B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2499/2014
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss MG.
A-2499/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informati- ons- und Objektsicherheit IOS (nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensicherheitsprüfung durch. B. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 und Marschbefehl vom 27. De- zember 2013 wurde A._______ zu einer persönlichen Befragung auf den 3. Februar 2014 eingeladen, welcher er unentschuldigt fernblieb. Zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs wurde A._______ in der Folge mit Schreiben vom 10. Februar 2014 Gelegenheit gegeben, zur Datenerhe- bung und zur Risikobeurteilung Stellung zu nehmen. Er liess sich indes nicht vernehmen. C. Mit Risikoerklärung vom 14. April 2014 beurteilte die Fachstelle das Ge- waltpotential von A._______ als "erhöht" (Dispositiv-Ziff. 1) und sie stellte fest, dass Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vorliegen würden, weshalb deren Überlassen nicht zu emp- fehlen sei (Dispositiv-Ziff. 2). D. Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Einga- be vom 8. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er be- antragt sinngemäss die Aufhebung der Risikoerklärung sowie die erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs. E. Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) hält in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 an ihrer Beurteilung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hat keine Schlussbemerkungen eingereicht. G. Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindli-
A-2499/2014 Seite 3 chen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge- mäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah- me nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Bei der Risikoerklärung handelt es sich um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-6797/2013 vom 1. September 2014 E. 1.1; ferner Art. 22 der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen [PSPV, SR 120.4]). Die Fachstelle ist als Organisationseinheit des VBS nach Art. 33 Bst. d VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Da die Personensicherheitsprüfung nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Si- cherheit fällt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. September 2014 E. 1.1), ist das Bundesverwal- tungsgericht demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Bst. c). Auch wenn der Beschwerdeführer sich vor der Vorinstanz nicht verneh- men liess, hat er als Adressat der angefochtenen Verfügung am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen und ist er als solcher sowohl for-
A-2499/2014 Seite 4 mell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Si- cherheitsrisiko darstellt, steht der Vorinstanz indes ein gewisser Beurtei- lungsspielraum zu. Es geht dabei um die Beurteilung besonderer Um- stände, für welche die Vorinstanz über spezielle (Fach-)Kenntnisse ver- fügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Massstab für sicherheitsre- levante Bedenken nicht selbst zu definieren und darf ohne hinreichenden Grund nicht sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens und des technischen Wissens der Vorinstanz als fachkundige Verwaltungsbe- hörde setzen; es auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurtei- lung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorin- stanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugrei- fen (Urteile des Bundesgerichts 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.1.2 und 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2 sowie statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. Septem- ber 2014 E. 2). 3. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Urteils massgebend. Verspätete Parteivor- bringen, die als ausschlaggebend erscheinen, können trotz Verspätung berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dies bedeutet, dass die Parteien auch vor Bundesverwaltungsgericht noch neue Sachverhalts- umstände und Beweismittel vorbringen können (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.4; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.204, 2.206 m.w.H.). Entsprechend sind die vom Beschwerde- führer (erst) mit seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht einge- reichten Unterlagen für den vorliegenden Entscheid, soweit entscheider- heblich, zu berücksichtigen.
