B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2549/2022
Urteil vom 16. September 2024 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.
Parteien
A._______, (...) vertreten durch Dr. Simone Nadelhofer, Rechtsanwältin, und Dr. Marc Veit, Rechtsanwalt, LALIVE Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-IN).
A-2549/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Das indische Ministry of Finance, Foreign Tax & Tax Research Division, (nachfolgend: MoF), hat am 10. Januar 2014 gestützt auf Art. 26 des Ab- kommens vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteu- erung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.942.31; nachfolgend: DBA CH-IN) betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet. A.b Die ESTV schloss das Verfahren gemäss Antwortschreiben an das MoF vom 20. Februar 2014 ab, da die dem Amtshilfeersuchen zugrunde- liegenden Informationen von der Bank B._______ (nachfolgend: CH-Bank) gemäss damaliger Einschätzung der ESTV vom MoF gemäss Art. 7 Bst. c des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1) in unzulässiger Weise erhältlich gemacht wurden. B. Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 im We- sentlichen entschieden, dass die ESTV auf die Amtshilfeersuchen des MoF im Zusammenhang mit Daten der CH-Bank eintreten kann. C. C.a Das MoF hat am 11. November 2019 und gestützt auf Art. 26 DBA CH-IN betreffend die betroffene Person ein weiteres Amtshilfeersuchen an die ESTV gerichtet bzw. hat sein Ersuchen vom 10. Januar 2014 erneuert. C.b Das MoF führte bereits im Ersuchen vom 10. Januar 2014 betreffend Sachverhalt (sinngemäss aus dem Englischen übersetzt) das Folgende aus: Das MoF führe derzeit Ermittlungen im Fall der betroffenen Person durch. Im Zuge dieser Ermittlungen habe das MoF festgestellt, dass die betroffene Person bestimmte Transaktionen mit einem in der Schweiz Steuerpflichten getätigt habe. Das MoF habe Informationen zu diesem Schreiben angefordert, die für die Umsetzung des indischen Einkommens- steuergesetzes aus dem Jahr 1961 relevant seien. Entsprechend bittet das MoF die ESTV um Ihre Unterstützung bei der Bereitstellung spezifischer Informationen gemäß Anhang, der dem Artikel «Informationsaustausch» des DBA CH-IN beigefügt ist. Die von der Abteilung durchgeführten Unter- suchungen hätten ergeben, dass die betroffene Person ein Bankkonto habe, auf dem bestimmte Einzahlungen getätigt worden seien, die dem
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MoF in Indien nicht für Steuerzwecke gemeldet worden seien, die aber ver-
steuert werden müssten.
C.c Das MoF ersuchte am 10. Januar 2014 bzw. am 11. November 2019
die ESTV für den Zeitraum vom 6. Juni 2005 bis 31. März 2012 um nach-
stehende Informationen:
C.d Auf entsprechende Aufforderung der ESTV gemäss ihrer Editionsver-
fügung vom 26. November 2019 hin edierte die CH-Bank gestützt auf Art. 8
i.V.m. Art. 10 StAhiG fristgerecht folgende Informationen betreffend die be-
troffene Person für die Zeit von 1. April 2011 bis 31. März 2012:
a) Copy of account opening form along with documents relating to KYC
details applicable during the relevant period.
b) Statements of bank account and statements of assets (including port-
folio), for the mentioned period.
C.e Mit der Editionsverfügung vom 26. November 2019 hat die ESTV die
CH-Bank ebenfalls aufgefordert, die betroffene Person sowie allfällige wei-
tere Kontoinhaber über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren.
C.f Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 teilte die CH-Bank der ESTV mit,
dass sie die betroffene Person über das Amtshilfeverfahren informiert
habe. Hinsichtlich zweier beschwerdeberechtigter Personen teilte die CH-
Bank im gleichen Schreiben mit, dass diese in einem Land ansässig seien,
in welchen es ihr (der CH-Bank) nicht erlaubt sei, Informationen über das
laufende Amtshilfeverfahren zukommen zu lassen.
C.g Mit amtlichen Publikationen vom 28. Januar 2020 forderte die ESTV
die C._______ Corporation (nachfolgend: Beschwerdeberechtigte 1) und
die D._______Limited (nachfolgend: Beschwerdeberechtigte 2) auf, inner-
halb von zehn Tagen ab Publikation der vorliegenden Mitteilung eine zur
Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen bzw. ihr
eine aktuelle Adresse in der Schweiz mitzuteilen. Die Beschwerdeberech-
tigten 1 und 2 unterliessen es, der besagten Aufforderung innert Frist nach-
zukommen.
