B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2370/2018
Urteil vom 16. Oktober 2019 Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______ vertreten durch lic. iur. Viktor Estermann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
B._______, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, Beschwerdegegnerin,
BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB), Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel, Vorinstanz.
Gegenstand
Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Gleichbehandlung (Teuerungsausgleich).
A-2370/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die B._______ (nachfolgend: Fürsorgestiftung) ist eine im Handelsregister eingetragene Stiftung mit Sitz (...). Sie bezweckt (...) (Urteil des BVGer A- 1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt A). B. B._______ (nachfolgend auch: Arbeitnehmer) war von 1989 bis zum Errei- chen des ordentlichen Pensionsalters im April 2007 bei der Stifterfirma als Arbeitnehmer beschäftigt (Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezem- ber 2017, Sachverhalt B). C. Am 17. April 2007 stellte der Arbeitnehmer (nachfolgend auch: Gesuchstel- ler) bei der Fürsorgestiftung einen Antrag auf Leistungsverbesserung der Altersrente. Er machte geltend, dass ihm die zuständige Pensionskasse ab dem Zeitpunkt seiner Pensionierung eine Leistung von lediglich 39% sei- nes letzten Jahresgehalts zugesichert habe. Zusammen mit der AHV- Rente reduziere sich sein Einkommen nach der Pensionierung auf 62% des bisherigen Erwerbseinkommens. Um seine gravierend schlechte finan- zielle Situation zu verbessern, beantrage er eine Unterstützungsleistung aus der patronalen Stiftung (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt B). Die Fürsorgestiftung lehnte das Gesuch um Leistungsverbesserung mit Schreiben vom 19. April 2007 ab (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt C). D. Der Gesuchsteller nahm am 25. September 2014 beim Handelsregister Basel-Stadt Einsicht in die Akten der Fürsorgestiftung. Hierbei stiess er auf das Protokoll über (...) und erfuhr, dass diese an diverse Destinatäre Un- terstützungsleistungen und Teuerungszulagen ausrichtete (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt E). E. Am 29. September 2015 verlangte der Gesuchsteller von der Fürsorge- stiftung unter anderem, dass ihm gestützt auf den Grundsatz der Gleich- behandlung sämtlicher Destinatäre ebenfalls Unterstützungsleistungen und eine Teuerungszulage ausgerichtet werde. Zudem verlangte er Ein-
A-2370/2018 Seite 3 sicht in die vollständigen Jahresrechnungen der Fürsorgestiftung rückwir- kend für die Jahre 1989 bis aktuell (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt E). Die Fürsorgestiftung lehnte am 4. November 2015 die Ausrichtung von Un- terstützungsleistungen und Teuerungszulagen ab (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt F). F. Am 14. Dezember 2015 liess der Gesuchsteller bei der BVG-und Stiftungs- aufsicht beider Basel (BSABB; nachfolgend: Vorinstanz) Aufsichtsbe- schwerde erheben und beantragen, es sei die Fürsorgestiftung zu ver- pflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 Unterstützungsleistungen und eine Teuerungszulage im gleichen Ausmass auszurichten wie den un- ter Traktandum 5 des Protokolls über (...) und den in späteren Stiftungs- ratsprotokollen genannten Personen. Weiter seien die Jahresrechnungen der Fürsorgestiftung seit 1989 zu edieren. Es sei ihm Akteneinsicht zu ge- währen und es sei aufsichtsrechtlich sicherzustellen, dass seine persönli- chen Daten im beim Handelsregister öffentlich zugänglichen Protokoll ge- löscht bzw. anonymisiert würden (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt G). G. Mit Entscheid vom 24. Januar 2017 (nachfolgend auch: Stiftungsaufsichts- entscheid) wies die Vorinstanz die Stiftungsaufsichtsbeschwerde ab, so- weit sie darauf eintrat (Ziff. 1 des Dispositivs) und auferlegte die Verfah- renskosten von insgesamt Fr. 750.- zu zwei Dritteln (das heisst im Betrag von Fr. 500.-) dem Gesuchsteller (Ziff. 2 des Dispositivs). Das Nichteintre- ten betraf den Antrag auf Ausrichtung einer Teuerungszulage, für welchen die Vorinstanz das kantonale Berufsvorsorgegericht als sachlich zuständig erachtete, sowie die Anträge im Zusammenhang mit der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die auf dem zivilprozessualen Weg geltend zu ma- chen seien. Den Antrag auf Ausrichtung von Unterstützungsleistungen lehnte sie mit der Begründung ab, dass keine Ungleichbehandlung mit an- deren Destinatären erkennbar sei (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017, Sachverhalt H). In antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtete sie sodann auf den Beizug und die Prüfung der Jahresrechnungen seit 1989 (Entscheid vom 24. Januar 2017 E. 6.2).
A-2370/2018 Seite 4 H. Gegen den Stiftungsaufsichtsentscheid vom 24. Januar 2017 liess der Ge- suchsteller (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Feb- ruar 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben und fol- gende Rechtsbegehren stellen:
A-2370/2018 Seite 5 freiem Ermessen des Stiftungsrats, das heisst reine Ermessensleistungen erbringe. Den Destinatären stehe kein statutarischer Rechtsanspruch auf Leistungen zu. Dies gelte auch für die in Frage stehenden Teuerungszula- gen. Gemäss Art. 89a Abs. 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) e contrario habe daher der Beschwer- deführer zu Recht den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeweg zur Geltend- machung seiner Forderungen eingeschlagen (daselbst E. 2.3.1). Die Vo- rinstanz habe das Begehren um Überprüfung der Teuerungszulage zu Un- recht nicht beurteilt, was sie nachzuholen habe. Mit Bezug auf die Unterstützungsleistungen verneinte das Bundesverwal- tungsgericht jedoch einen Leistungsanspruch, weil der Beschwerdeführer – anders als die beiden von ihm genannten Destinatäre – ordentlich pensi- oniert worden sei und sich damit in einer anderen Situation befunden habe als diese. Seine Situation unterscheide sich auch von den weiteren na- mentlich genannten Destinatären, die Unterstützungsleistungen erhalten hätten. Letztlich liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. In E. 5.6 nahm das Bundesverwaltungsgericht auf den Inhalt der Jahresrech- nungen Bezug. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1183/2017 vom 21. Dezem- ber 2017 blieb unangefochten. J. Die Vorinstanz erliess gestützt auf den Rückweisungsentscheid am 27. März 2018 einen ergänzenden stiftungsaufsichtsrechtlichen Teilent- scheid und wies die Stiftungsaufsichtsbeschwerde vom 14. Dezember 2015 auch mit Bezug auf die Teuerungszulage ab (Dispositiv Ziff. 1). Weiter überband sie die Kosten des stiftungsaufsichtsrechtlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'250.- im Umfang von Fr. 1'000.- dem Be- schwerdeführer und im Umfang von Fr. 250.- der Fürsorgestiftung und schlug die Parteientschädigungen wett. Hierbei rechnete sie den vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- an die Verfahrenskosten an und stellte ihm die restlichen Kosten in der Höhe von Fr. 500.- in Rechnung. Ferner stellte sie fest, dass der auf die Fürsor- gestiftung entfallende Kostenanteil von Fr. 250.- von dieser bereits begli- chen worden war. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Anspruchs auf Ausrichtung einer Teuerungszulage zusammengefasst damit, dass der Stiftungsrat mit
A-2370/2018 Seite 6 seinem Beschluss vom 22. Dezember 1997 den Destinatärenkreis für Teu- erungszulagen geschlossen habe. Die Teuerungszulagen von damals (1996: gesamthaft Fr. 23'732.40) seien der jeweils versicherungsmathe- matisch berechneten Rückstellung entnommen worden und hätten sich seither über die Jahre entsprechend dem Versterben der Destinatäre redu- ziert. So seien 2006 noch acht solche Zulagen ausgerichtet worden. Ge- mäss Jahresrechnung 2014 seien im entsprechenden Rechnungsjahr noch Teuerungszulagen von total Fr. 6'696.- an zwei verbleibende Rentner ausgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Anga- ben per 30. April 2014 (recte wohl: 2007 vgl. E. 4.2.1) ordentlich pensioniert worden. Sinngemäss führt die Vorinstanz weiter aus, der Beschwerdefüh- rer habe demnach im Zeitpunkt der Schliessung des Destinatärenkreises noch keine Rente bezogen und habe demzufolge keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Teuerungszulage zur Wahrung des bisherigen Besitz- standes. Der Stiftungsratsbeschluss vom 22. Dezember 1997 sei rechts- gültig. Es bestehe daher im Zeitpunkt der Pensionierung des Beschwerde- führers weder ein Reglement für die Ausrichtung einer Teuerungszulage noch ein entsprechendes wohlerworbenes Recht. Die unterschiedliche Be- handlung der bis und mit im Jahre 1996 pensionierten Arbeitnehmer und der danach in Pension Gegangenen sei gerechtfertigt, da für Letztere nun- mehr die Personalvorsorgestiftung E._______ zur Beurteilung des An- spruchs auf Teuerungszulagen zuständig sei. Eine unzulässige Ungleich- behandlung liege somit nicht vor. K. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 24. April 2018 auch diesen ergänzenden stiftungsaufsichtsrechltichen Teilentscheid anfechten und be- antragen, Ziff. 1 und 2 des Dispositivs seien aufzuheben. Die Fürsorgestif- tung sei ferner zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem Jahr 2007 eine Teuerungszulage im gleichen Ausmass auszurichten wie den unter Trak- tandum 5 des Protokolls über (...) genannten Personen sowie analoge Leistungen gemäss den in späteren Stiftungsratsprotokollen vermerkten Leistungszusagen, nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2007. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende wie auch das vorinstanzli- che Verfahren solle die Fürsorgestiftung tragen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Herausgabe sämtlicher Akten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht A-1183/2017 sowie sämtlicher Reglemente und Protokolle der Fürsorge- stiftung für den Zeitraum von 1975 bis 1997 und die Herausgabe der kom- pletten Unterlagen betreffend die Fürsorgestiftung durch die Vorinstanz.
A-2370/2018 Seite 7 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass er nicht habe prüfen können, ob die Vorinstanz ihre Aufsichtspflichten wahrgenommen habe. Denn er habe keine Akteneinsicht erhalten. Ferner habe die Vorinstanz die Begründungs- pflicht verletzt, weil sie sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass im Jahre 2007 gemäss Stif- tungsratsprotokoll (...) an sieben Personen Teuerungszulagen ausgerich- tet worden seien. Im Infoblatt Orientierung über die Pensionskasse vom (...) sei festgehalten worden, "bis zur Einführung der Teuerungsauszahlung der E._______ (zuständige Pensionskasse, eingefügt durch das Bundes- verwaltungsgericht) erhielten die ehemaligen Mitarbeiter von F._______ (Stifterunternehmung, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht) ei- nen Teuerungsausgleich von der patronalen Fürsorgestiftung." Aus einem früheren Reglement aus dem Jahre 1975 sei ersichtlich, dass Teuerungszulagen ausgerichtet worden seien. Aus dem Protokoll des Stif- tungsrates vom (...) 1997 sei sodann erkennbar, dass ursprünglich Teue- rungszulagen auf Rentenguthaben ausgerichtet worden seien, solche Zu- lagen aber nunmehr eingestellt werden sollten. Der Beschwerdeführer zähle ebenfalls zu den Beitragszahlenden an die Fürsorgestiftung, da er im Jahre 1989 in die Stifterunternehmung eingetreten sei. Es stehe ihm eben- falls eine Teuerungszulage zu, gleichsam wie den sieben anderen Perso- nen, denen im Jahr 2007 Teuerungszulagen ausgerichtet worden seien. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass einigen dieser Teuerungszu- lagenempfänger gar doppelte Teuerungszulagen ausgerichtet worden seien, einerseits aus der Pensionskasse und andererseits aus der Fürsor- gestiftung. Einige dieser Personen seien auch nach dem Jahre 1997 noch bei der Pensionskasse vorsorgeversichert gewesen und hätten Beiträge einbezahlt, seien jedoch trotzdem in den Genuss einer Teuerungszulage gekommen. Zudem hätten einige dieser Personen auch Teuerungszulagen aus dem freien Stiftungsvermögen erhalten, obschon sie ihre Altersleistung nicht in Form einer Rente, sondern in Form einer Kapitalleistung bezogen hätten. Mit solchen Leistungen sei der Tatbestand einer unzulässigen Teilli- quidation erfüllt worden. Demzufolge habe der Beschwerdeführer aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls Anspruch auf eine Teuerungszu- lage. Anlässlich der Stiftungsratssitzung vom (...) 1971 sei der Stiftungsrat von drei auf fünf Mitglieder erweitert worden. Durch die Einräumung von zwei Sitzen an das beitragsleistende Personal sei anerkannt worden, dass
A-2370/2018 Seite 8 die Fürsorgestiftung keine rein patronal finanzierte Stiftung (mehr) gewe- sen sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb ebenfalls Anspruch auf Teu- erungszulagen gleich wie die sieben anderen Empfänger. L. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2018 da- rauf, formelle Anträge zu stellen. Sie reichte in vertraulicher Weise die Jah- resrechnungen 1988 bis 2015 ein. M. Die Fürsorgestiftung (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) beantragte in der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2018 die Abweisung der Be- schwerde. N. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 präzisierte der Beschwerdeführer sein Edi- tionsbegehren dahingehend, dass die Vorinstanz sämtliche aufsichtsrecht- lichen Akten betreffend die Beschwerdegegnerin herauszugeben habe, inkl. Jahresrechnungen 1989 bis 2014. Ferner seien die Akten des Verfah- rens vor Bundesverwaltungsgericht A-1183/2017 beizuziehen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin sämtliche Reglemente und Protokolle für den Zeitraum zwischen den Jahren 1975 – 1997 herauszugeben. O. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, welche der vom Beschwerdeführer angeforderten Unterlagen sich be- reits bei den Akten befinden, und forderte die Beschwerdegegnerin auf, das mit Stiftungsratsbeschluss vom (...) 1997 aufgehobene Reglement vom (...) 1975 einzureichen. Sie liess ferner die Rechtsschriften der Ver- fahrensbeteiligten mit einzelnen Beilagen je wechselseitig zustellen. Eine Aktenedition im darüberhinausgehenden Umfang lehnte sie ab. P. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. Juli 2018. Q. Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 10. August 2018, die Beschwer- degegnerin mit Eingabe vom 27. August 2018. R. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2019 verweigerte die Instruktionsrich- terin dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in die Jahresrechnungen
A-2370/2018 Seite 9 und in die zusätzlichen Stiftungsratsprotokolle der Fürsorgestiftung, da Ge- heimhaltungsinteressen weiterer Personen dem Akteneinsichtsrecht vor- gehen würden. Der Inhalt der eingereichten Jahresrechnungen der Fürsor- gestiftung der Jahre 1994 bis 2015 und die aus diesem Zeitraum aktenkun- digen Stiftungsratsprotokolle seien dahingehend zusammenzufassen, dass die Fürsorgestiftung zwischen dem 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2015 keine neuen Teuerungszulagen ausgerichtet habe, wobei sie jedoch in diesem Zeitraum zwei Hinterbliebenen von bisherigen Empfängern eine reduzierte Teuerungszulage gewährt habe. Mit gleicher Verfügung erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, zur Zusammenfassung und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. S. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 11. Juni 2019 zum Beweis- ergebnis gemäss Zwischenverfügung vom 21. Mai 2019 Stellung. T. Darauf nahm die Beschwerdegegnerin ihrerseits mit Eingabe vom 26. Juni 2019 zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2019 Stellung. Die Vorinstanz äusserte sich am 5. Juli 2019 zur Eingabe des Beschwer- deführers vom 11. Juni 2019. Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird nachfolgend insoweit eingegangen, als diese für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen ge- hören nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) i.V.m. Art. 33 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) jene der Aufsichts- behörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
A-2370/2018 Seite 10 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung und mit Blick auf deren Auswirkungen auf sein Begehren um Ausrichtung einer Teuerungszulage und der ihm auferlegten Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig noch ein allfälliger Anspruch auf eine Teuerungszulage und die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des vorinstanzlichen stiftungsaufsichtsrechtlichen Ver- fahrens. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) und die Unangemes- senheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c). 2.2 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tat- sachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts- pflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime be- herrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mit- wirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 1.49 ff.). 2.3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung en- det mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tat- sache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn
A-2370/2018 Seite 11 das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung ge- langt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.141). Es ist dabei nicht an be- stimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzel- nen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.140). 2.4 2.4.1 Nach Art. 62 Abs. 1 BVG wacht die Aufsichtsbehörde unter anderem darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften ein- halten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Bei Stiftungen hat die Aufsichtsbehörde zudem die Aufgaben nach den Art. 85 bis 86b ZGB zu übernehmen (Art. 62 Abs. 2 BVG, in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung, AS 2016 2313, BBl 2013 4887). 2.4.2 Aufgrund des Verweises in Art. 89a Abs. 7 Ziff. 7 und 8 ZGB (in der seit 1. April 2016 geltenden Fassung, AS 2016 935, BBl 2014 6143 6649, welche – soweit vorliegend relevant – Art 89a Abs. 6 Ziff. 12 und 19 in der vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2016 geltenden Fassung entspricht; AS 2011 3393, 3404, BBl 2007 5669) gelten die Bestimmungen über die Aufsicht auch für patronale Wohlfahrtsfonds (BGE 138 V 346 E. 3.1.2; vgl. Urteile des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2.1.2, A-5358/2016 vom 1. Mai 2017 E. 2.1.1 und 2.1.2, A-2588/2013 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 f., C-1171/2009 vom 17. November 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 2.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.1 und 4.3 ausgeführt, dass im vorliegenden Fall Teuerungszulagen im Streit liegen, die als Ermessensleistungen von einem patronalen Wohlfahrtsfonds ausgerichtet werden (sollen). Infolgedessen seien diese Leistungen im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren gel- tend zu machen (vgl. auch Art. 89a Abs. 5 ZGB e contrario; vgl. auch BGE 141 V 605 E. 3.2.1 ff.). 2.4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt einer Auf- sichtsbeschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde in diesem Sinne der Charakter eines förmlichen Rechtsmittels zu (HANS-ULRICH STAUFFER, Be- rufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 1967 mit Hinweisen; für das vorinstanz- liche Verfahren siehe auch § 3 Abs. 1 Bst. b der Ordnung vom 23. Januar
A-2370/2018 Seite 12 2012 über die berufliche Vorsorge, GS BS 833.110 und § 4 Abs. 1 Bst. b der Ordnung vom 23. Januar 2012 über die Stiftungsaufsicht, GS BS 212.910). 2.4.5 Zu beachten ist ferner, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der be- ruflichen Vorsorge nach Art. 62 BVG inhaltlich als Rechtsaufsicht konzipiert ist (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, Art. 62 N. 1). Da die Kognition in oberer Instanz nur enger, aber nicht weiter sein kann als vor unterer Instanz (Einheit des Verfahrens), hat sich daher das angerufene Gericht auf eine Rechtskontrolle zu be- schränken, soweit die Aufsichtsbehörde ebenfalls zu einer blossen Rechts- kontrolle befugt ist (vgl. BGE 139 V 407 E. 4.1.2; BGE 135 V 382 E. 4.2, Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 1.4 mit weiteren Hin- weisen). In Ermessensfragen kann die Aufsichtsbehörde – und aufgrund der Einheit des Verfahrens auch das angerufene Gericht – nur bei Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens eingreifen; sie darf ihr Ermes- sen nicht an die Stelle des Ermessens des Stiftungsrats setzen (vgl. VET- TER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 62 N. 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, dass er nicht prüfen könne, ob die Vorinstanz ihre Aufsichtspflicht wahrgenommen habe, weil er keine Ak- teneinsicht erhalten habe. Des Weiteren habe die Vorinstanz ihre Begrün- dungspflicht verletzt, weil sie sich nicht mit seinen Vorbringen auseinander gesetzt habe. Diese beiden Rügen betreffen den Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterblie- bene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist (BGE
A-2370/2018 Seite 13 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4.1; Urteile des BVGer A-5966/2018 vom 2. Mai 2019 E. 3.3, A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 29 Rz. 17 und 19). 3.3 3.3.1 Das Recht auf Einsicht in Verfahrensakten ist Teil des verfassungs- rechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 140 V 464 E. 4.1; 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BVGer A-5560/2018 vom 25. Juni 2019 E. 5.1). Vom Einsichtsrecht erfasst sind sämtliche Verfahrensakten, die geeignet sind, Grundlage des bevorstehenden Entscheids zu bilden (BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015 [nachfolgend: BSK BV], Art. 29 N. 54). 3.3.2 Die Rechtsnatur des rechtlichen Gehörs als Minimalgarantie schliesst allerdings nicht aus, daraus abgeleitete Ansprüche zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen einzuschränken, wobei im konkreten Einzelfall in Anwendung von Art. 36 BV eine Interessenabwä- gung sowie eine Prüfung der Wahrung der Verhältnismässigkeit vorzuneh- men sind (vgl. BERNHARD WALDMANN, BSK BV, Art. 29 N. 42, 55; ASTRID EPINEY, in: BSK BV, Art. 36 N. 29 ff., 48 ff., 53 ff., 61 ff.). Gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Verfahren vor Bundesbehörden wie auch vor Bundesverwaltungsgericht bildet Art. 27 Abs. 1 VwVG, wonach die Behörde die Einsichtnahme dann verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidge- nossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder das Inte- resse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wie in Art. 27 Abs. 2 VwVG zum Ausdruck kommt, hat sich die Verweigerung der Akteneinsicht dabei auf das Erfor- derliche zu beschränken. Nur Akten und Aktenteile, die selber einen ge- heimhaltungswürdigen Inhalt aufweisen, dürfen der Einsichtnahme entzo- gen werden (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 39 f. zu Art. 27 m.w.H; Urteil des BVGer A-5560/2018 vom 25. Juni 2019 E. 5.2). 3.3.3 Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die
A-2370/2018 Seite 14 Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 3.3.4 3.3.4.1 Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer, dass er keine Ein- sicht in die Jahresrechnungen der Fürsorgestiftung von 1989 bis 2015 er- halten habe (Beschwerdeschrift vom 24. April 2018 Ziff. II Rz. 11). Zu prü- fen ist daher, inwieweit die Vorinstanz Einsicht in die Jahresrechnungen der Fürsorgestiftung genommen und darauf abgestellt hat sowie ob sie die Einsichtnahme des Beschwerdeführers verweigert hat. 3.3.4.2 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid vom 27. März 2018 auf den Stiftungsratsbeschluss vom (...) 1997 ab. Der Stiftungsrat habe die bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Teuerungszulagen regel- mässig ausgerichtet und den jeweils empfangenden Destinatären einen Rechtsanspruch darauf eingeräumt. Die Teuerungszulagen seien auf dem Stand von 1996 eingefroren worden und fortan als Rente ausgerichtet wor- den, wofür eine versicherungsmathematische Rückstellung gebildet wor- den sei. Damals (1996) seien Teuerungszulagen von total Fr. 23'732.40 ausgerichtet worden. Die Teuerungszulagen seien in der Folge jeweils der entsprechenden mathematischen berechneten Rückstellung entnommen worden und hätten sich über die Jahre entsprechend dem Versterben der Destinatäre reduziert. So seien 2006 noch acht solche Zulagen ausgerich- tet worden. Gemäss Jahresrechnung 2014 seien noch zwei Teuerungszu- lagen von total Fr. 6'696 ausgewiesen worden. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Vorinstanz darauf abgestellt hat, dass die zwischen 1996 und 2014 ausgerichteten Teuerungszulagen sich kontinuierlich reduziert haben. Unbestrittenermassen wurde dem Be- schwerdeführer im zweiten Rechtsgang vor der Vorinstanz keine Aktenein- sicht in die Jahresrechnungen der Fürsorgestiftung gewährt. Diese hatte er mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 verlangt, wobei dem Akteneinsichts- recht offenkundig Geheimhaltungsinteressen Dritter entgegenstehen, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede stellt (vgl. Replik im vo- rinstanzlichen Verfahren vom 8. Juli 2016 S. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 festgehalten, dass sich die Teuerungszulagen zwi- schen 2003 und 2014 gemäss den entsprechenden Jahresrechnungen von acht auf zwei Personen reduziert haben (daselbst E. 5.6). Sodann waren
A-2370/2018 Seite 15 dem Beschwerdeführer die Stiftungsratsprotokolle vom 22. Dezember 1997 (Akten BSABB 8 A5), vom 19. April 2007 (Akten BSABB 1 B14) und vom 17. Juni 2015 (Akten BSABB 8 A6) aus dem früheren Verfahren be- kannt (vgl. Einladung zur Replik vom 31. Mai 2016), wobei einzig die Na- men der darin erwähnten Destinatäre geschwärzt worden waren, und ergibt sich die Reduktion von Teuerungszulagen schon aus diesen Doku- menten. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz im zweiten Rechts- gang davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer der entscheidwesent- liche Inhalt der Dokumente bereits bekannt gewesen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist demzufolge zu verneinen. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre im vorliegenden Verfahren geheilt worden. 3.4 3.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann als persönlich- keitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begrün- den, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekom- men ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Urteil des BGer 2A.377/2000 vom 13. Februar 2001 E. 2b/bb; Urteil des BVGer A-5198/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 3.2.1; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32 N. 21). Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äus- sern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BVGer A-5966/2018 vom 2. Mai 2019 E. 3.2, A-3485/2018 vom 31. Januar 2019 E. 3.2). 3.4.2 Dem angefochtenen stiftungsaufsichtsrechtlichen Teilentscheid vom 27. März 2018 (daselbst Ziff. II 6.3) ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Teuerungszulage in erster Li- nie deshalb verweigert, weil er erst per 30. April 2014 (recte wohl: 2007 vgl. E. 4.2.1) pensioniert worden sei. Die Fürsorgestiftung richte jedoch ge- mäss Stiftungsratsbeschluss vom (...) 1997 keine neuen Teuerungszula- gen mehr aus. Es bestehe seitens der Fürsorgestiftung weder eine regle- mentarische Verpflichtung zur Ausrichtung einer Teuerungszulage noch könne sich der Beschwerdeführer auf ein wohlerworbenes Recht berufen. Die Ungleichbehandlung mit den vor Ende 1996 Pensionierten sei zudem
A-2370/2018 Seite 16 sachlich begründet, da für die später pensionierten Arbeitnehmer die Pen- sionskasse E._______ nach deren Reglement Teuerungszulagen aus- richte (vgl. auch Sachverhalt J). Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 3.4.1) ist damit nicht gegeben, da aufgrund der vorstehenden Aus- führungen für den Beschwerdeführer durchaus ersichtlich ist, dass und weshalb die Vorinstanz seine Stiftungsaufsichtsbeschwerde vom 14. De- zember 2015 auch bezüglich der Teuerungszulage abweist und damit den Stiftungsratsbeschluss bestätigt. Allerdings hat sich die Vorinstanz weite- ren Aspekten der Gleichbehandlung, insbesondere mit bereits in der Stif- tungsaufsicht vom 14. Dezember 2015 vorgebrachten Einwänden nicht mehr näher auseinandergesetzt. Beispielsweise mit dem Einwand, wonach einigen Personen eine Teuerungszulage ausgerichtet worden sei, obschon diese Personen ihr Altersguthaben nicht in Renten-, sondern Kapitalform bezogen hätten. Indessen war die Vorinstanz nicht verpflichtet, zu allen Einwänden des Beschwerdeführers dezidiert Stellung zu nehmen (vgl. E. 3.4.1). Demnach liegt auch insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4. 4.1 Somit ist nachfolgend auf die materiellen Aspekte des vorliegenden Falls einzugehen, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine Rechtskontrolle beschränkt (vgl. E. 2.4.5). 4.2 Zu prüfen ist zum einen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat (vgl. E. 2.1). 4.2.1 Im angefochtenen stiftungsaufsichtsrechtlichen Teilentscheid vom 27. März 2018 erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben per 30. April 2014 ordentlich pensioniert worden sei (da- selbst E. II. 6.2), während sie unter E. II 2. ausführt, dass er in seiner Ei- genschaft als Arbeitnehmer der Stifterin von 1989 bis zu seiner ordentli- chen Pensionierung im Jahre 2007 Destinatär der Beschwerdegegnerin gewesen sei. Aufgrund des Schreibens der G._______ (Akten BSABB 1 B10) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer per 30. April 2007 pensioniert worden ist. Davon ist auch die Vorinstanz im ersten stiftungsaufsichtsrecht- lichen Entscheid vom 24. Januar 2017 ausgegangen. Auch das Bundes- verwaltungsgericht legte seinem Urteil A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 eine Pensionierung per Ende April 2007 zu Grunde (vgl. daselbst
A-2370/2018 Seite 17 Sachverhalt B). Damit ist von einem Verschrieb und von einer Pensionie- rung per Ende April 2007 auszugehen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hatte im Vorverfahren in seiner Replik vom 8. Juli 2016 bestritten, dass die im Stiftungsratsprotokoll vom 19. April 2007 unter Traktandum 5 aufgeführten Destinatäre alle schon vor 1997 pensio- niert worden seien. Sinngemäss verlangte er zu prüfen, ob in der Zeit nach 1996 neue Teuerungszulagen ausgerichtet worden seien. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz haben eine Abnahme der Teuerungsausgleiche festgestellt (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.2; angefochtener stiftungsauf- sichtsrechtlicher Teilentscheid vom 27. März 2018 E. II 6.2). Der Beschwerdeführer macht nun im vorliegenden Verfahren geltend, zu- mindest einige der im Stiftungsratsprotokoll vom (...) 2007 unter Trak- tandum 5 genannten Bezüger von Teuerungszulagen seien nach 1997 noch bei der Pensionskasse E._______ vorsorgeversichert gewesen und hätten Beiträge bezahlt, seien somit Aktive gewesen. Sinngemäss macht er damit erneut – allerdings mit geänderter Argumentation – geltend, dass nach dem 1. Januar 1997 neue Teuerungszulagen ausgerichtet worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in die Jahresrechnungen für die Jahre 1989 bis 2014 und die entsprechenden Stiftungsratsprotokolle, so- weit vorhanden, Einsicht genommen und festgestellt, dass die Fürsorge- stiftung zwischen dem 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2015 keine neuen Teuerungszulagen ausgerichtet hat, wobei sie in diesem Zeitraum in zwei Fällen den Hinterbliebenen von bisherigen Empfängern eine reduzierte Teuerungszulage bezahlt hat. Es hat diese Erkenntnis dem Beschwerde- führer mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2019 zusammengefasst zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Sachverhalt R). Die hierzu in der Stellung- nahme vom 11. Juni 2019 seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Äusserungen beziehen sich auf die Qualifikation der Teuerungszulagen, indem er geltend macht, es handle sich in Wirklichkeit um individuelle Al- tersunterstützungen. Darauf ist später zurückzukommen (E. 6 ff.). Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist von folgendem Sachverhalt aus- zugehen: Die Fürsorgestiftung hat gemäss Stiftungsratsprotokoll vom (...) 1997 die unter dem Titel Teuerungszulagen ausgerichteten Zahlungen ab-
A-2370/2018 Seite 18 geschafft. Den bisherigen Empfängern von Teuerungszulagen wurde je- doch bis zu ihrem Ableben weiterhin eine solche Zulage (allerdings neu in Rentenform) ausgerichtet, wobei in zwei Fällen nach dem Ableben des Empfängers dessen Hinterbliebenen eine reduzierte Teuerungszulage er- halten haben. Die Anzahl und Höhe der Teuerungszulagen reduzierten sich über die Jahre kontinuierlich; im Jahre 2015 sind noch zwei Teuerungszu- lagen ausgerichtet worden. Damit erweist sich der von der Vorinstanz ih- rem stiftungsaufsichtsrechtlichen Teilentscheid vom 27. März 2018 zu- grunde gelegte Sachverhalt insoweit als korrekt. 5. 5.1 Zu andern ist zu prüfen, ob eine Verletzung von Bundesrecht, ein- schliesslich einer Überschreitung oder eines Missbrauchs des Ermessens vorliegt (vgl. E. 2.1). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 24. April 2018 (vgl. Ziff. II Rz. 10 und 12) geltend, die Fürsorgestiftung sei zumindest zeitweilig nicht rein patronal finanziert gewesen und habe über ein Reglement aus dem Jahre 1975 verfügt, in welchem die Ausrichtung von Teuerungszulagen statuiert gewesen sei. Er sei im Jahre 1989 in die Stifterunternehmung eingetreten und habe Beiträge an die Fürsorgestif- tung bezahlt. Er habe daher gleich wie die im Stiftungsratsprotokoll vom (...) 2007 unter Traktandum 5 aufgeführten Destinatäre ein reglementari- sches, zumindest aber ein wohlerworbenes Recht auf Ausrichtung einer Teuerungszulage. 5.2.2 Mit Bezug auf die Frage, ob die Fürsorgestiftung ein patronaler Wohl- fahrtsfonds sei, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 festgehalten, dass dem so sei (da- selbst E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2018 (Seite 3) ausgeführt, dass sie seit ihrer Gründung im Jahre 1946 als rein patronale Wohlfahrtsstiftung fungiert habe und nie durch Beiträge von Destinatären finanziert worden sei. Für die Mitarbeiter der Stifterunterneh- mung habe aber bereits vor der Schaffung der Pensionskasse E._______ eine (vorobligatorische) berufliche Vorsorge in der Form einer Versiche- rungslösung existiert. Die Beschwerdegegnerin habe damals während ei- ner gewissen Zeit als Depotstelle gewirkt, das heisst, die vom Lohn abge- zogenen Versicherungsprämien seien der Beschwerdegegnerin monatlich
A-2370/2018 Seite 19 einbezahlt und von ihr Ende Jahr gesamthaft an die Versicherung überwie- sen worden. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin während der ganzen Zeit ihres Be- stehens ein patronaler Wohlfahrtfonds gewesen ist, kann jedoch letztlich offenbleiben, denn gemäss der geänderten Stiftungsurkunde vom (...) ist die Führsorgestiftung nach ihrem Zweck (Art. 2) und ihrer Finanzierung (Art. 3) auf eine Wohlfahrtsstiftung ausgerichtet (vgl. auch Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.1). 5.2.3 Dem Stiftungsratsprotokoll vom (...) 1997 ist zu entnehmen, dass die Stiftungsurkunde der Fürsorgestiftung geändert und diese Änderung rück- wirkend per 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt worden ist. Des Weiteren ergibt sich aus diesem Protokoll, dass das Reglement vom 1. Januar 1975 auf- gehoben worden ist. Damit besteht zumindest seit dem 1. Januar 1997 kein reglementarischer Anspruch mehr auf Ausrichtung einer Teuerungszulage. Dem aktenkundi- gen – und sämtlichen Verfahrensbeteiligten bekannten – Reglement vom
A-2370/2018 Seite 20 mehr auf eine allfällige Praxis berufen, wonach allen Destinatären eine Teuerungszulage auszurichten sei. 5.2.5 Ferner heisst es im Stiftungsratsprotokoll vom (...) 1997, die Beiträge an die Teuerung würden auf dem Stand 1996 eingefroren. Für diese Teue- rungszulagen sei nach versicherungstechnischem Ermessen das De- ckungskapital zu berechnen und 1997 vollständig zurückzustellen. Dieser Beschluss erging zweifelsohne vor der Pensionierung des Be- schwerdeführers. Entsprechend hatte er im Jahre 1997 noch keine Teue- rungszulagen erhalten und damit auch kein wohlerworbenes Recht auf Weiterführung einer solchen. 5.2.6 Die aktuelle Stiftungsurkunde vom (...) sieht keine Teuerungszulagen vor, weshalb dem Beschwerdeführer auch gestützt darauf keine solche ausgerichtet werden kann. 5.3 Der Beschwerdeführer leitet seinen in der Beschwerde vom 24. April 2019 monierten Anspruch auf Ausrichtung einer Teuerungszulage auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot ab. 5.3.1 Art. 8 BV statuiert das Rechtsgleichheitsgebot, welches von sämtli- chen Staatsorganen in allen Funktionen und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit zu beachten ist (Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. De- zember 2017 E. 3; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DA- NIELA THURNHEER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 747). 5.3.2 Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere tan- giert, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidun- gen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (statt vieler: BGE 141 I 153 E. 5.1, BGE 136 V 231 E. 6.1; Urteil des BVGer C-1368/2016 vom 8. Mai 2017 E. 3.7). Das Gleichbe- handlungsgebot ist sowohl in der Rechtssetzung als auch in der Rechtsan- wendung – insbesondere bei Ermessensentscheiden – zu berücksichtigen (Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.1; vgl. HÄFE- LIN/HALLER/KELLER/THURNHEER, a.a.O., N. 750 ff. und 765 ff.).
A-2370/2018 Seite 21 5.3.3 Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht grundsätz- lich nicht. Ein solcher Anspruch wird nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nur ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 139 II 49 E. 7.1, BGE 136 I 65 E. 5.6 mit Hin- weisen; Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.2; HÄ- FELIN/HALLER/KELLER/THURNHEER, a.a.O., N. 771 f.). 5.3.4 In der beruflichen Vorsorge kommt dem in Art. 8 BV statuierten Gleichbehandlungsgebot seit jeher grosse Bedeutung zu (BVGE 2012/17 E. 6.1.2). Dabei gilt dieser Grundsatz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur bei der (Teil)liquidation einer Vorsorgeeinrich- tung, sondern allgemein bei Ausschüttungen, und zwar gerade auch dann, wenn es um Ermessensleistungen aus allein vom Arbeitgeber geäufnetem Vermögen geht und die Destinatäre auf die Leistungen keinen individuellen oder kollektiven Rechtsanspruch, sondern bloss Anwartschaften haben (BGE 133 V 607 E. 4.2.3; Urteil des BGer 2A.606/2006 vom 18. April 2007 E. 2.1; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgebots im Stiftungsrecht und damit auf patronale Wohlfahrtsfonds: BGE 110 II 436 E. 4, kritisch dazu allerdings: Urteil des BGer 5C.58/2005 vom 23. Novem- ber 2005 E. 1.2.2; Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.3). 5.3.5 Seit dem 1. April 2016 haben patronale Wohlfahrtsfonds nach Art. 89a Abs. 8 Ziff. 3 ZGB den in Art. 1 BVG statuierten Grundsatz der Gleichbehandlung sinngemäss zu beachten. Gemäss der gesetzgeberi- schen Intention sollte dieser Grundsatz etwa eine Bevorteilung einzelner Gruppen von Begünstigten, zum Beispiel des Kaders, verhindern (vgl. Par- lamentarisches Geschäft Nr. 11.457 «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Er- messensleistungen», Votum Egerszegi-Obrist [AB 2015 S 3]; Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.4.2). 6. 6.1 Im vorliegenden Fall begründet die Vorinstanz im angefochtenen stif- tungsaufsichtsrechtlichen Teilentscheid vom 27. März 2018 die Ablehnung des Begehrens um Gleichbehandlung im Wesentlichen damit, dass der Be- schwerdeführer erst nach dem Einfrieren der früher ausgerichteten Teue- rungszulagen ordentlich pensioniert worden sei. Sinngemäss führt sie wei- ter aus, dem Beschwerdeführer stehe demnach kein Anspruch auf Fortfüh- rung einer bisher ausbezahlten Teuerungszulage zu.
A-2370/2018 Seite 22 6.2 Der Beschwerdeführer macht hierzu in seiner Beschwerde vom 24. Ap- ril 2018 geltend, dass er dennoch Anspruch auf Gleichbehandlung habe, zum einen, weil sich unter den bisherigen Empfängern von Teuerungszu- lagen auch Personen befunden hätten, die erst später pensioniert worden seien, zum anderen, weil einige der Empfänger auch Teuerungszulagen erhalten hätten, obschon sie ihr Alterskapital statt in Rentenform in der Form einer Kapitaleinlage bezogen hätten. Und schliesslich seien die Teu- erungszulagen auch weiterhin ausbezahlt worden, obschon die Verpflich- tung zur Ausrichtung einer Teuerungszulage an die Pensionskasse E._______ übertragen worden sei und nachdem die bisherigen Empfänger von Teuerungszulagen auch von der Pensionskasse E._______ eine Teu- erungszulage erhalten hätten. 6.3 Mit Bezug auf den Einwand, wonach auch noch nach dem 1. Januar 1997 neue Teuerungszulagen ausgerichtet worden seien, hat das Bundes- verwaltungsgericht bereits festgestellt, dass dem nicht so ist (vgl. E. 5.2.2). 6.4 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, einige der Empfänger hätten gar keine Altersrente, sondern eine Kapitalleistung bezogen, und einige Empfänger hätten gar doppelte Teuerungszulagen erhalten. Sinngemäss macht er damit geltend, die Fürsorgestiftung habe die Teuerungszulagen zu Unrecht ausgerichtet. Damit verlangt er eine Gleichbehandlung im Un- recht. Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich nicht (vgl. E. 5.3.3). Zu- dem hat die Fürsorgestiftung mit ihrem Stiftungsratsbeschluss vom (...) 1997 (vgl. Protokoll des Stiftungsrats über [...] Traktandum 6) die Teue- rungszulagen eingefroren und damit zum Ausdruck gebracht, von ihrer bis- herigen Praxis Abstand zu nehmen und keine neuen Teuerungszulagen mehr zusprechen zu wollen. Es ist daher im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, ob die bisherigen Teuerungszulagen rechtens gewesen sind oder nicht. Damit steht dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu, weshalb der Entscheid des Stiftungsrats vom 4. November 2015, worin dieser dem Beschwerdeführer die Ausrich- tung einer Teuerungszulage verweigert, weder widerrechtlich noch willkür- lich ist. 6.5 Dass die Fürsorgestiftung den bisherigen Empfängern von Teuerungs- zulagen diese unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandwahrung weiterhin ausgerichtet hat und auch noch weiterhin ausrichtet, ändert daran nichts. Im Jahre 1997 bezog der Beschwerdeführer noch keine Teuerungszulage,
A-2370/2018 Seite 23 weshalb er auch keinen Anspruch auf Wahrung des Besitzstandes für eine solche haben kann. 6.6 Schliesslich ist auch unerheblich, ob es sich bei den weiterhin geleis- teten Zahlungen tatsächlich um eine Teuerungszulage oder vielmehr um eine individuelle Altersunterstützung gehandelt hat, wie das der Beschwer- deführer im Schreiben vom 11. Juni 2019 geltend macht. Die Vorinstanz hat folglich im angefochtenen stiftungsaufsichtsrechtlichen Teilentscheid vom 27. März 2018 die Stiftungsaufsichtsbeschwerde vom 15. Dezember 2015 auch mit Bezug auf die Frage nach der Ausrichtung einer Teuerungszulage zu Recht abgewiesen. 6.7 Infolgedessen sind die Kosten und Parteientschädigungen des vo- rinstanzlichen Verfahrens nicht neu zu verlegen. Die Höhe der vorinstanz- lichen Verfahrenskosten und der Umfang ihrer Begleichung wurden zu Recht nicht hinterfragt. Der Vollständigkeit sei jedoch auf Folgendes hinge- wiesen: Gemäss dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid wurden mangels rechtlicher Grundlage keine Parteientschädigungen zugespro- chen und diese daher praxisgemäss wettgeschlagen. Soweit die Vo- rinstanz ausführt, dass es an einer rechtlichen Grundlage für die Zuspre- chung einer Parteientschädigung fehle, müsste sie konsequenterweise von der Zusprechung einer solchen absehen statt sie wettzuschlagen. Im Er- gebnis ändert sich jedoch auch diesbezüglich am vorinstanzlichen Ent- scheid nichts. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die gegen den stiftungsaufsichts- rechtlichen Teilentscheid vom 27. März 2018 beim Bundesverwaltungsge- richt erhobene Beschwerde vom 24. April 2018 vollumfänglich abzuweisen ist. 7. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverwal- tungsgericht sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten, welche auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Auch der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 7.3.3; Art. 7 Abs. 3 des
A-2370/2018 Seite 24 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkund) – die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
((Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Monique Schnell Luchsinger
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Diese Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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