Abt ei l un g I A-25 1 7 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8 Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Beat Forster, Gerichtsschreiber Lars Birgelen. A._______, Beschwerdeführer, gegen Kanton Aargau, handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerdegegner, Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz. Sanierung Seetalbahn, 2. Etappe Stufe B, Gemeinde Boniswil. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 25 17 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 7. März 2006 und Ergänzung vom 11. April 2006 un- terbreitete die Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (ATB) dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Planvorlage für die Verlegung der SBB-Strecke Luzern-Lenzburg (Seetalbahnlinie) in Boniswil (km 31.716 bis km 33.251), welche im Wesentlichen die Verschiebung des Bahntrassees in westlicher Rich- tung, den Bau einer neuen Haltestelle im Oberdorf, die Sicherung von drei sowie die Aufhebung von vierzehn Bahnübergängen umfasst, und beantragte dessen Genehmigung im ordentlichen Plangenehmigungs- verfahren. Gegen dieses Projekt erhob unter anderem A._______ am 4. Oktober 2006 Einsprache, welche er am 30. Juli 2007 teilweise zu- rückzog. B. Mit Verfügung vom 13. März 2008 genehmigte das BAV die Planvorla- ge der ATB unter bestimmten Auflagen. Die Einsprache von A._______ wurde abgewiesen, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abge- schrieben werden konnte. C. Gegen diese Verfügung gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwer- deführer) mit Beschwerde vom 18. April 2008 ans Bundesverwaltungs- gericht. Darin beantragt er, dass die Linienverlegung in Boniswil nicht wie von der ATB ersucht und vom BAV genehmigt als 2. Etappe, son- dern - so wie das der Grosse Rat des Kantons Aargau ursprünglich beschlossen habe - als 3. Etappe in Angriff zu nehmen sei. Der Regie- rungsrat des Kantons Aargau habe ausgeführt, dass auf einzelne Pro- jektteile verzichtet würde, falls der Gesamtkostenrahmen für den aar- gauischen Teil der Seetalbahnsanierung nicht eingehalten werden kön- ne. Es sei somit zuerst die 2. Etappe (Lenzburg bis Beinwil am See ohne Verlegung Boniswil) zu realisieren und anschliessend seien - falls es zu Kostenüberschreitungen kommen sollte - bei der 3. Etappe (Ver- legung Boniswil) Einsparungen vorzunehmen sowie allenfalls die Vari- ante einer Sanierung der Bahnlinie an Ort einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Weiter sei vor Baubeginn dafür Gewähr zu bieten, dass bei der neuen Haltestelle im Oberdorf genügend Autoabstellplät- ze für Park + Ride zur Verfügung stünden. Der Fussgängerübergang Schachen sei durch einen daran anschliessenden Zaun entlang des Se ite 2
A- 25 17 /2 0 0 8 Bahntrassees zusätzlich zu sichern, um zu verhindern, dass Schulkin- der die Bahnstrecke auf offenem Feld überquerten. Es sei sicherzu- stellen, dass in Zukunft Zugskreuzungen in Boniswil stattfinden könn- ten; so bestehe die Möglichkeit, gemeinsam mit den beiden bestehen- den Buslinien einen regionalen Verkehrsknotenpunkt zu errichten. Er halte eine Sanierung an Ort nach wie vor als die bessere Variante, da diese um mindestens vier Millionen Franken günstiger ausfalle. D. Das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlas- sung vom 30. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist die Vorinstanz unter ande- rem auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Ergän- zend dazu hält sie fest, dem Beschwerdeführer fehle es - soweit er er- neut die Linienverlegung beanstande - an einem Rechtsschutzinteres- se, habe er doch im Einspracheverfahren seine Anträge (Erschlies- sung des Gebiets "Kappelen", Lage des provisorischen Fussgänger- streifens), welche die Verlegungsvariante beträfen, zurückgezogen. Die Festlegung der Reihenfolge der Massnahmen zur Sanierung der Seetalbahn auf dem Gebiet des Kantons Aargau durch die ATB sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. - da kein ent- sprechendes Begehren gestellt worden sei - von ihr nicht zu beurteilen gewesen; daher habe auch die Beschwerdeinstanz nicht darüber zu befinden. Den Antrag, das Projekt um zusätzliche Parkplätze bei der