B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteilen vom 17.08.2020 (1C_182/2019; 1C_183/2019)

Abteilung I A-2587/2018

Urteil vom 20. Februar 2019 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

  1. Einwohnergemeinde Schenkon, Gemeinderat, Schulhausstrasse 1, 6214 Schenkon, vertreten durch lic. iur. LL.M. Christian Bär, Rechtsanwalt,

  2. Einwohnergemeinde Eich, Gemeinderat, Botenhofstrasse 4, Postfach, 6205 Eich,

  3. A._______,

  4. B._______,

  5. C._______,

  6. D._______,

  7. E._______,

  8. F._______,

  9. G._______,

  10. H._______,

  11. I._______,

  12. J._______,

  13. K._______,

  14. L._______,

  15. M._______,

  16. N._______,

  17. O._______,

  18. P._______,

  19. Q._______,

  20. R._______,

  21. S._______,

  22. T._______, 2 - 22 vertreten durch lic. iur. Beat Mühlebach, Rechtsanwalt und Notar, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Plangenehmigung Lärmsanierungsprojekt Sursee-Rothenburg N02.

A-2587/2018 Seite 3 Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Strassen ASTRA reichte am 21. September 2015 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu- nikation UVEK ein Gesuch um Genehmigung des Ausführungsprojekts „Nationalstrasse N2 Lärmsanierungsprojekt Sursee – Rothenburg“ ein. Das Projekt sah den Einbau eines lärmarmen Strassenbelags Typ SDA 8 Klasse A im gesamten Untersuchungsperimeter von km 70.500 bis 86.100 (ohne Tunnel Eich) vor. Aus Gründen der wirtschaftlichen Tragbarkeit res- pektive der Verhältnismässigkeit sah das Projekt im Untersuchungsperime- ter jedoch keine Lärmschutzbauten vor. Gleichzeitig beantragte das ASTRA Erleichterungen für 57 Gebäude und 9 unbebaute Parzellen, bei denen trotz der vorgesehenen Lärmschutzmassnahme die Immissions- grenzwerte weiterhin überschritten würden. B. Im Rahmen der öffentlichen Auflage vom 10. November bis 9. Dezember 2015 erhoben unter anderem die Einwohnergemeinden Schenkon und Eich sowie mehrere Privatpersonen Einsprache. B.a Die Einwohnergemeinde Schenkon stellte in ihrer Einsprache unter ande- rem den folgenden Antrag: „1. Die Lärmschutzwand Schenkon Dorf Ost und die Lärmschutzwand (Mit- telwand) Seemattbrücke (gemäss Technischem Bericht, Anhang 5.4.4) seien zu realisieren, allenfalls unter Kostenbeteiligung der Gemeinde.“ B.b Die Einwohnergemeinde Eich und Miteinsprecher stellten in ihrer Ein- sprache die folgenden (materiellen) Anträge: „1. Die Gesuche um Erleichterungen in Bezug auf die Grundstücke [Gebiet U] und [Gebiet V] seien abzuweisen. 2. Das aufgelegte Ausführungsprojekt sei mit den nachfolgend umschriebe- nen Lärmschutzmassnahmen für die Gebiete [U und V], nötigenfalls mit weitergehenden Lärmschutzmassnahmen, so zu ergänzen, dass die Im- missionsgrenzwerte in diesen Gebieten eingehalten werden.“ C. Das UVEK genehmigte das Ausführungsprojekt am 4. April 2018 und ge- währte Erleichterungsanträge. Die Einsprache der Einwohnergemeinde Schenkon wurde in Bezug auf den Antrag 1 abgewiesen. Die Einsprache

A-2587/2018 Seite 4 der Einwohnergemeinde Eich und Miteinsprecher wurde bezüglich An- trag 1 insoweit teilweise gutgeheissen, als das ASTRA die Erleichterungs- anträge in Bezug auf die Grundstücke [Gebiet V] zurückgezogen hatte, und im Übrigen abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. D. D.a Am 4. Mai 2018 reicht die Einwohnergemeinde Schenkon (Beschwer- deführerin 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Plangenehmigung ein (A-2587/2018). Sie beantragt, die Plangenehmigung sei aufzuheben und an das UVEK (Vorinstanz) zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen. Eventualiter sei das Ausführungsprojekt in der Weise abzuändern, dass die Lärmschutzwand Schenkon Dorf und die Lärmschutzwand (Mittelwand) Seemattbrücke (gemäss Anhang 5.4.4 des Ausführungsprojekts) realisiert würden. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen aus, für die Mittelwand seien nicht die Standardkosten für Lärmschutzwände von Fr. 1‘700.–/m 2 einzusetzen, sondern Kosten von ca. Fr. 850.–/m 2 , da dafür keine Fundation notwendig sei. Zudem sei bei der Abschätzung der Wirt- schaftlichkeit der geforderten Lärmschutzwände auch der lärmarme Belag einzubeziehen. Mit Mehrkosten von Fr. 1.–/m 2 gegenüber einem herkömm- lichen Belag verbessere dessen Einbezug in die Gesamtabschätzung den Index der Wirtschaftlichen Tragbarkeit (WTI) erheblich. D.b Die Einwohnergemeinde Eich und Miteinsprecher (Beschwerdefüh- rende 2-22) reichen am 7. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ge- gen die Plangenehmigung ebenfalls Beschwerde ein (A-2657/2018) und beantragen, die Plangenehmigung sei aufzuheben und das Lärmsanie- rungsprojekt sei mit zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen zu ergänzen. Eventuell sei die Angelegenheit mit der Anweisung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, zusätzliche Lärmschutzmassnahmen zu prüfen. Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden 2-22 erstens vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht zu ihren Beweisanträgen auf Einholung eines Gutachtens betref- fend die Beibehaltung und Erhöhung statt Abbruch und Neubau der Lärm- schutzwände sowie Einholung von Offerten für den Bau von Lärmschutz- wänden geäussert habe. Zweitens habe die Vorinstanz die Modellberech- nungen bezüglich Lärm nicht ausreichend geprüft und angepasst, da zu wenige Lärmmessungen durchgeführt worden seien. Die bestehenden

