B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2283/2018
Urteil vom 15. April 2019 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
Parteien
A. _______, ..., Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, ..., Vorinstanz,
Gegenstand
Gesuch um Namensänderung im Zentralen Migrationsinfor- mationssystem ZEMIS.
A-2283/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A. _______, geboren am [...], lybischer Staatsbürger, erhielt am 20. Sep- tember 2000 Asyl in der Schweiz und wurde als Flüchtling anerkannt. Sei- ner Ehefrau, B. _______, wurde am 25. Juli 2001 im Rahmen der Famili- enzusammenführung ebenfalls Asyl in der Schweiz gewährt. Sie und ihre vier gemeinsamen Kinder wurden in der Folge in die Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen. B. Am 5. März 2018 stellte A. _______ beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) ein Gesuch um Namensänderung, wonach er neu den Familiennamen C. _______ führen möchte. Grund dafür sei, dass seine ganze Familie in Libyen bereits den Namen von A. _______ auf C. _______ geändert habe und er nicht der einzige sein möchte, der an- ders heisst. C. Mit Verfügung vom 20. März 2018 wies das SEM sein Gesuch vom 5. März 2018 ab und verfügte, dass sein Familienname im Zentralen Migrationsin- formationssystem (nachfolgend: ZEMIS) nicht geändert werde, da er be- reits im Personenstandsregister (Infostar) erfasst sei und die dortigen Ein- träge für das SEM Verbindlichkeit besässen. D. Dagegen erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Ap- ril 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die gewünschte Namensänderung in die Wege zu leiten. Er verweist dazu auf den vom 2. April 2018 datierenden Auszug aus dem Geburtsregister, wo- nach sein Familienname C. _______ lautet. E. Am 9. Mai 2018 ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechts- pflege. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 wird dem Beschwerde- führer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen. Zu- gleich wird er aufgefordert, das entsprechende Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen sowie darzulegen, aus welchen Gründen der Name A. _______ falsch sein soll und er eine Namensände- rung verlange.
A-2283/2018 Seite 3 F. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 reicht er das ausgefüllte Formular zum Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ein und äussert sich dahingehend, dass sei Familienname A. _______ bis vor ein paar Monaten richtig gewe- sen sei. Seine Familie, die in Libyen lebe, habe den Familiennamen aber auf C. _______ geändert. Er möchte darum auch so heissen. Überdies be- antragt er, die Namen all seiner Kinder ebenfalls entsprechend zu ändern. Seine Ehefrau behalte ihren bisherigen Familiennamen. G. In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 schliesst das SEM (nachfol- gend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde und bekräftigt seinen Standpunkt. H. Mit Schlussbemerkungen vom 12. Juni 2018 führt der Beschwerdeführer aus, er sei davon ausgegangen, dass das Namensänderungsgesuch au- tomatisch auch seine vier Kinder mitumfasse, da diese schliesslich nicht anders heissen sollten als er. I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Be- schwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensge- setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.02], Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer] A-4459/2017 vom 8. Februar 2018 E. 1 und A-3287/2015 vom 2. Juli 2015 E. 1). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt es Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem SEM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und
A-2283/2018 Seite 4 die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal- tungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom- men hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, in dem sein Gesuch um Namensänderung mit der angefochtenen Verfügung abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Inte- resse an der Richtigkeit seiner im ZEMIS eingetragenen Personendaten und ist deshalb zur Beschwerde legitimiert, zumal die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde. 1.3 Fraglich ist allerdings, ob auf sein Begehren, es sei ebenfalls der Fa- milienname seiner vier Kinder zu ändern, eingetreten werden kann. 1.3.1 Das Rechtsverhältnis, das durch die angefochtene Verfügung als An- fechtungsobjekt geregelt wird, bildet den zulässigen Rahmen für die Par- teianträge, welche den Streitgegenstand umschreiben. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Es sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen be- ziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbe- hörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung ge- nommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weit- erziehbaren Anfechtungsgegenstand. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand, worunter das Rechtsverhältnis verstanden wird, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen- stands – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 [S. 462 f.], mit Hinweisen; ferner MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.1). Streitgegenstand im Be- schwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allen- falls hätte sein sollen. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand sodann verengen oder um nicht mehr strittige Punkte re- duzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern
A-2283/2018 Seite 5 (Urteil des BGer 4A_489/2018 vom 3. Januar 2019 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]). Fragen, welche die Vorinstanz nicht beurteilt hat und die sie nicht beurteilen musste, hat das Bundesverwaltungsgericht als Beschwer- deinstanz mangels funktioneller Zuständigkeit nicht zu entscheiden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil des BVGer B-5002/2013 vom 28. Juni 2017 E. 2.2.1). Geht die mit einem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebe- hauptung über den Streitgegenstand hinaus, so ist darauf nicht einzutreten (Urteil des BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 1.4.1). 1.3.2 Vorliegend ficht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 20. März 2018 an, mit welcher die Vorinstanz die Änderung seines Familiennamens abgelehnt hat. Die Änderung des Familiennamens (vgl. zur Namensände- rung nachfolgend E. 2.4) seiner vier Kinder hatte der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 5. März 2018 nicht beantragt gehabt. Diesbezüglich ist anzu- merken, dass es bei der Namensänderung von unmündigen Kindern einige Besonderheiten zu beachten gilt. So verlangt bspw. Art. 270b des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Zustimmung von Kindern, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben, was auf die beiden älteren Söhne des Beschwerdeführers zutrifft. Der Streitge- genstand stimmt vorliegend insofern nicht mit dem Anfechtungsgegen- stand überein, als dass die Vorinstanz weder über die Familiennamen der vier Kinder des Beschwerdeführers im Dispositiv befunden noch sich dazu in den Erwägungen geäussert hat. Ein entsprechendes Gesuch hätte aus- drücklich gestellt und mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen eingereicht werden müssen. Da dies nicht geschah, ging die Vorinstanz zu Recht da- von aus, die Namensänderung der vier Kinder sei nicht „automatisch“ vom Namensänderungsgesuch betreffend den Familiennamen des Vaters mit- umfasst. Sie musste sich folglich auch nicht mit der Änderung des Fami- liennamens der vier Kinder des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Auf die Beschwerde ist demnach insoweit nicht einzutreten, als der Be- schwerdeführer eine Änderung des Familiennamens mit Bezug auf seine Kinder beantragt. 1.3.3 Auf die am 19. April 2018 eingereichte Beschwerde ist nach dem Ge- sagten – vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.3.2 – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. In materieller Hinsicht verbleibt das Namensänderungsbegehren des Be- schwerdeführers, wonach sein Familienname im ZEMIS von A. _______ in C. _______ zu ändern sei, zu prüfen.
A-2283/2018 Seite 6 2.1 Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer, seinen bisher im ZEMIS aufgeführten Familiennamen A. _______ zu streichen und durch C. _______ zu ersetzen. Er stützt sich dabei auf einen von libyschen Be- hörden am 2. April 2018 ausgestellten Auszug aus dem Geburtsregister, wonach sein Familienname C. _______ lautet. Er hält in diesem Zusam- menhang fest, dass sein Familienname A. _______ bis vor ein paar Mona- ten richtig gewesen sei. Seine Familie in Libyen habe den bisherigen Fa- miliennamen aber auf C. _______ abändern lassen, weshalb er nun nicht er einzige sein wolle, der weiterhin A. _______ heisse. Die Vorinstanz hält dem entgegen, eine Namensänderung müsse zuerst im Personenstandsregister (Infostar), in welchem der Beschwerdeführer ebenfalls erfasst sei, durch die dafür zuständigen kantonalen Behörden vorgenommen werden, damit anschliessend die Änderung im ZEMIS nach- vollzogen werden könne. 2.2 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben führt die Vorinstanz das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 2.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Voraussetzung des Berichtigungsanspruchs ist dem- nach die Unrichtigkeit der bisher bearbeiteten Daten und die Richtigkeit derjenigen, die nach dem Antrag des Gesuchstellers die unrichtigen Daten ersetzen sollen. Personendaten sind dann richtig, wenn sie die Umstände und Tatsachen, bezogen auf die betroffene Person, sachgerecht wiederge- ben. Ihre allfällige Unrichtigkeit kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Daten an sich grundfalsch sind (bspw. bei Schreibfehlern), durch Unvoll- ständigkeit oder dass sie den Gesamtzusammenhang verfälschen, wobei
