B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2545/2021
Urteil vom 8. Dezember 2022 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einspracheentscheid; 1. Quartal 2020.
A-2545/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtige oder Beschwerdeführerin) führt unter der Firma B._______ ein in C._______ domiziliertes Einzelunterneh- men, das sich ausweislich ihres Handelsregistereintrags (...) widmet. Sie ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV (nachfolgend auch: Vor- instanz) eingetragen (Internet-Handelsregister und UID-Register-Auszüge zur Firmennummer [...], abgerufen am 23. November 2022). B. Mit Schreiben vom 30. September 2020 teilte die ESTV der Steuerpflichti- gen mit, dass sie – nachdem die Mehrwertsteuerabrechnung für das
A-2545/2021 Seite 3 E. Mit einer auf den 21. Januar 2021 (recte wohl: 10. März 2021, vgl. Be- schwerde, S. 1) datierten Eingabe, die bei der ESTV am 12. März 2021 einging, erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die besagte Rechts- öffnungsverfügung. F. Mit einer als «Einspracheentscheid und Rechtsöffnung» betitelten Verfü- gung vom 27. April 2021 trat die ESTV auf die Einsprache der Steuerpflich- tigen nicht ein (Dispositiv Ziff. 1). Weiter stellte sie fest, dass die Rechtsöff- nungsverfügung vom 18. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen sei (Dis- positiv Ziff. 2) und die Steuerpflichtige für die Abrechnungsperiode 1. Quar- tal 2020 eine provisorische Steuerforderung von Fr. 8'800.– gemäss Er- gänzungsabrechnung zu bezahlen habe (Dispositiv Ziff. 3). Im Umfang der Steuerforderung hob sie den gegen den Zahlungsbefehl vom 16. Dezem- ber 2020 erhobenen Rechtsvorschlag auf (Dispositiv Ziff. 4). Die ESTV er- hob weder Kosten noch richtete sie eine Parteientschädigung aus (Dispo- sitiv Ziff. 5) (ESTV-act. 6, «angefochtener Entscheid»). G. Dagegen erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. Mai 2021 Beschwerde, welche sie zuhanden des Bun- desverwaltungsgerichts der ESTV einreichte und die von der ESTV dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber am 31. Mai 2021 weiter- geleitet wurde. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Begehren: 1. Es sei anzuerkennen, dass ihre Antwort (gemeint: Einsprache) rechtzeitig einge- gangen sei; 2. Es seien ihr wichtige Entscheidungen per Einschreiben zu- zusenden; 3. Es sei ihr erneut Frist für ihre Einsprache anzusetzen; 4. Der Einspracheentscheid vom 27. April 2021 sei für ungültig zu erklären. H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2021 beantragt die Vorinstanz die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. I. Am 23. November 2022 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin zwei Wechsel im Spruchkörper (Instruktionsrichterin und Gerichtsschreiber) mit.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
A-2545/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.201). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bun- desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt. Sie ist mit der angefochtenen Verfügung formell und materiell be- schwert und hat – unter Vorbehalt der nachstehenden E. 1.5 – ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 20 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 VwVG), der eingeforderte Gerichtskostenvorschuss fristgerecht be- zahlt (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 1.5 Das Gericht ist an den Streitgegenstand gebunden. Dieser besteht im Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung – und zwar in der Regel im Dispositiv – ist, soweit es im Streit liegt, also ange- fochten ist. Der Streitgegenstand kann sich im Beschwerdeverfahren nur verengen, nicht ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfü- gende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beur- teilen; spiegelbildlich sind neue Rechtsbegehren, die den Streitgegenstand
A-2545/2021 Seite 5 über den Verfügungsgegenstand hinaus erweitern, nicht zulässig. Aus- nahmsweise sind Erweiterungen aus prozessökonomischen Gründen zu- lässig, wenn sie in einem (sehr) engen Zusammenhang mit dem Streitge- genstand stehen und die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu der neuen Streitfrage zu äussern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8 ff., 2.208 ff.; ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 52 VwVG). Der Streitgegenstand, wie ihn die Beschwerdeanträge eingrenzen, hat sich somit grundsätzlich innerhalb der Grenzen zu bewegen, die das gegen- ständliche Dispositiv zieht, gegebenenfalls unter klärendem Beizug der Be- gründung (vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], op.cit., Rz. 24 zu Art. 61 VwVG; WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 43 f. zu Art. 61 VwVG). 1.6 Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid ist einzig Streitgegenstand, ob die Vorinstanz zu Recht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen – hier: die Fristwahrung – verneint hat. Trifft dies zu, so hat es beim Nichteintretensentscheid sein Bewenden. Erweist sich dieser dagegen als unzutreffend, so ist die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Beurteilung in der Sache zurückzuweisen (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1, 135 II 38 E. 1.2; BVGE 2011/30 E. 3). 1.6.1 Auf die Beschwerde kann damit insoweit eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides beantragt (Rechtsbegehren 4). Eine Rückweisung an die Vor- instanz im Falle der Gutheissung ergibt sich aus der Sache, da die Aufhe- bung eines Nichteintretensentscheides – wie soeben erwähnt – per se kas- satorisch wirkt. Ein entsprechender Antrag kann implizit den Rechtsbegeh- ren 2 und 3 – die im Kern Verfahrensanträge für das weitere Verfahren vor Vorinstanz formulieren – entnommen werden. 1.6.2 Die mit Rechtsbegehren 1 aufgeworfene Fragestellung der Fristwah- rung ist Teil der Begründung des Antrags auf Aufhebung des angefochte- nen Entscheides; ein eigenständiges Interesse an der Feststellung besteht nicht; darauf ist nicht einzutreten. 1.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist Rechtsmittelinstanz, nicht aber vorgesetzte Behörde mit allgemeiner Aufsichts- und Weisungsbefugnis.
A-2545/2021 Seite 6 Käme das Gericht zum Schluss, die Zustellung mittels A-Post Plus ver- möge generell den Nachweis der Zustellung nicht zu erbringen, hätte dies zwar einen Einfluss auf den künftigen Umgang der Vorinstanz mit behörd- lichen Zustellungen – eine direkte, generell-abstrakte Anweisung an die Vorinstanz, Zustellungen mittels eingeschriebener Post vorzunehmen, steht dem Gericht aber nicht zu. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bereits entschieden hat, dass die Behörden grundsätz- lich Verfügungen mit der Zustellungsart A-Post Plus eröffnen dürfen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2 und 3.2.3, weitere Hinweise auf die Rechtsprechung unten E. 2.2.6 f.). Auf das Rechtsbegehren 2 ist somit nicht einzutreten. 1.6.4 Mit Rechtsbegehren 3 verlangt die Beschwerdeführerin eine «er- neute Frist für meine Einsprache» und begründet, es sei ihr «gar keine Zeit [geblieben], fundiert zu antworten, da [sie] unter einem enormen Zeitdruck stand. [Sie] antwortete also am Tag nach dem Empfang». Dies kann unter- schiedlich verstanden werden. Im Einzelnen: 1.6.4.1 Möglicherweise will die Beschwerdeführerin eine Wiederherstel- lung der Einsprachefrist beantragen. Zuständig für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (Urteile des BVGer A-3540/2017 vom 21. August 2017 E. 1.2, A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 1.1, A-8109/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2), mithin die Vorinstanz. Gleichzeitig setzt das Begehren auf Wiederherstellung der Frist gedanklich voraus, dass nicht innert Frist gehandelt wurde. In anderen Worten hätte die Vorinstanz dann über ein solches Gesuch zu entscheiden, wenn das vorliegende Verfahren mit einer rechtskräftigen Beschwerdeabweisung en- dete. 1.6.4.2 Allenfalls ist das Rechtsbegehren als Rüge aufzufassen, die Vor- instanz habe eine Fristwiederherstellung nicht geprüft. Dem wäre entge- genzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einsprache die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht – auch nicht als Eventu- alantrag – beantragt hatte. So verstanden geht das Rechtsbegehren über den Streitgegenstand hinaus und es kann darauf nicht eingetreten werden (vorne, E. 1.5). 1.6.4.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei ihr nach Erhalt der Rechtsöffnungsverfügung zu wenig Zeit für eine Einsprache zur Verfügung
