B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2551/2012
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 4 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
gegen
Politische Gemeinde Kloten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Jordi, Lägernstrasse 2, 8302 Kloten, Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, Hofackerstrasse 40, Postfach, 8032 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
Entschädigung für Direktüberflüge ausgehend vom Betrieb des Landesflughafens Zürich-Kloten (Landeanflug Piste 28, sog. Ostanflug).
A-2551/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Gemeinde Kloten ist Eigentümerin der Liegenschaft Grundregister- blatt 2333, Kataster-Nr. 3474, in Kloten. Die Parzelle umfasst einen Fuss- ball-Rasenplatz mit Lichtanlage und Zaun (Fussballplatz "Feld"). Sie ist der "Erholungszone Sport" zugeordnet. Im Oktober 2001 wurden die so- genannten "Ostanflüge" auf die Piste 28 des Flughafens Zürich einge- führt. Die Liegenschaft befindet sich im Bereich dieser Ostanflüge. Wie eine Vielzahl von Grundeigentümern aus der betroffenen Region gelangte die Gemeinde Kloten daher an die Flughafen Zürich AG: Am 19. Mai 2005 ersuchte sie um Enteignung des Grundstücks gegen Vergütung des vol- len Verkehrswerts per 1. Januar 2001, eventuell um eine Entschädigung für den eingetretenen Minderwert. Die Eidgenössische Schätzungskom- mission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK) hatte bereits im August 2003 für sämtliche Begehren aus der Gemeinde Kloten ein Sammelverfahren ein- geleitet. B. Am 2. März 2005 beschränkte die ESchK den Gegenstand des Sammel- verfahrens vorerst auf die Frage der Unvorhersehbarkeit der Fluglärm- immissionen. Bei der Unvorhersehbarkeit handelt es sich um eine der Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung wegen Unterdrü- ckung nachbarlicher Abwehrrechte. Hingegen hängt ein allfälliger Ent- schädigungsanspruch für direkten Überflug nicht von der Unvorherseh- barkeit ab. Am 17. Dezember 2007 kam die ESchK zum Schluss, mass- geblicher Stichtag für die Unvorhersehbarkeit sei der 1. Januar 1961. Sie wies daher die Begehren all jener ab, die ihr Grundeigentum seit diesem Datum erworben hatten und auch nicht von einem direkten Überflug be- troffen sind. Ab Herbst 2009 nahm die ESchK dann diejenigen Enteig- nungsverfahren aus der Gemeinde Kloten wieder an Hand, in denen von direkten Überflügen auszugehen ist; darunter auch das vorliegende Ver- fahren. Sie stellte den betroffenen Parteien die baldige Durchführung der Schätzungen in Aussicht. C. Vorliegend führte die Referentin am 15. Juni 2010 bei der betroffenen Liegenschaft einen Augenschein durch und nahm darauf eine Schätzung vor. Von der Flughafen Zürich AG wird ein direkter Überflug der betroffe- nen Liegenschaft grundsätzlich nicht bestritten.
A-2551/2012 Seite 3 D. Am 10. Februar 2011 wurde die Leitung sämtlicher Enteignungsverfahren betreffend anerkannte Direktüberflüge in Kloten dem damaligen Vizeprä- sidenten der Schätzungskommission übertragen. In der Folge wurden Kommissionsaugenscheine bei den betroffenen Liegenschaften durchge- führt, vorliegend am 21. September 2011. Diese Augenscheine fanden zwischen 21 und 23 Uhr abends statt und dienten der Beurteilung der Überflugsituation, d.h. der Wahrnehmung der Überflüge. Schliesslich wurden im November und Dezember 2011 kombinierte Eini- gungs- und Schätzungsverhandlungen durchgeführt. Der vorliegende Fall wurde am 14. November 2011 verhandelt. Zwischen den Parteien kam keine Einigung zustande. Im Rahmen der Schätzungsverhandlung mach- te die Gemeinde Kloten unter anderem geltend, bei der Bestimmung des Minderwerts sei auf die Belastungswerte gemäss dem unterdessen rechtskräftigen "vorläufigen Betriebsreglement" für den Flughafen Zürich (vBR) abzustellen, eventuell auf die Belastungswerte des Jahres 2007. Für den Fall, dass die ESchK die Entschädigung dennoch auf Basis der Fluglärmbelastung des Jahres 2002 festsetzt, machte die Gemeinde Klo- ten eine nachträgliche Entschädigungsforderung im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend. E. Der Entscheid (...) der ESchK vom 14. November 2011 wurde den Par- teien am 7. März 2012 zugestellt. Das Dispositiv lautet wie folgt: "1. Vom Rückzug der Begehren um Sicherheitsleistung und Abschlagszah- lung wird Vormerk genommen und das Verfahren insoweit als erledigt abgeschrieben. 2. In teilweiser Gutheissung des Begehrens der Politischen Gemeinde Klo- ten (Enteignete) aus formeller Enteignung wird die Entschädigung für den Minderwert aus Direktüberflügen ausgehend vom Landesflughafen Zürich-Kloten am Grundstück Kat.-Nr. 3474, Kloten, (GR-Bl. 2333) auf Fr. 93.– festgesetzt. Die weiter gehenden Entschädigungsforderungen der Enteigneten werden abgewiesen. Ihr steht eine zusätzliche Entschä- digung für übermässigen Fluglärm aus Nachbarrecht nicht zu. 3. Dem Ausdehnungsbegehren der Enteigneten wird nicht entsprochen. 4. Auf das Entschädigungsbegehren aus materieller Enteignung wird nicht eingetreten.
A-2551/2012 Seite 4 5. Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, den bei Dispositiv Ziffer 2 ge- nannten Betrag von Fr. 93.– innert 20 Tagen ab Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids der Politischen Gemeinde Kloten zu bezahlen. 6. Es wird angeordnet, dass das Grundbuchamt Bassersdorf die Entschä- digungszahlung, sofern die Flughafen Zürich AG den Vollzug von Dispo- sitiv Ziffer 5 nachweist, mit folgendem Wortlaut (...) anzumerken hat: 'er- folgte Entschädigung für direkte Überflüge ausgehend vom Flughafen Zürich'. 7. Die angemeldete Entschädigungsforderung der Enteigneten gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über die Enteignung (...) wird zuständig- keitshalber an die Präsidentin der Schätzungskommission überwiesen. 8. Die Kosten dieses Verfahrens werden der Flughafen Zürich AG aufer- legt. Die Rechnungsstellung an die kostenpflichtige Partei erfolgt im Rahmen der periodischen Zwischenabrechnungen. 9. Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, der Politischen Gemeinde Klo- ten eine Parteientschädigung von Fr. 10'220.– für den vorliegenden Fall auszurichten." Die Minderwertentschädigung setzt sich gemäss dem von der ESchK gewählten Vorgehen jeweils aus einer Komponente "lärmverursachter Minderwert" und einem Zuschlag, der die anderen Aspekte des Direkt- überflugs abgilt, zusammen. Vorliegend führt die ESchK aus, die Gemeinde Kloten mache im Rahmen der bisherigen Nutzung keine konkrete Ertragseinbusse geltend. Das Ar- gument, die Liegenschaft könne mit einem Wohngebäude überbaut wer- den, sei nur dann stichhaltig, wenn mit einer derartigen besseren Ver- wendung am Stichtag in nächster Zukunft konkret gerechnet werden konnte. Ernsthafte Anstrengungen, eine Umzonung und Überbauung vor- zunehmen, seien nicht dargetan worden. Die Möglichkeit einer besseren Verwendung sei daher zu verneinen. Die geringfügige Beeinträchtigung der sportlichen Betätigung auf dem bestehenden Fussballplatz rechtferti- ge es nicht, die Flughafen Zürich AG zur Übernahme des Grundstücks zu verpflichten. Dem Ausdehnungsbegehren sei deshalb nicht zu entspre- chen. Weiter würden nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für einen lärmbedingten Minderwert bestehen. Es könne demzufolge keine ent- sprechende Entschädigung zugesprochen werden. Dies bedeute aber nicht, dass im vorliegenden Fall kein Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte zugesprochen werden könne.
A-2551/2012 Seite 5 Die ESchK legte diesen Zuschlag wie üblich gestützt auf eine Würdigung der Überflugsituation als Prozentsatz auf dem Landwert fest. Daraus re- sultierte der als Enteignungsentschädigung zugesprochene Betrag von Fr. 93.–. F. Am 23. April 2012 erhebt die Gemeinde Kloten (Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1; nachfolgend: Enteignete) beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. November 2011 (Beschwerdeverfahren A-2199/2012). Die Enteignete beantragt sinngemäss, Ziff. 3 des Dispositivs sei aufzuhe- ben, das Ausdehnungsbegehren gutzuheissen und die Flughafen Zürich AG unter Vorbehalt von Art. 12 Abs. 3 EntG zur Übernahme des Grund- stücks zu verpflichten; die Sache sei zur Festsetzung einer entsprechen- den Entschädigung an die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzu- weisen. Was die Höhe der festgesetzten Minderwertentschädigung betreffe, sei der angefochtene Entscheid ebenfalls aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; even- tuell sei die von der Vorinstanz festgesetzte Minderwertentschädigung zu erhöhen. Gemäss dem Standpunkt der Enteigneten wäre die Möglichkeit einer besseren Verwendung ohne die Ostanflüge durchaus gegeben. Zwar werde die Parzelle, die mitten in einem Wohnquartier liege, heute zwangsläufig als Fussballplatz genutzt, jedoch sei sie im Hinblick auf eine Umnutzung zu Bauland vollständig erschlossen worden. Infolge Über- schreitens der Alarmwerte könne sie nicht mehr dieser möglichen besse- ren Verwendung entsprechend überbaut werden, weshalb das Ausdeh- nungsbegehren gutzuheissen sei. Die Entschädigung für das Grundstück habe dem Verkehrswert ohne Fluglärm zu entsprechen, der ausgehend von einem Baulandwert mit Fluglärm von Fr. 590.– pro Quadratmeter neu zu bestimmen sei. Betreffend die Minderwertentschädigung (die bei Ab- weisung des Ausdehnungsbegehrens oder bei nachträglichem Verzicht nach Art. 12 Abs. 3 EntG geschuldet ist) bringt die Enteignete sodann vor, diese habe der Differenz zwischen dem Verkehrswert ohne Fluglärm und dem verbliebenen Restwert des Landes als Fussballfeld zu entsprechen. Sollte diese Art der Schadensermittlung indes verworfen und dem übli- chen Vorgehen der Vorinstanz gefolgt werden, sind gemäss der Enteigne- ten zusammengefasst folgende Korrekturen vorzunehmen: Abstellen auf die Belastungswerte gemäss vBR (eventuell auf die Belastungswerte des
A-2551/2012 Seite 6 Jahres 2007), Anpassung des Modells ESchK an die besondere Abend- und Nachtlärmbelastung im Bereich der Ostanflüge, andere Berechnung des Zuschlags für nicht lärmbezogene Aspekte, keine "Beschränkung auf den direkt überflogenen Bereich" (eventuell Neufestsetzung des Über- flugkorridors). G. Am 7. Mai 2012 reichen die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich (Beschwerdeführende 1 und Beschwerdegegner 2; nachfolgend: Enteig- ner) eine Anschlussbeschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Behandlung der Anschlussbeschwerde unter der Verfahrens- nummer A-2551/2012 an Hand. Die Enteigner beantragen sinngemäss, die Ziffern 2 und 5 des Dispositivs des Entscheids vom 14. November 2011 seien aufzuheben und das Entschädigungsbegehren abzuweisen. Weiter sei Ziff. 9 des Dispositivs aufzuheben und die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren pauschal auf Fr. 4'000.–, eventuell Fr. 6'000.– festzusetzen. Nach Ansicht der Enteigner stellt es einen Widerspruch dar, wenn die Vorinstanz, obwohl sie in einem ersten Schritt das Fehlen eines Minder- werts anerkenne, in einem zweiten Schritt dann doch einen überflugbe- dingten Schaden feststelle. H. Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 vereinigt der Instruktionsrichter die bei- den Beschwerdeverfahren unter der Nummer A-2551/2012. I. Die Vorinstanz teilt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2012 mit, sie hal- te an ihrem Entscheid fest. J. Die Enteigner beantragen in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2012, die Beschwerde der Enteigneten sei abzuweisen. K. Die Enteignete beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012, soweit sich die Anschlussbeschwerde der Enteigner gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung richte, sei auf sie nicht einzutreten; im Übrigen sei die Anschlussbeschwerde abzuweisen. Weiter stellt die Enteignete ein Gesuch um Abschlagszahlung.
