B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2547/2022
Urteil vom 23. November 2022 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.
Parteien
A._______ SA, (...), vertreten durch lic. iur. Peter Platzer, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nachforderung Spirituosensteuer.
A-2547/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ SA (nachfolgend: SA) verfügt über eine Bewilligung vom 30. Juni 1999 der seinerzeitigen (per 1. Januar 2018 in die damalige Eidgenössische Zollverwaltung [EZV] integrierten) eidgenössischen Alko- holverwaltung (EAV; vgl. dazu auch E. 4.2.1) für das Betreiben eines Steu- erlagers. Die EAV stufte die SA als Gewerbeproduzenten mit Steuerlager ein. A.b Am 14. Oktober 2020 führte die SA Süsswein (Porto) in die Schweiz ein. Der Spediteur beantragte in der Zollanmeldung die Steueraussetzung gemäss Art. 45 Abs. 6 der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV, SR 680.11; zum in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht; siehe E. 2). A.c Am 15. Oktober 2020 erliess die EZV (Zollstelle [Ort]) die entspre- chende Einfuhr- und Veranlagungsverfügung «edec [Nr.]» unter Ausset- zung der Spirituosensteuer. A.d Der Süsswein gelangte in das Steuerlager der SA. Die SA erfasste am 10. November 2020 die Steuerlageranmeldung für den Monat Oktober 2020 in der elektronischen Applikation «alco-dec» und deklarierte die Ein- fuhr von 1’021,13 Litern reiner Alkohol zum reduzierten Steuersatz von Fr. 14.50/Liter (zum Alkoholsteuersatz; siehe E. 3.3). A.e Am 24. November 2020 stellte die EZV die Veranlagungsverfügung für die Steuerlageranmeldung aus. B. B.a Am 15. Dezember 2020 führten Unternehmensprüfer des Zoll (Einheit) bei der SA eine Kontrolle des Steuerlagers durch. Geprüft wurden – soweit vorliegend interessierend – die Produkte «Royal Operto Tawny Porto» (19 Volumenprozente; Artikelnummer [Artikelnummer]) und «Royal Oporto Aged 10 years Tawny C/Estojo» (20 Volumenprozente; Artikelnummer [Ar- tikelnummer]). B.b Die Unternehmensprüfer stellten fest, dass statt der am 10. November 2020 für das Steuerlager deklarierten 1’021,13 Liter reiner Alkohol 1’828,13 Liter reiner Alkohol befördert worden waren. Gemäss Angaben der SA hat sie der Berechnung des reinen Alkohols die Anzahl Kartons statt der Anzahl Flaschen zugrunde gelegt. Hingegen wurden in der anlässlich
A-2547/2022 Seite 3 der Unternehmensprüfung von der SA vorgelegten Alkoholbuchhaltung die 1’828,13 Liter reiner Alkohol korrekt als Wareneingang im Steuerlager ver- bucht. Die Kontrolleure nahmen keine physische Kontrolle der nicht dekla- rierten Ware (Porto) vor. B.c Auf Aufforderung der EZV wurde die Differenz von 807,98 Litern reiner Alkohol (zwischen der am 10. November 2020 für das Steuerlager dekla- rierten 1’021,13 Liter reiner Alkohol und der im Zuge der Unternehmens- prüfung vom 15. Dezember 2022 festgestellten 1’828,13 Liter reiner Alko- hol) am 12. Januar 2021 im Zuge der Steueranmeldung für den Monat De- zember 2020 nachgemeldet. B.d Mit E-Mail vom 29. Januar 2021 schickte die EZV der SA das ebenfalls vom 29. Januar 2021 datierende Feststellungsprotokoll über die Nichtan- meldung von 807,98 Liter reiner Alkohol zum reduzierten Steuersatz von Fr. 14.50/Liter. Die EZV ersuchte die SA um Kenntnisnahme und um Rück- sendung des unterschriebenen Protokolls bis am 5. Februar 2021. Weiter gewährte die EZV der SA das rechtliches Gehör zum Feststellungsproto- koll. B.e Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 beantragte der Vertreter der SA eine Fristverlängerung bis 18. Februar 2021 und rügte, der verfassungs- mässige Grundsatz des rechtlichen Gehörs werde nicht eingehalten. B.f Gemäss E-Mail-Korrespondenz vom 4. Februar 2021 korrigierte der Zoll (Einheit) das Feststellungsprotokoll vom 29. Januar 2021 (um 0,975 Liter reiner Alkohol aufgrund der Korrektur einer edec-Anmeldung; dazu Sachverhalt, Bst. A.c). Die Differenz zwischen der Einfuhranmeldung und der Steuerlageranmeldung betrug somit noch 807,00 Liter reiner Alkohol. B.g Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 sandte der Zoll (Einheit) ein kor- rigiertes Feststellungsprotokoll an die SA mit Frist bis 28. Februar 2021 für die Rücksendung des unterschriebenen Protokolls. B.h Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 nahm die SA Stellung zum Schrei- ben vom 11. Februar 2021. Sie erklärte, der Meldefehler sei auf eine fal- sche Berechnung der Menge (Anzahl Kartons statt Anzahl Flaschen) zu- rückzuführen. Ihres Erachtens sei der Fehler aber angesichts der korrekt geführten Steuerlagerbuchhaltung nicht von Bedeutung und es liege kein Verstoss gegen das Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 (AlkG, SR 680) vor. Sie lehnte die Unterzeichnung des Feststellungsprotokolls ab.
A-2547/2022 Seite 4 B.i Am 24. März 2021 gewährte der Zoll (Einheit) der SA das rechtliche Gehör zu der geplanten Nachforderung von Fr. 11’701.50 (807,00 Liter rei- ner Alkohol à Fr. 14.50/Liter). B.j Mit Schreiben vom 6. April 2021 nahm die SA zur Nachforderung Stel- lung. Sie rügte, der Sachverhalt sei unvollständig und ihre Einwände wür- den nicht beachtet. Ihres Erachtens bestehe kein Steuerausfall, und es liege keine Gefährdung vor, da die Alkoholbuchhaltung korrekt geführt sei. B.k Am 18. Mai 2021 verfügte der Zoll (Einheit) die Erhebung von Fr. 11'701.50 Spirituosensteuer auf den nicht angemeldeten 807,00 Litern reinen Alkohol. C. C.a Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 reichte die SA bei der Oberzolldirektion Beschwerde ein im Wesentlichen mit den Anträgen, die Verfügung vom 18. Mai 2021 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass für den Portwein keine zusätzliche Steuer geschuldet sei, eventualiter sei die Sache zur er- gänzenden Sachverhaltsermittlung an den Zoll (Einheit) zurückzuweisen und neu zu entscheiden; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C.b Seit 1. Januar 2022 heisst die vormalige EZV «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit» (BAZG; siehe auch E. 1.1). C.c Mit Beschwerdeentscheid vom 12. Mai 2022 wies das BAZG die Be- schwerde kostenpflichtig ab. D. D.a Dagegen liess die SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen mit den Anträ- gen.
A-2547/2022 Seite 5 An anderer Stelle in der Beschwerdeschrift verlangt die Beschwerdeführe- rin ausdrücklich, es sei ein amtliches «Gutachten über die Verbuchungen der Portlieferungen Royal Oporto [Artikelnummer] und [Artikelnummer]» einzuholen. D.b Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2022 schliesst das BAZG (nachfol- gend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D.c Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 repliziert die Beschwerdeführerin unauf- gefordert und hält an ihrer Darstellung fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die EZV wurde per 1. Januar 2022 zu BAZG umbenannt (AS 2020 2743; Sachverhalt, Bst. C.b). Da die vorliegend geltenden Versionen der Rechtstexte noch von der «EZV» sprechen, wird diese Bezeichnung im Folgenden beibehalten, soweit diese Texte wiedergegeben werden (E. 2). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Be- schwerdeentscheid vom 12. Mai 2022 stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungs- gericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren rich- tet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be- schwerdeführung legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und form- gerecht eingereicht wurde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52
A-2547/2022 Seite 6 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde – vorbehältlich des Folgenden – einzutreten. 1.3.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent- scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.3, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend die Aufhebung auch der (dem angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 12. Mai 2022 vorgelagerten) Verfügung des Zoll (Einheit) vom 18. Mai 2021 (Sachverhalt, Bst. B.k) be- antragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die besagte Verfügung vom 18. Mai 2021 als inhaltlich mitangefochten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5145/2021 vom 9. August 2022 E. 1.3 m.w.H.). 1.3.3 Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Zudem kann ein Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechts- fragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflich- ten (BGE 141 II 113 E. 1.7 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1.2 m.w.H.; Urteil des BVGer A-1909/2021 vom 31. August 2022 E. 1.2.3). Der Antrag Nr. 2 der Beschwerdeführerin ist ein Feststellungsantrag. Der Inhalt dieses Feststellungsantrags ist jedoch als Vorfrage des Leistungs- begehrens der Beschwerdeführerin (Aufhebung des angefochtenen Be- schwerdeentscheids; Antrag Nr. 1) ohnehin zu prüfen. Daher ist auf den Antrag Nr. 2 nicht einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesver- waltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (BGE 144
A-2547/2022 Seite 7 II 359 E. 4.5.1; Urteil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 1.7 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Ab- gaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Ab- gabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind (vgl. E. 4.2.1 f.). Die Steuerveranlagung hingegen ist Sache der Vorinstanz (Art. 55 Abs. 1 AlkV i.V.m. Art. 23 Abs. 1 bis AlkG; vgl. E. 4.1), wobei sie die Veranlagung gemäss Art. 55 Abs. 1 AlkV auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann (vgl. E. 4.3.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 1.7 m.w.H.). 1.6 Nach der Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht er- hebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3 und 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 1.8 m.w.H.). 1.7 1.7.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich verlangt das Legalitätsprinzip, dass staatliches Han- deln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von hinrei- chender Normstufe und genügender Bestimmtheit beruht (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.1.1). Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht zu: So muss die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen ge- hören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (BGE 138 V 32 E. 3.1.1, 136 II 149 E. 5.1, 135 I 130 E. 7.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.4 m.w.H.).
A-2547/2022 Seite 8 1.7.2 Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sicht- weise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleich- mässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; MARTIN KOCHER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 65 N 31; MICHAEL BEUSCH, Was Kreis- schreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurieren- den Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2, A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.6.1; MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 102 N 15 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.3.1 m.w.H.). 1.7.3 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; vgl. MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverord- nungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwal- tungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeits- überlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3, 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.3.2 m.w.H.). 2. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich mit der Einfuhr von Süsswein (Porto) am 14. Oktober 2020 (Sachverhalt, Bst. A.b) zugetragen. Somit sind die zu diesem Zeitpunkt einschlägigen zoll- und alkoholrechtli- chen Regelungen massgebend. Auf diese wird im Folgenden – soweit nicht anders deklariert – referenziert.