A-2545/2021 Seite 7 gestanden, kann in anderem Zusammenhang geprüft werden (nachste- hend, E. 4.5). 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Sache endgültig (vgl. E. 2.1.4). 2. 2.1 2.1.1 Die für die Mehrwertsteuer steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen (Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer, Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20). Ebenfalls innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat sie die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). 2.1.2 Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die fragliche Abrechnungsperiode pro- visorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorangehender Mahnung in Be- treibung (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 MWSTG). Liegt auch keine oder eine unge- nügende Abrechnung vor, so bestimmt die ESTV vorgängig den proviso- risch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 MWSTG). 2.1.3 Die steuerpflichtige Person eröffnet mit der Erklärung des Rechtsvor- schlages (Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1) das Rechtsöffnungs- verfahren. Dieses wird durch die ESTV im Rahmen des Verfügungs- und Einspracheverfahrens durchgeführt (Art. 86 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 3 MWSTG; vgl. Art. 82 f. MWSTG und Art. 79 SchKG). 2.1.4 Gegen die Verfügung betreffend die Rechtsöffnung ist folglich bei der ESTV Einsprache einzulegen, und dies innert einer verkürzten Frist von 10 Tagen (Art. 86 Abs. 4 MWSTG; vgl. Art. 83 Abs. 1 MWSTG). Der Entscheid der ESTV ist endgültig, es sei denn, diese habe vorgängig der Betreibung den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach Ermessen festgesetzt; (nur) dann steht die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 86 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 MWSTG). Diese Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung und der Entscheid darüber ist endgültig, d.h. kann in keinem Fall ans Bundesgericht weitergezogen wer-
A-2545/2021 Seite 8 den (Art. 86 Abs. 5 Sätze 2 und 3 MWSTG; FELIX GEIGER, in: Gei- ger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundes- gesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG- Kommentar], N. 23 zu Art. 86 MWSTG). 2.1.5 Die Feststellungsklage auf Nichtbestehen respektive Stundung der Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG ist ausgeschlossen (Art. 86 Abs. 5 MWSTG). 2.1.6 Die Festsetzung des provisorisch geschuldeten Steuerbetrages be- rührt die Festsetzung der endgültigen Steuerforderung nicht; es sei denn, die Festsetzung erfolge infolge Untätigkeit der steuerpflichtigen Person nicht innerhalb der Frist der Festsetzungsverjährung (Art. 86 Abs. 7 MWSTG). Das Betreibungsverfahren hat lediglich Sicherungsfunktion und keinen Bezug zur Festsetzung des definitiven Steuerbetrags; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (im Detail FELIX GEIGER, MWSTG-Kommen- tar, N. 26 ff. zu Art. 86 MWSTG). 2.2 Im Verfahren der Mehrwertsteuer kommen – vom hier nicht interessie- renden Fall der Einfuhrsteuer abgesehen (Art. 50 MWSTG) – grundsätzlich die Bestimmungen des VwVG zur Anwendung (Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 2.2.1 Das Mehrwertsteuergesetz hält zur Eröffnung von Verfügungen der ESTV namentlich fest, diese seien schriftlich zu eröffnen und müssten eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG; entsprechend auch Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VWVG). Zur Form der Einsprache hält es fest, diese sei schriftlich bei der ESTV einzureichen und habe einen Antrag, dessen Begründung, die Bezeichnung der Beweismittel, allenfalls eine Vollmacht des Vertreters und eine Unterschrift aufzuweisen (Art. 83 Abs. 2 MWSTG; entsprechend Art. 52 Abs. 1 VwVG). Anordnungen zur Zustellung empfangsbedürftiger Mitteilungen oder zur Fristwahrung enthält das Mehrwertsteuergesetz nicht. Es kommen somit die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung. 2.2.2 Die Frist zur Einsprache gegen den Rechtsöffnungsbescheid bei vor- gängiger ermessensweise erfolgter Festsetzung des provisorisch geschul- deten Steuerbetrages dauert zehn Tage (vorne, E. 2.1.4). Die Frist beginnt mit dem an dem auf die Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die Frist für schriftliche Eingaben ist eingehalten, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder
A-2545/2021 Seite 9 zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). 2.2.3 Mitteilungsbedürftige Verfügungen gelten rechtsprechungsgemäss als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dies ist der Fall, sobald sich das Schriftstück im Machtbereich der betroffenen Person befindet (vgl. Urteil des BGer 2C_1032/2019 vom 1. März 2020 E. 3.2). Dass die betroffene Person davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1 und 122 I 139 E. 1). 2.2.4 Die ESTV eröffnet ihre Verfügungen – und damit auch Einsprache- entscheide – schriftlich; aus den gesetzlichen Grundlagen geht keine An- ordnung über die Art der Zustellung hervor (vorne, E. 2.2.1). Es ist der ESTV damit freigestellt, in welcher Weise sie ihren Einspracheentscheid versenden will. Auch steht in ihrem Ermessen, eine nicht eingeschriebene Form der Zustellung zu wählen (vgl. Urteil des BGer 2C_189/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.2 und [das mit diesem Urteil des BGer bestätigte] Urteil des BVGer A-5238/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2.5 Für die ordnungsgemässe Zustellung der Verfügungen ist die Verwal- tungsbehörde beweisbelastet (BGE 142 III 599, E. 2.4.1; FELIX UHL- MANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 10 zu Art. 34). Für die Einhaltung der Beschwerdefrist trägt hingegen die Partei bzw. ihre Vertretung die Beweislast (BGE 139 V 176 E. 5.2; URS PETER CAVELTI, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 21 mit weiteren Hinweisen). 2.2.6 Im Verfahren A-Post Plus werden Sendungen wie gewöhnliche un- eingeschriebene Sendungen in den Briefkasten oder ins Postfach des Ad- ressaten gelegt, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste. Dementsprechend erfolgt bei dieser Versandart im Fall der Abwe- senheit des Adressaten – im Unterschied zur eingeschriebenen Sendung – keine Avisierung durch Hinterlegung einer Abholungseinladung. A-Post Plus Sendungen werden jedoch ebenfalls mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet (sog. «Track & Trace») und damit die Verfolgung der Sendung bis zum Empfänger ermöglicht (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020
A-2545/2021 Seite 10 E. 3.2.2; Urteil des BVGer A-5238/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.2.2). Dabei wird die Zustellung erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird und sich damit in dessen Machtbereich befindet (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2). 2.2.7 Bei eingeschriebener Briefpost gilt eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung im Briefkasten bzw. Postfach des Adressaten. Dasselbe gilt rechtsprechungsgemäss auch für das Verfahren A-Post Plus, bei welchem – wie erläutert (vgl. E. 2.2.6) – der Zustelldienst den Brief nicht nur in den Briefkasten legt, sondern zugleich den Zustellzeitpunkt im elektronischen System für die Sendungsverfolgung festhält (vgl. Urteile des BGer 2C_189/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.3, 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2 und 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2 sowie Urteil des BVGer A-5238/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.5). Mit dem entsprechenden Eintrag im «Track & Trace» Auszug wird somit die Zustellung nicht direkt bewiesen. Bewiesen wird damit lediglich, dass die Post einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag aber dennoch schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Post- fach des Adressaten gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2.; Urteile des BGer 2C_189/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.3, 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.3). 2.2.8 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 Satz 1 MWSTG; Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; vgl. MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 321 ff.). Bei tatsächlichen (oder natürlichen) Vermutungen handelt es sich um Erfahrungsvermutungen, um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die das Gericht auf Grund der individuellen Gegebenheiten des konkreten Ein- zelfalles glaubt ziehen zu können. Es ist das Abwägen, ob eine Sachbe- hauptung durch bewiesene umliegende Sachumstände so wahrscheinlich gemacht ist, dass sie sich zur richterlichen Überzeugung verdichtet (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl. 1974, S. 123; derselbe, Berner Kommentar, 1966, Einleitungsband, N 362 ff. zu Art. 8 ZGB, zusam- menfassend: BGE 119 II 1 E. 3.b). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Da sich die natürliche Vermutung nur in der Beweiswürdigung auswirkt, hat sie keine Umkehr der Beweislast zur
