B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 02.08.2018 (2C_819/2017)

Abteilung I A-2540/2017

Urteil vom 7. September 2017 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Luzius Cavelti, Rechtsanwalt und eidg. dipl. Steuerexperte, LL.M., und Alisa Burkhard, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA-IN).

A-2540/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 18. März 2015 ersuchte das indische Ministry of Finance (nachfolgend: MoF) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nach- folgend: ESTV) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steu- ern vom Einkommen (SR 0.672.942.31; nachfolgend: DBA-IN) um Amts- hilfe betreffend A.. A.b Die ESTV erklärte mit Schreiben vom 2. April 2015 gegenüber dem MoF, es werde in dessen Ersuchen nicht hinreichend aufgezeigt, dass es auf Informationen beruhe, welche unabhängig von der sog. HSBC-Liste erlangt worden seien. Mit dieser Begründung forderte die ESTV das MoF auf, ergänzende Angaben zu liefern, welche aufzeigen, dass das Ersuchen auf solchen Informationen basiert. A.c Unter Bezugnahme auf das letztgenannte Schreiben richtete das MoF am 16. August 2016 ein geändertes, sich wiederum auf Art. 26 DBA-IN stützendes Amtshilfeersuchen betreffend A. an die ESTV. Das MoF führt im geänderten Ersuchen sinngemäss aus, es werde in In- dien eine steuerliche und steuerstrafrechtliche Untersuchung betreffend A._______ durchgeführt. A._______ habe den indischen Einkommens- steuerbehörden ausländische Konten, welche ihm zuzurechnen seien, nicht offen gelegt. Auf Nachfrage hin habe er tatsachenwidrig seine Verfü- gungsgewalt über diese Konten bestritten. Das MoF nennt im Ersuchen in diesem Zusammenhang ein auf die B._______ mit der Kundennummer [...] lautendes Konto bei der HSBC Private Bank (Suisse) SA (nachfolgend: HSBC), an welchem A._______ wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Im Einzelnen verlangt das MoF mit dem Ersuchen vom 16. August 2016 betreffend A._______ (bzw. der ihm zugeordneten Kundenbeziehung Nr. [...] bei der HSBC) für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. März 2012 bestimmte Informationen und Dokumente, insbesondere Kontoeröff- nungsunterlagen und KYC-Dokumente (Know your customer-Dokumente) zum erwähnten Konto der B._______ (vgl. S. 6 des Ersuchens).

A-2540/2017 Seite 3 B. Mit Editionsverfügung vom 14. September 2016 forderte die ESTV die HSBC auf, verschiedene Informationen zum Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 zu übermitteln. Die HSBC kam dieser Aufforderung nach. C. Nachdem die ESTV A._______ mitgeteilt hatte, welche Informationen sie dem MoF zu übermitteln beabsichtigte, und ihm Akteneinsicht eingeräumt hatte, liess dieser mit Schreiben vom 23. Februar 2017 folgende Anträge stellen (Akten Vorinstanz, act. 40 S. 1 f.): «1. Das Amtshilfeverfahren gegen den Steuerpflichtigen [A.] sei einzustellen und es sei keine Amtshilfe zu gewähren. 2. Eventualiter sei das Amtshilfeersuchen einzuschränken auf die Kon- toverbindung bei der HSBC Bank lautend auf B. sowie auf den Zeitraum vom 11. April 2011 bis 31. März 2012; keine Amtshilfe sei zu gewähren bezüglich die Kontoverbindung lautend auf die 'C._______ Ltd' sowie bezüglich Informationen (Kontostände), welche den Zeitraum vor dem 11. April 2011 betreffen. 3. Subeventualiter seien in den zur Auslieferung bestimmten Dokumen- ten diejenigen Passagen zu schwärzen, welche nicht Gegenstand des Amtshilfeersuchens sind und welche Gesellschaften, Personen oder Konti betreffen, welche keinen Bezug zum vorliegenden Amtshilfeer- suchen aufweisen. 4. Die Anträge gelten sinngemäss für das Verfahren in Sachen B._______ (Ref.-Nr. [...]). Das Verfahren sei in Folge Löschung und Liquidation der Gesellschaft einzustellen.» D. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) erliess am 30. März 2017 ge- genüber A._______ eine Schlussverfügung. Sie ordnete damit an, dass dem MoF betreffend A._______ Amtshilfe zu leisten sei (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung). In Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung listete die ESTV die zu übermit- telnden Informationen und Unterlagen auf. Die entsprechenden Informati- onen und Unterlagen betreffen allein den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012. Es handelt sich um Angaben sowie Dokumente zum HSBC- Konto Nr. [...] des Unternehmens B._______ zum einen und zum Konto Nr. [...] der C._______ Ltd. (nachfolgend auch: C.) zum anderen. Nach den zu übermittelnden Informationen war A. an diesen bei- den Konten wirtschaftlich berechtigt.

A-2540/2017 Seite 4 Mit Dispositiv-Ziff. 3 der erwähnten Schlussverfügung wies die Vorinstanz die mit der Eingabe A.s vom 23. Februar 2017 gestellten Begeh- ren mit Ausnahme des Subeventualantrages ab. Letzterer Antrag wurde zugleich teilweise gutgeheissen. E. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess gegen die genannte Schlussverfügung mit Eingabe vom 1. Mai 2017 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht erheben. Er stellt folgendes Rechtsbegehren (Be- schwerde, S. 2): «Die Schlussverfügung der ESTV vom 30. März 2017 sei aufzuheben und auf das Amtshilfeersuchen des Ministry of Finance, Indien, vom 18. März 2015, ergänzt am 16. August 2016, sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Schlussverfügung der ESTV vom 30. März 2017 aufzuhe- ben und es sei dem Ministry of Finance, Indien, keine Amtshilfe zu gewähren. Subeventualiter sei keine Amtshilfe zu gewähren bezüglich die Kontoverbin- dung lautend auf die 'C._______ Ltd'; die ESTV sei anzuweisen, die [Be- schwerde-]Beilagen 19, 21 und 23 (Beilagen 2, 5 und 7 gemäss Nummerie- rung der ESTV im vorinstanzlichen Verfahren [bzw. Anhänge 2, 4 und 6 ge- mäss Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung der ESTV vom 30. März 2017]) aus den Unterlagen zu entfernen, die an das Ministry of Finance, Indien, zu übermitteln sind. Subsubeventualiter sei die ESTV anzuweisen, in den an das Ministry of Fi- nance, Indien, zu übermittelnden Unterlagen diejenigen Angaben zu löschen, welche Personen oder Konten betreffen, die vom vorliegenden Amtshilfever- fahren nicht betroffen sind, nämlich den Verweis auf [...] in [Beschwerde-]Bei- lage 22, S. 2, Ziff. 29 (Beilage 6 gemäss Nummerierung der ESTV im vo- rinstanzlichen Verfahren [bzw. Anhang 5 gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung der ESTV vom 30. März 2017]) sowie den Verweis auf die Kontonummer [...] und die Anmerkung [...] in [Beschwerde-]Beilage 23, S. 2, Ziff. 29 (Beilage 7 gemäss Nummerierung der ESTV im vorinstanzlichen Ver- fahren [bzw. Anhang 6 gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung der ESTV vom 30. März 2017]). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.» Bei den im Subeventualantrag genannten Beilagen handelt es sich um Kontoeröffnungsunterlagen der HSBC betreffend das in den zu übermit- telnden Dokumenten erwähnte, auf die C._______ lautende Konto, Konto- auszüge zu diesem Konto und eine KYC-Dokumentation zur entsprechen- den Kundenbeziehung.