A-2551/2012 Seite 7 L. Der Instruktionsrichter teilt den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 8. November 2012 mit, es werde eine Stellungnahme von Prof. Dr. Dona- to Scognamiglio zur Frage der Anwendbarkeit des Modells ESchK einge- holt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 bringt der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis, dass Prof. Scognamiglio keine Stellungnahme eingereicht hat. M. Die Enteigner nehmen mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 zum Gesuch der Enteigneten um Abschlagszahlung Stellung. Am 30. Januar 2013 rei- chen sie zudem ergänzende Unterlagen betreffend Flugbewegungszah- len und Fluglärmwerte ein. Gemäss Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Februar 2013 werden diese im Parallelverfahren A-2132/2012 zu den Akten genommen und gelten im vorliegenden Verfahren als beigezo- gen. N. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2013 weist der Instruktionsrich- ter das Gesuch der Enteigneten um Abschlagszahlung ab. O. Am 10. April 2013 reichen die Enteigner eine weitere Stellungnahme ein. Sie bestätigen die gestellten Anträge. P. Die Enteignete hält in ihrer weiteren Stellungnahme vom 10. April 2013 an ihren Anträgen ebenso fest. Q. Am 11. Juni 2013 reicht die Enteignete eine letzte Stellungnahme ein. Sie hält an ihren Anträgen wiederum fest. R. Die Enteigner halten in ihrer letzten Stellungnahme vom 12. Juni 2013 ih- re Anträge ebenfalls aufrecht. S. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-2551/2012 Seite 8 T. Es sind 20 weitere Schätzungsentscheide betreffend anerkannte Direkt- überflüge in Kloten beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Die entsprechenden Beschwerdeverfahren werden separat geführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 EntG können Entscheide der Schätzungskom- mission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bun- desverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungs- gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in sei- nem Art. 37 ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). 1.2 Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1 EntG zunächst die Hauptparteien (d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte bzw. der Enteig- ner) legitimiert. Als Nebenparteien werden die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser erwähnt; sie sind zur Beschwerde berechtigt, soweit sie infolge des Entscheids der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorausset- zungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 1.2 mit Hinweis). 1.2.1 Die Flughafen Zürich AG ist seit 1. Juni 2001 Inhaberin der Be- triebskonzession für den Flughafen Zürich, womit ihr gemäss Art. 36a Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) das Enteignungsrecht zusteht. Hinsichtlich der Ostanflüge, die erst nach Erteilung der Konzession eingeführt wurden, ist daher die Flughafen Zü- rich AG, und nicht etwa der Kanton Zürich, zur Leistung allfälliger enteig- nungsrechtlicher Entschädigungen verpflichtet. Die Flughafen Zürich AG ist damit, wie auch die Enteignete, ohne Weiteres zur Beschwerde be- rechtigt.
A-2551/2012 Seite 9 1.2.2 Beim Kanton Zürich handelt es sich nicht um eine der in Art. 78 Abs. 1 EntG erwähnten Parteien, weshalb sich seine Beschwerdelegiti- mation allein nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG bestimmt: Der Kanton Zürich wurde von der Vorinstanz auf entsprechendes Gesuch hin als Partei ins Verfahren einbezogen. Dies, weil er gestützt auf § 11 des kantonalen Gesetzes über den Flughafen Zürich vom 12. Juli 1999 (Flug- hafengesetz, Zürcher Loseblattsammlung [LS] 748.1) für jene Lärmver- bindlichkeiten, die ihren Entstehungsgrund vor dem 1. Juni 2001 haben, auf die Flughafen Zürich AG Rückgriff nehmen kann, er sich aber vertrag- lich verpflichtet hat, diese "alten" Fluglärmverbindlichkeiten vorzufinanzie- ren, sollten die voraussichtlichen Fluglärmkosten den Betrag von 1.1 Milliarden Franken übersteigen. Damit spielt die Gesamtsumme aller Fluglärmverbindlichkeiten im Innenverhältnis zwischen der Flughafen Zü- rich AG und dem Kanton Zürich eine Rolle. Der angefochtene Entscheid hat Auswirkungen auf diese Gesamtkosten. Insofern ist der Kanton Zürich durch den Entscheid in seinen vermögensrechtlichen Interessen betrof- fen. Allerdings ist fraglich, ob damit bereits ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG be- jaht werden kann. Da die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich gemeinsam auftreten, braucht dies indessen nicht näher geprüft zu wer- den. Denn in einem solchen Fall genügt es für die Zulassung der Be- schwerde, dass zumindest ein Beteiligter legitimiert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.115/1998 vom 7. September 1998 E. 2, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], Band 101 [2000] S. 83 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2.3 Die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich werden der Ein- fachheit halber auch im Folgenden gemeinsam als "Enteigner" bezeich- net. 1.3 Damit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Enteigneten vom 23. April 2012 einzutreten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Anschlussbeschwerde der Enteigner vom 7. Mai 2012 ist grundsätzlich ebenfalls einzutreten (vgl. aber sogleich E. 2). 2. Die Beschwerde der Enteigneten bezieht sich auf die Frage der Ausdeh- nung der Enteignung und auf die Enteignungsentschädigung; die Partei- entschädigung wird nicht beanstandet. Hingegen richtet sich die An-
A-2551/2012 Seite 10 schlussbeschwerde der Enteigner auch gegen die Parteientschädigung. Es ist zu prüfen, ob die Anschlussbeschwerde auch insoweit zulässig ist. 2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 2 EntG kann die Gegenpartei innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stel- len. Diese Anschlussbeschwerde ist der zivilprozessualen Anschlussberu- fung nachgebildet. Sie ermöglicht es derjenigen Partei, die selber keine Beschwerde erhoben hat, sich den Anträgen des Hauptbeschwerdefüh- rers nicht nur zu widersetzen, sondern eine Abänderung des angefochte- nen Entscheids zu ihren Gunsten zu beantragen (vgl. dazu HEINZ HESS / HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 78 Rz. 6). 2.2 Die Enteignete macht geltend, eine Anschlussbeschwerde sei auf den Gegenstand der jeweiligen Hauptbeschwerde beschränkt. Da sie den vor- instanzlichen Entscheid bezüglich der Parteientschädigung nicht ange- fochten habe, könne auf die Anschlussbeschwerde der Enteigner in die- sem Punkt nicht eingetreten werden. 2.3 Solange noch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundes- rechtspflege vom 16. Dezember 1943 (BS 3 531 mit div. Änderungen) in Kraft war, d.h. bis zum 31. Dezember 2006, waren Entscheide in Zivilsa- chen grundsätzlich mit "Berufung" beim Bundesgericht anzufechten, wo- bei der Berufungsbeklagte den Anschluss erklären konnte. Diese An- schlussberufung war nicht auf die vom Hauptberufungskläger angefoch- tenen Punkte beschränkt, sondern konnte sich gegen den ganzen ange- fochtenen Entscheid richten, soweit der Anschlussberufungskläger durch diesen beschwert war (vgl. JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'oranisation judiciaire, Volume II, Bern 1990, Art. 59/61 Ziff. 2.3). Was nun die enteignungsrechtliche Anschlussbeschwerde betrifft, weicht das Bundesgericht in einem Fall von dieser Betrachtungsweise ab, und zwar, wenn der Entscheid der Schätzungskommission mehrere Grund- stücke des gleichen Enteigneten betrifft, die keine wirtschaftliche Einheit bilden: Bezieht sich hier die Hauptbeschwerde nur auf die für ein be- stimmtes Grundstück zugesprochene Entschädigung, so kann der Be- schwerdegegner mit der Anschlussbeschwerde nicht auch noch die Überprüfung der für die anderen Grundstücke zugesprochenen Entschä- digung verlangen (vgl. BGE 97 I 766 E. 4). HESS und WEIBEL leiten aus
A-2551/2012 Seite 11 dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab, die Anschlussbeschwer- de beschränke sich "auf den Gegenstand der Hauptbeschwerde" (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 78 Rz. 9). 2.4 Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht nie im Speziellen mit der Frage befasst, wie hinsichtlich der Anfechtung der Parteienschädi- gung zu verfahren ist, die ein Enteigner einem Enteigneten zu leisten hat. Richtet sich die Hauptbeschwerde bloss gegen die Höhe der Parteient- schädigung, ist es dem Beschwerdegegner nicht zuzugestehen, in seiner Anschlussbeschwerde auch noch die eigentliche Enteignungsentschädi- gung anzufechten. Es kann hier – genauso wie im Fall mehrerer, unter sich wirtschaftlich unabhängiger Grundstücke – nicht angehen, den Ver- fahrensgegenstand auf eine Enteignungsentschädigung zu erweitern, die vom Hauptbeschwerdeführer gar nicht beanstandet wurde (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8536/2010 vom 14. November 2013 E. 7.1.5). Richtet sich die Hauptbeschwerde hingegen gegen die Enteignungsent- schädigung, ist es dem Beschwerdegegner zuzugestehen, in seiner An- schlussbeschwerde auch noch die Höhe der Parteientschädigung anzu- fechten. Denn grundsätzlich soll sich die Anschlussbeschwerde ja gegen den ganzen angefochtenen Entscheid richten können. Die Höhe der Par- teientschädigung – als Punkt, der in der Regel von vergleichsweise un- tergeordneter Bedeutung ist – muss daher ebenfalls angefochten werden können. 2.5 Somit ist auf die Anschlussbeschwerde der Enteigner vom 7. Mai 2012 auch insoweit einzutreten, als die Höhe der Parteientschädigung beanstandet wird. 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus einem anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) oder den angefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Jedoch ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, über die tatsächlichen
A-2551/2012 Seite 12 Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu er- forschen und nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Für ent- sprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Par- teivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 1.52 und 1.55 mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 3.3; zum Ganzen zudem Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-287/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2 mit weiteren Hin- weisen). 4. Nachfolgend wird geprüft, auf welcher Grundlage die Enteignete eine Entschädigung geltend machen kann (Anspruchsgrundlage, E. 5 und 6), aus welchen Komponenten sich die Entschädigung zusammensetzt (Um- fang der Entschädigung; E. 7; Entschädigungskomponenten, E. 8) und ob auch im vorliegenden Fall eine Entschädigung zuzusprechen ist (Minder- wert eines Grundstücks in der "Erholungszone Sport", E. 9). Schliesslich ist auf die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren einzu- gehen (E. 10). Anspruchsgrundlage 5. Zunächst ist zu prüfen, auf welcher Grundlage eine Entschädigung gel- tend gemacht werden kann. 5.1 Im Zusammenhang mit den Immissionen, die durch den Betrieb der Landesflughäfen verursacht werden, unterscheidet das Bundesgericht zwischen Grundstücken, die in geringer Höhe von Flugzeugen überflogen werden (direkter Überflug, auch "Überflug stricto sensu" bzw. "eigentlicher Überflug"), und Grundstücken, die sich ebenfalls in der Nachbarschaft des Flughafens befinden, aber nicht direkt überflogen werden. Gestützt auf Art. 641 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 (ZGB, SR 210) muss es ein Grundeigentümer – aus privat- rechtlicher Sicht – nicht dulden, dass durch direkte Überflüge in den Luft- raum seines Grundstücks eingegriffen wird. Weiter stehen den Grundei- gentümern unabhängig von einem direkten Überflug an sich die nachbar- lichen Abwehrrechte gegen übermässige Immissionen nach Art. 679 Abs. 1 i.V.m. Art. 684 ZGB zu. Die Abwehrrechte des Privatrechts sowohl gegen direkten Überflug als auch gegen übermässige Immissionen kom- men indessen nicht mehr zum Tragen, wenn die Einwirkungen vom be-
A-2551/2012 Seite 13 stimmungsgemässen Gebrauch eines öffentlichen Flugplatzes herrühren. An die Stelle der privatrechtlichen Klagen tritt in diesem Fall der Anspruch auf Enteignungsentschädigung (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 72 [=Pra. 2003 Nr. 137] E. 2.2 bis 2.4 mit Hinweisen). Ein Entschädigungsanspruch für eine Unterdrückung nachbarlicher Ab- wehrrechte setzt voraus, dass kumulativ die drei Bedingungen der Un- vorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, der Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des immissionsbedingten Schadens gegeben sind (vgl. dazu BGE 130 II 394 E. 12 mit Hinweisen). Geht es hingegen um di- rekte Überflüge, so spielen die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit, der Spezialität und der Schwere keine Rolle (vgl. BGE 134 II 49 E. 5 [vor E. 5.1] sowie BGE 129 II 72 E. 2.5 mit Hinweisen). 5.2 Das Bundesgericht hat den Stichtag für die Vorhersehbarkeit der Fluglärmimmissionen im Einzugsbereich der schweizerischen Landes- flughäfen auf den 1. Januar 1961 festgesetzt. Hat der Eigentümer – bzw. bei Erbgang oder Erbvorbezug der Erblasser – das Grundstück nicht vor diesem Datum erworben, besteht mangels Unvorhersehbarkeit kein An- spruch auf eine Entschädigung wegen Unterdrückung nachbarlicher Ab- wehrrechte (vgl. BGE 136 II 263 E. 7.1 und BGE 131 II 137 [=Pra. 2006 Nr. 3] E. 2.1 je mit Hinweisen). Auch hinsichtlich der Ostanflüge hat das Bundesgericht an diesem Stichtag festgehalten (vgl. BGE 136 II 263 E. 7.2 ff.). 6. Im vorliegenden Fall erwarb die Enteignete die Liegenschaft bereits vor dem 1. Januar 1961. Sie kann eine Entschädigung damit unter dem Titel "direkter Überflug" und (die Voraussetzungen der Schwere und der Spe- zialität vorbehalten) auch unter dem Titel "Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte" geltend machen. Umfang der Entschädigung 7. Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (vgl. Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 16 EntG). Bei der Fest- setzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen (Art. 19 EntG). Die Entschädigung für eine Enteignung von
A-2551/2012 Seite 14 nachbarlichen Abwehrrechten unterliegt den Regeln, die bei einer Teilent- eignung im Sinne von Art. 19 Bst. b EntG zur Anwendung gelangen. Sie berechnet sich nach der Differenzmethode, die darin besteht, vom Ver- kehrswert der Liegenschaft ohne Immissionen denjenigen der Liegen- schaft mit den Immissionen abzuziehen (vgl. dazu BGE 122 II 337 [=Pra. 1997 Nr. 4] E. 4c sowie HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 Rz. 154 f., je mit Hinweisen). Der entsprechende Minderwert wird in der Regel in Pro- zenten des Verkehrswerts des unbelasteten Grundstücks ausgedrückt (vgl. dazu BGE 134 II 49 E. 11). Die Entschädigung für direkten Überflug, welche in gewisser Hinsicht mit einer Entschädigung für die zwangsweise Errichtung einer Dienstbarkeit (Überflugsservitut) gleichgesetzt werden kann, wird ebenfalls nach den Regeln über die Teilenteignung, d.h. nach der Differenzmethode, bestimmt (vgl. dazu BGE 129 II 72 E. 2.8 sowie Urteil des Bundesgerichts 1E.8/2000 vom 12. Dezember 2002 E. 2.2.2). Sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen direktem Über- flug erfüllt, ist bereits aus diesem Grund eine Enteignungsentschädigung geschuldet, die den gesamten Schaden einschliesslich des lärmbeding- ten Schadens vollumfänglich deckt (vgl. BGE 129 II 72 E. 4 und BGE 131 II 137 E. 1.2). Entschädigungskomponenten 8. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Minderwertentschädigungen set- zen sich jeweils aus einer Komponente "lärmverursachter Minderwert" und einem Zuschlag, der die anderen Aspekte des Direktüberflugs abgel- ten soll, zusammen. Die lärmbedingten Minderwerte von selbst genutz- tem Wohneigentum und von Ertragsliegenschaften bestimmte die Vorin- stanz in den vorliegenden Fällen anhand der hedonischen Modelle "MIFLU I" bzw. "ESchK". Bei den nicht lärmbezogenen Aspekten des Di- rektüberflugs geht es gemäss den Ausführungen der Vorinstanz zunächst um die erhöhte Gefahr des Herunterfallens einzelner Teile bzw. Eisbro- cken vom Flugzeug "oder gar des ganzen Flugzeugs bei einem allfälligen Absturz". Damit einher gehe eine erhebliche Bedrohlichkeit der Über- flugssituation. Weiter seien mit dem direkten Überflug besondere Unan- nehmlichkeiten verbunden, die bei Vorbeiflügen nicht oder nur marginal auftreten würden, wie Luftturbulenzen (Randwirbelschleppen), Kerosin- dämpfe und bei Dunkelheit die Lichtimmissionen der Landescheinwerfer. Diese Faktoren minderten ebenfalls die Wohnqualität, insbesondere was die Nutzung des Aussenraums betreffe.