A-2549/2022 Seite 4 C.h Nachdem die Rechtsvertretung der betroffenen Person deren Interes- senwahrung angezeigt hatte, gewährte die ESTV ihr mit Schreiben vom 2. März 2020 Akteneinsicht. Im gleichen Schreiben sistierte die ESTV das streitbetroffene Verfahren, bis im – vor Bundesverwaltungsgericht hängi- gen – Konnexverfahren betreffend E._______ (Verfahren A-106/2020) ein Urteil ergangen ist. C.i Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 hob die ESTV die Sistierung des streitbetroffenen Amtshilfeverfahrens auf, nachdem das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde im Verfahren A-106/2020 mit Urteil vom 21. September 2021 abgewiesen hatte. C.j Nach einem abgewiesenen Sistierungsgesuch und ergänzender Akten- einsicht liess sich die betroffene Person am 14. März 2022 zum Amtshil- feersuchen in ablehnendem Sinn vernehmen. C.k Mit Schlussverfügung vom 5. Mai 2022 beschloss die ESTV im We- sentlichen Folgendes: Die ESTV leistet dem MoF Amtshilfe betreffend die betroffene Person (Ziff. 1 des Dispositivs). Die ESTV übermittelt dem MoF folgende von der CH-Bank edierte Informationen, in welchen auch die Beschwerdeberech- tigten 1 und 2 erscheinen (Ziff. 2): (...) Die Anträge auf Sistierung des Ver- fahrens sowie die materiellen Anträge werden abgewiesen (Ziff. 3). Die ESTV wird das MoF darauf hinweisen, dass die unter Ziff. 2 genannten In- formationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen die betroffene Person und nur für den im Amtshilfeersuchen genannten Sachverhalt ver- wertet werden dürfen (Ziff. 4, Bst. a) und die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts beschafften Informationen, ge- heim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dür- fen, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsicht- lich der in Art. 26 Abs. 1 des DBA CH-IN genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden (Ziff. 4, Bst. b). D. D.a Gegen diese Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vo- rinstanz) erhebt die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer)
A-2549/2022 Seite 5 am 7. Juni 2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Anträgen: «Rechtsbegehren:
A-2549/2022 Seite 6 beruhenden Gesuche sowie über die Umstände der Erstellung dieser Notiz vom 19. August 2016 zu informieren. 10. Die ESTV sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Protokolle und internen Notizen über Telefongespräche und Treffen zwischen der ESTV und dem indischen Finanzministerium, Foreign Tax & Tax Re- search Division, oder einer anderen indischen Behörde in Bezug auf die Problematik der gestohlenen Daten zukommen zu lassen. 11. Dem Beschwerdeführer sei zudem die Gelegenheit zu erteilen, sich schriftlich zu den Dokumenten gemäss den prozessualen Anträgen Nr. 8 bis Nr. 10 zu äussern. Als superprovisorische und vorsorgliche Massnahme 12. Der ESTV sei zu untersagen, der ersuchenden Behörde Informationen jeglicher Art zum Verfahren Nr. (...) zu übermitteln, mit Ausnahme der Tatsache, dass eine Beschwerde "eingereicht wurde", ohne die Identi- tät der Partei, welche die Beschwerde eingelegt hat, zu nennen.» D.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2022 verfügt das Bundesverwal- tungsgericht, dass vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens keine Amts- hilfe geleistet werden darf. Status Updates, die keine Identifikationsmerk- male enthalten, sind zulässig. D.c In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2022 schliesst die Vor- instanz auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D.d Mit Replik vom 10. Oktober 2022 nimmt der Beschwerdeführer zur vo- rinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Er hält dabei an seinen Anträgen fest und bekräftigt seine bereits vorgebrachte Argumentation. D.e Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik zur Replik des Beschwerdeführers vom 10. Okto- ber 2022.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist nachfolgend unter den Erwä- gungen insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid we- sentlich sind.
A-2549/2022 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Dem vorliegenden Verfahren liegen das Amtshilfeersuchen des MoF vom 10. Januar 2014 bzw. das ergänzende Amtshilfeersuchen vom 11. Novem- ber 2019 zugrunde, welche sich auf das DBA CH-IN und auf das Protokoll vom 30. August 2010 (Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Ver- meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- men mit Protokoll, unterzeichnet am 2. November 1994 in Neu Dehli, ge- ändert durch das am 16. Februar 2000 in Neu Dehli unterzeichnete Zusatz- protokoll, in Kraft seit 7. Oktober 2011; ebenfalls publiziert unter SR 0.672.942.31; AS 2011 4617, BBl 2010 8827 [nachfolgend: Änderungs- protokoll]) stützen. 2. Vorab ist auf die Eintretensvoraussetzungen einzugehen. 2.1 2.1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (Art. 24 StAhiG e contra- rio). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-IN (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 2.1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmun- gen enthält. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören Schlussverfü- gungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe und folglich der Amtshilfe im Rahmen des DBA CH-IN (Art. 32 VGG e contrario; Art. 19 Abs. 1 StAhiG; zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-672/2020 vom 3. März 2021 E. 1.2). 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeersuchen betroffene Per- son und Adressat der angefochtenen Schlussverfügung und als Person, deren Daten übermittelt werden sollen, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG).
A-2549/2022 Seite 8 Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Auf die Be- schwerde ist – vorbehältlich nachfolgender E. 2.2.2 f. – einzutreten. 2.2.2 2.2.2.1 Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsbegehren teilweise als Fest- stellungsbegehren formuliert («Es sei festzustellen, dass das Ersuchen um Amtshilfe des indischen Finanzministeriums, Foreign Tax & Tax Reserach [recte: Research] Division, vom 10. Januar 2014, sowie die ergänzende Eingabe vom 8. November 2019 abzulehnen seien»). 2.2.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Be- hörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich- rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu ent- sprechen, wenn die Beschwerdeführenden hierfür ein schutzwürdiges In- teresse nachweisen (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 144 V 138 E. 4.2; BVGE 2010/12 E. 2.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 1.3.2 mit weiterem Hinweis). 2.2.2.3 Vorliegend stellt der Beschwerdeführer gleichzeitig den Antrag auf Aufhebung der Schlussverfügung vom 5. Mai 2022 mit der Begründung, die Schlussverfügung verletze anwendbares Recht. Das Feststellungsbe- gehren geht im rechtsgestaltenden Aufhebungsbegehren des Beschwer- deführers auf und hat damit keine selbständige Bedeutung. Dem Be- schwerdeführer fehlt insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Behand- lung seines Feststellungsbegehrens, weshalb in Bezug auf das Rechtsbe- gehren Nr. 2 nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.2.3 2.2.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die in den Daten erwähnten Dritt- personen über dieses Verfahren zu informieren und ihnen die Gelegenheit zu erteilen, sich zum Verfahren zu äussern. 2.2.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auf Rechtsmittel, die stellvertretend für eine Drittperson bzw. in deren Interesse eingereicht wer- den, nicht einzutreten (statt vieler: BGE 143 II 506 E. 5.1, 139 II 404 E. 11.1; Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht publiziert in BGE 147 II 116]).
A-2549/2022 Seite 9 2.2.3.3 Demnach ist in Bezug auf die prozessualen Anträge Nr. 6 und 7, die betreffend Drittpersonen gestellt wurden, nicht auf die Beschwerden einzutreten. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die beschwerdeführende Partei darf neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemes- senheit rügen (Art. 49 Bst. a–c VwVG). 3.2 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesver- waltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (Urteil des BVGer A-5002/2021 vom 29. August 2023 E. 3.2 m.w.H.). Vorbehalten bleiben Untersuchungshandlungen darüber, ob und inwieweit der in einem Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt der Realität entspricht (aus- führlich dazu E. 5.4.2). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm Einsicht in die unge- schwärzte Kopie der Notiz betreffend die Diskussion zwischen der ESTV und der ersuchenden Behörde inklusive des Abschnittes «Progress of 7(c)» vom 19. August verweigert habe. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grund- sätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2). Diese Rüge ist deshalb vor- weg zu behandeln. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht der be- troffenen Person auf Akteneinsicht und das Recht, dass auf ihre Beweis- anträge eingegangen wird. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich auf alle entscheidenden Aktenstücke und gewährleistet, dass die Parteien die Entscheidungsgrundlagen zur Kenntnis nehmen und sich dazu äussern können. Das Recht auf Akteneinsicht ist nicht bedingungslos, sondern
A-2549/2022 Seite 10 kann eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn das öffentliche Inte- resse oder die Interessen Dritter es erfordern, dass alle oder ein Teil der Unterlagen geheim gehalten werden. Gemäss dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit muss die Behörde den Zugang zu denjenigen Dokumenten gewähren, deren Einsichtnahme die betroffenen Interessen nicht gefährdet (BGE 126 I 7 E. 2b, 125 I 257 E. 3b; BVGE 2019 VII/6 E. 4.2). Art. 29 Abs. 2 BV verleiht kein Recht auf Kenntnisnahme von rein internen Dokumenten, die der Meinungsbildung dienen und nicht den Charakter von Beweisen haben (BGE 129 V 472 E. 4.2.2, 125 II 473 E. 4a). 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass aus einem ihm bekannten Abschnitt aus der besagten Notiz der ESTV vom 19. August 2016 ausdrücklich hervorgehe, dass sich Indien gegenüber dem Bund im Rahmen bilateraler Meinungsaustausche verpflichtet habe, alte Amtshilfe- gesuche nicht zu erneuern oder keine Gesuche zu stellen, die sich auf ge- stohlene Daten stützen, solange Art. 7 Bst. c StAhiG nicht geändert werde. Vor diesem Hintergrund hält er es für möglich, dass sich Indien im Allge- meinen dazu verpflichtet habe, keine Rechtshilfeersuchen aufgrund ge- stohlener Daten einzuleiten. Um dies beurteilen zu können, hätte er (der Beschwerdeführer) vollständigen Zugang zur Notiz der ESTV vom 19. Au- gust 2016 und den sie umgebenden Vereinbarungen benötigt. 4.3 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Vorab gilt es festzuhalten, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer zi- tierten Ausschnitt aus der Notiz der ESTV vom 19. August 2016 keine Ver- pflichtung Indiens herauslesen lässt, keine alten Amtshilfeersuchen zu er- neuern. Im Übrigen war die Notiz der ESTV vom 19. August 2016 bereits Gegenstand diverser bundesverwaltungsgerichtlicher und bundesgerichtli- cher Beschwerdeverfahren in anderen Amtshilfefällen mit Indien. Bei die- ser Gelegenheit wurde bereits festgestellt, dass weder aus dieser Notiz, noch aus den gemeinsamen Erklärungen vom 15. Oktober 2014 und 15. Juni 2016 des MoF und des schweizerischen Staatssekretärs für inter- nationale Finanzangelegenheiten eine Zusicherung Indiens hervorgehe, auf die Verwendung von Daten zu verzichten, die durch nach schweizeri- schem Recht strafbare Handlungen erlangt wurden (Urteile des BGer 2C_819/2017 vom 2. August 2018 E. 3.1 und 3.2 und 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 Sachverhalt Bst. C und E. 3.1). Die Frage der Tragweite die- ser Notiz wurde somit entschieden. Unter diesen Umständen erscheint die Weigerung der Vorinstanz, ein Dokument, das keinen Beweischarakter hat, in das Verfahren einzubeziehen und dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen, im Ergebnis nicht willkürlich (Urteil des BGer 2C_791/2021 vom
A-2549/2022 Seite 11 6. Juli 2022 E. 5.2.4 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör ist daher nicht zu bejahen. 4.4 Vor diesem Hintergrund sind auch die prozessualen Anträge Nr. 8 bis 11 des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Notiz der ESTV vom 19. August 2016, allfälligen um den 19. August 2016 getroffenen Vereinba- rungen zwischen dem MoF und der ESTV sowie weiteren Protokollen und Notizen über Telefongespräche und Treffen zwischen der ESTV und einer indischen Behörde in Bezug auf die Problematik der gestohlenen Daten zukommen zu lassen, allesamt abzuweisen. 5. 5.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA CH-IN in der (aktuellen) Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll ist bei Amtshilfeersuchen Indiens an- wendbar auf die Informationen über den Zeitraum ab dem 1. April 2011 (Art. 14 Abs. 2 und 3 des Änderungsprotokolls sowie Urteile des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.2 und A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1). Sie entspricht in ihrem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusam- menarbeit und Entwicklung (OECD) betreffend die Steuern vom Einkom- men und Vermögen (OECD-MA; zu finden unter https://www.oecd.org/en/publications.html; zum Ganzen: Urteil des BVGerA-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.1 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten (Art. 6 Abs. 1 StAhiG). 5.2.2 Um «fishing expeditions» zu verhindern, hat das DBA CH-IN mit § 10 Bst. b Protokoll des Änderungsprotokolls eine eigene Ordnung zum erforderlichen Inhalt eines Amtshilfeersuchens. Art. 6 Abs. 2 StAhiG, der ebenfalls den erforderlichen Inhalt eines Amtshilfeersuchens regelt, ist auf- grund seiner Subsidiarität (Art. 1 Abs. 2 StAhiG) auch nicht ergänzend her- anzuziehen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.2.2 m.w.H.). 5.2.3 Demnach haben die ersuchenden Behörden dem ersuchten Staat folgende Angaben zu liefern (§ 10 Bst. b des Änderungsprotokolls): den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen
A-2549/2022 Seite 12 Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben welche die Identifika- tion dieser Person erleichtern, wie die Adresse, das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer (i); die Zeitperiode, für welche die In- forma-tionen verlangt werden (ii); eine Beschreibung der verlangten Infor- mationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (iii); den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden (iv); den Na- men und, sofern verfügbar, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (v). Dabei ist zu beachten, dass diese im Amts- hilfeersuchen zu liefernden Angaben gemäss § 10 Bst. d Satz 2 des Ände- rungsprotokolls nicht so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Infor- mationsaustausch behindern (statt vieler: Urteil des BVGer a-5001/2021 vom 29. August 2023 E. 4.2.3 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN tauschen die zuständigen Behör- den der beiden Vertragsstaaten – ohne Rücksicht auf Art. 1 DBA CH-IN (persönlicher Geltungsbereich) – diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset- zung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fal- lenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (vgl. aber zu Beschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung, insbesondere Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA CH-IN; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.1 m.w.H.). 5.3.2 Der Zweck des in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN enthaltenen Verweises auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht gemäss § 10 Bst. d des Protokolls zum DBA CH-IN (vgl. auch Art. 13 Änderungsproto- koll) darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steu- erbelangen zu gewährleisten, «ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist» (Satz 1). Ferner wird mit dieser Klausel festgehalten, dass § 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-IN wichtige verfahrenstech- nische Anforderungen enthält, welche «fishing expeditions» vermeiden sol- len (Satz 2 erster Teil). Zugleich wird bestimmt, dass die Unterabsätze (i) bis (v) von § 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-IN (E. 5.2.3) so auszu- legen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behin- dern (Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.2 m.w.H.).
A-2549/2022 Seite 13 5.3.3 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes. Es sollen soweit als möglich relevante Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Vertragsstaat «fishing expe- ditions» eines anderen Staates unterstützt oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (BGE 144 II 206 E. 4.2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.3 m.w.H.). 5.3.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu be- steuern. Ob eine Information in diesem Sinne erheblich ist, kann in der Re- gel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen. Die Rolle des er- suchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersu- chenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersu- chen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicher- weise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu wer- den (sog. Plausibilitätskontrolle; zum Ganzen statt vieler: BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1, je m.w.H., sowie Urteil des BVGer A-704/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den ver- langten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersu- chung unwahrscheinlich erscheint (statt vieler: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3 m.w.H. und Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit auch Art. 26 Abs. 1 des OECD-MA). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (statt vieler: Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3 m.w.H.; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaf- fung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 m.w.H., zitiert im Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2; zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.4 m.w.H.). 5.3.5 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit be- steht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich er- weisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unter- lagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch
A-2549/2022 Seite 14 ergeben (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1.2, je m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amts- hilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterla- gen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Gemäss Rechtsprechung ist von der er- suchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlan- gen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (statt vieler: Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.5 m.w.H.). 5.3.6 Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG sind Informationen über nicht betroffene Personen nicht zu übermitteln, es sei denn, sie sind für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person voraussichtlich relevant. Ob Infor- mationen über nicht betroffene Personen für den im Ersuchen geltend ge- machten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind, ist im Einzelfall zu beurteilen (Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.6 m.w.H.). Voraussichtlich erheblich sind Informationen über nicht betroffene Personen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich dann, wenn die Informationen Rückschlüsse auf die Verhältnisse und Beziehun- gen zwischen den wirtschaftlich berechtigten Personen an einem Konto zulassen (Urteile des BGer 2C_791/2021 vom 6. Juli 2022 E. 7.4, 2C_918/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 5.2 m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen ge- schilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.6 m.w.H.). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend ge- macht wird (statt vieler: Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.6.3). Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheb- lich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichts- punkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder
A-2549/2022 Seite 15 anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; 141 II 436 E. 4.2.3 f.; Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.6 m.w.H.). 5.4 5.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ- kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfe- verfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sach- verhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensicht- licher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6 und A-381/2018 vom 21. Novem- ber 2018 E. 4.2). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebe- nen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 8). Folglich ist die Wahrung des besagten Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersu- chenden Staat zu überprüfen (BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; Urteile des BVGer A-769/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.1 sowie A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.5). Es liegt dabei an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu wider- legen (BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017 vom 23. Ap- ril 2019 E. 2.4.2 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.4.1 m.w.H.). 5.4.2 Die ESTV kann im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, welches ein blosses Hilfsverfahren darstellt, keine eigenen Untersuchungen darüber anstellen, ob und inwieweit der in einem Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt der Realität entspricht. Der ersuchte Staat hat sich nicht dar- über auszusprechen, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen effektiv zutreffen oder nicht. Er hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen noch
A-2549/2022 Seite 16 seinerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.4.2 m.w.H.). 5.4.3 Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 5.4.1) spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip (siehe auch E. Fehler! Verweis- quelle konnte nicht gefunden werden.). Gestützt auf das Vertrauensprin- zip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind (BGE 128 II 407 E. 3.2 und 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b). Folg- lich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen bzw. eine entsprechende Zusicherung einzuholen (BGE 146 II 150 E. 7.3, 128 II 407 E. 3.2; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.4.3 m.w.H.). 5.5 Im Bereich der Amtshilfe nach dem DBA CH-IN statuiert dessen Art. 26 Abs. 2 – im Sinn des Spezialitätsprinzips –, für wen und zu welchem Ge- brauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befassen. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Ge- richtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen In- formationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet wer- den dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Infor- mationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt (statt vieler: Ur- teile des BVGer A-5001/2021 vom 29. August 2023 E. 4.5.1 und A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.5.1). 5.6 5.6.1 Gemäss § 10 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-IN besteht «Einver- nehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem inner- staatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung
A-2549/2022 Seite 17 der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.6.1 m.w.H.). 5.6.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 5.4.1) besteht rechtsprechungsgemäss namentlich kein Anlass, an einer von der ersu- chenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller übli- chen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes sowie ein ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (BGE 144 II 206 E. 3.3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.6.2 m.w.H.). 5.7 5.7.1 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird unterschieden zwischen den formell betroffenen Personen, also jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden bzw. deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind. Wäh- rend die fehlende Information Ersterer insbesondere dann zur Nichtigkeit der angefochtenen Schlussverfügung führt, wenn diese gar nicht vom Amtshilfeverfahren Kenntnis erlangten, wird in Bezug auf Letztere keine Nichtigkeit angenommen (Urteile des BVGer A-6859/2019 vom 2. Dezem- ber 2020 E. 2.7.1 und A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.1.5 f. [be- stätigt durch Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021]).
5.7.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nicht von einer all- gemeinen Informationspflicht gegenüber sämtlichen vom Amtshilfeersu- chen betroffenen Drittpersonen, über die Informationen aufgrund der vo- raussichtlichen Erheblichkeit für die Veranlagung der im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Person übermittelt werden sollen, auszugehen. Die ESTV hat nur diejenigen Personen über das Amtshilfeverfahren in Kennt- nis zu setzen, deren Legitimation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG auf- grund der Akten evident ist (insofern sei die in BGE 143 II 506 E. 5.1 ge- machte Aussage, wonach einer nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG beschwerdeberechtigten Person namentlich das Recht auf Informa- tion nach Art. 14 Abs. 2 StAhiG zustehe, zu präzisieren; BGE 146 I 172 E. 7 und Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2). Grund- sätzlich seien die Dritten nämlich durch das Spezialitätsprinzip vor der Ver- wendung ihrer Informationen durch den ersuchenden Staat geschützt (zum Ganzen: BGE 146 I 172 E. 7.1, insb. E. 7.1.3 sowie Urteil des BGer