A-2540/2017 Seite 5 Der im Subsubeventualantrag erwähnte Verweis auf [...] findet sich in einer nach der angefochtenen Schlussverfügung zur Übermittlung an das MoF vorgesehenen KYC-Dokumentation zum erwähnten, auf das Unternehmen B._______ lautenden HSBC-Konto, und zwar als Angabe zu angeblich be- stehenden Beziehungen des wirtschaftlich berechtigten Beschwerdefüh- rers zu anderen HSBC-Kunden. Der Verweis auf die Kontonummer [...] und die Anmerkung [...], welche ge- mäss dem Subsubeventualantrag aus den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen zu entfernen sind, sind in der nach dem Willen der ESTV dem MoF weiterzuleitenden KYC-Dokumentation zur C._______ enthalten. Nach diesen Dokumenten steht der Beschwerdeführer in einer familiären Beziehung zu einem HSBC-Kunden mit der Kontonummer [...]. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2017, die Be- schwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. G. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 22. Juni 2017 hält der Be- schwerdeführer an seinem Beschwerdebegehren fest. H. Die ESTV erklärt mit Schreiben vom 29. Juni 2017, auf weitere Ausführun- gen zu verzichten. I. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den folgenden Erwägungen eingegangen.

A-2540/2017 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des indischen MoF zugrunde, und zwar dasjenige vom 16. August 2016. Entgegen der Auffassung der Verfahrensbeteiligten ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass dieses Ersuchen das ältere Ersuchen dieser Behörde vom 18. März 2015 nicht bloss ergänzt, sondern ersetzt. Das Ersuchen vom 16. August 2016 stützt sich auf das DBA-IN. Das Ver- fahren richtet sich nach dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Bun- desgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Vorbe- halten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall an- wendbaren DBA-IN (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA-IN zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG in Verbindung mit Art. 31-33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver- waltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer erfüllt als Adressat der angefochtenen Schlussver- fügung die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet- zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un- vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1146 ff.; PIERRE TSCHAN- NEN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23), und

A-2540/2017 Seite 7 der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA-IN in der (aktuellen) Fassung ge- mäss dem Änderungsprotokoll vom 30. August 2010 (AS 2011 4617) ist anwendbar auf Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, welche am oder nach dem 1. Januar des der Unterzeichnung des Änderungspro- tokolls folgenden Jahres beginnen (vgl. Art. 14 Abs. 3 des Änderungspro- tokolls). Bei einem Amtshilfegesuch Indiens handelt es sich dabei um In- formationen, die sich auf Steuerjahre ab dem 1. April 2011 beziehen (vgl. Urteile des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.1, A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.2). 2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA-IN tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten – ohne Rücksicht auf Art. 1 DBA-IN (persönlicher Geltungsbereich) – diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des inner- staatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Be- steuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (vgl. aber zu Beschränkun- gen dieser Amtshilfeverpflichtung insbesondere Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA- IN). 2.3 Gemäss Ziff. 10 Bst. a des Protokolls zum DBA-IN besteht «Einverneh- men darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Aus- tausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem inner- staatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Verfahren zur Be- schaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. dazu ANDREAS DONATSCH et al., Internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen – unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 234). 2.4 Nach Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA-IN haben die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates bei der Einreichung eines Amtshilfe- gesuches den zuständigen Behörden des ersuchten Staates folgende An- gaben zu liefern: «(i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezoge- nen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie die Adresse, das Geburts- datum, den Zivilstand oder die Steuernummer;

A-2540/2017 Seite 8 (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.» Zwar regelt auch Art. 6 Abs. 2 StAhiG den erforderlichen Inhalt eines Amts- hilfegesuches. Diese Bestimmung greift jedoch nur, wenn das anwendbare Abkommen – anders als das hier einschlägige DBA-IN mit Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA-IN – keine entsprechende Ordnung ent- hält (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.4). 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 7 Bst. c StAhiG ist auf ein Ersuchen nicht einzutreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind». Aus der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt, dass dann, wenn eine Partei behauptet, dass ein Amtshilfeersuchen auf strafbaren Handlungen beruht, zu prüfen ist, ob das Ersuchen dem im internationalen öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Gemäss dem Bundesgericht wird das legitime Vertrauen, das die Schweiz in eine Zusage des ersuchenden Staates hat, (jedenfalls dann) verletzt und damit gegen diesen Grundsatz verstossen, wenn der ersuchende Staat versichert hatte, dass keine auf schweizerischem Territorium geheime Bankdaten für ein Amtshilfeersuchen verwendet werden, und er dennoch ein Ersuchen stellt, das direkt oder indirekt kausal mit solchen geheimen Daten zusammenhängt. Soweit in einer solchen Konstellation der zweite Teil von Art. 7 Bst. c StAhiG, der sich auf tatsächlich in der Schweiz straf- bare Handlungen bezieht (vgl. BGE 143 II 202 E. 8.5.6), anwendbar ist, hat dies zur Folge, dass die Schweiz nicht auf ein entsprechendes Amtshilfeer- suchen eintreten darf. Im Übrigen beschränkt sich die Tragweite von Art. 7 Bst. c StAhiG gemäss dem Bundesgericht aber darauf, in den Fällen, bei welchen das im internationalen öffentlichen Recht geltende Prinzip von Treu und Glauben eine Verweigerung der Amtshilfe erlauben würde, der

A-2540/2017 Seite 9 Schweiz vorzuschreiben, auf das Amtshilfegesuch nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 224 E. 6.2; Urteil des BVGer A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.3.5). 3.1.2 Bei einem vom Bundesverwaltungsgericht anfangs Juli 2017 ent- schiedenen Fall war unter den Verfahrensbeteiligten insbesondere streitig, ob ein bei der ESTV eingereichtes Gesuch des MoF vom 27. März 2015 um internationale Amtshilfe in Steuersachen auf nach schweizerischem Recht strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 7 Bst. c StAhiG beruht und deshalb nicht darauf einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 5 ff.). Die Beschwerdeführenden hatten im betreffenden Ver- fahren geltend gemacht, dass das Ersuchen des MoF auf der von Hervé Falciani in Genf entwendeten HSBC-Liste basiere und diese Liste von fran- zösischen Behörden im Jahre 2011 den indischen Behörden übergeben worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht liess im erwähnten Urteil offen, ob es sich bei den im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Amtshilfegesuch genannten, unbestrittenermassen von Frankreich amtshilfeweise an Indien übermittelten Daten tatsächlich um die von Hervé Falciani bei der HSBC in Genf allgemeinnotorischerweise entwendeten Daten handelte (E. 6.1 des Urteils). Es kam zum Schluss, dass es an einem gemäss dem Bun- desgericht für ein Nichteintreten auf ein Amtshilfegesuch nach Art. 7 Bst. c StAhiG erforderlichen Verstoss des ersuchenden Staates gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts fehle, und zwar unabhängig davon, ob Frankreich die Grundlage des Amts- hilfegesuches Indiens bildenden Daten letzterem Staat auf dessen Ersu- chen hin oder im Rahmen spontaner Amtshilfe übermittelt hat (E. 6 f. des Urteils). 3.2 Unter spontaner (internationaler) Amtshilfe ist die Informationsübermitt- lung an ausländische Behörden zu verstehen, die ohne oder ohne konkre- tes Ersuchen erfolgt (vgl. zum Begriff der spontanen Amtshilfe BVGE 2010/26 E. 5.6, mit Hinweisen. Siehe auch Art. 3 Bst. d StAhiG [in Kraft seit 1. Januar 2017; AS 2016 5059 ff.]: Danach gilt im Sinne des StAhiG als spontaner Informationsaustausch ein «unaufgeforderter Aus- tausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vor- handenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde vo- raussichtlich von Interesse sind»).

A-2540/2017 Seite 10 Gemäss Ziff.10 Bst. e des Protokolls zum DBA-IN besteht unter den Ver- tragsstaaten des DBA-IN Einvernehmen darüber, dass die Amtshilfeklau- sel von Art. 26 DBA-IN nicht zum Austausch von Informationen auf auto- matischer oder spontaner Basis verpflichtet. Sieht das landesinterne schweizerische Recht oder das neben dem DBA-IN anwendbare Abkom- mensrecht eine Grundlage für eine solche spontane Amtshilfeleistung vor, steht dieser Amtshilfeleistung Ziff. 10 Bst. e des Protokolls zum DBA-IN aber nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.6). Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend das landesinterne schweize- rische Recht – insbesondere mit den per 1. Januar 2017 in das StAhiG aufgenommenen Vorschriften zum spontanen Informationsaustausch (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Bst. d und Art. 22a ff. StAhiG in der am 1. Ja- nuar 2017 getretenen Fassung [AS 2016 5059 ff.]; siehe ferner Art. 1 und Art. 5 ff. der auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Verordnung vom 23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfeverordnung, StAhiV, SR 651.11]) – oder das neben dem DBA-IN bestehende Abkommensrecht (bzw. namentlich das Übereinkom- men vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner durch Protokoll vom 27. Mai 2010 geänderten Fassung [SR 0.652.1]) eine spontane Amtshilfe zugunsten Indiens erlauben würde (vgl. dazu hinten E. 6). 4. 4.1 Der Zweck der in Art. 26 Abs. 1 DBA-IN enthaltenen Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht gemäss Ziff. 10 Bst. d des Protokolls zum DBA-IN darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, «ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, 'fishing expeditions' zu betreiben oder Infor- mationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist». Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Er- heblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang

A-2540/2017 Seite 11 mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglich- erweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Ur- teil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteil des BVGer A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten In- formationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 26 Abs. 1 DBA-IN, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Unter- suchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). In letz- terem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informa- tionen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der «fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeits- prinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2, A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2, A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4). 4.2 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge- bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.1; Urteile des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5, A-6547/2013 vom 11. Feb- ruar 2014 E. 5.3, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 293). Daher

A-2540/2017 Seite 12 verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strik- ten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmo- mente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2, 125 II 250 E. 5b; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.1). 4.3 Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusam- menhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f., 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteile des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.3, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2, B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit ge- bunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wider- sprüche von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteil des BVGer A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.3; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.2). 4.4 4.4.1 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt (soweit hier interessierend) als be- troffene Person diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informa- tionen verlangt werden (nicht relevant ist vorliegend der in dieser Bestim- mung in ihrer seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung verankerte Be- griff der betroffenen Person beim spontanen Informationsaustausch). 4.4.2 4.4.2.1 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung dieser Vorschrift (AS 2013 231) unzuläs- sig. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es in gewissen Konstel- lationen unumgänglich ist, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. So hat das Bundesgericht den Begriff der betroffenen Person im Zusammen- hang mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der erwähnten Fassung massgeblich da- von abhängig gemacht, ob die ersuchten Informationen für die Steuer- pflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich

A-2540/2017 Seite 13 erheblich sein können (materielle Auslegung des Begriffs «betroffene Per- son»; vgl. BGE 142 II 69 E. 3.2, 141 II 436 E. 4.5). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der genannten Fassung bzw. der darin enthaltene Begriff der von einem Ersuchen nicht betroffenen Person restriktiv zu handhaben und sind trotz dieser Vorschrift etwa bei zu übermittelnden Transaktionslisten zu Bankkonten die Namen der darin ge- nannten Personen grundsätzlich nicht zu schwärzen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Zu schwärzen sind gemäss dieser Rechtsprechung nur die Na- men von Personen, namentlich von Bankmitarbeitenden, die in keinem Zu- sammenhang mit dem Amtshilfegesuch stehen bzw. deren Namen rein zu- fällig in den zu übermittelnden Dokumenten auftauchen (Urteil des BGer 2C_792/2016 vom 23. August 2017 E. 5.2.1 [zur Publikation vorge- sehen]; Urteil des BVGer A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.1.3). 4.4.2.2 Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft ste- henden Fassung ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, wel- che nicht betroffene Personen sind, unzulässig, «wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraus- sichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen». In der Botschaft des Bun- desrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersa- chen und zu seiner Umsetzung (Änderung des Steueramtshilfegesetzes) vom 5. Juni 2015 wird zu dieser Revision von Art. 4 Abs. 3 StAhiG ausge- führt, dass es um die Verschriftlichung der bestehenden Praxis der ESTV gehen soll und damit vor allem Personen geschützt werden sollen, die zu- fällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen (BBl 2015 5585 ff., 5623; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_792/2016 vom 23. August 2017 E. 5.2.1 [zur Publikation vorgesehen]; Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 5.2, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5.1). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, auf das Ersuchen des MoF vom 18. März 2015 bzw. vom 16. August 2016 sei gestützt auf Art. 7 Bst. c StAhiG nicht einzutreten. Er behauptet in die- sem Zusammenhang, dass das erwähnte Amtshilfeersuchen ursprünglich auf Informationen zurückgehe, welche Hervé Falciani zuvor bei der HSBC in Genf gestohlen hatte (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 20). In der vor- liegenden Konstellation seien die für die Anwendbarkeit von Art. 7 Bst. c