A-2587/2018 Seite 5 Lärmschutzwände 1 und 2 im [Gebiet U] seien zu erhöhen (gemäss An- hang 5.12.1 des Ausführungsprojekts). Die Lärmschutzwand 2 sei ausser- dem über das Tunnelportal bis zur neu zu errichtenden Lärmschutzwand für das [Gebiet V] weiterzuführen (Anhang 5.11.1 des Ausführungspro- jekts). Die Beschwerdeführenden 2-22 rügen ebenfalls die Einsetzung der Standardkosten von Fr. 1‘700.–/m 2 für die Lärmschutzwände. Zudem mo- nieren sie, die Lärmsanierungspflicht könne nicht allein gestützt auf den WTI zurückgewiesen werden und Lärmschutzmassnahmen seien auch un- terhalb der WTI-Grenze auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen. Schliess- lich habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob der Einbau eines Drainbelages im vorliegenden Fall tatsächlich nicht in Frage komme. E. Das ASTRA (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Stellungnahmen vom 26. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerden. Bezüglich des [Gebiets U] (Gemeinde Eich) machte die Beschwerdegegnerin neu geltend, es sei frag- lich, ob überhaupt eine Sanierungspflicht bestehe. Aufgrund der histori- schen Karten bestünden erhebliche Zweifel, dass die von Überschreitun- gen der Immissionsgrenzwerte betroffenen Liegenschaften als umwelt- rechtlich erschlossen zu gelten hätten. Es sei entsprechend der Beweis der Feinerschliessung für das [Gebiet U] zu erbringen. Das Bundesamt für Umwelt BAFU hält in seinen Stellungnahmen vom 28. Juni 2018 fest, dass die Plangenehmigung der Vorinstanz vom 4. April 2018 mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes konform sei. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassungen vom 28. Juni 2018 die Ab- weisung der Beschwerden. Sie verweist darin im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Plangenehmigung und die Stellungnahmen der Be- schwerdegegnerin und des BAFU im Beschwerdeverfahren und verzichtet auf eine weitergehende Vernehmlassung. F. In ihrer Eingabe vom 3. August 2018 (Beschwerdeführende 2-22) respek- tive vom 27. August 2018 (Beschwerdeführerin 1) halten die Beschwerde- führenden an ihren Anträgen fest und nehmen zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und des BAFU Stellung. Die Beschwerdeführen- den 2-22 bringen darin insbesondere vor, im [Gebiet U] seien bereits vor dem 1. Januar 1985 die Anlagen für Grob- und Feinerschliessung realisiert worden, was sie mit der Einreichung von vier Baubewilligungen aus den Jahren vor 1985 belegen könnten.

A-2587/2018 Seite 6 G. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2018 vereinigte das Bundesver- waltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren und führte sie unter der Verfahrensnummer A-2587/2018 weiter. H. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter- lagen wird soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Behörde nach Art. 33 VGG erlassen wurden und keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Plangenehmigung der Vorinstanz vom 4. April 2018 ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG und als Vo- rinstanz hat ein Departement i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Eine Aus- nahme betreffend das Sachgebiet liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- gericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zustän- dig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat. Gemeinwesen sind praxisgemäss zur Beschwerde insbesondere dann be- rechtigt, wenn sie gleich oder ähnlich wie Private berührt sind oder spezifi- sche öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor Immissionen verfolgen (BGE 138 II 506 E. 2.1.1 m.w.H.; 136 I 265 E. 1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2575/2013 vom 17. September 2014 E. 1.2). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vertreten das öffentliche An- liegen, ihre Bevölkerung vor Immissionen zu schützen. Zudem haben beide am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den Ent- scheid der Vorinstanz insofern beschwert, als ihre Einsprachen teilweise abgewiesen wurden. Sie sind somit – ebenso wie die weiteren Beschwer- deführenden – zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