A-2545/2021 Seite 11 Folge. Die natürliche Vermutung weicht bereits dem Gegenbeweis, nicht erst dem Beweis des Gegenteils (KUMMER, a.a.O., S. 123). 2.2.9 Ausgehend von der Feststellung einer natürlichen Vermutung und des Erfordernisses des erbrachten Gegenbeweises ist auf die Darstellung der Adressatin oder des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, nur abzustellen, wenn die Darlegung der Umstände nachvollzieh- bar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspringt, wobei der gute Glaube auf Empfängerseite zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglich- keit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Vermutung um- zustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhan- den sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile des BGer 2C_189/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.3, 2C_566/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.2.1, 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E. 2.2.2, 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Rechtsöff- nungsverfügung vom 18. Februar 2021 sei der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2021 zugestellt worden, die am 12. März 2021 eingegangene, auf den 21. Januar 2021 datierte Einsprache sei zu spät erfolgt. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in der Beschwerde entgegen, sie habe die Rechtsöffnungsverfügung am 9. März 2021 im Briefkasten vorge- funden. Ihre Einsprache habe sie am 10. März 2021 verfasst – was sich aus deren Fusszeile und Dateinamen ergebe – und per Einschreiben ver- sandt. Es gehe nicht an, die Einsprache wegen der falschen Datierung «ab- zutun». Die Zustellung mittels A-Post Plus sei notorisch unzuverlässig, auch die Post selber räume in einer Medienmitteilung vom 2. März 2018 Einschränkungen in der Zustellpünktlichkeit ein. Die Zustellung mittels A-Post Plus sei gerade in Pandemiezeiten unzulänglich und berücksichtige mögliche Abwesenheiten und Verhinderungen nicht. Sie, die Beschwerde- führerin, sei altersbedingt gesundheitlich angeschlagen und nicht immer voll arbeitsfähig. Verfügungen sollten «juristisch angemessen verschickt werden», nämlich per Einschreiben an ihre Büroadresse; das Sekretariat würde ihr solche Post «rasch und kontaktlos» zustellen. Aufgrund des ver- späteten Eintreffens der Rechtsöffnungsverfügung sei ihr keine Zeit für eine fundierte Antwort verblieben. Ein nicht angekommener Brief könne ei- nen rechtsgültigen Entscheid nicht angemessen übermitteln.
A-2545/2021 Seite 12 3.3 Die Vorinstanz führt auf Beschwerdeebene aus, die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides sei an die aktuelle Sitzadresse gemäss Han- delsregister nachweislich am 19. Februar 2021 erfolgt. Die Zustellung mit- tels A-Post Plus sei eine «rechtsgültige Möglichkeit», einen Entscheid zu- zustellen. Zum Beleg der am 19. Februar 2021 erfolgten Zustellung legt die Vorinstanz das Bordereau der am 18. Februar 2021 versandten Mitteilun- gen vor. 4. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt in Würdigung der Akten und Aus- führungen von Vorinstanz und Beschwerdeführerin Folgendes: 4.1 Wesentlich für die Fristeinhaltung ist das fristgerechte Einreichen der Rechtsschrift, vorliegend die Postaufgabe (vorne, E. 2.2.2). Die Vorinstanz zieht im angefochtenen Einspracheentscheid keine Schlussfolgerungen aus der falschen Datierung des Einspracheschreibens. Sie zitierte dieses wie üblich mit der Datierung zu dessen Identifizierung, wobei sie ohne Wer- tung klarmachte, dass die Datierung falsch sein musste. Dies ist üblich und nicht zu beanstanden. 4.2 Die Vorinstanz legte mit den Akten einen Auszug aus dem «Track and Trace»-System der Schweizerischen Post vor, gemäss welchem die Rechtsöffnungsverfügung am Freitag, den 19. Februar 2021 um 09.56 Uhr zugestellt wurde. Die Zustelladresse entspricht der Sitzadresse der Einzel- unternehmung der Beschwerdeführerin (ESTV-act. 4 und 8). Damit besteht die natürliche Vermutung, dass die Zustellung auch tatsächlich an jenem Tag erfolgte (vorne, E. 2.2.7). 4.3 Die natürliche Vermutung vermöchte die Beschwerdeführerin mittels ei- nes Gegenbeweises umzustossen (vorne, E. 2.2.8). Dazu müsste sie nachvollziehbare Umstände dartun, die mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit gegen die Zustellung am 19. Februar 2021 und für den tatsächli- chen Eingang – angesichts der 10-tägigen Einsprachefrist – maximal elf Tage vor dem 10. März 2021 sprächen (vorne, E. 2.2.9). Das gelingt ihr nicht: 4.3.1 Die Rechtsprechung erachtet den Zustelleintrag in der Zustellart A-Post Plus als geeignet, die natürliche Vermutung der erfolgten Zustellung zu begründen (vorne, E. 2.2.7). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die angeblich notorische Unzuverlässigkeit dieser Zustellart erfolgen