A-2540/2017 Seite 14 StAhiG nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geltenden Voraussetzungen erfüllt, dass erstens «die Daten in Verletzung des Schweizer Rechts beschafft wurden und [...] diese Rechtsverletzung [...] tatsächlich von den Schweizer Justizbehörden verfolgt werden kann» und zweitens der «Datendiebstahl [bzw. die entsprechende Verletzung des Schweizer Rechts] kausal für das Amtshilfeersuchen des ausländischen Staates war [...] [, indem] sich die ausländischen Behörden [nicht] auf In- formationen berufen können, die sie unabhängig von den gestohlenen Da- ten beschafft haben» (Beschwerde, S. 23): Zum einen sei aufgrund der Verurteilung Hervé Falcianis durch das Bundesstrafgericht klar, dass die von ihm begangene Entwendung von Bankdaten bei der HSBC in Genf in der Schweiz strafbar war und von den Justizbehörden in der Schweiz ver- folgt werden konnte. Zum anderen hätten die indischen Behörden vorlie- gend keine Informationen beibringen können, die nicht direkt mit der HSBC-Liste zusammenhängen würden. Insbesondere könne keine solche Information im Umstand erblickt werden, dass der Beschwerdeführer in In- dien in seiner Steuererklärung 2012/2013 einen Betrag von USD [...] als Einkommen deklariert habe. Entgegen der Auffassung der ESTV und der Darstellung des MoF sei diese Selbstdeklaration nämlich nicht als «Hin- weis auf ein Schuldeingeständnis» betreffend eine Steuerhinterziehung mittels nicht offen gelegten Bankkonten zu werten. Vielmehr sei diese Selbstdeklaration ein Versuch des bereits [...] Jahre alten [...] Be- schwerdeführers gewesen, ein langwieriges Gerichtsverfahren mit der da- mit verbundenen Publizität zu vermeiden. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz ferner vor, im Zusammenhang mit der Frage, ob sich das Amts- hilfeersuchen des MoF auf in der Schweiz entwendete Daten stützt, unkri- tisch sowie zu Unrecht unter Berufung auf das völkerrechtliche Vertrauens- prinzip auf sämtliche Ausführungen der indischen Behörden abgestellt zu haben. Die ESTV habe – so der Beschwerdeführer – insbesondere unrich- tigerweise die Hinweise, welche auf eine mögliche aktive Zusammenarbeit der indischen Behörden mit Hervé Falciani hindeuten, ausgeblendet (vgl. insbesondere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2017, S. 2). Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber vor dem Bundesverwaltungsge- richt auf den Standpunkt, «dass nicht die von den französischen Behörden erhaltenen Informationen die indische Behörde dazu veranlasst haben, ein Amtshilfeersuchen an die Schweiz zu richten, sondern sowohl das Ersu- chen vom 18. März 2015 als auch das Ergänzungsersuchen vom 16. Au- gust 2016 auf der eigenständigen Erhebung von Informationen durch die

A-2540/2017 Seite 15 ersuchende Behörde selbst gründen» (Vernehmlassung, S. 3). Ferner er- klärt die Vorinstanz in der Vernehmlassung insbesondere, der Vorbehalt von Art. 7 Bst. c StAhiG könne aufgrund des Vorranges des Völkerrechts nicht über den völkerrechtlichen Vorbehalt von Treu und Glauben hinaus- gehen. Nach Ansicht der Vorinstanz besteht keine hinreichende gesetzli- che Grundlage, um aufgrund entwendeter Daten auf ein Amtshilfeersuchen Indiens nicht einzutreten, wenn dieser Staat «diese Daten ohne eigenes Zutun über zulässige Amtshilfekanäle erhalten hat» (Vernehmlassung, S. 6). 5.2 5.2.1 Da der Beschwerdeführer vorliegend behauptet, dass die Amtshil- feersuchen des MoF vom 18. März 2015 und 16. August 2016 auf strafba- ren Handlungen beruhen, ist entsprechend der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (vgl. E. 3.1.1) zu prüfen, ob das hier interessierende Ersuchen vom 16. August 2016 (vgl. E. 1.1 Abs. 1) dem im internationalen öffentli- chen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. 5.2.2 Vorauszuschicken ist, dass eine Verwendung entwendeter Bankda- ten durch einen ersuchenden Staat für sich allein rechtsprechungsge- mäss nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationa- len öffentlichen Rechts verstösst (in diesem Sinne Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 6.2, mit Hinweis auf eine abweichende Lehrmeinung). Das Bundesgericht hat nämlich in BGE 143 II 224 (vgl. dazu vorn E. 3.1.1) im blossen Umstand, dass der um Amtshilfe ersuchende Staat die bei der HSBC in Genf entwendeten Daten direkt vom «Daten- dieb» bzw. von Falciani erworben und sein Ersuchen darauf gestützt hat, keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des interna- tionalen öffentlichen Rechts erblickt. Vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er mit seinen hiervor (in E. 5.1) genannten Ausführungen sinnge- mäss geltend machen sollte, ein das Nichteintreten auf ein Amtshilfeersu- chen gebietender Verstoss gegen Treu und Glauben erfordere einzig eine im Sinne von Art. 7 Bst. c StAhiG nach schweizerischem Recht strafbare Handlung sowie einen kausalen Zusammenhang zwischen dieser Hand- lung, den damit erlangten Informationen und dem Ersuchen.

A-2540/2017 Seite 16 5.2.3 5.2.3.1 Das hiervor (in E. 5.2.2) Ausgeführte gilt insbesondere auch, soweit das vorliegende Ersuchen des MoF entsprechend der Darstellung des Be- schwerdeführers auf Daten beruhen sollte, welche aus im Sinne von Art. 7 Bst. c StAhiG nach schweizerischem Recht strafbaren Handlungen Falcia- nis stammen und von Frankreich amtshilfeweise an Indien übermittelt wur- den. Im blossen Erwerb und in der blossen Nutzung solcher Daten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts – bzw. gestützt darauf – des Bun- desverwaltungsgerichts kein die Amtshilfe ausschliessender Verstoss ge- gen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts zu erblicken, und zwar unabhängig davon, ob die Amtshilfe Frank- reichs an Indien auf Ersuchen oder spontan erfolgte (vgl. E. 3.1). 5.2.3.2 Es ist allgemeinnotorisch, dass die indischen Behörden nach Erhalt von Namen der HSBC-Liste von französischen Behörden zwecks Erlan- gung weiterer bei der HSBC entwendeter Daten Hervé Falciani im Jahre 2014 in Paris trafen und ihm später für solche Informationen eine Beloh- nung in Aussicht stellten (vgl. Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 6.5). Auch wenn sich der Beschwerdeführer auf dieses Vorgehen der indischen Behörden beruft, ist nicht hinreichend substantiiert oder aus den Akten ersichtlich, dass dem vorliegenden Amtshilfeverfahren – na- mentlich dem Ersuchen vom 16. August 2016 – nebst (allfälligen) von Frankreich auf dem Amtshilfeweg erhaltenen Informationen Daten zu- grunde liegen, welche die indischen Behörden auf ihr Betreiben hin direkt von Falciani entgeltlich erworben haben. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang zwar, dass Falciani ein von Indien unterbreite- tes schriftliches Angebot «offenbar» angenommen und erklärt habe, die in- dischen Behörden bei der Verfolgung der Steuerhinterziehung zu unterstüt- zen (Beschwerde, S. 5). Ob und inwiefern Falciani seinen aus einer ent- sprechenden (allfälligen) Vereinbarung mit den indischen Behörden er- wachsenen Verpflichtungen tatsächlich nachgekommen ist, lässt sich aber weder den in diesem Kontext als Beweismittel eingereichten Zeitungsarti- keln noch den auf dem eingereichten USB-Stick gespeicherten Aufzeich- nungen von Reportagen und Fernsehinterviews mit Falciani entnehmen. 5.2.4 5.2.4.1 Im erwähnten Urteil A-778/2017 vom 5. Juli 2017 befand das Bun- desverwaltungsgericht, dass Indien – was entscheidrelevant ist – im Zu- sammenhang mit dem seinerzeit in Frage stehenden Ersuchen des MoF keine Zusicherung abgegeben hat, auf die Verwendung von Informationen zu verzichten, welche durch gemäss dem schweizerischen Recht strafbare