A-2499/2014 Seite 5 4. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, ihm sei erneut, das heisst ein weiteres Mal Gelegenheit zu geben, sich vor der Vorinstanz zu äus- sern. Dazu besteht jedoch kein Anlass. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz ordnungsgemäss zu einem persönlichen Gespräch vorge- laden und erhielt, nachdem er zu diesem unentschuldigt nicht erschienen war, die Möglichkeit, sich schriftlich zu äussern, wovon er indes keinen Gebrauch machte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung, er sei zu dieser Zeit sehr beschäftigt und gestresst gewesen, rechtfertigt keine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Gewährung des recht- lichen Gehörs. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, infolge grosser zeitlicher Beanspruchung ein Verschiebungs- bzw. Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Dass er sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht äusserte, ist allein ihm anzulasten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsge- richt die Gelegenheit erhalten und genutzt, zur angefochtenen Risikoer- klärung Stellung zu nehmen. 5. 5.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über- lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Ge- waltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu be- urteilen, ohne dass es dazu ihrer Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG; ferner Art. 19 Abs. 3 BWIS). Diese Personensicherheitsprü- fung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern, und hat damit eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf die Sicherheitsprüfung nach Art. 113 MG formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen ent- hält (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.1 und grundlegend A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Art. 5 PSPV konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen an- lässlich ihrer Rekrutierung geprüft. 5.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "har- ter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein- schätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen
A-2499/2014 Seite 6 auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gericht- lich überprüft werden kann, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgten und ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt ge- würdigt wurden. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungs- massstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe ver- bundene Gefahrenpotential zu Recht, dass sich die überprüften Stel- lungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine be- sondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tole- rierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung erheblich einge- schränkt. Wie dargelegt (vgl. E. 2) setzt das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hin- reichenden Grund sein eigenes Ermessen an dasjenige der Vorinstanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. September 2014 E. 4.2 und A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.2; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 5.3.2). Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos kann auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen noch kein relevantes Sicherheitsrisiko darstel- len würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. Sep- tember 2014 E. 4.2 und A-825/2014 vom 14. August 2014 E. 4.2.1). 5.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbe- sondere auch Einsicht in den nationalen Polizeiindex nehmen. Für die vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkomm- nisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Bei einer Personensi- cherheitsprüfung ist nicht nur auf die im Strafregister verzeichneten Straf- taten abzustellen, sondern auf sämtliche bekannten Vorgänge, die einen Eindruck der zu prüfenden Person vermitteln (vgl. Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. September 2014 E. 6.1 und A-5305/2013 vom 3. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). 5.4 Schliesslich macht nach der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charak- terzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstel-
A-2499/2014 Seite 7 len. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen han- delt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon aus- gegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berück- sichtigen ist auch, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, das heisst ob sich die Risikobeurteilung zu- gunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Um- stände des Einzelfalls massgebend (Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.4 und A-4861/2013 vom 31. Ja- nuar 2014 E. 3.4). 6. Im Rahmen der Ende 2013 durchgeführten Datenerhebung erhielt die Vorinstanz Kenntnis von folgenden strafrechtlich relevanten (vom Be- schwerdeführer nicht bestrittenen) Vorfällen: Gemäss einem Rapport an die Verwaltungspolizei Schaffhausen nahm der Beschwerdeführer am 30. August 2009 an einer Rauferei teil. Am 14. November 2009 wurde der Beschwerdeführer bei einer Fahr- zeugkontrolle mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille angehalten, weshalb er wegen Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen und einer Busse bestraft wurde. Am 23. Januar 2010 beging der Beschwerdeführer im Anschluss an gegenseitige Provokationen eine einfache Körperverletzung, indem er dem Opfer ein- oder zweimal die Faust ins Gesicht schlug, wodurch je- nes mindestens einen Abbruch an einem Schneidezahn des Oberkie- fers und eine Anschlagung an weiteren Zähnen des Oberkiefers erlitt. Das zuständige Untersuchungsrichteramt hielt fest, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht mehr leicht, habe er doch die Aus- einandersetzung massgeblich ausgelöst, und bestrafte ihn mit einer be- dingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse. Am 24. November 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen unbefug- ten Besitzes von Betäubungsmitteln angehalten, welche Übertretung im Ordnungsbussenverfahren erledigt wurde.
A-2499/2014 Seite 8 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Risiko- erklärung werde seinem Charakter nicht gerecht und verletze ihn stark in seiner Persönlichkeit. Die Delikte, deren Begehung er heute bedaure und für die er sich entschuldigt habe, würden von der Vorinstanz überbewertet und mit verbrecherischen Aktivitäten gleichgestellt. Er wolle die begange- nen Straftaten nicht relativieren, doch habe er diese während seiner Pu- bertät und Adoleszenz verübt, als er sehr jung und noch nicht genügend reif gewesen sei. Er sei inzwischen vertrauenswürdig und zuverlässig und stelle für niemanden eine Gefahr dar. Er habe nach der Schule erfolgreich die Ausbildung zum Detailhandelsfachmann und die Berufsmaturität ab- geschlossen. Aktuell arbeite er in einer Teilzeitanstellung und absolviere ein Bachelor-Studium an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wis- senschaften (ZHAW), welches er selbst finanziere. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu Herkunft, Familie und Kindheit sind zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht re- levant. Gleiches gilt für die von den Eltern des Beschwerdeführers einge- reichte Stellungnahme vom 8. Mai 2014, soweit sie überhaupt über die Darstellung des Beschwerdeführers hinausgeht. 7.2 Die Vorinstanz bringt zur Begründung ihrer Risikoerklärung im We- sentlichen vor, beim Beschwerdeführer bestehe angesichts der noch nicht lange zurückliegenden, zahlreichen, über einen längeren Zeitraum vorge- fallenen, verschiedenartigen und im Falle der einfachen Körperverletzung auch schwerwiegenden Gesetzesverstösse eine erhöhte Wiederholungs- gefahr; die entsprechende Legalprognose müsse als schlecht bezeichnet werden. Überdies habe er dadurch, dass er zur persönlichen Befragung unentschuldigt nicht erschienen sei, sich unkooperativ gezeigt und die zumutbare Mitwirkungspflicht wissentlich und willentlich verletzt. Die Fachstelle gehe beim Beschwerdeführer von einem erhöhten Gewalt- und Missbrauchspotential der persönlichen Waffe aus, womit die Eintretens- wahrscheinlichkeit einer zukünftigen unverantwortlichen, aggressiven oder gewalttätigen Handlung ebenfalls erhöht sei. Bezüglich der Verhält- nismässigkeit sei das öffentliche Interesse an der inneren und äusseren Sicherheit, der Stabilität der Schweizer Armee und dem Ausbleiben von Sach- und Personenschäden höher zu gewichten als der Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
A-2499/2014 Seite 9 8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe vorliegt und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist. 8.1 8.1.1 Aus den Straftaten, welche der Beschwerdeführer begangen hat, schliesst die Vorinstanz auf eine potentielle Gefährdung der Angehörigen der Armee sowie der öffentlichen Sicherheit, sollte dem Beschwerdefüh- rer eine persönliche Waffe überlassen werden. Weiter hat sie gestützt darauf dessen Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit als eingeschränkt beurteilt. 8.1.2 Der Beschwerdeführer ist wiederholt und in verschiedenen Berei- chen (Delikte gegen Leib und Leben, Strassenverkehr, Betäubungsmittel) strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es blieb nicht bei geringfügigen und lediglich mit Bussen sanktionierten Übertretungen, sondern er wurde namentlich auch wegen einer einfachen Körperverletzung verurteilt. Da- bei schlug er einem Kontrahenten die Faust ins Gesicht, was gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine besondere Ag- gressivität offenbart (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5305/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4 S. 10 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1, je m.w.H.). Drei der vier Delikte liegen zwar bereits vier bis fünf Jahre zurück. Ende November 2013, als die Personensicherheitsprüfung bereits eingeleitet war, beging der Beschwerdeführer allerdings erneut ei- ne Straftat (Betäubungsmitteldelikt). Auch wenn es sich dabei um keine schwerwiegende Regelverletzung handelt und diese sich nicht gegen Leib und Leben richtete, offenbarte sie die zumindest damals nach wie vor vorhandene Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen, und vermag sie nicht für ein einsichtiges und ge- wandeltes Verhalten zu sprechen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.5). In seiner bisherigen Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Falle von mehr als fünf Jahre zurückliegender Strafta- ten, die sich nicht gegen Leib und Leben richteten, und seitheriger Be- währung grundsätzlich von einer positiven Legalprognose ausgegangen werden kann. Liegen die Verstösse weniger als vier Jahre zurück, genüg- te dies dagegen regelmässig nicht, um eine Wiederholungsgefahr auszu-