A-2551/2012 Seite 15 8.1 Die Enteigner führen aus, die Zusprechung eines Zuschlags für nicht lärmbezogene Aspekte sei von Vornherein nicht mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung vereinbar. 8.2 Die Enteignungsentschädigung dient allein dem Ersatz von Vermö- gensschäden (vgl. dazu HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 16 Rz. 6 und Art. 19 Rz. 195 f.). Daher können sich nicht lärmbezogene Faktoren nur insoweit auf die Höhe der Entschädigung auswirken, als sie – neben den Lärm- immissionen – zu einer Minderung des Verkehrswerts des betroffenen Grundstücks führen. 8.2.1 Das Bundesgericht hat in BGE 129 II 72 festgehalten, die direkt überflogenen Grundstücke und die nicht direkt überflogenen Grundstücke würden in unterschiedlicher Weise beeinträchtigt: In beiden Fällen sei die Liegenschaft dem Lärm des Luftverkehrs ausgesetzt, aber wenn sie zu- dem überflogen werde, unterliege sie noch weiteren Immissionen oder unerwünschten Wirkungen (BGE 129 II 72 E. 2.2). Dabei verwies es auf die früheren Entscheide "Jeanneret" und "Tranchet": Im Entscheid "Jeanneret" wurde ausgeführt, der durch den Lärm verursachte Schaden sei nicht merklich verschieden, ob die Quelle der Einwirkungen sich in der Senkrechte des betroffenen Grundstücks oder oberhalb der Nachbar- grundstücke befinde. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass die zu- sätzlichen Risiken, die mit der Lage einer Liegenschaft unter der Anflug- oder Startsenkrechten verbunden sind, eine gewisse Wertminderung des Grundstücks zur Folge haben. Erwähnt wird die erhöhte Gefahr, durch Wirbel oder das Herabfallen von Eisblöcken einen Schaden zu erleiden (vgl. BGE 121 II 317 [=Pra. 1996 Nr. 165] E. 5b). Im Entscheid "Tranchet" wies das Bundesgericht zusätzlich darauf hin, der regelmässige Überflug in einer Höhe von ungefähr 100 Metern über ein Einfamilienhaus durch Maschinen, die deutlich grösser sind als das überflogene Gebäude, kön- ne dessen Bewohner merklich stören oder beeinträchtigen (BGE 122 II 349 E. 4a/cc). Insgesamt zählte das Bundesgericht in BGE 129 II 72 "Luftwirbel, von den Motoren herrührender Gestank, Gefühl von Furcht oder Unbehagen wegen einer sich über einem bewegenden bedeutenden Masse etc." zu den Einwirkungen, die von den überfliegenden Flugzeu- gen verursacht werden (BGE 129 II 72 E. 4). Kurze Zeit darauf äusserte sich das Bundesgericht zu einem Fall, in dem die Schätzungskommission zu Unrecht bloss eine Entschädigung wegen Unterdrückung nachbarli- cher Abwehrrechte zugesprochen hatte. Der aufgrund der Lärmimmissio- nen eingetretene Minderwert war von der Schätzungskommission auf 25% des Verkehrswerts ohne Immissionen beziffert worden. Das Bun-
A-2551/2012 Seite 16 desgericht hielt fest, die Schätzungskommission habe dem Überflug nicht Rechnung getragen. Es setzte den Minderwert unter Berücksichtigung "der Lärmimmissionen und des Überflugs stricto sensu" neu fest, und zwar auf 30% des Verkehrswerts ohne Immissionen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1E.8/2000 vom 12. Dezember 2002 E. 8.1). In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durfte die Vorin- stanz somit zum Schluss kommen, die mit den direkten Überflügen ver- bundenen, über den Lärm hinausgehenden Immissionen sowie die Be- drohlichkeit der Überflugssituation beeinflussten den Verkehrswert der betroffenen Grundstücke. 8.2.2 Im Einzelnen zog die Vorinstanz in Erwägung, die mit den direkten Überflügen verbundenen Gefahrenmomente (bzw. die potentiellen Schä- den) liessen sich an sich über die Haftpflicht- und Sozialversicherungen abdecken. Relevant seien aber die psychologischen Momente, d.h. die Bedrohlichkeit der Überflugssituation. Die mit den direkten Überflügen verbundenen besonderen Immissionen beeinträchtigten die Wohnqualität bei einem Aufenthalt im Aussenraum (Balkon, Garten etc.) sodann weiter. Die Ostanflüge fänden zudem zu Tagesrandzeiten statt. Gerade dann seien die Betroffenen in der Regel zu Hause. Zwar könne der Aussen- raum an sich witterungsbedingt nur eingeschränkt zu Wohnzwecken ge- nutzt werden. Die Ostanflüge wirkten sich aber gerade auch bei schönem Wetter auf eine solche Nutzung aus, wenn diese möglich und erwünscht sei. Ein Rückzug ins Wohnungsinnere während der Überflugszeiten min- dere zudem in keiner Weise die bedrohliche Wirkung der Flugzeuge über dem eigenen Dach. Auch die Lichtimmissionen wirkten sich noch im Ge- bäudeinnern aus. Die nicht lärmbezogenen Aspekte des Direktüberflugs bildeten daher eine eigenständige Komponente, die sich nach der Le- benserfahrung in einem zusätzlichen Preisabschlag auswirke. 8.2.3 Diesen überzeugenden Überlegungen ist an sich nichts hinzuzufü- gen. Was die Enteigner dagegen vorbringen, verfängt nicht: Sie stellen sich auf den Standpunkt, die direkten Überflüge wirkten sich primär über die anfallenden Immissionen aus, wobei der Lärm klar im Vordergrund stehe; es sei nicht davon auszugehen, dass Faktoren wie Abgase, Turbu- lenzen, das Unbehagen vor herunterfallenden Eisbrocken usw. neben dem Lärm noch einen massgeblichen Einfluss auf den Minderwert ausüb- ten. Zwar ist tatsächlich anzunehmen, dass der Lärm stärker ins Gewicht fällt als die nicht lärmbezogenen Aspekte. Dies bedeutet aber nicht, dass Letztere keinen wesentlichen Einfluss mehr auf den Verkehrswert aus-
A-2551/2012 Seite 17 üben. Zu diesem Ergebnis ist auch WIPFLI nicht gelangt, auf dessen Dis- sertation die Enteigner verweisen. Dieser hält lediglich fest, es sei soweit ersichtlich noch nie versucht worden, eine allfällige Wertminderung we- gen direktem Überflug (bzw. wegen der damit verbundenen nicht lärmbe- zogenen Faktoren) aus immobilienökonomischer Sicht objektiv, transpa- rent und nachvollziehbar zu quantifizieren (vgl. OTTO WIPFLI, Bemessung immissionsbedingter Minderwerte von Liegenschaften, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 122). 8.2.4 Es ist somit davon auszugehen, dass neben dem Lärm zusätzlich auch die Bedrohlichkeit der Überflugssituation sowie die mit den direkten Überflügen verbundenen besonderen Immissionen den Verkehrswert ei- nes von direkten Überflügen betroffenen Grundstücks grundsätzlich min- dern. 8.3 Die Enteigner führen in den Parallelfällen indessen aus, die hedoni- schen Modelle dokumentierten eindrücklich, dass bereits der aufgrund der sehr tiefen Über- oder Vorbeiflüge gesteigerte Lärmeinfluss zu einer starken Wertminderung führe; mithin sei die "Zusatzbeeinträchtigung" aufgrund der nicht lärmbezogenen Aspekte bereits mit der Zusprechung der Entschädigung für die Lärmimmissionen abgedeckt. Sie tönen damit an, die Auswirkungen der nicht lärmbezogenen Aspekte auf den Ver- kehrswert seien in der Komponente "lärmverursachter Minderwert" ohne- hin bereits enthalten. Von einer solchen Mitberücksichtigung der nicht lärmbezogenen Aspekte ist jedoch nicht auszugehen: Während hohe Lärmwerte sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Überflugkorridors auftreten, sind von den nicht lärmbezogenen Aspekten bloss Liegenschaften im Bereich des Korridors betroffen. Da der Überflugkorridor jeweils sehr schmal ist, dürften sich von den Transaktionsdaten, auf denen die hedonischen Modelle basie- ren, deutlich weniger auf fluglärmbelastete Liegenschaften innerhalb ei- nes Überflugkorridors beziehen als auf solche ausserhalb. Daher ist nicht davon auszugehen, die hedonischen Modelle bildeten über die Fluglärm- Variablen de facto auch die Entwertung ab, die sich aufgrund der nicht lärmbezogenen Aspekte ergibt (vgl. zu MIFLU I das heutige Urteil im Ver- fahren A-2161/2012 E. 11 und zum Modell ESchK das heutige Urteil A-2163/2012 E. 14). 8.4 Zu beurteilen bleibt das von der Vorinstanz für die Entschädigungs- bemessung gewählte Vorgehen, wonach die Komponente "lärmverur-
A-2551/2012 Seite 18 sachter Minderwert" und der Zuschlag für die nicht lärmbezogenen As- pekte je separat beziffert werden. 8.4.1 Das Bundesgericht hat bei der Festsetzung der Entschädigung für direkten Überflug jeweils nicht separat einen "Lärmanteil" und einen zu- sätzlichen "Überfluganteil" ermittelt, sondern in einem Schritt eine Ent- schädigung für die Gesamtheit der Einwirkungen festgesetzt (vgl. BGE 122 II 349 E. 4b). Als die entsprechenden Entscheide ergangen sind, standen allerdings die hedonischen Modelle noch nicht zur Verfügung, wie sie nun in den Fällen betreffend den Landesflughafen Zürich-Kloten zur Ermittlung des lärmbedingten Minderwerts herangezogen werden. Das Bundesgericht hat sich zu diesen Modellen zwar bereits geäussert, allerdings nicht in Fällen mit direktem Überflug (vgl. aber immerhin BGE 134 II 49 E. 19, wo angemerkt wird, dass unter anderem in diesen Fällen "höhere Entschädigungen" zugesprochen worden sind). 8.4.2 Dass die hedonischen Modelle auch in Fällen mit direktem Überflug heranzuziehen sind, wird an sich von keiner der Parteien bestritten. Es drängt sich auf, den mit diesen Modellen ermittelten Minderwert, was die nicht lärmbezogenen Aspekte betrifft, um eine weitere, nach wie vor nach Schätzungsermessen zu bestimmende Komponente zu erhöhen. Solange über diese Bestandteile der Entschädigung im Rahmen einer gesamthaf- ten Betrachtung und gleichzeitig entschieden sowie im Schätzungsent- scheid eine Gesamtentschädigung festgelegt wird, lässt sich dies mit dem Grundsatz der Einheit der Enteignungsentschädigung ohne Weiteres ver- einbaren (vgl. in diesem Zusammenhang HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 Rz 14 f.). 8.4.3 Den Enteignern hilft dabei auch der Hinweis auf die Ausführungen von SCHILLING nicht weiter, wonach "eine getrennte Entschädigungsbe- messung für die Benutzung des zum Grundeigentum gehörenden Luft- raums einerseits und für übermässige Immissionen aus der Nachbar- schaft andererseits" nicht durchführbar sei (vgl. MARGRIT SCHILLING, Ent- eignungsrechtliche Folgen des zivilen Luftverkehrs, Zeitschrift für schwei- zerisches Recht [ZSR], Band 125 [2006] I, S. 26). Denn im Aufsatz von SCHILLING wird im Wesentlichen die bis 2006 ergangene Rechtsprechung zusammengefasst. Es wird nicht auf die hedonischen Modelle Bezug ge- nommen, sondern noch davon ausgegangen, die Bestimmung der lärm- bedingten Minderwerte liege weitgehend im Schätzungsermessen (vgl. SCHILLING, a.a.O., S. 25). Und es wird auch nicht näher ausgeführt, inwie- fern eine getrennte Bemessung nicht möglich sein soll. Das Bundesge-
