B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 29.03.2023 (2C_273/2022)
Abteilung I A-2601/2020
Urteil vom 2. März 2022 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien
Repower AG (vormals Repower AG und Repower Schweiz AG), Via da Clalt 12, 7742 Poschiavo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner und/oder Rechtsanwalt Adrian Gautschi, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010.
A-2601/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 22. Januar 2015 erliess die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) gegenüber der Repower AG sowie der Repower Schweiz AG (heute: Repower AG) die folgende Teilverfügung über die Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010: "1. Die anrechenbaren Energiekosten für Endverbraucher in der Grund- versorgung der Verfügungsadressatinnen betragen für das Tarifjahr 2009 CHF (...) und für das Tarifjahr 2010 CHF (...). 2. Die anrechenbaren Kosten für den Energievertrieb (inkl. Gewinn) der Verfügungsadressatinnen betragen für das Tarifjahr 2009 CHF (...) und für das Tarifjahr 2010 CHF (...). 3. Die anrechenbaren Deckungsdifferenzen Energie (inkl. kalkulatori- schen Zinskosten) zugunsten der Verfügungsadressatinnen betragen für das Tarifjahr 2009 CHF (...) und für das Tarifjahr 2010 CHF (...). 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt CHF (...). Sie wird den Verfü- gungsadressatinnen je hälftig unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu- gestellt." B. Gegen diese Teilverfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) erhoben die Repower AG und die Repower Schweiz AG am 2. März 2015 gemein- sam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechts- begehren: "1. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, und es seien Energiekosten für Endverbraucher in der Grundversorgung der Beschwerdeführerin 2 (zusätzlich zu den anerkannten CHF [...]) in der Höhe von CHF (...) für das Tarifjahr 2009 und (zusätzlich zu den anerkannten CHF [...]) in der Höhe von CHF (...) für das Tarifjahr 2010 als anrechenbar anzuerkennen; 2. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, und es seien Kosten für den Energievertrieb (inkl. Gewinn) der Beschwer- deführerin 2 (zusätzlich zu den anerkannten CHF [...]) in der Höhe von CHF (...) für das Tarifjahr 2009 und (zusätzlich zu den anerkann- ten CHF [...]) in der Höhe von CHF (...) für das Tarifjahr 2010 als an- rechenbar anzuerkennen;
A-2601/2020 Seite 3 3. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, und es seien Deckungsdifferenzen Energie (inkl. kalkulatorischen Zinskos- ten des jeweiligen Jahres) zugunsten der Beschwerdeführerin 2 von (zusätzlich zu den anerkannten CHF [...]) CHF (...) für das Tarifjahr 2009 und von (zusätzlich zu den anerkannten CHF [...]) CHF (...) für das Tarifjahr 2010 als anrechenbar anzuerkennen; 4. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, und es seien den Beschwerdeführerinnen keine Kosten aufzuerlegen; 5. unter Kosten und Entschädigungsfolge." C. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2015 nahm das Bundesverwal- tungsgericht von der angezeigten Fusion der Repower AG und der Repower Schweiz AG vom 26. Mai 2015 Vormerk. Die Repower Schweiz AG (vormals Beschwerdeführerin 2) wurde aus dem Rubrum gelöscht und die Repower AG (vormals Beschwerdeführerin 1) als alleinige Beschwer- deführerin im Rubrum belassen. D. In ihrer Stellungnahme vom 3. November 2016 nahm die Repower AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) folgende Änderung ihrer Rechtsbe- gehren vor: "2. (angepasst) Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzu- heben, und es seien Kosten für den Energievertrieb (inkl. Gewinn) der Repower Schweiz AG [vormalige Beschwerdeführerin 2] (zusätzlich zu den anerkannten CHF [...]) in der Höhe von CHF (...) für das Tarif- jahr 2009 und (zusätzlich zu den anerkannten CHF [...]) in der Höhe von CHF (...) für das Tarifjahr 2010 als anrechenbar anzuerkennen;" E. Mit Urteil A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 (nachfolgend auch: Rückwei- sungsentscheid) erkannte das Bundesverwaltungsgericht: "1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Teil- verfügung vom 22. Januar 2015 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, so- weit sie nicht zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 15'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 30'000.– entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 15'000.– wird der
A-2601/2020 Seite 4 Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zu bezahlen." In seiner Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, in Berück- sichtigung des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Bundesgerichts 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 (teilweise publ. in: BGE 142 II 451) akzeptiere die Beschwerdeführerin nun die Methode der Vorinstanz zur Kostenaufteilung zwischen Endverbrauchern mit Grundver- sorgung und freien Kunden (sog. Durchschnittspreis-Methode). Ebenfalls nicht mehr strittig sei die Methode der Vorinstanz für die Beurteilung der Vertriebskosten (sog. 95-Franken-Regel). Soweit die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren Ziff. 2 reduziert habe, sei die Beschwerde infolge Teilrückzugs als gegenstandslos zu betrachten. Zu beurteilen sei deshalb alleine noch, wie die Durchschnittspreis-Methode im konkreten Fall anzu- wenden sei sowie die Periodizität für die Bestimmung des Nettoumlaufver- mögens. Bei seiner diesbezüglichen Prüfung kam das Bundesverwaltungs- gericht zum Schluss, dass sich die Beschwerde insoweit als teilweise be- gründet erweise, als die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Territori- alitätsprinzips durch den Einbezug rein ausländischer Bezugsverträge in die Durchschnittspreis-Methode rüge. Die Vorinstanz habe nicht hinrei- chend begründet, nach welchen Anknüpfungskriterien im Sinne des Terri- torialitätsprinzips sie die rein ausländischen Positionen von denjenigen mit Bezug zur Schweiz abgrenze. Insbesondere bleibe unklar, inwiefern der Vorrang nach aArt. 17 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7; in der ursprünglichen Fassung vom 23. März 2007, AS 2007 3425, in Kraft bis am 30. September 2017) im vorliegenden Ver- fahren von Belang sein solle, da sämtliche streitbetroffenen Verträge nach dem gesetzlichen Stichtag vom 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden seien. Zudem liege hinsichtlich des Vertrages mit der A._______ (UK) vom (...) 2008 eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vor, da darin nicht die Schweiz, sondern Frankreich als Lieferort bezeichnet werde. Aus diesem Grund hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Teilverfügung auf und wies die Angelegenheit in diesem Punkt zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen erachtete es die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet und wies die Be- schwerde ab.
A-2601/2020 Seite 5 F. Gegen diesen Rückweisungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Ur- teil 2C_739/2018 vom 8. Oktober 2018 trat das Bundesgericht auf die Be- schwerde nicht ein, da es sich um einen Zwischenentscheid handle und die Voraussetzungen für dessen Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge- richtsgesetz, BGG, SR 173.110) nicht erfüllt seien. G. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin die Wiederaufnahme des Verfahrens mit und räumte ihr Gelegen- heit ein, zur zurückgewiesenen Sache Stellung zu nehmen. In ihrer Ein- gabe vom 28. März 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Rechtsbegehren fest. Betreffend den Einbezug langfristiger Bezugsverträge führte sie aus, sämtliche langfristi- gen Verträge würden in keinem Zusammenhang mit der Versorgung von Endkunden in der Schweiz stehen und seien deshalb für die Berechnung der Energiekosten unerheblich. Ein Einbezug der langfristigen Verträge sei nicht zulässig. Zudem wies sie auf die damals noch nicht in Kraft getretene Revision des StromVG (Art. 6 Abs. 5 und 5 bis StromVG) hin und machte geltend, dass neu Tarifanpassungen, die auf Preisvorteilen aus den Ge- schäftsjahren 2009 und 2010 gründen würden, nicht mehr vorgenommen werden müssten. H. Am 24. September 2019 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, zusätzliche Unterlagen einzureichen und ergänzende Ausführungen zu machen. Zudem teilte sie mit, dass die per 1. Juni 2019 in Kraft getre- tenen Änderungen der Art. 6 Abs. 5 und 5 bis StromVG nach ihrer Auffas- sung auf das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden und die Preisvor- teile an die Endverbraucher weiterzugeben seien. I. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 2. Dezember 2019 zusätzli- che Unterlagen ein und stellte folgende Anträge: "1. [neu] Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus den Ge- schäftsjahren 2009 und 2010 keine Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs an die festen Endverbraucher weiterzugeben hat;
A-2601/2020 Seite 6 2. a. [angepasst, vormals Ziff. 1] Eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend seien die von der vormaligen Beschwerdeführerin 1 abgeschlossenen lang- fristigen Bezugsverträge bei den Tarifberechnungen für die Ge- schäftsjahre 2009 und 2010 nicht zu berücksichtigen; b. [unverändert, vormals Ziff. 2] Eventualiter zu Ziff. 2.a. vorstehend seien die von der vormaligen Beschwerdeführerin 1 abgeschlossenen langfristigen Bezugsverträge ohne Inlandsbezug bei den Tarifberech- nungen für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 nicht zu berücksichti- gen; 3. [angepasst] Es sei der Beschwerdeführerin der Verfügungsentwurf des Fachsekretariats der Eidgenössischen Elektrizitätskommission, namentlich die Begründung zur Nichtanwendbarkeit von Art. 6 Abs. 5 StromVG zur Stellungnahme zuzustellen; 4. [unverändert] Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der El- Com." In ihrer Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, gemäss der per
A-2601/2020 Seite 7 3. Die anrechenbaren Kosten für den Energievertrieb (inkl. Gewinn) der Verfügungsadressatin betragen für das Tarifjahr 2009 CHF (...) und für das Tarifjahr 2010 CHF (...). 4. Die anrechenbaren Deckungsdifferenzen Energie (inkl. kalkulatori- sche Zinskosten) zugunsten der Verfügungsadressatin betragen für das Tarifjahr 2009 CHF (...) und für das Tarifjahr 2010 CHF (...). 5. Der Antrag auf Vorabzustellung des Verfügungsentwurfs wird abge- wiesen. 6. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt CHF (...). Sie wird der Verfü- gungsadressatin auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Die Verfügung wird der Verfügungsadressatin mit eingeschriebenem Brief eröffnet." Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, charakteristisch für langfristige Be- zugsverträge sei nicht das produzierende Kraftwerk an sich, sondern das Bereitstellen von Energie an einem vereinbarten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt. Für den Netzbetreiber hätten die langfristigen Bezugsverträge mit Lieferort Schweiz eine vergleichbare Funktion wie die Eigenproduktion eines Kraftwerks, das seine elektrische Energie in der Schweiz produziere bzw. im Ausland für die Versorgung der Endverbraucher in der Schweiz produziere. Bei dieser Ausgangslage rechtfertige es sich, bei den langfris- tigen Bezugsverträgen analog zu verfahren wie bei der Eigenproduktion sowie den Beteiligungen an Produktionseinheiten und daher grundsätzlich an den Ort anzuknüpfen, wo die Energie gemäss Vertrag zur Verfügung zu stellen sei. Damit sei bei langfristigen Bezugsverträgen auf den Lieferort abzustellen. Langfristige Bezugsverträge mit Lieferort Schweiz seien daher in die Durchschnittspreis-Methode einzurechnen. Im Vertrag mit der A._______ vom (...) 2008 sei als Lieferort Frankreich vereinbart worden. Dieser sei daher für die Berechnung der Kosten in der Grundversorgung nicht einzubeziehen. In den übrigen langfristigen Bezugsverträgen sei hin- gegen die Schweiz als Lieferort vereinbart worden, weshalb diese Verträge bei der Berechnung zu berücksichtigen seien. Gestützt darauf berechnete die Vorinstanz die Kosten der Energiebeschaffung, die Vertriebskosten und die Deckungsdifferenzen für die Tarifjahre 2009 und 2010 analog ihrer Teil- verfügung vom 22. Januar 2015 neu. Anpassungen ergaben sich dabei einzig aufgrund des Umstandes, dass der Vertrag mit der A._______ vom (...) 2008 mit Lieferort Frankreich – im Unterschied zur Teilverfügung vom
