B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 16.03.2016 (2C_976/2015)

Abteilung I A-2622/2015

Urteil vom 7. Oktober 2015 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

Parteien

A._______ Ltd., vertreten durch B&P tax and legal AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; Vorsteuerabzug (4/2001-4/2003).

A-2622/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 27. Oktober 1997 schloss die A._______ Ltd., [Sitzstaat], mit der B._______ AG, Zürich (nachfolgend: B._______ AG), ein "Operation Ma- nagement Agreement" ab. Damit beauftragte die A._______ Ltd. die B._______ AG mit dem Aircraft Management ihres Flugzeugs Boeing [Nr.] mit dem Kennzeichen [...]. Mit Schreiben vom 13. November 2001 meldete sich die A._______ Ltd. zwecks Mehrwertsteuerregistrierung in der Schweiz bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) an. Per 1. De- zember 2001 wurde die A._______ Ltd. ins Register der mehrwertsteuer- pflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. B. Mit Entscheid vom 3. Juni 2003 verfügte die ESTV, dass die A._______ Ltd. mit Wirkung per 31. Dezember 2002 im Register der mehrwertsteuer- pflichtigen Personen gelöscht werde. Sie schulde dem Fiskus für die Ab- rechnungsperioden 4. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002 (Zeitraum vom

  1. Dezember 2001 [Mehrwertsteuerregistrierung] bis 31. März 2002) Fr. 921'332.98 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins. Im Weiteren werde die Deklaration der A._______ Ltd. für die Abrechnungsperioden 2. Quartal 2002 bis 1. Quartal 2003 (Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. März 2003) auf Fr. 0.-- Umsatz und Fr. 0.-- Vorsteuerabzug korrigiert. Zur Begründung brachte die ESTV im Wesentlichen vor, es sei davon aus- zugehen, dass die Überlassung des fraglichen Flugzeugs und die Flüge selber im Ausland stattgefunden und somit die schweizerische Mehrwert- steuer nicht tangiert hätten. Die A._______ Ltd. habe daher keine im Inland steuerbaren Umsätze erbracht. C. Dagegen erhob die A._______ Ltd. mit Eingabe vom 4. Juli 2003 Einspra- che bei der ESTV. D. Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2007 hiess die ESTV die Ein- sprache betreffend 4. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002 im Umfang von Fr. 18'352.98 und betreffend 2. Quartal 2002 bis 1. Quartal 2003 im Um- fang von Fr. 13'746.70 teilweise gut. Die A._______ Ltd. schulde dem Fis- kus für die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002 Fr. 902'980.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins. Im Weiteren sei der von der A._______ Ltd. für die Abrechnungsperioden 2. Quartal 2002 bis

A-2622/2015 Seite 3 4. Quartal 2002 geltend gemachte Vorsteuerabzug im Betrag von Fr. 249'532.-- auf Fr. 6'737.40 zu kürzen, jener für die Abrechnungsperio- den 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2003 (Fr. 327'093.--) auf Fr. 26'821.65. Damit befand die ESTV in ihrem Einspracheentscheid über einen weiteren Zeitraum – nämlich auch über jenen zwischen dem 2. Quartal 2003 und dem 4. Quartal 2003, d.h. vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2003 – als in ihrem ursprünglichen Entscheid vom 3. Juni 2003 (vgl. oben Bst. B). Die ESTV führte im Wesentlichen aus, das fragliche Flugzeug werde, wenn es im Flugplan mit "PVT" (für "private") gekennzeichnet sei, nicht für eine steuerbare (und damit zum Vorsteuerabzug berechtigende) Tätigkeit ver- wendet. Nur die Gutschriften der B._______ AG für die Verwendung des Flugzeugs zur Durchführung von Flügen für Dritte (üblicherweise mit "REV" für "revenue" gekennzeichnete Flüge) stellten den massgeblichen Umsatz der A._______ Ltd. dar. Die Steuerpflicht derselben sei zwar – entgegen den Ausführungen im Entscheid vom 3. Juni 2003 – erfüllt, es müsse aber eine Vorsteuerabzugskürzung erfolgen. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A._______ Ltd. mit Eingabe vom 11. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In ih- rer diesbezüglichen Vernehmlassung vom 11. März 2008 beantragte die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Mit Urteil A-212/2008 vom 15. Juni 2010 hiess das Bundesverwaltungsge- richt die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gut und wies die Sache zur Festlegung der Vorsteuerabzugskürzung im Sinn der Erwägun- gen und zur Festlegung der Steuerschulden bzw. Guthaben an die ESTV zurück. Die Vorsteuerabzugskürzung sei durch die ESTV wie folgt vorzunehmen: Nur die Vermietung des Flugzeugs an die B._______ AG zur Durchführung von Flügen für Dritte stelle eine Verwendung für einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Zweck dar (E. 4.2.3 Abs. 2 des Urteils). Im Flugplan als "REV" gekennzeichnete Flüge berechtigten die A._______ Ltd. daher zum Vorsteuerabzug (E. 4 in initio, E. 4.2.3 Abs. 2 sowie E. 4.3.5 des Urteils). Insoweit dagegen durch die B._______ AG keine Gutschriften ausgestellt und die durchgeführten Flüge von dieser im Flugplan als "PVT" gekenn- zeichnet worden seien, sei die A._______ Ltd. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (E. 4.2.3 Abs. 2 sowie E. 4.3.5 des Urteils). Trainingsflüge (als