neuen Haltestelle im Oberdorf zu erweitern, habe der Beschwerdefüh- rer im Einspracheverfahren noch nicht gestellt; hole er dies nun auf Beschwerdeebene nach, dehne er damit den Streitgegenstand in un- zulässiger Weise aus. E. Die ATB beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2008, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; ausserdem sei ihr die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Bei sämtli- chen Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich bloss um po- pulistische Einwände gegen das genehmigte Projekt, welche ihn nicht persönlich berührten; insbesondere greife er nur zusätzliche Forderun- gen auf, welche die zuständige politische Instanz (Grosser Rat des Kantons Aargau) bereits mehrfach behandelt und verworfen habe. Die durch den Grossen Rat beschlossene Etappierung der Sanierung der Seetalbahn sei nicht als chronologische Reihenfolge zu verstehen; der Baubeginn der 3. Etappe (Verlegung Boniswil) könne somit unabhän- Se ite 3
A- 25 17 /2 0 0 8 gig vom Abschluss der 2. Etappe (Sanierung Bahnübergänge Birrwil- Lenzburg) erfolgen. Ein externes Büro stelle im Auftrag der Vorinstanz die Einhaltung des genehmigten Kreditrahmens für die 3. Etappe si- cher. Der Bedarf an Parkplätzen bei der neuen Haltestelle im Oberdorf sei zusammen mit der Gemeinde Boniswil und der SBB AG abgeklärt worden. Bei den auf dem bestehenden Bahnhofareal abgestellten Fahrzeugen handle es sich mehrheitlich um solche von Gewerbetrei- benden und Gästen der umliegenden Restaurants und Hotels und nicht von Bahnkunden. Die Nachfrage würde merklich abnehmen, wenn die SBB AG die Abstellplätze zugunsten der Bahnkunden bewirt- schaften würde. Beim neuen Bahnhof sei eine allfällige Parkplatzer- weiterung zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres möglich. Der künftig vor allem durch Schulkinder benutzte neue Fussgängerüber- gang Schachen sei mit einer Schranken- und einer Wechselblinkanla- ge mit Drehleuchten ausgestattet; zusätzlich werde das Umgehen der Schrankenanlage durch einen rund zehn Meter langen bzw. bis zum angrenzenden Bach reichenden Zaun eingeschränkt. Die Sicherheits- vorschriften würden daher eingehalten. Eine Zugskreuzung in Boniswil und der damit verbundene Bau einer zusätzlichen Gleisanlage sei vom Grossen Rat verworfen worden und habe mit dem vorliegenden Pro- jekt nichts zu tun. Eine Sanierung an Ort sei nicht in dem Umfang günstiger, wie dies der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen versu- che; aus Sicht der Gemeinde Boniswil würde der Kostenanteil sogar leicht höher. F. In einer Stellungnahme vom 24. Juni 2008 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Ergän- zend führt er aus, der Grosse Rat des Kantons Aargau werde am
A- 25 17 /2 0 0 8 nicht aber, dass die nötigen Landreserven für eine spätere Realisie- rung nicht gesichert würden. Die Gemeindeversammlung von Boniswil habe damals der Verlegung zugestimmt, da ihr diese als für die Ge- meinde günstigere Variante angepriesen worden sei. Bis heute sei aber nicht kommuniziert worden, welche Kosten für die Beseitigung des stillgelegten alten Bahntrassees anfallen würden und welchen An- teil daran die Gemeinde zu tragen habe. G. Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 teilt der Beschwerdeführer mit, dass der in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2008 in Aussicht gestellte parla- mentarische Vorstoss in der Zwischenzeit erfolgt sei. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten be- findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwä- gungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesver- waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 2. 2.1Das Anfechtungsobjekt, d.h. der Entscheid der Vorinstanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streit- Se ite 5
A- 25 17 /2 0 0 8 gegenstand gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren bestimmt. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens ver- engen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber aus- weiten. Es ist den Parteien daher grundsätzlich verwehrt, vor der nächsthöheren Instanz neue Begehren zu stellen oder ihre Begehren und damit den Streitgegenstand zu erweitern (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; ANDRÉ MOSER in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 30 Rz. 2.13, S. 75 Rz. 2.82, S. 76 Rz. 2.85; Urteil des Bundesgerichts 1E.18/1999 vom 25. April 2001 E. 3). 2.2Bestehen bezüglich eines Auflageprojektes Abänderungswünsche, so sind diese im erstinstanzlichen Verfahren möglichst genau und um- fassend zu konkretisieren. Es ist dann Aufgabe der Vorinstanz, die ver- schiedenen Einwände gegen das Auflageprojekt und die daraus resul- tierenden Varianten zu beurteilen, während die auf Beschwerde hin tä- tigen oberen Instanzen anschliessend nur noch das Genehmigungs- projekt auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen haben; in die oberinstanzliche Prüfung sind soweit notwendig auch die im erstin- stanzlichen Verfahren diskutierten Varianten miteinzubeziehen; es geht jedoch nicht an, erst im Beschwerdeverfahren neue bis anhin unbe- kannte Varianten einzubringen (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 5. März 1990, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 55.19 E. 2). In Bezug auf das eisenbahnrechtliche Plangenehmi- gungsverfahren bedeutet dies, dass sämtliche Einwände gegen ein Projekt innerhalb der Auflagefrist zu erheben sind. Damit ist gewähr- leistet, dass im Interesse der Konzentration alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 2634/2620). Daraus lässt sich ableiten, dass alle Ein- wendungen, die während der Auflagefrist erhoben werden können, be- reits im Einspracheverfahren anzubringen sind und im Beschwerdever- fahren nicht noch nachgetragen werden können. Bestimmt sich mithin der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsver- fahren aufgrund der während der Auflagefrist gestellten Begehren, so kann dieser im Anschluss an den Einspracheentscheid bzw. an die Plangenehmigungsverfügung nicht mehr erweitert werden. Vorbringen Se ite 6
A- 25 17 /2 0 0 8 sind somit nur zulässig, soweit sie - zumindest dem Sinne nach - be- reits Gegenstand der seinerzeit vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprachen bildeten (vgl. BGE 133 II 30 E. 2.2 und E. 2.4 sowie zum Ganzen auch Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt A-2004-160 vom 4. April 2005 E. 8.2). 3. 3.1Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Beschwerdegegner die Linienverlegung in Boniswil als 2. Etappe und nicht - wie vom Gros- sen Rat des Kantons Aargau ursprünglich beschlossen - als 3. Etappe in Angriff nehmen wolle. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Rei- henfolge der Sanierungsmassnahmen sei nicht Gegenstand des vorin- stanzlichen Verfahrens gewesen bzw. der Entscheid des Beschwerde- gegners, die Reihenfolge abzuändern, habe mangels Antrag von ihr nicht beurteilt werden müssen. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung die Planvorlage des Beschwerdegegners "betreffend die Sanierung Seetalbahn 2. Etappe Stufe B Gemeinde Boniswil, Linienverlegung Boniswil" ge- nehmigt. Der Beschwerdeführer hat zwar diese Etappierung in seiner Einsprache vom 4. Oktober 2006 nicht gerügt. Es erscheint aber frag- lich, ob er dazu innerhalb der Auflagefrist überhaupt in der Lage war, lässt sich doch weder aus dem Plangenehmigungsgesuch des Be- schwerdegegners vom 7. März 2006 noch aus dem Plandossier vom 28. Februar 2006 eine Zuweisung der Linienverlegung Boniswil zu ei- ner bestimmten Etappe entnehmen. Dennoch: Spätestens nach der Ei- nigungsverhandlung vom 18. April 2007 musste der Beschwerdeführer von der vorgesehenen Etappierung Kenntnis haben, da der Beschwer- degegner in seiner Korrespondenz fortan für das betreffende Baupro- jekt den Zusatz "2. Etappe" verwendete. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob er diesen Rügegrund nicht zumindest nachträglich in einer zusätzlichen Stellungnahme noch hätte vorbringen müssen, um ihn im anschliessenden Beschwerdeverfahren nicht zu verwirken (vgl. hierzu auch die Regelung gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711] betreffend Säumnisfolgen bei enteignungsrechtlichen Einsprachen); dies braucht jedoch vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, kann doch auf die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht eingetreten werden (vgl. E. 5 nachfolgend). Se ite 7
A- 25 17 /2 0 0 8 3.2Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesverwaltungsgericht weiter, es seien bei der neuen Haltestelle im Oberdorf zusätzliche Parkplätze zur Verfügung zu stellen; die Vorinstanz weist darauf hin, dass mit diesem Antrag auf Beschwerdeebene der Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgedehnt werde. Der Beschwerdeführer hat vorliegend seine Forderung nach zusätzli- chen Parkplätzen bei der neuen Haltestelle - im Gegensatz zu anderen Einsprechern - im vorinstanzlichen Verfahren nicht als solche einge- bracht; vielmehr hat er einzig im Zusammenhang mit der von ihm be- antragten Alternativvariante einer Sanierung an Ort darauf hingewie- sen, dass damit auf dem bestehenden Bahnhofareal (auch in Zukunft) genügend Platz für eine Park + Ride-Anlage vorhanden wäre. Ob die- se Bemerkung nachträglich in einen Abänderungsantrag bezüglich der Verlegungsvariante umgedeutet werden kann, erscheint fraglich. Auch dies kann jedoch letztlich offen bleiben (vgl. E. 5 nachfolgend). 3.3Mit seinem Antrag, die Voraussetzungen für zukünftige Zugskreu- zungen in Boniswil zu schaffen, dehnt der Beschwerdeführer unter Umständen den Streitgegenstand ebenfalls in unzulässiger Weise aus, hat er doch im Einspracheverfahren einzig im Zusammehang mit der von ihm bevorzugten Sanierung an Ort die Schaffung einer Kreu- zungsstelle auf dem bisherigen Bahnhofareal gefordert, nicht aber
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; das Bundesverwaltungsgericht wendet bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation das Recht von Amtes we- Se ite 8
A- 25 17 /2 0 0 8 gen an und ist dabei nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4.1Die allgemeine Beschwerdebefugnis wird in Art. 48 Abs. 1 VwVG übereinstimmend mit Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) umschrieben; die beiden Bestim- mungen sind entsprechend auch in gleicher Weise auszulegen, wie dies bereits für die bis Ende 2006 anwendbaren, wörtlich übereinstim- menden Regelungen von Art. 48 Bst. a aVwVG (AS 1969 737) und Art. 103 Bst. a des früheren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. De- zember 1943 (OG, BS 3 521) der Fall war. Während dem Erfordernis des "Berührtseins" neben demjenigen des "schutzwürdigen Interes- ses" früher keine selbständige Bedeutung zukam, wurde die Voraus- setzung des persönlichen Betroffenseins zwar dem Wortlaut nach ver- schärft, indem die beschwerdeführende Partei durch die angefochtene Verfügung nunmehr besonders berührt sein muss (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG); sie hat sich also über ein persönliches Interesse auszuweisen, das sich vom allgemeinen Interesse der übrigen Bürger klar abhebt. Inhaltlich ist aber nur gemeint, dass die Beschwerdeführenden der bis- herigen Praxis entsprechend mehr als jedermann betroffen sein müs- sen (MICHAEL BEUSCH/ANDRÉ MOSER/LORENZ KNEUBÜHLER, Ausgewählte pro- zessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2008 S. 11 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat denn auch bezüglich der Anwendung von Art. 89 Abs. 1 BGG festgehalten, es könne insoweit an die Grundsätze, welche zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 Bst. a OG entwik- kelt worden seien, angeknüpft werden (BGE 133 II 249 E. 1.3.1). 4.2Führt nicht der primäre Verfügungsadressat, sondern eine Dritt- person Beschwerde, muss diese durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beach- tenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das Interes- se an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch muss es sich um eigene persönli- che Interessen des Beschwerdeführers handeln; auf öffentliche Inter- essen allein oder die Interessen Dritter kann er sich nicht berufen. Sein Interesse ist dann schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Stellung durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar be- einflusst werden kann, d.h. wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus Se ite 9