A-2551/2012 Seite 19 richt jedenfalls hat lediglich festgehalten, es sei nicht angebracht resp. es bestehe kein Anlass, die Entschädigung für direkten Überflug unabhängig von der Entschädigung für die Lärmimmissionen zu berechnen ("il n'y a pas lieu de calculer le montant de cette indemnité indépendamment de celle qui est due en raison des immissions de bruit": BGE 122 II 349 E. 4c). Zwar verweist das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid auf die Formulierung von SCHILLING (vgl. BGE 136 II 165 E. 1.1). Doch zeigt es in der entsprechenden Erwägung lediglich auf, dass das Verweigern einer Entschädigung für direkten Überflug unter Vorbehalt einer Entschä- digung wegen Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte keinen Teilent- scheid darstellt, sondern damit eine von zwei materiellen Anspruchs- grundlagen ausgeschlossen wird. Wie bereits dargelegt, kommt eine "ge- trennte Entschädigungsbemessung" im Sinne einer isolierten Festlegung von Entschädigungsbestandteilen in verschiedenen Teilentscheiden denn auch prinzipiell nicht in Frage. Ob sich die (Gesamt-)Entschädigung für direkten Überflug aus verschiedenen, im Rahmen einer gesamthaften Be- trachtung bestimmten Komponenten zusammensetzen kann, war für das Bundesgericht hingegen nicht relevant. Es hat sich mit dieser Frage da- her auch nicht auseinandergesetzt. 8.4.4 Immerhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Bemessung eines Zuschlags für nicht lärmbezogene Aspekte mit besonderen Schwie- rigkeiten verbunden ist. So sieht WIPFLI kaum lösbare Probleme im Zu- sammenhang mit der Berücksichtigung entsprechender Faktoren und be- fürchtet intransparente und nicht nachvollziehbare Entscheide (vgl. WIPFLI, a.a.O., S. 121). Auch die Vorinstanz führt aus, es falle schwer, den aufgrund der nicht lärmbezogenen Aspekte eingetretenen Minderwert nach Marktkriterien zu schätzen. Ein eigentlicher Markt für direkt überflo- gene Liegenschaften sei nicht auszumachen, weil der Kreis der betroffe- nen Objekte dafür zu klein sei. Sie hat den Zuschlag gemäss ihren Aus- führungen daher in Analogie zur Regelung nach Art. 42 Abs. 2 des Obli- gationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) festgesetzt, wonach der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzuschätzen ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Problematik seit jeher be- standen hat. Dennoch hat das Bundesgericht die nicht lärmbezogenen Faktoren bei der Entschädigungsbemessung ausdrücklich mitberücksich- tigt. Wird die entsprechende Entschädigungskomponente weiterhin nach Schätzungsermessen bestimmt, stellt dies zumindest keinen Rückschritt
A-2551/2012 Seite 20 dar. Die Komponente muss aber gestützt auf einheitliche und nachvoll- ziehbare Kriterien festgelegt werden. 8.4.5 Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz jeweils eine Komponente "lärmverursachter Minderwert" sowie einen Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte beziffert hat. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben dem Lärm zusätzlich auch die nicht lärmbezogenen Aspekte der Direktüberflüge den Ver- kehrswert der betroffenen Liegenschaften mindern, weshalb jeweils ein entsprechender Zuschlag zu bestimmen ist. Minderwert eines Grundstücks in der "Erholungszone Sport" 9. Die vorliegend betroffene Liegenschaft umfasst einen Fussball-Rasen- platz mit Lichtanlage und Zaun. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, weder sei die Nutzung des Fussballplatzes auf Gewinn ausgerichtet noch habe der Fluglärm auf diese Nutzung direkte Auswir- kungen. Die Enteignete mache im Rahmen der bisherigen Nutzung denn auch keine konkrete Ertragseinbusse geltend. Was die von der Enteigne- ten geltend gemachte Möglichkeit einer besseren Verwendung betreffe, blieben deren Vorbringen vage. Ernsthafte Anstrengungen, eine Umzo- nung und Überbauung vorzunehmen, seien nicht dargetan worden. Die Möglichkeit einer besseren Verwendung sei daher zu verneinen. Da somit keine Anhaltspunkte für einen lärmbedingten Minderwert bestehen wür- den, könne keine "Fluglärmentschädigung" zugesprochen werden. Dies bedeute aber nicht, dass im vorliegenden Fall kein Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte zugesprochen werden könne. 9.1 Die Enteigner weisen in ihrer Anschlussbeschwerde vom 7. Mai 2012 darauf hin, es stelle einen Widerspruch dar, wenn die Vorinstanz in einem ersten Schritt vom Fehlen eines lärmbedingten Minderwerts ausgehe, in einem zweiten Schritt dann aber einen Schaden aufgrund der nicht lärm- bezogenen Aspekte der Direktüberflüge feststelle. 9.1.1 Aus dem angefochtenen Entscheid und den Unterlagen geht nicht hervor, wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, trotz fehlender Anhaltspunkte für einen lärmbedingten Minderwert sei ein Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte zuzusprechen. Dieses Ergebnis ist tatsäch- lich widersprüchlich: Zwar wird die Entschädigung in den vorliegenden Fällen festgelegt, indem eine Komponente "lärmverursachter Minderwert"
A-2551/2012 Seite 21 einerseits und ein Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte andererseits beziffert wird. Dass aber in einem konkreten Fall die Lärmimmissionen keinen Einfluss auf den Wert eines Grundstücks haben, die nicht lärmbe- zogenen Aspekte hingegen schon, ist nicht vorstellbar. Denn die direkten Überflüge führen aufgrund der Gesamtheit ihrer Einwirkungen zu einem Minderwert (vgl. zum Ganzen oben E. 8). 9.1.2 Geht man von der bisherigen Nutzung der Liegenschaft als Fuss- ballplatz aus, bestehen auch dann keine Anhaltspunkte für einen Minder- wert, wenn man der Gesamtheit der Einwirkungen des Flugverkehrs Rechnung trägt. Dies bestreitet auch die Enteignete nicht. Sie macht in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 aber geltend, es könne nicht sein, dass der Anspruch auf Freihaltung des Luftraums anerkannt werde, die zwangsweise Errichtung einer Über- bzw. Durchflugdienstbarkeit aber zum Nulltarif erfolgen solle. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bestim- mungen von Art. 16 ff. EntG weder einen "Unfreiwilligkeitszuschlag" noch den Ausgleich immaterieller Nachteile vorsehen (vgl. dazu das heutige Urteil im Verfahren A-2154/2012 E. 12.2). Ausgehend von der bestehen- den Nutzung der Liegenschaft als Fussballplatz ist der Enteigneten somit keine Entschädigung zuzusprechen. Zu prüfen bleibt aber die Möglichkeit einer besseren Verwendung des Grundstücks. 9.2 Die Enteignete führt in ihrer Beschwerde vom 23. April 2012 aus, die Parzelle, die zwangsläufig immer noch als Fussballplatz genutzt werde, liege mitten in einem Wohnquartier. Es sei seit langem klar gewesen, dass der Betrieb eines Fussballplatzes inmitten von Wohnhäusern aus ortsplanerischer Sicht nicht sinnvoll sei. Entsprechend sei von der Errich- tung von Infrastrukturen wie Kabinen und Duschen abgesehen worden. Stattdessen sei die Parzelle im Hinblick auf eine spätere Umnutzung zu Bauland vollständig erschlossen worden. Sie habe für die Enteignete ein erhebliches finanzielles Potenzial dargestellt. Zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung sei 1995 zudem das angrenzende Bauland erworben worden. Nachdem die umliegenden Baulücken Ende der 1990er-Jahre zunehmend geschlossen worden seien, habe sich die Aufgabe bzw. Ver- legung des Fussballplatzes aufgedrängt. Im Jahr 2004 sei daher an ge- eigneter Lage ausserhalb des Wohnquartiers die Fussballanlage Stighag eröffnet worden. Diese verfüge über eine zeitgemässe Infrastruktur und mehrere Fussballplätze. Ein weiterer Ausbau der Anlage Stighag sei problemlos möglich, da die Enteignete Eigentümerin des umliegenden Landes sei. Der Umnutzung der vorliegenden Parzelle habe damit fak- tisch nichts mehr im Weg gestanden. Nachdem zwischenzeitlich alle an-
A-2551/2012 Seite 22 grenzenden Parzellen überbaut gewesen seien, sei auch eine Umzonung in die WG2 (Wohn- und Gewerbezone, 2-geschossig) zur Schliessung der Baulücke grundsätzlich möglich gewesen. Eine solche hätte, so die Enteignete, bloss der Zustimmung des Gemeinderats (d.h. der Legislati- ve) und der Baudirektion des Kantons Zürich bedurft, was vormals übli- cherweise eine Formsache gewesen sei. Die gesamten Umstände wür- den somit für eine Umnutzung innert weniger Jahre nach dem Schät- zungsstichtag (1. Januar 2002) sprechen. Die Liegenschaft sei daher un- ter dem Blickwinkel einer Baulandparzelle zu beurteilen. 9.2.1 Der Verkehrswert einer Liegenschaft wird auch von den zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten beeinflusst. Die Möglichkeit einer besseren Ver- wendung ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes daher zu berücksich- tigen, wenn sie am Stichtag bereits bestanden hat oder, ohne die Enteig- nung, in nächster Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ge- wesen wäre; bloss theoretische Möglichkeiten oder vage Aussichten auf eine zukünftige günstigere Nutzung genügen demgegenüber nicht (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 Rz. 56-58 und Art. 20 Rz. 1, BGE 134 II 49 E. 13.3, BGE 134 II 176 E. 11.4 sowie Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 EntG). 9.2.2 Die Enteignete macht zu Recht nicht geltend, im Rahmen der be- stehenden Nutzungsordnung sei eine bessere Verwendung der Liegen- schaft möglich: Diese befindet sich in der "Erholungszone Sport". Nach § 61 Abs 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. Septem- ber 1975 (PBG, LS 700.1) sind als Freihaltezonen oder Erholungszonen die Flächen auszuscheiden, die für die Erholung der Bevölkerung nötig sind. Tendenziell werden Erholungszonen für intensivere bauliche Nut- zungen vorgesehen als Freihaltezonen, z.B. für Sportanlagen (ALAIN GRIFFEL, Raumplanungs- und Baurecht, Zürich/St. Gallen 2012, S. 45). Nach Art. 37 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Kloten vom 15. Juni 2013 dürfen in der "Erholungszone Sport" (nur) Bauten erstellt werden, welche direkt den darin ausgeübten Sportarten dienen. 9.2.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob ohne die Ostanflüge mit einer Umzo- nung in die Wohn- und Gewerbezone zu rechnen gewesen wäre. Die Enteignete verweist in diesem Zusammenhang in erster Linie auf die äusseren Umstände. Allein gestützt darauf kann aber nicht davon ausge- gangen werden, eine Umzonung wäre am Stichtag mit hoher Wahr- scheinlichkeit in nächster Zukunft zu erwarten gewesen. Hierzu wären
A-2551/2012 Seite 23 konkretere Anhaltspunkte notwendig: Etwa eine vor Einführung der Ost- anflüge anhand genommene Nutzungsplanung oder dokumentierte an- derweitige Planungen für die vorliegende Parzelle. In der Stellungnahme vom 10. April 2013 führt der Rechtsvertreter der Enteigneten zwar aus, gemäss Auskunft des Leiters Finanzen und Logis- tik der Enteigneten sei die Erschliessung der Liegenschaft im Zuge des Quartierplanverfahrens Geissberg - Ewiges Wegli II bewusst im Hinblick auf eine Umzonung vorgenommen worden. Die Enteignete habe sich "die Möglichkeit offen halten" wollen, die Liegenschaft der Wohn- und Gewer- bezone zuzuschlagen. Aus dieser Auskunft geht jedoch nicht hervor, dass vor oder nach dem Quartierplanverfahren, das ca. 1990 durchgeführt wurde, jemals konkretisierte Pläne existiert hätten, eine Umzonung vor- zunehmen. Weiter macht die Enteignete geltend, die benachbarte Baulandparzelle sei im Hinblick auf eine Umzonung zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung erworben worden. Im Rahmen welcher konkretisierten Planung diese Überlegung angestellt worden sein soll, legt sie aber nicht dar. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass ohne die Ost- anflüge mit einer Umzonung zu rechnen gewesen wäre. 9.2.4 Demnach ist die Möglichkeit einer besseren Verwendung zu vernei- nen. Die Frage, wie die Minderwertentschädigung ausgehend von dieser Möglichkeit zu berechnen wäre, stellt sich somit nicht, weshalb die dies- bezüglichen Vorbringen der Enteigneten nicht zu prüfen sind. Auszuge- hen ist vielmehr von der bestehenden Nutzung der Liegenschaft als Fussballplatz. Wie bereits ausgeführt (oben E. 9.1.2), hat die Liegen- schaft angesichts dessen keinen Minderwert erfahren. 9.3 Einzugehen bleibt noch auf das Ausdehnungsbegehren der Enteigne- ten: Da die Verwendung der Liegenschaft als Fussballplatz durch die di- rekten Überflüge nicht wesentlich erschwert wird, hat die Vorinstanz die- sem Begehren zu Recht nicht entsprochen. Ob das Begehren gutzuheis- sen gewesen wäre, wenn die direkten Überflüge eine zu erwartende Um- zonung verunmöglicht hätten, kann offen gelassen werden (vgl. zum Aus- dehnungsbegehren im Allgemeinen und zur Frage, ob die Vorinstanz zu Recht darauf eingetreten ist, das heutige Urteil im Verfahren A-2151/2012 E. 7 und 8).