A-2622/2015 Seite 4 "TNG" gekennzeichnet), die ihrerseits nicht der einen oder anderen Kate- gorie zugeordnet werden könnten, seien entweder aufgrund des Schlüs- sels für die übrigen Flüge zuzuteilen oder für die Eruierung des Schlüssels unberücksichtigt zu bleiben (E. 4.3.5 des Urteils). Die Vorsteuerabzugskür- zung habe nach dem Verhältnis der Dauer der (vorsteuerabzugsberechti- genden) "REV"-Flüge zur Dauer der (nicht vorsteuerabzugsberechtigen- den) "PVT"-Flüge zu erfolgen (E. 4.3.5 sowie E. 4.2.3 Abs. 2 des Urteils). Die jeweilige Anzahl Flugstunden sei anhand des aktenkundigen Auszugs aus dem "Flight Information System" zu ermitteln, wobei wohl auf die Rubrik "Block Time Total" abzustellen sei, zeige diese doch die Gesamtzeit an, die das Flugzeug für einen bestimmten Flug verwendet worden sei (E. 4.3.3 des Urteils). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. G. Mit (neuem) Einspracheentscheid vom 24. März 2015 hiess die ESTV (Vo- rinstanz) die Einsprache vom 4. Juli 2003 teilweise gut und nahm sie die Vorsteuerabzugskürzung neu wie folgt vor: Aus den "Flight Information System"-Aufzeichnungen der B._______ AG gehe hervor, dass das Flugzeug im Dezember 2001 sowie im Jahr 2003 ausschliesslich für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende "PVT"-Flüge verwendet worden sei. Entsprechend seien die von der Beschwerdeführe- rin für die Abrechnungsperiode 4. Quartal 2001 deklarierten Vorsteuern (Einfuhrsteuer auf dem Flugzeug von Fr. 536'416.-- und Vorsteuern auf den Betriebskosten von Fr. 315'271.--) sowie die für die Steuerperiode 2003 deklarierten Vorsteuern auf den Betriebskosten von Fr. 327'095.-- zu Un- recht geltend gemacht worden. Im Jahr 2002 entfielen bei einer Gesamtflugzeit von 188 Stunden und 29 Minuten (effektiv 188 Stunden und 53 Minuten abzüglich 24 Minuten Trai- nings- bzw. "TNG"-Flüge) 12 Stunden und 42 Minuten oder 6.73% auf vor- steuerabzugsberechtigende "REV"-Flüge und 175 Stunden und 47 Minu- ten oder 93.27% auf nicht vorsteuerabzugsberechtigende "PVT"-Flüge. Entsprechend sei der für die Steuerperiode 2002 deklarierte Vorsteuerab- zug von Fr. 325'884.-- (Vorsteuern auf den Betriebskosten) um 93.27%, ausmachend Fr. 303'952.--, zu kürzen. Zu berücksichtigen sei sodann – zugunsten der A._______ Ltd. – eine Ein- lageentsteuerung für das Jahr 2002 in der Höhe von Fr. 28'881.-- (Fr. 536'416.-- abzüglich Abschreibung von 20% für ein Jahr × 6.73%) so- wie – zugunsten des Fiskus – eine Eigenverbrauchsbesteuerung für das

A-2622/2015 Seite 5 Jahr 2003 von Fr. 21'660.-- (Fr. 536'416.-- abzüglich Abschreibung von 40% für ein Jahr × 6.73%). Die Neuberechnung der Vorsteuerabzugskürzung (Fr. 1'178'782.-- [betref- fend 4. Quartal 2001 sowie die Steuerperiode 2003] plus Fr. 303'952.-- [be- treffend die Steuerperiode 2002]) ergebe unter Berücksichtigung der Be- träge für die Einlageentsteuerung ([-]Fr. 28'881.--) sowie die Eigenver- brauchsbesteuerung (Fr. 21'660.--) gesamthaft einen Betrag von Fr. 1'475'513.-- zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern. Effektiv ausbezahlt worden seien der A._______ Ltd. die deklarierten Vor- steuern für die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2001 und 1. Quartal 2002 in der Höhe von gesamthaft Fr. 921'332.98. Davon sei für das 1. Quartal 2002 ein Betrag von Fr. 29'153.-- anzuerkennen. Die Beschwerdeführerin habe folglich betreffend die strittigen Abrechnungsperioden 4. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 einen Betrag von (gerundet) Fr. 892'180.-- zuzüg- lich Verzugszins zurückzuerstatten. H. Dagegen erhob die A._______ Ltd. (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt in der Hauptsache die vollständige Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids "wegen Eintritts der Verjährung". Eventualiter sei der betreffende Rückforderungsanspruch um Fr. 84'837.42 auf gesamthaft Fr. 807'342.58 zu reduzieren – alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der Vorinstanz. I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2015 beantragt die Vorinstanz, der Hauptantrag der Beschwerdeführerin sei abzuweisen und der Eventualan- trag teilweise, nämlich im Umfang von Fr. 57'401.--, gutzuheissen. Die Ver- fahrenskosten seien durch die Beschwerdeführerin zu tragen. Ihren Antrag auf teilweise Gutheissung begründet die Vorinstanz damit, dass sie bei der Ermittlung der Flugstunden im angefochtenen Einsprache- entscheid zu Unrecht auf die "Flight Time" und nicht auf die "Block Time" abgestellt habe. Weiter habe sie nicht berücksichtigt, dass die B._______ AG auch für einige als "PVT" gekennzeichnete Flüge Dritten Rechnung ge- stellt und der Beschwerdeführerin Gutschriften ausgestellt habe; diese Flüge berechtigten die Beschwerdeführerin daher ebenfalls zum Vorsteu- erabzug. Der Berechnung in der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass

A-2622/2015 Seite 6 darin die beiden "REV"-Flüge vom 23. und 26. Juli 2002 von [Ort] nach [Ort] und zurück doppelt berücksichtigt worden seien. Ausserdem verkenne die Beschwerdeführerin, dass nach den verbindlichen Weisungen des Bun- desverwaltungsgerichts im Urteil A-212/2008 vom 15. Juni 2010 auch hin- sichtlich der "REV"-Flüge zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangs- umsätze nur dann vorlägen, wenn die B._______ AG Dritten Rechnung gestellt und der A._______ Ltd. für die jeweiligen Flüge Gutschriften aus- gestellt habe. J. In ihrer Replik vom 15. Juni 2015 anerkennt die Beschwerdeführerin, die genannten "REV"-Flüge vom 23. und 26. Juli 2002 in ihrer Berechnung zu Unrecht doppelt berücksichtigt zu haben. Fehl gehe die Vorinstanz jedoch in der Ansicht, dass gemäss den Weisungen des Bundesverwaltungsge- richts im betreffenden Urteil auch hinsichtlich der "REV"-Flüge eine Gut- schrift der B._______ AG vorausgesetzt sei. Nach dem fraglichen Urteil berechtigten als "REV" gekennzeichnete Flüge sie vielmehr ohne weiteres zum Vorsteuerabzug. Im Übrigen sei ihr Einsicht in die von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung eingereichten "vertraulichen Unterlagen" (1 Ord- ner) zu gewähren. K. Mit Zwischenverfügungen vom 30. Juni bzw. 7. Juli 2015 wurden der Be- schwerdeführerin die im Ordner "vertrauliche Unterlagen" enthaltenen Ak- ten wie folgt zugestellt: Die drei Rechnungen der B._______ AG an Dritt- unternehmen wurden ihr anonymisiert bzw. partiell abgedeckt zugestellt, die übrigen Akten im fraglichen Ordner hingegen ungeschwärzt. Auf eine weitere Stellungnahme verzichtete die Beschwerdeführerin in der Folge. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Ver- fügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zustän- dige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die im Übrigen mit der notwendigen

A-2622/2015 Seite 7 Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie frist- und formge- recht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzu- treten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.3 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsa- chen, entstandenen Rechtsverhältnisse und erbrachten Leistungen an- wendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt be- trifft Steuerperioden vor dem 1. Januar 2010, aber nach dem 1. Januar 2001. Er untersteht damit in materieller Hinsicht dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen aMWSTG (AS 2000 1300). Hinsichtlich der Verjährung ist dies in Art. 112 Abs. 1 Satz 2 MWSTG ausdrücklich festgehalten (vgl. zur Verjährung als materiellrechtliches Institut: BGE 137 II 17 E. 1.1, 126 II 1 E. 2a; Urteil des BVGer A-3376/2014 vom 10. Februar 2015 E. 2.1 mit Hin- weisen). Demgegenüber findet das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MWSTG hängige Verfahren sofort Anwendung (Art. 113 Abs. 3 MWSTG). Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Ver- fahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellem Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (vgl. Urteil des BVGer A-279/2014 vom 17. November 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.4.3). 1.4 Nicht um Verfahrensrecht handelt es sich bei den Bestimmungen zur Verjährung. Bei Letzterer handelt es sich um ein materiell-rechtliches Insti- tut (BGE 137 II 17 E. 1.1; BGE 126 II 1 E. 2a; Urteil des BVGer A-2076/2008 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2; MICHAEL BEUSCH, Der Un- tergang der Steuerforderung, 2012, S. 282 m.w.H.). Die Verjährung der Steuerforderung führt zu deren Untergang (vgl. statt vieler: BVGE 2009/12

A-2622/2015 Seite 8 E. 6.3.2.3). Mithin darf eine verjährte Steuerforderung durch das Gemein- wesen überhaupt nicht mehr, auch nicht verrechnungsweise, geltend ge- macht werden (BEUSCH, a.a.O., S. 276 f.). Damit ist die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung auch von Amtes wegen zu prüfen (BEUSCH, a.a.O., S. 278 mit Verweis auf BGE 133 II 366 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_227/2010 vom 5. August 2010 E. 2.2; BVGE 2009/12 E. 6.3.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3376/2014 vom 10. Februar 2015 E. 2.1). Letzteres gilt allerdings nicht, wenn es um Forderungen eines Privaten ge- genüber dem Staat geht. In dieser Konstellation muss die Verjährung nur auf Einrede des Schuldners, d.h. des Staates, beachtet werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 787 mit Verweis auf BGE 101 Ib 348 ff., welcher die entsprechende Praxis begründete). 1.5 Anstatt selbst einen Entscheid in der Sache zu fällen, kann das Bun- desverwaltungsgericht die Sache bei gegebenen Voraussetzungen auch mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.5 mit Hinweisen). 2. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Die Ent- geltlichkeit stellt – vom Eigenverbrauch abgesehen (vgl. Art. 5 Bst. c aMWSTG) – ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteu- erlichen Leistung dar (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3; Urteil des BVGer A-849/2014 vom 15. Juli 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.2 Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleis- tungen für einen in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten geschäftlich be- gründeten Zweck, kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen steuerpflichtigen Personen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen als Vorsteuer in Abzug bringen (sog. Vorsteuerabzug; Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). 2.3 Verwendet die steuerpflichtige Person vorsteuerbelastete Eingangs- leistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke (sog. gemischte Verwendung), so ist der Vorsteu- erabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 41 Abs. 1 aMWSTG). Diese Bestimmung schreibt einzig vor, dass die Kürzung des Vorsteuerabzugs "nach dem Verhältnis der Verwendung" zu erfolgen hat.