A-2547/2022 Seite 9 3. 3.1 Gemäss der BV ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reini- gung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes (Art. 105 BV). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentli- chen Gesundheit (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.1, A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1 und A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 2.1.1; ebenso bereits in der Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser [Alkohol- gesetz] vom 1. Juni 1931, BBl 1931 I 697, 700 f., die von der «Verminde- rung des Branntweinverbrauches» spricht; MARC D. VEIT ET AL., in: Ehren- zeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundes- verfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 105 Rz. 2 und 4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 3.1). 3.2 Die Herstellung, Reinigung, Einfuhr, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser ist den Vorschriften des AlkG unterstellt (Art. 1 AlkG), wobei der Bundesrat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 und 78 AlkG die AlkV erlassen hat. 3.3 Den Steuersatz der Alkoholsteuer legt der Bundesrat fest (Art. 22 Abs. 1 AlkG). Er beträgt Fr. 29.- je Liter reinen Alkohol (Art. 21 AlkV). Die Steuer wird um 50 Prozent ermässigt für Naturweine aus frischen Wein- trauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18, aber höchstens 22 Volu- menprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15, aber höchstens 22 Volumenpro- zenten (Art. 23 bis Abs. 2 Bst. a AlkG). 3.4 3.4.1 Bieten Betriebe die erforderlichen Sicherheiten, kann der Bundesrat vorsehen, dass gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraus- setzung hergestellt, befördert, bewirtschaftet und gelagert werden dürfen (Art. 34 Abs. 2 AlkG). Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steu- erlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist (Art. 34 Abs. 3 AlkG). Demnach muss der Betrieb so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nach- verfolgt werden können (Art. 25 Abs. 2 AlkV; Ziff. 3 des Pflichtenhefts für Steuerlagerbetreiberinnen und Steuerlagerbetreiber in der auch heute noch geltenden Version 1.3 mit Stand Juli 2019 [nachfolgend: Pflichten- heft]; jeweils in der neusten Version zu finden unter www.bazg.admin.ch > Themen > Alkohol > Inlandproduktion > Gewerbeproduktion > Steuerlager; letztmals abgerufen am 10. November 2022). Verkaufsflächen müssen
A-2547/2022 Seite 10 sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein (Art. 25 Abs. 3 AlkV; Ziff. 3 des Pflichtenhefts). Um Bewilligung eines Steuerlagers muss bei der EZV ersucht werden (Art. 26 AlkV). Die EZV bewilligt ein Steuerla- ger, wenn: (a) jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol i.S.v. Art. 25 AlkV bewirtschaftet werden; (b) die erforderlichen Sicherheiten (vgl. Art. 27 AlkV) geleistet werden; (c) die Räume und die Behälter den Anforderungen der Kontrolle genügen und (d) ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfah- rens und die Steuersicherheit gewährleistet sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a-d AlkV). Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen wer- den und ist nicht übertragbar (Art. 28 Abs. 2 und 3 AlkV; Ziff. 5 des Pflich- tenhefts). Der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin hat über die Ein- und Ausgänge, die Vorräte und die zugelassenen Tätigkeiten Aufzeichnun- gen zu führen (sog. «Alkoholbuchhaltung»; Art. 29 AlkV; zum Ganzen: Ur- teil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 3.5.1). 3.4.2 Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Was- sern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Art. 64 (Art. 30 Abs. 1 AlkV). Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Art. 45 AlkV (Art. 30 Abs. 3 AlkV). 3.4.3 Art. 45 AlkV führt Art. 34 Abs. 2 AlkG aus: Jede Beförderung von Spi- rituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können (Art. 45 Abs. 1 AlkV). Unter Steueraussetzung dür- fen befördert werden: Spirituosen zwischen Steuerlagern (Art. 45 Abs. 2 Bst. a AlkV); nicht denaturiertes Ethanol zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung (Art. 45 Abs. 2 Bst. b AlkV). Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig (Art. 45 Abs. 3 AlkV). Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist (Art. 45 Abs. 4 AlkV). Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nach- weis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwen- dungsbewilligung sowie umgekehrt (Art. 45 Abs. 5 AlkV). Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden (Art. 45 Abs. 6 AlkV).
A-2547/2022 Seite 11 3.4.4 Die Ein- und Ausgänge sind monatlich bis zum 8. Tag des Folgemo- nats bei der EZV zur Veranlagung anzumelden, wobei gleichzeitig der La- gerbestand bekannt zu geben ist (Art. 31 Abs. 1 AlkV). Die Pflichten für Steuerlagerbetreiberinnen und -betreiber sind darüber hinaus detailliert im Pflichtenheft festgehalten (hierzu: E. 4.3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 3.5.1). 3.4.5 Die Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers kann von der EZV durch Verfügung entzogen werden (Art. 34 Abs. 1 AlkV; dies insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Vorschriften über das Verfahren in schwerer Weise oder wieder- holt missachtet werden (vgl. Art. 25 ff. AlkV). Wird die Steuerlagerbewilli- gung entzogen, so ist die Steuerschuld ab diesem Zeitpunkt geschuldet (Art. 34 Abs. 3 AlkV). 3.4.6 Die Steuerforderung entsteht nach Art. 20 Abs. 1 Bst. d AlkV bei Per- sonen, die gebrannte Wasser einführen, im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631). Führt der importierende Betrieb jedoch ein Steuerlager (bereits: E. 3.4.1), so entsteht die Steuerforderung erst bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen (Art. 30 Abs. 1 AlkV). 4. 4.1 Die Steuerveranlagung ist Sache der EZV, wobei das Veranlagungs- verfahren durch Verordnung des Bundesrates geregelt wird (Art. 23 Abs. 1 bis AlkG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 AlkV; dazu E. 4.3.2). 4.2 4.2.1 Die EZV folgt sowohl bei den Zöllen als auch bei den Verbrauchs- steuern dem Selbstdeklarationsprinzip: Die oder der Zoll- oder Steuer- pflichtige meldet die steuerrelevanten Geschäftsvorfälle und ist damit ver- antwortlich für deren Vollständigkeit und Richtigkeit. Gestützt auf diese An- gaben erfolgt sodann die Veranlagung. Mit Blick auf die Integration der EAV in die EZV per 1. Januar 2018 (Sachverhalt, Bst. A.a) wurde die amtliche Feststellung der hergestellten Spirituosen vor Ort ersetzt durch die Selbst- deklaration (Botschaft des Bundesrats vom 6. April 2016 zur Teilrevision des AlkG; BBl 2016 3649, 3666 f.; vgl. zur Integration der seinerzeitigen EAV in die seinerzeitige EZV auch Urteil des BVGer A-2452/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.3; Sachverhalt, Bst. A.a).
