B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-232/2022
Urteil vom 16. Februar 2023 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-GR).
A-232/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 27. Juli 2021 (Ersuchen datiert vom 22. Juli 2021) stellte die grie- chische «Independent Authority for Public Revenue, International Econo- mic Relations Directorate, Department of International Administrative Cooperation» (nachfolgend: IAPR oder ersuchende Behörde) ein Amtshil- feersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder ersuchte Behörde), gestützt auf Art. 25 des Abkommens vom 16. Juni 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Helleni- schen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.937.21, DBA CH-GR). A.b Das Amtshilfeersuchen vom 22. Juli 2021 (Übermittlung des Gesuchs mit E-Mail vom 27. Juli 2021) richtet sich gegen A._______ (nachfolgend: betroffene Person) und betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016. Im Amtshilfeersuchen erklärte die IAPR, dass die griechischen Steuerbehörden gegen die betroffene Person in Bezug auf ihr Einkommen bzw. die Einkommenssteuern eine Steuerprüfung durchführen würden. Sie – die betroffene Person – sei in Griechenland mit ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig. Während der Steuerprüfung habe sich herausgestellt, dass die betroffene Person über zwei Bankkonten in der Schweiz verfüge: eines bei der H._______ AG (nachfolgend: Bank 1) und eines bei der I._______ AG (nachfolgend: Bank 2). Die griechischen Steuerbehörden hätten die betroffene Person aufgefordert, entsprechende Unterlagen zu liefern, um feststellen zu können, ob Überweisungen ins bzw. im Ausland erfolgt seien, welche nicht dem griechischen Steuerrecht gemäss besteuert worden seien. Die betroffene Person habe indessen diesbezüglich keine Unterlagen eingereicht. A.c Die IAPR verlangte mit dem Amtshilfeersuchen in Bezug auf Konten oder Produkte bei den genannten Banken, die die betroffene Person hält oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt ist, Kontoauszüge, die jährli- chen Eröffnungs- und Schlusssaldi sowie Informationen betreffend die Art der betreffenden Konten und den jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten. B. Am 30. Juli 2021 erliess die ESTV gegenüber der Bank 1 sowie der Bank 2 jeweils eine Editionsverfügung, welchen die Banken fristgerecht nachka- men. Die Editionsverfügung betraf auch Konten, an welchen die betroffene Person zeichnungsberechtigt war. Die edierten Informationen betrafen die
A-232/2022 Seite 3 betroffene Person, die B._______ Company (nachfolgend: beschwerdebe- rechtigte Person 2), die C._______ SA (nachfolgend: beschwerdeberech- tigte Person 3), die D._______ Ltd (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 4), die E._______ SA (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Per- son 5), die F._______ SA (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 6) sowie G.______ (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 7).
C. C.a Mit Schreiben vom 13. und 31. August 2021 teilte Rechtsanwalt An- dreas Kolb (nachfolgend: Vertreter) der ESTV mit, er sei mit der Wahrung der Interessen der betroffenen Person und der beschwerdeberechtigten Personen 2, 4 sowie 7 beauftragt worden und beantrage Akteneinsicht. In- nerhalb einer erstreckten Frist teilte der Vertreter im Rahmen einer Stel- lungnahme vom 14. Oktober 2021 der ESTV mit, dass er ferner mit der Vertretung der beschwerdeberechtigten Personen 3, 5 und 6 beauftragt worden sei. Die betroffene Person und die beschwerdeberechtigten Perso- nen legten im Rahmen ihrer Stellungnahme gegenüber der ESTV eine Be- stätigung einer Mitarbeiterin des griechischen Audit Center for Large-Scale Taxpayers («KEFOMEP»; nachfolgend: KEFOMEP) vom 6. Oktober 2021 bei, wonach die Steuerprüfung in Bezug auf die betroffene Person einge- stellt worden sei und keine neuen Steuerprüfungen offen seien. C.b Mit Schreiben vom 5. November 2021 bat die ESTV die ersuchende Behörde um Stellungnahme, ob die mit dem Amtshilfeersuchen angefrag- ten Informationen in Anbetracht der Bestätigung des KEFOMEP vom 6. Oktober 2021 nach wie vor relevant seien. Im selben Schreiben hält die ESTV ferner fest, sie gehe bei Stillschweigen seitens der ersuchenden Be- hörde von einem weiterhin bestehenden Bedarf an den Informationen aus. Mit Schreiben vom 10. November 2021 bestätigte die ersuchende Be- hörde, die angefragten Informationen würden nach wie vor benötigt. C.c Die ESTV gewährte der betroffenen sowie den beschwerdeberechtig- ten Personen mit Schreiben vom 12. November 2021 ergänzende Akten- einsicht und setzte die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme auf den 22. November 2021. Die Stellungnahme erfolgte am 23. November 2021 und enthielt eine Bestätigung vom 22. November 2021, welche vom Leiter des KEFOMEP stamme, wonach per Datum der Ausstellung der Bestäti- gung seitens des KEFOMEP keine Steuerprüfung in Bezug auf die be- troffene Person geführt werde.