A- 25 17 /2 0 0 8 diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann. Diese Anforderungen sollen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbeschwerde ausschliessen (BVGE 2007/1 E. 3.4 mit Hinwei- sen). 4.3Bei Bauprojekten muss die Nähe der Beziehung zum Streitgegen- stand insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 133 II 249 E. 1.3.1; BGE 133 II 353 E. 3). Die örtliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft des Beschwerdeführers stellt zwar ein gewichtiges, jedoch nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Legitimation dar; vielmehr ist stets eine Würdigung aller rechtser- heblicher Sachverhaltselemente vorzunehmen (Urteil des Bundesge- richts 1A.227/2003 vom 9. Februar 2004 E. 2). Insbesondere muss sich aus der räumlichen Nähe ein tatsächliches oder rechtliches Inter- esse ergeben, dass das umstrittene Bauprojekt abgeändert wird (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 14. August 1996, veröffentlicht in VPB 61.22 E. 1d). So ist der Eigentümer eines von einem Bauvorhaben be- troffenen Grundstücks, das bei der von ihm geforderten Variante in ge- ringerem Masse beansprucht würde, in seinen schutzwürdigen Inte- ressen berührt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation von Nachbarn eine besondere Betroffenheit dann zu bejahen, wenn vom Betrieb der pro- jektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Im- missionen ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind (BVGE 2007/1 E. 3.5 mit Hinweisen). Im eisenbahnrechtlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren können Private nur insoweit zugelassen werden, als sie Einwendungen gegen das Projekt im Bereiche ihrer Grundstücke erheben; zu Rügen, die sich gegen den Streckenteil aus- serhalb dieses Bereiches oder allgemein gegen die geplante Linien- führung richten, sind sie nicht befugt (BGE 120 Ib 59 E. 1c und E. 1d). 4.4Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes setzt jedoch nicht für jede Rüge eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand vo- raus. Ist der Beschwerdeführer einmal in seinen schutzwürdigen Inte- ressen betroffen, kann er grundsätzlich alle Rügen anbringen, die für seine Position Vorteile erwarten lassen und den Streitgegenstand be- treffen. Sein Anfechtungsinteresse muss diesfalls nicht mit der als ver- letzt gerügten Norm übereinstimmen. Der Nachbar kann daher, falls er einmal legitimiert ist, gegen ein missliebiges Bauprojekt auch Normen Se it e 10
A- 25 17 /2 0 0 8 als verletzt rügen, die nicht seine Interessen schützen wollen, oder auch bloss Einwände vorbringen, welche Allgemeininteressen wie An- liegen der Raumplanung oder des Umweltschutzes betreffen (BEUSCH/ MOSER/KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 15 f.; KÖLZ/HÄNER, S. 194; Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2 und A-6156/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 2.4). 5. 5.1Vorliegend hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Plange- nehmigungsverfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass er Anwohner in der näheren Umgebung und Geschäftsführer eines Gewerbebetriebes in unmittel- barer Nähe des bisherigen und auch des geplanten zukünftigen Bahn- trassees ist. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer sich damit über ein persönliches Interesse auszuweisen vermag, dass sich vom allge- meinen Interesse der übrigen Bürgerinnen und Bürger klar abhebt und er entsprechend auch die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG erfüllt. 5.1.1Der Beschwerdeführer hat bereits im Einspracheverfahren dar- auf hingewiesen, dass mit der Verlegung der Seetalbahnlinie in Bonis- wil unnötig Steuergelder ausgegeben würden und die kostengünstige- re Sanierung an Ort vorzuziehen sei. Diese Argumentation greift er im Beschwerdeverfahren erneut auf und stellt zusätzlich die Forderung, die Linienverlegung in Boniswil sei als 3. und nicht als 2. Bauetappe zu realisieren. Damit will er sicherstellen, dass bei allfälligen Kostenüber- schreitungen nach Vollendung der 2. Bauetappe bei der Linienverle- gung in Boniswil auf Massnahmen verzichtet und unter Umständen auch auf die von ihm bevorzugte kostengünstigere Variante der Sanie- rung an Ort zurückgekommen werden kann. Abgesehen davon, dass Rügen, welche sich allgemein gegen die geplante Linienführung rich- ten, unzulässig sind (vgl. bereits E. 4.3), geht es dem Beschwerdefüh- rer demnach mit seinen Begehren nicht darum, persönliche Vorteile zu erlangen, sondern einzig Anliegen der Steuerzahler, d.h. öffentlichen Interessen, Nachachtung zu verschaffen. 