B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 24.07.2020 (1C_283/2019)

Abteilung I A-2375/2018

Urteil vom 11. April 2019 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

Parteien

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, vertreten durch das Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

  1. A._______,
  2. B._______, beide vertreten durch lic. iur. Raphael Kühne, Rechtsanwalt, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Eidg. Schätzungskommission Kreis 11, c/o Hans Munz, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 8, 8580 Amriswil, Vorinstanz.

Gegenstand

Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen.

A-2375/2018 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Die Parzelle Nr. [...] Grundbuch Mels (nachfolgend Parzelle Nr. [...]) steht im Alleineigentum von A.. Sie liegt in der Landwirtschafts- zone und grenzt unmittelbar an die Autobahn A3. Sie ist überbaut mit einem Wohnhaus, Baujahr 1943, sowie Anbau, welches von den Eltern (beide geb. 1943) von A. bewohnt wird. Durch die Nähe zur Natio- nalstrasse A3 sind die Alarmwerte der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) tagsüber sowie in der Nacht über- schritten. A.b Mit Plangenehmigungsentscheid vom 19. Dezember 2016 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt N3/76 betreffend Lärmschutz Flums/Mels unter Vorbehalt. Dieses sieht die lärmschutzrechtliche Sanie- rung gewisser Abschnitte der A3 vor, u.a. durch den Einbau eines lärmar- men Fahrbahnbelages, von Lärmschutzfenstern sowie die Errichtung von Lärmschutzwänden. Bezüglich der Parzelle Nr. [...] gewährte das UVEK Erleichterungen, da die Sanierung mit unverhältnismässigen Kosten ver- bunden sei. Da die Alarmwerte ohnehin nicht unterschritten werden könn- ten, wurde der Eigentümer dazu verpflichtet, die lärmempfindlichen Räume gegen Schall zu dämmen. Die diesbezüglich erhobene Einsprache des Grundeigentümers wies das UVEK ab und leitete das Verfahren zur Prü- fung entschädigungsrechtlicher Folgen bei der Eidgenössischen Schät- zungskommission Kreis 11 (nachfolgend ESchK Kreis 11) ein. A.c Das ASTRA eröffnete daraufhin ein Verfahren betreffend den Einbau von Schallschutzfenstern im Wohnhaus auf der Parzelle Nr. [...]. Nach der Einigungsverhandlung mit Augenschein vom 26. April 2017 und der Refe- rentenaudienz mit einem zweiten Augenschein unter Einbezug der Fach- richter der ESchK Kreis 11 vom 28. Juni 2017 lehnte das ASTRA am 16. August 2017 den Vorschlag der ESchK Kreis 11 ab, während A._______ sich damit einverstanden erklärte. B. Mit Entscheid vom 15. Januar 2018 verfügte die ESchK Kreis 11 bezüglich der Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen betreffend die Parzelle Nr. [...], dass diese durch die Schweizerische Eidgenossenschaft mit Fr. 222'615.00 zu entschädigen sei, zuzüglich 1.75% Zins für den Zeit- raum vom 16. Februar 2016 bis zum 2. Juni 2017 sowie 1.5% Zins ab 3. Juni 2017. Im Weiteren wies die ESchK Kreis 11 das Grundbuchamt Mels

A-2375/2018 Seite 4 an, eine Nutzungsbeschränkung auf der Parzelle Nr. [...] anzumerken, um jegliche Wohnnutzung nach Ende der Nutzung durch die gegenwärtigen Bewohner, spätestens aber ab Ende 2037 auszuschliessen. Im Weiteren wurde die Schweizerische Eidgenossenschaft dazu verpflichtet, "den Ent- eigneten eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 5'580.00 zzgl. 8% MWSt auf Fr. 2'790.00 und 7.7% MWSt auf Fr. 2'790.00 (inkl. Baraus- lagen)" zu bezahlen. Ihren Entscheid begründet die ESchK Kreis 11 im Wesentlichen damit, dass der Minderwert der Liegenschaft zu entschädigen sei, da von einer Teilenteignung auszugehen sei. Dabei sei in Anwendung der Differenzme- thode zu prüfen, welchen Verkehrswert die Liegenschaft mit und ohne Ent- eignung der nachbarrechlichen Abwehransprüche habe. Da der Aufenthalt in den lärmbelasteten Räumen als gesundheitsgefährdend gelte und eine zumutbare Wohnnutzung nicht mehr möglich sei, müsse der Verkehrswert der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. [...] mit Fr. 0.00 beziffert werden. Den Wert der Liegenschaft ohne die Lärmbelastung errechnete die ESchK Kreis 11 mittels der Sachwertmethode und unter Berücksichtigung von Investiti- onen und der altersbedingten Abnutzung auf Fr. 222'615.00. C. Mit Eingabe vom 23. April 2018 erhebt das UVEK (nachfolgend Beschwer- deführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung sei in Bezug auf die Höhe der Entschädigung sowie die Anmerkung im Grundbuch aufzuheben. Insbesondere sei eine andere Berechnungsmethode, nämlich die von ihm gemäss hedonischem Ansatz entwickelte Methode, anzuwenden. Im Weiteren sei die Parteient- schädigung auf Fr. 5'500.80 zuzüglich 8% MwSt auf Fr. 2'750.40 und 7.7% MwSt auf Fr. 2'750.40 festzulegen. Eventualiter sei die Sache sodann an die ESchK 11 zur erneuten Festsetzung der Entschädigung zurückzuwei- sen. Sein Begehren begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die ESchK Kreis 11 (nachfolgend: Vorinstanz) in Abweichung von der anerkannten Rechtsprechung statt der Vergleichs- oder statistischen Me- thode die Sachwertmethode angewandt habe. Doch gebe es heute Metho- den, welche eine präzisere Bestimmung des Verkehrswertes – insbeson- dere unter Einbezug der preisbestimmenden Eigenschaft der Lärmbelas- tung – zulassen würden. Die Vorgehensweise der Vorinstanz habe sodann dazu geführt, dass der Verkehrswert der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. [...] ungenau bestimmt und die zu entrichtende Entschädigung in der Folge

A-2375/2018 Seite 5 zu hoch angesetzt worden sei. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es liege eine Ermessensüberschreitung vor, wenn die Vorinstanz das Grund- buchamt anweise, eine Nutzungsbeschränkung auf der Parzelle Nr. [...] im Grundbuch einzutragen. D. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde sei abzuweisen und verweist zur Begründung auf den angefoch- tenen Entscheid vom 15. Januar 2018. E. Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 beantragen die Eheleute A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), die Beschwerde sei mit Aus- nahme der beanstandeten Korrektur der Parteientschädigung abzuweisen. Im Wesentlichen begründen sie ihr Begehren damit, dass die Vorgehens- weise der Vorinstanz bei der Verkehrswertschätzung aufgrund deren Er- messens bei der Bestimmung der anzuwendenden Bewertungsmethode nicht zu beanstanden sei. Die so ermittelte Entschädigung sei deshalb als richtig zu schützen. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2018 hält der Beschwerdeführer an sei- nem Begehren fest. G. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) können Entscheide der Schätzungskommis- sion beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundes- verwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsge- setz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes

A-2375/2018 Seite 6 bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37 ergän- zend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). 1.2 Es stellt sich zunächst die Frage nach der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Wie er geltend macht, sei diese durch seine Partei- stellung im Vorverfahren begründet. 1.2.1 Die vom Beschwerdeführer als Rechtsgrundlage angeführte Bestim- mung von Art. 78 Abs. 1 EntG sieht vor, dass zunächst die Hauptparteien (d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte bzw. der Enteigner) zur Be- schwerdeerhebung legitimiert sind (vgl. Botschaft zum Enteignungsgesetz vom 21. Juni 1926, BBl 1926 II 78 ff.; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Bd. I, Bern 1986, Art. 78 Rz. 3, 5 f.). Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vo- rinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-5920/2015 vom 14. Juni 2016 E.1.2). 1.2.2 Das ASTRA ist als Bundesamt in die Organisation des Beschwerde- führers eingegliedert und tritt regelmässig als Enteigner von Rechten im Zusammenhang mit den Ausführungsprojekten betreffend die Natio- nalstrassen auf (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. b i.V.m. 39 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11]; Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom 7. September 2005, BBl 2005 6149). Es hat im vorliegenden Fall in seiner Rolle als Enteigner beim Beschwerdeführer das Gesuch um Plan- genehmigung gestellt, welcher auch über die in der Sache erhobenen Ein- sprachen in seiner Plangenehmigungsverfügung vom 19. Dezember 2016 entschieden hat. Zum Entscheid über die enteignungsrechtlichen Fragen wurde die Sache sodann an die Vorinstanz überwiesen (vgl. Art. 26 Abs. 1, 26a, 27, 27d, 28, 39 Abs. 3 NSG sowie Art. 78 Abs. 1 EntG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6946/2015 vom 19. Dezember 2017 E. 1.2). Ob allerdings auch der als Entscheidinstanz im Plangenehmigungsverfah- ren handelnde Beschwerdeführer als Hauptpartei im enteignungsrechtli- chen Verfahren zu betrachten ist, kann – wie im Folgenden gezeigt wird – offen bleiben.

A-2375/2018 Seite 7 Art. 89 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) statuiert nämlich das besondere Beschwerderecht für Behörden, insbesondere auch des Bundes. Demnach sind die Departemente des Bundes vor Bundesgericht in jenen Angelegenheiten beschwerdelegitimiert, welche die ihnen unter- stellten Bundesämter oder Amtsstellen der zentralen Bundesverwaltung betreffen. Angesichts der fehlenden entsprechenden Regelung im VGG hat diese Bestimmung als Mindeststandard auch im Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht zu gelten, bezweckt dieses Behördenbeschwerde- recht doch in erster Linie die richtige und einheitliche Anwendung des Bun- desverwaltungsrechts. Nur so ist gewährleistet, dass ein vor dem Bundes- gericht beschwerdelegitimiertes Departement in einer Sache, welche ein ihm integriertes Bundesamt berührt, bereits vor dem Bundesverwaltungs- gericht zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde führen kann (BERNHARD WALDMANN, Art. 89, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommen- tar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018 [nachfolgend: BSK- BGG], Art. 89 Rz. 2, 45 ff., 51 f.). Als Trägerin des besonderen Beschwer- derechts i.S.v. Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG ist das Departement deshalb zur Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht berechtigt. Das ASTRA wurde demgegenüber gestützt auf Art. 37 Abs. 2 Bst. b des Regierungs- und Ver- waltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010), wonach die Departementsvorsteherin die unmittelbare Erfüllung der depar- tementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten übertragen kann, mittels rechtsgültiger Erklärung vom 16. März 2018 zur Vertretung des Beschwerdeführers ermächtigt. 1.3 Es stellt sich im Weiteren die Frage der Passivlegitimation der Ehefrau des Grundeigentümers der Parzelle Nr. [...], resp. deren Parteistellung. 1.3.1 Gemäss Art. 6 VwVG stehen sich im erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 1 Abs. 1 VwVG der verfügenden Behörde als Gegenpartei Rechtssubjekte mit privaten oder öffentlichen Interessen entgegen, deren gleich oder gegenläufig gerichteten Rechte und Pflichten mittels Verfügung geregelt werden sollen. Im Beschwerdeverfahren können vor der Rechts- mittelinstanz sodann neben der Vorinstanz, deren Verfügung oder Ent- scheid angefochten ist, der Beschwerdeführer – d.h. primär der durch die Verfügung beschwerte Adressat – einem oder mehreren (beschwerdelegi- timierten) Beschwerdegegner/-n gegenüberstehen. Als solche Gegenpar- teien kommen insbesondere alle am vorinstanzlichen Verfahren zu Recht

A-2375/2018 Seite 8 als Parteien beteiligten Personen infrage, welche angesichts des damali- gen Obsiegens ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der an- gefochtenen Verfügung haben (VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Bern- hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich 2016 [nachfolgend Praxis- kommentar VwVG], Art. 6 Rz. 7 f.). 1.3.2 Adressaten der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2018 sind u.a. der Grundeigentümer der Parzelle Nr. [...] sowie dessen Ehefrau. Sie beide werden im Grundbuch Mels betreffend die Parzelle Nr. [...] als Mitei- gentümer geführt, während der Ehemann als Alleineigentümer der Parzelle Nr. [...] eingetragen ist. In ihrem Entscheid kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Parzelle Nr. [...] mangels erfüllter Voraussetzungen von Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen ist und sieht davon ab, in ih- rer Verfügung bezüglich dieser Parzelle eine Entschädigung festzulegen. Deshalb ist diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht (vgl. unten E. 3). Betreffend der Entschädigung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen in Bezug auf die Parzelle Nr. [...] ist die Ehefrau jedoch nicht passivlegitimiert, da sie durch den ange- fochtenen Entscheid der Vorinstanz nicht in ihren Rechten beschwert ist (vgl. dazu E. 6.2). Da die Beschwerde jedoch auch die den beiden Be- schwerdegegnern gemeinsam zugesprochene Parteientschädigung be- schlägt, erweist es sich dennoch als gerechtfertigt, die Ehefrau im vorlie- genden Verfahren als passivlegitimierte Verfahrensbeteiligte zu führen. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist damit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Soweit es um die Beurteilung von ausgesprochenen Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von deren Auffas- sung ab (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 6731/2014 vom 9. Januar 2017 E. 2 mit Hinweisen). 3. Bereits in ihrem Entscheid vom 15. Januar 2018 hielt die Vorinstanz fest,

A-2375/2018 Seite 9 dass – von den Parteien nicht (mehr) bestritten – allein die Entschädigung für die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche zu prüfen sei. Ebenso wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine solche Entschädigung als erfüllt aner- kenne. Dies bestätigt sodann auch der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde vom 23. April 2018 und die Beschwerdegegner in ihrer Be- schwerdeantwort vom 6. Juni 2018. Letztere bestreiten auch nicht, dass allein die Parzelle Nr. [...] von der Festlegung einer Entschädigung für die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche betroffen ist. Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet sodann in erster Linie die Fest- setzung der Höhe dieser Entschädigung, resp. die angewandte Methode zur Festlegung des Verkehrswertes der Liegenschaft. Es erübrigen sich deshalb Ausführungen betreffend nachbarrechtliche Abwehransprüche und die Erfüllung der Voraussetzungen einer formellen Enteignung. 4. 4.1 Zunächst gilt es im vorliegenden Sachverhalt den Gegenstand der un- bestrittenermassen rechtmässig erfolgenden Enteignung zu ermitteln. 4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass die Vorinstanz in ih- rer Berechnung im Widerspruch zum Enteignungsgesetz die eigentliche Lärmbelastung nicht berücksichtige, wenn sie keine Gegenüberstellung des Verkehrswertes vor und nach der Lärmbelastung vornehme. Ausser- dem handle sie entgegen der herrschenden Lehre, wenn sie anstelle des immissionsbedingten Minderwertes den Wert der entfallenen Wohnnut- zung entschädige. 4.1.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber in ihrem Entscheid vom 15. Ja- nuar 2018 aus, die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche führe nicht zum Entzug des Eigentums an der Parzelle Nr. [...], sondern be- schränke lediglich die Rechte des Eigentümers. Deshalb sei von einer Teilenteignung auszugehen, weshalb der Minderwert nach Art. 19 Bst. b EntG zu entschädigen sei. Dieser sei nach der Differenzmethode zu be- stimmen und entspreche der Differenz des Verkehrswertes des Grund- stücks mit und ohne Lärmbelastung. Vorliegend sei unter dem Verkehrs- wert sodann der Wert der Wohnnutzung zu verstehen, welche auf der Par- zelle Nr. [...] stattfinden könnte. Angesichts der Unmöglichkeit einer zumut- baren Wohnnutzung sei dieser Verkehrswert aktuell jedoch mit Fr. 0.00 festzusetzen. Würden nämlich die nachbarrechtlichen Abwehransprüche