A-2587/2018 Seite 7 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) einge- reichten Beschwerden ist damit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verlet- zungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurück- haltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden ent- schieden hat und darf sich auch seinerseits weitgehend auf die Meinung der Fachstellen stützen. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollstän- dige Sachverhaltsfeststellung vorliegen und davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfas- send vorgenommen (BGE 133 II 35 E. 3; vgl. auch BGE 142 II 451 E. 4.5.1; BVGE 2011/33 E. 4.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3628/2011 vom 20. März 2012 E. 2). 3. Strittig ist vorliegend die Realisierung zusätzlicher Lärmschutzmassnah- men (über die bereits ausgeführte Einsetzung eines lärmärmeren Belags hinaus). Die Beschwerdegegnerin sieht alle geprüften zusätzlichen Lärm- schutzmassnahmen aufgrund ihres jeweiligen WTI als unverhältnismässig an. Die Beschwerdeführenden rügen Fehler der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des WTI (E. 6). Vorab ist zu prüfen, bezüglich welcher Ge- biete die Beschwerdegegnerin überhaupt eine lärmrechtliche Sanierungs- pflicht trifft (E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 11 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) ist Lärm durch Massnahmen bei der Quelle zu begren- zen (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umwelt- belastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die

A-2587/2018 Seite 8 Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwar- ten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verord- nung Immissionsgrenzwerte (IGW) fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Anlagen, die den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Wäre eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig, ge- währen die Behörden Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG). 4.2 Bei bestehenden, ortsfesten Anlagen wie Nationalstrassen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV, SR 814.41]), die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bei- tragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an. Die Anlagen müssen so weit saniert wer- den, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern. Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzo- nen überschritten sind (Art. 13 LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleich- terungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschrän- kungen oder Kosten verursachen würde (Art. 14 Abs. 1 Bst. a LSV). 4.3 Beim Leitfaden Strassenlärm (BAFU/ASTRA [Hrsg.], Leitfaden Stras- senlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, Bern 2006, nachfolgend: Leitfa- den Strassenlärm) sowie beim Fachhandbuch Trassee/Umwelt, in dem sich das Technische Merkblatt Projektierung befindet (ASTRA, Fachhand- buch Trassee/Umwelt, Technisches Merkblatt Projektierung, Nr. 21 001- 20106, Wirtschaftliche Tragbarkeit von Lärmschutzmassnahmen, nachfol- gend: Technisches Merkblatt Projektierung), handelt es sich um Verwal- tungsverordnungen, die der einheitlichen und sachrichtigen Anwendung der Verwaltungspraxis dienen, jedoch für Gerichtsbehörden wie das Bun- desverwaltungsgericht nicht verbindlich sind. Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung jedoch berücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.3.3; 121 II 473 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.6 m.w.H.; BVGE 2010/33

A-2587/2018 Seite 9 E. 3.3.1 m.w.H.). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Lärm- schutzmassnahmen enthält der Leitfaden Strassenlärm eine Methode, mit der die Kosten dem Nutzen von Lärmschutzmassnahmen gegenüberge- stellt werden. Die Differenz zwischen den volkswirtschaftlichen Lärmkosten ohne und mit Massnahmen entspricht dem volkswirtschaftlichen Nutzen der Massnahmen. Auf der Basis der Kosten-Nutzen-Relation (Effizienz) und dem Grad der Zielerreichung (Effektivität) wird der Index der Wirt- schaftlichen Tragbarkeit (WTI) berechnet, wobei ein Wert von mindestens 1.0 als genügend und ab 4.0 als sehr gut beurteilt wird. Ein WTI unter 1.0 wird als ungenügend und ein solcher unter 0.5 als schlecht beurteilt. Ge- mäss dem Leitfaden Strassenlärm sind Sanierungsmassnahmen so zu di- mensionieren, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Verur- sachen die Massnahmen unverhältnismässige Kosten oder Betriebsein- schränkungen, kann davon abgewichen werden. Dabei ist eine verhältnis- mässige Lösung mit höchstmöglicher Effektivität und einem WTI von min- destens 1.0 zu wählen (Leitfaden Strassenlärm, S. 20 f.). 5. 5.1 Vorab ist zu prüfen, zum Schutz welcher Bauzonen respektive Gebiete im Untersuchungsperimeter die Beschwerdegegnerin eine Pflicht zur lärm- rechtlichen Sanierung der Nationalstrasse hat. Unbestritten ist die Sanie- rungspflicht bezüglich der Gebiete in der Gemeinde Schenkon (Beschwer- deführerin 1), bestritten ist die Sanierungspflicht jedoch bezüglich [Ge- biet V] und [Gebiet U] in der Gemeinde Eich (Beschwerdeführerin 2). 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist – wie soeben erwähnt – von der Pflicht, die Nationalstrasse zu sanieren befreit, soweit die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten werden. Als mas- sgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erschliessungsverhältnisse gilt das Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes, also der 1. Januar 1985 (Art. 30 LSV; Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1618/2017 vom 31. August 2017 E. 3.3.2; vgl. BGE 123 II 325 E. 4c/cc; ADRIAN WALPEN, Bau und Betrieb von zivilen Flughäfen, 2005, S. 291). Mit Erschliessung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV ist grundsätzlich die voll- ständige, der jeweiligen Nutzungszone angepasste Erschliessung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) zu verstehen (Zufahrt sowie Wasser-, Ener- gie- und Abwasserleitungen), bei der mehr oder weniger nur noch die Hausanschlüsse zu erstellen sind. Dies entspricht einer Feinerschliessung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgeset- zes vom 4. Oktober 1974 (WEG, SR 843). Zu beurteilen sind dabei nicht

A-2587/2018 Seite 10 einzelne Parzellen, sondern grössere Gebiete in ihrem Zusammenhang (vgl. BGE 123 II 337 E. 8c; 117 Ib 308 E. 4a; Urteil des Bundesverwal- tungsgericht A-1618/2017 vom 31. August 2017 E. 3.3.1). 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersu- chung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Der Untersuchungsgrundsatz hat je- doch keinen Einfluss auf die Verteilung der materiellen Beweislast. Die ma- terielle Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Diesbezüglich gilt auch im öffentlichen Recht der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 ZGB). Bleibt ein Sachverhalt unbe- wiesen, fällt der Entscheid somit zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte abzuleiten sucht (Urteil des Bundesgerichts 9C_267/2007 vom 4. September 2007 E. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4876/2012 vom 11. März 2013 E. 2.1.2). Da die Beschwerdeführenden aus dem von ihnen behaupteten Umstand, dass die in Frage stehenden Gebiete [U und V] zum relevanten Zeitpunkt erschlossen waren, die Pflicht der Beschwerdegegnerin ableiten, die Nationalstrasse lärmrechtlich zu sa- nieren, tragen sie diesbezüglich die Beweislast (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-1618/2017 vom 31. August 2017 E. 2 und 3.3.3.3). 5.4 Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich des [Gebiets V] in der Ge- meinde Eich (Beschwerdeführerin 2) bereits im vorinstanzlichen Plange- nehmigungsverfahren vorgebracht, es treffe sie keine Sanierungspflicht und die entsprechenden, im Ausführungsprojekt gestellten Erleichterungs- anträge zurückgezogen. Sie bringt vor, das [Gebiet V] sei ursprünglich als Baupiste für die Erstellung der Autobahn und des Tunnels Eich gebaut und erst anschliessend zu einer durchgehenden Gemeindestrasse ausgebaut worden. Das ganze [Gebiet V] sei bis 1985 nicht erschlossen gewesen. Die Erschliessung der vorliegend betroffenen Liegenschaften sei erst mit dem Bau der entsprechenden Gebäude und der damit einhergehenden Erstel- lung der vom [Gebiet V] abgehenden Zufahrtsstrasse erfolgt. Die Be- schwerdegegnerin belegt ihre Ausführungen mit Ausschnitten aus histori- schen Karten, auf denen noch 1990 keine Gebäude auf den relevanten

A-2587/2018 Seite 11 Liegenschaften eingezeichnet sind. Auch die Vorinstanz ging in der Plan- genehmigung davon aus, dass das relevante Gebiet als nicht erschlossen zu betrachten sei. Im Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdegegnerin neu vor, auch be- züglich des [Gebiets U] in der Gemeinde Eich (Beschwerdeführerin 2) habe sie keine Sanierungspflicht. Aufgrund historischer Karten bestünden erhebliche Zweifel, dass die betroffenen Liegenschaften in diesem Gebiet als umweltrechtlich erschlossen zu gelten hätten. 5.5 Die Beschwerdeführenden 2-22 machen im Beschwerdeverfahren keine Ausführungen zur Frage, ob das relevante Gebiet im Bereich des [Gebiets V] Anfang 1985 erschlossen gewesen sei und entsprechend eine Sanierungspflicht bestehe oder nicht. Auch in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2016 im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens hatten sie sich mit der pauschalen Behauptung begnügt, das [Gebiet V] sei im Rahmen des Nationalstrassenbaus erschlossen worden, mithin deutlich vor 1985, ohne diese Behauptung zu substantiieren oder zu belegen. Indem sie je- doch im Beschwerdeverfahren weiterhin die Erstellung einer das Gebiet schützenden Lärmschutzwand fordern, halten sie zumindest implizit an ih- rer Behauptung fest, das relevante Gebiet sei Anfang 1985 erschlossen gewesen. Bezüglich des [Gebiets U] reichen die Beschwerdeführenden 2-22 vier Baubewilligungen aus den Jahren vor 1985 ein. Sie führen aus, damit sei belegt, dass das Gebiet vor 1985 erschlossen gewesen sei. 5.6 Aus den historischen Karten geht hervor, dass in den Gebieten [U und V] die vorliegend relevanten Liegenschaften bis mindestens 1994 nicht überbaut waren (map.geo.admin.ch, [...], zuletzt besucht am 7. Februar 2019). Bezüglich des [Gebiets V] ist darauf zu verweisen, dass der Bau der Strasse [...] alleine nicht genügt, um das Gebiet als im lärmrechtlichen Sinne erschlossen zu qualifizieren. Die Beschwerdeführenden 2-22 ma- chen bezüglich des [Gebiets V] jedoch keine weiteren Erschliessungsele- mente (insbes. Wasser-, Energie- oder Abwasserleitungen) geltend. Be- züglich des [Gebiets U] haben sie vier, vor 1985 erteilte Baubewilligungen eingereicht. Diese betreffen allerdings nicht die mit den beantragten Lärm- schutzwänden zu schützenden Gebäude, sondern Gebäude in deren Um- gebung. Es ist damit unbestritten geblieben, dass die mit der vorliegenden

A-2587/2018 Seite 12 Sanierung zu schützenden Gebäude 1985 noch nicht bewilligt waren. Da eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG die Erschliessung des entsprechenden Landes ist, kön- nen Baubewilligungen auch als Indiz dafür dienen, dass die entsprechen- den Gebiete zu diesem Zeitpunkt erschlossen waren. Obwohl bei der Frage der Erschliessung keine parzellengenaue Betrachtung vorzuneh- men ist, ist doch festzustellen, dass vorliegend nicht nur für einzelne, son- dern für keine der hier in Frage stehenden Grundstücke Hinweise – im Sinne einer vor 1985 erteilten Baubewilligung – für deren Erschliessung vorliegen. Zudem liegen auch keine anderen Hinwiese auf eine vollstän- dige Erschliessung, insbesondere keine Erschliessungspläne für das rele- vante Gebiet vor. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Bau- bewilligungen genügen deshalb nicht, um die (Fein-)Erschliessung des ganzen relevanten Gebiets, das heisst inklusive der hier relevanten Lie- genschaften, zu belegen. Insgesamt ist somit unbewiesen geblieben, dass die vorliegend relevanten Bereiche der Gebiete [U und V] am 1. Januar 1985 erschlossen waren. 5.7 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht diesbe- züglich genügend nachgekommen ist oder ob weitere Abklärungen zur Feststellung des rechterheblichen Sachverhaltes möglich und notwendig gewesen wären. Bezüglich des [Gebiets V] hat die Vorinstanz bereits im Plangenehmi- gungsverfahren bei der zuständigen politischen Gemeinde (der Beschwer- deführerin 2) nachgefragt, welche Belege diese für die Erschliessung ein- reichen könne. Die Gemeinde führte als Antwort lediglich aus, [die Strasse] sei bereits vor 1985 durch den Bund erstellt worden und verwies für weitere Unterlagen an die Beschwerdegegnerin. Relevante Belege reichte sie keine ein. Da die politischen Gemeinden des Kantons Luzern für die Er- schliessung von Bauzonen zuständig sind (vgl. Art. 9, 10 und 117a des Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern vom 7. März 1989, SRL 735), hat die Vorinstanz damit bei der zuständigen Stelle Erkundigun- gen eingeholt und ist ihrer Untersuchungspflicht entsprechend nachge- kommen. Bezüglich des [Gebiets U] brachte die Beschwerdegegnerin ihre Zweifel an der Erschliessung des Gebiets vor 1985 erst in ihrer Beschwer- deantwort vor, ohne dass sie oder die Vorinstanz vorher Erkundigungen bei der betroffenen politischen Gemeinde (ebenfalls die Beschwerdeführe- rin 2) eingeholt hätten. Die betroffene und für die Erschliessung zuständige politische Gemeinde hatte jedoch als Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äussern und

A-2587/2018 Seite 13 entsprechende Belege einzureichen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht war sie zudem dazu verpflichtet, zur Erstellung des diesbezüglichen Sach- verhaltes beizutragen. Es kann den zuständigen Behörden damit nicht vor- geworfen werden, sie hätten den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. 5.8 Insgesamt ist damit aufgrund der Beweislastregel davon auszugehen, dass die Gebiete [U und V], soweit vorliegend relevant, am 1. Januar 1985 noch nicht erschlossen waren. Damit trifft die Beschwerdegegnerin dies- bezüglich keine Pflicht, die Nationalstrasse lärmrechtlich zu sanieren. 5.9 Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden 2-22 bezüglich der Berechnung des WTI für die von ihnen geforderten Lärmschutzwände ist damit nicht einzugehen. Auch auf ihre formellen Rügen bezüglich Ver- letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht einzugehen. Diese beziehen sich auf die ihrer Meinung nach zu Unrecht unbeachtet gebliebe- nen Beweisanträge zur Abklärung der Kosten der geforderten Lärmschutz- wände. Die Kosten allfälliger Lärmschutzwände sind vorliegend jedoch nicht Beweisthema, da die Beschwerdegegnerin keine Sanierungspflicht trifft. Die Anträge der Beschwerdeführenden 2-22 bezüglich zusätzlicher Lärmschutzmassnahmen sind entsprechend abzuweisen. Aufgrund der fehlenden Sanierungspflicht der Beschwerdegegnerin sind keine Erleichterungen für die betroffenen Liegenschaften in den Gebieten [U und V] notwendig. Die entsprechenden Anträge bezüglich des [Ge- biets V] hatte die Beschwerdegegnerin bereits im Plangenehmigungsver- fahren zurückgezogen. Der von der Beschwerdegegnerin im Ausführungs- projekt gestellte und von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gewährte Erleichterungsantrag Nr. 20 bezüglich des [Gebiets U] wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder von der Beschwerdegegnerin zurückgezogen noch wurde die angefochtene Verfügung diesbezüglich von der Vorinstanz in Wiedererwägung gezogen. Die entsprechenden Er- leichterungen gemäss Erleichterungsantrag Nr. 20 der Beschwerdegegne- rin sind deshalb aufzuheben. 6. 6.1 Im Folgenden sind die Rügen der Beschwerdeführerin 1 bezüglich der Abweisung ihres Antrages, es seien die Lärmschutzwand Schenkon Dorf und die Lärmschutzwand (Mittelwand) Seemattbrücke (gemäss An- hang 5.4.4 des Ausführungsprojekts) zu realisieren, zu prüfen.