A-2547/2022 Seite 12 4.2.2 Im Zollrecht gilt betreffend Selbstdeklaration Folgendes: Die Zollan- meldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der an- meldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht wer- den an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (BAR- BARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zoll- gesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N 3 f.; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601). Die Zollpflichtigen müssen sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren und die Waren entsprechend zur Veran- lagung anmelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen. Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt (Art. 18 Abs. 3 ZG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2 m.w.H.). 4.3 4.3.1 Nach Art. 23 Abs. 2 AlkG ist jeder Steuerpflichtige – wie aufgezeigt (E. 1.5) – gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszu- füllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. Darüber hinaus können die zuständigen Organe jederzeit und ohne Voran- meldung Kontrollen durchführen (Art. 23 Abs. 3 erster Satz AlkG). 4.3.2 In Art. 55 Abs. 1 AlkV wird bestimmt, dass die Veranlagung auf Grund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person erfolgt, wobei die EZV die Veranlagung auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vorneh- men kann. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. Für die Steu- erveranlagung sind sodann das Volumen oder die Masse und der Alkohol- gehalt massgebend (vgl. Art. 55 Abs. 2 AlkV). Im Falle der Gewerbebren- nerei erfolgt die Steueranmeldung auf der Basis der zu führenden Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung (Art. 55 Abs. 4 AlkV). Die EZV kann die Form der Anmeldung vorschreiben und namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen (Art. 23 Abs. 1 AlkG). Dies hat der Bundesrat in Art. 2 AlkV insofern konkretisiert, als demnach die Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, in der von der EZV vor- geschriebenen Form erfolgen, nämlich elektronisch (Bst. a) oder schriftlich (Bst. b; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 3.8.2 m.w.H.).
A-2547/2022 Seite 13 4.3.3 4.3.3.1 Wie bereits erwähnt (E. 3.4.1), sind im jeweiligen Pflichtenheft un- ter anderem die einzelnen Pflichten des Steuerlagerbetreibers bzw. der Steuerlagerbetreiberin festgehalten. Nach Ziff. 9 der Bewilligung müssen die Mengen der EAV monatlich zur Veranlagung gemeldet werden. Die An- weisungen in Ziff. 10 der Bewilligung bilden ein Handbuch und sind inte- grierter Bestandteil der Bewilligung. Bei der Integration der EAV in das BAZG erfolgte der Ersatz der Anweisungen durch ein Pflichtenheft für Steu- erlagerbetriebe (vgl. zum Ganzen: Beschwerdeentscheid vom 12. Mai 2022, Ziff. 2.2, Fn. 7). 4.3.3.2 Das Pflichtenheft in der auch heute noch geltenden Version 1.3 mit Stand Juli 2019 (E. 3.4.1) hat die EZV (laut eigenen Angaben; Beschwer- deentscheid vom 12. Mai 2022, Ziff. 2.2, Fn. 7) an alle Inhaber einer Steu- erlagerbewilligung gesandt. In Ziff. 8.2 des Pflichtenhefts ist insbesondere festgehalten, dass Spirituosen die erzeugt, im Inland zugekauft oder im- portiert wurden, in einem Steuerlager ausnahmslos unter Steuerausset- zung gelagert werden. Die Art, Menge und Gradstärke der eingehenden Spirituosen sind aufgrund der entsprechenden Eingangsdokumente buch- halterisch festzuhalten. In der Alkoholbuchhaltung müssen die entspre- chenden Buchungen mit der Finanzbuchhaltung übereinstimmen. Zudem sind die betreffenden Lagerkarten oder Bestandsaufzeichnungen entspre- chend zu ergänzen. Der Eingang von bereits versteuerter Ware muss vom Lagerbetrieb in der nächstfolgenden Steuerlagermeldung als solche auf- geführt werden. Über den Sollbestand, der unter Steueraussetzung gela- gerten Spirituosen, muss der Lagerbetrieb jederzeit Auskunft geben kön- nen. Gemäss Ziff. 9.2 des Pflichtenhefts hat der Steuerlagerbetrieb die steuerpflichtigen Auslagerungen und die nicht der Steuer unterliegenden Eingänge monatlich anzumelden. Die Meldung muss mit «alco-dec» bis spätestens am 8. des Folgemonats erfolgen. Stellt der Steuerlagerlagerbe- trieb nach erfolgter Übermittlung der monatlichen Steuerlagermeldung im «alco-dec» einen Fehler fest, kann er bis um 17 Uhr des folgenden Werk- tags eine Berichtigung der Anmeldung beantragen. 4.4 4.4.1 Wer unter anderem die Erhebung einer Fiskalabgabe vorsätzlich ge- fährdet oder sich oder einem anderen einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen versucht, insbesondere durch unrichtige Bu- chungen, durch Unterlassung vorgeschriebener Buchungen oder Meldun- gen oder durch falsche Auskünfte, begeht eine Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung (Gefährdung von Abgaben; Art. 54 Abs. 4 AlkG). Für
A-2547/2022 Seite 14 den Ersatz des fiskalischen Ausfalls, den die EZV infolge einer Widerhand- lung erlitten hat, gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) betreffend die Leistungs- und Rückleistungspflicht sinngemäss (Art. 62 Abs. 1 AlkG). Der fiskalische Ausfall wird von der Verwaltung durch Verfügung im Verwal- tungsverfahren geltend gemacht. Lässt er sich nicht genau ermitteln, wird er mittels Schätzung festgelegt (Art. 62 Abs. 2 AlkG). 4.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Art. 12 Abs. 1 VStrR präzisiert, dass dies «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer be- stimmten Person» gilt. Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen statt vieler: BGE 129 II 160 E. 3.2, 129 II 385 E. 3.4.3, 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1 f.; Urteil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 3.9.2 m.w.H.). 4.4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge- hört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Ab- gabe Verpflichtete». 5. Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen die Nachforderung der Spiri- tuosensteuer in der Höhe von Fr. 11'701.50. Die Beschwerdeführerin be- sitzt unstreitig eine Bewilligung vom 30. Juni 1999 zum Betrieb eines Steu- erlagers und ist als Betreiberin steuerpflichtig (Akten der Vorinstanz Nr. 1; Sachverhalt, Bst. A.a). Diese Bewilligung in Form einer Verfügung trat am
A-2547/2022 Seite 15 6. Zunächst ist die Nachforderungsgrundlage zu beurteilen und auf die dies- bezüglichen Einwendungen einzugehen. 6.1 6.1.1 Gemäss Beschwerdeführerin gibt Art. 34 Abs. 2 AlkG dem Bundesrat eine Ermächtigung zur Einführung von Steuerlagern, besagt aber nichts über Anmeldung und Steuer. Art. 25 Abs. 1 AlkV besage nur, welche Ware sich in einem Steuerlager befinden dürfe. Bestehe eine Bewilligung für das Führen eines Steuerlagers (Art. 34 Abs. 2 AlkG), sei mit dem Antrag des Imports die Steueraussetzung erfolgt. Mehr verlange das Gesetz nicht. Die Anmeldung in «alco-dec» sei im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanz nicht relevant. Art. 31 Abs. 1 AlkV verlange eine Anmeldung für die Veran- lagung, aber nicht für die Steueraussetzung. Wenn schon mit der Nichtanmeldung in das «alco-dec» eine Steuer ge- schuldet wäre, unabhängig davon, ob diese Steuerschuld bestehe, hätte dies eine Ordnungswidrigkeitsbusse zur Folge. Hierfür fehle aber jede ge- setzliche Grundlage. Zudem hiesse dies, dass im Endeffekt nur das An- meldeverfahren von Bedeutung sei, die Alkoholbuchhaltung wäre zweitran- gig. Dies lasse sich aber weder den gesetzlichen Bestimmungen noch den vom BAZG erlassenen Pflichtenheften und Handbüchern entnehmen. Da die Steuerpflicht erst mit dem Ausgang (Art. 30 Abs. 1 AlkV) entstehe, sei der Eingang eigentlich irrelevant. Im vorliegenden Fall liege kein Steuerausfall vor. Wie die Unternehmens- prüfer festgestellt hätten, seien die betreffenden Eingänge korrekt in die Alkoholbuchhaltung aufgenommen worden. Damit seien sie konkret im System erfasst und ein Verlassen des Steuerlagers laufe normal über den Ausgang, der per «alco-dec» gemeldet werde. Es sei nicht so einfach mög- lich, unbemerkt die Waren aus dem Steuerlager zu entfernen und den Aus- gang nicht zu melden, da die eingegangene Ware ja in Teiltranchen das Lager verlasse. Dies hätte aber jeweils eine falsche Anmeldung der Aus- gänge bedeutet, was aber bei der Unternehmensprüfung hätte auffallen müssen, da in der Alkoholbuchhaltung diese korrekt erfasst sein mussten, weil sie im System schon integriert waren. Die Eingänge seien gar nicht steuerrelevant. Die Nichtanmeldung eines Einganges führe gerade bei «alco-dec» nicht zu einer Steuerverkürzung. Die Eingänge durch Importe würden nicht zur Berechnung der Steuerschuld dienen und seien damit nicht Teil der Veranlagungsverfügung. Es würden nur versteuerte Waren