5.1.2Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der neue Fussgän- gerübergang Schachen sei zusätzlich durch einen daran anschliessen- den Schutzzaun entlang des Bahntrassees zu sichern, um eine Über- querung durch Schulkinder auf offenem Feld zu verhindern, wahrt er auch damit letztlich einzig (Sicherheits-) anliegen der Allgemeinheit Se it e 11
A- 25 17 /2 0 0 8 resp. von Dritten. Dazu kommt, dass sich der geplante Fussgänger- übergang Schachen bei km 32.708 befindet, während der Gewerbebe- trieb und die private Liegenschaft des Beschwerdeführers zwischen dem Übergang Leutwilerstrasse (km 32.912) und dem Übergang Weid- weg (km 33.264) liegen. Es ist naheliegend und wird auch nicht anders behauptet, dass der Beschwerdeführer zur Überquerung des Bahn- trassees weitgehend die beiden letztgenannten Bahnübergänge benut- zen wird. Fehlt es aber an einem regelmässigen Gebrauch des Über- ganges Schachen, so wird der Beschwerdeführer selber durch die an- geblich gefährliche Situation auch nicht mehr berührt als jeder andere Benutzer. 5.1.3Nicht ersichtlich ist desgleichen, welchen persönlichen Nutzen der Beschwerdeführer aus den beantragten zusätzlichen Autoabstell- plätzen für Park + Ride bei der neuen Haltestelle im Oberdorf zieht, kann er diese doch sowohl von seinem Gewerbebetrieb als auch von seiner privaten Liegenschaft aus gut zu Fuss erreichen und ist daher nicht auf einen Parkplatz vor Ort angewiesen; ferner macht er auch nicht geltend, seine Kundschaft benötige diese zusätzlichen Parkplät- ze. Begründet er aber seine Forderung allein mit der vorhandenen Nachfrage und der allgemeinen Tendenz, den öffentlichen Verkehr durch Umsteigemöglichkeiten attraktiver zu gestalten, strebt er damit letztlich ebenfalls nur öffentliche Interessen an. Nichts anderes gilt, wenn der Beschwerdeführer Landreserven sichern will, um später mit dem Bau einer zusätzlichen Gleisanlage in Boniswil Zugskreuzungen zu ermöglichen: Dient diese Sicherstellung wie vorliegend einzig der Durchsetzung verkehrspolitischer Anliegen (Förderung des öffentli- chen Verkehrs durch Verbesserung der Anschlüsse an die beiden be- stehenden Buslinien sowie Errichtung eines regionalen Verkehrskno- tenpunktes in Boniswil), verfolgt er auf diese Weise gleichermassen keine ihn persönlich berührenden Anliegen. 5.2Aus sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen und deren Begründung geht infolgedessen hervor, dass es diesem mit sei- nem Widerstand gegen das genehmigte Bauprojekt nicht darum geht, persönliche Nachteile abzuwenden oder eigene Vorteile zu erringen. Insbesondere hat er nie behauptet und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass das Bauprojekt bei seinem Gewerbebetrieb oder sei- ner privaten Liegenschaft übermässige Lärm-, Luftschadstoff-, Staub- oder anderweitige Immissionen verursacht. Versucht er aber aus- schliesslich Anliegen der Öffentlichkeit zum Durchbruch zu verhelfen, Se it e 12
A- 25 17 /2 0 0 8 hebt sich seine Interessenlage - trotz der räumlichen Nähe zur Streit- sache - nicht von derjenigen der übrigen Bürger ab. Es mangelt ihm daher im vorliegenden Verfahren an einem schutzwürdigen Interesse, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist die Beurteilung des Gesuches des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un- terliegende Partei und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kosten- vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 8. Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch der obsiegende Be- schwerdegegner noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Se it e 13
A- 25 17 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'300.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz ([...]; Einschreiben) -das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: André MoserLars Birgelen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 14