A-2551/2012 Seite 24 Höhe der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren 10. Nach Art. 115 EntG hat der Enteigner für die notwendigen aussergerichtli- chen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren grundsätzlich eine angemessene Entschädigung zu leisten. Vorliegend hat die Vorinstanz der Enteigneten eine Parteient- schädigung von Fr. 10'220.– zugesprochen. Zunächst führt die Vorinstanz in prozessualer Hinsicht aus, die Rechts- vertreter der Enteigneten hätten beantragt, einzelne Beilagen ihrer Hono- rar- und Kostennote den Enteignern nicht zugänglich zu machen. Der An- trag werde damit begründet, dass die Unterlagen unter das Anwaltsge- heimnis fielen. Dem Antrag sei betreffend die Beilagen 1 und 3, in denen die einzelnen Tätigkeiten aufgelistet würden, entsprochen worden, nicht jedoch hinsichtlich der Beilagen 2 und 4, die lediglich zusammenfassende Übersichten enthielten. An sich sei höchst fraglich, ob ein Enteigneter die Leistungsabrechnung seines Rechtsvertreters unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis der Verfahrensöffentlichkeit entziehen dürfe. Vorlie- gend erwachse den Enteignern dadurch jedoch kein Nachteil, sei ihnen der wesentliche Inhalt doch bekannt gegeben worden und spielten die genauen Einzelleistungen der Rechtsvertreter ohnehin keine wesentliche Rolle. In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz aus, aus Gründen der Gleich- behandlung der verschiedenen Rechtsvertreter habe sie in den Fällen betreffend anerkannte Direktüberflüge in Kloten einen durchschnittlichen Stundenaufwand geschätzt, der für die Verfahrensführung von der An- meldung der Entschädigungsforderung bis zur Schätzungsverhandlung nötig gewesen sei. Sie habe diesen Aufwand auf 30 Stunden festgelegt. Da aber nicht einfach ein "Normaufwand" zu entschädigen sei, sondern auch ein etwas grösserer Aufwand noch in guten Treuen angemessen sei, habe sie für die Entschädigungen eine Bandbreite von 20% bzw. 6 Stunden definiert. Die Rechtsvertreter der Enteigneten hätten insge- samt 22 Verfahren betreut, wofür sie einen Aufwand von insgesamt 975.4 Stunden glaubhaft machten. Es ergebe sich somit ein Aufwand pro Fall von 44.3 Stunden, was über die erwähnte Bandbreite hinausgehe. Im- merhin aber erscheine es vertretbar, hier einen Aufwand von 36 Stunden pro Fall als entschädigungsberechtigt anzuerkennen. Was den Stunden- ansatz betreffe, habe das Bundesgericht Ansätze von Fr. 200.– und Fr. 210.– (zuzüglich Mehrwertsteuer [MWST]) geschützt. Für die zweite
A-2551/2012 Seite 25 Phase eines Fluglärm-Pilotfalls aus Opfikon habe das Bundesverwal- tungsgericht sodann einen Stundenansatz von Fr. 280.– zzgl. MWST an- erkannt, was vom Bundesgericht bestätigt worden sei. In den Fällen betreffend anerkannte Direktüberflüge in Kloten seien die anwaltlichen Leistungen im Zeitraum von 2001 bis 2011 erbracht worden. Tendenziell sei von einem Anstieg der Stundenansätze auszugehen. Insgesamt er- scheine es vertretbar, den Parteientschädigungen einen Stundenansatz von Fr. 250.– zzgl. MWST bzw. von Fr. 270.– inkl. MWST zugrunde zu le- gen. Was die Spesen betreffe, sei in Anbetracht der doch recht umfang- reichen Unterlagen, die einzureichen gewesen seien, eine Pauschale von Fr. 500.– pro Fall vertretbar. Zusammengefasst ergebe sich somit eine pauschale Parteientschädigung von 36 x Fr. 270.– + Fr. 500.– = Fr. 10'220.–. 10.1 Die Enteigner beantragen in ihrer Anschlussbeschwerde, die Partei- entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren sei pauschal auf Fr. 4'000.–, eventuell Fr. 6'000.– festzusetzen. Sie machen geltend, in den Opfiker Pilotfällen sei den jeweiligen Enteigneten eine Parteientschä- digung von pauschal Fr 4'000.– zugesprochen worden. Obwohl das Bun- desgericht diese Entschädigung als eher niedrig bezeichnet habe, habe es sie geschützt. Es sei mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, wenn die Entschädigung im vorliegenden Verfahren, in dem sogar noch ein Augenschein weniger durchgeführt worden sei, um das zweieinhalb- fache höher liege. Ebenfalls sei es mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar, einer Partei ohne nähere Prüfung und Begründung einen Auf- wand zuzugestehen, der 20% über dem geschätzten Durchschnittsauf- wand liege, bloss weil diese einen exorbitanten Aufwand geltend mache. Dies umso weniger, als den Enteignern die Details der Aufwendungen nicht offen gelegt und deren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs damit verletzt worden sei. Es könne nicht angehen, den Enteig- nern lediglich eine zusammengefasste Darstellung des Aufwands vorzu- legen, gleichzeitig aber auf die nicht offengelegten Details abzustellen. Sodann nenne die Vorinstanz den vom Bundesgericht im Urteil 1C_100/2011 vom 9. Dezember 2011 (E. 14.3.2) geschützten Stunden- ansatz von Fr. 280.–, als ob es sich dabei um einen üblichen Ansatz han- deln würde. In jenem Verfahren seien jedoch die Modelle zur Bewertung von Werteinbussen bei Ertragsliegenschaften zu beurteilen gewesen. Al- lein aufgrund dieser Komplexität habe das Bundesgericht ausnahmswei- se einen Stundenansatz von Fr. 280.– akzeptiert. Derselben Erwägung könne entnommen werden, dass in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– auszugehen sei, welcher ausnahmsweise in komplexen
A-2551/2012 Seite 26 Fällen auf Fr. 250.– erhöht werden könne. Im vorliegenden Fall rechtferti- ge sich eine Erhöhung indes nicht, da die vorliegend zu beurteilenden Fragen aufgrund der bereits existierenden Präjudizien keine besondere Komplexität aufweisen würden. Weiter könne die Mehrwertsteuer nur zu- gesprochen werden, sofern sie im Rechtsbegehren explizit gefordert wor- den sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch wenn ein entsprechendes Begehren vorliege, dürfe die Mehrwertsteuer zudem nicht unbesehen zu- gesprochen werden bzw. sei deren Höhe wenigstens separat auszuwei- sen. Denn ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer sei zum Vornherein bei al- len Parteien unbegründet, die vorsteuerabzugsberechtigt seien. Hier füh- re die Mehrwertsteuer zu einer Überentschädigung. Schliesslich habe die Vorinstanz unzulässigerweise auch noch eine Pauschale für Spesen zu- gesprochen. Aus diesen Gründen seien die Parteientschädigungen in den Fällen betreffend anerkannte Direktüberflüge in Kloten jeweils auf Fr. 4'000.– festzusetzen; eventuell seien sie ausgehend von einem Durchschnittsaufwand von 30 Stunden pro Fall und einem Stundenansatz von Fr. 200.– auf Fr. 6'000.– festzusetzen. 10.2 Die Enteignete stellt in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 den Prozessantrag, die Flughafen Zürich AG sei zur Offenlegung ihrer sämtlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abwehr der Ent- schädigungsforderung der Enteigneten zu verpflichten, samt Angaben über Leistungen und Honoraransätze der Rechtsvertreter. Nach Ansicht der Enteigneten gebietet es der Grundsatz der Waffengleichheit, bei der Beurteilung der Angemessenheit ihrer Parteientschädigung zu Vergleichs- zwecken die Verteidigungskosten der Flughafen Zürich AG heranzuzie- hen. Diese Kosten sind für den vorliegenden Entscheid jedoch unerheb- lich, weshalb der Antrag abzuweisen ist (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3). 10.3 Die Enteigner führen im Rahmen ihrer materiellen Vorbringen aus, weil ihnen die Details der Aufwendungen der Enteigneten nicht offen ge- legt worden seien, sei ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Ge- hörs verletzt worden. Jedoch haben sie im vorliegenden Beschwerdever- fahren kein Gesuch um Einsicht in die fraglichen Tätigkeitsberichte ge- stellt. Diese sind, da nicht hinreichend detailliert, ohnehin nur von unter- geordneter Bedeutung (vgl. unten E. 10.6). Es besteht damit keine Veran- lassung, auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert hat (vgl. zum rechtlichen Gehör und zur Akteneinsicht im Allgemeinen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 4.2).