A-2547/2022 Seite 16 erfasst, nicht Importe, wo die Steuer ausgesetzt sei. Importe würden erst bei der Lagerbestandsmeldung eine Rolle spielen. Damit werde die hypo- thetische Soll-Steuer auf den Lagerbestand berechnet. Dieser Betrag sei ein rein virtueller Betrag. 6.1.2 Die Vorinstanz legt zunächst unter Berufung auf das Pflichtenheft das Vorgehen dar, wenn steuerpflichtige Getränke und Erzeugnisse, die ge- brannte Wasser enthalten, in einem Alkoholsteuerlager im Zollgebiet unter Steueraussetzung gelagert werden sollen (dazu eingehend: E. 6.4.1). Der Antrag auf Steueraussetzung in der Einfuhrzollanmeldung betrifft laut Vorinstanz nur die Beförderung der Ware von der Grenze bis in das Steu- erlager. Sobald die Ware im Steuerlager eintreffe, müsse sie als Eingang in der Warenbuchhaltung und als Eingang in der Steuerlageranmeldung erfasst werden, um während ihrer Lagerung in den Genuss der Steueraus- setzung zu kommen. Die Ware befinde sich solange unter Steuerausset- zung, bis sie in der Warenbuchhaltung und in der Steueranmeldung als Ausgang erfasst werde. Art. 31 Abs. 1 AlkV verlange somit im Prinzip eine Eingangsmeldung für die Steueraussetzung und eine Ausgangsmeldung für die Steuerveranlagung. Waren, die als Eingang in ein Steuerlager angemeldet worden seien, un- terlägen nicht der Steuer und seien nicht Teil der Veranlagungsverfügung. Dies täten sie erst, wenn sie als Ausgang angemeldet würden. Hingegen unterliege eine Ware bereits bei ihrer physischen Einlagerung in ein Steu- erlager der Steuer, wenn sie bei ihrer Einlagerung nicht als Eingang ange- meldet worden sei. Bei der vorliegenden Einfuhr ins Zollgebiet sei die Einfuhrzollanmeldung über die gesamte Sendung erstellt und somit die gesamte streitbetroffene Sendung unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuer- lager befördert worden. Bei der Einlagerung in das Steuerlager sei zwar die gesamte Sendung in die Steuerlager-Warenbuchhaltung aufgenom- men, jedoch nur ein Teil davon in der monatlichen Steuerlageranmeldung im IT-System «alco-dec» angemeldet worden. Unbestrittenermassen handle es sich um 807,00 Liter reiner Alkohol, welcher bei der Einlagerung in das Steuerlager nicht angemeldet worden sei. Diese Nicht-Anmeldung stelle einen Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 AlkV dar. 6.1.3 In ihrer unaufgefordert eingereichten Replik vom 22. Juli 2022 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, Ziff. 8 des Pflichtenhefts halte nur ein
A-2547/2022 Seite 17 Ablaufprozedere fest. Merkblätter und Pflichtenhefte seien Verwaltungs- verordnungen, also verwaltungsinterne Dienstanweisungen ohne Aussen- wirkungen und daher ohne rechtliche Verbindlichkeit. Sie könnten daher rechtsprechungsgemäss nicht über Rechtsverordnungen oder Gesetze hinausgehen. Basis sei Art. 31 Abs.1 AlkV, dem sich nichts bezüglich Steueraussetzung entnehmen lasse. Es gehe um reine Meldepflichten. Art. 30 Abs. 1 AlkV regle die Steueraussetzung, indem definiert werde, wann die Steuerpflicht entstehe. Da die Steueraussetzung bei der Einfuhr unbestreitbar bestehe, falle sie – gemäss Vorinstanz, was bestritten werde – bei Nichtanmeldung weg, d. h. es entstehe die Steuerpflicht. Wäre das wirklich gemeint gewe- sen, hätte man dies in Art. 30 Abs. 1 AlkV auch festgeschrieben. Hier werde die Frage der Entstehung der Steuerpflicht geregelt, selbst für den Fall der Fehlmengen gemäss Art. 64 AlkV. Man habe dort die fehlende Anmeldung von Eingängen ausdrücklich nicht erwähnt. Die Meinung der Vorinstanz finde keine gesetzliche Abstützung. Es gehe um die Nachforderung von Spirituosensteuer. Wenn sie (die Be- schwerdeführerin) die Alkoholbuchhaltung sauber geführt und die zur Dis- kussionen stehenden 807,00 Liter reiner Alkohol über die Anmeldung der Ausgänge versteuert habe, was nachgewiesen worden sein, dann bedeute die Nachforderung, dass die 807,00 Liter reiner Alkohol zweimal zu ver- steuern seien. Das nenne sich Doppelbesteuerung. Auch bei einer Ver- brauchssteuer, wie der Alkoholsteuer, sei der Verbrauch nur einmal zu ver- steuern. 6.2 Die Parteien sind sich über die folgenden aktenkundigen Sachverhalt- selemente einig: Der Spediteur beantragte in der Zollanmeldung für alle fraglichen Spirituosen die Steueraussetzung gemäss Art. 45 Abs. 6 AlkV (Sachverhalt, Bst. A.b; Beschwerdeentscheid vom 12. Mai 2022 Ziff. 2.3). Die gesamte Sendung wurde korrekt in die Steuerlager-Warenbuchhaltung aufgenommen. Im Weiteren meldete die Beschwerdeführerin dem BAZG am 10. November 2020 elektronisch mit Hilfe des IT-Systems «alco-dec» die Ein- und Ausgänge und den Bestand an Spirituosen im Steuerlager für den Monat Oktober 2020 (Sachverhalt, Bst. A.d). Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführerin bei der Angabe der Portweineingänge in «alco- dec» ein Fehler unterlaufen, indem sie als Berechnungsgrundlage die An- zahl Kartons statt Flaschen verwendet hat (Sachverhalt, Bst. B.b). Sie hat aus diesem Grund 807 Liter reinen Alkohol zu wenig angemeldet.