A-2283/2018 Seite 7 bei der Beschaffung erhobene Daten auch erst zu einem späteren Zeit- punkt durch bestimmte in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse nach- träglich unrichtig werden können (vgl. URS MAURER-LAMBROU/MATTHIAS RAPHAEL SCHÖNBÄCHLER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz Öf- fentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 5 ff. sowie Art. 25/25 bis N. 49). Hinsichtlich der Beweislast hat grundsätzlich die Bundesbehörde, welche Personendaten bearbeitet, die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu be- weisen, wenn sie von einer betroffenen Person bestritten wird. Der be- troffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, obliegt hingegen der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2 m.w.H.). 2.4 In rechtlicher Hinsicht ist zwischen der blossen Berichtigung eines Re- gistereintrags einerseits und der vollständigen Namensänderung anderer- seits zu unterscheiden. Analog zur Berichtigung oder Löschung unrichtiger Personendaten, welche für das ZEMIS mittels Verweis auf das DSG gere- gelt ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG), enthält das ZGB in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 einen Berichtigungs- bzw. Löschungsanspruch für im Personenstandsregister (Infostar) unrichtig erfasste Daten. Hingegen sind die rechtlichen Voraus- setzungen einer Namensänderung in Art. 30 Abs. 1 ZGB niedergelegt. Da- nach kann die Regierung des Wohnsitzkantons die Änderung des Namens einer Person bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen (vgl. zur Ab- grenzung von Namensberichtigung und Namensänderung ROLAND BÜH- LER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 30 N. 3). Die kantonalen und kommunalen Ausländerbe- hörden melden dem SEM allfällige Änderungen oder Berichtigungen der Personalien unverzüglich (Art. 5 Abs. 1 Bst. k ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Bst. k und Art. 56 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), wobei im Personenstandsregister (In- fostar) vorgenommene Änderungen nach entsprechender Meldung im ZEMIS eingetragen werden (vgl. Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS vom 1. Juli 2012, S. 5, Ziff. 3.7). Die vom Beschwerdeführer beantragte Änderung der im ZEMIS erfassten Personendaten stellt eine Namensänderung dar, da laut seinem Wunsch der alte Familienname durch einen neuen, vollständig anders lautenden Namen ersetzt werden soll. Ein solches Begehren ist für im ZEMIS enthal-
A-2283/2018 Seite 8 tene Daten jedoch nicht vom datenschutzrechtlich geregelten Berichti- gungsrecht abgedeckt (vgl. zur Korrektur unrichtiger Personendaten im ZEMIS bspw. Urteile des BVGer A-683/2019 vom 27. März 2019 [betr. Ge- burtsdatum]; A-4459/2017 vom 8. Februar 2018 [betr. Änderung eines Buchstabens]), sondern richtet sich sowohl mit Blick auf die materiell-recht- lichen Voraussetzungen der Namensänderung als auch hinsichtlich der Zu- ständigkeit nach Art. 30 Abs. 1 ZGB. Weder die Vorinstanz noch das Bun- desverwaltungsgericht sind für Namensänderungen im Personenstandsre- gister (Infostar) zuständig. Die Zuständigkeit hierfür obliegt gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB der Regierung des Wohnsitzkantons, wobei Delegationsmög- lichkeiten bestehen und die Zuständigkeit entsprechend dem kantonalen Recht des Wohnsitzkantons zu entnehmen ist (vgl. ROLAND BÜHLER, a.a.O., Art. 30 N. 13). Die Vorinstanz konnte das Gesuch des Beschwerde- führers um Namensänderung vom 5. März 2018 demnach materiell man- gels Zuständigkeit nicht prüfen und hat in der Folge eine Berichtigung des ZEMIS-Eintrags zu Recht abgelehnt. Eine solche Berichtigung würde die beantragte Namensänderung im Personenstandsregister (Infostar) voraus- setzen. 2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund des gerin- gen Aufwands, ist jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 6 Bst. b VGKE). Auf eine Parteientschädigung hat der unterliegende Be- schwerdeführer von vornherein keinen Anspruch (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aufgrund des Ver- zichts der Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. N 383 772; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB z.K.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Basil Cupa
A-2283/2018 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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