B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2486/2024
Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, Rechtsdienst, 3003 Bern,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung Ausführungsprojekte zu Nationalstrassen, Festlegung zu Baulinien Kanton Graubünden vom 26. März 2024.
A-2486/2024 Seite 3 Sachverhalt: A. Der Strassenabschnitt Thusis–Tiefencastel–Silvaplana wurde im Rahmen des neuen Netzbeschlusses (NEB) per 1. Januar 2020 zur Nationalstrasse N29 aufklassiert und in das Eigentum des Bundes übertragen. Mit dem NEB erfolgte ein Eigentums- und Zuständigkeitswechsel der bestehenden Strassen. Das zuständige Bundesamt für Strassen (nachfolgend: ASTRA) hatte diesen Strassenabschnitt im bisherigen Zustand zu übernehmen und als Nationalstrasse dritter Klasse weiterzubetreiben (Mitteilung des ASTRA zum neuen Netzbeschluss; < www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwal- tung > Fahrzeuge und Gefahrengut > Sonderbewilligungen > Mitteilungen
Neuer Netzbeschluss, abgerufen am 16.06.2025). B. Das ASTRA reichte am 1. März 2023 ein Ausführungsprojekt beim Eidge- nössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein und ersuchte um dessen Genehmigung. In Anwendung von Art. 22 des Bundesgesetzes 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) sieht das Projekt die Festlegung von Baulinien entlang der Na- tionalstrasse N29 im Kanton Graubünden vor. Vom Projektperimeter be- troffen sind die Gemeinden Albula/Alvra, Sils im Domleschg, Silvaplana, Surses, Thusis und Vaz/Obervaz. C. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 1. bis 30. Mai 2023. Während die- ser Frist gingen beim UVEK insgesamt 14 Einsprachen ein. D. Mit Verfügung vom 26. März 2024 genehmigte das UVEK das Ausfüh- rungsprojekt ohne Auflagen und wies – mit Ausnahme einer Einsprache der Rhätischen Bahn – sämtliche Einsprachen ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung der Plangenehmigungsverfügung hielt das UVEK fest, dass die Baulinien eine beschränkte raumplanerische Massnahme zur Si- cherstellung des künftigen Ausbaus und der Freihaltung des Strassenrau- mes darstellten. Es handle sich dabei nicht um absolute Bauverbotszonen. Das Projekt sei gemäss den geltenden rechtlichen Grundlagen erstellt wor- den, wobei gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. c der Nationalstrassenverordnung (NSV; SR 725.111) für die Baulinien bei Nationalstrassen dritter Klasse ein Abstand von 10–25 m ab der Strassenachse vorgesehen sei. Im Ausfüh- rungsprojekt seien die Baulinien ausserorts in der Regel in einem Abstand von 15 m ab der Strassenachse festgelegt worden. Wo es die Verhältnisse
A-2486/2024 Seite 4 erforderten, könnten abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden (Art. 13 Abs. 3 NSV). Gemäss ASTRA- Standard sei für Strecken der dritten Klasse innerorts der Baugebiete – unter Berücksichtigung der nur beschränkten Bedürfnisse auf spätere Aus- bauten – ein Baulinienabstand von mindestens 5 m ab Strassenrand fest- zulegen. Bei bestehenden Gebäuden sei die Baulinie (in Abweichung der 5 m-Regel) praxisgemäss bis an die Gebäudefassade herangenommen worden, wenn das Gebäude weniger als 5 m vom Strassenrand entfernt liege. Bei der Festlegung der Baulinien seien Nebenbauten gemäss Praxis des ASTRA nicht berücksichtigt worden und es seien auch keine baulichen Massnahmen vorgesehen. E. Mit Eingabe vom 22. April 2024 erheben A._____, B., C., die D._ AG sowie E._______ und F._______ (nachfolgend Be- schwerdeführende), alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellen die fol- genden Rechtsbegehren:
A-2486/2024 Seite 5 4. Die Anträge 1–3 seien mit der Anweisung an das Bundesamt für Strassen (ASTRA) bzw. das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Ener- gie und Kommunikation (UVEK) zu verbinden, in Savognin eine Tempo-30- Zone einzuführen. 5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- gegnerin/Vorinstanz. F. Das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung 23. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. G. Das ASTRA beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2024, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. H. Mit Replik vom 4. Juli 2024 halten die Beschwerdeführenden an ihren An- trägen und an ihrer Begründung fest. I. Am 21. März 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht einen Augen- schein vor Ort durch. J. Mit Verfügung vom 27. März 2025 gab der Instruktionsrichter den Verfah- rensbeteiligten Gelegenheit, bis zum 22. April 2025 Bemerkungen zum Augenschein respektive zum beigefügten Protokoll einzureichen. K. Die Vorinstanz und das ASTRA haben auf Bemerkungen zum Augenschein verzichtet. L. Die Beschwerdeführenden haben sich innert erstreckter Frist nicht verneh- men lassen. M. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den vorliegenden Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-2486/2024 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Ver- waltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerden zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung so- wohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde le- gitimiert sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 27d Abs. 1 Satz 2 NSG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Im Streit liegt die Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 26. März 2024, mit welcher das Ausführungsprojekt «N29 (NEB) Festle- gung Baulinien, Kanton Graubünden» ohne Auflagen genehmigt, sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt, die massgeblichen Pläne und Unterlagen genehmigt und die Einsprachen der Beschwerde- führenden abgewiesen worden sind. 2.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses ange- fochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung (Anfechtungsobjekt), anderseits durch die Parteibe- gehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den mögli- chen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grund- sätzlich nicht beurteilen. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be- schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte
A-2486/2024 Seite 7 reduzieren, nicht aber ausweiten. Gestützt auf die Eventualmaxime sind im Beschwerdeverfahren sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen. Erst in der Replik gestellte neue Begeh- ren beziehungsweise beantragte Varianten sind daher unzulässig und es ist nicht darauf einzutreten (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8, 208 und 2.213a, m.w.H.). 2.2 Soweit die Beschwerdeführenden eventualiter beantragen, es sei unter Verzicht auf die Festlegung einer Baulinie zur Freihaltung des Strassen- raums an der Julierstrasse N29 eine Baulinie entlang der beabsichtigten Umfahrung von Cunter und Savognin festzulegen (Ziff. 2 des Rechtsbe- gehrens), kann hierauf mangels Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden. Gleiches gilt auch, soweit sie beantragen, ihre Anträge 1–3 seien mit der Anweisung an das ASTRA beziehungsweise an die Vorinstanz zu verbinden, in Savognin eine Tempo-30-Zone einzuführen (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens). Eine Limitierung der Geschwindigkeit ist nicht Anfech- tungsgegenstand des hier zur Diskussion stehenden Plangenehmigungs- verfahrens (vgl. zur Sanierungspflicht im Zusammenhang mit dem Umbau respektive der Erweiterung einer bestehenden Anlage Urteil des BGer 1C_27/2022, 1C_33/2022 vom 20. April 2023 E. 3). Dementsprechend kann auf die Ziffern 2 und 4 des Rechtsbegehrens nicht eingetreten wer- den. Folglich ist auch der Beweisantrag auf Anordnung eines Lärmgutach- tens abzuweisen, zumal die beantragte Feststellung der bestehenden Strassenlärmbelastung in keinem direkten Zusammenhang mit der im Streit liegenden Festlegung der Baulinien steht. 2.3 In bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren kommt die Beson- derheit hinzu, dass bereits gestützt auf spezialgesetzliche Verfahrensbe- stimmungen sämtliche Einwände gegen ein Projekt, die während der Auf- lagefrist erhoben werden können, im Einspracheverfahren anzubringen sind und im Beschwerdeverfahren nicht nachgetragen werden können (vgl. Art. 27d NSG, Art. 18f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101], Art. 37f des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0], Art. 16f des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.215 m.H.; vgl. auch BGE 133 II 30 E. 2.1 ff.; Urteile des BVGer A-5292/2017 vom 10. April 2019 E. 1.2.1 und A-6015/2015 vom 10. Januar 2017 E. 4.1). Damit wird gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration alle Ein- wände gesamthaft überprüft werden und in den Plangenehmigungsent- scheid einfliessen können (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem
A-2486/2024 Seite 8 Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmi- gungsverfahren, BBl 1998 2591, S. 2620 und 2634). 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurück- haltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden ent- schieden hat. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist, dass im konkre- ten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sach- verhaltsfeststellung vorliegen und davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ge- prüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorge- nommen (BGE 133 II 35 E. 3 und BGE 142 II 451 E. 4.5.1; BVGE 2011/33 E. 4.4; Urteil des BVGer A-2947/2017 vom 20. Juni 2019 E. 2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen vor, die Festlegung der Baulinien im Dorf Savognin und ins- besondere auf ihren Parzellen sei in keiner Weise gerechtfertigt und habe erhebliche (wirtschaftliche) Folgen für sie. Die Massnahme sei widerrecht- lich, unverhältnismässig und es bestehe hierfür kein öffentliches Interesse. Gemäss rechtskräftiger Grundordnung der Gemeinde Surses sei im Gene- rellen Erschliessungsplan eine Umfahrung von Cunter und Savognin vor- gesehen. Die Verhältnisse im Dorf Savognin entlang der Nationalstrasse seien derart eng und ungeeignet für einen Ausbau, dass dereinst eine Um- fahrung von Savognin und Cunter realisiert werden müsse, um diese Dör- fer von unnötigem Durchgangsverkehr zu entlasten, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Lärmschutzbestimmungen einzuhalten. Mit dem Vor- gehen des ASTRA werde das Sicherheitsrisiko für Unfälle deutlich erhöht und die akute Parkplatzsituation zusätzlich verschärft. Mit den geplanten Baulinien würden die Interessen der Bevölkerung am Weiterbestand der attraktiven Tourismusregion massiv beeinträchtigt. Ein Ausbau der Natio- nalstrasse hätte unweigerlich eine Zuspitzung der bereits angespannten Parkplatzsituation zur Folge. Dies müsse verhindert werden, indem auf die
A-2486/2024 Seite 9 Baulinien verzichtet oder diese zumindest entlang der Parzellengrenze (Grundstück Nr. 4116, GB Surses) festzulegen sei. Es werde sodann be- stritten, dass ein Ausführungsprojekt bestehe respektive eine Strasse pro- jektiert sei. Im konkreten Fall lägen besondere Verhältnisse vor, die eine Abweichung von den Regelabständen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. c NSV nicht nur rechtfertige, sondern geradezu gebiete. Falls das Gericht zum Schluss komme, dass Baulinien festzulegen seien, seien diese auf der Par- zellengrenze der Nationalstrasse festzulegen. Es fehle hier zudem an ei- nem aktuellen Bedürfnis für die Ausscheidung von Baulinien. Eine Siche- rung der Grundstücke «auf Vorrat» genüge den gesetzlichen Anforderun- gen an eine projektierte Strasse nicht. Die Vorinstanz habe es auch unter- lassen, die gebotene Interessenabwägung vorzunehmen. Da kein Ausbau der Strasse geplant sei, fehle ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Festlegung der Baulinien. Demgegenüber seien die öffentlichen Inte- ressen des Natur- und Heimatschutzes wie auch private Interessen (wirt- schaftliche Nutzung des Grundeigentums) zu berücksichtigen. Schliesslich verletze das Vorhaben auch die Lärmschutzverordnung, da die massgebli- chen Grenzwerte bereits aktuell nicht eingehalten würden. Wenn die be- stehenden Parkplätze der Nationalstrasse geopfert würden, wäre auch die Wirtschafts- und Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerin 2 verletzt, da der Betrieb eines Hotels zwingend naheliegende Parkplätze erfordere. Auch die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 wären in ihrer Wirtschafsfreiheit verletzt, wenn sie für ihre Kunden keine Parkplätze mehr zur Verfügung stellen könnten. 4.2 Die Vorinstanz wendet in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2024 ein, mit der hier zu beurteilenden Festlegung von Baulinien seien keine bauli- chen Massnahmen verbunden, weshalb auch keine Parkplätze aufgeho- ben werden müssten und auch eine Interessenabwägung nicht vorzuneh- men sei. 4.3 Das ASTRA hält den Argumenten der Beschwerdeführenden entge- gen, das bei der Vorinstanz eingereichte Ausführungsprojekt bezwecke die Bereinigung sowie die Bestätigung der bereits bestehenden Baulinien ent- lang der Nationalstrasse N29. Es handle sich dabei – entgegen der An- nahme der Beschwerdeführenden – nicht um ein Bauprojekt, sondern viel- mehr um die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages, die Baulinien digital zugänglich zu machen und im Kataster der öffentlichen Eigentumsbe- schränkungen (ÖREB) zu publizieren. Im Rahmen dieser Umsetzung sei es verpflichtet, den gesamten Bestand an Nationalstrassenbaulinien zu überprüfen, zu bereinigen und zu digitalisieren. Für Nationalstrassen dritter
A-2486/2024 Seite 10 Klasse sei je nach Strassenquerschnitt ein Abstand zwischen 10 und 25 m von der Strassenachse festzulegen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c NSV). Wo es die Verhältnisse erforderten, könnten abweichende Baulinienabstände festge- setzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden (Art. 13 Abs. 3 NSV). Laut Art. 2.2 Bst. a3 des Grundlagenberichts zur Bereinigung der Baulinien von Nationalstrassen sei für Strecken innerorts ein Baulinienabstand von min- destens 5 m ab Strassenrand festzulegen. Bei bestehenden Gebäuden würden dien Baulinien in Abweichung von der 5 m-Regel praxisgemäss bis an die Gebäudefassade herangenommen, wenn das Gebäude näher als 5 m vom Strassenrand liege. Im konkreten Fall sei die Abweichung von der 5 m-Regel im Sinne der Bestandesgarantie angewendet worden. Ein noch geringerer Abstand würde die Funktionsfähigkeit der Nationalstrasse be- einträchtigen. Die von den Beschwerdeführenden geforderte Zurücknahme der Baulinienabstände auf die Parzellengrenze der Nationalstrasse recht- fertige sich hier in keiner Weise. Denn bei der Festlegung der Baulinien habe sie die konkrete Situation an der Julierstrasse mit teilweise engen Verhältnissen in den Dörfern sowie weiteren Interessen bereits hinreichend berücksichtigt. Der Abstand der Baulinien könne nicht noch weiter verrin- gert werden, ohne dabei die Funktionalität der Nationalstrasse zu beein- trächtigen. Durch die Festlegung der Nationalstrassenbaulinien werde nur geringfügig in das private Eigentum eingegriffen, zumal damit keine Bau- verbotszone festgelegt und das aktuelle Eigentum weder eingeschränkt noch gefährdet werde. Entgegen der Argumentation der Beschwerdefüh- renden sei für die Festlegung von Baulinien rechtsprechungsgemäss ein konkretes Ausführungsprojekt nicht zwingend erforderlich. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen des Natur- und Heimatschutzes beeinträchtigt würden. Mit der Bemessung der Baulinienabstände bis auf weniger als 5 m habe sie ihr Ermessen bereits zugunsten der Beschwer- deführenden ausgeschöpft und damit deren Interessen im Rahmen der ge- botenen Abwägung angemessen berücksichtigt. Eine Verletzung der Wirt- schaftsfreiheit liege nicht vor, da kein Bauprojekt zur Diskussion stehe, die Festlegung der Baulinien auch keinem Bauverbot gleichkomme und die bestehenden Kunden- und Besucherparkplätze nicht weichen müssten. Die Festlegung der Baulinien sei schliesslich in Anwendung der geltenden Normen und Richtlinien erfolgt, so dass von einem willkürlichen Vorgehen nicht die Rede sein könne. 4.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und ihrer Begründung fest. Ergänzend bringen sie vor, der Einwand der Vor- instanz, wonach mit der Festlegung der Baulinien keine baulichen Mass- nahmen einhergingen, greife zu kurz. Würde die Beschwerde mit dieser
A-2486/2024 Seite 11 Begründung abgewiesen, wäre die Festlegung von Baulinien an sich nicht statthaft, da es an einem öffentlichen Interesse für diese fehlen würde. Es gehe nicht an, Baulinien auf Vorrat auszuscheiden. Das Vorgehen der Vor- instanz verletze zudem die Eigentumsgarantie und den Verhältnismässig- keitsgrundsatz. Aus dem direktdemokratisch beschlossenen Generellen Erschliessungsplan (GEP) ergebe sich, dass die Bevölkerung von Savog- nin und Cunter eine Umfahrung und nicht eine Verbreiterung der Strasse und Mehrbelastung der Dörfer wünsche. Es bestehe die Gefahr, dass ihre Eigentumsrechte durch die hier zur Diskussion stehenden Baulinien der- einst massiv tangiert würden. Solange kein Ausführungsprojekt bestehe, dürften auch keine Baulinien festgelegt werden. Es sei sodann nicht nach- vollziehbar, wie die künftige Funktionsfähigkeit der Nationalstrasse durch die Festlegung geringerer Baulinienabstände beeinträchtigt werden könne. Zwar habe das ASTRA die von ihm selbst erlassenen Normen und Richtli- nien berücksichtigt; die Festlegung der Baulinien berücksichtige indes das Gesetz und die Verordnung in ungenügendem Masse und verletze über- dies verfassungsmässige Rechte. 5. 5.1 Das NSG regelt die Planung und Projektierung von Nationalstrassen. Die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeu- tung werden von der Bundesversammlung zu Nationalstrassen erklärt (Art. 1 Abs. 1 NSG). Es sind dabei Nationalstrassen erster, zweiter und drit- ter Klasse zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 2 NSG). Anders als Nationalstras- sen erster und zweiter Klasse (vgl. dazu Art. 2 f. NSG) stehen Natio- nalstrassen dritter Klasse auch anderen Strassenbenützern offen. Wo es die Verhältnisse erlauben, sind Ortsdurchfahrten und höhengleiche Kreu- zungen zu vermeiden (Art. 4 Abs. 1 NSG). Die Nationalstrassen haben ho- hen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbeson- dere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleis- ten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwür- dige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militäri- schen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundei- gentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). Die Nationalstrassen stehen unter Strassenhoheit des Bun- des (Art. 8 Abs. 1 NSG). Die Planung hat abzuklären, welche Gebiete eine Verbindung durch Nationalstrassen benötigen und welche allgemeinen Li- nienführungen und Strassenarten in Betracht fallen (Art. 9 NSG). Die Pla- nung wird vom zuständigen Bundesamt in Zusammenarbeit mit den
A-2486/2024 Seite 12 interessierten Bundesstellen und Kantonen durchgeführt (Art. 10 NSG). Die Bundesversammlung entscheidet auf Antrag des Bundesrates endgül- tig über die allgemeine Linienführung und die Art der zu errichtenden Strasse (Art. 11 Abs. 1 NSG). Die Nationalstrassen werden im Rahmen eines strategischen Entwicklungsprogramms schrittweise ausgebaut (Art. 11a Abs. 1 Satz 1 NSG), wobei die Erlasse zu den einzelnen Ausbau- schritten in Form eines dem fakultativen Referendum unterstehenden Bun- desbeschlusses ergehen (Art. 11b Abs. 1 NSG). Die Nationalstrassen sind in den generellen Projekten darzustellen. Aus den Plänen müssen insbe- sondere die Linienführung der Strassen, die Anschlussstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein (Art. 12 NSG). 5.2 Auf der Grundlage des vom Bundesrat genehmigten generellen Pro- jekts (Art. 20 Abs. 1 NSG) wird ein Ausführungsprojekt ausgearbeitet, das Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanla- gen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien gibt (Art. 21 Abs. 1 NSG). Das UVEK erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte (Art. 26 Abs. 1 NSG). Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen (Abs. 2). Kan- tonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Abs. 3). Diese Be- stimmungen sind auch für den Ausbau bestehender Nationalstrassen an- wendbar (Art. 28 NSV). Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Planung und Projektierung von Nationalstrassenbestandteilen abschlies- send nach den Vorschriften des NSG und der NSV; diese lassen keinen Raum für die Anwendung kantonalen oder kommunalen Rechts (BGE 106 Ib 26 E. 12). 5.3 In den Ausführungsprojekten sind beidseits der projektierten Natio- nalstrassen Baulinien festzulegen. Bei ihrer Bemessung ist namentlich auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit, der Wohnhygiene und die Be- dürfnisse eines allfällig künftigen Ausbaus der Strasse Rücksicht zu neh- men (Art. 22 NSG). Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung we- der Neubauten erstellt noch Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von der Baulinie nur angeschnitten werden. Bauarbeiten, die zum Unterhalt eines Gebäudes notwendig sind, gelten nicht als Umbauten im Sinne dieser Bestimmung (Art. 23 Abs. 1 NSG). Bauliche Massnahmen in- nerhalb der Baulinien sind unter Vorbehalt strengerer Bestimmungen des kantonalen Rechtes zu bewilligen, wenn die gemäss Artikel 22 zu wahren- den öffentlichen Interessen nicht verletzt werden (Art. 24 Abs. 1 NSG). Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Behör- den. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewilligung das
A-2486/2024 Seite 13 Bundesamt an. Dieses ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des NSG und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu er- greifen (Art. 24 Abs. 2 NSG). Die Beschränkung des Grundeigentums durch Baulinien begründet nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt (Art. 25 Abs. 1 NSG). 5.4 Die Baulinienabstände sind in Art. 13 NSV normiert und betragen je nach Strassenklasse zwischen 10 und 25 m von der Strassenachse (Abs. 1). Bei einer Nationalstrasse dritter Klasse, wie sie vorliegend gege- ben ist, beträgt der Abstand je nach Strassenquerschnitt zwischen 10-25 m (Art. 13 Abs. 1 Bst. c NSV). Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind Bau- linien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abstän- den nach Abs. 1 entsprechen (Art. 13 Abs. 2 NSV). Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden (Art. 13 Abs. 3 NSV; vgl. zur hinreichen- den gesetzlichen Grundlage dieser Verordnungsbestimmung: Urteil des BGer 1C_294/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2). Werden bestehende Strecken neu ins Nationalstrassennetz aufgenommenen, so gelten bis zur rechtsgültigen Festlegung der Nationalstrassenbaulinien die nach kanto- nalem Recht festgelegten Baulinien und Strassenabstände (Art. 13 Abs. 4 NSV). 5.5 Das ASTRA hat als zuständiges Bundesamt einen Grundlagenbericht zur Bereinigung erstellen lassen und am 22. Februar 2013 genehmigt (Bei- lage 5 zur Beschwerdeantwort; BVGer-act. 6). Laut diesem Bericht zeich- nen sich die Nationalstrassen dritter Klasse durch ihre Inhomogenität der Querschnitte und der Ausbaustandards sowie durch viele Ortsdurchfahrten aus. Für Strecken innerorts der Baugebiete soll der Abstand der Baulinie unter Berücksichtigung der nur beschränkten Bedürfnisse späterer Aus- bauten ca. 5 m ab äusserem Fahrbahnrand betragen (Ziff. 22 Bst. a2). 5.6 Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoin- formationsgesetz, GeoIG; SR 510.62) bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen (Art. 1 GeoIG). Das Gesetz gilt für die Geodatenbasis des Bundes- rechts (Art. 2 Abs. 1 GeoIG). Die Gesetzgebung bezeichnet die Stellen, die
A-2486/2024 Seite 14 für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständig sind (Art. 8 Abs. 1 GeoIG). Der Bundesrat kann das Bundesamt für Landes- topografie oder das fachlich zuständige Amt ermächtigen, technische Vor- schriften für Geobasisdaten des Bundesrechts zu erlassen und fachliche Empfehlungen abzugeben (Art. 5 Abs. 3 GeoIG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Geoinformation (GeoIV; SR 510.620) enthält der An- hang 1 den Katalog für Geobasisdaten. Für die Bereiche der Nationalstras- sen sowie der dazugehörigen Baulinien ist das ASTRA zuständig (Anhang zur GeoIV). 5.7 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die durch Bauli- nien verursachte Verletzung des Eigentumsrechts nicht als schwerwiegend eingestuft. Sie kommt nämlich keinem Bauverbot gleich und verlangt ledig- lich, dass das ASTRA vor jedem Bauvorhaben informiert wird, damit es über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der darunter liegenden Stras- seninfrastruktur entscheiden kann. Die Baulinien garantieren also nur ein Interventionsrecht des ASTRA in Form einer Vorankündigung und begrün- den weder eine direkte Einschränkung des Baurechts noch ein Hindernis für eine mögliche Einstufung als Bauzone. Die Bestimmungen von Art. 22 bis 24 NSG stellen eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Fest- legung von Baulinien dar (Urteil 1C_294/2022 E. 3.2). 5.8 Bei Art. 13 Abs. 3 NSV handelt es sich gemäss Wortlaut um eine soge- nannte «Kann-Vorschrift», welche die Abweichung vom Regelabstand der Baulinien in das Entschliessungsermessen der Vollzugsorgane stellt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 398 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht übt bei der Ermessensüber- prüfung Zurückhaltung aus und greift nicht leichthin in den Ermessensspiel- raum der Vorinstanz ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand auszeichnet und wenn sie über einen gewissen Handlungsspielraum ver- fügen muss. So ist der Vorinstanz insbesondere die Wahl zwischen meh- reren angemessenen Lösungen zu überlassen. Das Bundesverwaltungs- gericht hebt einen Ermessensentscheid deshalb nur dann auf, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, indem sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre aner- kannten Grundsätzen abgewichen ist, sachfremde Gesichtspunkte berück- sichtigt hat, rechtserhebliche Umstände unberücksichtigt liess oder sich das Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweist (vgl. zum Ganzen: BGE 135 II 296 E. 4.4.3; BVGE 2010/19 E. 4.2; Urteil des BVGer A-645/2020 vom 19. August 2020 E. 6.4 m.w.H.; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz 2.154 und 2.163).
A-2486/2024 Seite 15 6. 6.1 Das generelle Projekt fixiert die genaue Streckenführung und den Aus- baustandard und gibt Aufschluss über die Anschlusspunkte an das übrige Strassennetz sowie die erforderlichen Kreuzungsbauwerke (Art. 12 NSG, Art. 10 NSV). Verlangt wird zudem eine Abstimmung mit dem kantonalen Richtplan (STEFAN VOGEL, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr, Fachhand- buch öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 530). Die generelle Projektierung wird vom zuständigen Bundesamt in Zusammenarbeit mit den interessier- ten Bundesstellen und Kantonen durchgeführt und vom Bundesrat geneh- migt (Art. 13 und Art. 20 NSG). Nachdem Bundesratsbeschlüsse grund- sätzlich nicht anfechtbar sind, kann gegen das generelle Projekt kein Rechtsmittel ergriffen werden (ISABELLE HÄNER, Strassenrecht, in: Ver- kehrsrecht, SBVR Bd. IV, 2008, Rz. 35; Urteil des BGer 1C_544/2008, 1C_548/2008 und 1C_550/2008 vom 27. August 2009 E. 6.2). 6.2 Mit dem neuen Netzbeschluss wurde die bisherige Kantonsstrasse per
A-2486/2024 Seite 16 Umbauten vorgenommen werden dürfen. Unter Vorbehalt strengerer Best- immungen des kantonalen Rechtes sind Bauten innerhalb der Baulinien grundsätzlich weiterhin zu bewilligen, wenn und soweit die gemäss Art. 22 NSG zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht verletzt werden (Art. 24 Abs. 1 NSG). Erst im Rahmen eines konkreten Bauprojektes wird das ASTRA auch die gebotene Abwägung der im Einzelfall auf dem Spiel ste- henden Interessen der privaten Eigentümer einerseits und jenen der Öf- fentlichkeit anderseits vorzunehmen haben. 6.3 6.3.1 Die Festlegung der Nationalstrassen-Baulinien ist im konkreten Fall im Einklang mit den Vorgaben des NSG und der NSV wie auch den ein- schlägigen Richtlinien des ASTRA erfolgt. Die Vorinstanz hat den Bauli- nienabstand folglich unter Berücksichtigung der 5 m-Regel festgelegt, so- weit dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse möglich war. Wo die massge- blichen Gebäude näher als 5.00 m vom Strassenrand entfernt stehen, wur- den die Baulinien entlang der Fassadenlinie festgelegt. Der Augenschein vom 21. März 2025 hat sodann bestätigt, dass die Vorinstanz diese Praxis einheitlich und rechtsgleich auf die streitbetroffenen Grundstücke ange- wendet hat (vgl. E. 5.5 hiervor; Augenscheinprotokoll, S. 4). Insbesondere hat die Vorinstanz die verfügte Abweichung vom Regelabstand ohne Ver- letzung der Normen zur Bemessung der Baulinien vorgenommen. Das Na- tionalstrassenrecht verpflichtet sie nicht, vorliegend einen noch geringeren Baulinienabstand festzusetzen. Namentlich ist es nicht geboten, die Aus- nahmeregel von Art. 13 Abs. 3 NSV noch extensiver als die Vorinstanz aus- zulegen und den Abstand entgegen der fachlichen Einschätzung des ASTRA noch weiter zu reduzieren respektive – im Sinne des Subeventu- alantrages der Beschwerdeführenden – die Baulinien entlang der Stras- senparzellengrenze Nr. 4116 (GB Surses) festzulegen. Letzteres käme im Übrigen im Ergebnis einem weder vom Gesetz- noch vom Verordnungsge- ber vorgesehenen gänzlichen Verzicht auf die Festlegung von Baulinien gleich. Die Vorinstanz hat demnach von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht und es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, hiervon abzuweichen. 6.3.2 Hinzu kommt, dass nach der bisherigen, vor der Umklassifizierung geltenden Regel die Abstände nach der Strassenverordnung des Kantons Graubünden vom 20. Dezember 2005 (StrV, BR 807.110; in Kraft seit 1. Ja- nuar 2006) einzuhalten waren. Nach Art. 19 Abs. 1 StrV war an Kantons- strassen ohne Baulinien ein Abstand von 5.00 m vom Fahrbahnrand zu
A-2486/2024 Seite 17 beachten. Mit der Festlegung der umstrittenen Baulinien auf den massge- benden Grundstücken entlang der A29 kann mithin unter diesem Aspekt grundsätzlich nicht von einer stärkeren Beschränkung des Grundeigen- tums als bisher ausgegangen werden. Nur nebenbei sei angemerkt, dass die Regierung des Kantons Graubünden im vorinstanzlichen Verfahren in- nerhalb der Bauzonen respektive im Bereich bestehender Bauten die ge- nerelle Einhaltung eines Baulinienabstands von 5.00 m vom Fahrbahnrand der Nationalstrasse empfohlen hat (vgl. dazu Stellungnahme der Regie- rung vom 27. Juni 2023; act. 42). Der von der Vorinstanz verfügte Baulini- enverlauf ist folglich weniger einschränkend als die vom Kanton beantragte Lösung. 6.4 Was die Beschwerdeführenden gegen die genehmigte Festlegung der Baulinien vorbringen, verfängt nicht und vermag das Ergebnis nicht umzu- stossen. 6.4.1 Nicht stichhaltig ist vorab der Einwand, es bestehe im konkreten Fall kein Ausführungsprojekt, weshalb es an einem öffentlichen Interesse für die Festlegung der Baulinien fehle. Die Festlegung von Baulinien entlang der A29 soll nicht nur der heutigen, sondern auch der künftigen Funktiona- lität der Nationalstrasse dienen. Das ASTRA hat sicherzustellen, dass ge- nügend Platz vorhanden ist, um die Infrastruktur der Nationalstrasse auf- rechtzuerhalten und etwa Bauarbeiten im Rahmen von künftigen Unter- haltsprojekten zu ermöglichen. Die Festlegung der neuen Baulinien ist vor- liegend eine Folge der erfolgten Aufklassierung der Strasse. Dabei stellt die Festlegung der Baulinien das genehmigungsbedürftige Ausführungs- projekt dar. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden ist für diese Festlegung der Baulinien kein konkretes Bauvorhaben erforderlich. Vielmehr dienen Baulinien gerade dazu, bei künftigen Bauvorhaben die öf- fentlichen Interessen hinsichtlich der Infrastruktur respektive bei Bauarbei- ten im Rahmen von Unterhaltsprojekten Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch Urteil A-645/2020 E. 6.5). 6.4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden begründet die Festlegung der Baulinien auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie oder der Wirtschaftsfreiheit. Zunächst besteht für die Festlegung der Bau- linien – wie vorstehend dargelegt (E. 5.7 hiervor) – mit den Art. 22 bis 24 NSG zweifelsohne eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Überdies kann sich die Vorinstanz auch auf ein hinreichendes öffentliches Interesse berufen, dient doch die Festlegung der Baulinien der Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaus und Unterhalts der
A-2486/2024 Seite 18 Nationalstrasse sowie den Anforderungen an die Verkehrssicherheit (vgl. dazu Art. 22 NSG). Soweit die Beschwerdeführenden eine Gefährdung der bestehenden (spärlichen) Parkplätze monieren, ist ihnen entgegen zu halten, dass zum einen derzeit kein konkretes Bauprojekt zur Diskussion steht. Dies wurde von der Vertreterin des ASTRA anlässlich des Augenscheins vom 21. März 2025 denn auch nochmals explizit bekräftigt (Augenscheinprotokoll, S. 5). Zum andern würde selbst die Realisierung eines Strassenbauprojekts nicht zum Vornherein zu einer Beseitigung von Parkplätzen führen. Vielmehr müssten in diesem Fall die Interessen der privaten Grundeigentümer mit jenen der (breiten) Öffentlichkeit an der Realisierung des Nationalstrassen- projekts gegeneinander abgewogen werden. 6.4.3 Die Plangenehmigung hält schliesslich auch einer Verhältnismässig- keitsprüfung stand. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass eine Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten, im öffentli- chen Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und dem Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Einschränkung zumutbar sein muss (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24 m.H.). Die umstrittene Baulinie ist geeignet, neben dem bestehenden Verkehrsraum bei Bedarf einen Streifen entlang der Strasse zu sichern und die Erteilung einer Baubewilligung für künftige Bauvorhaben entlang der Nationalstrasse von einer Prüfung und Genehmi- gung des ASTRA abhängig zu machen. Der damit verbundene Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden ist erforderlich im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips, weil eine andere Massnahme, die gleich gut oder besser geeignet wäre, den mit der Festsetzung der Baulinie im öffentlichen Interesse liegenden Zweck (die Freihaltung) zu erreichen, nicht ersichtlich ist. Zu prüfen bleibt, ob die Einschränkung in die Eigen- tumsrechte der Beschwerdeführenden angesichts ihrer Schwere zumutbar ist, nämlich ob mit der Festsetzung der umstrittenen Baulinie ein vernünfti- ges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die Beschwerdeführenden bewirkt, gewahrt wird. Hierfür ist eine Abwä- gung vorzunehmen, welche das öffentliche Interesse an der Sicherung ei- nes Streifens auf den Grundstücken der Beschwerdeführenden sowie die Ordnung allfälliger Neubauten und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Beschwerdeführenden miteinander vergleicht. Hierbei ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Vorinstanz ein erhebli- ches Planungsermessen zusteht, welches von den Rechtsmittelbehörden zu respektieren ist.
A-2486/2024 Seite 19 Nachdem mit der Festlegung der Baulinien kein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführenden verbunden ist und die Vor- instanz den besonderen örtlichen Verhältnisse im Innerortsbereich ange- messen Rechnung getragen hat, erweist sich der damit verbundene Ein- griff als zumutbar. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8. Zu befinden bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens. 8.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gelten die Beschwerdeführen- den als unterliegend und sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind vorliegend auf insgesamt Fr. 5’000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 8.2 Den unterliegenden Beschwerdeführenden steht keine Parteientschä- digung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenfalls keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung haben das ASTRA und die Vorinstanz als Bundesbehörden (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite).
A-2486/2024 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das ASTRA und die Vorin- stanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Roland Hochreutener
A-2486/2024 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und t die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh- rende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-2486/2024 Seite 22 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das ASTRA (Gerichtsurkunde)