B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2316/2022
Urteil vom 25. April 2023 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Milena Stark, Rechtsanwältin, Fertig Keller Stark Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im ZEMIS.
A-2316/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der afghanische Staatsbürger [...] (Beschwerdeführer) reiste am 30. De- zember 2015 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein, wo sie am 4. Januar 2016 Asylgesuche einreichten. Am 18. Juli 2018 wurden die Asylgesuche der Familie abgelehnt und ihre Weg- weisung aus der Schweiz verfügt. Da der Wegweisungsvollzug unzumut- bar war, wurde die Familie vorläufig in der Schweiz aufgenommen. B. B.a Bei der Registrierung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers wurde sein Geburtsdatum mit dem [...] 2005 im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS) erfasst. Während des Asylverfahrens reichte der Be- schwerdeführer eine am 6. Mai 2013 ausgestellte Tazkira (afghanischer Identitätsausweis) ein, gemäss der er 2005 geboren worden war. B.b Anfang Januar 2020 reichten die Eltern des Beschwerdeführers einen afghanischen Reisepass und eine neue Tazkira des Beschwerdeführers ein. Beide geben als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den [...] 2009 an. Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) änderte das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers daraufhin antragsgemäss im ZEMIS auf den [...] 2009. B.c Am 19. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer (über seine El- tern) die Vorinstanz erneut um Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS: Neu sei der [...] 2007 anstelle des [...] 2009 einzutragen. B.d Im Februar 2022 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, sie beabsichtige, sein Geburtsdatum auf den [...] 2005 zu berichtigen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen; dazu gewährte sie ihm das recht- liche Gehör. Am 10. März 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mit dieser Änderung nicht einverstanden und halte an seinem Gesuch vom 19. Januar 2022 fest. B.e Mit Verfügung vom 7. April 2022 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig berichtigte sie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den [...] 2005 und versah das Datum mit einem Bestreitungsvermerk.
A-2316/2022 Seite 3 C. Am 23. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzu- heben und sein Geburtsdatum sei auf den [...] 2007 zu berichtigen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. Am 29. Juli 2022 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzun- gen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
A-2316/2022 Seite 4 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist der Eintrag des Geburtsdatums des Be- schwerdeführers im ZEMIS. 3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Reise- pass und die Tazkiras des Beschwerdeführers könnten sein richtiges Ge- burtsdatum nicht belegen. Weder die Richtigkeit des aktuell im ZEMIS ein- getragenen Geburtsdatums vom [...] 2009 noch die Richtigkeit des neu geltend gemachten Datums vom [...] 2007 könnten als sicher nachgewie- sen gelten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass das ursprünglich bei der Einreichung des Asylgesuchs angegebene Geburtsdatum vom [...] 2005 wahrscheinlicher sei, als das aktuell im ZEMIS eingetragene Datum vom [...] 2009 und das neu geltend gemachte vom [...] 2007. Deshalb sei das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen und als Geburtsdatum der [...] 2005 im ZEMIS einzutragen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei willkürlich, sein Geburtsjahr 2005 als wahrscheinlicher zu beurteilen als das Jahr 2009, da auch für dieses eine Tazkira vorliege. Da die Altersangabe in einer Tazkira nach Aussage der Vorinstanz lediglich auf dem Eindruck des ausstellenden Be- amten beruhe, sei danach zu entscheiden, welchen Eindruck er, der Be- schwerdeführer, mache und welches Alter ihm am besten entspreche. Dies sei der [...] 2007. Da sein Geburtsjahr einmal auf das Jahr 2005 und einmal auf 2009 geschätzt worden sei, sei die Wahrscheinlichkeit keineswegs klein, dass das wahre Alter ungefähr in der Mitte liege. Der Jahrgang 2007 entspreche zudem seiner Schulstufe und seinem Gefühl. Das Geburtsjahr 2005 sei nicht korrekt. Er sei offensichtlich noch nicht so alt, sondern wirke wie ein typischer gut 14-jähriger Junge: Den Stimmbruch habe er bereits mehr oder weniger überstanden, er habe einen leichten Flaum oberhalb der Oberlippe, jedoch noch keinen Bartwuchs. Diese Wahrnehmung werde von Personen in seiner nächsten Umgebung bestätigt. Er besuche die 3. Oberstufe und bewege sich in der Peergroup von 14- bis 15-Jährigen, wo er sich wohl fühle. Wie ein 17-Jähriger fühle er sich nicht. Auch der ihn betreuende Arzt komme in einem Bericht vom 25. März 2021 zum Schluss, dass er 14-jährig sei. Die Einschätzungen der Eltern, des betreuenden Arz- tes und des Sportbetreuers seien stichhaltige Indizien für sein Alter. Zu beachten sei zudem das Kindeswohl. Er dürfe nicht aufgrund rein for- malistischer Überlegungen in seiner persönlichen und beruflichen
A-2316/2022 Seite 5 Entwicklung behindert werden. Mit dem Jahrgang 2009 werde seine beruf- liche Weiterentwicklung erschwert. Werde ihm der Jahrgang 2005 zuge- teilt, entstünden Schwierigkeiten bei den Freizeitaktivitäten und es ent- stehe eine irritierende Diskrepanz zwischen seinem Erscheinungsbild und dem festgehaltenen Alter. Ihm sei deshalb bis zum Nachweis des richtigen Geburtsjahres derjenige Jahrgang zuzugestehen, der ihm und seinem Le- ben in intellektueller und körperlicher Hinsicht am besten entspreche und ihn im Alltag am wenigsten einschränke. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Perso- nendaten. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG); auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Rich- tigkeit der verlangten Änderung (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.). In diesem Verfahren geht es um die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS, wes- halb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3): Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsachen zu
A-2316/2022 Seite 6 beweisen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewie- sen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist da- gegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (Urteile des BGer 1C_613/2019 und 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen- daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In- teresse an deren Richtigkeit. Für solche Fälle sieht Art. 25 Abs. 2 DSG des- halb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen An- gaben zunächst zu berichtigen, und die neuen mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt – erscheint also die Richtig- keit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher – sind diese zu belassen und mit einem Be- streitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. Au- gust 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). 5. 5.1 Im hier zu beurteilenden Fall obliegt es nach dem Gesagten grundsätz- lich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr neu im ZEMIS eingetra- gene Geburtsdatum ([...] 2005) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat dem- gegenüber nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburts- datum ([...] 2007) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das von der Vorinstanz erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nach- weis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutra- gen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
A-2316/2022 Seite 7 5.2 5.2.1 Der Antrag des Beschwerdeführers, als sein Geburtsdatum den [...] 2007 im ZEMIS einzutragen, beruht vor allem auf einem ärztlichen Bericht des den Beschwerdeführer betreuenden Arztes vom 25. März 2021. Der Arzt stellt darin ein "gemessenes" Knochenalter von 14 Jahren fest, woraus er auf ein chronologisches Alter des Beschwerdeführers von 14 Jahren schliesst. Mit einer medizinischen Altersabklärung kann kein genaues Geburtsdatum ermittelt werden. Auch bezüglich des ungefähren Alters respektive der Min- derjährigkeit der betroffenen Person ergeben sich aus solchen Abklärun- gen je nach angewendeter Methode lediglich Indizien unterschiedlichen Gewichts (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Der ärztliche Bericht vom 25. März 2021 gibt keine Auskunft darüber, welche Methoden zur Bestim- mung des Alters angewendet wurden, und er enthält keine nachvollzieh- bare Herleitung und Diskussion der Schlussfolgerungen. Unter diesen Um- ständen kommt dem Bericht kaum Beweiswert zu, weshalb er nicht oder nur sehr untergeordnet als Indiz für das Alter des Beschwerdeführers her- angezogen werden kann. Amtliche Identitätsnachweise, die für den [...] 2007 als Geburtsdatum spre- chen würden, wurden keine eingereicht. Bis zum vorliegenden Verfahren hatten der Beschwerdeführer und seine Eltern nie geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei 2007 geboren. Die Einschätzungen des Beschwer- deführers und seines Umfelds, er wirke wie ein 14-jähriger Junge, vermö- gen sein Alter ebenfalls nicht rechtsgenügend zu beweisen. Schliesslich spricht der Umstand, dass der Jahrgang 2007 zwischen den beiden ande- ren, früher geltend gemachten Jahrgängen – 2005 und 2009 – liegt, nicht für dessen Richtigkeit. Insgesamt liegen damit keine beweiskräftigen Indi- zien dafür vor, dass der Beschwerdeführer am [...] 2007 geboren wurde. 5.2.2 Für das Geburtsdatum vom [...] 2005 spricht die im Rahmen des Asylverfahrens eingereichte Tazkira des Beschwerdeführers. Diese wurde am 6. Mai 2013 ausgestellt und enthält bezüglich Alter die folgende An- gabe: "8 Jahre alt im Jahr 1392 (2013), geboren im Jahr 1384 (2005)". Die Tazkira ist ein amtliches Dokument mit Fotografie, das zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers oder seiner Inhaberin ausgestellt wird. Sie ist das am weitesten verbreitete Identitätspapier Afghanistans. Tazkiras sind jedoch leicht zu fälschen. Zudem bestehen keine
A-2316/2022 Seite 8 Qualitätsstandards für ihre Ausstellung. Entsprechend sind auch die Anga- ben auf formell korrekt ausgestellten Tazkiras oft unvollständig und es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Angaben zu den Personalien stimmen. Einer Tazkira kommt deshalb nur ein verminder- ter Beweiswert zu, selbst wenn sie im Original vorliegt (BVGE 2019 I/6 E. 6.2 und BVGE 2013/30 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.1). Der Tazkira des Beschwerdeführers kommt nur ein verminderter Beweis- wert zu. Das Geburtsdatum vom [...] 2005 ist damit nicht rechtsgenügend bewiesen. Dies umso weniger, als eine neuere Tazkira des Beschwerde- führers und sein ebenfalls neuerer Reisepass ein anderes Geburtsdatum enthalten ([...] 2009; vgl. sogleich E. 5.2.3). Jedoch ist festzuhalten, dass die Tazkira bereits 2013, das heisst vor der Ausreise des Beschwerdefüh- rers und seiner Familie aus Afghanistan ausgestellt wurde. Zudem gaben der Beschwerdeführer und seine Eltern seit ihrer Einreise in die Schweiz Ende 2015 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers konstant mit dem [...] 2005 an: So nannten der Beschwerdeführer respektive seine Eltern dieses Datum am 31. Dezember 2015 gegenüber der Schweizerischen Grenzwachtbehörde. Das Datum entspricht auch den Angaben des Be- schwerdeführers und seiner Familie auf den bei der Einreichung des Asyl- gesuchs handschriftlich ausgefüllten Personalienblättern vom 4. Januar 2016 sowie den Angaben anlässlich der Erstbefragung im Rahmen des Asylverfahrens vom 18. Januar 2016. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf einem Gesuch um internationalen Schutz in der Türkei mit dem Ge- burtsdatum vom 1. Januar 2005 beim UNHCR registriert. Erst vier Jahre nach Einreise in die Schweiz, Anfang 2020, brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, er sei nicht am [...] 2005 geboren (sondern im Jahr 2009). 5.2.3 Anfang 2020 reichte der Beschwerdeführer eine neue Tazkira und ei- nen neuen Reisepass ein, ausgestellt am 14. Juli respektive am 31. Okto- ber 2019. Beide enthalten als Geburtsdatum den [...] 2009. Der Beschwer- deführer respektive seine Eltern ersuchten damals die Vorinstanz um An- passung seines Geburtsdatums. Da die Vorinstanz davon ausging, dass es sich um einen formell korrekt ausgestellten Reisepass handle, passte sie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers entsprechend an. Das im Reisepass angegebene Geburtsdatum beruht gemäss Ausführun- gen der Vorinstanz auf der neu ausgestellten Tazkira, was vom Beschwer- deführer bestätigt wird. Dem Geburtsdatum im Reisepass kommt deshalb kein höherer Beweiswert zu als demjenigen in der Tazkira, da nicht
A-2316/2022 Seite 9 anderweitig überprüft werden kann, ob die im Reisepass angegebenen Personalien des Beschwerdeführers korrekt sind. Zudem führten der Be- schwerdeführer oder seine Eltern nie aus, worauf das neue Geburtsdatum beruht. Entsprechend vermögen diese Dokumente das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Gegen dieses Geburtsdatum be- ziehungsweise -jahr spricht schliesslich, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern aktuell angeben, das Geburtsdatum sei (ebenfalls) nicht kor- rekt, sowie der Umstand, dass die frühere Tazkira ein anderes Geburtsda- tum enthält. 5.3 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Umstände konnte weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen. Angesichts der aufgezeig- ten Indizien erscheint das im ZEMIS neu (und erneut) eingetragene Ge- burtsdatum vom [...] 2005 als wahrscheinlicher als das vom Beschwerde- führer beantragte Geburtsdatum ([...] 2007) und das zuletzt eingetragene ([...] 2009). Entscheidend ist dabei, dass dieses Datum auf einer Tazkira beruht, die vor der Ausreise entstanden ist, und der Beschwerdeführer und seine Eltern im Asylverfahren konstant dieses Datum als Geburtsdatum angaben und vier Jahre nicht beanstandet haben. Für das vom Beschwer- deführer neu behauptete Geburtsdatum vom [...] 2007 liegen demgegen- über keine rechtsgenügenden Indizien vor. Die Eintragung des Geburtsda- tums vom [...] 2005 widerspricht sodann nicht dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. Novem- ber 1989 (SR 0.107): Es wird weder hinreichend dargetan noch ist ersicht- lich, dass der Beschwerdeführer in seiner persönlichen oder in seiner be- ruflichen Entwicklung in rechtlich relevanter Weise eingeschränkt würde. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erstellung eines medizini- schen Gutachtens zu seinem Alter ist in antizipierter Beweiswürdigung ab- zuweisen. Da auch aus einem methodisch korrekt durchgeführten medizi- nischen Altersgutachten höchstens ungefähre Hinweise auf das Alter res- pektive auf eine allfällige Minderjährigkeit respektive Volljährigkeit des Be- schwerdeführers resultieren würden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1), ist nicht davon auszugehen, dass sich daraus andere Schlussfolgerungen er- geben würden. 6. Nach dem Gesagten ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der [...] 2005 im ZEMIS einzutragen (mit Bestreitungsvermerk). Die Beschwerde ist abzuweisen.
A-2316/2022 Seite 10 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Der Beschwerdeführer hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung gestellt. Aufgrund der Aktenlage ist von seiner prozessualen Be- dürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen. Sodann erschei- nen die in der Beschwerde formulierten Begehren nicht als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen. Verfahrenskosten sind damit weder dem Beschwerdeführer noch der ob- siegenden Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei- ständung gestellt. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin richtet sich nach dem VwVG. Die Beschwerdeinstanz bestellt der Partei eine Anwältin, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte auf die Hilfe einer Rechtsvertretung angewiesen ist. Die Notwen- digkeit ist dann zu bejahen, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechts- vertretung erforderlich machen. Massgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2). Vorliegend bot die Einreichung des Gesuchs um Anpassung des Geburtsjahres im ZEMIS weder in tat- sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, insbe- sondere da der Beschwerdeführer bereits zwei Jahre zuvor ohne Rechts- vertretung über seine Eltern ein solches Gesuch gestellt hatte. Auch sind seine Interessen nicht in schwerwiegender Weise betroffen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen.
A-2316/2022 Seite 11 8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
A-2316/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das General- sekretariat EJPD und den EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Tobias Grasdorf
A-2316/2022 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-2316/2022 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB (zur Kenntnis)