A-2601/2020 Seite 8 22. Januar 2015 – nicht mehr berücksichtigt wurde. Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin könne aus Art. 6 Abs. 5 StromVG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit dieser Bestimmung solle lediglich ver- mieden werden, dass mehr als fünf Jahre nach Ablauf eines Tarifjahres noch Tarifprüfungsverfahren eröffnet würden. Die Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs aus den Jahren 2009 und 2010 seien daher wei- terzugeben. Schliesslich bestehe kein Anspruch auf eine Vorabzustellung des Verfügungsentwurfs. K. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegeh- ren: "1. Die Teilverfügung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission El- Com vom 6. April 2020 (Aktenzeichen: [...]) sei aufzuheben; 2. Es sei stattdessen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010 keine Preisvorteile aufgrund ih- res freien Netzzugangs an die festen Endverbraucher weiterzugeben habe; 3. a. Eventualiter zu Ziff. 2 vorstehend seien Energiekosten für Endver- braucher in der Grundversorgung der Repower Schweiz AG (heute Repower AG) (zusätzlich zu den anerkannten CHF [...]) in der Höhe von CHF (...) für das Tarifjahr 2009 und (zusätzlich zu den anerkann- ten CHF [...]) in der Höhe von CHF (...) für das Tarifjahr 2010 als an- rechenbar anzuerkennen; b. Zusätzlich zu Ziff. 3.a. seien eventualiter zu Ziff. 2 vorstehend Kos- ten für den Energievertrieb (inkl. Gewinn) der Repower Schweiz AG (heute Repower AG) (zusätzlich zu den anerkannten CHF [...]) in der Höhe von CHF (...) für das Tarifjahr 2009 und (zusätzlich zu den an- erkannten CHF [...]) in der Höhe von CHF (...) für das Tarifjahr 2010 als anrechenbar anzuerkennen; c. Zusätzlich zu Ziff. 3.a. und b. seien eventualiter zu Ziff. 2 vorstehend Deckungsdifferenzen Energie (inkl. kalkulatorischen Zinskosten des jeweiligen Jahres) zugunsten der Repower Schweiz AG (heute Repower AG) von (zusätzlich zu den anerkannten CHF [...]) CHF (...) für das Tarifjahr 2009 und von (zusätzlich zu den anerkannten CHF [...]) CHF (...) für das Tarifjahr 2010 als anrechenbar anzuerken- nen; 4. Subeventualiter zu Ziff. 2 und 3 vorstehend sei die Sache zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen;
A-2601/2020 Seite 9 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe mit der falschen Anwendung bzw. der faktischen Nichtanwendung von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG Bundesrecht verletzt. Bei rechtmässiger Anwendung von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG habe sie keine Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010 weiterzugeben. Ohnehin würden bei richtiger Anwendung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 StromVG gar keine Preisvorteile vorliegen. Zudem rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In ihrem Eventualstandpunkt nimmt die Beschwerdeführerin sodann eine Berech- nung der anrechenbaren Energiekosten, der anrechenbaren Kosten für den Energievertrieb und der anrechenbaren Deckungsdifferenzen vor, wo- bei sie hierfür auf ihre im – dem Rückweisungsentscheid zugrundeliegen- den – Beschwerdeverfahren A-1344/2015 vor dem Bundesverwaltungsge- richt bereits vorgebrachten Argumente verweist. L. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 schliesst die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Be- schwerde könne nur insoweit eingetreten werden, als es um die Frage des Einbezugs von langfristigen Bezugsverträgen gehe. M. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 14. August 2020 an ihren Rechtsbegehren fest und bekräftigt ihre Standpunkte. Am 21. August 2020 reicht sie sodann eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. Darin äussert sie sich erneut zur Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG und in diesem Zusammenhang insbesondere zum zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020. N. In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2020 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen und Standpunkten fest. O. Am 11. November 2020 nimmt die Beschwerdeführerin nochmals Stellung zu den Vorbringen der Vorinstanz. Diese reicht ihrerseits am 14. Dezember 2020 eine weitere Stellungnahme ein. Schliesslich erstattet die Beschwer- deführerin am 18. Januar 2021 ihre Schlussbemerkungen.
A-2601/2020 Seite 10 P. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- fern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG. Eine Ausnahme im genannten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungs- verfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges In- teresse nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der An- spruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 137 II 199 E. 6.5 und 132 V 257 E. 1). Der Beschwerdeführerin ist ein schutzwürdiges Interesse an ihrem in Ziff. 2 ihrer Rechtsbegehren gestellten Feststellungsantrag zu attestieren, zumal die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gerade das Gegenteil fest- stellte, nämlich, dass die Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010 weiterzugeben sind. Die bean-
A-2601/2020 Seite 11 tragte Feststellung würde zudem mehr Klarheit und Rechtssicherheit in die- sem Punkt schaffen, als die blosse Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. 1.4 1.4.1 Die Vorinstanz hat betreffend die Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 der Beschwerdefüh- rerin erstmals mit Teilverfügung vom 22. Januar 2015 entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Verfügung mit Urteil A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es erachtete die Beschwerde insoweit als teilweise begründet, als die Beschwerdefüh- rerin eine Verletzung des Territorialitätsprinzips durch den Einbezug rein ausländischer Bezugsverträge in die Durchschnittspreis-Methode rügte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. E). Die Vorinstanz leitet hieraus ab, Gegenstand der Rückweisung und damit Streitgegenstand der neu zu erlassenden Verfügung sei somit einzig der Einbezug von langfristigen Bezugsverträgen gewesen. Auf die Be- schwerde könne deshalb nur insoweit eingetreten werden, als es um die Frage des Einbezugs von langfristigen Bezugsverträgen gehe. Bei den üb- rigen Punkten handle es sich für das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht um eine res iudicata (abgeurteilte Sache). 1.4.2 Tatsächlich hatte die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsent- scheids nur die Frage des Einbezugs auslandbezogener Bezugsverträge zu prüfen und zu begründen (vgl. auch Urteil des BGer 2C_739/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 2.3). Daraus kann nun aber nicht die Schlussfolgerung der Vorinstanz gezogen werden. Beim ergangenen Rückweisungsent- scheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher nicht beim Bundesgericht anfechtbar war (vgl. Urteil des BGer 2C_739/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 1.4 sowie vorstehend Sachverhalt Bst. F). Im Unter- schied zu End- und Teilentscheiden erwachsen Zwischenentscheide nicht in materielle Rechtskraft (BGE 135 V 141 E. 1.4.1; SPÜHLER/AEMISEGGER, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bun- desgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 93 N 1). Entsprechend handelt es sich bei den im Rückweisungsentscheid bereits abschliessend beurteilten Punkten nicht um eine res iudicata im eigentlichen Sinn.