A-2540/2017 Seite 17 Handlungen erlangt worden sind (E. 6.3 des Urteils). Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist auch in Bezug auf das vorliegende Ersuchen vom 16. August 2016 davon auszugehen, dass Indien keine solche Zusiche- rung abgegeben hat. 5.2.4.2 Weder im Ersuchen vom 18. März 2015 noch in demjenigen vom 16. August 2016 findet sich ein Versprechen des MoF, für das Amtshilfe- verfahren keine Informationen zu verwenden, welche durch gemäss dem schweizerischen Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. 5.2.4.3 Ein seitens der indischen Behörden erklärter Verzicht auf die Ver- wendung von Informationen, die mittels nach schweizerischem Recht straf- baren Handlungen beschafft wurden, findet sich, wie im Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 in E. 6.3.1 f. dargelegt wurde, auch nicht in den gemeinsamen Erklärungen («Joint statements») vom 15. Oktober 2014 und 15. Juni 2016 des Revenue Secretary von Indien und des dama- ligen schweizerischen Staatssekretärs für internationale Finanzfragen Jac- ques de Watteville (beide Joint statements abrufbar auf www.news.ad- min.ch > Organisationen : Staatssekretariat für internationale Finanzfra- gen [SIF] > Themen : Steuern > Datum : 15. Oktober 2014 bzw. 15. Juni 2016 > Medienmitteilungen «Staatssekretär Jacques de Watteville und sein indischer Amtskollege Shaktikanta Das unterzeichnen in Bern eine ge- meinsame Erklärung» sowie «Staatssekretär Jacques de Watteville zu Ge- sprächen in Neu Delhi» [zuletzt eingesehen am 7. September 2017]). Nichts daran zu ändern vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die gemeinsame Erklärung vom 15. Oktober 2014 sei vergleichbar mit der Erklärung Frankreichs gegenüber der Schweiz, welche das Bundesgericht in BGE 143 II 224 als gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts bindende Zusicherung wertete, für ein Amtshilfeersuchen keine entwendeten Falciani-Daten zu verwenden (vgl. dazu Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2017, S. 4; siehe dazu ferner Beschwerde, S. 24 f.): Frankreich hatte seinerzeit – gemäss einer Pressemitteilung des Eidgenös- sischen Finanzdepartements – gegenüber der Schweiz ausdrücklich be- kräftigt, «keine aus der Genfer HSBC-Filiale entwendeten Daten bei ei- nem Amtshilfegesuch zu verwenden» (www.news.admin.ch > Organisatio- nen : Eidgenössisches Finanzdepartement [EFD] > Themen : Steuern

Datum : 12. Februar 2010 > Medienmitteilung «Die Schweiz und Frank- reich haben offene Steuerfragen geklärt» [zuletzt eingesehen am 7. Sep- tember 2017]). Diese Zusage Frankreichs erscheint schon deshalb nicht

A-2540/2017 Seite 18 mit der gemeinsamen Erklärung des früheren Staatssekretärs Jacques de Watteville und seines indischen Amtskollegen Shaktikanta Das vom 15. Oktober 2014 vergleichbar, weil sich die zuständigen schweizerischen und indischen Behörden anlässlich der dieser Erklärung (sowie der ge- meinsamen Erklärung vom 15. Juni 2016) zugrunde liegenden gemeinsa- men Gespräche darauf beschränkt zu haben scheinen, allenfalls zum ei- nen die de lege lata bestehenden Möglichkeiten der Amtshilfe in Bezug auf von gestohlenen Daten unabhängige Informationen und zum anderen die hypothetischen Möglichkeiten einer Kooperation auf der Grundlage von Daten, welche unter Verstoss gegen schweizerisches Recht erlangt wur- den, zu diskutieren (vgl. Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 6.3.1, mit Rechtsprechungshinweis). Dementsprechend wird in der Er- klärung vom 15. Oktober 2014 – anders als im Falle Frankreichs – nament- lich nicht ausdrücklich auf HSBC-Daten Bezug genommen. 5.2.4.4 Zwischen der ESTV und indischen Behörden hat am 19. August 2016 eine Besprechung stattgefunden, zu welcher in einer im bundesver- waltungsgerichtlichen Verfahren A-778/2017 aktenkundigen Notiz Folgen- des festgehalten worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 8.3.3): «It was conveyed by the Indian side that, it may be difficult to re-draft the large number of requests [in excess of [...]] which are waiting for the change of law in 7[c]. It was agreed that a solution on reopening old cases shall be worked out, once the law is changed.» Da das vorliegende Ersuchen vom 16. August 2016 nur wenige Tage vor der erwähnten Besprechung (als Ersatz des früheren Ersuchens vom 18. März 2015) eingereicht wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es nach Ansicht des MoF eines derjenigen Amtshilfegesuche bil- det, welche gemäss dieser Notiz erst nach einer Revision von Art. 7 Bst. c StAhiG erneut an die Hand genommen werden sollen. Folglich lässt sich aus dieser Notiz unter keinem Titel ableiten, dass Indien anlässlich der Be- sprechung vom 19. August 2016 die Zusicherung abgegeben hätte, für das streitbetroffene Amtshilfeersuchen auf die Verwendung von Daten aus nach schweizerischem Recht strafbaren Handlungen zu verzichten (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 6.3.3). 5.2.4.5 Es liegt nach dem Gesagten mangels einer Zusicherung des ersuchenden Staates, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ersuchen auf die Verwendung von Informationen zu verzichten, die durch gemäss dem schweizerischen Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind,

A-2540/2017 Seite 19 kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts in der Form vor, dass sich der ersuchende Staat über eine von ihm abgegebene Zusicherung hinweggesetzt hätte. 5.2.5 Andere Gründe, welche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ersuchen auf ein treuwidriges Verhalten Indiens im Sinne der Rechtspre- chung schliessen lassen, sind weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich. 5.3 Der Beschwerdeführer greift mit Blick auf das Dargelegte mangels ei- nes Indien vorwerfbaren Verstosses gegen den im internationalen öffentli- chen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ins Leere, so- weit er geltend macht, auf das Ersuchen des MoF vom 16. August 2016 sei nach Art. 7 Bst. c StAhiG infolge der Verwendung in der Schweiz entwen- deter Daten nicht einzutreten. Dies gilt unabhängig davon, ob aufgrund ei- ner kausalen Verknüpfung mit Falciani-Daten davon auszugehen ist, dass das Ersuchen im Sinne dieser Vorschrift auf Informationen beruht, welche durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt wurden. Es besteht hier deshalb kein Anlass, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die indischen Behörden hätten vorliegend lediglich um Informationen zu ihm, zum Unternehmen B._______ sowie zur im Ersuchen vom 16. August 2016 erwähnten Kun- dennummer [...] ersucht. Hingegen sei weder im Ersuchen vom 18. März 2015 noch in demjenigen vom 16. August 2016 die C._______ mit der Kun- dennummer [...] genannt. Auch fehle es der Kundennummer der C._______ und den nach Ansicht der ESTV zu übermittelnden Dokumen- ten betreffend das Konto dieser Gesellschaft an irgendeinem Bezug zu der vom MoF erwähnten Kundennummer und/oder zu den vom MoF verlang- ten Informationen. Soweit die ESTV Informationen betreffend die C._______ weiterzuleiten beabsichtige, stehe vor diesem Hintergrund ein spontaner Informationsaustausch in Frage. Für einen spontanen Informa- tionsaustausch fehle es jedoch vorliegend an einer rechtlichen Grundlage. Eine Übermittlung von Informationen zur C._______ würde nach Ansicht des Beschwerdeführers auch auf eine unzulässige «fishing expedition» hinauslaufen. Aus seiner Sicht würde die ESTV nämlich gegebenenfalls ohne begründeten Anlass «das Ersuchen der indischen Behörden von sich

A-2540/2017 Seite 20 aus und planlos auf andere Kontoverbindungen und Gesellschaften» aus- dehnen (Beschwerde, S. 30). 6.2 Zu diesen Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass das MoF mit sei- nem Ersuchen vom 18. März 2015 (in der Tat) lediglich Informationen im Zusammenhang mit einem auf das Unternehmen B._______ lautenden HSBC-Konto verlangte. Freilich wurde dieses Ersuchen – wie ausge- führt – durch das Ersuchen vom 16. August 2016 ersetzt (vgl. E. 1.1 Abs. 1). In letzterem Ersuchen ist an verschiedenen Stellen davon die Rede, dass der Beschwerdeführer betreffend ein Konto bei der HSBC wirtschaftlich verfügungsberechtigt war, und scheinen sich dabei die Angaben zu diesem einen Konto tatsächlich nur auf das Konto des Unternehmens B._______ zu beziehen. Als Identifikationsnummer ist dabei nebst der vom Beschwer- deführer genannten Nr. [...] als «Client Profile Code» die Nr. [...] genannt. Indessen wird dem Beschwerdeführer an einer Stelle des Ersuchens vom 16. August 2016 vorgeworfen, den indischen Steuerbehörden seine aus- ländischen Konten («his foreign bank accounts») nicht offen gelegt zu ha- ben (vgl. auch zum Folgenden S. 6 des Ersuchens). Auch in der Rubrik «Information requested», welche im Ersuchen vom 16. August 2016 der zuletzt genannten Stelle folgt, ist jeweils in der Mehrzahl von angeblich be- reits genannten Bankkonten die Rede («above accounts» oder «the above- mentioned accounts»). Es werden dabei jeweils Informationen zu diesen Konten und zu damit verbundenen Portfolios gefordert (z.B. «KYC documents in respect of the above-mentioned bank accounts and related portfolios»). Aufgrund des Gesagten muss das Ersuchen vom 16. August 2016 nach Treu und Glauben so verstanden werden, dass das MoF zu dem auf das Unternehmen B._______ lautenden Konto am meisten Angaben verfügt und in erster Linie zu diesem Konto zusätzliche Informationen verlangt, es aber zugleich auch um Informationen zu allfälligen weiteren HSBC-Konten ersucht, welche mit dem Konto dieses Unternehmens in Zusammenhang stehen und an welchen der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum wirtschaftlich berechtigt war. 6.3 Das hier streitbetroffene, auf die C._______ lautende Konto, in Bezug auf welches der Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom 1. April 2011 bis

A-2540/2017 Seite 21 31. März 2012 gemäss den bei der HSBC edierten Unterlagen wirtschaft- lich berechtigt war, steht entgegen seiner Ansicht in einem Zusammenhang zum unbestrittenermassen vom Amtshilfegesuch erfassten HSBC-Konto Nr. [...] des Unternehmens B.. Denn bezeichnenderweise ist letz- tere Kontonummer in den KYC-Unterlagen der HSBC zur C. ge- nannt, und zwar unter der Rubrik «Client’s relationship to the referring party» im entsprechenden Formular (vgl. dazu Beschwerdebeilage 23 S. 1 Ziff. 8). Zwar könnte diese Erwähnung der Kontonummer [...] unter Um- ständen auch als blosser Hinweis auf eine Beziehung zwischen der C._______ und dem Beschwerdeführer, nicht aber als Indiz für eine Bezie- hung zwischen der C._______ und dem Unternehmen B._______ zu inter- pretieren sein. Da aber aufgrund der Nennung der Nummer des Kontos des letzteren Unternehmens ein Zusammenhang zwischen diesem und der C._______ jedenfalls nicht als unwahrscheinlich erscheint (vgl. zum ent- sprechenden Prüfungsmassstab bei der Anwendung des abkommens- rechtlichen Kriteriums der voraussichtlichen Erheblichkeit vorn E. 4.1) und das MoF insbesondere Angaben zu Konten mit dem Beschwerdeführer als im massgebenden Zeitraum wirtschaftlich Berechtigtem sowie einem Zu- sammenhang mit dem Konto des Unternehmens B._______ verlangt (vgl. E. 6.2), lässt sich nicht mit Recht behaupten, das MoF habe vorlie- gend von vornherein keine Informationen über die C._______ verlangt. Der Beschwerdeführer stösst dementsprechend mit seinen diesbezüglichen Vorbringen (insbesondere zur angeblich unzulässigen spontanen Amts- hilfe) ins Leere. Die von der ESTV beabsichtigte Übermittlung von Informationen hält sich nach dem Gesagten, auch soweit es um die C._______ geht, an den Rah- men dessen, was vom MoF erfragt wurde. Die vorliegende Streitigkeit be- trifft folglich ausschliesslich Amtshilfe auf Ersuchen. Dahingestellt bleiben kann unter diesen Umständen, ob eine spontane Amtshilfe beim hier zu beurteilenden Fall (ohnehin) zulässig wäre (vgl. zu einer vergleichba- ren Konstellation Urteil des BVGer A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.6 und 4.4.2). 7. 7.1 Für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012, für welchen die ESTV eine Amtshilfeleistung beabsichtigt, ist zu Recht unbestritten, dass das Ersuchen des MoF in den zeitlichen Geltungsbereich von Art. 26 DBA- IN fällt (vgl. E. 2.1), eine unter diese Amtshilfeklausel fallende Steuerart betrifft (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a DBA-IN), mit dem Subsidiaritätsprinzip in