A-2545/2021 Seite 13 frei, ohne irgendeinen Bezug auf einen Beleg. Es handelt sich um subjek- tive, allgemein gehaltene Generalisierungen, die den konkreten Zustel- lungsnachweis nicht erschüttern können. Die Beschwerdeführerin macht keine konkreten Unregelmässigkeiten bei der vorliegend streitigen Zustel- lung geltend; auch wäre dergleichen nicht offen ersichtlich. 4.3.2 Aus einer Medienmitteilung der Post vom 2. März 2018 – gemäss welcher 98 % der A-Post-Briefe und 99 % der B-Post-Briefe ihre Empfän- ger rechtzeitig erreichten, schliesst die Beschwerdeführerin, die Post ar- beite nicht zu 100 % zuverlässig, schon zu normalen Zeiten (d.h. nicht un- ter Pandemiebedingungen) komme es «also zu routinemässigen Verzöge- rungen». Das ist zum einen eine eigenwillige Interpretation der beiden Pro- zentzahlen und geht zum andern an der Sache vorbei: Vorliegend stellt sich nicht die Frage, ob die streitbetroffene Sendung – gemessen an der Zielvorgabe für eine A-Post Plus-Zustellung – zeitgerecht ankam, sondern ob der Zustelleintrag falsch sei. Dazu ergibt sich aus dieser Medienmittei- lung nichts. 4.3.3 Gleiches gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Folgen der Pandemie zu sagen, die «immer wieder zu stärkeren Verzöge- rungen» geführt hätten. Es mag sein, dass Postzustellungen bei verschärf- ter Pandemielage infolge hoher Stückzahlen und Personalausfällen verzö- gert erfolgten. Daraus folgt aber nicht, dass die Pandemie systematisch zu unzuverlässigen Zustellnachweisen geführt hätte. Insbesondere ist damit nicht erwiesen, dass die streitbetroffene Sendung an die Beschwerdefüh- rerin verspätet zugestellt wurde. Einen Beleg benennt die Beschwerdefüh- rerin auch hierfür nicht. 4.3.4 Für die Darstellung, die fragliche Zustellung sei (erst) am 9. März 2021 erfolgt, vermag die Beschwerdeführerin denn auch keinen Nachweis (Eingangsvermerk oder Ähnliches) vorzulegen. 4.4 Unklar ist, was die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf ihren Ge- sundheitszustand bezweckt. Ihre behaupteten Einschränkungen sind in sehr allgemeiner Darstellung gehalten. Es ist aber weder konkret geltend gemacht noch nachgewiesen, dass sie tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen die Post seitens der Vorinstanz nicht entgegennehmen konnte. Ohnehin wäre dies für die Einhaltung der Einsprachefrist nicht von Bedeu- tung, sondern höchstens im Rahmen eines allfälligen Fristwiederherstel- lungsgesuches zu prüfen. Ein solches ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vorne, E. 1.6.4).
A-2545/2021 Seite 14 4.5 Die Einsprachefrist beträgt zehn Tage, beginnend ab dem Folgetag der Zustellung. Wäre die Zustellung tatsächlich erst – nachweislich – am 9. März 2021 erfolgt, hätten ihr zehn Tage, beginnend ab dem 10. März 2021, für eine Einsprache zur Verfügung gestanden. Ohnehin steht die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe nur (zu) kurze Zeit gehabt, die Ein- sprache zu verfassen, in keinem Bezug zur Frage, wann der Rechtsöff- nungsentscheid zugestellt worden war. 4.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Be- schwerdeführerin in einem Prozessrechtsverhältnis mit der Vorinstanz be- fand. Sie ist nicht nur quartalsweise abrechnungspflichtig, sondern musste sich spätestens mit der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 16. Dezem- ber 2020 im Klaren sein, dass ein Verfahren hängig sei. Das Prozess- rechtsverhältnis verpflichtet die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akte zugestellt werden können. Sie hat ihre Post regelmässig zu kontrollieren, die Behörden über Abwesenheiten zu informieren und ihr gegebenenfalls einen Stellvertreter zu bezeichnen bzw. eine Zustella- dresse anzugeben (BGE 138 III 225 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3, 141 II 429 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_101/2021 vom 17. Februar 2022 E. 7.1). Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, eine Zustellung an die Büroadresse sei möglich, wo das Sekretariat technisch in der Lage sei, ihr die Post rasch und kontaktlos zu übermitteln, bestätigt sie letztlich eine ihr obliegende Pflicht; für die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis der rechtzeitigen Einspracheerhebung nicht gelingt. Die Vorinstanz trat folglich zu Recht auf die Einsprache nicht ein. Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in An- wendung der massgeblichen Grundsätze (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 500.– festgesetzt und dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
A-2545/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Iris Widmer Thomas Bischof
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