A-2551/2012 Seite 27 10.4 Nach Art. 115 Abs. 2 EntG kann von der Zusprechung einer Partei- entschädigung abgesehen werden, wenn die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen werden. Mit vorliegendem Ur- teil wird das Entschädigungsbegehren der Enteigneten abgewiesen. Es besteht jedoch kein Anlass, von der Zusprechung einer Parteientschädi- gung ganz oder teilweise abzusehen. Bei der Überprüfung der von der Schätzungskommission festgesetzten Parteientschädigung übt das Bundesverwaltungsgericht Zurückhaltung, weil die Schätzungskommission besser in der Lage ist, die Bemühungen und Leistungen des Anwalts zu beurteilen und den örtlichen Gegebenhei- ten Rechnung zu tragen. Das Gericht ändert deshalb den zugesproche- nen Betrag nur dann, wenn dieser als offensichtlich ungenügend oder un- verhältnismässig hoch erscheint (vgl. BGE 129 II 106 E. 5 und Urteil des Bundesgerichts 1E.15/2007 vom 8. Februar 2008 E. 23; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 10.5 Aus Art. 115 Abs. 1 EntG geht hinsichtlich der Bemessung der Par- teientschädigung lediglich hervor, dass für die "notwendigen ausserge- richtlichen Kosten" eine "angemessene Entschädigung" geschuldet ist. Weiter kann indes Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0; nachfolgend: VKEV) analog herangezogen werden. Dieser Artikel wiede- rum sieht in seinem Absatz 2 vor, dass sinngemäss auf Art. 8 bis 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) abgestellt wird. Ein Heranziehen dieser Bestimmungen ist jedoch nur insoweit mög- lich, als dies mit Art. 115 EntG vereinbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 27.3). 10.6 Der Schätzungskommission steht bei der Festlegung der Parteient- schädigung ein weiter Ermessenspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 27.3; vgl. auch Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 6). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob in einem konkreten Fall nur notwendige Aufwendungen in Rechnung gestellt werden und die ge- forderte Parteientschädigung angemessen ist, bildet die von der betref- fenden Partei einzureichende Kostennote. In analoger Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VKEV (vgl. soeben E. 10.5) hat deshalb die Partei, die An-
A-2551/2012 Seite 28 spruch auf Parteientschädigung erhebt, der Schätzungskommission vor deren Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Reicht sie kei- ne Kostennote ein, so setzt die Schätzungskommission die Parteient- schädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 7.2; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5570/2009 vom 24. März 2010 E. 10.1). Damit eine Kostennote als detailliert gelten kann, muss aus dieser insbesondere ersichtlich sein, welche einzelnen Tätigkeiten von welchen Personen zu welchem Tarif erbracht wurden und wie viel Zeit für welche Tätigkeiten im Einzelnen aufgewendet wurde. Denn nur so kann überprüft werden, ob es sich beim geltend gemachten Aufwand vollumfänglich um entschädigungsberechtigten notwendigen Aufwand handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 7.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 4.85). 10.6.1 Die Rechtsvertreter der Enteigneten haben der Vorinstanz mit Schreiben vom 7. November 2011 (allgemeine Vorakten 2, act. 71) ihre Kostennoten für die Verfahren betreffend anerkannte Direktüberflüge in Kloten eingereicht. Die erbrachten Leistungen werden in mehreren sepa- raten Dokumenten aufgeführt (auffindbar in den allgemeinen Vorakten 2 sowie im weissen Separatordner). Dabei handelt es sich zunächst um ei- nen Tätigkeitsbericht für den Zeitraum vom 11. Juli 2001 bis zum 31. März 2008 (Teil von Beilage 1) und einen Tätigkeitsbericht für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. Oktober 2011 (Beilage 3). Diese Tätigkeitsberichte listen zwar für jeden beteiligten Rechtsanwalt oder an- deren Juristen auf, an welchem Tag welche Arbeiten erledigt wurden. Der angefallene Zeitaufwand wird jedoch nicht für jeden einzelnen Arbeits- schritt ausgewiesen, sondern nur als Gesamttotal pro Person. Auch aus den weiteren Dokumenten – einer "Zusammenfassung 11.07.2001 - 31.03.2008" (Beilage 2) und einer "Zusammenfassung 11.07.2001 - 16.12.2011" (Beilage 4) geht hierzu nichts weiteres hervor. Damit liegt keine hinreichend detaillierte Leistungsabrechnung vor. Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung daher zu Recht nach Ermessen festgesetzt. 10.6.2 Bei der Festsetzung der Entschädigungen ist die Vorinstanz von einem durchschnittlichen Aufwand von 30 Stunden pro Verfahren ausge- gangen. Im Fall der Rechtsvertreter der Enteigneten anerkannte sie einen Aufwand von 36 Stunden pro Verfahren. Dies ist nicht zu beanstanden: Zwar waren die Vertreter der Enteigneten an insgesamt 22 Verfahren be- teiligt. Dadurch ergaben sich bei der Ausarbeitung der Rechtsschriften
A-2551/2012 Seite 29 beträchtliche Synergien; in einem gewissen Mass trifft dies auch für die Betreuung der Klienten zu (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.2.1 mit diversen Hinweisen). Jedoch war der Aufwand für Schriftenwechsel, Augenscheine und Eini- gungs- und Schätzungsverhandlung insgesamt gross, waren doch meh- rere neue Rechtsfragen im Zusammenhang mit den direkten Überflügen sowie – trotz vorhandener Präjudizien – verschiedene technische Aspekte der Verkehrs- und Minderwertberechnung zu behandeln. Entsprechend erweist sich ein Aufwand von 36 Stunden pro Fall nicht als unverhältnis- mässig hoch. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine zweite an den vorlie- genden Verfahren beteiligte Anwaltskanzlei lediglich 29 Stunden pro Fall verrechnet hat, obschon sie nur fünf Fälle betreute. Denn der Aufwand verschiedener Rechtsvertreter kann auch bei gleich gelagerten Fällen in einem gewissen Rahmen durchaus schwanken. Die Vorinstanz durfte den Aufwand daher für jede Kanzlei individuell beurteilen. Die definierte Bandbreite von 20% ist nicht zu beanstanden. Weiter ist im Grundsatz tatsächlich davon auszugehen, dass mit zunehmender Anzahl Verfahren der Zeitaufwand pro Verfahren abnimmt. Vorliegend sind sich die von der zweiten Anwaltskanzlei bearbeiteten fünf Fälle jedoch sehr ähnlich, be- treffen sie doch fünf Stockwerkeinheiten an derselben Adresse. Die von den Rechtsvertretern der Enteigneten behandelten Fälle weisen keine solch grossen Gemeinsamkeiten auf (das gilt wenigstens für die 16 Verfahren, die ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen worden sind). Abgesehen von den Grundsatzfragen, die sich in einem Grossteil der Fälle stellen, unterscheiden sie sich zum Teil sogar erheblich. Daher muss der Synergieeffekt in diesen Fällen nicht grösser gewesen sein. Was schliesslich die von einer dritten Kanzlei für ein einzelnes (nicht ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogenes) Verfahren verrechneten 30.35 Stunden betrifft, so sind diese allein im Zeitraum ab dem 21. März 2011 angefallen (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme der Enteigner vom 10. April 2013). 10.6.3 Weiter ist der Stundenansatz von Fr. 250.– zzgl. MWST zu prüfen, den die Vorinstanz der Entschädigung zugrunde gelegt hat. In dieser Hin- sicht ist insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezem- ber 2011 einzugehen. Das Bundesgericht hatte in diesem Urteil über die erstinstanzliche Parteientschädigung für jenes Verfahren zu befinden, in dem die Modelle zur schematischen Ermittlung der lärmbedingten Min- derwerte von Ertragsliegenschaften zu beurteilen waren. Das Bundesge-
A-2551/2012 Seite 30 richt zog Folgendes in Erwägung: Es habe in einem immerhin schon acht Jahre zurückliegenden Fall einen Stundenansatz von Fr. 210.– (zzgl. MWST) für nicht unverhältnismässig hoch erachtet. In einem Urteil aus dem Jahr 1997 sei es von einem Normalansatz von Fr. 200.– ausgegan- gen, der in tatsächlich und rechtlich sehr komplexen Fällen auf Fr. 250.– erhöht werden könne. Beim zu beurteilenden Fall handle es sich um ei- nen tatsächlich und rechtlich äusserst komplexen Fall, dem als Pilotfall grosse präjudizielle Bedeutung zukomme. Ein Stundenansatz von Fr. 280.– könne hierfür nicht als offensichtlich überrissen und damit er- messensfehlerhaft betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 14.3.2 samt Hinweisen). Bei den vorliegenden Fällen handelt es sich, entgegen den Vorbringen der Enteigner, um tatsächlich und rechtlich sehr komplexe Fälle. So wa- ren verschiedene Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rechtsfigur des direkten Überflugs erstmals zu prüfen. Auch war erneut eine Ausei- nandersetzung mit dem Modell ESchK geboten. Gestützt auf die soeben zitierte bundesgerichtliche Erwägung erweist sich ein Stundenansatz von Fr. 250.– zzgl. MWST ohne Weiteres als angemessen. 10.6.4 Was ferner die Mehrwertsteuer betrifft, so ist diese nach Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zum Ersatz des Anwaltshonorars hinzuzurechnen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits be- rücksichtigt wurde. Weshalb die Mehrwertsteuer nur zugesprochen wer- den dürfte, sofern sie im Rechtsbegehren explizit gefordert worden ist, ist nicht ersichtlich. Hingegen weisen die Enteigner mit einem gewissen Recht auf allfällige Vorsteuerabzüge seitens der Parteien hin: Ist nämlich eine Partei selber mehrwertsteuerpflichtig, kann sie in der Regel die ih- rem Anwalt auf dessen Honorar bezahlte Mehrwertsteuer von ihrer eige- nen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer in Abzug bringen. In die- sem Fall erleidet die Partei durch die Mehrwertsteuer keinen zusätzlichen Schaden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.82). Jedoch werden in der Praxis bezüglich der Mehrwertsteuerpflicht der Partei keine Abklärungen getroffen. Dass auch die Vorinstanz die Mehrwertsteuer je- weils berücksichtigt hat, ist damit nicht zu beanstanden. 10.6.5 Schliesslich spricht nichts dagegen, den Spesen gesondert Rech- nung zu tragen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 10). Der entsprechende Betrag von Fr. 500.– ist nicht unverhältnismässig hoch.