A-2601/2020 Seite 12 1.4.3 Davon zu unterscheiden ist die Bindungswirkung bei einer Rückwei- sung. Hebt die Beschwerdeinstanz einen angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache (mit verbindlichen Weisungen) zur Neubeurteilung an Vorinstanz zurück, so ist diese grundsätzlich bei ihrem neuen Entscheid an den Rückweisungsentscheid gebunden. Sie binden in einem erneuten Be- schwerdeverfahren auch die Beschwerdeinstanz. Dies gilt nicht nur für die zur Rückweisung führenden, sondern auch für die übrigen Erwägungen. Die Parteien können also insbesondere noch rügen, das erste Urteil sei nicht richtig umgesetzt worden. Jene Punkte aber, in denen keine Rück- weisung an die untere Instanz erfolgt war, können grundsätzlich nicht mehr beanstandet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich das Gericht abschliessend zu diesen Punkten geäussert hatte oder mangels entspre- chender Rügen überhaupt nicht darauf eingegangen war. Dies deshalb nicht, weil die Bindung des Gerichts an seine früheren Erwägungen aus dem Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes abgeleitet wird (vgl. BGE 135 III 334 E. 2; Urteil des BGer 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 E. 3.5.1 und E. 3.5.2.2; Urteil des BVGer A-3426/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.1.1; WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 61 N 28, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.196; je mit Hinweisen). Eine freie Überprüfung des angefochtenen Entscheids ist der Beschwer- deinstanz nur noch betreffend jener Punkte möglich, die im Rückweisungs- entscheid nicht entschieden wurden, oder bei Vorliegen neuer Sachum- stände (zum Ganzen: BVGE 2016/13 E. 1.3.4). 1.4.4 Daraus folgt, dass der Rückweisungsentscheid dem formellen Ein- treten auf die vorliegende Beschwerde zwar nicht entgegensteht, sich die Überprüfung aber auf jene Punkte zu beschränken hat, die im Rückwei- sungsentscheid nicht bereits entschieden worden sind oder bei welchen neue Sachumstände vorliegen. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
A-2601/2020 Seite 13 Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Zunächst ist auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die Beschwerdeführerin macht in zweierlei Hinsicht eine sol- che Verletzung geltend. 3.1 3.1.1 In erster Linie moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr keine Möglichkeit gewährt, sich zur vorinstanzlichen Auslegung von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG zu äussern. Die verfassungskonforme Ge- währung des rechtlichen Gehörs erfordere, dass eine Behörde den Rechts- unterworfenen ihre Rechtsauffassung mitteile und Gelegenheit gebe, dazu Stellung zu nehmen, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid fälle, der von grosser Tragweite für die Betroffenen sei. Zwar sei Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG nach ihrer Ansicht ausreichend klar formuliert, die vorinstanzliche Argumentationsweise und Auslegung entge- gen dem klaren Gesetzeswortlaut sei indessen sehr überraschend. Nach Ansicht der Vorinstanz handle es sich folglich um eine unbestimmt gehal- tene Norm. Komme hinzu, dass vor Erlass der Verfügung gar angekündigt worden sei, Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG nicht einmal anzuwenden. Mit Blick auf die grosse finanzielle Tragweite wäre die Gewährung des rechtli- chen Gehörs unumgänglich gewesen. 3.1.2 Die Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange nicht, dass eine verfahrensbetei- ligte Partei Gelegenheit erhalten müsse, sich zu jedem möglichen Ergeb- nis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst werde, zu äus- sern. Die Behörde habe den Parteien ihre Begründung nicht vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genüge, wenn sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte ein- bringen könnten. Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit gehabt, sich im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens zu äussern. In Bezug auf die Anwendung von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG habe die Beschwer- deführerin bereits in ihrer Eingabe vom 28. März 2019 auf die damals be- vorstehende Gesetzesänderung hingewiesen. Nach Inkrafttreten des revi- dierten Art. 6 Abs. 5 StromVG und des neuen Art. 6 Abs. 5 bis StromVG sei
A-2601/2020 Seite 14 die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. September 2019 in Kennt- nis gesetzt worden, dass diese Änderungen auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finden würden. Damit habe die Beschwerdeführerin kon- kret Anlass gehabt, ihre Sichtweise zu Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG dar- zulegen, was sie sie mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 denn auch getan habe. Damit sei dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. 3.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Der Ge- hörsanspruch umfasst verschiedene Teilgehalte, so namentlich das Recht der Parteien auf Anhörung bzw. Äusserung vor Erlass der Verfügung, auf Orientierung, auf Akteneinsicht, auf Prüfung der eigenen Vorbringen sowie auf Begründung der Verfügung (BGE 144 I 11 E. 5.3 und 135 II 286 E. 5.1; WALDMANN/BICKEL in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 44 ff.). Nach Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Die Bestimmung verlangt dabei nicht, dass die Parteien Gelegenheit erhal- ten müssen, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheiden- den Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat den Par- teien weder den Entwurf der Verfügung noch deren Begründung vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der Anspruch auf vorgängige Anhö- rung und Äusserung besteht primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis; vorbehalten blei- ben Fälle, in denen sich der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinrei- chend aus dem Gesuch ergibt. Dagegen erwächst den Parteien kein allge- meiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwen- dung (BGE 132 II 257 E. 4.2 und 114 Ia 97 E. 2.a; Urteil des BVGer A-3542/2018 vom 28. August 2019 E. 4.3.2; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30 N 19 ff. mit Hinweisen). Ein Anhörungsrecht zu Rechtsfragen be- steht ausnahmsweise dann, wenn der Betroffene vor überraschender Rechtsanwendung zu schützen ist. Die beteiligten Parteien haben nament- lich dann Anspruch auf vorgängige Anhörung, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheb- lichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten. Je offener und unbe- stimmter die den Verwaltungsakt tragenden materiellen Rechtsnormen sind, desto stärker sind die verfahrensrechtlichen Garantien als Schutz vor unrichtiger Rechtsanwendung auszubauen. Die verfassungskonforme Ge- währung des rechtlichen Gehörs erfordert daher unter Umständen, dass die Behörde, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm
A-2601/2020 Seite 15 oder in Ausübung eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid von grosser Tragweite für die Betroffenen fällt, diese über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen (BGE 129 II 497 E. 2.2 und 128 V 272 E. 5b; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30 N 22 ff.). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass im Beschwerdeverfahren der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittel- verfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Ge- hörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N. 114 ff.). 3.1.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Ein Anspruch auf Vorabzustellung des Verfügungsentwurfs besteht nach dem Ausgeführ- ten nicht. Auch ist eine Partei grundsätzlich nicht vorgängig zu Fragen der Rechtsanwendung anzuhören. Von einer überraschenden Rechtsanwen- dung, die ausnahmsweise ein vorgängiges Anhörungsrecht begründen würde, kann vorliegend sodann nicht gesprochen werden. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung gar nicht auf den fraglichen, am 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG gestützt. Vielmehr war es die Beschwerdeführerin, die sich auf diese Rechtsänderung berief und daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten wollte. So hat sie bereits in ihrer Eingabe vom 28. März 2019 auf die damals noch nicht in Kraft getre- tene Revision des StromVG (Art. 6 Abs. 5 und 5 bis StromVG) hingewiesen und geltend gemacht, dass neu Tarifanpassungen, die auf Preisvorteilen aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010 gründen würden, nicht mehr vor- genommen werden müssten. Daraufhin teilte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 24. September 2019 mit, dass die per 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Änderungen der Art. 6 Abs. 5 und 5 bis StromVG nach ihrer Auffassung auf das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden und die Preisvorteile an die Endverbraucher weiterzugeben seien. Damit war der Beschwerdeführerin die Auffassung der Vorinstanz, wonach der revidierte Art. 6 Abs. 5 StromVG keinen Einfluss auf das vorliegende Ver- fahren habe, bekannt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, bestand für die
A-2601/2020 Seite 16 Beschwerdeführerin dadurch konkret Anlass, ihre Interpretation des revi- dierten Artikels näher darzulegen, was sie schliesslich in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2019 auch tat. Die Beschwerdeführerin konnte sich somit in genügender Weise zur Anwendbarkeit des revidierten Art. 6 Abs. 5 StromVG äussern. Im Übrigen wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als ge- heilt anzusehen, zumal nicht von einer schweren Verletzung auszugehen wäre, sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Kenntnis der Argumente der Vorinstanz zu Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG äussern konnte und das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden mit vol- ler Kognition überprüft (vgl. vorstehend E. 2). 3.2 3.2.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Be- gründungspflicht geltend. Sie habe sich im vorinstanzlichen Verfahren für ihre Auffassung zu Art. 6 Abs. 5 StromVG u.a. auf das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-699/2017 vom 26. August 2019 sowie auf den Er- läuternden Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Strategie Stromnetze), Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, vom Juni 2018 berufen. Die Vorinstanz habe sich damit in der angefochtenen Verfügung aber nicht auseinander- gesetzt. 3.2.2 Die Vorinstanz macht hierzu keine Ausführungen. 3.2.3 Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. vorstehend E. 3.1.3) ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt wer- den, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kennt- nis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äus- sern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2).
A-2601/2020 Seite 17 3.2.4 Aus der vorinstanzlichen Begründung geht in genügender Weise her- vor, weshalb die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Vorinstanz aus der Revision von Art. 6 Abs. 5 StromVG nichts zu ihren Gunsten ableiten kann und zwar unabhängig davon, ob die Rechtsänderung aufgrund des Zeit- punkts ihres Inkrafttretens überhaupt anwendbar ist. So stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, mit dieser (revidierten) Bestimmung solle lediglich vermieden werden, dass mehr als fünf Jahre nach Ablauf eines Tarifjahres noch Tarifprüfungsverfahren eröffnet würden. Zur Begründung ihrer Ansicht verwies sie insbesondere auf die Entstehungsgeschichte der (revidierten) Bestimmung und führte aus, mit der Regelung habe der Ge- setzgeber Rechtssicherheit schaffen wollen, so dass Betreiber von Verteil- netzen nicht nach über fünf Jahren nach Ablauf eines Tarifjahres noch mit Tarifprüfungsverfahren konfrontiert würden. Dadurch war für die Beschwer- deführerin hinreichend klar, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor. 4. Das StromVG wurde mit dem am 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Bundes- gesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Änderung des Elektrizi- tätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes) vom 15. Dezember 2017 teilweise revidiert (AS 2019 1349). Eine Änderung erfuhr u.a. Art. 6 Abs. 5 StromVG. Wie zuvor wird darin normiert, dass die Betreiber der Ver- teilnetze verpflichtet sind, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben. Neu wird je- doch ergänzend festgehalten, dass dies nötigenfalls über Tarifanpassun- gen in den Folgejahren zu erfolgen hat (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 StromVG). Zudem bestimmt der neu eingefügte Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG, dass für Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, keine solchen Tarifanpassungen mehr vorgenommen werden müssen. Gleichzeitig trat zudem der neu geschaffene Art. 6 Abs. 5 bis StromVG in Kraft (AS 2019 1349) mit folgendem Wortlaut: "Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elekt- rizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie bis zum Auslaufen der Marktprämie nach Artikel 30 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungskapazitäten im Inland abzüglich allfälli- ger Unterstützungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann Aus- nahmen vorsehen."
