B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 18.08.2020 (2C_255/2020)

Abteilung I A-2273/2019

Urteil vom 19. Februar 2020 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

X._______ AG, ..., vertreten durch Aegerter + Brändle AG für Steuer- und Wirtschafts- beratung, ..., Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; Abspaltung; subjektive Steuerpflicht; Solidarhaftung (2011-2014).

A-2273/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die X._______ AG ([...]) ist seit [...] 1999 im Register der mehrwert- steuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch Vorinstanz) eingetragen. Sie rechnet nach ver- einbarten Entgelten ab. A.b [Im zweiten Quartal] 2012 beschloss die Generalversammlung der X._______ AG ([...]) die Abspaltung des Unternehmensteils «[...]» in die neu zu gründende A._______ rückwirkend per 1. Januar 2012 sowie die Genehmigung des Spaltungsplans vom [ersten Quartal] 2012. Die an der Generalversammlung neu angenommenen Statuten der [X.] AG wurden ebenfalls [im zweiten Quartal] 2012 beglaubigt. Die Abspaltung wurde [im dritten Quartal] 2012 im Schweizerischen Han- delsamtsblatt (SHAB) publiziert. Der dreimalige Schuldenruf war [im ersten Quartal] 2012 erfolgt. A.c [Im dritten Quartal] 2012 wurde die A. im Handelsregister ein- getragen. Die ESTV trug sie per [ein paar Tage früher] ins Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen ein. A.d Mit Urteil des Bezirksgerichts [...] vom [...] 2018 wurde die A._______ in Konkurs gesetzt. B. Nachdem die ESTV bei der X._______ AG eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden 2011 bis 2014 (Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. De- zember 2014) durchgeführt hatte, erliess sie am 17. Mai 2017 die Einschät- zungsmitteilung (EM) Nr. [...]. Für die genannten Steuerperioden forderte die ESTV von der X._______ AG Fr. [...] an Mehrwertsteuern nach. C. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 verlangte die X._______ AG eine anfecht- bare Verfügung. Nach entsprechender Aufforderung präzisierte und be- gründete sie ihr Begehren mit Schreiben vom 16. August 2017. Zusam- mengefasst machte sie geltend, Umsätze des 2. Quartals 2012, welche der A._______ zuzurechnen seien, dürften nicht ihr (der X._______ AG) nach- belastet werden. Diese Umsätze seien in den Büchern der A._______ ver- bucht.

A-2273/2019 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 5. März 2018 bestätigte die ESTV die mit der EM Nr. [...] vorgenommenen Korrekturen. E. Gegen diese Verfügung erhob die X._______ AG am 20. April 2018 Ein- sprache, welche die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 25. März 2019 abwies. F. Am 10. Mai 2019 erhob die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der ESTV vom 5. März 2018 sei zu ändern, indem die Steuernachforderung um Fr. [...] zu reduzieren sei. Entsprechend seien die Verzugszinsen anzupassen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu Lasten der Vorinstanz zu verlegen. Ihre An- träge begründet die Beschwerdeführerin insbesondere damit, dass Um- sätze im 2. Quartal 2012, welche die Vorinstanz ihr (der Beschwerdeführe- rin) zurechnen wolle, der A._______ zuzurechnen seien. G. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die strittigen Umsätze seien der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird – soweit dies entscheidwesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

A-2273/2019 Seite 4 1.2 Abgesehen vom Fall einer Sprungbeschwerde (Art. 83 Abs. 4 des Bun- desgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]) bildet Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht im Rahmen der Mehrwertsteuer einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid. Dieser ersetzt frühere Verfügungen der Vorinstanz (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; vgl. BGE 136 II 470 E. 1.3; vgl. Urteile des BGer 2C_537/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.1, 2C_1096/2018 vom 19. September 2019 E. 4.2; Urteile des BVGer A- 5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 1.3, A-1098/2019 vom 10. Septem- ber 2019 E. 1.2, A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 1.3). Eine Sprungbe- schwerde liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gemäss ihrem Rechtsbegehren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 5. März 2018; den diese Verfügung be- stätigenden Einspracheentscheid vom 25. März 2019 erwähnt sie hinge- gen im Rahmen der Anträge nicht (Sachverhalt Bst. F). Aus der Begrün- dung sowie dem Rubrum der Beschwerde ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Beschwerdeführerin mit dem genannten Einspracheeintscheid nicht einverstanden ist, und diesen anfechten möchte. Damit ist ihr Rechts- begehren entsprechend umzudeuten, womit ein zulässiges Anfechtungs- objekt vorliegt. Soweit die Verfügung vom 5. März 2018 ebenfalls angefochten ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Angefochten ist nicht der vollständige Einspracheentscheid, sondern nur bestimmte Aufrechnungen im 2. Quartal 2012 (Sachverhalt Bst. F). Nur diese sind vorliegend Streitgegenstand. 1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.5 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.6 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richti- gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es

A-2273/2019 Seite 5 überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge- machten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von derjenigen der Vor- instanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2; Urteile des BVGer A-6966/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 1.5, A-3678/2016 vom 6. August 2018 E. 2.2). 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid mit uneingeschränkter Kognition überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.8 1.8.1 Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Steuerperiode 2012 (vgl. E. 1.3). Damit kommt das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG zur Anwendung (Art. 112 Abs. 1 MWSTG e contrario). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Art. 18 Abs. 1 MWSTG sieht vor, dass der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Perso- nen gegen Entgelt erbrachten Leistungen unterliegen. Diese sind steuer- bar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht. 2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG in der für das vorliegend zu beurteilende 2. Quartal 2012 geltenden Fassung (AS 2009 5203) ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen in diesem Sinne betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG [AS 2009 5203]).

A-2273/2019 Seite 6 2.3 Die Steuerpflicht beginnt (ebenfalls in der damals geltenden Fassung) mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 MWSTG [AS 2009 5203]). 2.4 2.4.1 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat. Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1 MWSTG und nach konstanter Rechtsprechung in erster Linie nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demgemäss grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (statt vieler: Urteile des BVGer A-2859/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.4, A-5720/2012 vom 19. Februar 2014 E. 2.3.7; RALF IMSTEPF, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG [nachfolgend: Zuordnung von Leistungen], in: Archiv für schwei- zerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 757 ff., 772). 2.4.2 Wenn eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Per- son handelt (und somit nach aussen hin nicht als Leistungserbringerin auf- tritt), gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt (sog. direkte Stellvertretung), sofern die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG kumulativ erfüllt sind: Bst. a verlangt, dass die Vertreterin nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person gegenüber der Steuerbehörde eindeutig identifizieren kann. Bst. b setzt mit Bezug auf das Aussenverhältnis voraus, dass die Vertreterin das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses gegenüber dem Leistungs- empfänger ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses (zumindest) aus den Umständen ergibt. Hierbei ist nach objektiven Massstäben – und gerade nicht nach der Wahrnehmung des konkreten Leistungsempfängers – zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche auf das Bestehen eines Stellver- tretungsverhältnisses schliessen lassen. Lediglich aus Sicht eines objekti- ven Dritten muss erkennbar gewesen sein, dass der Handelnde nicht sich selbst, sondern einen Dritten verpflichten wollte (Urteil des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mail 2019 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-713/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.3; PIERRE-MARIE GLAUSER, in: Zweifel/Beusch/Glau- ser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bun- desgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar zum MWSTG], Art. 20 Rz. 34 f.; IMSTEPF, Zuordnung von Leistungen, a.a.O., S. 773 ff.). Findet Art. 20 Abs. 1 MWSTG in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person

A-2273/2019 Seite 7 gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person (sog. indi- rekte Stellvertretung, Art. 20 Abs. 3 MWSTG [BGE 145 II 270 E. 4.4.3; vgl. dazu: IMSTEPF, Zuordnung von Leistungen, a.a.O., S. 777 und RALF IMSTEPF, Der mehrwertsteuerliche «Aussenauftritt», Konturen eines unbe- stimmten Rechtsbegriffs [nachfolgend: Aussenauftritt], in: ASA 82 S. 451 ff., 465 ff.]). Der indirekte Stellvertreter, welcher die Leistung in sei- nem Namen, aber für die Rechnung des Vertretenen erbringt, wird in die Umsatzsteuerkette integriert, indem die wirtschaftliche Realität zwischen dem Vertretenen und dem Dritten ignoriert und unterstellt wird, dass der Vertreter dem Dritten eine Leistung erbringt, welche ihm vorher vom Ver- tretenen erbracht worden ist. Somit wird die Vermittlungsleistung zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter durch eine Warenlieferung oder Dienstleistung ersetzt. Dadurch wird der indirekte Stellvertreter in die glei- che Lage versetzt, wie wenn er für eigene Rechnung handeln würde (vgl. Art. 20 Abs. 1 MWSTG; GLAUSER, Kommentar zum MWSTG, a.a.O., Art. 20 Rz. 19; vgl. IMSTEPF; Aussenauftritt, S. 463). Hierbei soll die Rechts- folge bzw. Fiktion aus Abs. 3 nicht eine absolute Gleichqualifizierung der beiden Leistungen, sondern nur eine Gleichqualifizierung bzgl. der objekti- ven Merkmale erreichen (wie bspw. «Art der Leistung» oder Höhe des Ent- gelts; Urteil des BVGer A-713/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.3; GLAUSER, Kommentar zum MWSTG, a.a.O., Art. 20 Rz. 20; IMSTEPF, Zuordnung von Leistungen, a.a.O., S. 777 f.). 2.5 2.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 2 MWSTG). Dem- nach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus ab- klären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Be- weislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetz- lich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende, wenn auch im neuen Recht abgeschwächte, Selbstveranlagungsprinzip (BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteil des BVGer A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 1.5.1).

A-2273/2019 Seite 8 2.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; BGE 130 II 485 E. 3.2; vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-1679/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.3 m.H.). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterli- chen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist – in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) – im Fall der Beweislosig- keit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbe- gründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflich- tige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen be- weisbelastet ist (statt vieler: BGE 144 II 427 E. 8.3.1; Urteile des BVGer A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 1.5.2, A-2420/2019 vom 3. De- zember 2019 E. 6.1). 3. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob Leistungen, die im 2. Quartal 2012 erbracht wurden, als von der Beschwerdeführerin oder be- reits der A._______ erbracht zu gelten haben. Sämtliche weiteren Aufrech- nungen, die die Vorinstanz in der EM Nr. [...] vornahm und die (letztmals) mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. März 2019 von der Vorinstanz bestätigt wurden, liegen nicht (mehr) im Streit (vgl. schon E. 1.3). 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz macht geltend, die A._______ sei erst [im dritten Quartal] 2012 im Handelsregister eingetragen worden. Dem Eintrag komme konstitutive Wirkung zu. Zuvor habe diese Gesellschaft gar keine (mehrwertsteuerlich relevanten) Leistungen erbringen können. Sie sei denn auch erst per [ein paar Tage früher] im Register der mehrwertsteuer- pflichtigen Personen eingetragen worden und habe zuvor über keine Mehr- wertsteuernummer verfügt, die sie hätte verwenden können. Zudem sei ihr (der Vorinstanz) nie mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin die A._______ vertrete (sofern eine solche Vertretung überhaupt möglich ge- wesen wäre). Dass die streitbetroffene Steuer dem abgespaltenen Be- triebsteil zuzuordnen ist, bestreitet die Vorinstanz nicht, sondern hält dies explizit fest. Sie bringt aber vor, im 2. Quartal 2012 seien die Leistungen

A-2273/2019 Seite 9 aus mehrwertsteuerlicher Sicht noch der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Sie habe im Rahmen der externen Mehrwertsteuerkontrolle keine Belege für diesen Zeitraum finden können, auf denen die A._______ als Leistungs- erbringerin aufgeführt sei. Die Beschwerdeführerin habe die Rechnungen vielmehr mit ihrem Namen und ihrer Mehrwertsteuernummer versehen. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Ab- spaltung rückwirkend per 1. Januar 2012 vollzogen worden und der Ab- spaltungsplan schon im [ersten Quartal] 2012 erstellt worden sei. Es sei sehr wohl möglich, im Hinblick auf die Unternehmensgründung bereits Leistungen zu erbringen. Sie habe diese Leistungen für die noch zu grün- dende Gesellschaft erbracht, womit ein Stellvertretungsverhältnis vorgele- gen habe. Den Kunden und Lieferanten sei dies mitgeteilt worden. Die Rechnungsstellung sei auf die A._______ lautend erfolgt. Die Vorinstanz habe ebenfalls als darüber informiert zu gelten, da im [ersten Quartal] 2012 im SHAB ein dreifacher Schuldenruf durchgeführt worden sei. Die Publizi- tätswirkung, die damit einhergehe, habe sich die Vorinstanz anrechnen zu lassen. Die A._______ habe die Umsätze in ihrer Buchhaltung erfasst und die Mehrwertsteuerlast dort ausgewiesen. 3.2 Damit ist zu prüfen, welcher Gesellschaft die im 2. Quartal 2012 er- brachten Leistungen als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringerin zuzu- rechnen sind und welche demnach auf den Umsätzen daraus die Mehr- wertsteuer zu entrichten hätte. Allfällige Fragen nach einer subsidiären oder Solidarhaftung der Beschwerdeführerin stellen sich nur dann, wenn die Leistungen mehrwertsteuerrechtlich der A._______ zuzuordnen sind. 3.2.1 Dem Aussenauftritt kommt bei der Beurteilung der Frage, wem eine Leistung mehrwertsteuerlich zuzuordnen ist, entscheidende Bedeutung zu. Dabei ist unter anderem massgeblich, aber nicht allein entscheidend, was den Lieferanten und Kunden mitgeteilt wurde. Nicht ausschlaggebend ist, welchem Betriebsteil eine bestimmte Leistung zuzuordnen ist. Bei der Be- antwortung der Frage, wem eine Leistung nach dem Aussenauftritt zuzu- ordnen ist, ist ein objektiver Massstab anzulegen bzw. die Sicht eines un- beteiligten Dritten zugrunde zu legen (E. 2.4.1 f.). Hierzu hat die Vorinstanz festgehalten, dass keine auf die neu zu gründende A._______ lautenden Rechnungen hätten festgestellt werden können; vielmehr sei anlässlich der Kontrolle festgestellt worden, dass in der fraglichen Zeit sämtliche Rech- nungen im Namen der Beschwerdeführerin ausgestellt worden seien. Dies hielt sie sowohl in der Verfügung vom 5. März 2018 als auch im Ein- spracheentscheid vom 25. März 2019 als auch in der Vernehmlassung

A-2273/2019 Seite 10 ausdrücklich fest. Diese Feststellung der Vorinstanz bestreitet die Be- schwerdeführerin zwar. Sie hat aber unbestrittenermassen die Rechnun- gen gestellt und die Leistungen erbracht, während die A._______ noch nicht im Handelsregister eingetragen war. Unter diesen Umständen wäre es nun an der Beschwerdeführerin, Belege beizubringen, die nachweisen, dass sie dies trotzdem bereits für die A._______ und nicht in eigenem Na- men und auf eigene Rechnung tat. Dies hat sie – trotz ihrer Mitwirkungs- pflicht – nicht getan (vgl. E. 2.5.1). Damit ist festzustellen, dass der Aus- senauftritt darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin die Leis- tungen erbrachte und die Mehrwertsteuer auf den entsprechenden Umsät- zen hätte entrichten müssen. Den Beweis des Gegenteils erbringt die nun- mehr für eine allenfalls steueraufhebende Tatsache beweisbelastete Be- schwerdeführerin (vgl. E. 2.5.2) nicht. 3.2.2 Es bleibt zu prüfen, ob ein Stellvertretungsverhältnis vorgelegen hat, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Dies ist jedoch zu verneinen. Eine Stellvertretung scheitert vorliegend bereits daran, dass die Beschwer- deführerin (gegenüber der Vorinstanz und dem Gericht) nicht nachweisen kann (dazu schon E. 3.2.1), dass sie als Stellvertreterin gehandelt hat (Art. 20 Abs. 2 Bst. a MWSTG; E. 2.4.2). Die Behauptung, sie habe für die A._______ gehandelt, genügt nicht. Die Frage, ob sich ein solches Verhält- nis aus den Umständen ergibt (Art. 20 Abs. 2 Bst. b MWSTG), beschlägt demgegenüber die zweite, für die Annahme eines mehrwertsteuerlichen Vertretungsverhältnisses kumulativ notwendige Voraussetzung, welche nun nicht mehr zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.2). Ohnehin ginge aus dem dreifa- chen Schuldenruf im SHAB – sofern diesem eine Publizitätswirkung zu- kommen würde, welche sich die Vorinstanz entgegenhalten lassen müsste – einzig hervor, dass eine Abspaltung durchgeführt werden wird. Welcher Betriebsteil abgespalten wird, ist hingegen nicht ersichtlich. Noch viel weniger liesse sich daraus schliessen, dass die Beschwerdeführerin als mehrwertsteuerliche Stellvertreterin für diesen (nicht näher bezeichne- ten) rückwirkend abgespalteten Betriebsteil handeln würde. 3.2.3 Die im 2. Quartal 2012 erbrachten, hier streitigen Leistungen sind demnach der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die Mehrwertsteuer auf den Umsätzen ist von der Beschwerdeführerin zu entrichten. 3.3 Es bleibt, weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten anzusprechen, soweit sie nicht durch das Vorstehende implizit oder explizit behandelt wur- den.

A-2273/2019 Seite 11 3.3.1 Nicht mehr relevant ist die Frage, ob ein Stellvertretungsverhältnis nur dann vorliegen könnte, wenn die A._______ selbst mehrwertsteuer- pflichtig gewesen wäre, was unter anderem einen entsprechenden Aus- senauftritt bedingt hätte (E. 3.2.1). Nicht einzugehen ist damit auf die Frage, ob eine frühere Eintragung im Register der mehrwertsteuerpflichti- gen Personen überhaupt möglich gewesen wäre. 3.3.2 Ebenfalls nicht einzugehen ist auf den Spaltungsplan vom [ersten Quartal] 2012 und die Frage, ob dieser noch hätte angepasst werden kön- nen bzw. müssen, denn am hier mehrwertsteuerrechtlich letztlich einzig wesentlichen Aussenauftritt vermöchte auch dieser nichts zu ändern. Auch der letzte Absatz in Ziff. 4 des Spaltungsplans, wonach «[d]ie den übertra- genen Betrieb ganz oder bloss teilweise betreffenden, aber nicht in der Bei- lage enthaltenen Verträge mit Drittparteien [...] von der übertragenden Ge- sellschaft treuhänderisch für die übernehmende Gesellschaft unverändert, aber auf Rechnung, Nutzen und Gefahr nach Anweisung der übernehmen- den Gesellschaft, weitergeführt [werden]» ändert nichts am (fehlenden) mehrwertsteuerlichen Aussenauftritt. Aus dem gleichen Grund ist auch un- erheblich, ob gemäss dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fu- sion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG, SR 221.301) ein Schuldnerwechsel in Bezug auf die inventarisierten For- derungen erfolgt ist oder nicht, womit sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob die Mehrwertsteuerforderungen als inventarisiert zu gelten hätten bzw. die Feststellung der Vorinstanz, dies sei nicht geschehen, weil diese [am Datum des Spaltungsplans] noch gar nicht entstanden gewesen seien, er- übrigt. 3.3.3 Fragen nach einer subsidiären oder Solidarhaftung nach MWSTG oder FusG stellen sich nicht, weil vorliegend die Beschwerdeführerin selbst Steuerschuldnerin ist (E. 3.2.1) und keine Stellvertretung vorliegt (E. 3.2.2). 3.3.4 Weiter ist nicht entscheidrelevant, dass – wie die Vorinstanz aus- führt – die Umsatzsteuer bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung entstehe.

A-2273/2019 Seite 12 3.3.5 Schliesslich ist nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ein- zugehen, sie habe sich telefonisch bei der Vorinstanz erkundigt, wie sie vorzugehen habe. Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht explizit auf Ver- trauensschutz. Eine solche Berufung würde vorliegend ohnehin schon da- ran scheitern, dass nicht (mehr) nachvollziehbar ist, was damals genau be- sprochen wurde. 3.4 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 4’250.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die un- terliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ein- bezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-2273/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4’250.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

A-2273/2019 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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