A-2499/2014 Seite 10 schliessen (vgl. für einen entsprechenden Überblick über die Rechtspre- chung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Ja- nuar 2014 E. 4.4.2). Im soeben zitierten Entscheid wurde die vorinstanzli- che Risikoerklärung bestätigt in einem Fall, in dem ein Faustschlag ins Gesicht rund fünf Jahre sowie eine grobe und eine einfache Verkehrsre- gelverletzung zwei bzw. rund ein halbes Jahr zurücklagen. In einem neu- eren Entscheid beurteilte das Bundesverwaltungsgericht angesichts der konkreten Umstände eine knapp vierjährige Zeitspanne als genügend, um von einer charakterlichen Festigung und einem gewandelten Verhal- ten auszugehen. Diesem Fall lag allerdings insofern ein besonderer Sachverhalt zugrunde, als die geprüfte Person im Nachgang zu einer Verkehrsregelverletzung erfolgreich eine Lehre als Lastwagenchauffeur abschloss und von der Arbeitgeberin in einem Zwischenzeugnis ein auch verkehrstechnisch tadelloses Verhalten attestiert erhielt. Es war mithin gerade in demjenigen Lebensbereich ein positiver Wandel ersichtlich, in welchem die geprüfte Person delinquiert hatte. Zudem betonte das Bun- desverwaltungsgericht gleichzeitig es falle ins Gewicht, dass sie nie we- gen eines Gewaltdelikts verurteilt worden sei (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.5). 8.2 8.2.1 In die Beurteilung des Sicherheitsrisikos dürfen grundsätzlich keine sozialen Überlegungen einfliessen. Sodann ist die Qualität der Arbeits- leistung kein wesentliches Element zur Beurteilung der Frage, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt. Zugleich ist eine positive Arbeits- leistung einer Beschwerde führenden Person für die Beurteilung der Ver- trauenswürdigkeit jedoch nicht bedeutungslos und gebührend mitzube- rücksichtigen. Allerdings gibt sie nur Auskunft darüber, ob die Person in Bezug auf die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten zuverlässig ist. Für die im Hinblick auf die Personensicherheitsprüfung entscheidende Frage, ob die überprüfte Person über die für die Verneinung eines Si- cherheitsrisikos notwendige Integrität und Vertrauenswürdigkeit verfügt, sind soziale Überlegungen nicht von vorrangiger Bedeutung. In seiner jüngeren Praxis stellte das Bundesverwaltungsgericht immerhin auch fest, Arbeitszeugnissen und anderen Beurteilungen komme insofern Be- deutung zu, als sie geeignet sein könnten, die Persönlichkeit der über- prüften Person besser zu erfassen; gerade bei länger zurückliegenden Vorkommnissen könnten derartige Einschätzungen auch Hinweise auf ei- ne allfällige positive Veränderung des Sozialverhaltens dieser Person lie- fern oder aber das Fortbestehen problematischer Tendenzen belegen (Ur-
A-2499/2014 Seite 11 teile des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2014 vom 14. August 2014 E. 4.2.2, A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.2 und A-1099/2013 vom 19. September 2013 E. 5.6, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesge- richts 8C_683/2012 vom 4. März 2013 E. 6.3). Vorliegend fragt sich namentlich, ob seit der Begehung der Delikte Um- stände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund tre- ten oder anders beurteilen lassen, das heisst ob sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers heute anders beurteilen lässt. Zeichnen sich sol- che anhaltenden Veränderungen ab, so ist es angebracht, die in der Zwi- schenzeit erfolgte Persönlichkeitsentwicklung in die Prüfung einzubezie- hen. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerdeschrift verschie- dene Unterlagen eingereicht. Diese standen der Vorinstanz zwar im Zeit- punkt der Risikoerklärung noch nicht zur Verfügung; sie lagen ihr jedoch nach der Einleitung des Beschwerdeverfahrens vor und sie konnte im Rahmen der Vernehmlassung, mit welcher sie an ihrer Risikoerklärung festhält, dazu Stellung nehmen. Für das vorliegende Verfahren sind sie nur insoweit relevant, als sie die Zeit seit der letzten Straffälligkeit (mit Ausnahme des Betäubungsmitteldelikts) betreffen (vgl. E. 8.2.1). Aus den erwähnten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer erfolgreich die Berufsmaturität abgeschlossen hat, die nachfolgende Ar- beitgeberin ihm betreffend Leistung und Verhalten ein gutes Zeugnis aus- stellte und er inzwischen berufsbegleitend ein Bachelorstudium an der ZHAW absolviert. Damit zeigt sich zwar, dass der Beschwerdeführer ei- nem geregelten Alltag nachgeht und seine berufliche