B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 21. August 2017 (2C_677/2017)

Abteilung I A-2549/2017

Urteil vom 12. Juni 2017 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Billag AG, Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien, Sekt. Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel BE, Vorinstanz.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege.

A-2549/2017 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Billag AG (Erstinstanz) mit Verfügung vom 3. November 2016 feststellte, A._______ (Beschwerdeführerin) sei ab dem 1. Juli 2016 für den privaten Radio- und Fernsehempfang nicht mehr gebührenpflichtig, nachdem sie erwogen hatte, eine rückwirkende Abmeldung bzw. Befreiung von der Gebührenpflicht per 1. April 2016 sei nicht möglich, da sich die Beschwerdeführerin erst am 3. Juni 2016 schriftlich abgemeldet habe, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM (Vorinstanz) erhob und sinnge- mäss die unentgeltliche Prozessführung beantragte, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2017 aufforderte, bis am 7. April 2017 sachdienliche Unterlagen einzu- reichen, die ihre finanziellen Verhältnisse aufzeigen; dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin überdies in Aussicht stellte, nach Ablauf der Frist aufgrund der vorhandenen Akten über das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung zu befinden, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2017 sinngemäss mitteilte, nur über "wenig finanzielle Mittel" zu verfügen, jedoch keine nä- heren Angaben dazu machte und insbesondere innert Frist keine Unterla- gen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen einreichte, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltli- che Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 abwies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihre Bedürftigkeit nicht dar- getan, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2017 beim Bun- desverwaltungsgericht Einspruch [recte: Beschwerde] gegen diesen Zwi- schenentscheid erhebt und eine vom 5. April 2017 datierende Bestätigung der Gemeinde Z._______ einreicht, wonach ihr Ehemann (B._______) ab dem 1. Januar 2017 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nach eidgenössi- schem Recht beziehe, dass die Vorinstanz am 15. Mai 2017 ihre Akten einreicht, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Mai 2017 und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2017 in der Sache äussern,

A-2549/2017 Seite 3 und erwägt, 1. dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist, da es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) handelt, die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG stammt, und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken kann (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG); dass diese Voraussetzung vorlie- gend erfüllt ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-964/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.2 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat und als Adressatin der angefochtenen Zwischenverfügung, mit welcher ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen worden ist, so- wohl formell als auch materiell beschwert ist, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) demnach einzutreten ist, 2. dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, nach Ein- reichen der Beschwerde auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten zu befreien ist – ihr mithin die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren ist –, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Partei bedürftig ist, wenn sie nicht in der Lage ist, für die mut- masslichen Verfahrenskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel bean- spruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Fa- milie notwendig sind, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse zu beachten sind (statt vieler BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.), dass eine Partei in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleitet, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG); dass dies insbesondere für Tatsachen gilt,

A-2549/2017 Seite 4 welche eine Partei besser kennt als die angerufene Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (statt vieler BGE 138 II 465 E. 8.6.4 und Urteil des BVGer A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 1.3.2.1, je m.w.H.), dass der Nachweis der Mittellosigkeit derjenigen Partei obliegt, welche sich darauf beruft, weshalb diese insbesondere die Pflicht hat, ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen bzw. zumindest glaubhaft zu machen, ansonsten ihre Bedürftigkeit verneint werden kann (statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_137/2015 vom 9. März 2015 E. 2.2.1 und Urteil des BVGer A-612/2015 vom 4. März 2016 E. 1.3.1, je m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Vorinstanz, ihre finan- ziellen Verhältnisse darzulegen, nicht nachgekommen ist, namentlich die vorstehend genannte Bestätigung der Gemeinde Z._______ – welche aber ohnehin nicht sie, sondern ihren Ehemann betrifft – erst im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat; dass sie damit im vorinstanzli- chen Verfahren ihre Mitwirkungspflicht bzw. -obliegenheit vernachlässigt hat, dass ferner der Nachweis des Bezugs von Ergänzungsleistungen die Mit- tellosigkeit der berechtigten Person nicht ohne Weiteres zu belegen ver- mag (vgl. Urteil des BGer 2C_158/2016 vom 29. Februar 2016), dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführe- rin der Vorinstanz im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfü- gung daher nicht bekannt waren, dass die Vorinstanz gemäss der dargelegten Rechtsprechung mangels ge- genteiliger Angaben und Belege davon ausgehen durfte, dass die Be- schwerdeführerin über genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung der mut- masslichen Verfahrenskosten verfügte, und deshalb das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Nachweises der Be- dürftigkeit zu Recht abwies, ohne zu untersuchen, ob die Beschwerde (an die Vorinstanz) aussichtslos war, dass die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht demnach als unbe- gründet abzuweisen ist, 3. dass es sich vorliegend rechtfertigt, ausnahmsweise keine Verfahrenskos- ten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements

A-2549/2017 Seite 5 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz und der Erstinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Je eine Kopie der Eingabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin (B._______) vom 22. Mai 2017 und der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2017 geht an die Erstinstanz und die Vorinstanz. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben mit Beilagen) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben mit Beilagen) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Oliver Herrmann

A-2549/2017 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001, A-2549/2017
Entscheidungsdatum
12.06.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026