A-232/2022 Seite 4 D. Die ESTV erliess am 15. Dezember 2021 eine Schlussverfügung. Sie ver- fügte die Leistung der ersuchten Amtshilfe (Ziff. 1 Dispositiv). Ferner ver- fügte sie, es seien der ersuchenden Behörde die von der Bank 1 sowie der Bank 2 edierten Informationen, in welchen auch die beschwerdeberechtig- ten Personen erscheinen und welche Angaben über Konten, bei denen die betroffene Person Kontoinhaberin, wirtschaftlich Berechtigte oder Zeich- nungsberechtigte war, beinhalten, zu übermitteln (Ziff. 2 Dispositiv). E. E.a Am 17. Januar 2022 erhoben die betroffene Person sowie die be- schwerdeberechtigten Personen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 1 bis 7 bzw. Beschwerdeführerinnen) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 15. Dezember 2021 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Schlussverfügung der ESTV sei aufzuheben. Eventualiter beantragen sie, sei die Sache zur weiteren Ab- klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführerinnen, seien keine Informationen betreffend die in Ziff. II.B.2 der Beschwerde bezeichneten Konten zu übermitteln. Ferner be- antragen sie, dass ihnen im Rahmen des Gerichtsverfahrens keine Kosten aufzuerlegen seien und dass ihnen eine Parteientschädigung zuzuspre- chen sei. E.b Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Beschwerde im Wesentli- chen damit, dass bei den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen die voraussichtliche Erheblichkeit nicht gegeben sei, da die innerstaatliche Steuerprüfung im ersuchenden Staat für den betreffenden Zeitraum bereits abgeschlossen worden sei. Zudem liege – zumindest in Bezug auf Anga- ben zu Konten, an welchen die Beschwerdeführerin 1 lediglich zeichnungs- berechtigt ist (vgl. Ziff. II.B.2 der Beschwerde) – eine unzulässige spontane Amtshilfe vor, da die ersuchende Behörde lediglich Informationen zu Kon- ten ersucht habe, welche die Beschwerdeführerin 1 halte oder an welchen sie wirtschaftlich berechtigt sei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2022 beantragt die ESTV die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
A-232/2022 Seite 5 G. Die Beschwerdeführerinnen und die ESTV halten in ihren Eingaben vom 6. bzw. 17. Mai 2022 an ihren Standpunkten fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der griechischen IAPR vom 27. Juli 2021 gestützt auf Art. 25 DBA CH-GR zugrunde. Der Vollzug der Amtshilfe wird durch das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Demnach gelten im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG nichts an- deres bestimmt (Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Vorbehalten bleiben allfällige ab- weichende Bestimmungen des DBA CH-GR (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören damit auch die Schluss- verfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorlie- genden Beschwerde ist somit gegeben. 1.3 Beschwerdeberechtigte Personen sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die betroffene(n) Person(en) sowie weitere Personen unter den Vorausset- zungen von Art. 48 VwVG. Im vorliegenden Fall erfüllen die Beschwerde- führerinnen die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StAhiG) ist somit einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
A-232/2022 Seite 6 1.5 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesent- lichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Be- hörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdi- gen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 537). 2. 2.1 Anlässlich der Unterzeichnung des DBA CH-GR am 16. Juni 1983 (Sachverhalt, Bst. A.a) wurde das zugehörige Protokoll (nachfolgend: Pro- tokoll zum DBA CH-GR) vereinbart, welches integrierenden Bestandteil des DBA CH-GR bildet. Die aktuell geltende und weitgehend Art. 26 des OECD-Musterabkommens entsprechende Amtshilfeklausel von Art. 25 DBA CH-GR (vgl. Botschaft zur Genehmigung eines Protokolls zur Ände- rung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Griechenland vom 3. Dezember 2010 [BBl 2011 627, 631 f.], insbesondere auch zu den bestehenden Abweichungen zum OECD-MA) und die dazu vereinbarte Ziff. 4 des Protokolls zum DBA CH-GR sind seit dem 27. De- zember 2011 in Kraft (vgl. Art. VI f. des Protokolls vom 4. November 2010 zur Änderung des DBA CH-GR [AS 2012 637 ff.; nachfolgend: Änderungs- protokoll]). Diese Bestimmungen sind auf das streitbetroffene Amtshilfeer- suchen vom 27. Juli 2021, mit welchem Informationen vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 ersucht werden (Sachverhalt, Bst. A.b), anwendbar (Art. VIII Ziff. 1 Bst. c Änderungsprotokoll). Ferner findet das Zusatzproto- koll vom 2. August 2012 zum DBA CH-GR (AS 2013 537 ff.; nachfolgend: Zusatzprotokoll zum DBA CH-GR) gemäss dessen Art. III rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 Anwendung und somit auch auf das streitbetroffene Ersuchen. 2.2 2.2.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit (einschliesslich der Amtshilfe in Steuersachen) bildet der Grundsatz, wo- nach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten
A-232/2022 Seite 7 Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstella- tionen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrau- ensprinzip; BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-2324/2021 vom 26. Okto- ber 2022 E. 2.2, A-843/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1.4). Auf dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offen- sichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.6.1, A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.2, A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2). Es liegt dabei an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-2292/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.4 und A-769/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2). Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen ver- langt, falls ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; Urteil des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.2). 2.2.2 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaa- ten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», kodifiziert in Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1, 143 II 136 E. 5.2.1, 142 II 35 E. 3.2), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeer- suchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich er- heblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteile des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1, 3.2; ebenfalls zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Feb- ruar 2022 E. 3.5.2). Ein Staat als Partei eines internationalen Vertrags hat jegliches Verhalten sowie eine Vertragsauslegung zu unterlassen, die dazu
A-232/2022 Seite 8 führen würden, dass internationale Verpflichtungen umgangen oder der Vertragssinn und -zweck nicht erfüllt würden (BGE 144 II 130 E. 8.2.1, 143 II 202 E. 6.3.1, 142 II 161 E. 2.1.3, 142 II 35 E. 3.2). 2.3 2.3.1 Nach Art. 25 DBA CH-GR tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-GR). Im Zusatzprotokoll zum DBA CH-GR wird in Art. I überdies festgehalten, dass Einvernehmen darüber besteht, «dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen mög- lichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewähr- leisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, ‘fishing expeditions’ zu be- treiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsicht- lich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahr- scheinlich ist». Weiter ist in Art. I des erwähnten Zusatzprotokolls ausge- führt, dass die im Amtshilfeersuchen zu liefernden Angaben zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions» sind, sie jedoch nicht so auszulegen sind, «dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern» (Urteile des BVGer A-843/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1.2, A-2292/2019 vom 6. Novem- ber 2019 E. 2.1.2). 2.3.2 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.2, A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5, je mit weiteren Hinweisen). Würde dies nicht verlangt, könnten Er- suchen aufs Geratewohl gestellt werden («fishing expedition») und die er- suchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach der Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit fest- stellen würde. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeu- tung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfegesuch zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt).
A-232/2022 Seite 9 Zum anderen hat der ersuchte Staat nur solche Informationen zu übermit- teln, die im Hinblick auf das Amtshilfeersuchen voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2324/2021 vom 26. Ok- tober 2022 E. 2.5.3, A-843/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.4.2, A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4.1). 2.3.3 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünf- tige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheb- lich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E 4.3.3, A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese In- formationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.4). 2.3.4 2.3.4.1 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu- chende Staat abschliessend feststellen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E 2.3.4, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich da- rauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informatio- nen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen darge- stellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Es handelt sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-6507/2020 vom 11. Okto- ber 2022 E. 2.3.4, A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4). 2.3.4.2 Insbesondere hat der ersuchte Staat nicht zu prüfen, ob proze- durale Hindernisse – in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates – der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internatio- nalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes natio- nalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (BGE 144 II 206 E. 4.3 zweiter Absatz
A-232/2022 Seite 10 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BGer 2C_1162/2016 vom 4. Okto- ber 2017 E. 6.3; Urteile des BVGer A-843/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.4.4, A-2454/2017 vom 7. Juni 2018, E. 2.1.1.1). 2.3.4.3 Indessen können Informationen auch dann noch voraussichtlich erheblich sein, wenn die steuerpflichtige Person (im ersuchenden Staat) bereits veranlagt oder eine Steuerprüfung abgeschlossen wurde. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass z.B. Nachsteuern erhoben werden können oder eine Veranlagung revidiert werden kann (Urteile des BVGer Urteil A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 2.3.7, A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 7.3.1, A-1745/2019 vom 1. November 2019 E. 3.1.1). Bestimmungen, die das innerstaatliche Verfahren des ersuchenden Staates betreffen und die allenfalls dazu führen können, dass bestimmte Beweismittel nicht (mehr) verwendet werden können, sind im innerstaatlichen Verfahren dieses Staates geltend zu machen und nicht im Amtshilfeverfahren (Urteile des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 2.3.7, A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1.4.1 und 4.7 f.). 2.3.4.4 Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich er- heblich» im Sinn des anwendbaren DBA, nur verweigern, wenn ein Zusam- menhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahr- scheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.4, A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3). Die Beurteilung der voraussicht- lichen Erheblichkeit der Informationen kommt demnach in erster Linie dem ersuchenden Staat zu. Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bil- det daher eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 146 II 150 E. 6.1.1, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3). 2.4 2.4.1 Im Rahmen der Erfüllung eines internationalen Amtshilfeersuchens in Steuersachen, liegt ein spontaner Informationsaustausch vor, wenn In- formationen von der ersuchten Behörde übermittelt werden, die voraus- sichtlich erheblich sind, jedoch von der ersuchenden Behörde nicht ange- fordert wurden (BGE 147 II 116 E. 5.1; vgl. Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 3.3; vgl. auch die Definition in Art. 3 Bst. d StAhiG). Die Vornahme eines spontanen Informationsaustausches ist nicht dem Er-
A-232/2022 Seite 11 messen der Bundesverwaltung überlassen, sondern setzt eine ausdrückli- che gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht voraus (BGE 147 II 116 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 3.3.1).
2.4.2 Die Feststellung, ob eine Information ersucht wurde oder nicht – und damit Amtshilfe auf Ersuchen oder spontaner Natur vorliegt –, ist eine Frage der Auslegung des Amtshilfeersuchens (BGE 147 II 116 E. 5.2). Diese Auslegung muss im Lichte des von der ersuchenden Behörde ver- folgten Zwecks erfolgen und darf den wirksamen bzw. möglichst weitge- henden Informationsaustausch nicht behindern (BGE 147 II 116 E. 5.2; Art. I des Zusatzprotokolls zum DBA CH-GR i.V.m. Ziff. 4 Bst. c Abs. iv des Protokolls zum DBA CH-GR). Mit anderen Worten: Der ersuchte Staat muss die Amtshilfeersuchen nach dem völkerrechtlichen Treu und Glauben auslegen (BGE 147 II 116 E. 5.2).
Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob die zur Übermittlung vor- gesehenen Informationen voraussichtlich erheblich sind (E. 3.1). Im Streit liegt zudem, ob die vorgesehene Datenübermittlung umfangreicher ist als die im Amtshilfeersuchen beantragte (spontaner Informationsaustausch; E. 3.2). 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die voraussichtliche Erheblichkeit der zu übermittelnden Informationen sei nicht gegeben, da der Zweck des Amtshilfeersuchens – die Steuerprüfung der Beschwerdeführerin 1 für die Jahre 2015 und 2016 – dahingefallen sei. Die Beschwerdeführerinnen füh- ren aus, der Leiter des KEFOMEP habe in einer offiziellen Bescheinigung vom 22. November 2021 bestätigt, dass seitens des KEFOMEP keine Steuerprüfung in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 offen sei (Beschwer- debeilage Nr. 14). Dass es sich bei dieser Dienststelle – dem KEFOMEP – um diejenige Verwaltungseinheit handle, welche für die Steuerprüfung zu- ständig sei, ergebe sich aus dem Prüfungsbericht, der auf der ersten Seite Bezeichnung und Adresse des KEFOMEP aufführe (Beschwerdebeilage Nr. 10, S. 1). Zudem legen die Beschwerdeführerinnen der Beschwerde ein Schreiben eines griechischen Anwalts (Beschwerdebeilage Nr. 15) bei, welches ebenfalls die Zuständigkeit des KEFOMEP bestätigen würde.
A-232/2022 Seite 12 Des Weiteren bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die E-Mail der ersu- chenden Behörde vom 10. November 2021 – in welcher am Amtshilfeersu- chen festgehalten werde – könne von der ESTV nicht unbesehen über- nommen werden, da sie zeige, dass die ersuchende Behörde offensichtlich über den Stand der Steuerprüfung nicht im Bilde sei. Indem sich die ESTV unter Hinweis auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip über die Bestäti- gung des Leiters des KEFOMEP vom 22. November 2021, wonach die Steuerprüfung abgeschlossen sei, hinwegsetze, habe die ESTV elemen- tare Verfahrensgrundsätze verletzt. 3.1.2 3.1.2.1 Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2021 reichten die Beschwer- deführerinnen bei der ESTV ein Schreiben des griechischen Anwalts der Beschwerdeführerin 1 vom 12. Oktober 2021, den Prüfungsbericht des KE- FOMEP (undatiert) für die Jahre 2015 und 2016 sowie eine E-Mail einer Mitarbeiterin des KEFOMEP vom 6. Oktober 2021 ein, welche allesamt be- stätigen würden, dass die Steuerprüfung des KEFOMEP betreffend die Be- schwerdeführerin 1 für die Jahre 2015 und 2016 abgeschlossen sei. Daraufhin schrieb die ESTV am 5. November 2021 eine E-Mail an die er- suchende Behörde (amtl. Aktennr. 31), worin sie eine Bestätigung fordert, dass die im Rahmen des streitbetroffenen Amtshilfeersuchens angeforder- ten Informationen nach wie vor benötigt würden («we would appreciate if you could confirm that you still require the information requested»). In der Beilage dieser E-Mail sendete die ESTV der ersuchenden Behörde das Schreiben der Mitarbeiterin des KEFOMEP vom 6. Oktober 2021 (in der Originalversion sowie als Übersetzung ins Englische), wonach gemäss dem Elenxis System – gemäss Beschwerdeführerinnen ein IT-System der griechischen Steuerbehörden zur Organisation von Steuerprüfungen – die Steuerprüfung der Beschwerdeführerin 1 abgeschlossen sei und auch keine neuen Steuerprüfungen vorliegen würden («From what I saw in the elenxis system, Ms. A._______’s audit order has closed, like all previous audit orders. There is no new tax audit for her.»; Beschwerdebeilage Nr. 11). In derselben E-Mail vom 5. November 2021 schreibt die ESTV, dass sie davon ausgehe, dass die mit dem Ersuchen angefragten Informationen nach wie vor gebraucht würden, falls sie – die ESTV – bis zum 16. Novem- ber 2021 keine Antwort erhalte («In order to proceed in the most diligent manner possible, we ask you for an answer by e-mail by 16 November 2021 by the latest. If we have not received an answer from you by that date,
A-232/2022 Seite 13 we will assume that the information requested is still needed»). Ob dieses Vorgehen seitens der ESTV rechtens war, kann im vorliegenden Falle of- fengelassen werden, da die ersuchende Behörde am 10. November 2021 auf die E-Mail der ESTV antwortete. 3.1.2.2 Im Antwortschreiben vom 10. November 2021 (Aktennr. 34) führt die ersuchende Behörde aus, die Beschwerdeführerin 1 habe den griechi- schen Steuerbehörden inzwischen Unterlagen zu ihrem Konto bei der Bank 2 (Kontonr. [...]) für die Jahre 2015 und 2016 zur Verfügung gestellt («We would like to inform you that the taxpayer provided the audit with information regarding one bank account in H._______ AG in Switzerland [no. ...] for the period 01/01/2015 to 31/12/2016»). Diese Aussage deckt sich damit mit dem Steuerprüfbericht des KEFOMEP, wonach die Be- schwerdeführerin 1 die Unterlagen zum betreffenden Konto nachgereicht habe (Aktennr. 30, S. 86, 91), obschon die ESTV in ihrer E-Mail vom 5. No- vember 2021 an die ersuchende Behörde lediglich die Bestätigung einer KEFOMEP-Mitarbeiterin beigelegt hatte, nicht aber den Prüfbericht. Somit ist davon auszugehen, dass die ersuchende Behörde sehr wohl Kenntnis vom griechischen Steuerprüfbericht hatte, womit das Vorbringen der Be- schwerdeführerinnen, wonach die ersuchende Behörde «über den Stand des Prüfungsverfahrens offensichtlich nicht im Bilde» (Beschwerde Rz. 15) sei, ins Leere läuft. Ferner schreibt die ersuchende Behörde in ihrer E-Mail vom 10. November 2021, es bestünden nach wie vor Vorbehalte bezüglich der Existenz weite- rer Konten bei der Bank 2. Dies kann als Hinweis dafür dienen, dass eine weitere – vom KEFOMEP unabhängige – Steuerprüfung offen ist, da sich solche Vorbehalte dem Steuerprüfbericht des KEFOMEP nicht entnehmen lassen. Zusätzlich führt die ersuchende Behörde im selben Schreiben aus, für die Steuerprüfung lägen nach wie vor keine Informationen zum Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank 1 mit der Nummer (...) – sowie zu weiteren Konten bei derselben Bank – vor («In addition to that we inform you that the audit has no information regarding the account no. [...] in H._______ AG bank, or other accounts of the taxpayer in the same bank»). Zwar erwähnt der griechische Anwalt der Beschwerdeführerin 1 in seinem Schreiben vom 12. Oktober 2021 (Aktennr. 30, S. 6), dass Konten bei der H._______ AG geprüft worden seien, jedoch lässt sich diesbezüglich nichts dem Prüfbericht des KEFOMEP entnehmen – die H._______ AG-Konten finden darin schlicht keine Erwähnung. Auch dies ist als Hinweis dafür zu deuten, dass weitere, vom KEFOMEP unabhängige Verfahren offen sein
A-232/2022 Seite 14 könnten. Im Weiteren – und noch entscheidender – lässt sich dem Schrei- ben der ersuchenden Behörde entnehmen, dass nach wie vor eine Steu- erprüfung offen sei («[...] the audit has no information regarding [...]»). Im nächsten Satz schreibt die ersuchende Behörde in der E-Mail vom 10. No- vember 2021 sodann ausdrücklich, dass der Fall nach wie vor offen sei («Therefore, the case remains open we would like to confirm that we still require the information to our request [...]»). 3.1.2.3 Die ESTV hat zurecht das Schreiben der KEFOMEP-Mitarbeiterin vom 6. Oktober 2021, wonach keine Steuerprüfung in Bezug auf die Be- schwerdeführerin 1 bestehe, der ersuchenden Behörde zur Stellungnahme vorgelegt, da dieses – in Verbindung mit dem Prüfbericht des KEFOMEP – die voraussichtliche Erheblichkeit des Amtshilfeersuchens in Zweifel zu ziehen vermochte (s. E. 2.2.1). Mit dem Antwortschreiben der ersuchenden Behörde konnten jedoch diese Zweifel ausgeräumt werden, da sie nicht nur ausdrücklich am Amtshilfeersuchen festhält, sondern darüber hinaus – in Bezug auf das Konto bei der Bank 2 überprüfbar korrekte – Angaben zum Verfahrensstand sowie den einzelnen ersuchten Konten macht. Damit konnte die ESTV zu Recht auf Grundlage des völkerrechtlichen Vertrau- ensprinzips von der voraussichtlichen Erheblichkeit der zu übermittelnden Informationen ausgehen (E. 2.2 und 2.3.4). 3.1.2.4 Und selbst wenn erwiesen wäre, dass keine Steuerprüfung in Be- zug auf die Beschwerdeführerin 1 für die Jahre 2015 und 2016 offen wäre, könnten die ersuchten Informationen noch voraussichtlich erheblich sein, da es nicht ausgeschlossen ist, dass z.B. Nachsteuern erhoben werden oder eine Veranlagung bzw. Steuerprüfung revidiert werden können (E. 2.3.4.3). Zudem sind Bestimmungen, die das innerstaatliche Verfahren des ersuchenden Staates betreffen und die allenfalls dazu führen können, dass bestimmte Beweismittel nicht (mehr) verwendet werden können, im innerstaatlichen Verfahren dieses Staates geltend zu machen und nicht im Amtshilfeverfahren (E. 2.3.4.3). Damit ist die voraussichtliche Erheblichkeit der im Rahmen des vorliegen- den Amtshilfeersuchens zu übermittelnden Informationen gegeben. 3.1.2.5 Eventualiter beantragen die Beschwerdeführerinnen, die Sache sei zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die ESTV sei zu verpflichten, das Schreiben des Leiters des KEFOMEP vom 22. November 2021 (Aktennr. 38, S. 4 f. bzw. Beschwerdebeilage Nr. 14) – welches ebenfalls bestätigen würde, dass das KEFOMEP zum Zeitpunkt
A-232/2022 Seite 15 des Schreibens keine Steuerprüfung durchführe – der ersuchenden Behörde vorzulegen und diesbezüglich eine begründete Erklärung einzuverlangen. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieses als «certificate» bezeichnete Schreiben im Vergleich zum Schreiben der KEFOMEP- Mitarbeitern vom 6. Oktober 2021 inhaltlich nichts Wesentliches, was nicht schon bekannt ist, aufzubringen vermag. Die ESTV hat daher zurecht darauf verzichtet, eine weitere Stellungnahme der ersuchenden Behörde – unter Vorlage des Schreibens des Leiters des KEFOMEP vom 22. November 2021 – einzuholen. Es gilt den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz – in Bezug auf die Erklärung der ersuchenden Behörde vom 10. November 2021 – zu respektieren. Im Weiteren stellten die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Eingabe vom 6. Mai 2022 ans Bundesverwaltungsgericht in Aussicht, dass inner- halb zweier Wochen das KEFOMEP die ersuchende Behörde offiziell infor- mieren würde, dass ihr Prüfverfahren abgeschlossen sei, worauf die ersu- chende Behörde einen Rückzug des Amtshilfeersuchens erwägen würde. Seither ist jedoch weder von der Vorinstanz noch von den Beschwerdefüh- rerinnen eine diesbezügliche Eingabe erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist der eventualiter gestellte Antrag der Rückwei- sung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung abzuweisen. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend, dass die Über- mittlung der Informationen betreffend dreier Bankkonten (Bank 2: Kontonr. [...] und [...]; Bank 1: Kontonr. [...]), an welchen die Beschwerdeführe- rin 1 lediglich Zeichnungsberechtigte sei, eine unerlaubte spontane Amtshilfe darstellte, da diese Informationen nicht vom Amtshilfeersu- chen gedeckt seien. Die IAPR hätte in ihrem Ersuchen lediglich nach Konten gefragt, welche von der Beschwerdeführerin 1 gehalten würden oder an welchen sie wirtschaftlich berechtigt sei («any account / product that Mrs. A._______ keeps/is beneficiary of»; Beschwerdebeilage Nr. 9, S. 1). Damit habe die ESTV in ihrer Editionsverfügung ungerechtfertig- terweise auch Informationen zu den Konten verlangt, an welchen die Beschwerdeführerin 1 bloss zeichnungsberechtigt sei. Die Beschwerdeführerinnen führen im Weiteren aus, es liege nicht am ersuchten Staat zu prüfen, welche Informationen zusätzlich zu den ver- langten noch relevant seien. Zwar schliesse dies nicht aus, dass bei einer Auslegung des Amtshilfeersuchens nach Treu und Glauben auch
A-232/2022 Seite 16 Angaben zu Konten zu übermitteln seien, welche nicht explizit abgefragt worden seien. Jedoch habe die ersuchende Behörde den Ausdruck «keeps» nicht in einem weiten Sinne verstanden, da sie zusätzlich aus- drücklich Konten erwähne, an welchen die Beschwerdeführerin 1 wirt- schaftlich berechtigt («is beneficiary of») gewesen sei. 3.2.2 3.2.2.1 Damit die Auslegung eines Amtshilfeersuchens gemäss dem völ- kerrechtlichen Vertrauensprinzip gewährleistet ist (E. 2.2.2), hat sie vor dem Hintergrund des von der ersuchenden Behörde verfolgten Zwecks zu erfolgen und darf vorliegend einen «möglichst weitgehenden» Informationsaustausch nicht behindern (E. 2.3.1 und 2.4.3). Der Steuer- zweck ergibt sich aus dem streitbetroffenen Amtshilfeersuchen. Diesem ist zu entnehmen, dass das Ersuchen dazu diene, bei der Beschwerdeführe- rin 1 eine Steuerprüfung in Bezug auf das Einkommen für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 durchzuführen («The Greek tax authorities are auditing for income tax / personal income Mrs. A._______ [...] for the period from 01-01-2015 to 31-12-2016.»; Beschwerdebeilage Nr. 9). Ferner ergibt sich aus dem Amtshilfeersuchen, dass die Beschwerdeführerin 1 in Griechenland für ihr weltweites Einkom- men unbegrenzt steuerpflichtig ist («As a Greek tax resident, Mrs. A._______ is liable for her worldwide income.»). Der Zweck des vor- liegenden Amtshilfeersuchens besteht also darin, die Beschwerdeführerin 1 einer Steuerprüfung in Griechenland in Bezug auf ihr weltweites Einkom- men für den betreffenden Zeitraum zu unterziehen. In Anbetracht dieses Zwecks hat die Auslegung zu erfolgen. 3.2.2.2 Rechtsprechungsgemäss können Informationen zu Konten, an welchen eine Zeichnungsberechtigung besteht, der ersuchenden Behörde einen Hinweis auf die steuerrechtlich relevante Situation einer betroffenen Person geben und sind daher als voraussichtlich erhebliche Informationen grundsätzlich zu übermitteln (BGE 147 II 116 E. 5.3 m.w.H.; Urteile des BVGer A-843/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.1.2, A-625/2018 und A-3455/2018 vom 12. November 2018 E. 6.3.4.6 mit weiteren Hinweisen). Vorderhand sind somit die Unterlagen zu den Konten, bei welchen die Be- schwerdeführerin 1 lediglich zeichnungsberechtigt ist, mit dem Zweck des vorliegenden Amtshilfeersuchens vereinbar. 3.2.2.3 Zudem ist das im streitbetroffenen Ersuchen in Bezug auf Konten verwendete Verb «gehalten von» («keeps» bzw. «held by»; s. Beschwer-
A-232/2022 Seite 17 debeilage Nr. 9, S. 1) nach der Rechtsprechung im Kontext von Amtshil- feersuchen in einem weiten Sinn zu verstehen. Von einem solchen Amts- hilfeersuchen umfasst sind daher nicht nur direkt gehaltene Bankkonten, d.h. Bankkonten, deren rechtliche Inhaberin die betroffene Person für den relevanten ersuchten Zeitraum war oder ist, sondern auch indirekt gehal- tene Konten (BGE 147 II 116 E. 5.3.2 f.; Urteile des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 7.3.3, A-843/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.1.2, A-843/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein Bankkonto «indi- rekt» gehalten, wenn eine Person die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Guthaben dieses Kontos hat. Dabei ergibt sich die wirtschaftliche Verfügungsmacht entweder aus der wirtschaftlichen Berechtigung am Konto oder aus einer Vollmacht, welche eine Verfügungsmacht über das Konto verleiht (BGE 147 II 116 E. 4.3). Eine Zeichnungsberechtigung für ein Konto entspricht einer Vollmacht, welche zur Verfügung über das Kon- toguthaben berechtigt (vgl. ARPAGAUS/STADLER/WERLEN, Das Schweizeri- sche Bankgeschäft, 8. Aufl. 2021, Rz. 566). 3.2.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der im vorliegenden Amtshil- feersuchen verwendete Ausdruck «gehalten von» («keeps») nicht nur di- rekt, sondern auch indirekt gehaltene Konten – und damit u.a. solche, an welchen lediglich eine Zeichnungsberechtigung besteht – mitumfasst. 3.2.2.6 Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, wonach die IAPR in ihrem Amtshilfeersuchen mit dem Zusatz bzw. der Präzisierung «benefi- ciary of» den weiten Sinn von «keeps» habe einschränken wollen (Be- schwerde Rz. 22), vermag nicht zu überzeugen. Es mag sein, dass sich die Kontokategorien, welche mit dem Amtshilfeersuchen durch die Begriffe «keeps» und «beneficiary of» erfragt wurden, überschneiden. Dies ändert jedoch nicht daran, dass nach beiden gefragt wird. Im Weiteren gibt es in der Rechtsprechung Hinweise dafür, dass die IAPR die Formulierung im Vergleich zu älteren Amtshilfeersuchen gerade deshalb geändert hat, um einen möglichst umfassenden Informationsaustausch sicherzustellen (Ur- teil des BGer 2C_1036/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.1). 3.2.2.7 In der Folge ist in der Übermittlung der Informationen zu Konten, bei denen die Beschwerdeführerin 1 lediglich Zeichnungsberechtigte ist – und nicht noch zusätzlich wirtschaftlich Berechtigte oder Kontoinha- berin –, keine spontane Amtshilfe zu erblicken. Vielmehr handelt es sich
A-232/2022 Seite 18 um die Erfüllung eines nach Treu und Glauben ausgelegten Amtshil- feersuchens. Der subeventualiter gestellte Antrag der Beschwerdefüh- rerinnen, es seien keine Informationen betreffend die in Ziff. II.B.2 der Beschwerde bezeichneten Konten zu übermitteln, ist damit abzuwei- sen. 3.3 Zusammenfassend ist die Amtshilfeverpflichtung der Schweiz im vor- liegenden Fall gegeben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.- festzulegen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
A-232/2022 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
A-232/2022 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-232/2022 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)