A-2540/2017 Seite 22 Einklang steht (vgl. E. 2.3) und die erforderlichen Angaben enthält (vgl. E. 2.4). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet indes die voraussichtliche Erheb- lichkeit der vom MoF für die genannte Zeitspanne verlangten und nach An- sicht der ESTV zu übermittelnden Informationen. Er macht in diesem Zu- sammenhang geltend, die indischen Steuerbehörden hätten bei ihm den am [...] erreichten Höchststand des auf das Unternehmen B._______ lau- tenden HSBC-Kontos von USD [...] ein erstes Mal in den Steuerjahren 2006/2007 und 2007/2008 sowie ein zweites Mal – nunmehr aufgrund ei- ner vom Beschwerdeführer vorgenommenen Nach- bzw. Selbstdeklara- tion – im Steuerjahr 2012/2013 als Einkommen besteuert. Der Betrag von USD [...] sei in Indien also bereits doppelt besteuert worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die indischen Behörden die im Amtshilfeersuchen ver- langten Informationen trotz der vom Beschwerdeführer geleisteten Steuer- zahlungen noch benötigen würden (vgl. Beschwerde, S. 7 ff., und S. 28; vgl. dazu auch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2017, S. 5). 7.2.2 Nach der Darstellung des MoF hat der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit dem auf das Unternehmen B._______ lautenden HSBC- Konto den Betrag von USD [...] als Einkommen in seiner Steuererklärung für das Steuerjahr 2012/2013 deklariert. Dies sei jedoch nur geschehen, nachdem eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt worden und ihm dabei am 9. November 2011 ein ihm seinerzeit noch un- bekanntes Dokument vorgelegt worden sei (vgl. den Passus «the amount is disclosed only after search is conducted on 09.11.2011» auf S. 5 des Ersuchens vom 16. August 2016 sowie S. 27 der Beilage zu diesem Ersu- chen). Das MoF erklärt, die Nachdeklaration laufe auf das Zugeständnis hinaus, gegenüber der indischen Einkommenssteuerbehörde zu Unrecht ausländische Bankkonten nicht offengelegt zu haben. Nach seiner Schil- derung benötigt das MoF die amtshilfeweise verlangten Informationen vor diesem Hintergrund für die Festsetzung der indischen Einkommenssteuer und damit verknüpfte steuerstrafrechtliche Verfahren (vgl. S. 5 f. des Ersu- chens). Das MoF äussert im Ersuchen vom 16. August 2016 mit den hiervor ge- nannten Ausführungen sinngemäss unter anderem den Verdacht, dass der Beschwerdeführer in den Steuerklärungen, welche indische Steuerjahre

A-2540/2017 Seite 23 vor dem Steuerjahr 2012/2013 betreffen, zu Unrecht Einkünfte im Zusam- menhang mit Vermögenswerten auf ihm zuzurechnenden HSBC-Konten nicht deklariert hat. Die vom MoF genannten Sachverhaltselemente, die diesen Verdacht begründen, vermag der Beschwerdeführer vorliegend nicht von vornherein wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wider- sprüche zu entkräften. Damit erscheint aber ein Zusammenhang zwischen den nach der ESTV zu übermittelnden Angaben, welche lediglich das Steu- erjahr 2011/2012 bzw. den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 betreffen, und den in Indien nach Darstellung des MoF (namentlich) für diesen Zeitraum laufenden Steuerfestsetzungs- und Steuerstrafverfahren grundsätzlich nicht als unwahrscheinlich (vgl. aber E. 7.3). Zwar macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass mit seinen für die Steuerjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2012/2013 bereits den indi- schen Steuerbehörden geleisteten Zahlungen eine allfällige, aufgrund zu Unrecht nicht deklarierter Einkünfte auf den streitbetroffenen HSBC-Kon- ten entstandene Steuerschuld für das Steuerjahr 2011/2012 abgegolten sei. Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen und den dazu eingereichten Beweismitteln vermag er aber die Darstellung des MoF, wonach nach wie vor Anlass zur Durchführung und/oder Überprüfung der Steuerfestsetzung für das Steuerjahr 2011/2012 besteht, nicht in einer das völkerrechtlich ge- botene Vertrauen in die Sachdarstellung des MoF erschütternden Weise von vornherein zu entkräften (vgl. zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip E. 4.3). Das gilt schon deshalb, weil die indischen Veranlagungen 2006/2007 sowie 2007/2008 angefochten wurden (vgl. Beschwerde, S. 11, sowie Beschwerdebeilage 7, S. 185 ff.) und mangels gegenteiliger Anhalts- punkte davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Verfahren noch laufen. Wie der Beschwerdeführer sodann selbst ausführt, entbindet nach dem indischen Steuerrecht eine «provisorische» bzw. freiwillige Zahlung eines Steuerpflichtigen an die Steuerbehörde diese nicht von der Pflicht, nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige die Steuer tatsächlich schuldet (vgl. Beschwerde, S. 8 f., sowie Beschwerdebeilage 9). Auch aus diesem Grund stösst der Beschwerdeführer ins Leere, soweit er geltend macht, aufgrund seiner nicht als Schuldeingeständnis zu qualifizierenden Selbst- deklaration des Betrages von USD [...] in der Steuererklärung 2012/2013 und der im Zusammenhang damit geleisteten Steuerzahlungen sei das In- teresse der indischen Behörden an der Amtshilfeleistung dahingefallen. 7.3 7.3.1 Was die voraussichtliche Erheblichkeit der vorliegend nach dem Wil- len der ESTV dem MoF zu übermittelnden Informationen betrifft, ist über

