abs. 1 OR setzt mangels Verpflichtung der Zessionarin (vorlie- gend also die D2._______ AG) nicht voraus, dass diese die Abtretungs- urkunde ebenfalls unterzeichnet. Vielmehr genügt, dass die Zedentin (vorliegend die Beschwerdeführerin) als verpflichtete Partei die Urkunde unterzeichnet (vgl. statt vieler CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, All- gemeiner und Besonderer Teil, Zürich 2012, § 15 Rz. 1344). Läge ein sol- cher schriftlicher Factoringvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Muttergesellschaft vor, mit dem die Beschwerdeführerin ihre Entgelts- forderungen an die D2._______ AG abtritt, wäre die von der ESTV aufge- stellte Voraussetzung für die Annahme einer Forderungsabtretung erfüllt. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wären somit die Ver- tragsbeziehungen mit Drittpersonen für die vorliegende mehrwertsteuerli- che Beurteilung des Sachverhalts sehr wohl relevant. 3.3.4 Da sich aufgrund der von den Parteien ins Recht gelegten Akten erst aus dem Schreiben vom 7. Mai 2013 der D2._______ AG an die Be- schwerdeführerin das (mögliche) Vorhandensein einer schriftlichen Abtre- tung ergibt, konnte die ESTV bisher hierzu nicht ausführlich Stellung be-
A-2632/2013 Seite 18 ziehen. Ergäbe sich aus den weiteren Abklärungen, dass ein schriftlicher Vertrag vorläge, mit welchem die Beschwerdeführerin ihre Entgeltsforde- rungen abtritt, müsste geprüft werden, ob das Delkredererisiko auf die Zedentin übergegangen ist. Falls dem so wäre, stünde echtes Factoring im Raum (E. 2.2.1 f.). Die ESTV hätte infolgedessen zu prüfen, ob in ei- ner solchen Konstellation Skontoabzüge, die grundsätzlich Entgeltsmin- derungen gemäss Art. 41 MWSTG (E. 2.3) darstellen, möglich wären. 3.4 Im Ergebnis hängt somit die mehrwertsteuerliche Beurteilung des vor- liegenden Sachverhalts davon ab, ob die Entgeltsforderungen im Rah- men eines echten Factoringgeschäfts abgetreten wurden. Für die diesbe- zügliche Würdigung ist entscheidend, ob die Entgeltsforderung der Be- schwerdeführerin gegenüber der D1._______ AG rechtsgültig also ins- besondere schriftlich zediert wurde. Darüber kann im Moment noch nicht befunden werden. Die Streitsache ist zur Edition des allfälligen Ver- trags zwischen der Beschwerdeführerin und der Muttergesellschaft der D2._______ AG und zur allfälligen Würdigung durch die ESTV an diese zurückzuweisen (E. 2.7.3). 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich die Streitsache zwar als noch unentschieden. Da die Rückweisung indessen Folge eines unge- klärten Sachverhalts ist, muss die Beschwerdeführerin für das vorliegen- de Verfahren keine Verfahrenskosten tragen und gilt als prozessual ob- siegend. Der dem Bundesverwaltungsgericht einbezahlte Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 1'000.-- ist damit der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. Der ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Die Beschwerdeinstanz spricht der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene not- wendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Zu den weiteren notwendigen Auslagen gehören die Spesen der Partei, so- weit sie Fr. 100.-- übersteigen (Art. 13 Bst. a VGKE), sowie der Ver- dienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Art. 13 Bst. b
A-2632/2013 Seite 19 VGKE). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass "ein grosser Kostenaufwand aus Rechtsberatung" entstanden sei, hat aber für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keinen Vertreter beigezogen, so dass ihr hieraus keine Kosten entstanden sind. Obwohl die Beschwerde- führerin vorbringt, es sei ihr "ein enormer Aufwand" entstanden, wurden von ihr keine weiteren notwendigen Auslagen beziffert. Eine Parteient- schädigung ist deshalb nicht auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 5. April 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurück- gewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss im Gesamtbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Die Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der nächsten Seite.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Ralf Imstepf
A-2632/2013 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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