A-2551/2012 Seite 31 10.6.6 Die Festsetzung der Parteientschädigung ist damit nicht zu bean- standen. 10.7 Im Übrigen trifft es zu, dass die Schätzungskommission den Enteig- neten in den Opfiker Pilotfällen, in denen es um die Südstarts ab Piste 16 ging, Parteientschädigungen von jeweils Fr. 4'000.– zugesprochen hat. Das Bundesgericht, das diese Fälle noch als erste und einzige Rechtsmit- telinstanz zu beurteilen hatte, wies in seinen Entscheiden auf seine Zu- rückhaltung bei der Überprüfung der Parteientschädigungen hin (vgl. oben E. 10.4) und hielt jeweils fest, der Betrag erscheine angesichts der Besonderheit der Pilotverfahren zwar als eher niedrig, aber nicht als of- fensichtlich ungenügend (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1E.15/2007 vom 8. Februar 2008 E. 23). Bei der Festlegung des notwendigen Zeitaufwands sind Quervergleiche mit anderen Verfahren indes nur dann vorzunehmen, wenn gleich gela- gerte Fälle gegeben sind und ein Abstellen auf den in den anderen Ver- fahren angenommenen Aufwand im Lichte des Grundsatzes der Rechts- gleichheit als geboten erscheint (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.3). Die Vorinstanz führt aus, während es sich bei den Opfiker Fällen um Pilotfälle gehandelt habe, ge- he es vorliegend um unterschiedliche Anwendungsfälle. Dem halten die Enteigner zu Recht entgegen, auch damals habe es sich um einzelne Anwendungsfälle gehandelt, denn es sei jede Liegenschaft konkret ge- schätzt und (zumeist) auch eine Entschädigung zugesprochen worden. Allerdings stellten sich in den vorliegenden Fällen ganz andere Fragen als in den Opfiker Pilotfällen. So waren verschiedene Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rechtsfigur des direkten Überflugs erstmals zu prüfen. Inhaltlich handelt es sich somit nicht um gleich gelagerte Fälle. Entsprechend kann der in den Opfiker Fällen notwendige Zeitaufwand nicht auf die vorliegenden Fälle übertragen werden. Ein Abstellen auf den damals als Parteientschädigung zugesprochenen Betrag fällt daher aus- ser Betracht. 10.8 Bei der Parteientschädigung sind demnach keine Korrekturen vor- zunehmen.
A-2551/2012 Seite 32 Ausgang des Beschwerdeverfahrens 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Ausdehnungsbegehren der Enteigneten zu Recht abgewiesen (E. 9.3). Jedoch hätte sie der Enteig- neten auch keine Minderwertentschädigung zusprechen dürfen (E. 9.1 und 9.2). Die Parteientschädigung, welche die Vorinstanz der Enteigneten zugesprochen hat, ist nicht zu beanstanden (E. 10). Es ergibt sich somit, dass die Anschlussbeschwerde der Enteigner teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 2 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und das Entschädigungsbegehren abzuweisen. Im Übrigen ist die Anschlussbeschwerde abzuweisen. Die Beschwerde der Enteigne- ten ist abzuweisen. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein- schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG). Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich. Der Antrag der Enteigner, die Verfah- renskosten seien der Enteigneten aufzuerlegen und dieser sei keine Par- teientschädigung zuzusprechen, ist demnach abzuweisen. Die Flughafen Zürich AG als Enteignerin hat sowohl die Verfahrenskosten zu tragen als auch eine Parteientschädigung an die Enteignete zu leisten. 13. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; zur subsidiären Anwendbarkeit siehe vorne E. 1.1). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten. Nicht heranzuziehen ist bei der Be- messung der Gerichtsgebühr insbesondere die Bestimmung von Art. 4
A-2551/2012 Seite 33 VGKE, welche für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwert- abhängige Gerichtsgebühr vorsieht: Da das Unterliegerprinzip grundsätz- lich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtskosten (und auch der Parteientschädigung) nicht ausschlaggebend sein. Der Enteignete wäre sonst in der Lage, durch Erhöhung seiner Forderung einseitig und praktisch ohne eigenes Risiko auf die Kosten einzuwirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 12.1 und A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1). Das Bundesverwaltungsgericht hatte insgesamt 21 Schätzungsentschei- de betreffend anerkannte Direktüberflüge in Kloten zu beurteilen. Ange- sichts der diversen komplexen Fragen, die zu behandeln waren, und an- gesichts der Anzahl der Verfahren ist es angemessen, Gerichtsgebühren von insgesamt gut Fr. 100'000.– zu erheben. Es rechtfertigt sich damit ein Betrag von Fr. 5'000.– pro Verfahren. Demnach sind der Flughafen Zürich AG Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– aufzuerlegen. Sie sind im Umfang von Fr. 2'000.– mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der von der Enteigneten geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 2'000.– ist dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 14. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfälli- ge weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). 14.1 Die Enteignete hat dem Bundesverwaltungsgericht am 3. September 2013 die detaillierte Kostennote ihrer Rechtsvertreter eingereicht. In die- ser Kostennote wird der Aufwand für jedes der 16 Beschwerdeverfahren, an denen die Rechtsvertreter beteiligt waren, gesondert ausgewiesen. Er variiert zwischen 47 und 63 Stunden. Insgesamt wird für die 16 Verfahren ein Aufwand von 872.62 Stunden geltend gemacht. Die Leistungen wer- den zu einem Stundenansatz von Fr. 330.– (Rechtsanwälte Jordi und Vitali) bzw. Fr. 180.– (lic. iur. T. Murmann und lic. iur. A. Lippuner) in Rechnung gestellt. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 4%. 14.2 Zunächst ist der geltend gemachte Stundenaufwand zu beurteilen. 14.2.1 Die Parteienschädigung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 3 EntG sowie Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Parteikosten sind dann als
A-2551/2012 Seite 34 notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betrof- fenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 mit Hinwei- sen). Entsprechend werden im Rahmen des richterlichen Ermessens ge- wisse Umstände regelmässig als Reduktionsgründe anerkannt. Eine Re- duktion wird namentlich dann vorgenommen, wenn die Partei schuldhaft unnötige Kosten verursacht hat. Zu einer Reduktion führen etwa Wieder- holungen in Rechtsschriften und Eingaben, in denen gegenüber den vor- her eingereichten Rechtsschriften materiell nichts Neues vorgebracht wird. Zu einer Kürzung der Parteientschädigung kann gemäss Recht- sprechung auch der vermeidbare Koordinationsaufwand, der durch den Beizug mehrerer Anwälte entstanden ist, führen. Kommt das Bundesver- waltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.5 mit diversen Hinweisen). 14.2.2 Der geltend gemachte Aufwand verteilt sich auf 16 Beschwerde- verfahren, in denen der Entscheid der Vorinstanz zumeist von beiden Sei- ten beanstandet wurde und jeweils ein doppelter Schriftenwechsel statt- fand. Dabei war auf diverse komplexe Fragen einzugehen. Bei der Aus- arbeitung der Rechtsschriften ergaben sich zwischen den einzelnen Ver- fahren allerdings beträchtliche Synergien. Der Aufwand von über 870 Stunden bzw. durchschnittlich knapp 55 Stunden pro Verfahren ist daher als hoch zu beurteilen. Betrachtet man die Rechtsschriften der betreffen- den Rechtsvertreter, sind diese denn auch ausführlich ausgefallen. Eine einlässliche Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen, die zu- meist präjudiziellen Charakter hatten, war allerdings gerechtfertigt. Was sodann den internen Koordinationsaufwand betrifft, hat das Bundesver- waltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Juli 2013 den Einsatz eines ganzen Teams von Juristen und Anwälten bemängelt (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.2.2). Vorlie- gend bestand im Wesentlichen nur eine Doppelvertretung, die aufgrund des Umfangs der Verfahren nicht zu beanstanden ist. Unter diesen Um- ständen ist der angefallene Aufwand noch als notwendig anzuerkennen. 14.3 Es ist weiter auf die geltend gemachten Stundenansätze einzuge- hen.
A-2551/2012 Seite 35 14.3.1 Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.– und maximal Fr. 400.– exklusive Mehrwertsteuer und für nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 300.– exklusive Mehrwertsteuer. Der vom Parteivertre- ter gegenüber der Partei innerhalb dieses Rahmens in Rechnung gestell- te Honoraransatz ist vom Bundesverwaltungsgericht in der Regel zu ak- zeptieren, denn es kann nicht seine Aufgabe sein, über einen "Einheits- ansatz" unterschiedliche Marktpreise einzuebnen (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.86). 14.3.2 Zu beachten ist jedoch wiederum, dass im Enteignungsverfahren das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt. Würde jeder Stundenan- satz unbesehen akzeptiert, könnte der Enteignete praktisch ohne eigenes Risiko entsprechend hohe Kosten verursachen. Wenigstens was die Par- teientschädigung für das Verfahren vor der Schätzungskommission be- trifft, überprüfen Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht die Stun- denansätze denn auch auf ihre Angemessenheit hin (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 14.3.2 samt Hinweisen sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4858/2012 vom 15. August 2013 E. 10.4 und A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9; in diesem Sinne für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zudem Ur- teil A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 28.2). Aufgrund der Komplexität der vorliegenden Beschwerdeverfahren und der entsprechenden Spezialisierung der Rechtsanwälte ist ein Stundenansatz von Fr. 300.– gerechtfertigt. Ein höherer Ansatz wäre vorliegend hingegen nicht angemessen, zumal die Rechtsanwälte einen Stundenaufwand ha- ben anfallen lassen, der nur noch knapp anerkannt werden kann. Ihre Leistungen sind daher zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– (statt Fr. 330.–) zu entschädigen. Was weiter die Leistungen der angestellten Juristen betrifft, kann vorliegend der geforderte Ansatz von Fr. 180.– zur Anwendung kommen. 14.4 Zu entschädigen sind im vorliegenden Verfahren 44.79 Stunden zu Fr. 300.– und 3.02 Stunden zu Fr 180.–, insgesamt also Fr. 13'980.60. Zum Anwaltshonorar hinzuzurechnen sind sodann die Auslagen der Ver- tretung (vgl. Art. 9 Abs 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 4 VGKE). Da die Ausla- gen in der Kostennote nicht ausgewiesen werden, sind sie aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Angemessen er- scheint ein Betrag von Fr. 200.–. Weiter ist nach Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Es ergibt sich demnach
A-2551/2012 Seite 36 eine Parteientschädigung von Fr. 13'980.60 (Honorar) + Fr. 200.– (Ausla- gen) + Fr. 1'134.45 (Mehrwertsteuer 8.0%) = Fr. 15'315.05. Die Flughafen Zürich AG ist zu verpflichten, der Enteigneten eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Anschlussbeschwerde der Beschwerdeführenden 1 und Beschwer- degegner 2 vom 7. Mai 2012 wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 2 und 5 des Dispositivs des Schätzungsentscheids (...) vom 14. November 2011 werden aufgehoben und das Entschädigungsbegehren abgewiesen. Im Übrigen wird die Anschlussbeschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1 vom 23. April 2012 wird abgewiesen. 3. Der Flughafen Zürich AG werden Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– aufer- legt. Sie werden im Umfang von Fr. 2'000.– mit dem geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 3'000.– ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Ge- richtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er- folgt mit separater Post. 4. Der Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1 wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsge- richt ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben. 5. Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 15'315.05 auszurichten.
A-2551/2012 Seite 37 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden 1 und Beschwerdegegner 2 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1 (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga- be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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