B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2352/2022
Urteil vom 26. August 2024 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Ivan Gunjic.
Parteien
Radio- und Fernsehgesellschaft der deutschen und der rätoromanischen Schweiz, Fernsehstrasse 1-4, 8032 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin, Bratschi AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz,
A._______, Beigeladener.
Gegenstand
Verpflichtung der Ombudsstelle zum Eintreten.
A-2352/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 17. Januar 2022 hat A._______ bei der Ombudsstelle SRG Deutsch- schweiz (nachfolgend: Ombudsstelle SRG.D) eine Beanstandung gegen einen am 15. Dezember 2021 auf der Webseite «srf.ch» veröffentlichten Online-Beitrag eingereicht. Er vertrat die Auffassung, dass die Beanstan- dung fristgerecht erfolgt sei, da die Beanstandungsfrist von 20 Tagen wäh- rend der Gerichtsferien nach Art. 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) stillgestanden habe. B. Die Ombudsstelle SRG.D lehnte am 24. Januar 2022 die Entgegennahme der Beanstandung mit der Begründung ab, das VwVG sei für sie nicht an- wendbar. Einen Rückkommensantrag von A._______ vom 10. Februar 2022 lehnte die Ombudsstelle ebenfalls ab. C. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 wandte sich A._______ an das Bun- desamt für Kommunikation BAKOM und beantragte, der Nichteintretens- entscheid der Ombudsstelle SRG.D vom 24. Januar 2022 sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf seine Beanstandung einzutreten. D. Das BAKOM gewährte der Ombudsstelle SRG.D am 25. Februar 2022 Ge- legenheit zur Stellungnahme. Die Ombudsstelle SRG.D teilte dem BAKOM am 11. März 2022 mit, dass sie nicht bereit sei, auf ihre Einschätzung zu- rückzukommen. E. Mit als «Verfügung» bezeichnetem Entscheid vom 20. April 2022 wies das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) die Ombudsstelle SRG.D an, auf die Beanstandung vom 17. Januar 2022 einzutreten und A._______ spätes- tens 40 Tage nach Rechtskraft der «Verfügung» einen Schlussbericht im Sinne von Art. 93 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Ra- dio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) zuzustellen. Die Kosten des Ver- fahrens auferlegte es der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesell- schaft SRG SSR (nachfolgend: SRG). F. Gegen diesen Entscheid erhebt die Radio- und Fernsehgesellschaft der deutschen und der rätoromanischen Schweiz (nachfolgend: Beschwerde-
A-2352/2022 Seite 3 führerin) am 24. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die «Verfügung» sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass Art. 22a VwVG auf das Verfahren vor der Ombudsstelle SRG.D nicht anwendbar ist. G. Am 31. Mai 2022 lädt das Bundesverwaltungsgericht A._______ (nachfol- gend: Beigeladener) zum Beschwerdeverfahren bei. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde sei abzuweisen. Der Beigeladene nimmt am 5. August 2022 Stel- lung zur Beschwerde, ohne eigene Rechtsbegehren zu stellen. I. Die Beschwerdeführerin hält mit Schlussbemerkungen vom 7. September 2022 vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. Am 10. Oktober 2022 nimmt der Beigeladene unaufgefordert dazu Stellung. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegen- den Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Be- schwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7 VwVG). 1.1 Der Rechtsschutz im Rahmen des RTVG richtet sich nach den allge- meinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 99 Abs. 1 RTVG). Demnach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine der Ausnahmen nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der vorliegende Entscheid wurde von einer Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts
A-2352/2022 Seite 4 erlassen (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), wobei keine der Ausnahmen nach Art. 32 VGG einschlägig ist. Indessen ist fraglich, ob es sich beim Ent- scheid vom 20. April 2022 um eine Verfügung handelt. 1.2 1.2.1 Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzöge- rungsbeschwerde (Art. 46a VwVG) abgesehen, werden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Ver- fügung Stellung genommen hat. Das Vorliegen einer Verfügung als Anfech- tungsobjekt ist Sachurteilsvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (BVGE 2016/28 E. 1.4). Liegt keine Verfügung vor, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 136 II 415 E. 1.2). 1.2.2 Als Verfügungen nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten autoritative, einsei- tige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie ver- bindlich und erzwingbar sind (BGE 141 II 233 E. 3.1; 135 II 38 E. 4.3). Nicht massgebend ist, ob die Verfügung als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht (BGE 143 II 268 E. 4.2.1). Das behördliche Handeln muss auf die bewusste, ausdrück- liche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung der Betroffenen ge- richtet sein. Dies bedeutet freilich nicht, dass eine staatliche Handlung al- lein schon deshalb zum Rechtsakt wird, weil eine Behörde mit ihr Rechts- wirkungen erzeugen will. Entscheidend ist, dass es zur Erreichung des ge- setzlich geregelten Handlungszieles tatsächlich eines Rechtsaktes bedarf (Urteile des BVGer A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 6.2.1 und A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.1.3). 1.2.3 Die Verfügung zielt darauf, die Situation von Personen zu regeln, die als Rechtssubjekte vom Staat getrennt sind bzw. ausserhalb der Verwal- tung stehen. Dieses Merkmal unterscheidet die Verfügung von den soge- nannten verwaltungsorganisatorischen Anordnungen, die nicht auf die Re- gelung der Rechtsstellung Privater gerichtet sind, sondern sich an Verwal- tungsträger im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben richten. Gegen solche Anordnungen besteht in der Regel keine Rechtsschutzmöglichkeit, selbst wenn die Massnahme mittelbare Auswir- kungen auf Private hat (BGE 143 I 336 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.4). Schreitet eine Behörde aufsichtsrechtlich ein und trifft sie eine positive Anordnung, die den Fall in einer für die Verwaltung und die Betroffenen verbindlichen
A-2352/2022 Seite 5 Weise regelt, weist die betreffende Anordnung jedoch Merkmale einer Ver- fügung auf (Urteile des Bundesgerichts 2C_61/2010, 2C_98/2010 vom 26. August 2010 E. 2.3 [nicht publ. in BGE 136 II 457] und 2A.530/1995 vom 15. März 1996 E. 1a; BGE 102 Ib 81 E. 3). 1.3 Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beigeladenen vom 23. Februar 2022 als Aufsichtsanzeige entgegen und leitete ein Aufsichtsverfahren im Sinne von Art. 71 VwVG ein. Den Entscheid vom 20. April 2022 stützt sie dementsprechend auf ihre Zuständigkeit zur allgemeinen Rundfunkauf- sicht nach Art. 86 Abs. 1 RTVG. Im Entscheid erwägt sie, dass der Beige- ladene zwar direkt vom Nichteintretensentscheid der Ombudsstelle betrof- fen sei, was für eine Parteistellung spreche. Allerdings sei die aufgewor- fene Frage grundsätzlicher Natur. Deshalb verzichte sie auf einen formalen Entscheid über die Parteistellung und stelle dem Beigeladenen lediglich eine Kopie des Entscheids zur Kenntnis zu. Damit rückt die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid in die Nähe einer verwaltungsorganisatorischen Anordnung, die keine Verfügungsqualität hat (vgl. BGE 149 I 2 E. 3.3.3). Gleichzeitig stellt die Vorinstanz fest, dass sie sich im Rahmen ihrer Auf- sichtstätigkeit darauf konzentriere, dass Beanstandungen gemäss den Vorgaben von Art. 93 RTVG behandelt und insbesondere mit einem Schlussbericht abgeschlossen werden. Im Dispositiv ihres (als Verfügung bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen) Entschei- des weist die Vorinstanz die Ombudsstelle SRG.D entsprechend an, auf die Beanstandung vom 17. Januar 2022 einzutreten und dem Beigelade- nen einen Schlussbericht zuzustellen. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass sie die Ombudsstelle SRG.D im Einzelfall zur Behandlung der Beanstan- dung vom 17. Januar 2022 verpflichten bzw. dem Beigeladenen ein korres- pondierendes Recht darüber einräumen will. Insofern nähert sie den frag- lichen Entscheid einer auf Rechtswirkungen gerichteten Verfügung an. 1.4 Ob der vorinstanzliche Entscheid vom 20. April 2022 Verfügungsquali- tät hat und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfah- ren vor Bundesverwaltungsgericht darstellt, kann hier jedoch offenbleiben. Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, ist die Beschwer- deführerin nämlich nicht legitimiert, gegen den fraglichen Entscheid Be- schwerde zu führen, auch wenn es sich dabei um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG handeln sollte (dazu E. 2-4).
A-2352/2022 Seite 6 2. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Beschwerdelegitimation von Am- tes wegen, wobei die beschwerdeführende Person ihre Legitimation zu substanziieren hat (Urteile des BVGer A-1004/2020 vom 7. Juli 2021 E. 1.3; A-1096/2020 vom 19. Januar 2021 E. 1.4.4 und A-6433/2018 vom 30. Juli 2019 E. 1.2). Massgebend für das die Legitimation begründende schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung ist der praktische Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern der beschwerdeführenden Person einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 147 I 1 E. 3.4; 141 II 307 E. 6.2). Insbesondere das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht, um ein schutzwürdiges In- teresse zu bejahen (BGE 146 V 331 E. 1.1; 133 V 188 E. 4.3.3). Fehlt die Beschwerdelegitimation im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (BGE 134 II 45 E. 2.2.3). 2.2 Die Beschwerdeführerin führt nicht näher aus, weshalb ihr ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung der «Verfügung» zukomme. Sie ver- weist lediglich darauf, dass die Ombudsstelle SRG.D, bei der es sich um eines ihrer Organe handle, von der Vorinstanz aufsichtsrechtlich verpflich- tet worden sei, auf die Beanstandung vom 17. Januar 2022 einzutreten und dem Beigeladenen einen Schlussbericht darüber zuzustellen. Als «direkte Verfügungsadressatin» sei sie daher zur Beschwerde legitimiert. 2.3 In der vorliegenden (besonderen) Konstellation, in der die Verhältnisse zwischen den verschiedenen Verfahrensbeteiligten und die Rechtsnatur des streitgegenständlichen Verfahrens nicht ohne weiteres ersichtlich sind, kann nicht unbesehen von einem schutzwürdigen Interesse der Beschwer- deführerin an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ausgegan- gen werden, auch wenn es sich dabei um eine direkt an die Beschwerde- führerin gerichtete Verfügung handeln sollte. Die Eigenschaft als formeller
A-2352/2022 Seite 7 Verfügungsadressat lässt zwar in der Regel auf ein besonderes Berührt- sein in schutzwürdigen Interessen schliessen (statt vieler BVGE 2009/43 E. 1.3). Das schutzwürdige Interesse folgt jedoch nicht zwingend aus der formellen Adressateneigenschaft und kann nicht in jedem Fall allein aus dieser Eigenschaft abgeleitet werden. Vielmehr kann in bestimmten Fall- konstellationen auch einem formellen Verfügungsadressaten die Be- schwerdelegitimation abgehen (vgl. BGE 141 V 650 E. 3.2; Urteil des BGer 9C_918/2009 vom 24. Dezember 2009 E. 4.3.1). Der pauschale Verweis der Beschwerdeführerin auf die formelle Adressateneigenschaft reicht un- ter den gegebenen Umständen für sich allein nicht aus, um ihre Beschwer- delegitimation zu bejahen. 2.4 Die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid – soweit ihm denn überhaupt Verfü- gungsqualität zukommt – legitimiert ist, erfordert stattdessen eine einge- hende Würdigung der Interessenlage im konkreten Fall. Nachfolgend sind deshalb zunächst das Verhältnis der Beschwerdeführerin zur Ombuds- stelle SRG.D sowie die massgebenden Rechtsgrundlagen und der Streit- gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen (dazu E. 3). So- dann ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids zukommt (E. 4). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist eine Regionalgesellschaft der SRG (Art. 3 der Statuten der Radio- und Fernsehgesellschaft der deutschen und der rätoromanischen Schweiz vom 27. Juni 2017 [Statuten der SRG.D]; vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Konzession für die SRG SSR vom 29. August 2018 [SRG-Konzession]; Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Statuten der Schweizeri- schen Radio- und Fernsehgesellschaft vom 24. April 2009 [Statuten der SRG]). Bei der Ombudsstelle SRG.D handelt es sich um eine der unab- hängigen Ombudsstellen, welche die SRG zur Behandlung von Beanstan- dungen gegen Programmrechtsverletzungen vorsieht (vgl. Art. 91 Abs. 2 und Abs. 3 RTVG) und die organisatorisch den Regionalgesellschaften der SRG zugeordnet sind (Art. 32 Abs. 4 SRG-Konzession; BAKOM, Erläu- ternder Bericht zur SRG-Konzession vom 29. August 2018, S. 13; Art. 4 Abs. 4 Statuten der SRG). Die Ombudsstelle SRG.D ist ein Organ der Be- schwerdeführerin (Art. 17 Statuten der SRG.D).
A-2352/2022 Seite 8 3.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 Bst. a RTVG kann jede Person bei der zustän- digen Ombudsstelle eine Beanstandung gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der inhaltlichen Programmgrundsätze nach Art. 4, Art. 5 und Art. 5a RTVG einreichen. Beanstandungen müssen grundsätz- lich innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der beanstandeten Publikation eingereicht werden (Art. 92 Abs. 2 RTVG). Die zuständige Om- budsstelle prüft die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten (Art. 93 Abs. 1 RTVG). Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Bean- standung berichtet die Ombudsstelle den Beteiligten schriftlich über die Er- gebnisse ihrer Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung (Art. 93 Abs. 3 RTVG), wobei im beiderseitigen Einverständnis auch eine mündliche Erledigung erfolgen kann (Abs. 4). 3.3 Im angefochtenen Entscheid weist die Vorinstanz die Ombudsstelle SRG.D an, auf die Beanstandung vom 17. Januar 2022 einzutreten und dem Beigeladenen einen Schlussbericht im Sinne von Art. 93 Abs. 3 RTVG zuzustellen, weil die fragliche Beanstandung fristgerecht erfolgt sei. Zur Begründung führt sie aus, dass die Frist von 20 Tagen ab Veröffentlichung des beanstandeten Online-Beitrags am 15. Dezember 2021 aufgrund der Gerichtsferien nach Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG vom 18. Dezember 2021 bis und mit dem 2. Januar 2022 stillgestanden habe. Die Beschwerdefüh- rerin ist hingegen der Ansicht, dass der Fristenstillstand nach Art. 22a VwVG nicht anwendbar sei. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, welche Fristvorschriften für die Einreichung von Bean- standungen bei der Ombudsstelle SRG.D, einem (unabhängigen) Organ der Beschwerdeführerin, einschlägig sind. 4. Massgebend für die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist somit die Frage, ob sie in ihrer Eigenschaft als Trägerorganisation der Om- budsstelle SRG.D ein schutzwürdiges Interesse daran hat, die Fristvor- schriften für die Einreichung einer Beanstandung bei der Ombudsstelle SRG.D durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilen zu lassen. 4.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 RTVG steht der Be- schwerdeführerin kein spezialgesetzliches Beschwerderecht zu. Ihre Legi- timation richtet sich vielmehr ausschliesslich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, der in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten ist (vgl. E. 2.1 oben). Die Beschwerdeführerin ist zwar in der Rechtsform eines privatrechtlichen Vereins im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) konstituiert (Art. 1 Statuten der
A-2352/2022 Seite 9 SRG.D). Als Teil der SRG – ebenfalls ein privatrechtlicher Verein (Art. 1 Statuten der SRG) – kann die Beschwerdeführerin aber öffentliche Aufga- ben erfüllen und in diesem Zusammenhang auch als Trägerin von Grund- rechten auftreten. Die Beschwerdeführerin ist nicht gleich frei wie ein Pri- vater, wenn sie funktional unmittelbar in dem ihr vom Staat übertragenen Aufgabenbereich tätig wird (BGE 149 I 2 E. 2.3.1; 139 I 306 E. 3.2.2). 4.2 Demnach ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit der Bereitstellung des Ombudsverfahrens eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt oder damit eigene private Interessen verfolgt. 4.2.1 Das Ombudsverfahren dient der Behandlung von Beanstandungen betreffend die inhaltlichen Programmgrundsätze – namentlich die Anforde- rungen an den Programminhalt (Art. 4 RTVG), an den Jugendschutz (Art. 5 RTVG) und an das übrige publizistische Angebot der SRG (Art. 5a RTVG) – sowie gegen die Verweigerung des Zugangs zum Programm oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Art. 91 Abs. 3 RTVG). Damit stellt das Ombudsverfahren funkti- onell einen Bestandteil der Programmaufsicht dar, auch wenn es sich bei den Ombudsstellen, denen keine Entscheid- und Weisungsbefugnisse zu- kommen (Art. 93 Abs. 2 RTVG), nicht um eigentliche Vorinstanzen der Un- abhängigen Beschwerdeinstanz (nachfolgend: UBI) handelt (vgl. BGE 123 II 115 E. 3c/aa). Dies zeigt auch die systematische Verortung des Ombuds- verfahrens, das im 2. Kapitel des 7. Titels des RTVG mit der Überschrift «Aufsicht durch die Beschwerdeinstanz» angesiedelt ist. 4.2.2 Die in Art. 93 Abs. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und in Art. 91 ff. RTVG verankerte Programmaufsicht dient in erster Linie dem Schutz der unver- fälschten Willens- und Meinungsbildung der Öffentlichkeit, wobei sie im In- teresse der Meinungsvielfalt und des Grundrechtsschutzes auch einzelfall- weise der Durchsetzung von individuellen Rechtspositionen von Beanstan- denden dienen kann (BGE 149 I 2 E. 3.3.6; 134 II 260 E. 6.2-6.4). Die Pro- grammaufsicht ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche von der Be- schwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Trägerorganisation der Ombuds- stelle SRG.D wahrgenommen wird. Die Fristenregelung für die Einreichung von Beanstandungen bei der Ombudsstelle SRG.D betrifft demnach ho- heitliche Interessen. 4.2.3 Für dieses Ergebnis spricht insbesondere auch, dass die sprachregi- onalen Ombudsstellen, welche dieselben Funktionen wie die Ombuds-
A-2352/2022 Seite 10 stellen der SRG gegenüber den übrigen Programmveranstaltern erfüllen, schon aus strukturellen Gründen nicht in der Lage sind, private Interessen ihrer Trägerorganisation zu verfolgen. Sie sind administrativ der UBI zuge- ordnet und unterstehen deren Aufsicht (Art. 83 Abs. 1 Bst. b und Art. 91 Abs. 1 und Abs. 4 RTVG). Bei der UBI handelt es sich um ein Organ der öffentlichen Rechtspflege (BGE 149 I 2 E. 3.3.4), das nicht von privaten Interessen geleitet ist. Ferner bezeichnet Art. 91 Abs. 2 RTVG die Om- budsstellen der SRG als «unabhängig» und unterstreicht damit, dass sie nicht der privaten Interessenwahrnehmung der SRG bzw. ihrer Regional- gesellschaften dienen. 4.3 Im Rahmen der hoheitlichen Aufgabenerfüllung kann die Beschwerde- führerin beschwerdelegitimiert sein, wenn sie durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen wird oder in schutz- würdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 138 I 274 E. 1.5; 136 II 274 E. 4.1 und 4.2; 135 II 12 E. 1.2.1). Namentlich könnte der vorinstanzliche Entscheid einen Eingriff in die Autonomie der Ombudsstelle SRG.D bei der Ausgestaltung des Beanstandungsverfahrens – und damit in die Autonomie der Beschwerdeführerin als ihre Trägerorganisation – dar- stellen. Das Ombudsverfahren ist grundsätzlich formlos gehalten und lässt der Ombudsstelle die Möglichkeit, ihre Erledigung jeweils dem Einzelfall und der Art der Beanstandung anzupassen (vgl. Art. 93 Abs. 1 RTVG). Ihr Be- richt nach Art. 93 Abs. 3 RTVG informiert über die Ergebnisse der Abklä- rungen und die Art der Erledigung der Beanstandung. Er folgt nicht streng rechtlichen Überlegungen, sondern bringt weitgehend die persönliche An- sicht der Ombudsstelle zum Ausdruck (BGE 123 II 115 E. 3c/aa m.w.H.). Während die Ombudsstelle somit bei der inhaltlichen Erledigung von Be- anstandungen über einen weiten Autonomiespielraum verfügt, sind die Mo- dalitäten für die Einleitung eines Beanstandungsverfahrens ihrer Disposi- tion entzogen. Die Teilnahme am Verfahren vor der Ombudsstelle ist eine der Voraussetzungen für die Beschwerde an die UBI (Art. 94 Abs. 1 Bst. a RTVG) und damit auch an das Bundesgericht (Art. 99 Abs. 3 RTVG; vgl. BGE 149 I 2 E. 3.3.4). Ziel des Ombudsverfahrens war bei seiner Einfüh- rung in erster Linie, die UBI durch eine vorgelagerte informelle Anlaufstelle zu entlasten und damit die Funktionsfähigkeit der Programmaufsicht si- cherzustellen. Der Gesetzgeber hat deshalb bewusst dafür gesorgt, dass das Ombudsverfahren nicht zu einer Blockierung der Programmaufsicht führen kann, indem er die Rahmenbedingungen des Verfahrens im Gesetz verankert hat (vgl. Amtliches Bulletin 1990 Ständerat 563, 600 f. und 605).
A-2352/2022 Seite 11 Zu diesen Rahmenbedingungen gehört auch die 20-tägige Beanstan- dungsfrist nach Art. 92 Abs. 2 RTVG, von der die Einleitung des Ombuds- verfahrens als solches abhängt. Die Ombudsstelle SRG.D hat demnach keine Autonomie bei der Auslegung der streitgegenständlichen Frist. 4.4 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Autonomie kein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Beurteilung der Frist- vorschriften für die Einreichung einer Beanstandung bei der Ombudsstelle SRG.D ableiten. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegend eines schutz- würdigen Interesses gibt es nicht. 4.5 Soweit es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG handeln sollte, ist die Beschwerdelegitima- tion der Beschwerdeführerin im Ergebnis mangels schutzwürdigen Interes- ses nicht gegeben. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht nicht erfüllt sind. Zum einen ist fraglich, ob überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor- liegt. Soweit es sich beim angefochtenen Entscheid um ein taugliches An- fechtungsobjekt handeln sollte, fehlt der Beschwerdeführerin zum anderen mangels schutzwürdigen Interesses die Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 6.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Par- teientschädigung zu. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Ebenso wenig der Beigeladene, der keine eigenen Rechts- begehren gestellt hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
A-2352/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, den Beige- ladenen und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Ivan Gunjic
A-2352/2022 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: