B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2422/2024
Urteil vom 7. Oktober 2024 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Stephan Metzger, Gerichtsschreiberin Mathilda Mauch.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.
Gegenstand
Haushaltabgabe; Verfügung vom 6. März 2024.
A-2422/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Radio- und Fernsehabgaben (nachfolgend: Haushaltabgabe) leitete die Schweizerische Erhebungs- stelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachfolgend: Serafe AG) am 2. November 2022 beim Betreibungsamt (...) gegen A._______ die Betrei- bung ein (Betreibung Nr. [...]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Haushaltabgabe für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Septem- ber 2022 von Fr. 1'266.25 zuzüglich Mahn- und Betreibungseinleitungsge- bühren von Fr. 35.–. Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. November 2022 erhob A._______ am 3. November 2022 Rechtsvorschlag.
B. Die Serafe AG beseitigte mit Verfügung vom 14. März 2023 den Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) und erteilte gleichzeitig die definitive Rechtsöffnung. Sie verpflichtete A._______ zur Zahlung der ausstehenden Haushaltabgabe von Fr. 1'266.25 zuzüglich Mahn- und Betreibungseinleitungsgebühren von Fr. 35.–.
C. Dagegen erhob A._______ am 11. April 2023 Beschwerde beim Bundes- amt für Kommunikation (nachfolgend: BAKOM).
D. Das BAKOM wies die Beschwerde mit Verfügung vom 6. März 2024 im Sinne der Erwägungen ab und stellte in der Begründung u.a. fest, dass A._______ vom 1. Januar 2019 bis 30 September 2022 grundsätzlich der Abgabepflicht für Radio und Fernsehen unterlag. Gleichzeitig beseitigte es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) für die Forderung der Haus- haltabgabe von insgesamt Fr. 1'266.25, der Mahngebühren von Fr. 15.– sowie der Betreibungsgebühren von Fr. 20.–. Es erhob keine Verfahrens- kosten.
E. Gegen den Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinnge- mäss die Aufhebung der Verfügung des BAKOM und die Befreiung von der geschuldete Haushaltabgabe. Er beanstandet zudem, dass die Erstinstanz auf seine Kontaktversuche und seine Anfragen nicht reagiert habe.
A-2422/2024 Seite 3
F. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 schliesst die Vorinstanz unter Ver- weis auf die in der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2024 gemachten Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Erstinstanz verzichtete am 19. Juni 2024 auf eine Stellungnahme.
G. Mit Verfügung vom 5. August 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Schlussbemerkungen eingereicht hatte.
H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bun- desverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beur- teilung der Beschwerde zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit dem sein Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
A-2422/2024 Seite 4 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzun- gen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finan- zierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Ra- dio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des tech- nischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangs- gerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt praktisch jeder Haus- halt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401] und Urteil des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4981 ff.).
3.2 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Ein- heit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung le- ben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezem- ber 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).
A-2422/2024 Seite 5 3.3 Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Be- rechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG sind zu- dem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Ab- gabepflicht befreit (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.). Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Ab- gabe befreit wurden (sog. «Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. Septem- ber 2023 E. 3.1.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung vom 6. März 2024 und damit einhergehend die Be- freiung von der Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe. Es ist daher zu prüfen, ob er ein Abgabebefreiungsgesuch eingereicht hat und ob er gege- benenfalls die Voraussetzungen für die Befreiung der Abgabe erfüllt.
4.2 Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungs- grundsatz; das Gericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG und Art. 13 VwVG). Die Parteien tragen, anders als im Zivilprozess, keine (subjektive) Beweisführungslast. Der Untersuchungs- grundsatz wird jedoch erheblich durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert. Dies geschieht insbesondere in dreifacher Hinsicht, nämlich wenn die Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung verpflichtet sind, durch den Umstand, dass sie ihr Vorbringen rechtzeitig bei der Behörde einzureichen haben sowie durch die Rüge- und Substantiierungspflicht im Beschwerdeverfahren. Ferner beschränkt sich die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung auf den rechtserheblichen Sachverhalt. Entscheid- bzw. rechtserheblich sind alle Tatsachen, welche die tatbestandlichen Voraussetzungen der anwendbaren Rechtsnorm
A-2422/2024 Seite 6 erfüllen (Urteil des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024, E. 8.7; KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 3 und 27 f.). Auch das Verhalten der Parteien im Verfahren darf dabei berücksichtigt werden (AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 18).
Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess, BZP, SR 273; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Für rechtserhebliche Tatsachen ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass). Eine behauptete Tatsache gilt als bewiesen, wenn das Gericht auf Grundlage der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sie sich verwirklicht hat. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich; es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BVGE 2012/33 E. 6.2; Urteil des BVGer A-6469/2023 vom 11. Juni 2024 E. 2.2). Das Gericht kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn es seine Überzeugung bereits auf Grundlage vorhandener Beweise gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass zusätzliche Beweiserhebungen das Ergebnis nicht ändern würden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 134 I 140 E. 5.3). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im öffentlichen Recht grundsätzlich die Beweislastregel gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Die Folgen der Beweislosigkeit hat demnach jene Partei zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte abzuleiten sucht. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid zu Ungunsten der Partei aus, welche die Beweislast trägt (BGE 144 II 332 E. 4.1.3; BGE 142 II 433 E. 3.4.2; Urteil des BVGer A-1066/2023 vom 25. Januar 2024, E. 3.1; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.149 m.w.H.; AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 16 f.).
A-2422/2024 Seite 7 4.3 4.3.1 Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer tat- sächlich ein Abgabebefreiungsgesuch eingereicht hat.
4.3.2 Die Erstinstanz stellte fest, dass sie nie ein Gesuch des Beschwer- deführers um Abgabebefreiung erhalten hatte und daher nicht in der Lage gewesen war, dieses zu prüfen. Die Vorinstanz führt aus, dass der Be- schwerdeführer auf Nachfrage angab, die Postbelege, die den Versand ei- nes oder zwei Gesuche hätten nachweisen können, seien aufgrund des langen Zeitraums unleserlich geworden. Da der Beschwerdeführer den Be- weis über den Versand von mindestens eines der beiden Gesuche nicht erbringen konnte, wies die Vorinstanz seine Beschwerde ab.
4.3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, im Januar und Februar 2019 Gesuche auf Befreiung von der Haushaltabgabe bei der Erstinstanz eingereicht zu haben. Trotz mehrerer Versuche, die Erstinstanz per Tele- fon, E- Mail und Post zu kontaktieren (vgl. E-Mails vom 23. Oktober 2019 [Beilage Nr. 4]; vom 24. Februar 2021 [Beilage Nr. 8]; vom 2. November 2021 [Beilage Nr. 10]; vom 10. Januar 2022 [Beilage Nr. 12]), habe er keine Antwort erhalten. Stattdessen seien ihm Rechnungen und Mahnungen für die Abgabeperioden vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2022 zuge- stellt worden.
4.3.4 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 nach Erhalt der Mahnung vom 13. Dezember 2021 (für die Abgabeperiode vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021) per E- Mail bei der Erstinstanz beschwert hatte. Diese antwortete am 11. Ja- nuar 2022 mit einem Informationsschreiben, in dem die Möglichkeiten der Befreiung von der Abgabepflicht erläutert wurden. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. November 2022 seine Behaup- tung, Gesuche im Januar und Februar 2019 gesendet zu haben. Als Be- weis für die Einreichung seiner Gesuche legt der Beschwerdeführer im vor- liegenden Verfahren eine Kopie von zwei (angeblichen) Postbelegen ins Recht, die nach seinen Angaben aufgrund des langen Zeitraums von etwa fünf Jahren unleserlich geworden seien. Der Kopie kann jedoch nichts Les- bares entnommen werden. Gesuche auf Befreiung von der Haushaltab- gabe oder Kopien davon liegen nicht im Recht.
4.3.5 Die Beweiswürdigung ergibt, dass weder Gesuche auf Befreiung von der Haushaltabgabe noch Kopien davon im Recht liegen. Die vom Be- schwerdeführer vorgelegten Postbelege sind sodann – selbst nach seiner
A-2422/2024 Seite 8 eigenen Angabe – unleserlich und daher als Beweis nicht verwertbar. Da- mit bleibt die Einreichung des Gesuchs um Abgabebefreiung unbewiesen.
Wie dargelegt, trägt die Partei, die aus einer unbewiesenen Tatsachte Rechte ableiten möchte, die Folgen der Beweislosigkeit. Da der Beschwer- deführer nicht nachweisen kann, dass er ein Gesuch eingereicht hat, fällt die Entscheidung zu seinen Ungunsten aus.
Im Übrigen schildert der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe – und es sind auch keine ersichtlich – die eine Befreiung von der Abgabe recht- fertigen könnten.
4.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht die Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen des Beschwerdeführers im Zeit- raum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung N. (...) des Betreibungsamtes (...) be- seitigt (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un- terlegen, weshalb er die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundes- verwaltungsgericht zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kosten- vorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.
5.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Ver- fahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-2422/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vor- instanz und das Generalsekretariat UVEK.
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Mathilda Mauch
A-2422/2024 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-2422/2024 Seite 11 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)