B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2625/2013
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.
Parteien
A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2006 - 4. Quartal 2009); Forderungsabtretung.
A-2625/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in B._______ bezweckt die Entwicklung und die Produktion von Beleuch- tungskörpern bzw. den Handel damit. Gemäss unbestrittener Sachver- haltsvorbringen ist sie eine Tochtergesellschaft einer in [Landesname] domizilierten Unternehmung. Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Januar 1997 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. A.b Mit Schreiben vom 22. November 2011 bestätigte die ESTV der Steuerpflichtigen die offenbar bereits vorgängig telefonisch vereinbarten Termine für die Durchführung einer Mehrwertsteuerkontrolle. A.c Im Dezember 2011 und im Juni 2012 führte die ESTV bei der Steuer- pflichtigen die mit Schreiben vom 22. November 2011 angekündigte Kon- trolle betreffend die Steuerperioden vom 1. Quartal 2006 bis zum 4. Quar- tal 2009 (Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009) durch. Die ESTV stellte dabei fest, dass die Zahlungsabwicklung zwi- schen der Steuerpflichtigen und einem Teil ihrer Kunden namentlich die C1._______ AG, die D1._______ AG (in den Akten teilweise als "... AG" bezeichnet) und diverse E1._______ Bau- und Heimwerkermärkte über sog. Zentralregulierungsstellen erfolgt seien. So habe die Zentralregulie- rungsstelle C2._______ GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland die Zah- lungen für die Lieferungen der Steuerpflichtigen an die C1._______ AG, die Zentralregulierungsstelle D2._______ AG die Zahlungen für die Liefe- rungen an die D1._______ AG sowie die Zentralregulierungsstelle E2._______ AG die Zahlungen für die Lieferungen an die E1._______ Bau- und Heimwerkermärkte vereinnahmt. Im Rahmen der Zahlungsab- wicklung seien von den Zentralregulierungsstellen der Steuerpflichtigen gegenüber diverse Abzüge (Skontoabzüge und sog. Zentralregulierungs- rabatte) vom ursprünglichen Rechnungsbetrag vorgenommen worden, welche von der Steuerpflichtigen zu Unrecht als Entgeltsminderungen qualifiziert worden seien. Skontoabzüge, die der Leistungsempfänger bei fest abgetretenen Forderungen vornehme, könne der Leistungserbringer gemäss Praxis der ESTV nur dann als Entgeltsminderung behandeln, so- fern der Vertrag mit dem Dritten (Zentralregulierer) eine Rückbelastung der vorgenommenen Skontoabzüge vorsehe und diese vom Dritten dem
A-2625/2013 Seite 3 Leistungserbringer schriftlich gemeldet würden. Diese Voraussetzungen seien für die genannten Leistungsverhältnisse nicht erfüllt. A.d Nach diversen E-Mails zwischen der Steuerpflichtigen und der ESTV, welche nicht zu einer einvernehmlichen Lösung führten, erliess die ESTV am 11. September 2012 die "Einschätzungsmitteilung Nr. 288'779 / Ver- fügung" (nachfolgend: die EM), mit welcher sie Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 20'324.-- für die Steuerperioden vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 nachforderte. B. Gegen die EM erhob die Steuerpflichtige am 8. Oktober 2012 "Einspra- che" bei der ESTV. Sie beantragte, die EM sei aufzuheben und auf die Umsatzaufrechnungen bezüglich der Jahre 2006 bis 2009 sei zu verzich- ten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass mit Bezug auf die Kunden C1._______ AG und E1._______ Bau- und Heimwerkermärkte wenn überhaupt ein Inkassoauftrag und keine feste Abtretung der For- derungen vorliege, womit die von der ESTV herangezogene Praxis im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. Bezüglich der Skontoab- züge der D1._______ AG komme das konkludente Verhalten der invol- vierten Parteien einer Vereinbarung über die Rückbelastung der vorge- nommenen Skontoabzüge gleich. Die entsprechenden Abzüge seien auch korrekt gemeldet worden, womit die von der Steuerpflichtigen getä- tigten "Umsatzsteuerkürzungen" in jedem Fall steuerlich als Entgeltsmin- derungen anzuerkennen seien. C. Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 5. April 2013 hiess die ESTV die "Einsprache" der Steuerpflichtigen mit Bezug auf die Nachbelastungen gut, welche im Zusammenhang mit den Lieferungen an die C1._______ AG und die E1._______ Bau- und Heimwerkermärkte stehen. An der Nachbelastung bezüglich der Lieferungen an die D1._______ AG hielt die ESTV dagegen fest. Sie brachte im Wesentli- chen vor, dass aufgrund der Bestimmungen des "Factoringvertrags" vom 7. Juni 2008 (richtigerweise: 2006) offensichtlich eine "feste Abtretung" im Sinne der Rz. 267 ff. der Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer (Weglei- tung 2008) vorgelegen habe. Das von der Steuerpflichtigen in diesem Zu- sammenhang vorgebrachte Argument, es handle sich nicht um "echtes Factoring", da die D2._______ AG verpflichtet sei, mit ihr "einzeln abzu- rechnen", vermöge nicht zu überzeugen, da Letztere der Steuerpflichtigen