A-2622/2015 Seite 9 Eine detaillierte Regelung zum Vorgehen bei der Kürzung lässt sich dem aMWSTG nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung muss die Kürzung jedenfalls "sachgerecht" sein und "den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen" (Urteil des BVGer A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7.1, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_309/2009 vom

  1. Februar 2010; vgl. ferner Urteil des BVGer A-6898/2914 vom 21. Mai 2015 E. 2.7). 2.4 Gemäss Art. 49 Abs. 1 aMWSTG verjährt die Mehrwertsteuerforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Was für die Mehrwertsteuerforderung gilt, trifft auch auf die Rückforderung der ESTV von zu viel ausbezahlten Vorsteuern zu, wobei der Rückforderungs- anspruch mit der jeweiligen Auszahlung der zu Unrecht bezogenen Vor- steuern entsteht (vgl. Urteile des BVGer A-4611/2013 vom 4. März 2014 E. 2.6 und A-568/2009 vom 17. Juli 2010 E. 2.2 und 3.2). Der Lauf der Ver- jährungsfrist wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Be- richtigung durch die zuständige Behörde gegenüber allen zahlungspflichti- gen Personen unterbrochen (Art. 49 Abs. 2 und 3 aMWSTG). Liegt ein sol- cher Unterbrechungsgrund vor, beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist neu zu laufen. Gemäss hier anzuwendendem altem Recht und der dazugehö- rigen Rechtsprechung ist die Einforderungshandlung an keine besondere Form gebunden. So fallen unter den Begriff der Einforderungshandlung nicht nur die eigentlichen Steuerbezugshandlungen. Vielmehr genügt zur Verjährungsunterbrechung jede, der mehrwertsteuerpflichtigen Person zur Kenntnis gebrachte, auf Einforderung oder Feststellung des Steueran- spruchs gerichtete Amtshandlung. Als verjährungsunterbrechende Einfor- derungshandlungen gelten namentlich auf Einforderung oder Feststellung des Steueranspruchs gerichtete Verfügungen und Einspracheentscheide der ESTV, die Ankündigung und Vornahme von Bücheruntersuchungen, die Zustellung einer Ergänzungsabrechnung bzw. einer Gutschrift oder die Aufforderung bzw. Mahnung zur Zahlung. Dabei ist nicht notwendig, dass der Tatbestand, welchen die ESTV als mehrwertsteuerpflichtig erachtet, bereits nach allen Richtungen hin abgeklärt ist. Auch braucht der Mehrwert- steuerbetrag nicht unbedingt ziffernmässig festgesetzt zu werden (vgl. BGE 126 II 1 E. 2c; vgl. Urteil des BGer 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009 E. 2.2.4 sowie 2C_426/2008 / 2C_432/2008 vom 18. Februar 2009 E. 6.6.2; Urteile des BVGer A-3376/2014 vom 10. Februar 2015 E. 2.2 so- wie A-568/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.2 und 3.2; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 299 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 49 Abs. 4 aMWSTG).

A-2622/2015 Seite 10 2.5 Bei verspäteter Entrichtung der Mehrwertsteuer ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 47 Abs. 2 aMWSTG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 des Eidgenössischen Finanzde- partements über die Verzugs- und Vergütungszinssätze (SR 641.207.1) beträgt der Zinssatz pro Jahr 5% vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezem- ber 2009 (Bst. c), 4.5% vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 (Bst. b) und 4.0% ab dem 1. Januar 2012 (Bst. a). 3. In Anbetracht dessen, dass sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwer- deführerin im Rahmen des Instruktionsverfahrens von ihren ursprünglichen Anträgen abgewichen sind, wird zunächst eine Übersicht über die noch strittigen Punkte gegeben: In ihrem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid machte die Vor- instanz geltend, die Beschwerdeführerin habe ihr Fr. 892'180.-- an zu Un- recht ausbezahlten Vorsteuern zurückzuerstatten. Gegen diese Forderung erhob die Beschwerdeführerin die Einrede der Verjährung. Den geforder- ten Betrag selbst bestritt sie allerdings nur im Umfang von Fr. 84'837.42 (Sachverhalt Bst. H). Die Vorinstanz verneinte ihrerseits die Verjährung, anerkannte aber, dass ihr ursprünglicher Rückforderungsanspruch um Fr. 57'401.-- zu hoch ausgefallen war (Sachverhalt Bst. I). Damit war zu diesem Zeitpunkt unstrittig, dass die ursprüngliche Forderung der Vo- rinstanz zu reduzieren war. Die effektiv angezeigte Reduktion lag damit aber (noch) im Umfang von Fr. 27'436.42 im Streit. In der Folge anerkannte die Beschwerdeführerin einen Rechnungsfehler ihrerseits (Sachverhalt Bst. J) und ging fortan von der Notwendigkeit einer Reduktion um Fr. 63'504.60 (statt Fr. 84'837.42) aus. Damit verringerte sich der strittige Betrag weiter auf letztlich Fr. 6'103.60 (Fr. 63'504.60 minus Fr. 57'401.--). Dies, sollte die gesamte Forderung nicht schon verjährt sein. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Forderung der Vorinstanz zunächst die Einrede der Verjährung (Sachverhalt Bst. H). Wie erwähnt, ist der Eintritt der Verjährung – auch ohne entsprechende Einrede – durch das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (E. 1.4). Diese Prüfung ergibt Folgen- des: 3.1.1 3.1.1.1 Der fragliche Rückforderungsanspruch betrifft unbestrittenermas- sen zu viel ausbezahlte Vorsteuern der Anspruchsperioden 4. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003. Demnach ist die Frage nach der Verjährung vorliegend