A-2375/2018 Seite 10 gegen den Enteigner durchgesetzt, so müssten die Immissionen unterbun- den werden, die Alarmwerte würden nicht mehr überschritten und das Wohnhaus mit Anbau könnte einschränkungslos genutzt werden. Der ei- gentlich zu entschädigende Wert sei deshalb der Verkehrswert, der mit der Wohnnutzung zusammenhänge. 4.1.3 Auch die Beschwerdegegner vertreten die Ansicht, es liege eine Tei- lenteignung vor, weshalb der Minderwert entschädigungspflichtig sei. Sie sprechen sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwer- deführer für die Anwendung der Differenzmethode aus. Im Weiteren führen sie aus, die Liegenschaft auf der Parzelle Nr. [...] sei angesichts der Lärm- belastung unverkäuflich und damit wertlos, weshalb die Vorinstanz den ge- genwärtigen Verkehrswert zu Recht mit Fr. 0.00 eingesetzt habe. 4.2 Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (vgl. Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 16 EntG). Bei der Festset- zung der Enteignungsentschädigung sind gemäss Art. 19 EntG alle Nach- teile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Be- schränkung seiner Rechte erwachsen. Wird von einem Grundstück nur ein Teil in Anspruch genommen oder werden nachbarrechtliche Abwehran- sprüche (vgl. Art. 5 Abs. 1 EntG) enteignet, so finden die gesetzlichen Vor- schriften über die Teilexpropriation Art. 19 Bst. b EntG Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.3, 1C_163/2017 vom 18. Juli 2017 E. 2.1 und 1C_356/2013 vom 5. März 2014 E. 2.1.1; ADRIAN GOSSWEILER, Entschädigungen für Lärm von öffentlichen Verkehrsanlagen, Diss., Zürich 2014, Rz. 486). Danach ist der Betrag zu vergüten, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermin- dert, resp. der sogenannte Minderwert. Im Falle einer Teilenteignung be- rechnet sich die Entschädigung in der Regel nach der sog. Differenzme- thode. Diese besagt dass der zu entschädigende Minderwert einer Liegen- schaft zu ermitteln ist, indem von einem geschätzten Verkehrswert vor der Enteignung (resp. ohne Berücksichtigung der Immission) jener nach der Enteignung (resp. unter Einbezug der Beeinträchtigung) zu subtrahieren ist (vgl. BGE 134 II 49 E. 11 f., BGE 129 II 420 [=Pra. 2005 Nr. 38] E. 3.1.1, BGE 122 II 337 [=Pra. 1997 Nr. 4] E. 4c; Urteile des Bundesgerichts 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.3 und 1C_62/2017 vom 19. April 2018 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. Aufl. 2016, S. 664 f., FRANZ KESSLER COENDET, in:

A-2375/2018 Seite 11 Giovanni Biaggini/Isabelle Häner/Urs Saxer/Markus Schott [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015 [nachfolgend: Fachhandbuch Verwaltungsrecht], Rz. 26.144 f.; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 Rz. 154, 186 ff.; GOSSWEILER, a.a.O., Rz. 486). 4.3 Tatsächlich hängt der Verkehrswert neben anderen Faktoren auch da- von ab, ob eine Liegenschaft gemäss dem ihr zugedachten Zweck genutzt werden kann. Kann eine Industriebaute nicht gewerblich genutzt oder kann eine Wohnliegenschaft nicht bewohnt werden, wird die Nachfrage einge- schränkt. Solche Liegenschaften werden auf dem Markt kaum einen Käu- fer finden und können demzufolge nicht oder nur erschwert gehandelt wer- den. Beruht eine solche Nutzungsbeschränkung auf äusseren Einflüssen, welche sich auf die psychische Befindlichkeit eines potentiellen Käufers belastend auswirken, so dürfte sich die Nachfrage selbst bei einem existie- renden Käufermarkt aufgrund eines psychologischen Effektes weiter ver- mindern und die Liegenschaft zusätzlich entwerten. Der Verkehrswert der- art betroffener Liegenschaften kann sich in Abhängigkeit der Intensität der betreffenden Immission derart vermindern, dass die Liegenschaft als weit- gehend entwertet oder sogar als wertlos betrachtet werden muss (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1C_62/2017 vom 19. April 2018 E. 2.5; zum "psy- chologischen Minderwert" Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3465/2015 vom 15. September 2016 E. 8. 3.2.3 m.w.H.; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 Rz. 50, 52, 56 ff.). 4.4 Aufgrund der sowohl tagsüber als auch in der Nacht überschrittenen Alarmwerte wurde die Nutzung der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. [...] als Wohnhaus als unzumutbar beurteilt und eine Sanierung würde sich – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darlegt – als unverhält- nismässig oder unwirksam erweisen. Diese Tatsachen beeinträchtigen den Verkehrswert der Liegenschaft nachhaltig und tiefgreifend. Die räumliche Nähe zur Nationalstrasse – diese verläuft in einem Abstand von ca. 30 m zur Liegenschaft – belastet den Verkehrswert zusätzlich und es muss da- von ausgegangen werden, dass es sich gemäss den Erwägungen der Vo- rinstanz als nahezu unmöglich erweisen würde, für diese Liegenschaft ei- nen Käufer zu finden. Die Einschätzung der Vorinstanz, den Verkehrswert unter Berücksichtigung der Lärmbelastung mit Fr. 0.00 zu beziffern, ist des- halb nachvollziehbar. 4.5 Die Parteien sind sich einig, dass der zu entschädigende Minderwert nach der Differenzmethode festzulegen ist. Der Beschwerdeführer rügt al- lerdings, dass die Vorinstanz die entfallene Wohnnutzung anstelle des