A-2601/2020 Seite 18 Die Beschwerdeführerin leitet aus der erwähnten Revision von Art. 6 Abs. 5 StromVG nun ab, dass sie keine Preisvorteile aufgrund ihres freien Netz- zugangs aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010 mehr weiterzugeben habe. Die Überprüfung der Tarifjahre 2009 und 2010 sei deshalb hinfällig. Diesen Standpunkt hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren A-1344/2015, welches zum Rückweisungsentscheid führte, noch nicht ver- treten und es erfolgte in diesem Punkt auch keine Rückweisung an die Vorinstanz. Allerdings trat die erwähnte Teilrevision des StromVG erst nach Ergehen des Rückweisungsentscheids in Kraft. Es handelt sich insofern um einen neuen Sachumstand, weshalb dieser Aspekt im vorliegenden Verfahren überprüfbar ist (vgl. vorstehend E. 1.4.4). Nachfolgend ist des- halb näher auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. 4.1 Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, die am 1. Juni 2019 in Kraft getretene Änderung von Art. 6 Abs. 5 StromVG sei sofort wirksam gewor- den, zumal auf den Erlass einer Übergangsbestimmung ausdrücklich ver- zichtet worden sei. Da die angefochtene Verfügung vom 6. April 2020 da- tiere, komme die Fünfjahresregelung von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG vorliegend zur Anwendung. Bei der Rechtsänderung handle es sich um einen gesetzgeberischen Kom- promiss, um die politisch zum Teil ungewollten Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichts 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 (teilweise publ. in: BGE 142 II 451), mit welchem die Durchschnittspreis- Methode der Vorinstanz als zulässig angesehen worden sei, für Verteil- netzbetreiber wirtschaftlich verträglicher zu machen. Der Ständerat habe ursprünglich die Aufhebung von aArt. 6 Abs. 5 StromVG (AS 2007 3427, in Kraft von 15. Juli 2007 bis 31. Mai 2019) gefordert. Gleichzeitig habe er eine Übergangsbestimmung vorgeschlagen, wonach nur diejenigen Kos- ten für die Eigenproduktion den grundversorgten Bezügern anzulasten seien, die sich aus bis zum 1. Dezember 2016 rechtskräftig entschiedenen Verfahren ergeben würden. Der Nationalrat sei damit aber nicht einverstan- den gewesen. Der schliesslich gefundene Kompromiss liege in der Ergän- zung von aArt. 6 Abs. 5 StromVG mit einem zweiten Satz, welcher eine zeitliche Einschränkung enthalte, sowie in der Schaffung des neuen Art. 6 Abs. 5 bis StromVG. Art. 6 Abs. 5 bis StromVG sei zeitlich bis 31. Dezember 2022 befristet. Der Gesetzgeber habe damit bewusst in das System der von der Vorinstanz entwickelten Durchschnittspreis-Methode eingegriffen. Dabei seien drei Zeitabschnitte zu unterscheiden: (1) Seit Juni 2019 gebe
A-2601/2020 Seite 19 es keine Verpflichtung zur Weitergabe von Preisvorteilen an Endverbrau- cher, die aus den Jahren 2013 und davor resultieren würden. Die Durch- schnittspreis-Methode gelte zu Lasten der Verteilnetzbetreiber somit erst ab dem Jahr 2014. (2) Mit Inkrafttreten von Art. 6 Abs. 5 bis StromVG be- stehe die Möglichkeit der Einschränkung bzw. Nichtanwendung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 StromVG. Diese ende am 31. Dezember 2022. (3) Ab dem
A-2601/2020 Seite 20 zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung, welches auch für das Be- schwerdeverfahren massgebend sei, zur Anwendung kommen, andernfalls der Grundsatz, dass im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen unbeachtlich seien, bei Kassationsurteilen ins Leere liefe. Inhaltlich sei die Auffassung der Beschwerdeführerin sodann unzutreffend. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG sei als Bestätigung der vorinstanzlichen Pra- xis, wonach Tarifprüfungsverfahren für einen Zeitraum eröffnet würden, der maximal fünf Jahre zurückliege, ins Gesetz aufgenommen worden. Ledig- lich mit Art. 6 Abs. 5 bis StromVG habe man temporär, sprich für die Tarifjahre 2019 bis 2022, eine vom bisherigen System abweichende Kostenanlas- tung ermöglichen wollen. Müsste die Beschwerdeführerin die Preisvorteile nicht weitergeben, dann entstünde eine Rechtsungleichheit mit jenen Ver- teilnetzbetreibern, die die Preisvorteile bereits von sich aus unter Beach- tung der gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung weitergegeben hätten oder deren Verfahren bereits rechtskräftig hätten abgeschlossen werden können. Der Zweck der Fünfjahresfrist bestehe darin, dass die Ver- teilnetzbetreiber nicht mehr als fünf Jahre nach einem Tarifjahr noch mit der Eröffnung eines Tarifprüfungsverfahrens rechnen müssten. Würde diese hemmende Wirkung der Verfahrenseröffnung nicht eintreten, wäre es den Verteilnetzbetreibern möglich, das Verfahren mit Anträgen und Rechtsmitteln in die Länge zu ziehen, so dass die Fünfjahresfrist vor Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung oder eines Urteils ablaufe. Damit wäre der Schutz der Endverbraucher vor unrechtmässigen Tarifen nicht mehr ge- währleistet. Das vorliegende Verfahren sei bereits 2009 eröffnet worden, weshalb die Fünfjahresfrist unbeachtlich sei. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020 beziehe sich die Fünfjahresfrist nur auf die Fälle, in denen die Betreiber Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu über dem Marktpreis liegenden Kosten produzieren würden. In den Jahren 2009 und 2010 seien die Pro- duktionskosten der Beschwerdeführer tiefer gewesen als die Kosten für den Kauf von Energie. Damit sei die Fünfjahresfrist auch unter Berücksich- tigung des erwähnten Bundesgerichtsentscheids vorliegend nicht anwend- bar. 4.3 4.3.1 Das Bundesgericht hat sich in einem anderen Fall in einem obiter dictum bereits zum revidierten Art. 6 Abs. 5 StromVG geäussert (Urteil des
A-2601/2020 Seite 21 BGer 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020 E. 8.7). Es hielt darin unter Verweis auf die parlamentarischen Beratungen fest, die Gesetzesrevision gehe auf den Willen des Ständerats, die Auswirkungen von BGE 142 II 451 und der Durchschnittspreis-Methode zu korrigieren, zurück. So habe die kleine Kammer im Dezember 2016 vorgeschlagen, Art. 6 Abs. 5 StromVG zu strei- chen und damit die Position derjenigen Verteilnetzbetreiber zu stärken, die selbst Strom produzieren würden, insbesondere wenn sie auf Wasserkraft zurückgreifen würden. Diesen sollte weiterhin ermöglicht werden, die ge- bundenen Kunden in der Grundversorgung mit den Gestehungskosten der Eigenproduktion zu belasten. Parallel dazu habe sich der Ständerat eine Übergangsbestimmung ausgedacht, die eine rückwirkende Anwendung der geplanten Gesetzesänderung vorgesehen habe. Der Nationalrat habe eine solche Revision jedoch sowohl im Grundsatz als auch in Bezug auf die rückwirkende Anwendung abgelehnt. Diese Uneinigkeit der eidgenös- sischen Räte habe zu einem Differenzbereinigungsverfahren und schliess- lich zu einer Einigungskonferenz, welche die neuen Art. 6 Abs. 5 und 5 bis
