B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 10.03.2021 (2C_542/2018)

Abteilung I A-2454/2017

Urteil vom 7. Juni 2018 Besetzung

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Salome Zimmermann Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

X._______ Limited, ..., vertreten durch Michele Caratsch, Rechtsanwalt, und Christian Rigert, Rechtsanwalt, ... Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-IN).

A-2454/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit E-Mail vom 23. Januar 2017 richtete das Ministry of Finance von Indien (nachfolgend: MoF) ein vom 17. Januar 2017 datierendes Amtshil- feersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das MoF stützte sich dabei auf das Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Ver- meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- men (SR 0.672.942.31; nachfolgend: DBA CH-IN). Als vom Ersuchen be- troffene Person nannte das MoF die X._______ Limited. Das Ersuchen be- traf Einkommens- und Vermögenssteuern (Income-Tax / Wealth Tax) für die Steuerperiode vom 1. April 2012 bis 31. März 2013. A.b Das MoF hegt aufgrund der im Ersuchen näher dargelegten Gründe den Verdacht, die X._______ Limited habe ihr eigenes Geld gewaschen. Es hielt im Anschreiben zum Ersuchen unter anderem fest, die Informatio- nen, um die ersucht werde, seien auch noch nach dem Datum der Verjäh- rung (im Brief als «Sl», also statut of limitation, bezeichnet), das im Ersu- chen mit dem 1. Februar 2017 angegeben wird, von Bedeutung. B. B.a Mit Editionsverfügung vom 1. Februar 2017 forderte die ESTV die A._______ Sàrl (...) gestützt auf Art. 8 in Verbindung mit Art. 9 des Bun- desgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) auf, ihr näher bezeichnete Unterlagen zuzustellen. Weiter bat sie, die betroffene Person über das Verfahren zu informieren, sofern eine Geschäftsbeziehung vorliege. B.b Ebenfalls am 1. Februar forderte die ESTV die Bank B._______ auf, gestützt auf Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 StAhiG näher bezeichnete Un- terlagen zu edieren. Auch die Bank wurde gebeten, die betroffene Person zu informieren. C. C.a Am 3. Februar 2017 übermittelte die B._______ der ESTV verschie- dene Unterlagen und teilte mit, dass sie den Brief zuhanden der X._______ Limited banklagernd zugestellt habe. In der Folge reichte sie verschiedene weitere Unterlagen nach. C.b Am 10. Februar 2017 reichte die A._______ Sàrl der ESTV die ge- wünschten Unterlagen ein.

A-2454/2017 Seite 3 D. Nachdem die ESTV am 28. Februar 2017 sowohl die A._______ Sàrl als auch die an ihr wirtschaftlich berechtigte Person über das Amtshilfeverfah- ren informiert und ihnen das rechtliche Gehör gewährt hatte, stimmten beide am 1. respektive 6. März 2017 (Datum Poststempel: 10. März 2017) der Übermittlung der Unterlagen zu. E. Am 7. März 2017 wurde die X._______ Limited durch Mitteilung im Bun- desblatt aufgefordert, der ESTV eine zustellungsbevollmächtigte Person zu bezeichnen. F. Mit Schlussverfügung vom 28. März 2017 kam die ESTV zum Schluss, dem MoF im gewünschten Umfang Amtshilfe zu leisten. Die X._______ Li- mited wurde über den Erlass der Schlussverfügung am 28. März 2017 im Bundesblatt informiert. G. Mit Eingabe vom 3. April 2017 ersuchte die X._______ Limited, vertreten durch ihren Anwalt, um Zustellung der begründeten Schlussverfügung und Akteneinsicht. H. Mit Schreiben vom 5. April 2017 gewährte die ESTV der X._______ Limited Akteneinsicht in das Amtshilfeersuchen, die Publikation der Schlussverfü- gung, die Schlussverfügung selbst sowie die Beilagen zur Schlussverfü- gung. I. Am 5. April 2017 stellte die X._______ Limited zudem ein Einsichtsgesuch in die Akten eines früheren, sie betreffenden Amtshilfeverfahrens, in dem die Schlussverfügung ebenfalls im Bundesblatt publiziert worden war und von dem sie erst jetzt tatsächlich Kenntnis erhalten hatte. Die ESTV ge- währte der X._______ Limited mit Schreiben vom 7. April 2017 Einsicht in die Akten dieses Verfahrens. J. Mit Beschwerde vom 27. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragt die X._______ Limited (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Schlussverfügung der ESTV vom 28. März 2017 aufzuheben und die Amts- hilfe an das MoF zu verweigern. Eventualiter sei die Amtshilfe an das MoF

A-2454/2017 Seite 4 insofern zu verweigern, als damit um Übermittlung von Kontoauszügen und Überweisungsbelegen ersucht werde, und subeventualiter die Sache an die ESTV zum Zwecke weiterer Abklärungen zurückzuweisen – unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Zusammengefasst bringt die Beschwerde- führerin vor, das Amtshilfeverfahren sei gegenüber dem innerstaatlichen Verfahren subsidiär. Sie habe aber immer mit dem MoF kooperiert. Weiter sei das Verfahren in Indien abgeschlossen. Aus den in den Amtshilfeersu- chen erwähnten Verjährungsfristen gehe zudem hervor, dass die Informa- tionen für das MoF nicht mehr von Bedeutung seien. Es liege eine fishing expedition vor. Das MoF erkläre nicht, weshalb sie (die Beschwerdeführe- rin) verdächtigt werde, eigenes Geld gewaschen zu haben. K. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, das Steu- erverfahren in Indien sei abgeschlossen, setzte sich die ESTV, nachdem sie zum Einreichen einer Vernehmlassung aufgefordert worden war, am 9. Juni 2017 nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin mit dem MoF in Verbindung und fragte, wie es einerseits um die Verjährung stehe und andererseits um das in Indien laufende Verfahren. L. Am 27. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin der ESTV eine Bestäti- gung ihres indischen Vertreters ein, wonach das Verfahren in Indien abge- schlossen sei. M. Am 28. Juni 2017 teilte das MoF der ESTV mit, dass im Einschätzungsver- fahren eine Verfügung erlassen worden und nun das Strafverfahren nach dem indischen Einkommensteuergesetz eingeleitet worden sei. Die Infor- mationen, um die ersucht werde, seien im Strafverfahren von Nutzen. Sie seien auch in anderen Verfahren betreffend das indische Einkommensteu- ergesetz nützlich. N. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie begründet dies zusammenge- fasst unter anderem damit, dass die indische Behörde das Amtshilfeersu- chen nicht zurückgezogen habe, woraus nach dem völkerrechtlichen Ver- trauensprinzip zu schliessen sei, dass sie die Unterlagen nach wie vor be- nötige. Weiter sei das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt. Die ESTV führt aus, warum das MoF den Verdacht hege, die Beschwerdeführerin habe ihr

A-2454/2017 Seite 5 eigenes Geld gewaschen. Es liege im Ermessen der ersuchenden Be- hörde, welche Informationen sie zur Klärung ihrer Fragestellung benötige. Die Eingabe des indischen Anwalts der Beschwerdeführerin, wonach das Verfahren in Indien abgeschlossen sei, belege nicht, dass das MoF die Un- terlagen nicht mehr benötige. Zudem habe das MoF bestätigt, dass die Unterlagen weiterhin nützlich seien. Auch in Bezug auf die Verjährung sei nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass das MoF die Informatio- nen weiterhin benötige. Die A._______ Sàrl habe der Übermittlung der Un- terlagen bereits zugestimmt. Die Beschwerdeführerin könne hier keine Vor- bringen zugunsten von Drittpersonen machen. Auch der Eventualantrag sei daher abzuweisen. O. Am 7. Juli 2017 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Zustellung der Beilagen zur Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 bean- tragte die ESTV sinngemäss, einzelne Aktenstücke seien von der Akten- einsicht auszunehmen. Sie machte Schutzinteressen Dritter geltend. P. Mit (anfechtbarer) Zwischenverfügung vom 4. August 2017 kam das Bun- desverwaltungsgericht zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei mit einer Ausnahme betreffend ein versehentlich ediertes Aktenstück Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu geben. Die Unterlagen wurden der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 17. August 2017 übermittelt. Q. Am 27. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung- nahme ein. Sie hält an ihren Rechtsbegehren fest. Insbesondere bringt sie vor, das MoF lege keine hinreichenden Verdachtsmomente dar, welche die Vermutung rechtfertigten, die Beschwerdeführerin habe ihr eigenes Geld gewaschen, und die ersuchten Informationen seien für die Steuerangele- genheiten der Beschwerdeführerin erforderlich. Das MoF selbst habe ge- genüber der ESTV bestätigt, dass das Steuerveranlagungsverfahren be- treffend die Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 2012/2013 mit Verfü- gung vom 30. Januar 2017 abgeschlossen sei. Strafzahlungen oder Zinsen gehörten nicht zu den unter das Abkommen fallenden Steuern. Zwar dürf- ten Informationen, die zur Steuerveranlagung übermittelt würden, auch im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens verwendet werden, doch sei der In- formationsaustausch einzig zum Zweck der Verwendung im Steuerstraf- verfahren nicht zulässig. Es sei schleierhaft, auf welche anderen Verfahren das MoF sich beziehe.

A-2454/2017 Seite 6 R. Die ESTV nahm ihrerseits am 2. November 2017 Stellung. Auch sie hält an ihrem Antrag fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern sie für den Ent- scheid wesentlich sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des indischen MoF zugrunde. Dieses datiert vom 17. Januar 2017 und stützt sich auf das DBA CH-IN. Das Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (vgl. Art. 24 StA- hiG e contrario). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-IN (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe, so auch der Amtshilfe im Rahmen des DBA CH-IN (vgl. Art. 32 VGG e contra- rio; Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist im vorliegend zu beurteilenden Amtshilfeer- suchen als betroffene Person bezeichnet. Sie ist weiter Adressatin der Schlussverfügung vom 28. März 2017. Sie ist zur Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG) legitimiert. 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA CH-IN in der (aktuellen) Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll vom 30. August 2010 (AS 2011 4617) ist bei Amtshilfeersuchen Indiens anwendbar auf Informationen über den Zeit-

A-2454/2017 Seite 7 raum ab dem 1. April 2011 (vgl. Art. 14 Abs. 2 und 3 des Änderungsproto- kolls sowie Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.2). Sie entspricht in ihrem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betreffend die Steuern vom Einkommen und Ver- mögen (nachfolgend: OECD-MA). 2.1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-IN tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset- zung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fal- lenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». 2.1.1.1 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussicht- lich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des inner- staatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es ge- nügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, im ausländi- schen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitäts- kontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hinder- nisse – in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates – der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusam- menarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfah- rensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der be- troffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des er- suchenden Staates zu prüfen (Urteil des BGer 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 4.3 zweiter Absatz m.w.Hw.). 2.1.1.2 Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Entwicklung der Umstände ausnahmsweise dazu führt, dass die Bedingung der voraus- sichtlichen Erheblichkeit im Laufe des Verfahrens untergeht. Dann ist es an der Partei, die sich darauf beruft, dies nachzuweisen (Urteil des BGer 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 4.3 dritter Absatz). 2.1.2 Als «unter das Abkommen fallende Steuern» gelten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a DBA CH-IN in Indien die Einkommensteuer, einschliesslich der Steuerzuschläge. Nicht darunter fallen «Strafzahlungen oder Zinsen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats im Zusammenhang mit Steuern,

A-2454/2017 Seite 8 für die dieses Abkommen gilt, erhoben werden» (Art. 2 Abs. 3 zweiter Teil- satz DBA CH-IN). 2.1.3 Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN letzter Satz hält fest, dass ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden kann, «wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zu- stimmt.» In der Schweiz ist die ESTV im Einvernehmen mit dem Bundes- amt für Justiz für die Erteilung einer solchen Zustimmung zuständig (Art. 20 Abs. 3 StAhiG). 2.1.4 2.1.4.1 Das DBA CH-IN enthält zwei signifikante Abweichungen vom OECD-MA: Einerseits verweist Art. 26 DBA CH-IN darauf, dass Amtshilfe nur für unter das Abkommen fallende Steuern geleistet wird (E. 2.1.1); an- dererseits werden in Art. 2 DBA CH-IN Zinsen und Strafsteuern explizit vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen (E. 2.1.2). 2.1.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Zusammenhang mit dem DBA CH-IN festgehalten, Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN sehe vor, dass amts- hilfeweise zu übermittelnde Informationen unter anderem für die Strafver- folgung hinsichtlich der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN erwähnten Steuern verwendet werden dürften. Es bedürfe dafür keiner Zustimmung der zu- ständigen Behörde des ersuchten Staates. Die ersuchende Steuerbehörde dürfe also die betreffenden Daten nicht nur für die Veranlagung von Steu- ern, sondern auch in Steuerstrafverfahren nutzen oder die Informationen anderen Behörden zwecks Ahndung von Steuerdelikten weitergeben. Vo- rausgesetzt werde dabei lediglich, dass es um Delikte betreffend unter Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN fallende Steuern gehe. Nach der abkommens- rechtlichen Regelung sei die Steueramtshilfe damit auch für die Abklärung von Steuerdelikten (wie der Hinterziehung von Einkommenssteuern) vor- gesehen, in Bezug auf welche der rechtshilfeweise Austausch von Infor- mationen ausgeschlossen sei. Weil die Übermittlung von Informationen zur Strafverfolgung bei Delikten, welche nach schweizerischem Recht als Hin- terziehung von direkten Steuern zu qualifizieren seien, damit gerade (einen möglichen) Sinn der Amtshilfe nach Art. 26 DBA CH-IN bilde, könne sie nicht als Umgehung der Garantien des Rechtshilfeverfahrens betrachtet werden (Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.3 [angefoch- ten vor BGer] mit Hinweis auf BGE 137 II 128 E. 2.3; ROBERT WEYENETH,

A-2454/2017 Seite 9 Der nationale und internationale ordre public im Rahmen der grenzüber- schreitenden Amtshilfe in Steuersachen, 2017, S. 220, und DANIEL HOLEN- STEIN, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum schweizeri- schen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 26 N. 266; ebenso: Urteil des BVGer A-6391/2016 vom 17. Januar 2018 E. 5.2.3.2). Allerdings musste das Bundesverwaltungsgericht die Frage nicht endgültig entscheiden, ging es im Urteil A-778/2017 doch auch um die Festsetzung der Steuern (E. 8.2.2 des erwähnten Urteils, in der das BVGer festhält, dass die Untersuchung von Steuerstrafdelikten zumindest solange kein un- zulässiger Zweck sei, als sie nicht der einzige Zweck sei). Zudem ist anzu- fügen, dass es zwar dem ersuchenden Staat überlassen ist, ob er ein Rechts- oder Amtshilfeersuchen stellt. In der Folge ist dann aber zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.1.2). 2.1.4.3 Das Bundesgericht setzte sich in seinem Urteil 2C_1162/2016 vom 4. Oktober 2017 zwar mit Steuerhinterziehung in Bezug auf das DBA CH- IN auseinander, hatte sich dort indessen nicht mit der vorliegend interes- sierenden Frage zu befassen (Urteil des BGer 2C_1162/2016 vom 4. Ok- tober 2017 E. 1.2.2 und 6.5). 2.1.4.4 Gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN darf der ersuchende Staat die einmal erlangten Informationen auch zur Verfolgung von Steuerdelikten verwenden. Eine andere Frage ist, ob ihm solche Informationen zu über- mitteln sind, wenn sie allein der Verfolgung von Steuerdelikten dienen und keinem Erhebungszweck (mehr). In der Literatur bestehen zu dieser Frage unabhängig von der konkreten Formulierung im DBA CH-IN unterschiedli- che Auffassungen (ANDREA OPEL, Neuausrichtung der schweizerischen Abkommenspolitik in Steuersachen: Amtshilfe nach dem OECD-Standard, 2015, S. 116, 124, 210 f.; HOLENSTEIN, a.a.O., Art. 26 N. 267; vgl. WEYENETH, a.a.O., S. 26). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage einmal bejaht, ohne sich im Detail damit auseinanderzusetzen (Urteil des BVGer A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 4.3.2 und 4.5). Wie es sich damit allgemein verhält, kann hier indessen offenbleiben. Vorliegend ist die Frage nur in Bezug auf das DBA CH-IN zu klären, das in seinem Art. 2 Abs. 3 Strafzahlungen oder Zinsen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats im Zusammenhang mit Steuern, für die dieses Abkommen gilt, erhoben wer- den, explizit von den unter das Abkommen fallenden Steuern ausnimmt (E. 2.1.2 und 2.1.4.1; im englischen Text: «but the taxes in the preceding paragraphs of this Article do not include any penalty or interest imposed under the law in force in either Contracting State relating to the taxes to

A-2454/2017 Seite 10 which this Agreement applies»). Die Leistung von Amtshilfe ist aber einzig in Bezug auf unter das Abkommen fallende Steuern vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN), weshalb sie, wenn sie ausschliesslich der Festlegung von Strafzahlungen und Zinsen dienen kann, unter dem DBA CH-IN aus- geschlossen ist. Diese Ausnahme von Strafzahlungen und Zinsen findet sich nur noch im Abkommen mit Neuseeland, wobei dessen Amtshilfeklau- sel (noch) nicht dem OECD-Standard entspricht (vgl. Liste in: MARTIN BU- SINGER, in: Kommentar, Art. 2 N. 39 sowie N. 43; das Abkommen mit Aus- tralien enthält die Ausnahme mittlerweile nicht mehr). 2.1.4.5 Soweit der Amtshilfeartikel in einem Doppelbesteuerungsabkom- men Art. 26 des OECD-MA nachempfunden ist, weist das Bundesgericht auf den Kommentar der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Komitee für Finanzfragen, zu diesem Musterab- kommen (nachfolgend: OECD-Kommentar) hin. Demnach wird bei der Auslegung solcher Doppelbesteuerungsabkommen nicht nur auf den Text des Abkommens, sondern auch auf den Kommentar abgestellt (BGE 142 II 161 E. 2.1), der ein wichtiges Hilfsmittel ist (BGE 143 II 136 E. 5.2.3). 2.1.4.6 Wie erwähnt (E. 2.1.4.1), enthält das DBA CH-IN zwei vorliegend relevante Abweichungen gegenüber dem OECD-MA. Die Ausführungen der OECD und ihrer Gremien können daher (soweit sie beachtlich sind) nur auf das konkrete Abkommen angepasst übernommen werden. Wenn also in Art. 10 Bst. d des Protokolls zum DBA CH-IN in Übereinstimmung mit dem OECD-Kommentar ausgeführt wird, «[d]ie Bezugnahme auf Informa- tionen, die voraussichtlich erheblich sind, bezweckt einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen [...]», ist dies im Rah- men des Abkommens zu verstehen. Eine Ausweitung auf Informationen, die (einzig) für ein Steuerstrafverfahren voraussichtlich erheblich sind, kann daraus nicht abgeleitet werden. 2.2 2.2.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärun- gen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 143 II 224 E. 6.3, 142 II 218 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 4.4). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des

A-2454/2017 Seite 11 Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offen- sichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-525/2017 vom 29. Januar 2018 E. 2.6.3, A-3791/2017 vom 5. Ja- nuar 2018 E. 5.3). Das Vertrauensprinzip steht einer Nachfrage beim ersu- chenden Staat nach weiteren Erklärungen nicht entgegen, sofern erhebli- che Zweifel an dessen Darstellung bestehen (vgl. Urteil des BGer 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 4.4 in Bezug auf die voraussichtliche Erheblichkeit). Die Vermutung, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt, kann auf der Basis erstellter und konkreter Umstände umgestossen werden (BGE 143 II 202 E. 8.7.1 und 8.7.4, Urteile des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.5, 2C_325/2017 vom 3. April 2017 E. 4.2). 2.2.2 Sind solche Umstände nachgewiesen (ein strikter Beweis wird nicht vorausgesetzt; vgl. BGE 143 II 202 E. 8.7.4), kann die ESTV die ersu- chende Behörde schriftlich darüber informieren und ihr die Möglichkeit ge- ben, das Ersuchen schriftlich zu ergänzen (Art. 6 Abs. 3 StAhiG; BGE 143 II 202 E. 8.7.1; vgl. zum guten Glauben in Bezug auf das Subsidiaritäts- prinzip: Urteil des BGer 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 a.E.), oder, wenn der schlechte Glauben nachgewiesen ist, nicht auf das Ersu- chen eintreten (Art. 7 StAhiG). Letztlich ergibt sich dies auch aus dem so- wohl für den ersuchten als auch für den ersuchenden Staat geltenden völ- kerrechtlichen Vertrauensprinzip (E. 2.2.1; vgl. Urteile des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.5, 2C_325/2017 vom 3. April 2017 E. 4.2, 2C_955/2016 vom 12. November 2015 E. 5). 2.3 Das Amtshilfeverfahren betrifft nicht die materielle Seite des Steuerver- fahrens. Es ist Sache des ersuchenden Staates, seine eigene Gesetzge- bung auszulegen und deren Anwendung zu prüfen. Stellt sich eine Frage der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates die Steuer- schuld betreffend, wie beispielsweise bezüglich deren Verjährung, ist diese Frage von den Behörden des ersuchenden Staates zu beantworten. Dies gilt auch für Fragen bezüglich des Verfahrensrechts des ersuchenden Staates (E. 2.1.1.1; Urteile des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5, 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7; Urteile des BVGer A-7496/2016 vom 27. April 2018 E. 4.6.6, A-2523/2015 vom 9. April 2018 E. 4.6.3 [angefochten], A-2915/2016 vom 4. April 2017 E. 3.3.2, A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.4 [das BGer ist mit Urteil 2C_325/2017 vom 3. April 2017 nicht auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil eingetreten]).

A-2454/2017 Seite 12 2.4 2.4.1 Wurde die Steuerangelegenheit, die dem Amtshilfeersuchen zu- grunde lag, eingestellt oder erledigt, hat die ersuchende ausländische Be- hörde in der Regel kein Interesse mehr daran, das Amtshilfeverfahren wei- terzuverfolgen. Demnach muss das Amtshilfeersuchen aufgrund fehlender voraussichtlicher Erheblichkeit der Informationen, um die ersucht wurde, in Anbetracht des Verhältnismässigkeitsprinzips und allenfalls des Subsidia- ritätsprinzips abgewiesen werden. Der ersuchende Staat verfügt bereits über die Informationen, die für die Besteuerung notwendig sind, und verliert damit sein Interesse daran, das Amtshilfeverfahren weiterzuführen (Urteile des BVGer A-4977/2016 vom 13. Februar 2018 E. 3.2.3 [das BGer ist mit Urteil 2C_192/2018 vom 28. Februar 2018 nicht auf eine Beschwerde ge- gen dieses Urteil eingetreten], A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.7, A-4668/2014 und A-4669/2014 vom 25. April 2016 E. 7.2.3 [das BGer ist mit Urteil 2C_469/2016 vom 27. Mai 2016 nicht auf eine Be- schwerde gegen dieses Urteil eingetreten]). Hat der ersuchende Staat also bereits eine Verfügung über jene Sachver- haltselemente erlassen, für deren Erstellung er um Amtshilfe ersucht hat, und gibt er keinerlei Erklärung ab, dass er diese kontrollieren will, können diese nicht mehr als voraussichtlich erheblich betrachtet werden (zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-2797/2016 vom 28. Dezember 2016 4.2.4.4 [das BGer hat eine Beschwerde gegen dieses Urteil mit Urteil 2C_28/2017 vom 16. April 2018 in Bezug auf den konkreten Fall gutgeheissen, siehe dazu unten E. 2.4.3 und 3.7.1]). 2.4.2 Demnach kann für ein abgeschlossenes Verfahren keine Amtshilfe mehr geleistet werden (Urteil des BVGer A-7343/2014 vom 1. April 2015 E. 3). Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewie- sen, dass in einem solchen Fall einzig das Vorbringen des ersuchenden Staates, die Unterlagen würden weiterhin benötigt, nicht genüge, um das Weiterbestehen einer voraussichtlichen Erheblichkeit zu begründen (Ur- teile des BVGer A-6728/2014 vom 25. September 2015 E. 11 [vgl. auch den Nichteintretensentscheid der BGer 2C_955/2015 vom 12. November 2015 E. 5 gegen dieses Urteil], A-6287/2014 vom 20. März 2015 E. 6 [beide betreffend das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich]). 2.4.3 Das Bundesgericht ist in seinem diesbezüglich jüngsten Urteil 2C_28/2017 vom 16. April 2018 dem Bundesverwaltungsgericht zwar nicht gefolgt, nachdem dieses das Verfahren im ersuchenden Staat als abge-

A-2454/2017 Seite 13 schlossen betrachtet hatte. Allerdings hat das Bundesgericht die Recht- sprechung als solche nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern ist im konkreten Fall aufgrund eines Schreibens des ersuchenden Staates zum Schluss gelangt, dieser habe genügend ausführlich dargelegt, weshalb er die verlangten Unterlagen immer noch benötige (s.a. unten E. 3.8.1). 2.4.4 Bestehen demnach Hinweise, dass das Einschätzungsverfahren mit- tels Verfügung abgeschlossen wurde, kann die ESTV der ersuchenden Be- hörde Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern, ob sie die verlangten In- formationen dennoch weiterhin benötigt. Von der ersuchenden Behörde darf dabei erwartet werden, dass sie erklärt, warum die Informationen wei- terhin erheblich sind (E. 2.2.2; Urteile des BVGer A-6728/2014 vom 25. September 2015 E. 11 [vgl. auch den Nichteintretensentscheid der BGer 2C_955/2015 vom 12. November 2015 E. 5 gegen dieses Urteil]). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist vorab auf den Vorwurf der Geldwäscherei ein- zugehen, den das MoF erhebt. Auch die ESTV verweist in ihren Eingaben verschiedentlich auf den Vorwurf der Geldwäscherei. Gestützt auf Art. 26 DBA CH-IN darf jedoch keine Amtshilfe für die Verfolgung von Geldwäsche- rei geleistet werden. Zwar besteht die Möglichkeit, dass die ersuchende Behörde die einmal erhobenen Informationen – sofern die Voraussetzun- gen gegeben sind – mit Zustimmung der ESTV, die ihrerseits im Einver- nehmen mit dem Bundesamt für Justiz handelt, auch für andere Zwecke verwendet (E. 2.1.3); diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens. Soweit es im vorliegenden Verfahren um den Vorwurf der Geldwäscherei geht, ist das MoF auf den Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu verweisen. 3.2 Die Beschwerdeführerin weist in Bezug auf das Verfahren in Indien ei- nerseits darauf hin, dass dort mittlerweile die Verjährung für die Steuerver- anlagung eingetreten sei, und andererseits darauf, dass sie in Indien am 30. Januar 2017 – einen Tag vor Ablauf der Verjährung – veranlagt worden sei. Das Einschätzungsverfahren sei demnach abgeschlossen. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 3.2.1 Vorwegzunehmen ist, dass die ESTV grundsätzlich nicht zu prüfen hat, wie es sich mit dem Verfahren im ersuchenden Staat verhält (E. 2.1.1.1). Insbesondere haben weder die ESTV noch die mittels Be- schwerde angerufenen Gerichte zu beurteilen, ob eine Steuerforderung gemäss den Gesetzen des ersuchenden Staates verjährt ist (E. 2.3). Im

A-2454/2017 Seite 14 vorliegenden Verfahren hat jedoch das MoF bereits im Amtshilfeverfahren selbst auf die drohende Verjährung hingewiesen und als Datum den

  1. Februar 2017 angegeben (Sachverhalt Bst. A.b). Auf diese Erklärung kann aufgrund des Vertrauensprinzips (E. 2.2.1) abgestellt werden, ohne dass das innerstaatliche indische Recht geprüft werden müsste. Damit ergibt sich aus der Darstellung der ersuchenden Behörde selbst – auf die gemäss dem Vertrauensprinzip abzustellen ist –, dass die Verjährung ein- getreten ist. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin reichte einerseits ein Schreiben ihres indi- schen Anwalts ein, wonach das Einschätzungsverfahren abgeschlossen sei, und andererseits eine Beschwerde auf offiziellem Papier, aus der her- vorgeht, dass in Indien eine Einschätzungsverfügung erlassen wurde. Die ESTV ist der Ansicht, es sei nicht dargetan, dass das Einschätzungs- verfahren in Indien abgeschlossen sei. Ein entsprechendes Schreiben des indischen Anwalts der Beschwerdeführerin belege dies nicht. Tatsächlich ist das Schreiben des indischen Anwalts als Parteibehauptung anzusehen und entsprechend zu würdigen. Allerdings ergibt sich aus der weiteren Beilage, dass die Einschätzung der Beschwerdeführerin erfolgt ist. 3.3 Die soeben genannten Umstände, nämlich der Eintritt der von der er- suchenden Behörde (nicht etwa der Beschwerdeführerin) selbst geltend gemachten Verjährung und der klare Hinweis auf den Erlass der Einschät- zungsverfügung (mit der das Einschätzungsverfahren grundsätzlich abge- schlossen ist), könnten dazu führen, dass die Amtshilfe zu verweigern wäre. Die ESTV war daher auch unter dem Aspekt des Vertrauensprinzips gehalten, beim MoF nachzufragen, wie es sich mit der Verjährung und dem Steuerverfahren verhalte. Entsprechend gab sie dem MoF Gelegenheit, sein Amtshilfeersuchen entsprechend zu ergänzen. Die ESTV ist damit der vom Bundesgericht gestützten Vorgehensweise gefolgt (E. 2.2.2 und 2.4.4). 3.3.1 Konkret lautete die entsprechende Passage in der Anfrage der ESTV: «During the lodging of the appeal in the aforementioned procedure two points have arisen that merit a clarification from your part. First, in your request you state that the ‹statute of limitation› is 1 st February
  2. Bearing in mind that said date is expired, it would be very helpful if you

A-2454/2017 Seite 15 could add any additional clarification on why this information is still useful and how it can be used after 1 st February 2017. Second, it has been brought to our attention, that the procedure on which your request is based on has already been assessed in India, since the Indian tax- payer [...] has lodged an appeal against this assessment (see enclosure) in India. Considering this fact, could you please explain why the requested infor- mation is still foreseeably relevant to the assessment of the tax situation of the Indian taxpayer [...] in India. In conclusion, we kindly ask you to confirm whether the requested information is still relevant and needed for this case.» 3.3.2 Die indische Behörde antwortete wie folgt: «[...] we are now in a position to inform that the assessment order for the fi- nancial year 2012-13 (A.Y. 2013-14) in this case has been passed on 30.01.2017 and the penalty proceedings u/s 271(1)(c) and 271AAB of Indian Income-tax Act, 1061 has been initiated. The penalty proceedings are pending and the information requested by Indian Tax Authorities will be useful while deciding the penalty proceedings. The information would be also useful in the other proceedings in this case under Indian Income-tax Act.» 3.4 Im Folgenden ist genauer auf die Erklärung der ersuchenden Behörde einzugehen. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Erklärung zu entnehmen ist, dass das Einschätzungsverfahren abgeschlossen ist (E. 3.5). An- schliessend ist zu fragen, was für Verfahren noch hängig sind (E. 3.7 ff.). 3.5 3.5.1 Das MoF selbst hat auf Anfrage hin bestätigt, am 30. Januar 2017 eine Einschätzungsverfügung für das vorliegend relevante Steuerjahr 2012/2013 (Sachverhalt Bst. B.a) erlassen zu haben («the assessment or- der for the financial year 2012-13 [...] in this case has been passed on 30.01.2017 [...]»). Diese Erklärung ist klar. Die Einschätzungsverfügung wurde erlassen. Damit wurde die Beschwerdeführerin eingeschätzt. Damit hat die ersuchende Behörde selbst bestätigt, dass das Einschät- zungsverfahren abgeschlossen ist. Auf diese klare Aussage der ersuchen- den Behörde ist gemäss dem Vertrauensprinzip abzustellen. Zu beachten ist vorliegend insbesondere, dass die Vorinstanz in ihrer Rückfrage explizit ein mögliches Rechtsmittelverfahren angesprochen hat («since the Indian taxpayer [...] has lodged an appeal») und mit der Frage fortfährt, warum die verlangten Informationen immer noch für die Einschät- zung der Steuersituation der Beschwerdeführerin in Indien voraussichtlich

A-2454/2017 Seite 16 erheblich seien («could you please explain why the requested information is still foreseeably relevant to the assessment of the tax situation of the Indian taxpayer [...] in India»). Das MoF hat sich dazu trotz der konkreten Frage der ESTV nicht geäussert. Ergänzend ist festzuhalten, dass das MoF betreffend die Frage der Verjäh- rung, die es selbst im Amtshilfeersuchen aufgeworfen hat, auch auf Nach- frage der ESTV nicht erklärt hat, warum die Informationen trotz Verjährung noch erheblich sein sollen. 3.5.2 Die Vorinstanz hält mit Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.6 dafür, das innerstaatliche Verfahren stehe nicht zur Diskussion. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wo- nach das Steuerverfahren in Indien abgeschlossen sei und die ersuchten Informationen nicht mehr relevant seien, müsse diese der zuständigen in- dischen Behörde mitteilen. Im vorliegenden Verfahren unterscheidet sich der Sachverhalt insofern von jenem, der dem Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2016 zugrunde lag, als es – wie mehrfach festgehalten – die indische Behörde selbst ist, die be- stätigt, dass das Verfahren abgeschlossen ist. Es ist richtig, dass die ESTV nicht über innerstaatliche Angelegenheiten der ersuchenden Behörde zu befinden hat. Stellen sich jedoch wie vorliegend Fragen betreffend die vo- raussichtliche Erheblichkeit der verlangten Unterlagen, ist die ESTV be- rechtigt bzw. verpflichtet, Rückfragen zu stellen (E. 2.2.2 und 2.4.4). Daher war auch die Rückfrage der Vorinstanz an das MoF (Sachverhalt Bst. K) vorliegend gerechtfertigt, hatte doch die ersuchende Behörde selbst auf die Verjährung hingewiesen und ergaben sich damals aus den Akten Hinweise darauf, dass das Einschätzungsverfahren in Indien abge- schlossen ist. Aus der Antwort des MoF ergibt sich für das Bundesverwal- tungsgericht, dass das Einschätzungsverfahren tatsächlich abgeschlossen ist (E. 3.5.1). 3.6 Damit ist zu prüfen, welche Verfahren gemäss der indischen Behörde noch hängig sind (E. 3.7 f.). 3.7 Aus der Antwort geht zunächst klar hervor, dass ein Steuerstrafverfah- ren eingeleitet wurde. Dieses ist hängig und die Unterlagen werden ge- mäss dem MoF dafür benötigt. Zur Festsetzung von Strafzahlungen (pe- nalties), darf jedoch – aufgrund der dargestellten Besonderheiten des DBA CH-IN – keine Amtshilfe geleistet werden (E. 2.1.2, 2.1.4.4 und 2.1.4.6).

A-2454/2017 Seite 17 Damit ist die Leistung von Amtshilfe einzig zur Durchführung eines Steuer- strafverfahrens ausgeschlossen. 3.8 3.8.1 Weiter erwähnt das MoF andere Verfahren gemäss dem indischen Einkommenssteuergesetz. Diese Erklärung ist nach dem Vertrauensprin- zip auszulegen, wobei auf die Erklärung selbst abzustellen ist. Das Ein- schätzungsverfahren als solches ist – wie gesehen (E. 3.5) – abgeschlos- sen. Grundsätzlich kann für ein vollständig abgeschlossenes Verfahren keine Amtshilfe mehr geleistet werden (E. 2.4.2). Es könnte damit also nur noch um Kontroll- oder ähnliche Verfahren gehen. Trotz der sehr konkreten Nachfrage der Vorinstanz, die gar ein Beschwerdeverfahren erwähnt, bleibt das MoF in seiner Antwort sehr vage. Dieser Antwort lässt einzig den Schluss zu, dass die Verfahren, auf die sich das MoF bezieht, nicht in den Anwendungsbereich des DBA CH-IN fallen. Der Umstand, dass das MoF verschiedentlich auf Zwecke verwiesen hat, für die die Leistung von Amts- hilfe nicht (Geldwäscherei) oder zumindest nicht alleine (Strafverfahren) gewährt werden kann, verlangt nach einer konkreten Antwort des MoF auf die Frage, wozu die Informationen verwendet werden sollen bzw. warum sie voraussichtlich erheblich sind. Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, der dem Urteil des Bundesgerichts 2C_28/2017 vom 16. April 2017 zugrunde lag. Dort hatte die ersuchende Behörde in ihrem Antwortschreiben auf Nachfrage der ESTV hin darauf hingewiesen, dass die Steuerkontrolle noch laufe («le contrôle [...] doit être regardé comme toujours en cours»). Weiter wies die ersuchende Behörde darauf hin, dass einer Vereinbarung zwischen ihr und der steuerpflichtigen Person noch nicht genügend nachgekommen worden sei («le règlement d'ensem- ble emporte [...] comme condition l'obligation pour [la recourante] de régler les sommes laissées à sa charge, ce qui n'est pas ecnore le cas à l'heure actuelle»). Ausserdem sei es – so die ersuchende Behörde – für sie aus- serordentlich wichtig, sich der Vollständigkeit und der Genauigkeit der von der steuerpflichtigen Person edierten Informationen zu versichern («il demeure extrêmement important pour l'administration fiscale française de s'assurer de la complétude et de l'exactitude des renseignements produits par la contribuable [...]»). Die ersuchende Behörde wies auf die Möglich- keit hin, aufgrund der von der ESTV übermittelten Unterlagen Kontrollen wieder aufzunehmen und/oder die Vereinbarung in Frage zu stellen («[...] à reprendre les opérations de contrôle et/ou remettre en cause ce règle- ment d'ensemble»; Zitate aus dem Urteil des BGer 2C_28/2017 vom 16. April 2017 Sachverhalt Bst. A.b).

A-2454/2017 Seite 18 Diese sehr detaillierten Hinweise der ersuchenden Behörde, insbesondere zur Frage, warum die Informationen, um die ersucht wurde, weiterhin rele- vant seien, unterscheiden sich entscheidwesentlich vom undifferenzierten, pauschalen Vorbringen des MoF im vorliegenden Verfahren, dem es an der diesbezüglich unabdingbaren Klarheit mangelt. 3.8.2 Das Bundesgericht hielt im genannten Urteil (2C_28/2017 vom 16. April 2017) denn auch fest, dass die ersuchende Behörde erklärt habe, warum die Steuerkontrolle gegen die betroffen Person als weiterhin offen anzusehen sei. Mittels ihrer Erklärungen habe die ersuchende Behörde aufgezeigt, warum die verlangten Informationen nach wie vor die Bedin- gung der voraussichtlichen Erheblichkeit trotz Vorliegens einer Vereinba- rung erfüllen würden. Es lägen keine Gründe vor, aus denen die Erklärun- gen der ersuchenden Behörde unter dem Aspekt des guten Glaubens in Frage zu stellen seien (E. 4.5 zweiter und dritter Absatz des bundesgericht- lichen Urteils). 3.8.3 Vorliegend werden die Erklärungen des MoF nicht angezweifelt. Im Gegenteil stellt das Bundesverwaltungsgericht auf diese und nicht etwa auf von der Beschwerdeführerin eingereichte Unterlagen und Vorbringen ab. So hat das MoF selbst auf die Verjährung, das Vorliegen einer Einschät- zungsverfügung und die Einleitung eines Strafverfahrens hingewiesen. Es gibt keinen Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Vor dem Hinter- grund der singulären Bestimmung des DBA CH-IN, dass zum Zweck der Erhebung von Strafsteuern und Zinsen keine Amtshilfe geleistet werden darf, erweist sich jedoch die undifferenzierte Erklärung, die Informationen seien für weitere Verfahren nützlich, als ungenügend (vgl. E. 3.8.1). 3.8.4 Nachdem die ESTV auf ihre deutlich formulierte Nachfrage, in der die Verjährung sowie ein Beschwerdeverfahren erwähnt werden und in Bezug auf beides explizit gefragt wird, warum die Informationen dennoch weiter- hin relevant seien, keine klare Antwort erhalten hatte, war sie im Übrigen auch nicht gehalten, dem MoF abermals Gelegenheit zur Ergänzung seiner Antwort zu geben. 3.8.5 Dem MoF darf damit keine Amtshilfe geleistet werden. Die Be- schwerde ist gutzuheissen. 3.9 Der Umstand, dass die Informationen im Zeitpunkt, als das Amtshilfeer- suchen gestellt wurde, noch der Veranlagung der Steuer hätten dienen sol-

A-2454/2017 Seite 19 len und können, ändert nichts am Ergebnis. Von hier nicht relevanten Aus- nahmen abgesehen, legt das Bundesverwaltungsgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie er sich zum Zeitpunkt der Urteilsfällung präsen- tiert (HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 54 N. 19). Auch hat das Bundesgericht festgehalten, dass Informationen während des Ver- fahrens ihre Relevanz verlieren können (E. 2.1.1.2). Im Übrigen durfte das MoF nicht erwarten, dass sein Amtshilfeersuchen innerhalb von nicht ein- mal zwei Wochen bearbeitet werden konnte (Datum der Einreichung des Amtshilfeersuchens: 23. Januar 2017; Datum der Verjährung: 1. Februar 2017). 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der obsiegenden Beschwerdefüh- rerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG). Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die ESTV hat der obsiegenden Beschwerdeführerin die ihr erwachse- nen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschä- digung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, so- wie gestützt auf die Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung. Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen ist mangels Kostennote aufgrund der Akten und nach freiem richterlichem Ermessen praxisgemäss auf insgesamt Fr. 7'500.-- festzusetzen. 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent- scheidet das Bundesgericht.

A-2454/2017 Seite 20

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-2454/2017 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Schlussverfügung der ESTV vom 28. März 2017 wird aufgehoben. Es wird keine Amtshilfe geleistet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im vorliegenden Verfah- ren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdefüh- rerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die ESTV wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 7'500.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Susanne Raas

A-2454/2017 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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07.06.2018
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24.03.2026