A-2587/2018 Seite 14 6.2 Die Beschwerdeführerin 1 bringt diesbezüglich vor, für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen durch den WTI müsse eine Gesamtbetrachtung der beiden Lärmschutzwände und des eingebauten lärmarmen Belags stattfinden. Dies habe die Beschwerde- gegnerin nicht gemacht, was Art. 14 Abs. 1 Bst. a LSV widerspreche. Zu- dem sei die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des WTI zu Unrecht von fixen Kosten für die Lärmschutzwände in der Höhe von Fr. 1‘700.–/m 2

ausgegangen. Die Kosten für die Lärmschutzwand Mittelwand Seematt- brücke seien tiefer anzusetzen, da auf der Brücke keine Fundation nötig sei. Werde der WTI für die von ihr geforderten Lärmschutzwände in diesem Sinne korrekt berechnet, resultiere ein WTI von über 1.0, weshalb sie zu realisieren seien. 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Plan- genehmigung enthalte die rechtliche Genehmigung für den Belag, der be- reits eingebaut worden sei. Dabei sei in den Unterlagen mit dem alten, lau- teren Belag gerechnet worden, die ermittelten Werte seien entsprechend in der Tendenz zu hoch, weshalb die betroffenen Personen leicht besser gestellt seien. Die Massnahmenkombinationsuntersuchung, welche die Beschwerdegegnerin bei einem WTI zwischen 0.8 und 1.0 durchführe, sei ein freiwilliges Entgegenkommen. 6.3.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens vom 29. Januar 2016 und in ihrer Be- schwerdeantwort vom 26. Juni 2018 aus, der WTI sei grundsätzlich für jede Lärmschutzmassnahme einzeln zu ermitteln. Habe man es mit einem ein- heitlichen Gebiet zu tun, das sich nur mit einer Massnahmenkombination schützen lasse, könne man die wirtschaftliche Tragbarkeit auch für eine Massnahmenkombination berechnen. In der Regel müssten aber auch die einzelnen Massnahmen untersucht werden, weil bei einer ausschliessli- chen Untersuchung einer Massnahmenkombination die Gefahr bestehe, dass der Gesamt-WTI schlecht ausfalle, obwohl einzelne Massnahmen wirtschaftlich tragbar wären. Würde man jedoch den Belag in die Berech- nung des WTI einbeziehen, müssten Lärmschutzwände mit einem schlech- ten Kosten-Nutzen-Verhältnis gebaut werden. Ein solches Vorgehen würde zudem zu einer Ungleichbehandlung der Bevölkerung führen, je nachdem was für ein Belag im Bereich der betroffenen Liegenschaften zur Zeit der Erarbeitung des Lärmschutzprojektes eingebaut sei. Deshalb werde die Kombinationsbetrachtung von Lärmschutzwand und Belag nur dort ange-

A-2587/2018 Seite 15 wendet, wo eine Lärmschutzwand einen knapp ungenügenden WTI auf- weise und damit nur knapp nicht wirtschaftlich sei (WTI zwischen 0.8 und 1.0). Bei Lärmschutzwänden, die klar nicht wirtschaftlich seien, dürfe diese Kombinationsbetrachtung nicht gemacht werden. 6.3.3 Das BAFU hält das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in seinem Fachbericht vom 28. Juni 2018 für korrekt. Dass der neue Belag nicht in die Berechnung des WTI einbezogen worden sei, entspreche dem Techni- schen Merkblatt Projektierung. Dieses Vorgehen stehe zwar im Wider- spruch zum Wortlaut von Anhang 4a Ziff. 3 des Leitfadens Strassenlärm, sei aber vorliegend vertretbar, weil die WTI der geprüften Lärmschutz- wände so tief seien, dass auch der Einbezug des Belags nicht dazu führen würde, dass der Bau der Lärmschutzwände verhältnismässig würde. 6.3.4 Ziel der WTI-Berechnungen im Rahmen der Verhältnismässigkeits- prüfung ist es, die auszuführenden Lärmschutzmassnahme(n) so zu defi- nieren, dass sie möglichst effektiv (Grad der Zielerreichung) und möglichst effizient (Kosten-Nutzen-Verhältnis) sind. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin 1 kann aus der Verwendung des Begriffs der „Sanierung“ in Art. 14 Abs. 1 Bst. a LSV nicht geschlossen werden, dass für die Beur- teilung der Verhältnismässigkeit der Kosten von Lärmschutzmassnahmen immer auf eine Gesamtbetrachtung aller Massnahmen mit einem gemein- samen Wirkungsbereich abzustellen wäre. Eine solche pauschale Rege- lung wäre angesichts der verschiedenen zur Verfügung stehenden Mög- lichkeiten, um in einem konkreten Gebiet die Lärmimissionen einer Natio- nalstrasse zu senken, nicht sachgerecht und würde dem Verhältnismässig- keitsprinzip widersprechen. Art. 14 Abs. 1 Bst. a LSV erlaubt gerade den Verzicht auf Massnahmen, die unverhältnismässig hohe Kosten verursa- chen würden, auch wenn diese die Effektivität der Sanierungsmassnah- men erhöhen würden. Der Leitfaden Strassenlärm sieht vor, dass Lärmschutzmassnahmen in ih- rem Zusammenwirken beurteilt werden müssen, wenn sie einen gemein- samen Wirkungsbereich haben (Anhang 4a Ziff. 3). Das Technische Merk- blatt Projektierung hält demgegenüber fest, dass die WTI-Berechnung für jede vorgeschlagene Massnahme einzeln durchgeführt (Ziff. 3) und der kombinierte WTI von zwei Massnahmen nur dann berechnet werde, wenn der WTI einer Lärmschutzmassnahme nur ganz knapp ungenügend sei (Ziff. 6.1 und 6.6). Die Beschwerdegegnerin hat verschiedene Lärmschutz- massnahmen jeweils einzeln und in Kombination beurteilt (vgl. für die von der Beschwerdeführerin 1 geforderten Lärmschutzmassnahmen Anhang