A-2540/2017 Seite 24 das Gesagte hinaus zu Recht einzig noch streitig, ob diese auch in Bezug auf die im Subsubeventualantrag der Beschwerde genannten Angaben zu bejahen ist: Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, dass diese Anga- ben für den vom MoF verfolgten Steuerzweck nicht voraussichtlich erheb- lich seien, ausschliesslich nicht am Amtshilfeverfahren beteiligte Drittper- sonen betreffen würden und damit im Falle einer Amtshilfeleistung in den zu übermittelnden Unterlagen unkenntlich zu machen seien. Demgegen- über hält die ESTV dafür, dass die entsprechenden Angaben in den zur Weiterleitung an die ersuchende Behörde bestimmten Dokumenten nicht zu schwärzen seien, weil die ersuchende Behörde aus diesen Angaben nicht ohne Schwierigkeiten auf konkrete Personen schliessen könne (vgl. insbesondere Vernehmlassung, S. 9 f.). 7.3.2 7.3.2.1 Bei den hier streitbetroffenen Informationen handelt es sich um Ant- worten, welche in den KYC-Dokumenten der HSBC betreffend das Unter- nehmen B._______ und die C._______ jeweils zur Frage nach Beziehun- gen des Beschwerdeführers zu anderen HSBC-Kunden notiert sind. Zwar verlangt Indien vorliegend – wie dargelegt – Angaben zu allen Konten der HSBC, die mit dem auf das Unternehmen B._______ lautenden Konto in Zusammenhang stehen und an welchen der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum wirtschaftlich berechtigt war (vgl. E. 6.2). Zu die- sen Konten zählen aber nach den bei der HSBC edierten Unterlagen ledig- lich die beiden Konten Nr. [...] und Nr. [...]. Es lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass die mit den erwähnten Antworten in den KYC- Dokumenten zur Frage nach Beziehungen des Beschwerdeführers zu an- deren HSBC-Kunden als den Gesellschaften B._______ und C._______ (indirekt) angesprochenen Drittpersonen in Verbindung zu diesen beiden Konten stehen. Aus diesem Grund handelt es sich bei diesen Antworten um Informationen zu Personen, welche in keinem Zusammenhang mit dem Amtshilfegesuch stehen, also nicht betroffen sind. Zugleich handelt es sich um Informationen, welche für die Beurteilung der Steuersituation des Be- schwerdeführers in Indien nicht voraussichtlich relevant sind. Dementspre- chend sind diese Antworten nicht an das MoF zu übermitteln (vgl. zu den Voraussetzungen der Amtshilfe in Bezug auf Informationen zu nicht be- troffenen Personen E. 4.4). 7.3.2.2 Ergänzend ist zum Subsubeventualantrag der Beschwerde Folgen- des anzumerken:

A-2540/2017 Seite 25 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 6. Oktober 2011 für eine Schwärzung von sich in der Angabe von Verwandtschaftsbeziehun- gen erschöpfenden Hinweisen auf Familienangehörige des Beschwerde- führers in amtshilfeweise zu übermittelnden Unterlagen zu einem Bank- konto unter anderem ins Feld geführt, dass gestützt auf die Verwandt- schaftsbezeichnungen die Namen der Familienangehörigen des betroffe- nen Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten zu finden sein dürften (Ur- teil A-7019/2010 E. 17.1). Freilich hat das Gericht beim seinerzeit beurteil- ten Fall – anders, als dies die Vorinstanz suggeriert (vgl. Vernehmlassung, S. 9 f.) – nicht (umgekehrt) entschieden, dass diese Verwandtschaftsbe- zeichnungen amtshilfeweise zu übermitteln wären, wenn keine Gefahr be- standen hätte, dass die hinter den Bezeichnungen der Beziehungen ste- henden Personen ohne Schwierigkeiten hätten ausfindig gemacht werden können. Vielmehr sind die erwähnten Ausführungen des Bundesverwal- tungsgerichts so zu verstehen, dass das Gericht damit (lediglich) betonen wollte, dass im konkreten Fall aufgrund der leichten Auffindbarkeit der Na- men der Familienangehörigen des Beschwerdeführers klarerweise ein überwiegendes Interesse an der Verweigerung der Amtshilfe in Bezug auf die Verwandtschaftsbezeichnungen besteht. Selbst wenn aus den hier streitbetroffenen Angaben weniger leicht auf be- stimmte Personen geschlossen werden könnte als gestützt auf die erwähn- ten Hinweise auf die Verwandtschaftsbeziehungen bei der vom Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil A-7019/2010 vom 6. Oktober 2011 gewürdig- ten Konstellation, würde dies eine amtshilfeweise Übermittlung der mit dem Subsubeventualantrag der Beschwerde angesprochenen Angaben nicht rechtfertigen. Denn einzig massgebend ist, dass es sich um für die steuer- liche Situation des Beschwerdeführers in Indien nicht voraussichtlich rele- vante Angaben zu Personen handelt, die in keinem Zusammenhang mit dem Amtshilfegesuch stehen (vgl. E. 4.4). 7.3.2.3 Der Subsubeventualantrag der Beschwerde ist nach dem Gesag- ten begründet und gutzuheissen. 8. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine dem indi- schen Recht entsprechende Besteuerung, wie sie das MoF anstrebt, dem DBA-IN widerspricht (vgl. zu dieser Voraussetzung der Amtshilfeleistung den hiervor [E. 2.2] zitierten Passus von Art. 26 Abs. 1 DBA-IN).

A-2540/2017 Seite 26 Abgesehen von der genannten Ausnahme (vgl. E. 7.3.2.1) sind im Übrigen keine Gründe, welche der von der ESTV beabsichtigten Amtshilfeleistung entgegenstehen würden, substantiiert geltend gemacht oder aus den Akten ersichtlich. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In den ge- mäss Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung dem MoF auszuhändigenden Anhängen 5 und 6 sind vor der Übermittlung an diese Behörde über die bereits geschwärzten Passagen hinaus die im Subsube- ventualantrag der Beschwerde genannten Angaben unkenntlich zu ma- chen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer erscheint vorliegend als überwiegend unterliegend und nur in einem kleinen Umfang als obsiegend, nämlich in Bezug auf den von ihm gestellten Subsubeventualantrag auf Schwärzung einzelner Anga- ben in den zu übermittelnden KYC-Dokumenten. Deshalb rechtfertigt es sich, die auf insgesamt Fr. 4'000.- festzusetzenden Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 3'500.- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist für die erwachse- nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten seiner Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint

A-2540/2017 Seite 27 eine reduzierte Parteientschädigung von praxisgemäss Fr. 750.- als ange- messen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-2540/2017 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In den gemäss Dispositiv- Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung der Vorinstanz vom 30. März 2017 dem MoF auszuhändigenden Anhängen 5 und 6 sind vor der Über- mittlung an diese Behörde über die bereits geschwärzten Passagen hinaus folgende Angaben zu schwärzen:

  • der Verweis auf [...] unter Ziff. 29 auf S. 2 des Anhanges 5, und
  • der Verweis auf die Kontonummer [...] und die Anmerkung [...] unter Ziff. 29 auf S. 2 des Anhanges 6. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000.- festgesetzt und dem Be- schwerdeführer im Umfang von Fr. 3'500.- auferlegt. Letzterer Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnommen. Der Restbe- trag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 750.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

A-2540/2017 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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