A-2547/2022 Seite 18 6.3 Art. 30 und Art. 31 AlkV führen denselben Gesetzesartikel aus, nämlich Art. 34 Abs. 3 AlkG (vgl. E. 3.4.1). Art. 30 und Art. 31 AlkV statuieren dem- nach die Bedingungen, unter denen Betriebe, welche die erforderlichen Si- cherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steuer- aussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen (Art. 34 Abs. 2 AlkG). Die in Art. 30 und Art. 31 AlkV geregelten Vorausset- zungen sind somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – Vo- raussetzungen für die Rechtsfolge gemäss Art. 34 Abs. 2 AlkG. Im Weite- ren spezifiziert (auch) Art. 45 AlkV den Art. 34 Abs. 2 AlkG (E. 3.4.3). Dass sich der Bundesrat mit seinen Verordnungsregelungen von Art. 30, 31 und 45 AlkV ausserhalb des ihm zustehenden Ermessensspielraums gemäss Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG bewegt, wird weder ernsthaft geltend gemacht noch ist dies für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich (zur Überprü- fung von Verordnungen des Bundesrates und seiner Departemente: Urteil des BGer 2C_933/2021 vom 23. September 2022 E. 8.3 m.w.H.). 6.4 6.4.1 Die Vorinstanz beschreibt gestützt auf Ziff. 8 des Pflichtenhefts den Prozess zur Einlagerung von steuerpflichtigen Getränken und Erzeugnis- sen, die gebrannte Wasser enthalten, in einem Alkoholsteuerlager im Zoll- gebiet unter Steueraussetzung zusammenfassend wie folgt: Bei der Ein- fuhr ins Zollgebiet: Einfuhrzollanmeldung im IT-System «e-dec» mit Bean- tragung der Steueraussetzung (Zusatzabgabencode, Zusatzabgaben- schlüssel) und Angabe der Steuerlagerbewilligung (Bewilligungsnummer und Bewilligungstyp); Bei der Einlagerung in das Steuerlager: Aufnahme in der Steuerlager-Warenbuchhaltung und Erfassung in der monatlichen Steuerlageranmeldung im IT-System «alco-dec» (Rubrik: 5.4 Importe); Bei der Auslagerung aus dem Steuerlager: Austrag aus der Steuerlager-Wa- renbuchhaltung und Erfassung in der monatlichen Steuerlageranmeldung im IT-System «alco-dec» (Rubrik: 6. Ausgänge) und gegebenenfalls Aus- fuhrzollanmeldung, falls die Ware aus dem Zollgebiet exportiert wird (Ver- merk: «Export unter Steueraussetzung» und Abfertigungscode). 6.4.2 Zwar sind in Ziff. 8 des Pflichtenhefts nicht alle von der Vorinstanz dargelegten Elemente des Prozesses explizit erwähnt, insbesondere be- treffend Einfuhr ins Zollgebiet. Vorliegend sind jedoch die administrativen Umstände rund um die Einlagerung in das Steuerlager relevant. Mit den entsprechenden praktisch-technischen Ausführungen im Pflichtenheft ist kein Verstoss gegen höherrangiges Recht erkennbar, da sie keine neuen, in Art. 34 Abs. 3 AlkG i.V.m. Art. 30 und 31 AlkV nicht enthaltenen Rege-
A-2547/2022 Seite 19 lungselemente aufweisen (E. 1.7.3). Diese Regelung im Pflichtenheft er- scheint vielmehr als zulässige und den Verhältnissen des konkreten Falles gerecht werdende Konkretisierung der gesetzlich der anmeldepflichtigen Person auferlegten Sorgfaltspflicht (vgl. Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 6.1.4). Im Weiteren wird in der am 1. Juli 1999 in Kraft getreten Bewilligung für das Betreiben eines Steuerlagers (E. 5) auf die Pflichten gemäss Verwaltungspraxis Bezug genommen. In der Folge muss sich die Beschwerdeführerin auch die entsprechenden Pflichten entgegenhalten lassen. 6.5 6.5.1 Wie dargelegt ist die Vorinstanz zudem befugt, für die Aufzeichnun- gen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, die elektroni- sche Form vorzuschreiben (E. 4.3.2). Die Vorinstanz hat kompetenzge- mäss bestimmt, dass die Deklaration ausschliesslich elektronisch zu erfol- gen hat mit dem IT-System «alco-dec». Nach der elektronischen Übermitt- lung gilt sie als angenommen und ist verbindlich für die Person, die sie erstellt hat (Ziff. 2 des Pflichtenhefts). Letzterer Satz ist Ausdruck der ge- setzlich beabsichtigen Formstrenge, welche sich sowohl im Zollbereich wie auch vorliegend ganz grundsätzlich aufgrund des Selbstdeklarationsprin- zips und der diesbezüglichen hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der anmeldepflichtigen Person (E. 4.2.1 f.) ergibt (vgl. auch Urteile des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 7.2.1.3, A-7673/2015 vom 29. Juni 2016 E. 6.2). 6.5.2 Somit hat die Beschwerdeführerin die Konsequenzen ihres Fehlers zu tragen, wonach sie bei der Angabe der Portweineingänge in «alco-dec» als Berechnungsgrundlage die Anzahl Kartons statt Flaschen angegeben hat (Sachverhalt, Bst. B.b und B.h). Folglich sind 807,00 Liter reiner Alko- hol, bei der Einlagerung in das Steuerlager nicht angemeldet worden. 6.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ungenügenden Steuerlageranmeldung eine Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 3 AlkG i.V.m. Art. 30 und 31 AlkV begangen hat und die fragliche Menge Alkohol insoweit nicht in den Genuss der Steuerausset- zung kommen kann. Die Abgaben sind in der Folge nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR nachzuentrichten. Für die Nachforderung der Spirituosen- steuer besteht demnach eine hinreichende rechtliche Grundlage. Vorlie- gend ist von (rein mengenmässig unbestrittenermassen) von 807 Liter rei- ner Alkohol auszugehen, welcher bei der Einlagerung in das Steuerlager nicht angemeldet worden ist.