A-2625/2013 Seite 4 vertragsgemäss jeweils den Kaufpreis der angekauften Forderung zu be- zahlen habe und nicht den der D2._______ AG konkret für diese Forde- rung vom Anschlusskunden entrichten Betrag weiterleiten müsse. Im Übrigen habe die Steuerpflichtige das Vorliegen der Voraussetzungen einer Entgeltsminderung i.S.v. Art. 44 Abs. 2 des (alten) Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) zu beweisen, da es sich hierbei um steuermindernde Tatsachen handle. Ein solcher Nachweis sei aber im vorliegenden Fall nicht erbracht worden. D. Gegen diesen "Einspracheentscheid" vom 5. April 2013 erhob die Steu- erpflichtige (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 7. Mai 2013 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den "Einspra- cheentscheid" bezüglich den Nachbelastungen im Zusammenhang mit den Lieferungen an die D1._______ AG unter Kosten und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der ESTV aufzuheben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass der von der ESTV angeführte "Factoring- vertrag" von der Beschwerdeführerin in dieser Form "nicht akzeptiert" und auch nicht "gegengezeichnet" worden sei. Damit bestünde keine rechts- gültige Abtretung der Forderungen. Es handle sich lediglich um einen Vorschlag seitens der D2._______ AG. Diese habe der Beschwerdeführe- rin telefonisch bestätigt, dass kein Factoringvertrag vorliege. Bei den um- strittenen "Umsatzsteuerkürzungen" betreffend die Rabatte, Skonto und dergleichen handle es sich somit um Entgeltsminderungen gemäss Art. 44 Abs. 2 aMWSTG. E. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2013 bezieht die ESTV Stellung zur Beschwerde. Mit Bezug auf den nichtunterzeichneten "Factoringvertrag" vom 7. Juni 2006 bringt die ESTV vor, dieser sei von der Beschwerdefüh- rerin als Beilage zur "Einsprache" vom 8. Oktober 2012 selbst beige- bracht worden. Es sei weder behauptet noch nachgewiesen worden, dass der Vertragsinhalt nicht dem tatsächlichen Parteiverhalten entsprochen habe, was für die mehrwertsteuerliche Qualifikation letztendlich entschei- dend sei. Dementsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass der "Factoringvertrag" tatsächlich dem wirtschaftlichen Verhalten der Par- teien entsprochen habe, zumal die D2._______ AG ihre vertraglich vor- gesehene Zahlungsregulierungstätigkeit offensichtlich ausgeübt und auch
A-2625/2013 Seite 5 die ihr vertraglich zustehende Factoring- bzw. Delkrederegebühr einbe- halten habe. F. Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 bezieht die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der ESTV. Der umstrittene "Factoringvertrag" sei von ihr als Nachweis dafür ins Recht gelegt worden, dass ein solcher von ihr nicht unterzeichnet worden sei. Entgegen dem Vorbringen der ESTV liege somit keine Forderungsabtretung vor. Die Beschwerdeführerin legt zudem ein Schreiben der D2._______ AG vom 7. Mai 2013 ins Recht, in welchem diese der Beschwerdeführerin bestätigt, dass der "Factoring- vertrag" vom 7. Juni 2006 nicht unterzeichnet worden sei. Es bestehe ein Vertrag mit gleichem Inhalt mit "der Muttergesellschaft" in Deutschland. Weiter bestätige die D2._______ AG, dass seit Aufnahme der Geschäfts- beziehung mit der Beschwerdeführerin bei jeder Zahlung dieser ein sog. "Zahlungs-AVIS" zugestellt worden sei, aus welchem der Auszahlungsbe- trag nach Verrechnung von Abzügen (Skonto, Delkredere, etc.) zu ent- nehmen sei. Wie im Factoringgeschäft üblich, fordere sie gegenüber ih- ren Kunden (vorliegend der D1._______ AG) die vorfinanzierten Leistun- gen zurück. Die von ihr belasteten Delkredere-Abzüge würden 2.75% betragen und seien ohne Mehrwertsteuer erfolgt, da diese Leistungen (Factoring/Dienstleistungsverkehr) von der Mehrwertsteuer ausgenom- men seien. G. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien ist soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen näher einzuge- hen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ge- geben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Be- hörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem-
A-2625/2013 Seite 6 nach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zustän- dig. 1.2 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei zunächst festzustellen ist, welches Recht anwendbar ist. 1.3 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2006 bis 2009 zuge- tragen, also vor dem Inkrafttreten des MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem aMWSTG sowie der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (aMWSTGV; AS 2000 1347). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah- ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei- gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). 1.4 1.4.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmli- che Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal- tungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 und BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwä- gung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1816).
A-2625/2013 Seite 7 1.4.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine ein- lässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff., auch zum Folgenden). 1.4.3 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz sieht diese Verfügung in der als "Verfügung" bezeichneten EM Nr. 288'779 vom 11. September 2012. Freilich ist es nach neuerer Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zulässig, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG auszugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Vorliegend stellt aber jedenfalls der als "Einspracheentscheid" bezeichne- te Entscheid der ESTV vom 5. April 2013 eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG dar. Indem die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erhob, hat sie einen allfälligen Verlust des Ein- spracheverfahrens (E. 1.4.1) zumindest in Kauf genommen. Ihre vorbe- haltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde (E. 1.4.2) zu werten, zumal der "Einspracheent- scheid" vom 5. April 2013 einlässlich begründet ist (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2.3 und E. 4.2.5.3). 1.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig. 2. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrach- ten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Dies erfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in
A-2625/2013 Seite 8 Rechnung gestellt werden (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). 2.2 2.2.1 Factor ist, wer Forderungen aus Lieferungen oder Dienstleistungen, die im Betriebe eines Dritten entstanden sind, an sich übertragen lässt, sie verwaltet und bereit ist, diese für die Zeit zwischen der Übernahme und dem effektiven Zahlungseingang zu bevorschussen und/oder in der- selben Zeitperiode das Delkredererisiko zu übernehmen. Factoring ist zum einen eine eigentliche Dienstleistung, indem der Factor seinem Ver- tragspartner (Klienten) im administrativen Bereich die Führung der Debi- torenbuchhaltung mit allen sich daraus ergebenden Aspekten, wie Mahn- wesen und Inkasso der Forderungen, anbietet. Auch ist erforderlich, dass er sich die Forderungen vom Klienten übertragen (zedieren) lässt. Die Dienstleistungsfunktion kann je nach den konkreten Bedürfnissen der Vertragsparteien verschieden ausgestaltet sein. Sie umfasst regelmässig die Führung einer Debitorenbuchhaltung, das Mahnwesen und meistens auch das Inkasso. Durch das Factoring kann der Klient die ihm gegen seine Kunden zustehenden Forderungen, die einen Vermögenswert dar- stellen, mit Hilfe des Factors mobilisieren (Finanzierungsfunktion), wobei dies meistens dadurch geschieht, dass der Factor die ihm vom Klienten zedierten Forderungen bevorschusst. Zuweilen wird in den Factoring- verträgen der Factor ermächtigt, zu wählen, ob er auch das Delkredereri- siko nach vorangehender Bonitätsprüfung durch den Factor selber über- nehmen will (Optionsvereinbarung), womit das Risiko der Zahlungsunfä- higkeit der Kunden des Klienten auf den Factor überwälzt wird. Der Fac- tor verpflichtet sich zu einer "Garantieleistung", nämlich zur Zahlung des vom Kunden anerkannten Betrages an den Klienten, während der Klient dem Factor eine Delkredereprovision zu bezahlen hat (zum Ganzen: BVGE 2007/14 E. 2.2.2 m.w.H.). Zu beachten ist, dass gemäss Art. 171 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) der Zedent (bei der entgeltlichen Abtre- tung) für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht haftet, es sei denn, er habe sich dazu verpflichtet. Eine solche Verpflichtung ergibt sich zu- mindest stillschweigend aus dem Factoringvertrag für den Fall, dass mit dem Factor nicht die Übernahme des Delkredererisikos vereinbart wird bzw. der Factor nicht von der ihm eingeräumten Option Gebrauch ge- macht hat. Übernimmt der Factor nach erfolgter Bonitätsprüfung im kon- kreten Einzelfall das Delkredererisiko, so spricht man von echtem Facto-
A-2625/2013 Seite 9 ring. Sofern das Delkredererisiko nicht übernommen wird, liegt demge- genüber unechtes Factoring vor (BVGE 2007/14 E. 2.2.2 m.w.H.; PEER KÖNING, Probleme bei der Einziehung von Mehrwertsteuerforderungen im Zusammenhang mit Zessionen, in: Archiv für Schweizerisches Abgabe- recht [ASA] 74 [2005/2006] 368 ff.) Typisch beim Factoringvertrag ist, dass die Dienstleistungen des Factor stets in Kombination mit (meistens rotierenden) Forderungsübertragungen vereinbart werden; mehrere der genannten Dienstleistungen sind mit der Abtretung von Forderungen ver- bunden. Der Vertrag stellt, da er sich aus Nominat- und Innominatelemen- ten zusammensetzt, einen gemischten Vertrag dar. Die Nominatelemente sind in der Regel Auftrag (Art. 394 OR), Darlehensvertrag (Art. 312 OR) und allenfalls (Forderungs-) Kaufvertrag (Art. 187 OR). Zudem findet auf die Abtretung von Forderungen das Zessionsrecht (Art. 164 OR) Anwen- dung. Innominatelement ist insbesondere die für den Factoringvertrag ty- pische Bonitätsrisikoverteilung bei den (mit Dienstleistungen kombinier- ten) Zessionen (Globalzessionen), welche die folgenden Strukturen auf- weist: (1) das Recht des Factor, aufgrund einer Prüfung der Bonität der Kunden des Klienten die Übernahme des Delkredererisikos zu erklären (Optionsvereinbarung); (2) die durch eine solche Übernahmeerklärung bedingte Pflicht des Factor zu Garantieleistungen im Falle fehlender Boni- tät der Kunden des Klienten; (3) die durch eine solche Übernahmeerklä- rung bedingte Pflicht des Klienten zur Leistung von Delkredereprovisio- nen; (4) die (meistens stillschweigend erklärte) bedingte Pflicht des Klien- ten, das Bonitätsrisiko zu übernehmen, falls keine Übernahmeerklärung des Factors erfolgt (vgl. BVGE 2007/14 E. 2.2.2 m.w.H.). 2.2.2 Im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs sind (unter anderem) Leistungen, mit Einschluss der Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Ge- schäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren von der Steuer ausgenommen; steuerbar ist jedoch die Einziehung von For- derungen im Auftrag des Gläubigers ("Inkassoauftrag"; Art. 18 Ziff. 19 Bst. c aMWSTG). Von Art. 18 Ziff. 19 Bst. c aMWSTG werden sämtliche Dienstleistungen im Bereich der Kontoführung einschliesslich der damit zusammenhängenden Schalter- und Automatengeschäften sowie ein Grossteil der Umsätze des übrigen alltäglichen Retailbanking-Geschäfts umfasst. Zu den von der Steuer ausgenommenen Geschäften gehört so- dann der Forderungskauf unter Übernahme des vollen Delkredererisikos (echtes Factoring). Werden jedoch Forderungen ohne Übernahme des Delkredererisikos an einen Dritten abgetreten (unechtes Factoring) oder zieht ein Dritter Forderungen im Namen und auf Rechnung des Gläubi-
A-2625/2013 Seite 10 gers ein, und hat der Dritte dabei über die vom Schuldner bezahlten Be- träge Rechnung abzulegen, so liegt kein Finanzierungsgeschäft, sondern eine steuerbare Dienstleistung vor (BVGE 2007/14 E. 2.2.2; ALOIS CA- MENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr- wertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 812 ff. und Rz. 352 f.; PHILIP ROBINSON/CRISTINA OBERHEID, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Art. 18 Ziff. 19 N. 43 ff.). 2.3 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet, dieses stellt die Bemes- sungsgrundlage dar. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn für die Leistung aufwendet. Dies umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Nur jene Zuwendungen des Ab- nehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbstständigen, von der Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben. Getreu dem Wesen der Mehr- wertsteuer als Verbrauchsteuer ist auch hier die Sicht des Verbrauchers massgeblich. So sieht denn das anwendbare Recht vor, zum Entgelt ge- höre alles, was der Verbraucher für die Leistung aufwendet, und nicht et- wa, was der Erbringer dafür erhält (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG). Begriff und Umfang des Entgelts definiert sich folglich aus der Optik des Abnehmers: Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Abnehmer) be- reit oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzuwenden bzw. um die Leistung zu erhalten (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-8534/2010 vom 9. Februar 2012 E. 2.4.1, A-6038/2008 und A-6047/2008 vom 16. September 2009 E. 2.2, A-1567/2006 vom 28. De- zember 2007 E. 2.5, A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; grundlegend: DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entspre- chenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 96, 228). 2.4 Ist das vom Empfänger bezahlte Entgelt niedriger als das vereinbarte (Herabsetzung durch Skonto, Preisnachlass, Verlust usw.) oder werden vereinnahmte Entgelte zurückerstattet (Rückerstattung wegen Rückgän- gigmachung der Lieferung, nachträglich gewährte Rabatte, Rückvergü- tungen usw.), so kann hierfür in der Abrechnung über die Periode, in der die Entgeltsminderung verbucht oder die Rückvergütung ausgerichtet wurde, ein Abzug vom steuerbaren Umsatz vorgenommen werden
A-2625/2013 Seite 11 (Art. 44 Abs. 2 aMWSTG). Der Abzug setzt einen unmittelbaren Zusam- menhang mit dem getätigten Umsatz voraus, der das steuerbare Entgelt auslöst (BGE 136 II 441 E. 3.2, Urteile des Bundesgerichts 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011 E. 2.3, 2A.220/2003 vom 11. Februar 2004 E. 3.4; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1629/2006 vom 22. Juni 2009 E. 2.2, A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.2 m.w.H.). 2.5 2.5.1 Verwaltungsverordnungen (wie Spezialbroschüren, Branchenbro- schüren, Merkblätter etc.) sind nur, aber immerhin, Meinungsäusserun- gen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleich- mässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 4.1; MICHAEL BEUSCH, Was Kreis- schreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurieren- den Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 102 N 15 ff.). Die Gerichtsbehörden sollen Ver- waltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung denn auch mitberücksich- tigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (BGE 126 II 275 E. 4c, BGE 123 II 16 E. 7a; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 3.3; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 2.4.2). 2.5.2 2.5.2.1 Die ESTV hat die mehrwertsteuerliche Behandlung von Entgelts- minderungen bei Factoringgeschäften in ihrer Wegleitung 2008 konkreti- siert. Sie unterscheidet dabei zwischen "Inkassoaufträgen" und der "fes- ten Abtretung der Entgeltsforderung". 2.5.2.2 Eine blosser "Inkassoauftrag" liegt gemäss ESTV vor, wenn ers- tens der Leistungserbringer der "Hauptleistung" einen Dritten, beispiels- weise eine Bank oder ein Inkassobüro, mit dem Inkasso seiner Forderung beauftragt habe und zweitens der Dritte über jede einzelne Zahlung des