A-2587/2018 Seite 16 5.4.1 bis 5.4.4 des Lärmschutzprojektes). Dieses Vorgehen ist mit Art. 14 Abs. 1 LSV vereinbar sowie – auch angesichts der widersprüchlichen Aus- führungen in den genannten Verwaltungsverordnungen – angemessen und zielführend, erlaubt es doch, die verschiedenen Varianten bezüglich ihrer Effektivität und Effizienz zu vergleichen. Damit wird den Interessen der be- troffenen Personen zudem insofern Rechnung getragen, als unter Umstän- den auch eine einzelne Massnahme verhältnismässig ist, während die glei- che Massnahme in Kombination mit anderen als unverhältnismässig ver- worfen werden müsste. Es kann zudem nicht das Ziel der Verhältnismässigkeitsprüfung mittels des WTI sein, dass Lärmschutzmassnahmen mit schlechter Effektivität und Ef- fizienz durch die Einberechnung eines lärmärmeren Belags verhältnismäs- sig „gemacht“ werden. Dies würde dazu führen, dass Lärmschutzmassnah- men realisiert werden müssten, die unverhältnismässig hohe Kosten ver- ursachen, was nicht der gesetzlichen Konzeption von Art. 17 Abs. 1 USG und Art. 14 Abs. 1 Bst. a LSV entsprechen würde. Eine Berechnung des WTI in Kombination mehrerer Massnahmen muss zwar auf jeden Fall dann vorgenommen werden, wenn die Massnahmen in der Kombination eine grössere Wirkung entfalten als einzeln. Eine kombinierte Berechnung mit dem einzigen Ziel, den (klar) ungenügenden WTI einer Massnahme durch den (klar) genügenden WTI einer anderen zu kompensieren, ist demge- genüber nicht zulässig, da dies den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV) und des wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes finanzieller Mittel (Art. 3 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010] und Art. 13 Abs. 4 der Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 [FHG, SR 611.0]) zuwiderlaufen würde. Die Praxis der Vorinstanz ge- mäss dem Technischen Merkblatt Projektierung, die Werte des Belagser- satzes in den WTI von weiteren Lärmschutzmassnahmen einzurechnen, wenn Letztere alleine einen knapp ungenügenden WTI aufweisen, er- scheint im Rahmen des technischen Ermessens der Vorinstanz rechtlich vertretbar, solange dies in transparenter und das Gleichheitsgebot achten- der Weise geschieht. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Erneuerung des Belags nicht in die Berechnung des WTI einbezogen hat. 6.3.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Einbezug des WTI der Be- lagserneuerung in eine Gesamtbetrachtung zusammen mit den geforder- ten Lärmschutzmassnahmen keinen Vorteil für die Beschwerdeführerin 1

A-2587/2018 Seite 17 bringen würde. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich gemäss ihren Aussa- gen im Lärmschutzprojekt – und entgegen der Behauptung der Beschwer- deführerin 1 in der Beschwerde – für die Berechnung der Immissionssen- kung durch die Lärmschutzwände die Lärmimmissionen ohne Massnah- men mit dem alten Belag, die Lärmimmissionen mit Massnahmen jedoch mit dem neuen Belag berechnet (Lärmschutzprojekt Ziff. 2.5.5, 2.7 sowie S. 24 der angefochtenen Verfügung). Dadurch ist der immissionssenkende Effekt der Belagserneuerung bereits in die Berechnung des WTI für die geforderten Lärmschutzmassnahmen eingeflossen. Mit dem Einbezug des „vollen“ WTI, also inklusive der Kosten des lärmärmeren Belags, würde entsprechend kein höherer WTI resultieren. 6.4 6.4.1 Bezüglich der eingesetzten Standardkosten für die Berechnung des WTI von Lärmschutzwänden bringt die Beschwerdegegnerin vor, für die Berechnung der Effizienz von Sanierungsprojekten würden in der ganzen Schweiz einheitliche Kostengrundlagen und Mietzinsfaktoren berücksich- tigt, um eine Ungleichbehandlung der Bevölkerung zu vermeiden. Die Be- rücksichtigung der effektiven Kosten würde dazu führen, dass Anwohner je nach Zustand des Baugrundes und/oder der Kunstbaute unterschiedlichen Schutz vor Immissionen erhalten würden. Davon abgesehen könnten auch eventuell notwendige Verstärkungsarbeiten an Brückenrändern die Kosten solcher Lärmschutzwände stark erhöhen. Die Vorinstanz übernahm diese Argumentation in der angefochtenen Verfügung weitgehend. 6.4.2 Der Leitfaden Strassenlärm führt aus, dass für die Berechnung der Effizienz von Sanierungsprojekten im Rahmen der Berechnung des WTI einheitliche Kostengrundlagen und Mietzinsfaktoren festgelegt worden seien (S. 22). Um auch bei Projekten ohne genaue Kostenvorschläge die Verhältnismässigkeit und die wirtschaftliche Tragbarkeit beurteilen zu kön- nen, würden im Anhang 4b Richtwerte zur Verfügung gestellt, die einzuset- zen seien, wenn keine genaueren Angaben vorlägen, was zum Zeitpunkt der Beurteilung der Verhältnismässigkeit und der wirtschaftlichen Tragbar- keit der Fall sei (Anhang 4a Ziff. 4). Anhang 4b nennt in Ziff. 2 einen Richt- wert für die Investitionskosten von Fr. 1‘700.–/m 2 . Damit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin auf Stufe Verwaltungsverordnung geregelt. Die Beschwerdeführerin 1 macht nicht geltend, diese Bestimmung verstosse gegen Gesetzesrecht. Es erscheint zudem grundsätzlich angemessen, dass die Beschwerdegegnerin in der Projektierungsphase für die Beurtei- lung der Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen bei den zu er- wartenden Kosten gewisse Pauschalisierungen vornimmt, da in diesem

A-2587/2018 Seite 18 Stadium meist noch keine konkreten Offerten vorliegen. Damit wird nicht nur eine Gleichbehandlung der ganzen Bevölkerung der Schweiz sicher- gestellt, sondern auch die Verwaltung vor unangemessenem Aufwand und Kosten zur Abklärung der genauen Umstände und zur Einholung von Of- ferten für Projekte bewahrt, die anschliessend unter Umständen nicht rea- lisiert werden. Diese Pauschalisierung stellt damit zumindest solange keine Verletzung der Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll- ständig abzuklären dar, als die eingesetzten Standardkosten in angemes- sener Weise die für Massnahmen der gewählten Art zu erwartenden durch- schnittlichen Kosten abbilden. Letztlich kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob die Einsetzung von Stan- dardkosten in der Höhe von Fr. 1‘700.–/m 2 korrekt war, da die von der Be- schwerdeführerin 1 geforderte Kombination von Lärmschutzwänden auch dann klar unverhältnismässig bliebe, wenn, wie von ihr gefordert, für die Lärmschutzwand Mittelwand Seemattbrücke halb so hohe Kosten einge- setzt würden. Der WTI der von der Beschwerdeführerin 1 geforderten Kom- bination von zwei Lärmschutzwänden beträgt nach den Berechnungen der Beschwerdegegnerin 0.2. Angesichts des Umstandes, dass die Mittelwand Seemattbrücke nur einen Drittel der totalen Lärmschutzwandfläche aus- macht, würde sich der WTI auch bei einer Halbierung der Kosten für die Mittelwand nicht in einem Ausmass erhöhen, der die Massnahmenkombi- nation auf einen WTI von über 1.0 bringen würde. Auch unter Einbezug einer Sensitivitätsbetrachtung zeigt sich mithin, dass die von der Be- schwerdeführerin 1 geforderte Kombination von Lärmschutzmassnahmen unverhältnismässig ist. 6.5 Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin beantragten Verzicht auf die Lärmschutzwand Schenkon Dorf und die Lärmschutzwand (Mittelwand) Seemattbrücke (ge- mäss Anhang 5.4.4 des Ausführungsprojekts) aufgrund mangelnder Ver- hältnismässigkeit guthiess und die entsprechenden Erleichterungen ge- währte. 7. Zusammengefasst ist sowohl die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2-22 abzuweisen. Die Erleichterungen gemäss Erleichterungsantrag Nr. 20 der Beschwerdegeg- nerin sind aufzuheben.

A-2587/2018 Seite 19 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 vorliegend keine vermö- gensrechtlichen Interessen vertreten, haben sie jedoch keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Entsprechend sind den Beschwerdeführen- den 3-22 die Kosten für den sie betreffenden Teil des Beschwerdeverfah- rens in der Höhe von Fr. 3‘000.– aufzuerlegen. Der von den Beschwerde- führenden 3-22 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von 7‘000.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Entsprechend ist den Beschwerdeführenden 3-22 der Differenzbetrag von Fr. 4‘000.– zurückzu- erstatten (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

A-2587/2018 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Erleichterungen bezüglich der Parzellen-Nr. [...], [...], [...] und [...] in der Gemeinde Eich (Erleichterungsantrag Nr. 20) in Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. 3. Den Beschwerdeführenden 3-22 werden Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7‘000.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Den Beschwerdefüh- renden 3-22 wird der Differenzbetrag von Fr. 4‘000.– zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Tobias Grasdorf

A-2587/2018 Seite 21

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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20.02.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026