B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 07.05.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_239/2024)

Abteilung I A-2592/2023

Urteil vom 9. April 2024 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Serafe AG, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Vorinstanz.

Gegenstand

Haushaltabgabe.

A-2592/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Radio- und Fernsehabgaben (sog. Haushaltabgabe, nachfolgend: Abgabe) leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe Serafe AG (nachfol- gend: Serafe AG) am 30. September 2022 beim Betreibungsamt (...) ge- gen A._______ die Betreibung ein (Betreibung Nr. [...]). Die geltend ge- machte Forderung umfasst die Abgabe für Radio und Fernsehen für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 in der Höhe von Fr. 285.– zzgl. Mahn- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.–. Gegen den Zahlungsbefehl vom 30. September 2022 erhob A._______ am 17. Oktober 2022 Rechtsvorschlag und reichte am 10. November 2022 die Begründung seines Rechtsvorschlages ein. B. Mit Verfügung vom 22. November 2022 verpflichtete die Serafe AG A._______ zur Zahlung der ausstehenden Abgabe von Fr. 285.– für Radio und Fernsehen zzgl. Fr. 35.– Mahn- und Betreibungsgebühren. Darüber hinaus beseitigte sie den Rechtsvorschlag der Betreibung Nr. (...) und er- teilte die definitive Rechtsöffnung. C. Dagegen erhob A._______ am 17. Dezember 2022 Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), das diese mit Verfügung vom 5. April 2023 abwies und den Rechtsvorschlag beseitigte. D. In der Folge erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Auf- hebung der Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) sowie die Aufhebung der Verfügung der Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz). Wei- ter verlangt er, die Beitragsforderungen inkl. Mahn- und Betreibungsgebüh- ren der Erstinstanz zurückzuweisen und die Verfahrenskosten der Erstin- stanz aufzuerlegen. In formeller Hinsicht macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da seine Eingaben, dass die Schweizerische Gesellschaft für Radio und Fernsehen SRG (nachfolgend: SRG) ihren Leis- tungsauftrag nicht erfülle, sowohl von der Erst- als auch von der Vorinstanz ignoriert worden seien und er die Vernehmlassung der Erstinstanz nicht erhalten habe.

A-2592/2023 Seite 3 E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verweist auf die Begründung in ihrer Verfügung. F. Am 1. August 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkun- gen ein. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten liegen- den Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vor- instanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2023 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Überprüfung des Inhalts von redaktionellen Publikationen oder den Zugang zum publizistischen Ange- bot der SRG nicht zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 BV i.V.m. Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Pro- grammauswahl der SRG entspreche nicht dem gesetzlichen Leistungsauf- trag, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.1). 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2022 der Erstinstanz.

A-2592/2023 Seite 4 Gemäss Art. 54 VwVG geht mit der Einreichung der Beschwerde die Be- handlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, auf die Beschwerdeinstanz über. Damit wird der so ge- nannte Devolutiveffekt begründet, was bedeutet, dass mit der Einlegung eines Rechtsmittels die Streitsache an eine höhere Instanz gebracht wird und diese es nunmehr ist, die über die formelle Zulässigkeit des Rechts- mittels und über die materielle Begründetheit der Rechtsmittelvorbringen zu entscheiden hat (REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 54 N. 2). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfü- gung der Erstinstanz ist die Vorinstanz (Art. 99 Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG). Die erstinstanzliche Verfügung vom 22. November 2022 wurde vom Beschwerdeführer angefochten und ist entsprechend durch die Verfügung vom 5. April 2023 der Vorinstanz ersetzt worden. Der Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz wurde somit zum Anfechtungsobjekt für den nachfolgenden Instanzenzug. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. November 2022 der Erstinstanz richtet, ist darauf nicht einzutreten. 1.4 Der Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst das durch die vorinstanzliche Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Grundsätzlich darf im Beschwerdeverfahren nur das behandelt werden, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Rechtsver- hältnisse, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht ent- schieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen (statt vieler BVGE 2010/12 E. 1.2.1 m.w.H.). Aus der Verfügung der Vorinstanz geht hervor, dass sich diese nur mit Forderungen für den Radio- und Fernsehempfang im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 befasst hat. Sie hat nicht über Abgabeperiode vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2021 entschieden. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerde- führer die Rückforderung der Abgabe von Mai 2020 bis April 2021 verlangt. Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.6 Der Beschwerdeführer ist auch zur Beschwerde legitimiert. Er hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des

A-2592/2023 Seite 5 angefochtenen Entscheids, mit welchem sein Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.7 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verlet- zungen des Bundesrechts, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. a und b VwVG) und auf Un- angemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. Zunächst ist auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. 3.1 Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tat- sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 m.H.). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begrün- dungspflicht ab (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Ent- scheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Gehörsverlet- zung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Sie kann