A-2625/2013 Seite 12 Leistungsempfängers mit dem Leistungserbringer abrechne (wobei aber das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem früheren Entscheid ent- gegen dieser Praxis der ESTV entschieden hat, dass das Kriterium der Einzelabrechnung grundsätzlich kein taugliches Abgrenzungskriterium bildet [vgl. ausführlich BVGE 2007/14 E. 3.3.1; HARUN CAN, Mehr- wertsteuer-Folgen der Abtretung von Geldforderungen, in: IFF Forum für Steuerrecht 2008, S. 202]). Der Dritte, welcher definitionsgemäss kein Delkredererisiko trage, muss drittens gemäss ESTV in einer solchen Konstellation das Inkasso gegenüber dem Leistungsempfänger in direkter Stellvertretung des Leistungserbringers wahrnehmen. Dementsprechend müsse der Leistungserbringer den Betrag versteuern, den der Leistungs- empfänger dem Dritten zahle. Das Entgelt für die Inkassoleistung müsse der Dritte versteuern, wobei der Leistungserbringer grundsätzlich hierfür zum Vorsteuerabzug berechtigt sei (vgl. zum Ganzen: Wegleitung 2008, Rz. 266). Zur möglichen Entgeltsminderung im Rahmen des Inkassoauf- trags äussert sich die Wegleitung 2008 nicht. Doch werden Entgeltsmin- derungen dadurch berücksichtigt, dass nur dasjenige Entgelt zu versteu- ern ist, das der Dritte durch die Zahlung des Leistungsempfängers ver- einnahmt. 2.5.2.3 Um eine "feste Abtretung der Entgeltsforderung" an einen Dritten handelt es sich gemäss ESTV, wenn der Leistungserbringer die Entgelts- forderung gegenüber dem Leistungsempfänger schriftlich an den Dritten mit einer Einzel- oder Globalzession zediert (Art. 164 OR), der Dritte un- abhängig vom Zahlungseingang ein Abtretungsentgelt leistet und nicht über jede Zahlung des Leistungsempfängers abgerechnet wird, der Dritte also die Zahlung für eigene Rechnung vereinnahmt. Ob und welchem Umfang der Dritte das Delkredererisiko tatsächlich übernehme, sei jedoch nicht von Bedeutung. Die Orientierung des Leistungserbringers durch den Dritten über den Zahlungseingang sei ebenfalls nicht vorausgesetzt. 2.5.2.4 Bei einer solchen "festen Abtretung der Entgeltsforderung" an ei- nen Dritten gelte als Entgelt für die Erbringung der Hauptleistung der volle Betrag, den der Leistungsempfänger gemäss vertraglicher Vereinbarung mit dem Leistungserbringer dem Dritten zahlen müsse. Skontoabzüge, die der Leistungsempfänger bei fest abgetretenen Forderungen vor- nimmt, können gemäss Praxis der ESTV durch den Leistungserbringer als Entgeltsminderungen behandelt werden, sofern der Vertrag mit dem Dritten eine Rückbelastung der vorgenommenen Skontoabzüge vorsehe und diese vom Dritten dem Leistungserbringer schriftlich gemeldet wür- den (vgl. zum Ganzen Wegleitung 2008, Rz. 267 ff.).
A-2625/2013 Seite 13 2.6 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und zielt auf die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs. Bestand und Umfang einer der Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung wird auf- grund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwert- steuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tat- sächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003, E. 3.6.1 mit Hinweisen; RIEDO, a.a.O., S. 112 mit Fn. 125). Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer nicht nur bei der rechtlichen Qualifikation von Sach- verhalten, sondern auch bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.2; BVGE 2007/23 E. 2.3.2). Ergibt die Auslegung, dass die Norm an formale (meist zivilrechtliche) Begriffe anknüpft, darf nicht auf die tatsächlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt werden (MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 6 Rz. 14). Knüpft die auszulegende Norm dagegen an wirtschaftliche Tat- bestände, rechtfertigt sich das Abstellen auf den wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 173; vgl. auch PIERRE-MARIE GLAU- SER, Evasion fiscale et interprétation économique en matière de TVA, in: ASA 75 [2006/2007] 727 ff., insb. 729 ff. und 734 f.). 2.7 2.7.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid dar- über, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdi- gung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sach- umstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1, A-6241/2011 vom 12. Juni 2012 E. 1.3, je mit Hinweisen; ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.141). 2.7.2 Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, stellt sich die Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu ent- scheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Grundsätzlich trägt im Steuerrecht die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Demgegenüber ist
A-2625/2013 Seite 14 die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; statt vieler: Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-3075/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen). 2.7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei- sungen an die Vorinstanz zurück. Aus prozessökonomischen Gründen ist die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet. Ein Rückwei- sungsentscheid rechtfertigt sich allerdings vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver- fahren durchzuführen ist. Auch wenn der Rechtsmittelinstanz die Befugnis zusteht, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, soll in diesem Fall die Verwaltungsbehörde über die Angelegenheit des Beschwerdefüh- rers entscheiden. Diese Methode trägt dem Aspekt der Gewaltenteilung besser Rechnung und wahrt das Prinzip der Garantie des doppelten In- stanzenzuges, da die Beschwerdeführerin den aufgrund der Rückwei- sung getroffenen neuen Entscheid der Vorinstanz wiederum mit allen zu- lässigen Rechtsmitteln anfechten kann (zum Ganzen: Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-48/2007 vom 17. November 2009 E. 1.4, A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 6.1, A-1363/2006 vom 30. Mai 2007 E. 1.3). 3. 3.1 Vorliegend ist anders als noch im Verfahren vor der ESTV einzig mehr die mehrwertsteuerliche Behandlung der Zahlungen im Zusammen- hang mit den Lieferungen an die D1._______ AG strittig. Während die ESTV davon ausgeht, dass zwar die Voraussetzungen für die Annahme einer "festen Abtretung der Entgeltsforderung" (E. 2.5.2.3), nicht aber die- jenigen für die Genehmigung der Skontoabzüge erfüllt sind, bestreitet die Beschwerdeführerin schon das Vorliegen einer "festen Abtretung der Ent- geltsforderung" an sich. Da der "Factoringvertrag" vom 7. Juni 2006 nicht unterzeichnet worden sei, fehle es an der Voraussetzung, dass die Ent- geltsforderung schriftlich mit Einzel- oder Globalzession zediert werden müsse. Die ESTV bringt dagegen vor, dass im Sinne der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf wirtschaftliche, tatsächliche Kriterien abgestellt werden müsse. Da die Beschwerdeführerin nicht behaupte (bzw. nach- weise), dass der Vertragsinhalt nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht dem tatsächlichen Parteiwillen entsprochen habe, müsse ange- nommen werden, dass der Inhalt des "Factoringvertrags" vom 7. Juni 2006 dem tatsächlichen, wirtschaftlichen Verhalten der Parteien entspro-
A-2625/2013 Seite 15 chen habe. Dafür spreche auch, dass die D2._______ AG ihre vertraglich vorgesehene Zahlungsregulierungstätigkeit offensichtlich (tatsächlich) ausgeübt und auch die ihr vertraglich zustehende Factoring- bzw. Delkre- deregebühr einbehalten habe. 3.2 Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten sind die von der ESTV aufgestellten Voraussetzungen, unter denen eine "feste Abtretung der Entgeltsforderung" gemäss der Wegleitung 2008 Rz. 267 angenommen werden kann. Dazu ist freilich auszuführen, dass das Bundesverwal- tungsgericht bereits in einem früheren Entscheid, bei welchem unter an- derem die Abgrenzung von "fester Abtretung" und "Inkassoauftrag" bei Leistungen im Geschäft mit Geldforderungen gemäss Art. 18 Ziff. 19 aMWSTG Streitgegenstand bildete, angeführt hat, dass das von der ESTV aufgestellte Kriterium der Einzelabrechnung kein taugliches Ab- grenzungskriterium bildet (E. 2.5.2.2). Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein Abtretungsgeschäft unter die Steuerausnahme von Art. 18 Ziff. 19 aMWSTG fällt, ist vielmehr die Tragung des Risikos der Ein- bringlichkeit der abgetretenen Forderung (Delkredererisiko; echtes Facto- ring). Werden Forderungen ohne Übernahme des Delkredererisikos an einen Dritten abgetreten oder zieht ein Dritter Forderungen im Namen und auf Rechnung des Gläubigers ein, und hat der Dritte dabei über die vom Schuldner bezahlten Beträge Rechnung abzulegen, so liegt kein ausgenommenes Abtretungsgeschäft, sondern eine steuerbare Dienst- leistung vor (E. 2.2). Vorliegend braucht dementsprechend nicht (mehr) geprüft zu werden, ob eine Einzelabrechnung vorliegt. Dagegen hat sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur dritten von der ESTV aufgestellten Voraussetzung nämlich der Schriftlichkeit der Forderungsabtretung (E. 2.5.2.3) geäussert. 3.3 3.3.1 Unbestrittenermassen liegt zwischen der Beschwerdeführerin und der D2._______ AG kein schriftlicher Vertrag vor. Der "Factoringvertrag" vom 7. Juni 2006 zwischen der Beschwerdeführerin und der D2._______ AG wurde von den Parteien nicht unterzeichnet. Damit fehlt es grundsätz- lich an einer schriftlichen Zession der Entgeltsforderungen wie von der ESTV gemäss Ziff. 267 der Wegleitung 2008 gefordert ist. Es gilt daher zunächst zu prüfen, ob wie von der ESTV vorgebracht eine wirtschaft- liche Betrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten die fehlende Schrift- lichkeit für die mehrwertsteuerliche Beurteilung zu ersetzen vermag.
A-2625/2013 Seite 16 3.3.2 Vorliegend ist weitgehend unbestritten, dass gemäss den tatsächli- chen wirtschaftlichen Verhältnissen zwischen der Beschwerdeführerin und der D2._______ AG ein mehrwertsteuerlich wie auch immer zu quali- fizierendes Factoringverhältnis bestand. So lässt sich dem mit der Stel- lungnahme vom 22. Juli 2013 der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Schreiben der D2._______ AG entnehmen, dass wie üblich im Facto- ringgeschäft die D2._______ AG gegenüber der D1._______ AG die vorfinanzierten Leistungen zurückgefordert habe. Anschliessend sei der Beschwerdeführerin bei jeder Zahlung ein sog. "Zahlungs-AVIS" zuge- stellt worden, aus welchem der Auszahlungsbetrag nach Verrechnung der Abzüge (wie Skonti, Delkredere, etc.) entnehmen sei. Die Belastung der Delkredere-Abzüge habe 2.75% des erhaltenen Entgelts betragen und sei da diese Leistung steuerausgenommen sei bis anhin ohne Mehr- wertsteuer der Beschwerdeführerin belastet worden. Die D2._______ AG scheint somit davon auszugehen, dass ein echtes Factoringgeschäft zwi- schen ihr und der Beschwerdeführerin vorliegt, da sie ansonsten gemäss Rechtsprechung das von ihr vereinnahmte Entgelt von 2.75% der Ge- samtentgeltssumme als Zahlung für die von ihr erbrachte Facto- ringleistung grundsätzlich hätte versteuern müssen (E. 2.2.2). Der ESTV ist zuzustimmen, dass die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen sich nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertrags- rechtlichen Sicht beurteilt, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen hat (E. 2.6). Dies gilt jedoch nur aber immerhin wenn der Normsinn das Abstellen auf den wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts verlangt. Ergibt die Auslegung, dass eine Bestimmung klare zivilrechtliche Schranken aufweist, darf nicht auf die wirtschaftlichen Ver- hältnisse abgestellt werden (E. 2.6). Vorliegend verweist die ESTV in der Wegleitung 2008 auf die Bestimmungen der Zession von Art. 164 ff. OR (E. 2.5.2.3), wobei Art. 165 Abs. 1 OR ausdrücklich vorsieht, dass die Ab- tretung zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf. Schriftlichkeit be- deutet diesbezüglich gemäss Art. 13 OR, dass der Vertrag die Unter- schriften aller Personen tragen muss, die durch ihn verpflichtet werden. Art. 165 Abs. 1 OR hält im Ergebnis unzweifelhaft fest, dass für die Über- tragung einer Forderung für alle wesentlichen Punkte die Schriftlichkeit einzuhalten ist. Der klare Verweis der ESTV auf diese (zivilrechtliche) Norm und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Schriftlichkeit der Abtretung verdeutlichen, dass für die mehrwertsteuerliche Beurteilung des Factoringverhältnisses auch nach Auffassung der ESTV auf einen zi- vilrechtlichen Begriff zurückgegriffen wird. In einer solchen Situation darf entgegen dem Vorbringen der ESTV die wirtschaftliche Betrach-
A-2625/2013 Seite 17 tungsweise keine Anwendung finden und dementsprechend ist nicht auf die tatsächlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auf die zivilrecht- liche Ausgestaltung abzustellen. Obwohl somit die unbestrittenen tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem Schreiben der D2._______ AG an die Beschwerdeführerin er- geben, weitgehend den Verhältnissen entsprechen, die sich üblicherwei- se aus Factoringgeschäften ergeben, sind vorliegend die Voraussetzun- gen, welche die ESTV an die "feste Abtretung" i.S.d. Wegleitung 2008 aufgrund dieser tatsächlichen Verhältnisse stellt, mangels Schriftlichkeit des Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin und der D2._______ AG nicht erfüllt. Der ESTV bleibt mit anderen Worten verwehrt, das von ihr selbst aufgestellte Kriterium der Schriftlichkeit durch die wirtschaftliche Betrachtungsweise der tatsächlichen Verhältnisse zu ersetzen. Die ESTV wäre im Übrigen auch aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutzprinzip an ihre eigene Praxisfestlegung ge- bunden (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; statt vieler: Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-4136/2009 vom 18. März 2011 E. 3.1). Folglich muss auch auf das von der ESTV vorgebrachte Argument, der Be- schwerdeführerin obliege die Beweislast (E. 2.7.2) in Bezug auf Voraus- setzungen der Entgeltsminderungen i.S.v. Art. 44 Abs. 2 aMWSTG und damit auch in Bezug darauf, dass die tatsächlichen, wirtschaftlichen Ver- hältnisse nicht dem Inhalt des "Factoringvertrags" entsprechen würden, nicht eingegangen zu werden. Im Ergebnis läge nach dem Ausgeführten keine "feste Abtretung" i.S.d. Wegleitung 2008 vor und den Vorbringen der Beschwerdeführerin wäre diesbezüglich zu folgen. Aufgrund dem mit der Stellungnahme vom 22. Juli 2013 der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Schreiben der D2._______ AG bestehen nun jedoch Zweifel, ob wirklich keine "feste Ab- tretung" gegeben ist. 3.3.3 Diesem Schreiben der D2._______ AG lässt sich nämlich entneh- men, dass "ein Vertrag mit gleichem Inhalt [wie demjenigen des 'Facto- ringvertrags' vom 7. Juni 2006] mit der Muttergesellschaft in Deutschland" bestehe. Im Schreiben wird somit wohl auf einen Factoringvertrag zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Muttergesellschaft der D2._______ AG Bezug genommen. Diese Ausführungen der D2._______ AG widersprechen allerdings den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2013, mit welcher sie geltend macht, dass
A-2625/2013 Seite 18 weder Einzel- noch Globalabtretungen bezüglich der Forderungen ge- genüber der D1._______ AG vorliegen würden. Art. 165 Abs. 1 OR setzt mangels Verpflichtung der Zessionarin (vorlie- gend also die D2._______ AG) nicht voraus, dass diese die Abtretungs- urkunde ebenfalls unterzeichnet. Vielmehr genügt, dass die Zedentin (vorliegend die Beschwerdeführerin) als verpflichtete Partei die Urkunde unterzeichnet (vgl. statt vieler CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, All- gemeiner und Besonderer Teil, Zürich 2012, § 15 Rz. 1344). Läge ein sol- cher schriftlicher Factoringvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Muttergesellschaft vor, mit dem die Beschwerdeführerin ihre Entgelts- forderungen an die D2._______ AG abtritt, wäre die von der ESTV aufge- stellte Voraussetzung für die Annahme einer "festen Abtretung" erfüllt. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wären somit die Ver- tragsbeziehungen mit Drittpersonen für die vorliegende mehrwertsteuerli- che Beurteilung des Sachverhalts sehr wohl relevant. 3.3.4 Da sich aufgrund der von den Parteien ins Recht gelegten Akten erst aus dem Schreiben vom 7. Mai 2013 der D2._______ AG an die Be- schwerdeführerin das (mögliche) Vorhandensein einer schriftlichen Abtre- tung ergibt, konnte die ESTV bisher hierzu nicht ausführlich Stellung be- ziehen. Ergäbe sich aus den weiteren Abklärungen, dass ein schriftlicher Vertrag vorläge, mit welchem die Beschwerdeführerin ihre Entgeltsforde- rungen abtritt, müsste geprüft werden, ob das Delkredererisiko auf die Zedentin übergegangen ist. Falls dem so wäre, stünde echtes Factoring im Raum (E. 2.2.1 f.). Die ESTV hätte infolgedessen zu prüfen, ob in ei- ner solchen Konstellation Skontoabzüge, die grundsätzlich Entgeltsmin- derungen gemäss Art. 44 Abs. 2 aMWSTG (E. 2.4) darstellen, möglich wären. Die ESTV hat wie aufgezeigt (E. 2.5.2.2) ihre diesbezügliche Praxis in der Wegleitung 2008 Rz. 270 festgelegt. Der Zessionar darf nach dieser Praxis den vom Erbringer der "Hauptleistung" vorgenommenen Skonto- abzug nur dann als Entgeltsminderung behandeln, falls der Factoring- vertrag eine Rückbelastung der vorgenommenen Skontoabzüge vorsieht und diese vom Zessionar dem Zedenten schriftlich gemeldet werden. Die Rechtmässigkeit dieser Kriterien zweifelt die Beschwerdeführerin nicht an. Es ist denn auch nicht ersichtlich inwieweit diese Praxisfestlegung der ESTV den gesetzlichen Anforderungen des Art. 44 Abs. 2 aMWSTG zu- widerlaufen sollte (E. 2.4).
A-2625/2013 Seite 19 3.4 Im Ergebnis hängt somit die mehrwertsteuerliche Beurteilung des vor- liegenden Sachverhalts davon ab, ob die Entgeltsforderungen im Rah- men eines echten Factoringgeschäfts abgetreten wurden. Für die diesbe- zügliche Würdigung ist entscheidend, ob die Entgeltsforderung der Be- schwerdeführerin gegenüber der D1._______ AG rechtsgültig also ins- besondere schriftlich zediert wurde. Darüber kann im Moment noch nicht befunden werden. Die Streitsache ist zur Edition des allfälligen Ver- trags zwischen der Beschwerdeführerin und der Muttergesellschaft der D2._______ AG und zur allfälligen Würdigung durch die ESTV an diese zurückzuweisen (E. 2.7.3). 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich die Streitsache zwar als noch unentschieden. Da die Rückweisung indessen Folge eines unge- klärten Sachverhalts ist, muss die Beschwerdeführerin für das vorliegen- de Verfahren keine Verfahrenskosten tragen und gilt als prozessual ob- siegend. Der dem Bundesverwaltungsgericht einbezahlte Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 1'500.-- ist damit der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. Der ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Die Beschwerdeinstanz spricht der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene not- wendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Zu den weiteren notwendigen Auslagen gehören die Spesen der Partei, so- weit sie Fr. 100.-- übersteigen (Art. 13 Bst. a VGKE), sowie der Ver- dienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Art. 13 Bst. b VGKE). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass "ein grosser Kostenaufwand aus Rechtsberatung" entstanden sei, hat aber für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keinen Vertreter beigezogen, so dass ihr hieraus keine Kosten entstanden sind. Obwohl die Beschwerde- führerin vorbringt, es sei ihr "ein enormer Aufwand" entstanden, wurden von ihr keine weiteren notwendigen Auslagen beziffert. Eine Parteient- schädigung ist deshalb nicht auszurichten.
A-2625/2013 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 5. April 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurück- gewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss im Gesamtbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Ralf Imstepf
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
A-2625/2013 Seite 21 Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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