A-2549/2022 Seite 18 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.1 und Urteil des BVGer A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.2). 5.7.3 Wird die Anonymisierung von Informationen zu einzelnen Personen verlangt, die in der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden Unterla- gen enthalten sind, genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den in diesen Unterlagen erwähnten Personen handle es sich um un- beteiligte Dritte. Vielmehr ist nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer solchen Konstellation bei jedem ein- zelnen Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, zu bezeichnen und im Einzelnen darzulegen, weshalb dieses im ausländi- schen Verfahren nicht erheblich sein kann (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.4 m.w.H.). 6. Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz dem MoF zu Recht Amtshilfe gemäss der angefochtenen Schlussverfügung vom 13. Oktober 2021 zu gewähren beabsichtigt. Der Beschwerdeführer hält die Amtshilfe aus verschiedenen, nachfolgend zu prüfenden Gründen für rechtswidrig. 7. Als Erstes ist darauf einzugehen, ob das Amtshilfeersuchen vom 10. Ja- nuar 2014 resp. 11. November 2019 eine «fishing expedition» darstellt. 7.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Ersuchen unzureichend begründet und stellt daher eine «fishing expedition» dar. So habe das MoF in seinem Ersuchen lediglich ausgeführt, dass ein Steuerverfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) durchgeführt werde und dass Informationen über Transaktionen mit Steuerzahlern in der Schweiz vorlägen. Weiter habe das MoF in seinem Schreiben vom 8. November 2019 erwähnt, dass die im Ersuchen vom 21. Januar 2014 verlangten Informationen voraus- sichtlich erheblich seien. Eine weitere Begründung bleibe das MoF schul- dig. Zwar habe das MoF eine Kontonummer eines Kontos bei der CH-Bank an- gegeben. Doch habe es weder den Beweis für die Existenz dieses Bank- kontos geliefert, noch habe es erwähnt, unter welchen Bedingungen es an diese Information gelangt sei. 7.2 Die Vorinstanz entgegnet gestützt auf die Rechtsprechung zur «fishing expedition», die ersuchende Behörde habe abschliessend darüber zu
A-2549/2022 Seite 19 befinden, welche Informationen voraussichtlich erheblich seien. Die ersu- chende Behörde sei an die ESTV gelangt mit dem Ziel, die Vermutung, dass der Beschwerdeführer in Verbindung mit einem oder mehreren Kon- ten bei der CH-Bank stehe, mithilfe der ersuchten Informationen und Un- terlagen zu stützen beziehungsweise belegen zu können. Wie sich mit den eingeforderten Bankunterlagen der CH-Bank gezeigt habe, werde die Ver- mutung der indischen Behörde bestätigt. Insofern könne das Ersuchen der indischen Behörde nicht als «fishing expedition» eingestuft werden. Es hät- ten für die indische Behörde ausreichende Hinweise bestanden, welche die Vermutung nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Ver- mögen im Ausland haben könnte. Informationen über Bankkonti in einem anderen Vertragsstaat seien für die Erhebung der Einkommenssteuer des Beschwerdeführers voraussichtlich erheblich. Diese Informationen könn- ten im ausländischen Besteuerungsverfahren dazu verwendet werden, die konkrete Besteuerung des Beschwerdeführers korrekt vorzunehmen. Wie dies geschehe, sei Sache des innerstaatlichen ausländischen Verfahrens und vom ersuchten Staat nicht zu überprüfen. Die ersuchte Behörde könne sich nicht anmassen, über die ausländischen Besteuerungsverfahren zu urteilen und sei daher an die Aussagen der ersuchenden Behörde gebun- den. Die ersuchende Behörde habe mit ihrem Amtshilfeersuchen den Zu- sammenhang zwischen dem dargelegten Sachverhalt und dem Nutzen für das ausländische Steuerverfahren ausreichend dargelegt. Daher ist nach Ansicht der ESTV der notwendige Konnex zwischen dem Sachverhalt und den verlangten Informationen vorhanden. Zudem würden die Sachver- haltsdarstellungen der ersuchenden Behörde aufzeigen, dass die vorlie- genden Tatsachen nur im Rahmen der Amtshilfe zwischen Indien und der Schweiz geklärt werden könnten und daher die beantragte Amtshilfeleis- tung zulässig sei. 7.3 Das Vorliegen einer «fishing expedition» ist im Grundsatz ausgeschlos- sen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 m.w.H.). Das vorliegende Amtshilfeersu- chen erfüllt diese Voraussetzungen ohne Weiteres (vgl. Sachverhalt Bst. C.b und E. 5.2.3). Zudem ist ein Zusammenhang zwischen den ersuchten Informationen (Bankunterlagen betreffend Konten, die mit dem Beschwerdeführer in Ver- bindung stehen bzw. direkt oder indirekt von ihm gehalten werden) mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt (Hinweise auf Verheimlichung von Einkommen, Existenz eines nicht offengelegten Bankkontos, mit welchem
A-2549/2022 Seite 20 der Beschwerdeführer in Verbindung steht) gegeben und die Informationen sind grundsätzlich dazu geeignet, im indischen Verfahren (betreffend die korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers) verwendet zu werden. Im Weiteren ist das MoF für die Klärung der Steuersituation des Beschwer- deführers in Indien im ersuchten und für den vorliegend anwendbaren Zeit- raum (E. 5.1) auf Informationen aus der Schweiz angewiesen, um festzu- stellen, ob bestimmte Einzahlungen auf ein Bankkonto des Beschwerde- führers getätigt worden sind, die dem MoF in Indien nicht für Steuerzwecke gemeldet wurden, die aber versteuert werden müssten. 7.4 Eine «fishing expedition» ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. 8. Als Nächstes ist zu beurteilen, ob eine Verletzung des Spezialitätsprinzips nach Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN vorliegt. 8.1 8.1.1 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Einhaltung des Spe- zialitätsprinzips durch das MoF und den indischen Staat aktuell nicht ge- währleistet sei. So sei es allgemein bekannt, dass die Situation in Indien in Bezug auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips sehr besorgniserregend sei. Aus diesem Grund müsse er (der Beschwerdeführer) zu Recht befürch- ten, dass das MoF die Informationen, die ihm übermittelt werden, auch für andere Verfahren verwenden würden. Entsprechend hätten mehrere Schweizer Parlamentarier im Jahr 2021 eine Interpellation eingereicht, wel- che die Praxis der ESTV bemängele, den Amtshilfegesuchen aus Indien Folge zu leisten, ohne vorgängig eine gründliche Abklärung des Falles vor- zunehmen, insbesondere mit Blick auf das Spezialitätsprinzip. Angesichts dieses Risikos sei die Schlussverfügung aufzuheben und festzustellen, dass in dieser Sache keine Amtshilfe an Indien zu leisten sei. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz mit der Aufforderung, dass vor einer Übermittlung jeglicher In- formationen an die ersuchende Behörde eine Garantie des MoF einzuho- len sei, die erhaltenen Daten gemäss dem Grundsatz der Spezialität und nur in Bezug auf das konkrete Steuerverfahren des Beschwerdeführers, frühestens ab der Steuerperiode 2011 bis 2012 zu verwenden. 8.1.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, dass sie in der angefochtenen Schlussverfügung vom 5. Mai 2022 festgehalten habe, dass sie das MoF darauf hinweisen werde, dass die im Rahmen des vorliegenden
A-2549/2022 Seite 21 Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen einzig gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN in Verfahren betreffend den Beschwerdeführer verwendet werden dürfen. Dies gelte umso mehr, als die unter der Diposi- tiv-Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung, für den Hinweis auf das Spezialitätsprinzip verwendete Formulierung mit dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN übereinstimme. Aufgrund dieses Umstandes erscheine es vorliegend nicht als geboten, das MoF aufzufordern, einen ausdrückli- chen Nachweis einzureichen, dass die erhaltenen Informationen gemäss dem Spezialitätsprinzip und nur in Bezug auf das konkrete Steuerverfahren des Beschwerdeführers frühestens ab der Steuerperiode 2011 bis 2012 zu verwenden sei. 8.2 Wie dargelegt, kann gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 5.4.3) grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass das Spezialitätsprinzip durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind. Vor diesem Hintergrund ist die Wahrung des Spezialitätsprinzips erst bei konkreten An- haltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen bzw. eine entsprechende Zusicherung einzuholen (E. 5.4.3). Solche konkreten Anhaltspunkte liegen in Bezug auf Indien nicht vor, wes- halb keine hinreichenden Indizien vorliegen, an den Darstellungen von In- dien zu zweifeln. So hat auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2021 zur Interpellation «Verletzung des Spezialitätsprinzips im Rahmen der Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz und Indien sowie anderen Staaten» (Geschäftsnummer 21.3445) festgehalten, dass die Schweiz weder im Zusammenhang mit Indien noch mit einem anderen Staat jemals eine nachweisliche Verletzung des Spezialitätsprinzips fest- gestellt habe. 8.3 Da international unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie weit der Spezialitätsvorbehalt reicht, ist es angezeigt, dass die Vorinstanz das MoF anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert. Diese Vorgabe ist mit Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung erfüllt (Urteil des BVGer A-6744/2019 vom 15. Dezember 2020 E. 3.3). Mangels konkreter Anhalts- punkte auf eine zweckwidrige Verwendung in Indien ist es vorliegend nicht angezeigt, das MoF aufzufordern, eine Garantie einzureichen, dass die er- haltenen Informationen gemäss dem Spezialitätsprinzip und nur in Bezug auf das konkrete Steuerverfahren des Beschwerdeführers frühestens ab der Steuerperiode 2011 bis 2012 zu verwenden seien. Von einer Verlet- zung des Spezialitätsprinzips ist nach dem Ausgeführten nicht
A-2549/2022 Seite 22 auszugehen. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach vom MoF eine Garantie einzuholen sei, mit welcher das MoF bestätige, die übermittelten Informationen nur im Einklang mit dem Spezialitätsprinzip zu verwenden (Rechtsbegehren Nr. 4.a), ist abzuweisen. 8.4 Die Frage, in welchem Umfang Dritte zukünftig aufgrund der am 19. Februar 2024 vom OECD-Rat genehmigten Aktualisierung des Kom- mentars zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens und der in diesem Zu- sammenhang am 18. März 2024 vom Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF veröffentlichten Fachinformation, wonach die ESTV diese «Präzisierung» ab sofort umsetzen wolle, durch das Spezialitätsprin- zip gestützt sind, ist hier nicht Streitgegenstand und daher vorliegend nicht zu behandeln. 9. Der Beschwerdeführer erblickt in der verfügten Amtshilfegewährung eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch das MoF. Ge- mäss Art. 7 Bst. c StAhiG ist auf das Amtshilfeersuchen nicht einzutreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind (E. 5.4.1). 9.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich bei dieser Rüge darauf, sich das Recht vorzubehalten, dieses Argument zu ergänzen, sobald ihm das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit dem vollständigen Zugang zur No- tiz der ESTV vom 19. August 2016 und den zusammenhängenden Verein- barungen gewährt worden ist. 9.2 Mit Urteil 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 hat das Bundesgericht im Grundsatz entschieden, dass die ESTV Indien Amtshilfe in Steuersachen leisten darf, auch wenn das Ersuchen möglicherweise auf den bei der CH- Bank vom ehemaligen Mitarbeiter Hervé Falciani gestohlenen Daten ba- siert (vgl. zur «Falciani-Affäre» eingehend: BGE 143 II 224). Weiter bestehen, wie bereits in Erwägung 4.3 festgehalten, keine Anhalts- punkte, dass sich die indischen Behörden verpflichtet hätten, alte Amtshil- fegesuche nicht zu erneuern oder keine Gesuche zu stellen, die sich auf gestohlene Daten stützen, solange Art. 7 Bst. c StAhiG nicht geändert werde.
A-2549/2022 Seite 23 9.3 Vor diesem Hintergrund bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass im Amtshilfeersuchen des MoF eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu erblicken wäre. 10. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die ersuchten Informationen für die Beurtei- lung der Steuersituation des Beschwerdeführers in Indien für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 voraussichtlich erheblich sind und es ist auf die entsprechenden Rügen einzugehen. 10.1 10.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Dokumente: «Signature Card», «Non US-Person Declaration», «Pledge Agreement», «General Po- licy for Collateralized Credit Facilities and Margin requirements» sowie «Third Party Pledge Agreement» nicht voraussichtlich erheblich und somit auszusondern seien. Denn diese Dokumente stellten lediglich Formalitäten dar, welche im Laufe der Bankbeziehung erhoben würden. Die Dokumente enthielten keine relevanten Informationen zu Kontoinhaber, wirtschaftlicher Berechtigung, sowie gegenwärtiger und erwarteter Vermögenssituation und Transaktionen. 10.1.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die vom Be- schwerdeführer aufgelisteten Dokumente Bestandteil der von der CH-Bank edierten Kontoeröffnungsunterlagen seien und im Amtshilfeersuchen ge- rade um Kontoeröffnungsunterlagen ersucht worden sei. So stünden die in den aufgelisteten Dokumenten enthaltenen Informationen (Zeichnungsbe- rechtigung, Pfandvertrag, Personenangaben, etc.) in einem Zusammen- hang mit dem Konto, an welchem der Beschwerdeführer wirtschaftlich be- rechtigt sei. Entsprechend könnten diese Informationen in einem Steuer- verfahren betreffend den Beschwerdeführer durchaus von Bedeutung sein. Vor diesem Hintergrund seien die besagten Dokumente als voraussichtlich erheblich zu erachten und zu übermitteln. 10.1.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgelisteten Dokumente ist auf die diesbezügliche klare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts zu verweisen. Danach sind namentlich Kontoeröffnungsunterlagen, welche das Verhältnis zwischen einer Bank und dem Kunden während des- sen Dauer betreffen, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen und fort- bestehendem Verhältnis auch dann zu übermitteln, wenn sie vor dem Da- tum des Beginns des zeitlichen Anwendungsbereichs des konkreten Dop- pelbesteuerungsabkommens erstellt worden sind (Urteile des BVGer
A-2549/2022 Seite 24 A-6928/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 4.4, A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.2.3 m.w.H. betreffend Kontoeröffnungsunterlagen). Die vorlie- gend zur Übermittlung vorgesehenen Kontoeröffnungsunterlagen (inkl. «Signature Card», «Non US-Person Declaration», «Pledge Agreement», «General Policy for Collateralized Credit Facilities and Margin require- ments» sowie «Third Party Pledge Agreement») datieren zwar alle vor dem
A-2549/2022 Seite 25 Art. 26 DBA CH-IN seien erfüllt, weshalb die vorgesehene Übermittlung der ersuchten Informationen keine Verletzung der Rechte des Beschwerdefüh- rers oder von Drittpersonen darstelle. 10.2.3 Eine Information, die einen Dritten betrifft, ist wie erwähnt voraus- sichtlich erheblich, wenn sie geeignet ist, die Steuersituation des betroffe- nen Steuerpflichtigen zu klären. Dies ist nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung namentlich dann der Fall, wenn die Informationen Rück- schlüsse auf die Verhältnisse und Beziehungen zwischen den wirtschaft- lich berechtigten Personen an einem Konto zulassen würden (oben E. 5.3.6). Bei den vom Beschwerdeführer beantragten Schwärzungen von Angaben zu Drittpersonen liegt jeweils keine Konstellation vor, in der diese Drittper- sonen nur zufällig in den Bankunterlagen auftauchen würden. Vielmehr handelt es sich bei den erwähnten Drittpersonen um weitere wirtschaftlich Berechtigte an den fraglichen Konten sowie Personen, die in Bezug auf die vorliegend mit den Konten verbundenen Trusts ebenfalls Einfluss hatten. Insofern ermöglichen diese Informationen über die Identität dieser Drittper- sonen Rückschlüsse auf die Verhältnisse und Beziehungen zwischen den wirtschaftlich berechtigten Personen an einem Konto, an welchem auch der Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt ist, und sind somit geeignet, die Steuersituation des Beschwerdeführers zu klären. Die voraussichtliche Erheblichkeit dieser Information ist zu bejahen. 10.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die angefragten Informatio- nen für die Beurteilung der Einkommenssteuer des Beschwerdeführers in Indien als voraussichtlich erheblich erweisen (E. 5.3.5, 10.1.3, 10.2.3). Der Eventualantrag auf Aussonderung und Schwärzung bestimmter Informa- tionen (Rechtsbegehren Nr. 4 b) ist daher abzuweisen. 11. Abschliessend ergibt sich, dass die angefochtene Schlussverfügung vom 5. Mai 2022 zu Recht erfolgte und die dort vorgesehene Amtshilfe an das MoF geleistet werden kann. Vor diesem Hintergrund sind auch die Rechts- begehren Nr. 1 und 3 abzuweisen. 12. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.– festzusetzen und vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
A-2549/2022 Seite 26 Kosten und Entschädigungsfolgen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschä- digung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 13. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-2549/2022 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Gregor Gassmann
A-2549/2022 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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