B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2297/2024
Urteil vom 4. März 2025 Besetzung
Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
Z._______, , Beschwerdeführer,
gegen
Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.
Gegenstand
Radio und Fernsehen; Haushaltabgabe; Verfügung vom 28. Februar 2024.
A-2297/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Schweizerische Erhebungsstelle für die Haushaltsabgabe, die Serafe AG, versuchte vergeblich, von Z._______ die Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2022 zu erheben. Insgesamt wurden vier Rechnungen gestellt. B. Am 2. Juni 2022 leitete die Serafe AG beim Betreibungsamt Kreuzlingen Betreibung gegen Z._______ ein (Betreibung Nr. 322304157). Letzterer er- hob daraufhin Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 beseitigte die Serafe AG den Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. 322304157 und erteilte die definitive Rechts- öffnung. Zudem verpflichtete sie Z._______ zur Zahlung der Haushaltsab- gabe von insgesamt Fr. 1'237.35, der Mahngebühren von Fr. 15.-- sowie der Betreibungseinleitungsgebühren von Fr. 20.--. D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesamt für Kommunika- tion BAKOM mit Verfügung vom 28. Februar 2024 ab, soweit es darauf ein- trat. E. Mit Schreiben vom 14. April 2024 erhob Z._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde gegen die besagte Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Darin bean- tragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei festzustel- len, dass er keine Radio- und Fernsehabgabe schulde. Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht machte er geltend, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) zu gewähren. Zudem seien sämtliche Betreibungshandlungen des Betreibungsamts Kreuzlingen in der Sache zu sistieren bzw. aufzuheben. Ferner seien keine Richter/-innen oder Ge- richtsschreiber/-innen zuzulassen, die Freimaurer, Jesuiten oder Mitglieder eines anderen nicht-staatlichen Bundes seien, dessen Eide jenen nach Art. 11 VGG in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgingen. Über diesen Verfahrensantrag dürften selbstverständlich auch nur jene
A-2297/2024 Seite 3 Richter/-innen und Gerichtsschreiber/-innen befinden, welche selbst keine der vorerwähnten Ausschlussgründe erfüllten. F. Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 gewährte der Instruktionsrichter dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit, seine Beschwerde innert Frist nachzubes- sern und insbesondere die Gründe zu nennen, inwiefern er von der verfüg- ten Haushaltsabgabe zu entbinden sei. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 21. Mai 2024. G. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. H. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 verzichtete die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) auf eine Stellungnahme. I. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung ge- mäss Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
A-2297/2024 Seite 4 1.4 Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Dabei braucht es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und je- dem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). 3. Vorab sind die prozessualen Anträge zu behandeln. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 36 SchKG. Ausserdem seien sämtliche Betreibungshandlungen des Betreibungsamts Kreuzlingen in der Sache zu sistieren bzw. aufzuheben. 3.1.1 Zur Begründung führt er aus, er wolle damit Nachteile in Bezug auf den weiteren Verfahrensablauf verhindern, die nicht rückgängig gemacht werden könnten. 3.1.2 Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf beson- dere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsi- denten aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 36 Satz 1 SchKG). Der Anwen- dungsbereich von Art. 36 SchKG beschränkt sich auf die Beschwerde ge- mäss Art. 17 f. SchKG (COMETTA/MÖCKLI, in: Staehlin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2021 [nachfolgend: BSK SchKG], Rz. 6 zu Art. 36 SchKG). Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zuständig zur Anordnung des Suspensiveffektes ist die mit der Be- schwerde befasste Aufsichtsbehörde (COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG, a. a. O., Rz. 12 zu Art. 36 SchKG).
A-2297/2024 Seite 5 3.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist weder Aufsichtsbehörde im Sinne des SchKG (vgl. dazu Art. 13 SchKG) noch ist im vorliegenden Verfahren eine Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes Anfechtungs- objekt. Der Antrag des Beschwerdeführers bezieht sich offensichtlich auf das falsche Verfahrensrecht. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht deren aufschiebende Wirkung sichergestellt haben will. Diesbezüglich ist auf Art. 55 Abs. 1 VwVG zu verweisen. Danach kommen solchen Be- schwerden grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem bewirkt ein Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung (vgl. Art. 78 Abs. 1 SchKG). Betreibungshandlungen des Betreibungsamts Kreuzlingen sind damit in der vorliegenden Sache ohnehin «sistiert». Vor diesem Hintergrund ist auf diese beiden prozessualen Anträge mangels schutzwürdigem Interesse und infolge Unzuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts nicht einzutreten. 3.2 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, dass keine Richter oder Gerichtsschreiber zuzulassen seien, die Freimaurer, Jesuiten oder Mitglieder eines anderen nichtstaatlichen Bundes seien. In diesem Zusam- menhang dürften nur Richter oder Gerichtsschreiber über diesen Verfah- rensantrag befinden, die selbst keine der vorerwähnten Ausschlussgründe erfüllten. 3.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag nicht weiter. 3.2.2 Art. 34 BGG enthält einen Katalog von Ausstandsgründen, die für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren sinngemäss zur Anwendung kommen (vgl. Art. 38 VGG i. V. m. Art. 34 BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welcher der gesetzlichen Gründe gegen welche konkrete Gerichtsperson erfüllt sein oder inwiefern eine allfällige Mitgliedschaft bei den genannten Bünden einen Ausstandsgrund bewirken sollte. Die Vor- bringen des Beschwerdeführers vermögen daher keinen Ausstand einer am Bundesverwaltungsgericht tätigen Gerichtsperson zu begründen. Ein separates Ausstandsverfahren muss deshalb nicht durchgeführt werden. Auf das Ausstandsbegehren ist vielmehr nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_71/2010 vom 22. September 2010 E. 2.2). 4. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zunächst sinngemäss vor, mangels Belegen über den Gläubigerwechsel werde er zu Unrecht von der Eidgenossenschaft betrieben.
A-2297/2024 Seite 6 4.1 Dazu bemerkt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Erst- instanz jeweils im eigenen Namen Rechnung gestellt habe. Demgegen- über sei die Betreibung für die Eidgenossenschaft als Gläubigerin einge- leitet worden, mit der Erstinstanz als deren Vertreterin. Ein Beleg über den Gläubigerwechsel fehle. Es erscheine, dass die Erstinstanz nach Belieben als Gläubigerin oder als Vertreterin einer Gläubigerin auftrete. Dies ver- diene keinen Rechtsschutz. Gemäss SchKG gebe es klare Vorgaben für einen Gläubigerwechsel, welche unter keinem Titel erfüllt seien. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, Gläubigerin der Haushaltsabgabe sei die Eidgenossenschaft. Letztere habe das Mandat zum Inkasso – wie gesetz- lich vorgesehen – für die Jahre 2019 bis 2025 der Erstinstanz erteilt. Ein Gläubigerwechsel stelle dies nicht dar; die Erstinstanz werde durch den Auftrag des Bundes nicht selber zur Gläubigerin. Weiter beinhalte das Mandat die Rechnungsstellung und das Betreibungsverfahren. Dass im Zahlungsbefehl die Gläubigerin und die Vertreterin genannt würden, sei betreibungsrechtlich vorgesehen. 4.3 4.3.1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des ver- fassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40]). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Der Bundesrat kann die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufga- ben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen (Art. 69d Abs. 1 Satz 1 RTVG). Erhebungsstelle in diesem Sinne ist seit
Informationen des BAKOM > BAKOM Infomailing > Neue Radio- und Fernsehabgabe – neue Erhebungsstelle; zuletzt abgerufen am 17.02.2025). 4.3.2 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstre- ckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheits- leistung gerichtet sind (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind unter anderem der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälli- gen Bevollmächtigten anzugeben (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den
A-2297/2024 Seite 7 Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 SchKG). Darin enthalten sind mitunter die Angaben des Betreibungsbegehrens (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). 4.4 Auf den jeweiligen Rechnungen ist klar ersichtlich, dass die Erstinstanz die Haushaltsabgabe in ihrer Funktion als «Schweizerische Erhebungs- stelle für die Radio- und Fernsehabgabe» erhob. Die Angaben auf dem Betreibungsbegehren mit der Eidgenossenschaft als Gläubigerin und der Erstinstanz als deren Vertreterin stehen nicht im Widerspruch dazu. Ein Gläubigerwechsel fand damit nicht statt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechnungen an ihn seien nicht korrekt adressiert worden. 5.1 Diesbezüglich führt er aus, es gebe pro Mensch eine Vielzahl an Per- sonen, unter anderem die «amtliche Person». Lediglich diese dürfe von Behörden adressiert werden. Die Angaben dazu fänden sich im Geburts- registereintrag. Zuerst komme der Familienname, dann ein Datenfeldtren- ner wie ein Komma oder Zeilenschaltung, und schliesslich der Vorname. Werde dagegen eine andere Person adressiert, sei dies ein Betrugsver- such bzw. durch eine darauf erfolgte Zahlung ein vollendeter Betrug. In diesem Sinne gebe es keine sinnvolle Erklärung, weshalb die Erstinstanz die Trennung bei seinem Namen auf den Rechnungen aufhebe. Dabei wisse sie, wie seine amtliche Person korrekt anzuschreiben wäre. Entwe- der sei dies «[Nachname], [Vorname]» oder «[Nachname]» und nach einer Zeilenschaltung «[Vorname]». Jede alphanumerische Ableitung davon, inkl. Titelbezeichnung gehörten nicht zur amtlichen Person. Eine gegen die falsche Person gerichtete Forderung verdiene keinen Rechtsschutz. 5.2 Hierzu hält die Vorinstanz fest, die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers seien weder nachvollziehbar noch begründet. Die Schreibweise sei- nes Namens sei für die Radio- und Fernsehgesetzgebung irrelevant. Die Vorinstanz erhalte die Angaben zu den Haushalten aus den Einwohnerre- gistern und dürfe nur diese Angaben verwenden. Vorschriften über Satz- zeichen oder Reihenfolgen gebe es nicht. 5.3 Die Erhebungsstelle bezieht die zur Erhebung der Abgabe notwendi- gen Daten zu den Haushalten und den zugehörigen Personen unter ande- rem aus den Einwohnerregistern (Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher
A-2297/2024 Seite 8 Personenregister vom 23. Juni 2006 [RHG, SR 431.02]; vgl. Art. 69g Abs. 1 Bst. a RTVG). Von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, enthalten die Einwohnerregister Daten zu diversen Identifikatoren und Merkmalen, mitunter zu den amtlichen Namen und den anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person (vgl. Art. 6 Bst. e RHG) und zu allen Vornamen in der richtigen Reihenfolge (Bst. f). Die Kan- tone und Gemeinden liefern der Erhebungsstelle die Daten nach Art. 6 Bstn. a-h, j, o-s und u RHG (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a der Radio- und Fern- sehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). 5.4 Die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sehen keine Formvorschrif- ten bezüglich der Adressierung vor, deren Nichtbeachtung zur Ungültigkeit der ausgestellten Rechnung führen würde. Zudem bestreitet der Be- schwerdeführer nicht, unter dem Namen Z._______ an der in den Rech- nungen aufgeführten Adresse zu wohnen. Der Rüge ist nicht zu folgen. 6. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer seine Behauptung, wonach er keine Radio- und Fernsehabgabe schulde, trotz gewährter Verbesse- rungsmöglichkeit, mit keinem Wort. Dass er von der Abgabepflicht befreit ist, lässt sich auch nach Durchsicht der Akten nicht erstellen. Bezeichnen- derweise erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, die in Rechnung ge- stellten Beträge auszugleichen, sofern die Rechnungen an seine «amtliche Person» adressiert würden. Wie dargelegt, ändert eine aus seiner Sicht falsche Adressierung auf den Rechnungen nichts an der Rechtmässigkeit des eingeforderten Betrags. Die in Rechnung gestellten Abgaben und die Beseitigung des Rechtsvorschlags halten vor Bundesrecht stand. 7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist. 8. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
A-2297/2024 Seite 9 8.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vor- instanz und an das Generalsekretariat UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stephan Metzger Andreas Kunz
A-2297/2024 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-2297/2024 Seite 11 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – die Erstinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)