A-2622/2015 Seite 11 – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aMWSTG zu beantworten. Diese Verjährungsbestimmung gilt nach konstanter Rechtsprechung sowohl für Mehrwertsteuerforderun- gen, als auch für Rückforderungsansprüche in Folge zu viel ausbezahlter Vorsteuern. Ein solcher Anspruch entsteht jeweils mit der Auszahlung der zu Unrecht bezogenen Vorsteuern, wobei in diesem Zeitpunkt auch die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 49 Abs. 1 aMWSTG zu laufen be- ginnt (vgl. dazu E. 2.4). 3.1.1.2 Nach Art. 49 Abs. 2 aMWSTG wird der Lauf der Verjährungsfrist "durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde" unterbrochen und beginnt damit von neuem. Dies je- denfalls so lange bis die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren erreicht ist (vgl. E. 2.4). Mit Entscheid vom 3. Juni 2003 hat die ESTV den fragli- chen Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin – jedenfalls hinsichtlich der strittigen Abrechnungsperioden 4. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2003 – geltend gemacht und damit die Verjährung (insoweit) unterbrochen (vgl. E. 2.4 und Sachverhalt Bst. B). Mit dem darauf folgenden Einspracheent- scheid vom 27. November 2007 wurde auch über die hier ebenfalls stritti- gen Abrechnungsperioden 2. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2003 entschie- den, womit auch diesbezüglich die Verjährungsfrist neu zu laufen begann (vgl. E. 2.4 und Sachverhalt Bst. D). Mit Eingabe vom 11. Januar 2008 er- hob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 27. No- vember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die entspre- chende Vernehmlassung der ESTV datiert vom 11. März 2008 (Sachver- halt Bst. E). Insoweit ist die Sach- und Rechtslage zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. 3.1.2 3.1.2.1 Ob durch die Vernehmlassung der ESTV vom 11. März 2008 im genannten Beschwerdeverfahren A-212/2008 die Verjährung hinsichtlich des vorliegenden Rückforderungsanspruchs abermals unterbrochen wor- den sei, könne – so die Beschwerdeführerin – vorliegend offen bleiben. Denn der hier angefochtene Einspracheentscheid sei erst am 24. März 2015 und damit – so oder anders – ausserhalb der relativen Verjährungs- frist von fünf Jahren ergangen. 3.1.2.2 Diese Argumentation der Beschwerdeführerin setzt voraus, dass durch das im fraglichen Beschwerdeverfahren am 15. Juni 2010 ergan- gene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Verjährung hinsichtlich des

A-2622/2015 Seite 12 vorliegenden Rückforderungsanspruchs nicht (erneut) unterbrochen wor- den ist. Denn wäre das fragliche Urteil als Unterbrechungsgrund zu quali- fizieren, hätte die fünfjährige Verjährungsfrist am 15. Juni 2010 neu zu lau- fen begonnen, womit der angefochtene – seinerseits verjährungsunterbre- chende (E. 2.4) – Einspracheentscheid vom 24. März 2015 rechtzeitig bzw. innerhalb der relativen fünfjährigen Verjährungsfrist ergangen wäre. 3.1.2.3 Nachfolgend ist demnach durch Auslegung zu prüfen, ob nach Art. 49 Abs. 2 aMWSTG durch das fragliche bundesverwaltungsgerichtli- che Urteil die Verjährung vorliegend erneut unterbrochen worden ist, bzw. ob seitens des Staates eine Verjährungsunterbrechung nach dieser Be- stimmung allenfalls nur durch eine Handlung bzw. einen Akt der Steuerver- waltung erwirkt werden kann. 3.1.3 3.1.3.1 Der Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 aMWSTG, wonach die Verjäh- rungsfrist "durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde" unterbrochen wird, lässt bezüglich dieser Frage keinen eindeutigen Schluss zu. 3.1.3.2 Im Bericht vom 28. August 1996 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (Bundesblatt [BBl] 1996 V 713, 782) ist zu Art. 47 Abs. 2 E-aMWSTG (Art. 49 Abs. 2 in der endgültigen Fassung) fest- gehalten, dass – unter Vorbehalt der absoluten Verjährungsfrist – "die zu- ständige Behörde die Verjährung durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung unterbrechen" könne. Zuständige Behörde für die Steuer auf Inlandumsätzen sei nach Art. 49 E-aMWSTG (Art. 52 in der end- gültigen Fassung) die ESTV. Einforderungshandlungen seien "insbeson- dere" Ergänzungsabrechnungen und jeder im Steuerverfahren ergangene Entscheid der ESTV. Der Bericht nennt also im Zusammenhang mit der Verjährungsunterbre- chung nach Art. 47 Abs. 2 E-aMWSTG (bzw. Art. 49 Abs. 2 aMWSTG) aus- drücklich die ESTV als "zuständige Behörde". Dies jedoch unter Bezug- nahme auf die Zuständigkeitsordnung nach Art. 49 E-aMWSTG (bzw. Art. 52 aMWSTG), wonach die ESTV alle zur Erhebung der Steuer auf den Inlandumsätzen erforderlichen Weisungen und Entscheide erlässt, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist. Zu be- rücksichtigen ist daher, dass mit Einreichung der Beschwerde (hier: Be- schwerde vom 11. Januar 2008) die Zuständigkeit zur Behandlung der Sa- che, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung (hier:

A-2622/2015 Seite 13 Einspracheentscheid vom 29. November 2007) bildet, vollständig auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen war. 3.1.3.3 Durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werden sämtliche vorangehenden Entscheide der unteren Instanzen – so namentlich der ent- sprechende Einspracheentscheid der ESTV – ersetzt (sog. Devolutiveffekt; vgl. Art. 54 VwVG sowie BGE 134 II 142 E. 1.4). Weshalb also lediglich der Steuerfestsetzung im vorgelagerten Verwaltungsverfahren verjährungsun- terbrechende Wirkung zukommen soll (E. 2.4), nicht aber jener im nachge- lagerten, diesen Verwaltungsakt ersetzenden Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts, ist unter keinem Titel einzusehen. Die zitierten Äusserungen im Bericht können jedenfalls nicht so interpretiert werden, dass die Kom- mission im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 E-aMWSTG (bzw. Art. 49 Abs. 2 aMWSTG) in jedem Fall nur den Handlungen bzw. Akten der ESTV verjäh- rungsunterbrechende Wirkung zukommen lassen wollte, nicht aber den Ur- teilen der (nachgelagerten) Steuerjustizbehörden. Dies gilt umso mehr, als dass gemäss Bericht "jede Mitteilung, worin dem Steuerpflichtigen erläutert wird, dass ein bestimmter Sachverhalt der Steuer unterliegt" (BBl 1996 V 782), zum Unterbruch der Verjährungsfrist genügen soll. 3.1.3.4 Ein auf die Handlungen bzw. Akte der ESTV beschränktes Ver- ständnis der unter Art. 49 Abs. 2 aMWSTG fallenden Unterbrechungshand- lungen erscheint weiter aus folgendem Grund als verfehlt: Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 Abs. 2 aMWSTG genügt für eine Ver- jährungsunterbrechung jede der mehrwertsteuerpflichtigen Person zur Kenntnis gebrachte, auf Einforderung oder Feststellung des Steueran- spruchs gerichtete Amtshandlung (vgl. E. 2.4). Dieses weite Verständnis der unter die Bestimmung fallenden Unterbrechungshandlungen beinhaltet eine tendenziell einseitige Risikoverteilung zugunsten des Staates bzw. zu- ungunsten der steuerpflichtigen Person. Unter anderem aus diesem Grund ist in dem seit 1. Januar 2010 geltenden Art. 42 Abs. 2 MWSTG festgehal- ten, dass eine Verjährungsunterbrechung nur noch mit einem qualifizierten Schriftstück wie einer auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichteten empfangsbedürftigen schriftlichen Erklärung, einer entspre- chenden Verfügung, einem entsprechenden Einspracheentscheid oder ei- nem entsprechenden Urteil erfolgen kann (vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6909, 6985; PIRMIN BISCHOF, Revision des MWST-Verfahrensrechts und MWST-Strafrechts – Erläuterung der vom Nationalrat vorgenommenen Anpassungen, in: Der

A-2622/2015 Seite 14 Schweizer Treuhänder [ST] 6-7/09, S. 492-498; IVO P. BAUM- GARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 8 N 45; MICHAEL BEUSCH, in: Felix Gei- ger/Regine Schluckbier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, N 17 zu Art. 42 MWSTG). Mit anderen Worten sollten die möglichen staatlichen Un- terbrechungshandlungen mit Art. 42 Abs. 2 MWSTG eine Einschränkung gegenüber der altrechtlichen Regelung in Art. 49 Abs. 2 aMWSTG erfah- ren. Wenn nun aber einem (auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerfor- derung gerichteten) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – selbst nach der hinsichtlich der möglichen Unterbrechungshandlungen restriktiveren neuen Regelung – verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, dann a fortiori bereits nach der insoweit extensiver gehandhabten altrechtlichen Regelung. 3.1.3.5 Das Bundesgericht hielt denn auch in BGE 88 I 45 E. 1b ausdrück- lich fest, dass – wie die Veranlagungsverfügung und der Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung – auch die in einem nachfolgenden (gerichtli- chen) Beschwerdeentscheid vorgenommene Steuerfestsetzung den "Cha- rakter" einer Einforderungshandlung (und damit verjährungsunterbre- chende Wirkung) habe. Durch einen solchen Entscheid werde nämlich wie- derum die Bezahlung der Steuer verlangt oder wenigstens ermöglicht; er solle die steuerpflichtige Person zur Entrichtung der festgesetzten Steuer veranlassen. Zwar bezog sich das Bundesgericht dabei auf den Begriff der Einforde- rungshandlung nach Art. 128 des Wehrsteuerbeschlusses (Bundesratsbe- schluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer Wehrsteuer bzw. [später] Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundes- steuer vom 9. Dezember 1940 [in Kraft bis 31. Dezember 1994]). Weshalb aber für den Begriff der Einforderungshandlung nach Art. 49 Abs. 2 aMWSTG etwas Anderes gelten soll, verschliesst sich dem Bundesverwal- tungsgericht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum alten Mehrwert- steuerrecht, wonach jede der steuerpflichtigen Person zur Kenntnis ge- brachte, auf Einforderung oder Feststellung des Steueranspruchs gerich- tete Amtshandlung als verjährungsunterbrechend gilt (E. 2.4), schliesst je- denfalls nicht aus, die in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor- genommene Steuerfestsetzung als verjährungsunterbrechend zu qualifi- zieren. Indem und insoweit das Bundesverwaltungsgericht den strittigen Rückfor- derungsanspruch in seinem Urteil A-212/2008 vom 15. Juni 2010 im

A-2622/2015 Seite 15 Grundsatz bestätigt und die Sache zur ziffernmässigen Festlegung der Steuerschuld an die ESTV zurückgewiesen hat, hat es als "zuständige Be- hörde" ganz im Sinn der einschlägigen gesetzlichen Regelung sowie der Ausführungen in BGE 88 I 45 E. 1b die Bezahlung der Steuer "verlangt" bzw. "wenigstens ermöglicht" und damit materiell eine Einforderungshand- lung gemäss Art. 49 Abs. 2 aMWSTG vorgenommen. Dass das Bundes- verwaltungsgericht die fragliche Steuerschuld nicht selbst ziffernmässig festgesetzt hat, vermag daran nichts zu ändern (E. 2.4). 3.1.3.6 Soweit sich in der Lehre dazu eindeutige Stellungnahmen finden, wird gleichermassen die Auffassung vertreten, dass nicht nur auf Einforde- rung oder Feststellung des Steueranspruchs gerichtete Verfügungen und Entscheide der Steuerverwaltung, sondern auch entsprechende Urteile der übergeordneten Rechtsmittelinstanzen zu einem Verjährungsunterbruch führen (vgl. THOMAS MEIER, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtli- cher Forderungen, 2013, S. 233 f.; BEUSCH, Der Untergang der Steuerfor- derung, S. 299; STEPHAN KUHN/PETER SPINNLER, Mehrwertsteuer: Das Nachschlagewerk zum Systemwechsel, 1994, S. 112; nicht eindeutig: BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 8 N 45; NIKLAUS HONAUER/PETER ZOLLINGER, Verjährung und Verjährungsunterbrechung in der Mehrwertsteuer, in: ST 9/05, S. 732; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl. 2003, S. 549, Rz. 1629; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, 2000, S. 169). 3.1.4 Da nach dem Gesagten dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-212/2008 vom 15. Juni 2010 vorliegend verjährungsunterbrechende Wir- kung zukommt, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2015 innerhalb der relativen fünfjährigen Verjährungsfrist ergangen. Der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz ist daher nicht relativ verjährt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die fragliche Forderung auch in absoluter Hinsicht nicht verjährt ist (E. 2.4); Gegenteiliges wird auch nicht behauptet. 3.2 Nachdem feststeht, dass der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz nicht durch Verjährung untergegangen ist, hat sich das Gericht mit diesem Anspruch auseinanderzusetzen.

A-2622/2015 Seite 16 Wie vorangehend in E. 3 dargelegt, sind sich die Parteien vorliegend einig, dass der im angefochtenen Einspracheentscheid von der Vorinstanz gel- tend gemachte Rückforderungsanspruch zu reduzieren ist. Im Streit liegt nur mehr die effektive Höhe der Reduktion. 3.2.1 In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin stellt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2015 bei der Ermittlung der Flugstun- den nicht mehr – wie noch im angefochtenen Einspracheentscheid – auf die jeweilige "Flight Time", sondern auf die "Block Time" ab. Zusätzlich an- erkennt sie – wiederum in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin und im Gegensatz zum angefochtenen Einspracheentscheid – die Vorsteu- erabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin in Bezug auf neun weitere Flüge, denen effektiv (Rechnungen der B._______ AG an Dritte sowie) Gutschriften der B._______ AG an die Beschwerdeführerin zugrunde lie- gen (sieben "PVT"- und zwei "REV"-Flüge [vgl. Vernehmlassung Ziff. 3 bzw. Beschwerde Ziff. 2.3]). Aus diesen Gründen beantragt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung eine Reduktion des im angefochtenen Ein- spracheentscheid verfügten Rückforderungsanspruchs um Fr. 57'401.--. Dass die Vorinstanz erst in ihrer Vernehmlassung – und damit erst auf- grund der Beschwerde gegen ihren Einspracheentscheid – bei ihren Be- rechnungen auf die "Block Time" abgestellt hat, erstaunt insofern, als dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im massgeblichen Rückweisungs- urteil vom 15. Juni 2010 ausführte, zur Ermittlung der Flugstunden sei "wohl" auf die Rubrik "Block Time Total" im aktenkundigen "Flight Informa- tion System" abzustellen. Dies, zumal diese die tatsächliche Gesamtzeit anzeige, in der das Flugzeug jeweils in Zusammenhang mit einem be- stimmten Flug verwendet worden sei (vgl. E. 4.3.3 des Urteils bzw. vorne Sachverhalt Bst. F). Immerhin stimmt die entsprechende Ermittlungsweise in der Vernehmlassung mit den verbindlichen Vorgaben aus dem genann- ten Rückweisungsentscheid überein und ist daher nicht zu beanstanden; die Beschwerdeführerin macht nichts anderes geltend. Sodann erweist sich die Berücksichtigung sämtlicher Flüge, für welche die B._______ AG der Beschwerdeführerin Gutschriften ausgestellt hat, mit Blick auf die entsprechende verbindliche Weisung im genannten Rückwei- sungsentscheid als zwingend (vgl. E. 4.2.3 Abs. 2 sowie E. 4.3.5 des Ur- teils). Aufgrund dieser Korrekturen hat die Vorinstanz errechnet, dass ihr ur- sprünglich geltend gemachter Rückforderungsanspruch um Fr. 57'401.--