A-2547/2022 Seite 20 7. Nachfolgend ist auf die alkoholsteuerrechtliche Bedeutung einer allfälligen nachträglich bereits erfolgten Versteuerung der streitbetroffenen Spirituo- sen bzw. der 807 Liter nicht angemeldeten reinen Alkohols einzugehen. 7.1 7.1.1 Die Vorinstanz hält dafür, die Pflicht nach Art. 31 Abs. 1 AlkV zur An- meldung bis am 8. Tag des Folgemonats sei zwar eingehalten, aber fehler- haft ausgeführt worden. Objektiv sei die Meldung der fraglichen Spirituosen unterlassen worden. Ohne Kontrolle wären die fehlenden Mengen nicht festgestellt worden. Die Spirituosen seien weder bei den Eingängen noch im Lagerbestand aufgeführt worden. Folglich wäre es möglich gewesen, sie unbemerkt aus dem Steuerlager zu entfernen, sodass unversteuerte Spirituosen in den freien Verkehr gelangt wären. Folglich habe ein Risiko vorgelegen, dass die Waren beim Verlassen des Steuerlagers nicht gemel- det und die geschuldete Steuer nicht erhoben würde (Beschwerdeent- scheid vom 12. Mai 2022, Ziff. 3). 7.1.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, angesichts der (von ihr im Ein- zelnen dargelegten) Lagerbestände und den aufgezeigten Bewegungen sei der Vorwurf von irgendwelchen «Mauscheleien» fehl am Platz, gerade wenn bei den anderen «alco-dec»-Monatsmeldungen und auch bei der Jahresend-Lagerprüfung kein Vorbehalt, also keine Fehler auftauchen. Ein Teil der fraglichen Lieferung sei versteuert worden, der Rest habe ord- nungsgemäss auf Lager gelegen, wo er dann bei Ausgang ordnungsge- mäss versteuert worden sei (Beschwerde vom 8. Juni 2022, Ziff. 12). 7.2 Ob die beim Eingang in das Steuerlager nicht angemeldete Spirituosen später verkauft und zur Besteuerung angemeldet worden sind oder ob al- lenfalls «Mauscheleien» vorliegen, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst die (nachgewiesene) nachträgliche Besteuerung ändert – mit der Vorinstanz – nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der monatlichen Anmeldung der Eingänge 807 Liter reiner Alkohol nicht dekla- riert und so das Selbstdeklarationsprinzip verletzt hat (Beschwerdeent- scheid vom 12. Mai 2022, Ziff. 2.4). Die Verletzung der vorgeschriebenen Anmeldung kann nicht mit nachträglichen, mitunter aufwändigen oder nicht mehr möglichen Erhebungen und deren freien Würdigung kompensiert werden. Auch wenn dies im Einzelfall zu stossenden Ergebnissen führen mag, ist diese Vorgehensweise aus verwaltungsökonomischer Sicht und im Sinne der Rechtssicherheit hinzunehmen. Der Antrag der Beschwerde-
A-2547/2022 Seite 21 führerin auf Einholung eines Gutachtens über die Verbuchungen der Port- lieferungen Royal Oporto [Artikelnummer] und [Artikelnummer] (vgl. Sach- verhalt, Bst. B.a) ist daher mangels Relevanz in antizipierter Beweiswürdi- gung abzuweisen (E. 1.6). 7.3 Es kommt hinzu, dass es – wie bereits gesehen (E. 4.4.2) – genügt, dass ein objektiver Verstoss gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vorliegt, wobei unerheblich ist, ob die steuerpflichtige Person von dem Verstoss weiss oder nicht, oder ob sie daraus einen persönlichen Vor- teil zog (Urteil des BVGer A-1835/2019 vom 14. Januar 2021 E. 4.2.2 m.w.H.). Da die Steueraussetzung für Spirituosen im Steuerlager eine An- meldung bei deren Eingang erfordert (E. 6.3), ist die Steuer geschuldet, wenn diese Anmeldung fehlt. Weil die vorliegend streitrelevanten Spirituo- sen weder im Steuerlager gemeldet noch die entsprechende Spirituosen- steuer bezahlt wurde, liegt objektiv und unabhängig von jeglicher Strafbar- keit ein wirtschaftlicher Vorteil vor. 7.4 Aus der (allfälligen) nachträglichen Versteuerung kann die Beschwer- deführerin folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8. Zum Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergibt sich Folgendes: 8.1 8.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes durch das BAZG. Dieses gehe von einer unvollständigen Al- koholbuchhaltung aus, ohne den entsprechenden Nachweis zu liefern. 8.1.2 Die Vorinstanz hält dagegen, dass sie entgegen der Rüge der Be- schwerdeführerin nicht behauptet habe, die Alkoholbuchhaltung sei unvoll- ständig oder fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass es vorlie- gend nicht um die Alkoholbuchhaltung, sondern um die Steueranmeldung gehe. Diesbezüglich habe sie (die Vorinstanz) anlässlich der Kontrolle vom 15. Dezember 2020 eine Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 AlkV festge- stellt und ordnungsgemäss dokumentiert. Es liege somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 8.2 Vorliegend ist einzig die – steuerrelevante – Steueranmeldung streitig, nicht die Alkoholbuchhaltung der Beschwerdeführerin an sich. Die Vo- rinstanz hat die notwendigen Erhebungen getätigt (vgl. Sachverhalt,
A-2547/2022 Seite 22 Bst. B.a und B.g). Die Beschwerdeführerin hatte zudem mehrfach Gele- genheit, ihre Sicht der Dinge darzulegen (vgl. Sachverhalt, Bst. B.h und B.j). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. 9. Schliesslich ergibt sich zur frankenmässigen Berechnung der Nachforde- rung Folgendes: Die vorliegend in Frage stehenden Süssweine sind die Portweine «Royal Operto Tawny Porto» (19 Volumenprozente) und «Royal Oporto Aged 10 years Tawny C/Estojo» (20 Volumenprozente; Sachver- halt, Bst. B.a). Diese unterliegen damit einem Satz von Fr. 14.50 (50 % des Satzes von Fr. 29.- je Liter reiner Alkohol; E. 3.3). 807 Liter reiner Alkohol zum Satz von Fr. 14.50 ergeben eine Steuer von Fr. 11’701.50 (Beschwer- deentscheid vom 12. Mai 2022, Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin bestrei- tet die rein frankenmässige Berechnung durch die Vorinstanz nicht, und auch für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Indizien für eine fehler- hafte Bemessung der Nachforderung ersichtlich (E. 1.4). 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Beschwerdeent- scheid vom 12. Mai 2022 und die entsprechende Nachforderung der Spiri- tuosensteuer in der Höhe von Fr. 11'701.50 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'200.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 11.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-2547/2022 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Kaspar Gerber
A-2547/2022 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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