Karriere erfolgreich vorantreibt. Dies wirkt sich jedoch nicht zugunsten des Beschwerdefüh- rers aus, da sein Leben insoweit bereits zuvor in geordneten Bahnen ver- lief und daher weder eine positive noch eine negative Veränderung sei- nes Sozialverhaltens feststellbar ist, welche es erlauben würde, seine Persönlichkeit besser zu erfassen. Nicht für den Beschwerdeführer spricht demgegenüber, dass er weder auf die Vorladung der Vorinstanz zu einem persönlichen Gespräch noch auf die Einladung derselben zu einer schriftlichen Stellungnahme reagier- te. Auch wenn dieser Umstand nichts zu seinem Gewaltpotential aussagt, zeigt sich darin eine gewisse Unverantwortlichkeit und Gleichgültigkeit, welche nicht auf einen gefestigten Charakter hindeutet.
A-2499/2014 Seite 12 8.3 Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, weshalb sie es als Risiko ansieht, dem Beschwerdeführer eine persönliche Waffe zu überlassen. Sie hat sich bei der Beurteilung des Gewaltpotentials insgesamt von sachgerechten Überlegungen leiten lassen. Indem sie empfiehlt, von ei- ner Überlassung der persönlichen Waffe abzusehen, setzt sie zwar einen strengen Massstab an. Dies entspricht indes der ständigen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und erweist sich als vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend kein hinrei- chender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.5 S. 12 m.H.). 9. 9.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung. Die Vor- instanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentli- chen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der ange- strebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen ste- hen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interes- senabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5305/2013 vom 3. März 2014 E. 5.2 m.w.H.). 9.2 Der Beschwerdeführer führt pauschal aus, die Risikoerklärung könne für seine weitere Entwicklung und Zukunft unabsehbare, schwerwiegende Folgen haben. Konkret drohende Nachteile nennt er dagegen keine. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklä- rung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung für eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee könne die Gefährdung nicht abwenden, da im Rahmen des Militärdienstes per se regelmässig Zugang zu Waffen und Munition bestehe.
A-2499/2014 Seite 13 9.3 Die im vorliegenden Fall empfohlene Massnahme, dem Beschwerde- führer keine persönliche Waffe zu überlassen, ist ohne Weiteres geeignet, das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu verhindern. Zudem ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine flankierenden Massnahmen er- sichtlich sind, welche das Missbrauchsrisiko auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten. Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öf- fentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die Rekrutierung des Beschwerdeführers ist nach einer Risikoerklärung zwar faktisch ausge- schlossen, wenn und da der Führungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz in der Regel folgt (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist jedoch nicht davon auszugehen, die Risikoerklärung werde seiner künftigen persönlichen Entwicklung we- sentlich schaden oder nachteilige Auswirkungen auf seine berufliche Laufbahn haben. Der Beschwerdeführer hat diese Behauptungen denn auch weder näher begründet noch in irgendeiner Weise belegt. Mit Aus- nahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatz- abgabe wird leisten müssen, sind daher für den Fall einer Nichtrekrutie- rung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar. Der Be- such der Rekrutenschule mag zwar allenfalls auch einen positiven Ein- fluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potentieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (vgl. zum Gan- zen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5305/2013 vom 3. März 2014 E. 5.3 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5.3, je m.w.H.). 9.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem hoch zu wertenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstehen. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit auch als verhältnismässig, weshalb sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 10. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
A-2499/2014 Seite 14 gend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Oliver Herrmann
A-2499/2014 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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