A-2562/2023

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2562/2023

Urteil vom 2. April 2024 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Serafe AG, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz.

Gegenstand

Haushaltabgabe.

A-2562/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Radio- und Fernsehabgaben (sog. Haushaltabgabe, nachfolgend: Abgabe) leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe Serafe AG (nachfol- gend: Serafe AG) am 26. September 2022 beim Betreibungsamt (...) ge- gen A._______ die Betreibung ein (Betreibung Nr. [...]). Die geltend ge- machte Forderung umfasst die Abgabe für Radio und Fernsehen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 1'097.90 zzgl. Mahn- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.– . Gegen den Zahlungsbefehl vom 26. September 2022 erhob A._______ am

  1. Oktober 2022 Rechtsvorschlag und reichte am 31. Oktober 2022 die Be- gründung seines Rechtsvorschlages ein. B. Mit Verfügung vom 10. November 2022 verpflichtete die Serafe AG A._______ zur Zahlung der ausstehenden Abgabe von Fr. 1'097.90 für Ra- dio und Fernsehen zzgl. Fr. 35.– Mahn- und Betreibungsgebühren. Dar- über hinaus beseitigte sie den Rechtsvorschlag der Betreibung Nr. (...) und erteilte die definitive Rechtsöffnung. C. Dagegen erhob A._______ am 5. Dezember 2022 Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), das diese mit Verfügung vom
  2. April 2023 abwies und den Rechtsvorschlag beseitigte. D. In der Folge erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Gele- genheit geboten, seine knapp begründete Beschwerde zu ergänzen. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2023 beantragte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM, nachfolgend: Vorinstanz), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die Serafe AG (nach- folgend: Erstinstanz) liess sich nicht vernehmen.

A-2562/2023 Seite 3 G. Mit Verfügung vom 24. August 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Schlussbemerkungen eingereicht hat. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten liegen- den Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 26. April 2023 ist ein zu- lässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Überprüfung des Inhalts von re- daktionellen Publikationen oder den Zugang zum publizistischen Angebot der Schweizerischen Gesellschaft für Radio und Fernsehen SRG (nachfol- gend: SRG) nicht zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 BV i.V.m. Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Pro- grammauswahl der SRG entspreche nicht dem gesetzlichen Leistungsauf- trag, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.1). Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Er hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit dem sein Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

A-2562/2023 Seite 4 1.4 In Ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz mangels hinreichen- der Begründung der Beschwerde, darauf nicht einzutreten. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer habe die Aufforderung des Bundesverwaltungsge- richts zur Nachbesserung der Beschwerde verstreichen lassen. 1.5 Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, seine Be- schwerde zu ergänzen. Die angesetzte Frist liess er ungenutzt verstrei- chen. Folglich ist zu prüfen, ob die eingereichte Beschwerde den gesetzli- chen Anforderungen entspricht. 1.6 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift u.a. die Be- gehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Aus der Beschwerde muss der unmissverständliche Wille einer Person hervorgehen, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen und die Ände- rung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffe- nen Rechtslage anzustreben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 2.211a). Die Anfor- derungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemei- nen nicht sehr hoch. Besonders bei Laieneingaben dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Aus der Beschwerde muss insgesamt zumindest implizit hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und in welchen Punkten er die angefoch- tene Verfügung beanstandet. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, ist genü- gend (SEETHALER/ PORTMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG,3. Aufl., 2023, Art. 52 N 45 ff.). 1.7 Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde stellt eine Laien- eingabe dar. Aus seiner Beschwerde geht hervor, dass er die Verfügung der Vorinstanz anficht. Die Begründung des Beschwerdeführers ist zwar sehr knapp, besteht sie doch aus wenigen Sätzen. Aus der Beschwerde geht aber unmissverständlich hervor, dass er mit der Erhebung der Haus- haltabgabe nicht einverstanden ist. Die eingereichte Beschwerde genügt somit knapp den gesetzlichen Anforderungen. 1.8 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der vorstehen- den Ausführungen – einzutreten.

A-2562/2023 Seite 5 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verlet- zungen des Bundesrechts, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. a und b VwVG) und auf Un- angemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der Ver- fügung vom 26. April 2023 der Vorinstanz und damit einhergehend die Be- freiung von der Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen. Er rügt, die Erstinstanz sei nicht befugt, die in Frage stehende Abgabe zu erheben. 3.2 Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung in Bezug auf die Abga- bepflicht auf ihre Verfügung vom 26. April 2023. Darin führt sie im Wesent- lichen aus, dass nach Art. 69a Abs. 1 RTVG für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten sei. Die Abgabepflicht hänge nicht davon ab, ob Geräte vorhanden seien, die den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen ermöglichen würden. Entsprechend hänge die Abga- bepflicht auch nicht damit zusammen, ob von allfällig vorhandenen Emp- fangsgeräten Gebrauch gemacht werde und schon gar nicht, ob jemand mit dem Programmangebot einverstanden oder zufrieden sei. Die Erstin- stanz sei verpflichtet die Abgabe zu erheben und bei Nichtbezahlen auf dem Betreibungsweg einzufordern. Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz im Haushalt mit der Nr. (...) und sei deshalb in der Zeit vom

  1. Januar 2019 bis 31. Januar 2023 grundsätzlich abgabepflichtig gewe- sen. Einen gesetzlich vorgesehenen Befreiungsgrund erfülle der Be- schwerdeführer nicht. Er hingegen verweigere die Zahlung der Abgabe, weil er mit dem Inhalt der Programme der SRG nicht einverstanden sei. Für die Aufsicht von Radio- und Fernsehprogrammen sei jedoch weder die Erstinstanz noch sie zuständig und sie verweist auf die Ombudsstellen der SRG sowie die unabhängige Beschwerdeinstanz UBI. 3.3 Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Vorinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und

A-2562/2023 Seite 6 Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis 2025. Die Vorinstanz ist demnach befugt, Verfügungen zu erlassen und gilt als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG (Art. 69e Abs. 1 und 2 RTVG). 3.4 Der Bund erhebt zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leis- tungsauftrags von Radio und Fernsehen eine Abgabe (Art. 93 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unter- nehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschul- det, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil in- folge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Smartphone, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unterneh- men ein empfangfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fernseh- verordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401] und Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. Novem- ber 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.). 3.5 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe (Haushaltabgabe) in gleicher Höhe zu entrichten (die Gebühr ist pro Haus- halt und nicht pro Person geschuldet). Ein Haushalt ist die Einheit aller Be- wohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Per- sonenregister [Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen so- lidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haus- halts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haus- halts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). 3.6 Die Höhe der Haushaltabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über

A-2562/2023 Seite 7 Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELG, SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. B RTVG befreit aus- serdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.). 3.7 Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen. Die Erhebungs- stelle (Erstinstanz) stützt sich bei der Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Der Beschwerdeführer lebt in einem Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar wer- den Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig. Bis zum 31. De- zember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder ei- nes Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernseh- programmen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Ge- such hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 94 – 96 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nie ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Die Vorausset- zungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben. Für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit kein Grund. 3.8 Damit hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Abgabe für Radio und Fernsehen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2023 zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) zulässigerweise beseitigt (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde ist dementspre- chend abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un- terliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor

A-2562/2023 Seite 8 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Be- schwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu.

A-2562/2023 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christine Ackermann Gloria Leuenberger-Romano

A-2562/2023 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-2562/2023 Seite 11 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2562/2023
Entscheidungsdatum
02.04.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026