A-2592/2023 Seite 6 ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, die Rechtsmitte- linstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsver- letzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch Hei- lung kein Nachteil entsteht (vgl. BVGE 2017 I/4 E. 4.2, BVGE 2018 IV/5 E. 13.2, BVGE 2019 VII/6 E. 4.4). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hin- aus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4 m.w.H.). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, seine mit Beweisen unter- mauerte Begründung sei von der Erstinstanz ignoriert und von der Vorinstanz ohne Gegenbeweis verworfen und nicht gewürdigt worden. Die Vorinstanz erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass aus dem Entscheid nicht hervorgehe, inwieweit die Argumentation des Be- schwerdeführers bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurde. Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 dargelegt, dass für Beanstandungen des Programms und des übrigen publizistischen Angebots von Schweizer Radio und Fern- sehen (SRF) die Ombudsstellen der SRG Deutschschweiz zuständig ist. Mit Verfügung vom 22. November 2022 hat sie sodann erörtert, unter wel- chen Voraussetzungen die Abgabe geschuldet ist. Sie hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Haushalt mit der Nr. (...) habe und deshalb in der fraglichen Zeit vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 für Radio und Fernsehen abgabepflichtig sei. Ein gesetzlicher Befreiungs- grund liege nicht vor. Dem Beschwerdeführer waren die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt demnach bekannt. Die Erstinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt, indem sie sich zu den für die Abgabepflicht nicht relevanten Begründungen des Be- schwerdeführers nicht nochmals ausdrücklich geäussert hat. 3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm sei die Stellung- nahme vom 17. Januar 2023 der Erstinstanz nie zugestellt worden. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 5. April 2023 aus, der

A-2592/2023 Seite 7 Beschwerdeführer habe die Stellungnahme der Erstinstanz erhalten, sich jedoch innert Frist nicht vernehmen lassen. Den Vorakten ist ein Schreiben vom 23. Januar 2023 der Vorinstanz zu entnehmen, gemäss welchem sie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt hat, sich innert Frist zur Stellungnahme der Erstinstanz vom 17. Januar 2023 zu äussern. Nicht erstellt ist, ob der Beschwerdeführer dieses Schreiben inkl. Stellungnahme tatsächlich erhalten hat. Dies kann jedoch offenbleiben. Eine Rückweisung an die Vorinstanz führte zu einem formalistischen Leerlauf, da die Stellungnahme der Erstinstanz im vor- instanzlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren lediglich pauschal auf die Begründung in der Verfügung der Erstinstanz vom 22. November 2022 ver- weist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 5. April 2023 der Vorinstanz und fordert, dass die Beitragsforderungen der Erstinstanz inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren zurückzuweisen sind. Er macht sinngemäss geltend, dass die SRG an der Vertreibung von Lügen und Propaganda massgeblich mitgewirkt habe und bringt Beispiele dazu vor. Er sei mit der Berichterstattung in den Programmen der SRG nicht einverstanden. Die SRG sei ihrem Leistungsauftrag nicht nachgekommen, weshalb sie weder eine Konzession habe, noch Gebühren erheben dürfe. 4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass nach Art. 69a Abs. 1 RTVG für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten sei. Die Abgabepflicht hänge nicht davon ab, ob Geräte vorhanden sind, die den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen ermöglichen. Entspre- chend hänge die Abgabepflicht denn auch nicht damit zusammen, ob von allfällig vorhandenen Empfangsgeräten Gebrauch gemacht würde und schon gar nicht, ob jemand mit dem Programmangebot einverstanden oder zufrieden sei. Abgabebefreiungen seien einzig und allein für Haushalte vor- gesehen, die einen der gesetzlichen Abgabebefreiungsgründe erfüllten oder (im Sinne einer Übergangsregelung bis Ende 2023) für Haushalte ohne irgendwelche Empfangsmöglichkeit. Der Beschwerdeführer sei hingegen der Ansicht, dass die Berichterstat- tung der SRG nicht sach- und verfassungskonform sei. Mit der Bezahlung der Abgabe unterstütze er den Terrorismus, der von der SRG ausgehe und

A-2592/2023 Seite 8 mache sich (mit) strafbar. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auf die Ombudsstellen der SRG sowie die unabhängige Beschwerdeinstanz UBI. 4.3 Der Bund erhebt zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leis- tungsauftrags von Radio und Fernsehen eine Abgabe (Art. 93 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unter- nehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschul- det, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil in- folge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt näm- lich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fernsehverord- nung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401] und Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. Novem- ber 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.). 4.4 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Ein- heit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung le- ben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezem- ber 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). 4.5 Die Höhe der Haushaltabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem

A-2592/2023 Seite 9 gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabe- pflicht (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.). 4.6 Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Ab- gabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). 4.7 Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 4.3). Der Beschwerdeführer lebt in einem Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar wer- den Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorlie- gen wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend ge- macht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV (vgl. E. 4.6). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. In seiner Beschwerde vor Bundesverwal- tungsgericht verweist der Beschwerdeführer auf die Beschwerde vom 17. Dezember 2022, wo er diverse Beispiele zu Inhalten des Schweizer Radio und Fernsehens aufgeführt hat. Folglich ist davon auszugehen, dass er über ein zum Empfang von Radio und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobil- telefon, ein Tablet oder ein Computer als empfangfähiges Gerät gilt (vgl. E. 4.3). Die Voraussetzungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben. Für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Haushaltabgabe für Ra- dio und Fernsehen besteht somit kein Grund. Soweit der Beschwerdeführer Beanstandungen inhaltlicher Art zu redakti- onellen Publikationen der SRG geltend macht, ist auf E. 1.2 zu verweisen. 4.8 Damit hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Abgabe für Radio und Fernsehen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der

A-2592/2023 Seite 10 Betreibung Nr. (...) zulässigerweise beseitigt (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde ist dementspre- chend abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un- terliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Be- schwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 5.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu.

A-2592/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vor- instanz und an das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Gloria Leuenberger-Romano

A-2592/2023 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-2592/2023 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

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09.04.2024
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24.03.2026