A-2622/2015 Seite 17 zugunsten der Beschwerdeführerin zu reduzieren ist. Dass diese Berech- nung falsch vorgenommen worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin moniert an der Vorsteuerabzugskürzung in der Vernehmlassung letztlich einzig, dass die Vorinstanz bei der fraglichen Berechnung von einer fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Be- schwerdeführerin in Bezug auf die "REV"-Flüge vom 23. Juli 2002 von [Ort] nach [Ort] sowie vom 26. Juli 2002 von [Ort] nach [Ort] ausgegangen sei (Replik vom 15. Juni 2015, dort insb. Ziff. 5.2). Zwar habe ihr die B._______ AG für diese beiden Flüge keine Gutschriften ausgestellt. Der Erhalt einer Gutschrift sei nach den verbindlichen Weisungen des Bundes- verwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Juni 2010 jedoch keine Vorausset- zung, um in Bezug auf die als "REV" gekennzeichneten Flüge zum Vor- steuerabzug berechtigt zu sein. Nach E. 4.3.5 des fraglichen Urteils be- rechtigten solche Flüge die Beschwerdeführerin vielmehr ohne weiteres zum Vorsteuerabzug, d.h. allein aufgrund ihrer Kennzeichnung mit "REV". Somit ergebe sich (unter zusätzlicher Berücksichtigung der rechnerischen Auswirkungen auf die Einlageentsteuerung sowie die Eigenverbrauchs- steuer) eine Reduktion des Rückforderungsanspruchs um insgesamt Fr. 63'504.60 (anstatt um Fr. 57'401.-- wie von der Vorinstanz vertreten) bzw. ein Rückforderungsanspruch der Vorinstanz von gesamthaft Fr. 828'675.40 (anstatt Fr. 834'779.--). Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts in E. 4.3.5 des fraglichen Ur- teils, wonach "REV"-Flüge – im Gegensatz zu "PVT"-Flügen – die Be- schwerdeführerin zum Vorsteuerabzug berechtigten, ist im Kontext des entsprechenden Gesamturteils zu lesen. Dabei sind insbesondere die fol- genden Textstellen zu beachten (Hervorhebungen nur hier): E. 4.2.2 Abs. 1: "Zur Bedeutung [der] Abkürzung führt die [B._______ AG] aus, mit 'PVT' bezeichne sie die Flüge mit einem Flugzeug, das durch sie nicht kommerziell betrieben und dementsprechend nicht in ihr 'Air Operator Certificate (AOC)' aufgenommen werde. Für Flüge von Flugzeugen, die sie 'im AOC betreibe', sowie in seltenen Ausnahmefällen für Gelegenheitsflüge, stelle sie dem Kunden für die Flugleistung Rechnung und verwende das Kürzel 'REV' (für 'Revenue')."

A-2622/2015 Seite 18 E. 4.2.3 Abs. 2: "Zusammenfassend stellt nur die Vermietung des Flugzeugs an die [B._______ AG] zur Durchführung von Flügen für Dritte eine Verwen- dung für einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Zweck dar. Bei der an- derweitigen Verwendung des Flugzeugs, d.h. insoweit durch die [B._______ AG] keine Gutschriften ausgestellt und die durchgeführten Flüge von der [B._______ AG] als 'PVT' deklariert wurden, liegt keine geschäftliche Ver- wendung des Flugzeugs für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, vor." Bereits aus diesen Textstellen ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsge- richt davon ausging, dass bei den vorsteuerabzugsberechtigenden "REV"- Flügen eine Gutschrift der B._______ AG an die Beschwerdeführerin grundsätzlich vorliegt (bzw. die B._______ AG den Dritten für die fraglichen Flüge Rechnung gestellt hat). Entsprechend wird ausdrücklich nur die "Ver- mietung" des Flugzeugs (zur Durchführung von Flügen für Dritte) als vor- steuerabzugsberechtigend erachtet; und diese ist aus zivilrechtlicher Sicht zwingend entgeltlich (vgl. Art. 253 OR). Ohne Gutschrift läge materiell- rechtlich denn auch – mangels Entgelt – überhaupt keine mehrwertsteuer- lich relevante Leistung vor, weshalb die Beschwerdeführerin insoweit von vornherein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein könnte (vgl. E. 2.1 f.). Folglich steht nach dem fraglichen Urteil die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die "REV"-Flüge zweifelsfrei unter dem Vorbehalt, dass sie für die entsprechenden Flüge bzw. Vermietungen von der B._______ AG eine Gutschrift (bzw. ein Entgelt) erhalten hat. Spie- gelbildlich dazu berechtigen als "PVT" gekennzeichnete Flüge die Be- schwerdeführerin nur insoweit nicht zum Vorsteuerabzug, als sie dafür von der B._______ AG keine Gutschrift (bzw. kein Entgelt) erhalten hat (vgl. etwa die unter E. 3.2.1 erwähnten und von der ESTV als vorsteuerabzugs- berechtigend anerkannten "PVT"-Flüge). Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, hätte die ESTV die als "PVT" bezeichne- ten, aber dennoch entgeltlichen Drittflüge nicht zu ihren Gunsten veran- schlagen dürfen. Damit befindet sich die Festlegung der Vorsteuerabzugskürzung, d.h. der Steuerschulden bzw. Guthaben, in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Juni 2015 in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen verbindli- chen Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil A-212/2008 vom 15. Juni 2010. Inwiefern die betreffende vorinstanzliche Berechnung fehlerhaft oder nicht sachgerecht sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl. E. 2.3).

A-2622/2015 Seite 19 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise, nämlich in dem von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung bereits akzeptierten Umfang von Fr. 57'401.-- (und damit nicht in dem von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachten Umfang von Fr. 63'504.60), gutzuheissen. Der Rückforderungsanspruch des Fiskus gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 ist entsprechend auf Fr. 834'779.-- zuzüglich gesetzlich geschuldetem Ver- zugszins (vgl. dazu E. 2.5) festzusetzen. 4. Es bleibt über die Verfahrenskosten (E. 4.1) und eine allfällige Parteient- schädigung (E. 4.2) zu befinden. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach dem Vorstehenden unterliegt die Beschwerdeführerin unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu rund 10%. Entspre- chend hat sie 10% der auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und damit Fr. 150.-- zu tragen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 11'500.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 11'350.-- ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Die teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Da die Ver- treterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung vorliegend auf- grund der Akten festzusetzen. Im vorliegenden Fall erachtet das Gericht – in Einklang mit seiner entsprechenden Praxis – eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'000.-- als angemessen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der ESTV vom 24. März 2015 wird im entsprechenden Umfang aufgehoben und der Rückforderungsanspruch des Fiskus gegenüber der Beschwerde- führerin betreffend die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 auf Fr. 834'779.-- zuzüglich Verzugszins festgesetzt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und im Umfang von Fr. 150.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 11'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 11'350.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine leicht reduzierte Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der folgenden Seite)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Zulema Rickenbacher

A-2622/2015 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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07.10.2015
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