A-2375/2018 Seite 12 lärmbedingten Minderwertes entschädige, entsprechend also keine Ge- genüberstellung des Verkehrswertes vor und nach der Lärmbelastung vor- nehme. 4.5.1 Die Vorinstanz berechnet den Verkehrswert der Liegenschaft ohne Lärmbelastung unter Einbezug der getätigten Investitionen und der Alters- entwertung anhand der Sachwertmethode (vgl. unten E. 5.3.2). Diesen Wert beziffert sie auf Fr. 222'615.-- (vgl. E. 5.3.3). Die Vorinstanz führt keine zweite Berechnung nach demselben Vorgehen durch, um den Verkehrs- wert unter Berücksichtigung der Lärmbelastung zu bestimmen. Stattdes- sen legt sie ihre Überlegungen dar, weshalb eine Wohnnutzung der Lie- genschaft nicht mehr zumutbar ist (vgl. oben E. 4.3 f.) und diese in der Folge keinen Marktwert mehr hat. 4.5.2 Wenn der Beschwerdeführer implizit beanstandet, dass die Differenz- methode nicht angewendet worden sei, lässt er ausser Acht, dass sich die beiden von der Vorinstanz verwendeten Werte unter den vorliegend gege- benen Umständen letztendlich entsprechen: Muss – wie oben dargelegt (vgl. E. 4.3 f.) – angenommen werden, dass die Liegenschaft infolge der Lärmimmission mangels Nachfrage vollständig entwertet ist, also keinen Marktwert mehr besitzt, so entsprechen sich der Wert der aufgrund der Un- zumutbarkeit entfallenden Wohnnutzung und der Minderwert als Differenz zwischen dem Verkehrswert mit und ohne Lärmbelastung. Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, resultiert doch auch auf diese Weise bei einer Gegenüberstellung des unbelasteten Verkehrswer- tes und der Wertlosigkeit der zu entschädigende Minderwert, resp. die un- ter den gegebenen Umständen durch die Lärmimmission verursachte Wer- teinbusse der Liegenschaft. 5. Es ist anschliessend die Frage zu erörtern, wie – resp. unter Anwendung welcher Schätzungsmethode – die Verkehrswertbestimmung zu erfolgen hat. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vo- rinstanz wende in Abweichung zur herrschenden Rechtsprechung und Pra- xis sowie ohne nachvollziehbare Begründung für die Entschädigungsbe- messung im Rahmen der ausschlaggebenden Verkehrswertbestimmung die Sachwertmethode (auch Realwert- oder Substanzwertmethode) an.

A-2375/2018 Seite 13 Diese Methode lege den Fokus jedoch auf die Baukosten sowie auf die Altersentwertung und nicht auf den eigentlichen Verkehrswert der Immobi- lie. Demgegenüber sei vielmehr ein hedonischer Ansatz zu verfolgen, be- rücksichtige eine solche Berechnungsmethode doch verschiedene Eigen- schaften einer Liegenschaft und lasse eine präzisere Bestimmung des Ver- kehrswertes zu. Aus diesem Grund habe er ein eigenes Modell entwickelt, welches zur Erkenntnis führe, dass der Verkehrswert der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. [...] durch die Lärmbelastung eine wesentlich geringere Einbusse erfahre, als von der Vorinstanz berechnet. 5.1.2 Die Vorinstanz äussert sich nicht zu den Vorbringen des Beschwer- deführers betreffend die hedonische Methode und verweist stattdessen auf ihre Ausführungen zur gewählten Sachwertmethode in der angefochtenen Verfügung. Sie führt im Wesentlichen aus, es sei bei der Berechnung des Verkehrswertes vom Neuwert der Liegenschaft auszugehen und die einge- tretene Entwertung in Abzug zu bringen. Dieses Resultat sei sodann anzu- passen, um die effektive Entwertung festzustellen. 5.1.3 Die Beschwerdegegner machen geltend, der Beschwerdeführer kriti- siere die von der Vorinstanz verwendete Schätzmethode zu Unrecht. Die von diesem favorisierte hedonische Methode eigne sich bei der Beurteilun- gen von Objekten, welche von Fluglärm betroffen seien, nicht jedoch bei Strassenlärm, da diese Lärmarten verschiedene Charakteristiken aufwei- sen würden und nicht miteinander verglichen werden könnten. Ausserdem stehe der Vorinstanz ein weites Ermessen zu, so auch in Bezug auf die anzuwendende Bewertungsmethode. Die Wahl der Sachwertmethode sei deshalb nicht zu beanstanden. 5.2 Für die Ermittlung eines Marktwertes stehen verschiedene Wertermitt- lungsmethoden zur Verfügung, je mit ihren Vor- und Nachteilen. Die Me- thodeneignung ist abhängig von der Objektart (vgl. SVKG – Schweizeri- sche Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten & SEK/SVIT – Schweizerische Schätzungsexpertenkammer/Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft, Das Schweizerische Schätzerhandbuch, 4. Aufl., 2012, [nachfolgend: Schätzerhandbuch], S. 42 ff.; FRANZ KESSLER COEN- DET, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 26.1157 ff.). Bei der Wahl der Bewertungsmethode steht den Eidgenössischen Schätzungs- kommissionen bei voller Kognition grundsätzlich ein grosses Ermessen zu. Immerhin ist festzuhalten, dass die Anwendung einer bestimmten Bewer- tungsmethode geeignet sein muss, um das betreffende Objekt plausibel zu bewerten, dass die Schätzungskommission ihr Ergebnis nachvollziehbar

A-2375/2018 Seite 14 begründen muss und dass dieses insgesamt sachlich haltbar ist (vgl. BGE 134 II 49 E. 15.4 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6731/2014 vom 9. Januar 2017 E. 2 mit Hinweisen und A-3465/2015 vom 15. Septem- ber 2016 E. 4; Schätzerhandbuch, a.a.O., S. 55; FRANZ KESSLER COENDET, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 26.159; OTTO WIPFLI, Be- messung immissionsbedingter Minderwerte von Liegenschaften, Diss., Zü- rich 2007, S. 19, 40 ff.). 5.3 5.3.1 Neben den klassischen Schätzungsmethoden, wie z.B. der statisti- schen bzw. Vergleichsmethode, der Lageklassenmethode, der Sachwert- methode, der Ertragswertmethode, etc. kommen auch neuere Bewertungs- modelle zur Anwendung, welche sich auf den sogenannten hedonischen oder ökonometrischen Ansatz stützen (bisweilen werden diese Methoden auch der statistischen bzw. Vergleichsmethode zugeordnet; vgl. FRANZ KESSLER COENDET, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 26.157 f.). Insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung von Liegenschaf- ten, welche eine Werteinbusse durch Fluglärm erfahren, kommt das soge- nannte MIFLU-Modell (Minderwert Fluglärm) regelmässig zur Anwendung Derartige Modelle werden für Untersuchungen von verschiedenen Güter- märkten (z.B. auch Immobilienmarkt) und insbesondere für Preisanalysen eingesetzt. Im Wesentlichen werden mit ihnen auf dem Markt bestehende Preisunterschiede über die spezifischen Gütereigenschaften erklärt, die dem Nutzer oder Eigentümer in mehr oder weniger grossem Ausmass Ge- nuss verschaffen und dementsprechend die Zahlungsbereitschaft bestim- men. Eine Liegenschaft wird demnach als Bündel von Eigenschaften be- trachtet, von denen jede ihren Preis hat und welche gesamthaft den Wert des Gutes bilden. Die verschiedenen preisbestimmenden Eigenschaften können dank moderner Informationstechnologie unter Anwendung eines statistischen Verfahrens ermittelt und quantifiziert werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zahlreiche Vergleichsobjekte berücksichtigt wer- den können, welche auf dem freien Markt gehandelt wurden. Auf diese Weise können die einzelnen Eigenschaften bewertet und die nun bekann- ten Preise der Merkmale für die Bewertung weiterer Liegenschaften einge- setzt werden. Je nach Modell werden bei der Bewertung von Liegenschaf- ten bis zu 50 Eigenschaften (Liegenschaftencharakteristik, Lage, etc.) in die Berechnung miteinbezogen. Auf diese Weise lassen sich Liegenschaf- tenwerte unter Einbezug detaillierter Merkmale und im Vergleich mit ande- ren gleichermassen betroffenen Objekten bestimmen (vgl. zum Ganzen

A-2375/2018 Seite 15 ausführlich BGE 134 II 49 E. 16, 18.5.1 m.w.H.; Schätzerhandbuch, a.a.O., S. 56 ff.; GOSSWEILER, a.a.O., Rz. 489 ff.; WIPFLI, a.a.O., S. 44 f. ). Die hedonischen Bewertungsmodelle werden in Rechtsprechung und Lite- ratur als zuverlässige Methode gesehen, um auf einer weitgehend objekti- vierten Basis das Vorhandensein oder Fehlen eines bestimmten Liegen- schaftenmerkmals direkt mit einem entsprechenden Preisaufschlag oder - abschlag zu verbinden womit sie eine schnelle, aktuelle und gleichmässige Bewertung in einer Grosszahl von Fällen ermöglichen (vgl. BGE 134 II 49 E. 16.4; GOSSWEILER, a.a.O., Rz. 493). Dennoch wird darauf hingewiesen, dass zur Erzielung verlässlicher Resultate verschiedene Bedingungen er- füllt sein müssen und dass es gilt, einige Schwierigkeiten zu überwinden. So sind für diese aufwendigen und kostspieligen Methoden vertiefte Sta- tistik- und Informatikkenntnisse zur Datenauswertung notwendig und ins- besondere wird gefordert, dass diese Modelle wissenschaftlich begleitet werden müssen. Sodann ist eine breite Datenbasis unverzichtbar, wobei vorausgesetzt wird, dass das zu bewertende Objekt dieselben Haupteigen- schaften aufweist wie die erfassten Vergleichsobjekte. Im Weiteren wird bemängelt, dass die hedonischen Modelle für den Laien nur schwer nach- vollziehbar sind, was gemäss Bundesgericht allerdings nicht gegen deren Anwendung spricht (vgl. BGE 134 II 49 E. 16.2 ff., 18; Schätzerhandbuch, a.a.O., S. 60, 62; PETER HÄNNI/MARKUS GREDIG, Grundsatzfragen betref- fend Minderwertentschädigung wegen Fluglärms und die Anwendbarkeit des MIFLU-Modells, in: Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht [Hrsg.], Baurecht 2008 S. 124 ff., 127 f.; GOSSWEILER, a.a.O., Rz. 482). 5.3.2 Bei der von der Vorinstanz gewählten Methode steht hingegen der Sachwert im Zentrum der Bewertung. Er setzt sich zusammen aus dem Zeitwert (Zustandswert) aller baulichen Anlagen auf dem Grundstück, den Kosten für Umgebungsarbeiten, den Baunebenkosten sowie dem Land- wert. Der Sachwert eines Bewertungsobjekts lässt sich in praktisch allen Fällen ermitteln. Er wird, abgesehen vom dazugehörigen Landwert, durch die Marktverhältnisse auf dem Immobilienmarkt nur wenig beeinflusst. Viel- mehr wirken sich baurechtliche Einflüsse, Eignung, Nutzungsart, mögli- ches Bauvolumen, Bauweise und Restnutzungsdauer wertbestimmend aus. Die Sachwertmethode findet hauptsächlich Anwendung bei substanz- wertorientierten Objekten, bei denen der erzielbare Ertrag im Hinblick auf den Marktwert eine untergeordnete oder gar keine Rolle spielt, so insbe- sondere bei selbst genutztem Wohneigentum. In den meisten Fällen führt der ermittelte Sachwert nicht direkt zum Marktwert resp. Verkehrswert,

A-2375/2018 Seite 16 ohne dass ein Marktanpassungsfaktor berücksichtigt wird. Durch den Ein- bezug verschiedener Aspekte wie z.B. Objektgrösse, Ausstattungsstan- dard, Region/Lage oder allgemeines Marktverhalten kann eine Feinabstim- mung der Bewertung erfolgen, um der Marktsituation gerecht zu werden. Je nach den (Preis-)Vorstellungen eines potentiellen Interessenten kann demnach der Marktwert über oder unter dem Sachwert liegen (Schätzer- handbuch, a.a.O., S. 70, 78 f.; kritisch: WIPFLI, a.a.O., S. 75 ff.; FRANZ KESSLER COENDET, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 26.163 f.). 5.3.3 Die Vorinstanz errechnet in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2018 den Verkehrswert ohne Lärmbelastung indem sie die Ku- batur des Gebäudes mit dem gemäss einschlägiger Literatur ermittelten Kubikmeterpreis zum Neuwert multipliziert und die eingetretene Altersent- wertung in Abzug bringt. Diese Vorgehensweise begründet sie mit dem Fehlen von Bauabrechnungen. Anlässlich eines Augenscheins hat sie die Kubatur des Gebäudes selbständig vermessen, wobei sie ein Gesamtvo- lumen inkl. Keller und Anbau von 1'020 m 3 errechnet hat. Sie führt aus, dieser Wert unterscheide sich von dem von der Gebäudeversicherung ver- wendeten Wert von 699 m 3 , welcher den Keller und den Anbau nicht be- rücksichtige. Ansonsten würden die Werte jedoch korrespondieren. Die Vo- rinstanz hat im Weiteren den Aufbau der Liegenschaft in Leichtbauweise berücksichtigt und den Baupreis entsprechend der Beurteilung der Gebäu- deversicherung für den Wert der vollen Reproduktionskosten und unter Be- rücksichtigung des Innenausbaus zu einem Neuwert von Fr. 485.-- pro Ku- bikmeter eingesetzt. In Anbetracht der Altersentwertung sowie der effektiv getätigten grosszyklischen Investitionen in der Höhe von Fr. 40'000.-- ori- entiert sich die Vorinstanz an der durch die Gebäudeversicherung ange- nommenen zeitbedingten Entwertung von 45%. Diesen Wert korrigiert sie jedoch durch eigene Einschätzung um 10% mit der Begründung, die Ge- bäudeversicherung beabsichtige die Gewährleistung einer möglichst voll- ständigen Entschädigung im Schadenfall, doch würde die effektive Entwer- tung höher liegen. Aus diesem Grund erachtet sie eine Werteinbusse von insgesamt 55% als angemessen und beziffert den Verkehrswert der Lie- genschaft auf der Parzelle Nr. [...] unter Ausschluss der Lärmbelastung mit Fr. 222'615.--. 5.3.4 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde vom 23. April 2018 dar, wie er in Anlehnung an das hedonische MIFLU-Modell ein eigenes Mo- dell entwickelt hat, um Liegenschaften, welche von Strassenlärm betroffen sind, zu bewerten. Dabei bestreitet er nicht, dass sich die Charakteristik

A-2375/2018 Seite 17 von Lärmimmissionen, welche durch Flugverkehr verursacht werden, von jenen des Strassenverkehrs unterscheidet. Eine eingehende Auseinander- setzung mit dieser Problematik – auch mit den in verschiedener Weise auf- tretenden bzw. auf das Objekt einwirkenden Immissionen – kann hier aller- dings unterbleiben. Es stellt sich nämlich allein die Grundsatzfrage, ob im vorliegenden Fall die Anwendung des vom Beschwerdeführer verwendeten hedonischen Modells die Wahl der Sachwertmethode durch die Vorinstanz an Sachgerechtigkeit übertrifft und zu einem zuverlässigeren Resultat führt. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die durch die Vorinstanz gemes- sene Kubatur noch die im Rahmen der Sachwertmethode festgelegten Werte – d.h. die Berechnung des Verkehrswertes an sich. Vielmehr kriti- siert er die Anwendung der Sachwertmethode – mit Verweis auf deren Fo- kus auf den Baukosten sowie der Altersentwertung – insgesamt und er- rechnet den Minderwert anhand des von ihm entwickelten hedonischen Modells. Dabei geht er davon aus, dass ein Minderwert durch Lärmimmis- sionen erst bei einer Veränderung von mehr als 10 Dezibel eintritt, weshalb dieser Schwellenwert 10 Dezibel unterhalb des Immissionsgrenzwertes angesetzt wird. Im Weiteren wird pro betroffene Fassade und Geschoss sowie je Tag und Nacht der durchschnittliche Schaden berechnet, indem pro Dezibel ein Wertverlust von 0.6 % angenommen wird. Dieser Wert ba- siert auf der durch das Bundesamt für Umwelt BAFU sowie das Bundesamt für Raumplanung ARE erstellten Studie "Externe Kosten des Verkehrs in der Schweiz". Auf diese Weise errechnet der Beschwerdeführer einen Wertverlust resp. Minderwert der Liegenschaft von insgesamt 10-12%, ohne allerdings einen konkreten Betrag zu beziffern. 5.3.5 Werden die beiden vorgebrachten Methoden gegeneinander abge- wogen, so ist zunächst anzumerken, dass die Anwendung eines hedoni- schen Modells – allenfalls in Ergänzung zu einer herkömmlichen Schät- zungsmethode – bei Vorliegen von Strassenlärmimmissionen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann. Dies selbst dann nicht, wenn bis anhin diese Bewertungsmethoden in Zürich und Genf im Zusammen- hang mit der Lärmbelastung durch den Flugverkehr zur Anwendung kamen (vgl. GOSSWEILER, a.a.O., Rz. 491, 494 f.; HÄNNI/GREDIG, a.a.O., S. 128). Dennoch bestehen für das vom Beschwerdeführer erstellte Modell und das MIFLU-Modell unterschiedliche Ausgangslagen: Letzteres basiert – ge- mäss den oben in E. 5.1.1 geforderten Kriterien – auf den Erhebungen von Immobilienpreisen durch die Zürcher Kantonalbank ZKB, d.h. auf einer so- liden, breit abgestützten Datenlage von zahlreichen Immobilienkäufen- und

A-2375/2018 Seite 18 Verkäufen über das gesamte Kantonsgebiet des Kantons Zürich hinweg. Im Weiteren werden die durch wissenschaftliche Forschung erhobenen Im- missionsdaten der Eidgenössischen Materialprüfungsanstalt EMPA be- rücksichtigt. Eine solche Abstützung ist bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Modell nicht erkennbar, jedenfalls vermag er eine solche nicht glaubhaft darzulegen. So fehlt es dem verwendeten Modell sowohl an der wissenschaftlichen Begleitung, als auch an der zwingenden breiten Abstützung der Datenlage. Selbst das vom Beschwerdeführer als Beweis- mittel beigebrachte Dokument (Beilage 11 zur Beschwerdeschrift) hält fest, dass mit dem beschriebenen Ansatz eine "ganz rudimentäre Abschätzung" erfolgen "könnte", dass für eine Ermittlung des Verkehrswertes der Liegen- schaft auf der Parzelle Nr. [...] "deutlich mehr Zeit" notwendig sei und dass kein Weg an vertieften Abklärungen und am Beizug von Experten vorbei führe. Auch vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass bei der Erstellung seiner Berechnung betreffend die Liegenschaft auf der Parzelle Nr. [...] auf eine Vielzahl von gleichermassen betroffenen Vergleichsobjek- ten zurückgegriffen werden konnte. Dieses Manko vermag auch der Ver- weis auf die bereits erwähnte Studie des BAFU und des ARE (vgl. E. 5.3.4) nicht zu kompensieren, bezieht sich diese doch schwergewichtig auf die Agglomerationen von Zürich und Genf sowie weiterer Schweizer Städte, wo angesichts der angespannten Lage auf dem Immobilienmarkt eigene Gesetzmässigkeiten herrschen. Ausserdem befassen sich die durch den Beschwerdeführer angeführten Verweise (Beilage 13 zur Beschwerde- schrift) mit den Auswirkungen auf die Mietpreise in diesen Agglomeratio- nen, welche jedoch ungeeignet sind, sich auf den vorliegend relevanten Sachverhalt der Bewertung einer Wohnliegenschaft im Eigentum in ländli- chem Gebiet anwenden zu lassen. Wie die Vorinstanz zutreffend argumentiert, lässt die Methode des Be- schwerdeführers im Weiteren die Art und Weise, wie die Lärmimmission durch die Bewohner der Liegenschaft wahrgenommen wird, ausser Acht. Sie legt überzeugend dar, dass der intermittierende Lärm der Natio- nalstrasse A3 als besonders störend wahrgenommen werde. Sie kommt zum Schluss, dass die Liegenschaft auf der Parzelle Nr. [...] aufgrund der empfundenen Lärmsituation faktisch unverkäuflich sei und sich deshalb die Berechnung des Beschwerdeführers als unrealistisch erweise. Die Wahr- nehmung der Lärmquelle durch die Bewohner – sowohl akustisch, als auch optisch aufgrund der räumlichen Nähe – trägt zum psychologischen Min- derwert bei (vgl. E. 4.3 f.). Gemäss Art. 19 EntG, der eine Entschädigung sämtlicher Nachteile verlangt, muss auch ein so entstandener Minderwert

A-2375/2018 Seite 19 bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden. In Anbe- tracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – selbst unter Einbezug zahlreicher Eigenschaften bei Anwendung des hedonischen Modells – eine Verkehrswertminderung von 10-12% errechnet hat, erscheint es tatsäch- lich fraglich, ob eine solche zusätzliche Wertverminderung berücksichtigt wurde. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzule- gen, dass für die ca. 30 m neben der Nationalstrasse gelegene Liegen- schaft angesichts der rund um die Uhr überschrittenen Alarmwerte eine Käuferschaft gefunden werden könnte, welche dazu bereit wäre, die Lie- genschaft zu 88-90% des unbelasteten Verkehrswertes zu erwerben. Ganz abgesehen davon unterlässt es der Beschwerdeführer auch, diesen Ver- kehrswert selber zu errechnen und als konkreten Betrag zu nennen. Der Vorinstant ist demzufolge in ihren Schlussfolgerungen beizupflichten, wenn sie einen Minderwert der Liegenschaft von 10-12% in Anbetracht der ge- samten Umstände als unrealistisch bezeichnet. 5.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das vom Beschwerde- führer entwickelte hedonische Modell im vorliegenden Fall nicht eignet, den Minderwert der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. [...] sachgerecht zu beur- teilen. Es kann sich insbesondere weder auf eine zwingend notwendige breite Datenbasis von gleichermassen betroffenen Liegenschaften (Wohn- eigentum in der Landwirtschaftszone) stützen, noch kann eine wissen- schaftliche Verifizierung des Modells vorgewiesen werden. Im Übrigen wird ausser Acht gelassen, dass es neben einem mathematisch errechneten Minderwert auch den psychologisch bedingten Minderwert zu berücksich- tigen gilt. Dieser zeigt sich insbesondere in der Tatsache, dass die be- troffene Liegenschaft aufgrund der hohen Lärmbelastung ihre Eigenschaft als Handelsobjekt einbüsst. Die Festlegung des Verkehrswertes durch die Vorinstanz erscheint hingegen als nachvollziehbar sowie glaubhaft begrün- det und trägt den gegebenen Umständen des Falles ausreichend Rech- nung. Deshalb kann dem Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht gefolgt werden, die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 6. 6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, soweit die Vo- rinstanz das Grundbuchamt anweise, eine Nutzungsbeschränkung auf der Parzelle Nr. [...] einzutragen, liege nicht nur eine unrichtige Anwendung der

A-2375/2018 Seite 20 gesetzlichen Bestimmung von Art. 93 EntG vor, sondern auch eine Ermes- sensüberschreitung. Die Nutzungsbeschränkung sehe nämlich vor, dass jegliche Wohnnutzung nach Ende der Nutzung durch die gegenwärtigen Bewohner, spätestens aber Ende 2037 ausgeschlossen sei. Dies bedeute, dass die Liegenschaft nicht nur nicht mehr bewohnt werden dürfe, sondern dass die gegenwärtigen Bewohner die Liegenschaft im Alter von 94 Jahren zu verlassen hätten. Die Vorinstanz stütze diese Anmerkung im Grundbuch auf die Bestimmung, welche besage, dass der Enteigner sofort nach der gültigen Entrichtung der Entschädigung den Grundbucheintrag des durch die Enteignung erworbenen Rechtes verlangen kann. Doch verkenne die Vorinstanz, dass der Enteigner mit der Auszahlung der Entschädigung aus Unterdrückung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen kein dingliches Recht erwerbe, welches im Grundbuch eingetragen werden könne. Im Üb- rigen sei es nicht Aufgabe der Vorinstanz, im Rahmen von Lärmschutzfra- gen über die gegenwärtige oder zukünftige Nutzung von betroffenen Lie- genschaften zu entscheiden. Ob und in welcher Form die vom Lärm be- troffenen Eigentümer ihre Liegenschaft nutzen wollen, obliege allein diesen selbst. 6.1.2 Die Vorinstanz liess sich bezüglich dieser Rüge nicht vernehmen und verweist auf ihre Verfügung vom 15. Januar 2018. Darin begründet sie ihre Anordnung damit, dass mit der Bezahlung des Entschädigungsanspruchs die Nachbarrechte der Enteigneten abgelöst und definitiv unterdrückt wür- den. Da sich die Lärmbelastung in erster Linie auf die Wohnnutzung aus- wirke, sei für die Zukunft sicherzustellen, dass keine solche Wohnnutzung mehr auf der Parzelle Nr. [...] stattfinde. Andernfalls könne sich die Ent- schädigungsfrage wieder stellen. Der Beschwerdegegner äussert sich in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2018 nicht zu dieser Rüge. 6.2 Eine zentrale Voraussetzung der Beschwerdelegitimation (vgl. oben E. 1.2.1) ist die materielle Beschwer des Beschwerdeführers, d.h. das Er- fordernis des besonderen Berührtseins (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) sowie das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Ab- änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Voraussetzung des Berührtseins ist dann erfüllt, wenn die beschwerdefüh- rende Person mehr betroffen ist als die Allgemeinheit, d.h. sie muss in einer beachtenswerten sowie nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Der Nachteil, den es abzuwenden gilt, muss von einigem Gewicht und der Schadenseintritt relativ wahrscheinlich sein. Das Rechtsschutzinteresse

A-2375/2018 Seite 21 der beschwerdeführenden Person kann sodann die Beeinträchtigung rechtlicher oder tatsächlicher Interessen betreffen. Es besteht im prakti- schen Nutzen, der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil in wirtschaftlichen, materiellen, ideellen oder anderen Interes- sen abgewendet werden kann (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2019, Art. 48 Rz. 9 ff., 19 ff.; MARANTELLI/HUBER, Praxiskommentar VwVG, Art. 48 Rz. 24; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 941 ff.) 6.3 In Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Rüge, die Vorinstanz habe mit der Anweisung zur Eintragung in das Grundbuch ihr Ermessen über- schritten und das Enteignungsrecht falsch angewendet, ist nach dem Ge- sagten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer in diesem Punkt an der materiellen Beschwer fehlt. Er ist von der Anweisung der Vorinstanz weder betroffen, noch ist ein Nachteil erkennbar, der ihm daraus erwach- sen würde und den es abzuwenden gilt. Jedenfalls macht er keinen sol- chen geltend oder legt irgendwie sonst dar, dass er durch die Anweisung in seinen – rechtlichen oder tatsächlichen – Interessen beeinträchtigt würde. Deshalb ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.4 Aufgrund der fehlenden materiellen Beschwer ist der Beschwerdefüh- rer bezüglich der durch die Vorinstanz angeordneten Beschränkung der Wohnnutzung nicht beschwerdelegitimiert. Dennoch ist es angezeigt, die Sachlage auf die Existenz einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Anordnung zu prüfen, da ohne eine solche allenfalls eine Fehlerhaftigkeit der betreffenden Dispositiv-Ziffer in der angefochtenen – jedoch grundsätz- lich als rechtmässig beurteilten – Verfügung vorliegen würde. 6.4.1 Eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG – resp. ihre einzelnen An- ordnungen – müssen sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen, d.h. sie bedürfen einer Rechtsgrundlage (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Die Fehlerhaf- tigkeit einer Verfügung führt im Regelfall zu deren Anfechtung, allenfalls zu deren Nichtigkeit, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Eine Verfügung erweist sich dann als nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer sowie offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Gründe, welche zu einer Nichtigkeit führen, sind schwer wiegende Zustän- digkeitsfehler (örtlich, sachlich, funktionell), schwer wiegende Verfahrens- fehler, schwer wiegende Form- oder Eröffnungsfehler oder schwer wie-

A-2375/2018 Seite 22 gende inhaltliche Mängel. Erweist sich nur ein Teil einer Verfügung als nich- tig, so wird von Teilnichtigkeit gesprochen (vgl. MICHAEL DAUM/PETER BIERI, in: VwVG-Kommentar, Art. 7 Rz. 18 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 396, 898; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1098, 1105 ff.) Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1084 ff, 1133). 6.4.2 Mit der durch die Vorinstanz verfügten Anordnung wird das Eigentum der Beschwerdegegner beschränkt. Eine Grundlage für die Anmerkung solcher öffentlich-rechtlichen Beschränkungen bietet Art. 962 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Diese Bestimmung sieht vor, dass das Gemeinwesen oder ein anderer Trä- ger einer öffentlichen Aufgabe eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grund- stücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen muss. Mit dieser Anmerkungspflicht wird eine Publizität der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bezweckt, wie sie von der Vorinstanz gemäss den von ihr gemachten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2018 angestrebt wird. Allerdings ist die Bestimmung von Art. 962 ZGB nicht auf jene öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen anwendbar, welche aufgrund von bundesrechtlichen Erlassen durch Bun- desbehörden oder Träger, welche mit öffentlichen bundesrechtlichen Auf- gaben betraut sind, angeordnet wurden. Vielmehr bedürfen die Anmer- kungstatbestände des öffentlichen Bundesrechts einer besonderen ge- setzlichen Grundlage (vgl. JÜRG SCHMID, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 46 Rz. 48 sowie Art. 962 Rz. 4 ff., 11). 6.4.3 Eine solche gesetzliche Grundlage, welche die Vorinstanz zur Anord- nung einer Nutzungsbeschränkung des Wohneigentums des Eigentümers ermächtigen würde, ist hingegen aus der Rechtsordnung nicht ersichtlich. Somit ist festzuhalten, dass die betreffende Anordnung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist. Wer allenfalls für die Anordnung einer solchen An- merkung zuständig wäre, erschliesst sich sodann nicht auf den ersten Blick. Jedenfalls geht eine solche Kompetenz der Vorinstanz mit Bestimmt- heit nicht aus dem EntG hervor, welches die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorinstanz abschliessend regelt. Damit steht fest, dass die entspre- chende Ziffer im Dispositiv der angefochtenen Verfügung auch an einem Zuständigkeitsfehler leidet, der angesichts der Anordnung durch eine un- zuständige Behörde als schwer bezeichnet werden muss. Aufgrund des

A-2375/2018 Seite 23 Vorliegens einer Verfügung ohne Rechtsgrundlage durch eine unzustän- dige Vorinstanz ist die Voraussetzung eines besonders schweren Mangels gegeben (vgl. DAUM/BIERI, in: VwVG-Kommentar, Art. 7 Rz. 21 ff.; KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 396; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1098, 1105 ff.). 6.4.4 Aufgrund der Tatsache, dass das Enteignungsrecht die Kompeten- zen der Vorinstanz klar regelt, ist der Mangel ebenso als offensichtlich oder zumindest als leicht erkennbar zu bezeichnen. Im Weiteren ist eine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit durch die Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Anordnung nicht erkennbar. Einerseits dient eine Durchsetzung der Bindung des Handelns der Vo- rinstanz an Rechtssätze gerade der Rechtssicherheit, andererseits ist nicht ersichtlich, wie im konkreten Fall die Nichtigkeit der betreffenden Disposi- tiv-Ziffer einen Nachteil für die enteigneten Beschwerdegegner bedeuten würde – im Gegenteil. Damit liegt eine Nichtigkeit sowohl im Interesse an der Rechtssicherheit, als auch im Interesse an der richtigen Rechtsanwen- dung. Eine weitere Güterabwägung kann deshalb unterbleiben (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1098). Die Voraussetzungen für die Erkennung einer Nichtigkeit der Anordnung einer Beschränkung der Wohnnutzung der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. [...] sind damit erfüllt. Es ist die Teilnichtigkeit der Verfügung vom 15. Ja- nuar 2018 betreffend deren Dispositiv-Ziffer 2 festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.3; DAUM/BIERI, in: VwVG-Kommentar, Art. 7 Rz. 23). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Schlussfolge- rung der Vorinstanz betreffend die den Beschwerdegegnern zugespro- chene Parteientschädigung sei fehlerhaft. Die gekürzte Parteientschädi- gung sei nämlich auf Fr. 5'000.-- festgesetzt, die durch die Beschwerde- gegner veranschlagten Spesen in der Höhe von Fr. 500.80 hingegen nicht beanstandet worden. Im Totalbetrag auferlege ihr die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung jedoch Fr. 5'580.--. Dieser Betrag sei zu korri- gieren. Die Vorinstanz äussert sich nicht zu diesem Punkt, doch kann der ange- fochtenen Verfügung vom 15. Januar 2018 entnommen werden, dass die

A-2375/2018 Seite 24 vom Beschwerdeführer beanstandeten Beträge tatsächlich so festgehalten sind. Die Beschwerdegegner stellen bezüglich der angebrachten Rüge keinen Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, und bestreiten somit in Überein- stimmung mit dem Beschwerdeführer den Sachverhalt bezüglich die Par- teientschädigung nicht. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 3 VwVG kann die Beschwerdeinstanz Redakti- ons- oder Rechnungsfehler sowie Kanzleiversehen, welche keinen Ein- fluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Be- gründung ausüben, jederzeit berichtigen. Eine solche Berichtigung ist al- lerdings strikte auf eigentliche Fehler beschränkt, welche sich offenkundig aus dem Text des Entscheides selber ergeben. Fehler bei der Sachver- haltsermittlung oder Rechtsanwendung können nicht auf dem Weg der Be- richtigung korrigiert werden, so offensichtlich sie auch sein mögen. Zustän- dig zur Berichtigung ist die Behörde, die den Entscheid ursprünglich gefällt hat, doch kommt es in der Praxis vor, dass auch die Rechtsmittelbehörde im Rechtsmittelverfahren Berichtigungen vornimmt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISA- BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1322; STEFAN VOGEL, in: VwVG – Kommentar, a.a.O., Art. 69 Rz. 1, 20 ff.; KARIN SCHERRER RE- BER, Praxiskommentar VwVG, Art 69 Rz. 6 f.). 7.3 Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2018 ist zu korrigieren und die Parteientschädi- gung im vorinstanzlichen Verfahren auf Fr. 5'500.80 zuzüglich 8% MwSt auf Fr. 2'750.40 und 7.7% MwSt auf Fr. 2'750.40 festzulegen. 8. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht zu befinden. 8.1 8.1.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein- schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der Enteig- ner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG).

A-2375/2018 Seite 25 Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der Gel- tendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind vor- liegend keine Gründe ersichtlich. 8.1.2 Das ASTRA tritt als grundsätzlich kostenpflichtiger Enteigner nicht als Partei auf. Allerdings hätte dieser bereits im enteignungsrechtlichen Ver- fahren als Beschwerdegegner geführt werden müssen, um der gesetzli- chen Kosten- und Entschädigungsregelung gerecht zu werden. Als Vertre- ter des ihm übergeordneten – und nunmehr beschwerdeführenden – De- partementes (vgl. oben E. 1.2) ist der Enteigner jedoch bereits am Verfah- ren beteiligt und kann demnach keine gegenteiligen Interessen geltend machen. Sodann macht es keinen Sinn, ihn im vorliegenden Verfahren als Partei aufzunehmen. Da aufgrund Art. 63 Abs. 2 VwVG einer Bundesbe- hörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden hat deshalb das ASTRA als Enteigner die Verfahrenskosten zu tragen. 8.1.3 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; zur subsidiären Anwendbarkeit siehe vorstehend E. 1.1). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üb- lich, die Kosten eher niedrig zu halten. Sie sind zudem in Abweichung von Art. 4 VGKE nicht in Abhängigkeit des Streitwertes zu bestimmen. Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Be- stimmung der Gerichtsgebühr (wie auch der Parteientschädigung) nicht ausschlaggebend sein (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 3637/2016 et al vom 18. Juli 2017 E. 19.3 und A-4516/2016 vom 7. Februar 2018 E. 11.2. Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend angesichts der unbestrittenen Frage der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehran- sprüche insbesondere über die Methode der Verkehrswertbestimmung so- wie über einige grundsätzliche Einzelfragen zu entscheiden. Es erscheint entsprechend als angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. Dem Enteigner sind somit Verfahrenskosten in dieser Höhe aufzu- erlegen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist auch die Ausrichtung einer Partei- entschädigung dem Enteigner aufzuerlegen. 8.2.1 Die Parteientschädigung umfasst die notwendigen Kosten der Ver- tretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 116 Abs. 1

A-2375/2018 Seite 26 Satz 3 EntG sowie Art. 8 und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt sie aufgrund der Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, auf- grund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; MAILLARD, Praxiskommen- tar VwVG, Art. 64 Rz. 44 ff.), wobei die Bemessung praxisgemäss nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters sowie der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen erfolgt. Der Stundenansatz beträgt für An- wälte mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- exklusive Mehrwert- steuer (vgl. Art. 8-10 VGKE; vgl. ausführlich zur Parteientschädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren Urteil des BVGer A-2163/2012 vom

  1. April 2014 E. 27.2.1 und E. 27.3.1 f. mit Hinweisen). 8.2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner hat keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist somit aufgrund der Akten festzu- setzen. Angesichts des einfachen Schriftenwechsels, des Umfangs der Be- schwerdeantwort, der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen und unter Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands er- scheint es gerechtfertigt die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) festzulegen. Der Enteigner ist demnach zu verpflichten, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung in dieser Höhe nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurichten. 8.2.3 Die Vorinstanz hat als eidgenössische Behörde von vorneherein kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird die Nichtigkeit der Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Januar 2018 festgestellt. 3. Die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2018 wird korrigiert und die Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren auf Fr. 5'500.80 zuzüg- lich 8% MwSt auf Fr. 2'750.40 und 7.7% MwSt auf Fr. 2'750.40 festgelegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

A-2375/2018 Seite 27 4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und dem Enteig- ner zur Bezahlung auferlegt. 5. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 9'000.-- zurückerstattet. 6. Den Beschwerdegegnern wird eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zugesprochen, welche ihnen vom Enteigner nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrich- ten ist. 7. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 02/2017; Gerichtsurkunde) – das ASTRA als Enteigner (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Stephan Metzger

A-2375/2018 Seite 28

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2375/2018
Entscheidungsdatum
11.04.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026