StromVG ausgearbeitet habe, geführt. Die intensiven Debatten in der Bun- desversammlung würden zeigen, dass die fragliche Revision lediglich da- rauf abgezielt habe, den Netzbetreibern die Möglichkeit zu geben, ihre ho- hen Produktionskosten für Strom aus erneuerbaren Energien (insbeson- dere Wasserkraft) auf die Tarife der Grundversorgung abzuwälzen. Sie habe jedoch nicht darauf abgezielt, den Grundsatz in Frage zu stellen, dass die Tarife in der Grundversorgung "angemessen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG sein müssten. Aus der historischen Auslegung von Art. 6 Abs. 5 StromVG ergebe sich somit, dass die in dieser Norm vorgesehene zeitliche Begrenzung der Tarifanpassungspflicht nur die Fälle betreffe, in denen die Betreiber Strom aus erneuerbaren Energien zu einem höheren Preis als dem Marktpreis produzieren würden. Sie gelte nicht generell für alle Ver- fahren, in denen die Angemessenheit eines Tarifs verneint und ein Aus- gleich von Überzahlungen angeordnet werde. 4.3.2 Das Bundesgericht hat die Entstehungsgeschichte der fraglichen Re- vision korrekt wiedergegeben. Wie auch die Beschwerdeführerin ausführt, handelt es sich bei der schliesslich verabschiedeten Gesetzesrevision um einen Kompromiss. Dabei kam der Ständerat, welcher ursprünglich die Durchschnittspreis-Methode nicht mehr wollte und deshalb die ersatzlose Streichung von Art. 6 Abs. 5 StromVG vorschlug, dem Nationalrat teilweise entgegen. So sollte die Durchschnittspreis-Methode grundsätzlich zwar weiterhin gelten. Betreffend die Pflicht zur Weitergabe von Preisvorteilen an die festen Endverbraucher gemäss Art. 6 Abs. 5 StromVG sollte jedoch eine Ausnahme eingeführt werden. Neu sollten die Gestehungskosten für
A-2601/2020 Seite 22 Elektrizität, die im Inland produziert wurde und aus erneuerbaren Energien stammt, für eine befristete Zeit voll in den Tarif der Grundversorgung ein- gerechnet werden können. Die Durchschnittspreis-Methode sollte insofern lediglich in Bezug auf den im Inland produzierten Strom aus erneuerbaren Energien eine (befristete) Einschränkung erfahren. Auf die vorgesehene Übergangsbestimmung, welche eine rückwirkende Aufhebung der Durch- schnittspreis-Methode beinhaltete, verzichtete der Ständerat sodann. Stattdessen wurde Art. 6 Abs. 5 StromVG dahingehend präzisiert, dass nur Preisvorteile, die nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen, über Tarifanpas- sungen weitergegeben werden müssen (vgl. Voten Luginbühl, AB 2017 S 823 und 989; Votum Müller-Altermatt, AB 2017 N 2125; Votum Nussbau- mer, AB 2017 N 2127). Es ist dem Bundesgericht daher zuzustimmen, wenn es ausführt, die Revision habe einzig darauf abgezielt, den Netzbe- treibern die Möglichkeit zu geben, ihre hohen Produktionskosten für Strom aus erneuerbaren Energien auf die Tarife der Grundversorgung abzuwäl- zen. Weitere Einschränkungen betreffend die Durchschnittspreis-Methode sah der Gesetzgeber nicht vor. Wenn das Bundesgericht, welches die par- lamentarischen Beratungen (vgl. AB 2016 S 1053-1057, 1064 f. und 1069; AB 2017 S 585-587 und 590; AB 2017 N 1538-1540; AB 2017 S 823-824; AB 2017 N 1962-1968; AB 2017 S 988-990; AB 2017 N 2123-2128) voll- umfänglich berücksichtigte, bei ihrer Auslegung daher zum Schluss ge- langte, dass die in Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG neu normierte zeitliche Begrenzung der Tarifanpassungspflicht nur die Fälle betreffe, in denen die Betreiber Strom aus erneuerbaren Energien zu einem höheren Preis als dem Marktpreis produzieren, so kann vor dem geschilderten Hintergrund nicht von einem Versehen bei der Auslegung ausgegangen werden. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Anlass, von der erst kürzlich ergangenen Auslegung von Art. 6 Abs. 5 StromVG durch das Bun- desgericht abzuweichen. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin konnte in den streitgegenständlichen Jahren 2009 und 2010 unbestritten zu unter dem Marktpreis liegenden Kosten Strom produzieren (vgl. auch angefochtene Verfügung Rz. 42 und 59). Ent- sprechend kommt die im revidierten Art. 6 Abs. 5 StromVG neu normierte zeitliche Begrenzung der Tarifanpassungspflicht nach dem zuvor Ausge- führten vorliegend nicht zur Anwendung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt entsprechend abzuweisen. 4.4 Im Übrigen würde sich an diesem Ergebnis auch dann nichts ändern, wenn von einer fehlerhaften Auslegung des Bundesgerichts auszugehen wäre und sich die Fünfjahresfrist gemäss Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG auf
A-2601/2020 Seite 23 sämtliche Fälle von Preisvorteilen im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 StromVG beziehen würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin würde die erwähnte Fünfjahresfrist vorliegend nämlich auch dann nicht dazu führen, dass die Preisvorteile aus den Jahren 2009 und 2010 nicht mehr weiterzugeben wären. Diesbezüglich ist vielmehr den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen. Wie erwähnt beschloss der Gesetzgeber lediglich eine (befristete) Ausnahme betreffend die Durchschnittspreis-Methode und zwar in Bezug auf den im Inland produzierten Strom aus erneuerbaren Energien (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Weitere Änderungen wollte der Ge- setzgeber nicht vornehmen. In Bezug auf die neu ins Gesetz eingefügte Fünfjahresfrist (Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG) wurde im Ständerat ausge- führt, dies würde weitgehend der aktuellen Praxis entsprechen (Votum Luginbühl, AB 2017 S 989). Auch im Nationalrat ging man davon aus, dies sei "die Art und Weise, wie das geltende Recht heute von der ElCom an- gewendet" werde (Votum Nussbaumer, AB 2017 N 1968) und entspreche der bisherigen Praxis (Votum Nussbaumer AB 2017 N 2127). Unbestritten bestand die damalige Praxis der Vorinstanz darin, in Anlehnung an die fünf- jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 128 OR (SR 220) Tarifprüfungsverfah- ren nur für Zeiträume zu eröffnen, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung weniger als fünf Jahre zurücklagen (vgl. hierzu auch ElCom, Newsletter 8/2016 vom 25. August 2016, S. 2, publ. auf www.elcom.admin.ch > Doku- mentation > Newsletter, abgerufen am 9. Februar 2022). Mithin waren nach der Praxis der Vorinstanz Preisvorteile im Sinne von Art. 6 Abs. 5 StromVG nur dann weiterzugeben, wenn die Vorinstanz vor Ablauf von fünf Jahren ein Tarifprüfungsverfahren eröffnet hatte. Nicht erforderlich war, dass innert dieser Fünfjahresfrist auch ein Entscheid vorliegen musste. Mit Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG wurde nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich diese bereits bestehende Praxis gesetzlich verankert (vgl. auch Urteil des BVGer A-1360/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.2.5; ausführlich sodann ANDRE SPIELMANN, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band III, 2020, Art. 6 Abs. 5 und 5 bis StromVG N 19 ff.). Diese Regelung erscheint denn auch sachgerecht. Würde man nämlich der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen, so wäre es den Verteilnetzbetrei- bern möglich, Preisvorteile rechtswidrig nicht weiterzugeben und ein da- raufhin eröffnetes Verfahren mit Anträgen und Rechtsmitteln derart in die Länge zu ziehen, dass die Fünfjahresfrist vor Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung oder eines Urteils ablaufen würde. Wie auch das vorliegende und bereits 2009 eröffnete Verfahren zeigt, sind Tarifprüfungsverfahren sehr (zeit-)aufwändig und kann eine Dauer von mehr als fünf Jahren – auch ohne absichtliche Verzögerung – nicht als unüblich angesehen werden. Im
A-2601/2020 Seite 24 Endeffekt würde die Interpretation der Beschwerdeführerin die Gefahr un- rechtmässiger Tarife erhöhen und dem Ziel des Gesetzgebers, die festen Endverbraucher mit angemessenen Tarifen zu versorgen (Art. 6 Abs. 1 StromVG), zuwiderlaufen. Da das vorliegende Verfahren bereits 2009 und damit vor Ablauf der Fünf- jahresfrist eröffnet wurde, wären die Preisvorteile im Sinne von Art. 6 Abs. 5 StromVG somit auch dann weiterzugeben, wenn sich die Fünfjahresfrist entgegen der bundesgerichtlichen Auslegung auf sämtliche Fälle von Preisvorteilen im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 StromVG beziehen würde. 4.5 Bei diesem Ergebnis braucht schliesslich nicht mehr geklärt zu werden, ob die am 1. Juni 2019 in Kraft getretene Teilrevision des StromVG in zeit- licher Hinsicht überhaupt anwendbar ist oder ob – wie von der Vorinstanz geltend gemacht – auf das alte Recht abzustellen ist. 5. Wie erwähnt hatte die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nur die Frage des Einbezugs auslandbezogener Bezugsverträge zu prüfen und zu begründen. In ihrem ursprünglichen Entscheid (Teilverfügung vom 22. Januar 2015) hatte sie nicht hinreichend begründet, nach welchen An- knüpfungskriterien im Sinne des Territorialitätsprinzips sie die rein auslän- dischen Positionen von denjenigen mit Bezug zur Schweiz abgrenzt. Dies hat sie in der angefochtenen Verfügung nun nachgeholt. Bei langfristigen Bezugsverträgen sei auf den Lieferort abzustellen. Langfristige Bezugsver- träge mit Lieferort Schweiz seien daher in die Durchschnittspreis-Methode einzurechnen (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. J). Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Be- schwerdeführerin nicht auseinander. Sie macht lediglich mit Verweis auf die im Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts A-1344/2015, welches zum Rückweisungsentscheid führte, bereits vorge- brachten Argumente geltend, sämtliche Bezugsverträge seien nicht in die Berechnungen der Durchschnittspreis-Methode einzubeziehen, weil der Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 5 StromVG dadurch ganz grundsätzlich verletzt werde. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Territorialitätsprin- zip und zum Lieferort seien deshalb nicht massgebend. Mit diesen Vorbrin- gen ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu hören. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Rück- weisungsentscheid für das vorliegende Verfahren verbindlich entschieden, dass langfristige Bezugsverträge grundsätzlich in die Durchschnittspreis-
A-2601/2020 Seite 25 Methode einzubeziehen sind (vgl. zur Bindungswirkung bei Rückweisungs- entscheiden: vorstehend E. 1.4). So hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Vorinstanz habe zu Recht in Anwendung der Durchschnittspreis- Methode Preisvorteile, die sich aus dem gesamten Energieportfolio der Be- schwerdeführerin ergeben würden, bei den Tarifen der Grundversorgung in den Tarifjahren 2009 und 2010 berücksichtigt. Zum gesamten Energie- portfolio zählte es dabei auch die Energielieferungen aus den langfristigen Bezugsverträgen (vgl. Rückweisungsentscheid E. 9.1, 13 und 15.3). Neue Sachumstände, die bezüglich dem Einbezug langfristiger Bezugsverträge zu berücksichtigen wären, liegen keine vor und werden von der Beschwer- deführerin auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 6. Das zuvor Ausgeführte gilt in gleicher Weise auch für die von der Be- schwerdeführerin in ihrem Eventualstandpunkt vorgenommene Berech- nung der anrechenbaren Energiekosten, der anrechenbaren Kosten für den Energievertrieb und der anrechenbaren Deckungsdifferenzen. Auch hier verweist sie lediglich auf die im Beschwerdeverfahren A-1344/2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits vorgebrachten Argumente und führt aus, an diesen werde auch im vorliegenden Verfahren festgehalten. Wie bereits dargelegt, hatte die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungs- entscheids nur die Frage des Einbezugs auslandbezogener Bezugsver- träge zu prüfen und zu begründen. In den übrigen Punkten erfolgte keine Rückweisung, weshalb diese im vorliegenden Verfahren nicht mehr bean- standet werden können (vgl. vorstehend E. 1.4.3). In diesen Punkten wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht im Rückweisungsent- scheid bereits verbindlich beurteilt und abgewiesen. Neue Sachumstände liegen auch hier nicht vor, weshalb die Beschwerde im Eventualstandpunkt ebenfalls abzuweisen ist. 7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 8.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie
A-2601/2020 Seite 26 beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 200.– bis Fr. 50'000.– (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend handelt es um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien werden die Verfahrenskosten auf Fr. 10'000.– festgesetzt. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 8.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dasselbe gilt für die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-2601/2020 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– ent- nommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 5'000.– wird der Beschwer- deführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker- stattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoangaben mitzuteilen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Marcel Zaugg
A-2601/2020 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: