B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2323/2022

Urteil vom 4. Mai 2023 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Erhard Pfister, Rechtsanwalt, Pfister & Partner Rechtsanwälte AG, Huobstrasse 3, Postfach 343, 8808 Pfäffikon SZ, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Strassen ASTRA 3003 Bern, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nationalstrassen; Plangenehmigung Wädenswil - Wollerau.

A-2323/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Strassen ASTRA reichte am 2. September 2019 dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu- nikation UVEK das Ausführungsprojekt «N03/56, 60 AP Wädenswil – Wol- lerau, punktuelle Einzel- und betriebliche Massnahmen im Abschnitt» zur Genehmigung ein. Das Projekt sieht unter anderem verschiedene Mass- nahmen zur Reduktion der Lärmbelastung im Bereich von Wollerau vor (Einbau lärmarmer Fahrbahnbelag, Neuerstellung bzw. Erhöhung von Lärmschutzwänden, schallabsorbierende Wandverkleidung Blatttunnel Ost). B. Das Ausführungsprojekt wurde vom 6. Dezember 2019 bis 21. Januar 2020 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen zahlreiche Einspra- chen beim UVEK ein. Mitunter erhoben mit Schreiben vom 21. Januar 2020 und vom 19. Oktober 2020 A., B. und C._______ zusam- men mit vier weiteren Parteien Einsprache und beantragten im Wesentli- chen, die Plangenehmigung sei nicht zu erteilen. Gemäss der noch vorzu- nehmenden Sachverhaltsabklärung seien zusätzliche Lärmsanierungs- massnahmen zu realisieren, und zwar zwischen dem Tunnelportal West des Blatttunnels (Abschnitt 60) und der Überführung Sandrain (Abschnitt 56), insbesondere im Bereich des Autobahnviaduktes über das Tobel des Mülibachs an der Kantonsgrenze zwischen Zürich und Schwyz. C. In den Stellungnahmen vom 14. April 2020 und vom 4. Februar 2021 äus- serte sich das ASTRA zur Einsprache und beantragte deren Abweisung. D. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2020 schloss sich das Bundesamt für Um- welt BAFU der Einschätzung des ASTRA an. Das Projekt sei in lärmrecht- licher Hinsicht als unwesentliche Änderung einzuordnen. Es seien keine anderen Massnahmen ersichtlich, die die Lärmemissionen im Rahmen des technisch und betrieblich Möglichen sowie wirtschaftlich Tragbaren weiter begrenzen könnten. E. Mit Plangenehmigung vom 5. April 2022 genehmigte das UVEK das Aus- führungsprojekt unter Auflagen, gewährte unter anderem den Erleichte- rungsantrag 39 und wies die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat.

A-2323/2022 Seite 3 Zur Einsprache von A._______ hielt es konkret fest, dass auf ihre Anträge nicht einzutreten sei. Das ASTRA habe ihre Liegenschaft zu Recht nicht in den Projekt- und Untersuchungsperimeter aufgenommen. Es bestehe in ihrem Fall kein Grund zur Annahme von Überschreitungen der Immissions- grenzwerte (IGW) im Sinne von Art. 36 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41). Dies sei aufgrund der Distanz zur Autobahn und der Ermittlung der Lärmbelastungen bei Liegenschaften in der Nähe nicht anzunehmen. Das ASTRA habe daher auf die Ermittlung der konkreten Lärmbelastung verzichten können. F. Gegen die Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), B._______ sowie C._______ mit Eingabe vom 23. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:

  1. Der Plangenehmigungsentscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Nr. (...) vom 05.04.2022 betreffend N03/56, 60 AP Wädenswil – Wollerau, punktuelle Einzel- und betriebliche Mass- nahmen im Abschnitt, sei aufzuheben.
  2. Der Erleichterungsantrag 39 des Bundesamts für Strassen ASTRA betreffend Par- zellennummer (...) sei abzuweisen. 3.1 Auf die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 [A._______] sei einzutreten und die Sache sei an die Vorinstanz zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens zurückzuweisen. 3.2 Im Rahmen der Rückweisung gemäss vorstehender Ziff. 3.1 seien namentlich zwi- schen dem Tunnelportal West des Tunnels Blatt (Abschnitt 60) und der Überfüh- rung Sandrain (Abschnitt 56), insbesondere im Bereich des Autobahnviaduktes über das Tobel des Mülibachs (Kantonsgrenze Zürich/Schwyz), die erforderlichen Lärmsanierungsmassnahmen durchzuführen. Insbesondere seien a. die auf dem Gebiet des Kantons Schwyz ab Westportal des Blatttunnels bestehenden Lärmschutzwände durch hoch schallabsorbierende Lärm- schutzwände zu ersetzen und in Richtung Westen bis zur Überführung Sandrain (Kanton Zürich) fortzuführen, und zwar je südseitig der beiden Autobahntrassees beginnend ab Westportal des Blatttunnels; b. das Viadukt über das Mülibachtobel, insbesondere die Fugen, lärmrecht- lich zu sanieren; c. auf die geplante Antirezirkulationswand vor dem Tunnelportal West des Blatttunnels (30 m Länge, 7 m Höhe über Niveau Fahrspuren) zwischen den Fahrspuren der N3 zu verzichten, eventualiter sei die Antirezirkulati- onswand mit hochabsorbierender Schallschutzverkleidung zu versehen; d. die Süd- und Westfassaden des Gebäudes westlich des Blatttunnelpor- tals West mit hochabsorbierender Schallschutzverkleidung zu versehen; e. die Tunnelportale des Blatttunnelportals West mit hochabsorbierender Schallschutzverkleidung zu versehen.

A-2323/2022 Seite 4 4. Unter Entschädigungsfolgen zuzgl. MWST von 7.7 % zu Lasten des Beschwerde- gegners, eventualiter der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vor allen Instan- zen. G. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 hielt die Vorinstanz an der Verfü- gung vom 5. April 2022 fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. H. Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2022 beantragte das ASTRA die vollum- fängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulasten der Be- schwerdeführenden. I. In der Replik vom 1. September 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren fest. B._______ sowie C._______ erklärten den Rückzug der Beschwerde und ersuchten um Abschreibung des Verfah- rens. J. Mit Verfügung vom 5. September 2022 nahm der Instruktionsrichter den Beschwerderückzug von B._______ sowie C._______ zur Kenntnis und erklärte, das Rubrum entsprechend anzupassen. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge- gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vor- instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und keine Ausnah- men nach Art. 32 VGG vorliegen.

A-2323/2022 Seite 5 Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. April 2022 ist eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). B., C. sowie die Beschwerdeführerin haben sich als Ein- sprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Als Adressaten der Verfügung sind sie von ihr berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse an der Auf- hebung der Verfügung, damit die Vorinstanz auf ihre Einsprache eintritt und die von ihr begehrten Massnahmen prüft. Sie ist somit zur Beschwerde be- rechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Die Vorinstanz trat auf die Einspracheanträge von B._______ sowie C._______ teilweise ein und nahm im Wesentlichen eine materielle Prü- fung der beantragten Lärmsanierungsmassnahmen vor. In der angefoch- tenen Verfügung wies sie die Begehren ab und hiess den Erleichterungs- antrag 39 in Bezug auf die Liegenschaft von B._______ gut. Gegen diese Verfügung erhoben sie gemeinsam mit der Beschwerdeführerin Be- schwerde. In der Replik erklärten B._______ sowie C._______ den Be- schwerderückzug und beantragten, das Beschwerdeverfahren sei abzu- schreiben. Aufgrund der Dispositionsmaxime bestimmen die Beschwerdeführenden den Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Sie können es jederzeit durch Beschwerderückzug beenden. Das Be- schwerdeverfahren ist daher bezüglich der Beschwerden von B._______ sowie C._______ als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzu- schreiben. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeziffer 3.1, die Vorin-

A-2323/2022 Seite 6 stanz sei anzuweisen, auf ihre Einsprache einzutreten und das gesetzmäs- sige Verfahren durchzuführen. Damit hat sie den Streitgegenstand zutref- fend eingeengt, zumal die Vorinstanz noch keine materielle Prüfung der Massnahmen beziehungsweise der dahinterstehenden Frage der Zuläs- sigkeit der Lärmeinwirkung in Bezug auf ihre Liegenschaft vorgenommen hat (vgl. E. 1.2 hiervor). Wird – wie vorliegend – das Nichteintreten auf die Einsprache angefochten und hat sich die Vorinstanz in der Verfügung nur mit den Voraussetzungen für das Eintreten auf die Einsprache befasst, so prüft das Bundesverwal- tungsgericht die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten müssen. Materielle Fragen, über die die verfügende Behörde noch nicht entschieden hat, darf das Bundesverwaltungsgericht nicht be- urteilen (BGE 132 V 76 E. 1.1; Urteile des BVGer A-1773/2018 vom 15. Ja- nuar 2019 E. 1.3.1, A-2992/2017 vom 27. November 2018 E. 1.3 und A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.6). 4. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen − einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens − sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Allerdings auferlegt es sich namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Be- richten bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden übereinstimmt. In solchen Fällen weicht es nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von der Auffas- sung der Vorinstanz ab (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 mit Hinweisen, bestä- tigt mit Urteil des BGer 2C_645/2018 vom 28. September 2018 E. 3.5; statt vieler: Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Hanglage stärker vom Strassenlärm betroffen zu sein, als die Vorinstanz angenommen habe. Die Behörden seien bei der Lärmermittlung von einem

A-2323/2022 Seite 7 unrichtigen Untersuchungsperimeter ausgegangen und hätten sich in ihrer Einschätzung auf unzureichende Erhebungen gestützt. Aufgrund der Hanglage ihres Grundstücks hätte die Variante in Betracht gezogen wer- den müssen, dass auf ihrer Liegenschaft die Grenzwerte überschritten sein könnten. Ihr Grundstück weise auch im Vergleich zu den anderen Liegen- schaften in der Umgebung, die das ASTRA für seine Einschätzung ver- gleichsweise herangezogen habe, eine andere geografische Lage auf (Hö- henunterschied, andere Windrichtungen, andere vor der Liegenschaft ste- hende Bauten und Anlagen mit unterschiedlichem Umfang). Folglich sei sie dem Lärm auf andere Weise ausgesetzt. Sie habe Sichtkontakt zur Auto- bahn, zum Mülibachviadukt und zum Mülibachtobel. Der Schall könne sich ungehindert ausbreiten und vermindere sich durch die Distanz kaum be- ziehungsweise nur geringfügig. Zur Visualisierung der Schallausbreitung legte sie Isophonenkarten von (...) vor (Ist-Zustand Jahr 2003). 5.2 Das ASTRA hielt in der Stellungnahme vom 13. Juli 2022 fest, dass aufgrund der Entfernung zur Nationalstrasse sowie aufgrund der ermittel- ten Werte in der Umgebung auf die Aufnahme der Liegenschaft in den Un- tersuchungsperimeter sowie auf weitere Berechnungen habe verzichtet werden können. Dass diese Vorgehensweise korrekt gewesen sei, zeige sich aufgrund der Berechnung des Beurteilungspegels im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens. Es habe die Berechnung anhand der gleichen Grund- lagen vorgenommen, wie bei jenen Liegenschaften, die noch im Untersu- chungsperimeter liegen würden. Bei der Liegenschaft der Beschwerdefüh- rerin würden die Beurteilungspegel Lr am lautesten Punkt im 2. Oberge- schoss tags Lr 47 dB(A) und nachts Lr 40 dB(A) betragen. Damit würden die Beurteilungspegel mehr als 10 dB(A) unter dem massgebenden IGW von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts liegen. 6. 6.1 Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt beim Departement Einspra- che erheben (Art. 27d Abs. 1 NSG). Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen nach Art. 48 VwVG ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zu den Parteien zäh- len neben materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte oder Pflichten

A-2323/2022 Seite 8 die Verfügung betrifft, auch besonders berührte Dritte, die ein schutzwürdi- ges Interesse am Verfahrensausgang haben und daher nach Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert sind (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2; BVGE 2010/12 E. 2.2). Bei Bauprojekten wird für die Legitimation insbesondere verlangt, dass in räumlicher Hinsicht eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache be- steht (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Das Bundesgericht hat die Beschwer- debefugnis Dritter, die in einer Distanz bis zu 100 m von einem Bauvorha- ben wohnen, regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Entfernung jedoch nicht um einen starren, verbindlichen Wert. Vielmehr sind Dritte grundsätzlich immer dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie mit Sicher- heit oder grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Er- schütterungen, Licht oder andere Einwirkungen), welche der Bau oder Be- trieb einer geplanten Anlage hervorruft, betroffen sind (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.3.2; BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_112/2019 vom 3. De- zember 2019 E. 3.1.3; Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2; A-5327/2019 vom 10. März 2020 E. 3.4). Ergibt die Prüfung, dass keine entsprechenden Einwirkungen zu befürchten sind, muss die Vorinstanz auf die Einspracheanträge nicht eintreten (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_395/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3; Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2; A-1577/2012 vom 27. März 2013 E. 1.3.1 f.). 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, ihre Liegenschaft sei – im Gegensatz zur Annahme in der angefochtenen Verfügung – nicht 600 m, sondern etwa 450 m von der Nationalstrasse entfernt. Das ASTRA ging in der Stellungnahme vom 13. Juli 2022 davon aus, die Distanz zur Nationalstrasse betrage 600 m. Bereits aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass ihr Grundstück deutlich weiter als 100 m von der Nationalstrasse ent- fernt liegt. Zu prüfen ist daher, ob sich dennoch aufgrund einer Gesamtbe- trachtung der geltend gemachten Umstände eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin ableiten lässt. 6.3 Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, die Lärmsituation sei nicht sachgerecht erfasst worden, weil die Lage ihres Grundstücks nicht berücksichtigt worden sei. Aus einer solchen Berücksichtigung könnten deutlich höhere Lärmpegel resultieren. Um die Situation richtig beurteilen

A-2323/2022 Seite 9 zu können, hätte ihre Liegenschaft in den Untersuchungsperimeter aufge- nommen werden müssen. Im Weiteren macht sie geltend, bereits in der Einsprache habe sie die fehlende Berücksichtigung diverser Umstände vorgebracht, die keine ausreichende Beachtung gefunden hätten (Reso- nanzwirkung des Mülibachtobels beziehungsweise Mülibachviadukts, Mo- torgeräusche und Abrollgeräusche der Pneus, Impulse der Fahrbahnfugen, diverse Schallreflexionen, thermische Winde, Höhenunterschied, beson- ders hohe Immissionen in den Morgenstunden und Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Einwohner). Zur geltend gemachten Lärmeinwirkung in der Umgebung legte sie Isopho- nenkarten vor und führte aus, die Karten seien zwar veraltet, dienten aber der Visualisierung der Schallausbreitung auf dem Hügel, die nicht am Un- tersuchungsperimeter Halt mache. 6.4 Zunächst ist darzulegen, welche Bestimmungen in Bezug auf die strit- tige Teilstrecke des Ausführungsprojekts zur Anwendung gelangen (E. 6.4.1). Danach ist aufgrund der Beschwerdevorbringen zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten müssen beziehungsweise ob sie sich in ihrer Beurteilung auf die Einschätzungen des ASTRA hat stüt- zen können (E. 6.4.2 ff.). 6.4.1 Bei bestehenden, ortsfesten Anlagen wie Nationalstrassen (vgl. Art. 2 Abs. 1 LSV), die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anla- gen die notwendigen Sanierungen an (Art. 13 Abs. 1 LSV). Art. 37a LSV sieht unter anderem die Festlegung der Lärmimmissionen im Zuge des Entscheids über die Sanierung vor. Als Mass für die Störungswirkung der zu beurteilenden Strassenlärmimmissionen dient der Beurteilungspegel Lr, der gemäss Art. 38 Abs. 1 LSV auf der Grundlage von Berechnungen oder Messungen zu ermitteln ist. Die Lärmimmissionen sind grundsätzlich an- hand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3–8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Es gelten unterschiedliche Regeln für alte und neue Anlagen. Für alte Anlagen genügt es, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Anlagen müssen soweit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaft- lich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Für Altanlagen sieht ferner Art. 18 Abs. 1 USG vor, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG und unterscheidet dabei zwischen wesentlichen und unwesentlichen

A-2323/2022 Seite 10 Änderungen. Eine schleichende Zunahme der Emissionen gilt üblicher- weise nicht als wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 LSV (vgl. Voll- zugshilfe des BAFU/ASTRA [Hrsg.], Leitfaden Strassenlärm, Ziff. 3.5). Unbestritten ist, dass es sich vorliegend um die Sanierung einer Anlage handelt, die vor dem 1. Januar 1985 erbaut und bereits einer Erstsanierung unterzogen wurde. Aus dem Bericht Lärmschutzprojekt geht im Weiteren hervor, dass es im Streckenabschnitt km 122.200–130.400 zu Überschrei- tungen der IGW kommt. Das ASTRA und das BAFU erklärten im Vorver- fahren übereinstimmend, dass in lärmrechtlicher Hinsicht von unwesentli- chen Änderungen einer Altanlage auszugehen ist. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Auf der hier relevanten Teilstrecke im Bereich von Wollerau westlich des Blatttunnels bis zur Überführung Sandrain sind je- denfalls keine baulichen Änderungen im Sinne einer Erweiterung geplant und auch die geplante Massnahme (Einbau lärmarmer Fahrbahnbelag) lässt nicht auf einen grossen Umfang der Arbeiten schliessen (zur Gesamt- betrachtung der Zunahme der Emissionen, des Umfangs der baulichen Massnahmen und deren Kosten, vgl. BGE 141 II 483 E. 4.6 und BGer 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.3 f.). Zudem führt gerade der Einbau eines lärmarmen Fahrbahnbelags zu einer Verringerung der Lärmemissio- nen. Unbestritten ist im Weiteren, dass sich die Liegenschaft der Be- schwerdeführerin in einer Nutzungszone der Empfindlichkeitsstufe II im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV befindet. Zulässig ist somit ein IGW von 60 dB(A) tagsüber und ein solcher von 50 dB(A) nachts (vgl. Anhang 3 Ziff. 2 LSV). 6.4.2 Das ASTRA nahm bereits im Vorverfahren anhand eines Vergleichs mit der ermittelten Lärmbelastung auf anderen Liegenschaften in der Nähe an, dass der Lärmpegel auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin weit unter der Belastungsgrenze liegen dürfte. Unter anderem bezog es sich dabei auf den Immissionspunkt am E., der näher an der Natio- nalstrasse liegt und noch in den Untersuchungsperimeter aufgenommen wurde. Aus dem Bericht Lärmschutzprojekt (Normprüfung 2035) geht hervor, dass die Lärmermittlung am Referenzpunkt E., erstes Stockwerk, einen Nationalstrassenlärmpegel Lr 50 dB(A) tagsüber und Lr 42 dB(A) nachts beziehungsweise einen Gesamtstrassenlärmpegel Lr 51 dB(A) tagsüber und Lr 43 dB(A) nachts ergeben hat. Durch das Lärmschutzprojekt soll der

A-2323/2022 Seite 11 Pegel des Nationalstrassenlärms beziehungsweise des Gesamtstrassen- lärms um 2dB(A) auf Lr 48 dB(A) respektive Lr 49 dB(A) tagsüber und auf Lr 40 dB(A) respektive Lr 41 dB(A) nachts reduziert werden. Die zusätzlichen Berechnungen, die das ASTRA in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2022 in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, ergeben die Beurteilungspegel Lr 47 dB(A) tags und Lr 40 dB(A) nachts. 6.4.3 Daraus folgt, dass die berechneten Beurteilungspegel auf der Lie- genschaft der Beschwerdeführerin wie auch jene in ihrer Umgebung deut- lich unter der festgelegten Belastungsgrenze von 60 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts liegen. Aufgrund der Beschwerdebegehren ist im Folgenden auf die Frage einzu- gehen, ob Hinweise auf eine fehlerhafte Ermittlung der Beurteilungspe- gel Lr vorliegen beziehungsweise ob sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Einsprachelegitimation nicht auf die Einschätzung des ASTRA hätte stützen dürfen. 6.4.4 Zur gerügten Lärmermittlung ist zunächst auf das Fachhandbuch Trassee/Umwelt hinzuweisen. Es dient als technische Grundlage für die Projektierung und hält unter anderem in den technischen Merkblättern das Vorgehen für die Zustandserfassung Lärm (ZEL; Merkblatt 20 001-20004), für die Strassenlärmermittlung im Nationalstrassennetz (Merkblatt 21 001- 20103) und für die Ermittlung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Lärm- schutzmassnahmen (Merkblatt 21 001-20106) fest. Es handelt sich um Verwaltungsverordnungen, die – wie auch der bereits erwähnte Leitfaden Strassenlärm – dem einheitlichen Vollzug dienen. Für das Gericht sind Ver- waltungsverordnungen zwar nicht verbindlich, aber insoweit zu berücksich- tigen, als dass sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.3.3; 121 II 473 E. 2b). Vor der Durchführung von Lärmmessungen wird zunächst der Untersu- chungsperimeter festgelegt. Der Untersuchungsperimeter und damit der Minimalperimeter der Erhebung umfasst alle Liegenschaften und unbebau- ten Parzellen, die im Einflussbereich der Nationalstrasse liegen und Lärm- belastungen um die Grenze «IGW -5 dB(A)» ausgesetzt sind (vgl. Merk- blatt ZEL, Ziff. 80.3).

A-2323/2022 Seite 12 Der Untersuchungsperimeter hängt von der Art der Anlage ab. Für existie- rende Anlagen (Art. 13 LSV) und Anlagen mit einer wesentlichen Änderung (Art. 8 LSV) gilt die Untergrenze IGW -5. Der Perimeter wird durchgängig und möglichst gleichmässig festgelegt, unter Berücksichtigung der Bebau- ungsstruktur der Quartiere (vgl. Merkblatt Wirtschaftliche Tragbarkeit von Lärmschutzmassnahmen, Ziff. 5.1). Der Strassenverkehrslärm wird so- dann anhand eines dreidimensionalen Berechnungsmodells berechnet. Hierfür werden im gesamten Untersuchungsperimeter das Höhenmodell, relevante Hindernisse und reflektierende Oberflächen, Strassenlärmquel- len und weitere Lärmquellen, Beurteilungspunkte sowie raumplanerische Grundlagen erfasst (Merkblatt Strassenlärmermittlung im Nationalstras- sennetz, Ziff. 2.1). Im Weiteren kann bei Fahrbahnübergängen mit starken impulshaltigen Schlaggeräuschen am Beurteilungspunkt eine Pegelkorrektur als Zuschlag für die Störwirkung eingesetzt werden, sofern die Impulsgeräusche immis- sionsseitig hörbar sind. In solchen Fällen wird ein Zuschlag von +2 dB in- nerhalb 25 m beziehungsweise +1 dB innerhalb 50 m Distanz zum nächst- gelegenen Fahrbahnübergang berücksichtigt. Der Zuschlag wird auch bei mehreren Fahrbahnübergängen nur einmal addiert (vgl. Merkblatt Stras- senlärmermittlung im Nationalstrassennetz, Ziff. 4.4.3). 6.4.5 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob das ASTRA bei seiner Ein- schätzung der Lärmbelastung die Schallausbreitungswege berücksichtigt hat. Die Grenze des Untersuchungsperimeters befindet sich laut Plan nördlich (...) beziehungsweise nördlich entlang des E._______ (Auflageprojektdo- kument Nr. 55). Darauf wurde auch festgehalten, dass der Untersuchungs- perimeter mindestens alle Gebäude und unbebauten, baureifen Parzellen mit Lärmbelastungen durch die Nationalstrasse bis zum Schwellenwert IGW -5dB(A) in der Gemeinde Wollerau umfasst. Aus dem Bericht Lärm- schutzprojekt geht im Weiteren hervor, dass als Basis für die Berechnun- gen der Lärmimmissionen der Nationalstrasse ein dreidimensionales Ge- ländemodell herangezogen wurde, mit den Lärmquellen, den relevanten Objekten im Schallausbreitungsweg und den massgebenden Empfangs- punkten. Grundlagen für die Berechnungen waren unter anderem die To- pografie sowie die Gebäude- und Zonenpläne (vgl. Bericht Lärmschutzpro- jekt, Ziff. 2.5.2 und Anhang 1.1).

A-2323/2022 Seite 13 Demnach findet der Einwand der Beschwerdeführerin, die Lärmermittlung sei ohne Berücksichtigung der Schallausbreitung auf der Hanglage erfolgt, keine Grundlage in den Akten. Die Ermittlung der Lärmbelastung am nächstgelegenen Referenzpunkt (E.) ist nicht zu beanstanden. Das ASTRA hat in der Stellungnahme vom 13. Juli 2022 nachvollziehbar dargelegt, dass an verschiedenen Orten Messungen des Ist-Zustands vor- genommen worden seien, die zur Kalibrierung des dreidimensionalen Mo- dells gedient hätten. Zusätzlich hat es sodann anhand des gleichen Mo- dells den Beurteilungspegel auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin am lautesten Punkt im 2. OG mit Lr 47 dB(A) tags und Lr 40 dB(A) nachts berechnet. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden und leuchtet auch anhand der in der Normprüfung (2035) dargelegten Beurteilungspegel Lr am näher an der Nationalstrasse gelegenen Referenzpunkt E., 1. Obergeschoss, ein (vgl. E. 6.4.2 hiervor). Es ist mit dem ASTRA und der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beurteilungspegel Lr auf der Lie- genschaft der Beschwerdeführerin mindestens 10 dB(A) unter den IGW und damit weit unter dem Schwellenwert von IGW -5dB(A) liegen. Dem- nach war sie auch nicht in den Untersuchungsperimeter aufzunehmen. 6.4.6 An diesem Ergebnis vermögen die eingereichten Isophonenkarten und die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Isophonekarten bilden den Ist-Zustand (2003) im Bereich von Wollerau westlich des Blatttunnels ab. Es ist darauf deutlich erkennbar, dass die Lärmausbreitung auch in der Hanglage mit der Entfernung zur Natio- nalstrasse abnimmt. Die Einfärbungen der Karten zeigen, dass sich der messbare Schall im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (mit der sichtbaren nördlichen Hauskante) im Vergleich zu den nördlicher be- ziehungsweise näher an der Nationalstrasse gelegenen Liegenschaften (etwa an der F.) erheblich verringert. Der auf der Karte festgehal- tene logarithmische Wert dB zeigt, dass die Schallintensität zwischen der F. und der Liegenschaft der Beschwerdeführerin mindestens um 15 dB(A) und damit um das 15-fache abnehmen dürfte. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass sich der Schall auf einer Distanz von 450 m auf- grund der Hanglage nur kaum verringere, ist daher als sehr unwahrschein- lich anzusehen. Auch der Einwand, aufgrund des Sichtkontakts zur Autobahn beziehungs- weise aufgrund thermischer Winde stärker betroffen zu sein als die Häuser in der Umgebung, überzeugt nicht. Bei den nächstgelegenen Gebäuden, die noch innerhalb des Untersuchungsperimeters liegen, handelt es sich

A-2323/2022 Seite 14 ebenfalls um Wohnhäuser in einer Hanglage am Zürichsee. Aus dem Be- richt Lärmschutzprojekt geht hervor, dass die Beurteilungspegel Lr jeweils zumindest im ersten Obergeschoss ermittelt beziehungsweise berechnet wurden. Dies gilt auch für den vom ASTRA im Vorverfahren herangezoge- nen Referenzpunkt E._______. Es deutet nichts darauf hin und ist auch nicht anzunehmen, dass die Häuser in der unmittelbaren Umgebung im Gegensatz zum Haus der Beschwerdeführerin keine Aussicht auf den Zü- richsee hätten und sich der Schall nicht in vergleichbarer Weise ausbreiten könnte. Im Weiteren liegen keine Hinweise vor, dass das ASTRA für die Erstellung des 3D-Berechnungsmodells im Untersuchungsperimeter relevante Hin- dernisse beziehungsweise reflektierende Oberflächen, Strassenlärmquel- len und weitere Lärmquellen (wie etwa Tunnelportale) nicht berücksichtigt hätte (vgl. Merkblatt Strassenlärmermittlung, Ziff. 2.1.1). In Ziff. 2.5.2 des Berichts Lärmschutzprojekt wird ausdrücklich festgehalten, dass die Be- rechnungen entsprechend dem Merkblatt Strassenlärmermittlung erfolgt und bei der Modellierung die Lärmquellen und die Reflexionen berücksich- tigt worden sind. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass keine Pegelkorrektur für impulsar- tige Schlaggeräusche vorgenommen wurde. Im Fall der Beschwerdeführe- rin dürfte schon allein aufgrund der Entfernung nicht mehr von entspre- chenden Störwirkungen auszugehen sein. In der Stellungnahme vom 13. Juli 2022 verwies das ASTRA auch darauf, dass gemäss Ziff. 4.4.5 des technischen Merkblatts zur Strassenlärmermittlung nur bei einer Entfer- nung bis zu 25 respektive bis zu 50 m Pegelzuschläge zu gewähren sind. Im Weiteren ist die Ermittlung der Lärmbelastung für die Tagesperiode von 6:00 bis 22:00 Uhr und für die Nachtperiode von 22:00 bis 6:00 Uhr nicht zu beanstanden (vgl. Anhang 3 der LSV). Zur Kalibrierung des Berech- nungsmodells wird das unterschiedliche Verkehrsaufkommen durch syste- matische Kurzzeitmessungen bereits entsprechend berücksichtigt (vgl. Merkblatt Strassenlärmermittlung im Nationalstrassennetz, Ziff. 3.4.1). Die Vorinstanz war nicht gehalten, für die Einschätzung der besonderen Be- troffenheit der Beschwerdeführerin noch zusätzliche Erhebungen zur Lärmbelastung in den Morgenstunden anzustellen. 6.4.7 Nach dem Gesagten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine sachfremde Vorgehensweise bei der Ermittlung der Lärmbelastung

A-2323/2022 Seite 15 schliessen lassen würden. Die Vorinstanz hat die Legitimation der Be- schwerdeführerin zu Recht abgelehnt und konnte sich in ihrer Beurteilung ohne Weiteres auf die fachkundigen Einschätzungen des ASTRA stützen. Wie aufgezeigt, vermag die weitere Betrachtung der Einwände der Be- schwerdeführerin und ihre Kritik an den Berechnungen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere hat das ASTRA die Topografie bei der Ermittlung der Lärmbelastung ausreichend berücksichtigt. Auch die teils appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin an den fehlenden Pegelkor- rekturen sowie am Zeitpunkt der Lärmerhebung lässt nicht darauf schlies- sen, dass die Strassenlärmermittlung unsachgemäss vorgenommen wor- den wäre. In einer Betrachtung sämtlicher Umstände ist auch für das Ge- richt keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin erkennbar. 7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die zirka 450 m von der Nationalstrasse entfernt in einer Hanglage wohnt, vom Strassenlärm nicht stärker betroffen ist als die Allgemeinheit. Die Vorin- stanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin einge- treten. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. 8. 8.1 Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Verfahren war nicht über enteig- nungsrechtliche Begehren der Beschwerdeführerin zu entscheiden; es rechtfertigt sich daher nicht, die Kosten nach den Spezialbestimmungen des Enteignungsgesetzes dem Enteigner aufzuerlegen (vgl. BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 7.1). Da im Weiteren die Ursache für den Beschwerderückzug von B._______ sowie C._______ ohne Angabe von Gründen nicht im Verantwortlichkeitsbereich der Vorinstanz oder des ASTRA zu suchen ist, sind sie als Verursacher der Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerdebegehren beziehungsweise als unterliegend anzusehen. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– entnommen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils ist der Restbetrag von Fr. 1'500.– zurückzuerstatten.

A-2323/2022 Seite 16 8.2 Die Beschwerdeführerin, B._______ sowie C._______ haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Obsiegende Bundesbehörden haben ebenfalls keinen An- spruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

A-2323/2022 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Betreffend die Beschwerde von B._______ sowie C._______ wird das Be- schwerdeverfahren zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abge- schrieben. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführerin, B._______ sowie C._______ werden Verfah- renskosten von Fr. 1'500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, B., C., die Vorinstanz und das ASTRA.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Anna Wildt

A-2323/2022 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2323/2022
Entscheidungsdatum
04.05.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026