Ab te i lun g I A- 22 62 /2 0 0 6 {T 0 /2 } Urteil vom 25. Mai 2007 Mitwirkung:Richter André Moser (Vorsitz); Richter Jürg Kölliker; Richter Markus Metz; Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger. A._______, Beschwerdeführer, gegen Billag SA, Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Vorinstanz, betreffend Fernsehempfangsgebühren. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.Mit E-Mail vom 13. Juli 2005 teilte A._______ der Billag SA mit, sein Fern- sehgerät sei seit Februar 2005 defekt. Aufgrund der Information der Billag SA, auch internetfähige Computer seien gebührenpflichtig, habe er die Empfangsgebühr weiterhin bezahlt. Diese Information habe sich jedoch als falsch herausgestellt, weshalb er seit Februar 2005 fälschlicherweise Fern- sehempfangsgebühren bezahlt habe. B.Die Billag SA teilte A._______ mit Verfügung vom 10. August 2005 mit, die Gebühren seien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ab dem 31. Juli 2005 nicht mehr geschuldet. C.Gegen die Verfügung der Billag SA vom 10. August 2005 erhob A._______ am 24. August 2005 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Er verlangte die Rückerstattung der zu Unrecht bezahlten Fern- sehgebühren für die Monate Februar 2005 bis Juli 2005. Die Billag SA habe in ihrer Informationsbroschüre "Hören und sehen 1/2005" verkündet, internetfähige Computer seien gebührenpflichtig. Dass es sich hierbei um eine Fehlinformation gehandelt habe und ein Rückforderungsrecht beste- he, räume die Billag SA selber in ihrer Informationsbroschüre "Hören und sehen 2/2005" ein. D.Mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 hiess das BAKOM die von A._______ gegen die Verfügung der Billag SA vom 10. August 2005 erhobene Be- schwerde teilweise gut. Das Vertrauen von A._______ in den Inhalt der In- formationsbroschüre "Hören und sehen 1/2005" sei berechtigt gewesen. Er sei somit so zu stellen, wie wenn die Billag SA bereits in ihrer Informati- onsbroschüre "Hören und sehen 1/2005" richtig informiert hätte. Folglich sei grundsätzlich davon auszugehen, dass er die Einstellung des Fernseh- gerätes bereits im Februar 2005 der Billag SA mitgeteilt hätte. Da sich A._______ aber nicht nach Erhalt der Informationsbroschüre "Hören und sehen 2/2005", sondern erst im Juli 2005 abgemeldet habe, habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Zusammenfassend schulde A._______ für die Monate März 2005 und April 2005 keine Gebühren. Jedoch seien die Gebühren für die Monate Mai 2005 bis Juli 2005 geschuldet, da er seine Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht rechtzeitig wahrgenommen habe. E.Mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 führt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 6. Oktober 2006 Be- schwerde beim Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation (UVEK). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung dahingehend, dass ihm die zu Unrecht bezahlten Fernsehgebühren für die Monate März 2005 bis Juli 2005 zurückzuerstat- ten seien. Genau genommen müssten diese sogar verzinst werden. Durch das nicht rechtzeitige Reagieren seinerseits sei der Billag SA kein Nachteil entstanden. Es verstosse sowohl gegen Treu und Glauben wie auch gegen das Gesetz, unrechtmässig kassierte Gebühren einzubehalten. Die Billag SA könne nicht erwarten, dass jede Informationsbroschüre unverzüglich und sorgfältig gelesen werde.
3 F.Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das beim UVEK anhängig gemachte Verfahren. G.Mit Stellungnahme vom 23. Februar 2007 beantragt die Billag SA die Ab- weisung der Beschwerde. Sie macht einerseits geltend, es seien nicht alle Voraussetzungen für den Vertrauensschutz gegeben, weshalb der Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf Rückerstattung der fälschlicherweise bezahlten Gebühren habe. Andererseits hält sie fest, der Beschwerdefüh- rer könne sich bis anfangs April 2005 auf den Vertrauensschutz berufen, weshalb sie ihm die Gebühren für die Monate März 2005 und April 2005 gutgeschrieben habe. Da der Beschwerdeführer spätestens mit Versand der Informationsbroschüre "Hören und sehen 2/2005" anfangs April 2005 Kenntnis der genauen Voraussetzungen für die Gebührenpflicht erhalten habe, seiner Mitwirkungspflicht jedoch nicht nachgekommen sei, habe er keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren der Monate Mai 2005 bis Juli 2005. H.Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie halte voll- umfänglich an ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2006 fest. Ergänzend führt sie aus, die Informationsbroschüre der Billag SA könne nicht mit einer ein- fachen Werbung einer unbekannten Firma verglichen werden. Da "Hören und sehen 2/2005" den Titel "Präzisierung zum Programmempfang via In- ternet" trage, könne von jeder gebührenpflichtigen Person, welche für den Programmempfang via Internet bei der Billag SA gemeldet sei, verlangt werden, dass sie diese studiere. I.In seinen Schlussbemerkungen vom 9. März 2007 hält der Beschwerde- führer fest, der Billag SA stünden die bezahlten Gebühren nicht zu, da sie keine Leistung erbracht habe. Ebenso spiele es vorliegend keine Rolle, dass die Gebührenpflicht "streng" zu handhaben sei, da der Aufwand, Ge- bühren für 5 anstatt für 2 Monate zurückzuerstatten nicht grösser sei. Zu- dem wende die Billag SA den gleichen Trick, d.h. Gebühren einfordern wo gar keine geschuldet seien, auch bei der Abmeldung via Internet an. Dies zeige schlechtes und nicht tolerierbares Arbeiten seitens der Billag SA auf. J.Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli- chen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Da im Bereich der Fernsehgebühren keine Ausnah- me vorliegt und das BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG ist,
4 befindet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfü- gungen des BAKOM im Bereich der Fernsehgebühren. 2.Das Bundesverwaltungsgericht ist daher auch für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt das beim UVEK hängige Verfahren (vgl. vorne Sachverhalt Buchstabe F) und wendet dabei grund- sätzlich das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 3.Zur Beschwerde ist nach Art 48 Abs. 1 VwVG befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert. Da ihm im vorins- tanzlichen Verfahren jedoch die Rückerstattung der Gebühren für die Mo- nate März 2005 und April 2005 zugesprochen wurde und die Billag SA die- se dem Beschwerdeführer bereits gutgeschrieben hat, ist lediglich umstrit- ten und somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch ein Recht auf Rückerstattung der Gebühren für die Monate Mai 2005 bis Juli 2005 hat. Folglich ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, als mit ihr die Rückerstattung der Gebühren für die Monate März 2005 und April 2005 verlangt wird. 4.Da Eingabeform und -frist sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt sind, ist ansonsten auf die Beschwer- de einzutreten. 5.Mittels Informationsbroschüre "Hören und sehen 1/2005" teilte die Billag SA den Gebührenpflichtigen anfangs Januar 2005 mit, auch wer mit dem Computer bzw. per Internet Radio- oder TV-Programme empfange, müsse sich, wenn er nicht schon sein herkömmliches Radio- oder TV-Gerät ange- meldet habe, anmelden und Gebühren bezahlen (Beilage 1 der Billag SA). In der darauf folgenden Informationsbroschüre "Hören und sehen 2/2005" stellte die Billag SA anfangs April 2005 richtig, ein Computer gelte nur dann als meldepflichtig, wenn kumulativ der Internetzugang via Breitband- anschluss und der Empfang über die entsprechende Software erfolge so- wie ein Abonnement für den Empfang von Fernsehprogrammen über Inter- net bei einem entsprechenden Internetanbieter abgeschlossen worden sei. Zudem forderte sie all jene, die kein TV-Gerät besitzen würden und sich irrtümlich für den TV-Empfang mit dem Computer angemeldet hätten, auf, dies schriftlich mitzuteilen. Sie werde die Anmeldung umgehend rückgän- gig machen und zu Unrecht bezahlte Gebühren zurückerstatten (Beilage 2 der Billag SA). 6.Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Fernsehgebühren für die Monate März 2005 bis Juli 2005 aufgrund der Falschinformation der Billag SA in der Informationsbroschüre "Hören und sehen 1/2005" fälschlicher- weise bezahlt. Dass er trotz der Korrektur in "Hören und sehen 2/2005" nicht rechtzeitig reagiert habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht wer- den. Die Billag SA könne nicht erwarten, dass jede Informationsbroschüre unverzüglich und sorgfältig gelesen werde. Zudem sei der Billag SA durch
5 sein nicht rechtzeitiges Reagieren kein Nachteil bzw. Schaden entstanden. Es verstosse sowohl gegen Treu und Glauben wie auch gegen das Ge- setz, unrechtmässig kassierte Gebühren einzubehalten. 6.1Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Vertrauensgrundsatz von Treu und Glauben schütze den Beschwerdeführer zwar hinsichtlich der fälschlicher- weise bezahlten Gebühren. Da er jedoch nicht nach Erhalt der Informati- onsbroschüre "Hören und sehen 2/2005", sondern erst im Juli 2005 seine Mitwirkungspflicht erfüllt habe, seien ihm lediglich die Gebühren für die Monate März 2005 und April 2005 zurückzuerstatten. 6.2Die Billag SA hält fest, der Beschwerdeführer könne sich bis anfangs April 2005 auf den Vertrauensschutz berufen, weshalb sie ihm die Gebüh- ren für die Monate März 2005 und April 2005 gutgeschreiben habe. Da er aber spätestens mit Versand der Informationsbroschüre "Hören und sehen 2/2005" anfangs April 2005 Kenntnis der genauen Voraussetzungen für die Gebührenpflicht erhalten habe, seiner Mitwirkungspflicht jedoch nicht nachgekommen sei, habe er keinen Anspruch auf Rückerstattung der Ge- bühren der Monate Mai 2005 bis Juli 2005. 7.Per 1. April 2007 traten das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio- und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) in Kraft. Da sich der vorliegende Sachverhalt jedoch abschliessend unter der Geltung des bis am 31. März 2007 geltenden Rechts, des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio- und Fernsehen (aRTVG) und der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV), ereignet hat, ist für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfragen das alte Recht, mithin das aRTVG und die aRTVV, massgebend. Hiernach müssen Perso- nen, welche Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollen, dies der zuständigen Behörde vorgängig melden (Art. 55 aRTVG). Die Bestimmung sieht zudem vor, dass der Betrieb von Radio- und Fernsehprogrammen gebührenpflichtig ist (Empfangsgebühr). In der aRTVV hat der Bundesrat gemäss Art. 55 Abs. 2 und 3 aRTVG die Empfangsgebühren festgesetzt und die Einzelheiten geregelt. Art. 41 Abs. 2 aRTVV formuliert hinsichtlich der Empfangsgebühr eine Mitwirkungs- und Meldepflicht im Fall einer Än- derung des Sachverhalts, welche in schriftlicher Form zu ergehen hat. Das Bundesgericht hält hierzu fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Billag SA diese Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und eine deutliche Mitteilung verlange, wenn die Gebührenpflicht ablaufe, da es sich beim In- kasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2). Art. 44 Abs. 2 aRTVV bestimmt weiter, dass bei der Einstellung des Betrie- bes von Empfangsgeräten die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats endet, in dem die Einstellung mitgeteilt wird. 8.Der Beschwerdeführer hat mittels E-Mail vom 13. Juli 2005 der Billag SA den Defekt seines Fernsehgerätes gemeldet. Wie bereits ausgeführt, en- det die Gebührenpflicht grundsätzlich am letzten Tag des Monats, in dem die Einstellung mitgeteilt wird, vorliegend mithin am 31. Juli 2005
6 (Art. 44 Abs. 2 aRTVV). Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Fehlinformation der Billag SA in ihrer Informationsbroschüre "Hören und sehen 1/2005" ein Recht auf Rückerstattung der Gebühren für die Monate Mai 2005 bis Juli 2005 hat. 9.Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er wirkt sich im Ver- waltungsrecht in mehrfacher Hinsicht aus. In der Form des so genannten Vertrauensschutzes verleiht er den Privaten einen Anspruch darauf, in ih- rem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Voraussetzung, um sich erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen zu können, ist, dass eine durch eine zuständige Behörde ge- schaffene Vertrauensgrundlage vorliegt, die betroffene Person von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen, dass sie gestützt auf ihr Vertrauen eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getätigt hat und dem Interesse am Vertrauensschutz keine stärker zu gewichten- den öffentlichen Interessen entgegen stehen (zum Ganzen ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 622 ff. mit Hinweisen). 9.1Der Vertrauensschutz bedarf zunächst einer Vertrauensgrundlage, worun- ter das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen ist, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsnatur eines staatlichen Aktes, sondern nur auf dessen Bestimmtheitsgrad an, der so gross sein muss, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann. Als Vertrauensgrundlage kommen unter anderem behördliche Auskünfte oder Zusicherungen in Frage. Obwohl grundsätzlich das Gesetzmässig- keitsprinzip vorgeht, kann eine unrichtige behördliche Auskunft unter Um- ständen eine Vertrauensgrundlage bilden (vgl. hierzu und zum Folgenden HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631 und 668 ff. mit Hinweisen). Die Billag SA gilt als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG (vgl. hierzu BGE 130 III 524 E. 1.2.3). Sie ist als Inkassostelle für Radio- und Fernsehgebühren für die Information der Gebührenpflichtigen zuständig (vgl. auch Art. 44 und Art. 48 aRTVV). Anfangs Januar 2005 teilte sie dem Beschwerdeführer als gebührenpflichtige Person mittels Informationsbro- schüre "Hören und sehen 1/2005" mit, auch wer mittels Breitbandan- schluss und entsprechender Software mit dem Computer bzw. per Internet Radio- oder TV-Programme empfange, müsse sich, wenn er nicht schon sein herkömmliches Radio- oder TV-Gerät angemeldet habe, anmelden und Gebühren bezahlen. Anfangs April 2005 stellte die Billag SA mittels In- formationsbroschüre "Hören und sehen 2/2005" diese Meldung insofern richtig, als eine weitere Voraussetzung erfüllt sein muss, damit der Fern- sehempfang per Computer bzw. Internet gebührenpflichtig ist. Damit eine behördliche Auskunft als Vertrauensgrundlage taugt, ist eine
7 gewisse inhaltliche Bestimmtheit erforderlich. Jedoch ist die Form der Aus- kunftserteilung unwichtig; auch eine mündliche Auskunft kann verbindlich sein. Der Auffassung, nur Auskünfte, die sich auf einen konkreten, die Auskunft verlangende Person direkt betreffenden Sachverhalt beziehen, könnten Behörden binden, ist nur beschränkt zu folgen. Denn den Informa- tionsbroschüren "Hören und sehen 1/2005" und "Hören und sehen 2/2005" als vorgedruckte Formulare, die Rechtsauskünfte enthalten, ist die Eig- nung als Vertrauensbasis nicht abzusprechen. Dies obwohl sie sich an eine Vielzahl von Adressaten richten. Grundsätzlich vermag ein von der Verwaltung herausgegebenes Merkblatt zwar keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu begründen, weil es sich an einen unbestimm- ten Adressantenkreis richtet und eine Vielzahl von Sachverhalten betrifft (vgl. BGE 109 V 55 E. 3b); gleiches gilt auch für andere allgemein gehalte- ne Verlautbarungen von Behörden und ihren Vertretern (vgl. BGE 125 I 267 E. 4c). Diese Praxis ist jedoch in der Literatur nicht unum- stritten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 670). Die notwendige Indi- vidualität der Auskünfte der Billag SA kann vorliegend jedoch aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Informationsbroschüren den an den Beschwerdeführer adressierten Quartalsrechnungen beilagen und ihm damit persönlich zugestellt worden sind. Zudem hat sich seit der Aus- kunftserteilung weder der Sachverhalt noch die Rechtslage geändert. Folg- lich stellen die Informationsbroschüren "Hören und sehen 1/2005" sowie "Hören und sehen 2/2005" der Billag SA Vertrauensgrundlagen dar. 9.2Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich überdies nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und deren allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte oder hätte kennen müssen (vgl. auch zum Folgenden HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655 ff.). Bei Auskünften kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Adressat von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte. Weil eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit behördlicher Auskünfte von Privaten nicht erwartet werden, sie sich vielmehr auf deren Richtigkeit verlassen dürfen, ist, da die Fehlerhaftigkeit von "Hören und sehen 1/2005" nicht leicht erkennbar war, davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Kenntnis der Fehlerhaftigkeit dieser Vertrauensgrundlage fehlte. Dies gilt, wie bereits die Vorinstanz mittels angefochtener Verfügung festgestellt hat, sicherlich für den Zeitraum des Erhalts der Informationsbroschüre "Hören und sehen 1/2005" anfangs Januar 2005 bis zum Erhalt der Richtigstellung seitens der Billag SA mittels Informationsbroschüre "Hören und sehen 2/2005" anfangs April 2005. Die Billag SA hat den Gebührenpflichtigen darin mitgeteilt, ein Computer gelte nur dann als meldepflichtig, wenn ku- mulativ der Internetzugang via Breitbandanschluss und der Empfang über die entsprechende Software erfolge sowie ein Abonnement für den Emp- fang von Fernsehprogrammen über Internet bei einem entsprechenden In- ternetanbieter abgeschlossen worden sei. Diese zweite Informationsbro- schüre wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und trug den Titel "Präzi- sierung zum Programmempfang via Internet". Der Beschwerdeführer be- streitet denn auch nicht, sie erhalten zu haben. Vielmehr macht er bloss
8 geltend, es könne nicht erwartet werden, dass jede Informationsbroschüre unverzüglich und sorgfältig gelesen werde. Dem kann jedoch aus folgen- den Überlegungen nicht beigepflichtet werden: Der ursprünglich gutgläubi- ge Bürger verliert nachträglich seinen guten Glauben, wenn er auf die Feh- lerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage aufmerksam gemacht wird. Von welcher Seite der klärende Hinweis ergeht, ist unerheblich. Der positiven Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage kommt die Un- kenntnis des Bürgers gleich, die auf der Verletzung seiner Sorgfaltspflicht beruht. Der Gutgläubige hat die Unkenntnis seiner eigenen Unaufmerk- samkeit zuzuschreiben, wenn er die Fehlerhaftigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. "Kennensollen" wird somit mit "Kennen" gleichge- stellt. Solange der Bürger nicht mit behördlichen Informationen wie Merk- blättern, Wegleitungen und Informationsbroschüren überflutet wird, ist ihm die Lektüre dieser behördlichen Mitteilungen zuzumuten. Nichtbeachtung stellt eine Nachlässigkeit dar, die dem bösen Glauben gleichzusetzen ist (vgl. hierzu BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, §10 Ziff. II mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer mit schriftlichen behördlichen Informationen überhäuft worden wäre, ist zu verneinen und wird auch nicht geltend gemacht. Ebenfalls ist die fragliche Informationsbroschüre der Billag SA klarerweise von Werbung zu unterscheiden, trug sie doch den Titel "Präzisierung zum Programmempfang via Internet". Die Lektüre der Informationsbroschüre "Hören und sehen 2/2005" war dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, weshalb ihm das Nichtstudieren jener Broschüre bei Erhalt anfangs April anzurechnen ist. Sein guter Glaube bzw. sein Vertrauen wurde durch diese Nachlässigkeit zerstört. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Billag SA durch das nicht rechtzeitige Reagieren des Beschwerdeführers kein Nachteil bzw. Schaden entstanden ist. Des Weiteren sei festgehalten, dass die Informationsbroschüre "Hören und se- hen 2/2005" zwar ohne jeden Vorbehalt rechtzeitiger Meldung die Rückzahlung zu Unrecht bezahlter Gebühren verspricht. Hierbei wird aber bloss jenen Gebührenzahlenden, die sich irrtümlicherweise für den TV- Empfang mit dem Computer angemeldet haben, eine formlose, individuelle und kulante Abwicklung der Gebührenrückerstattung angeboten. Der Beschwerdeführer war aber bereits vor Erhalt der Informationsbroschüre "Hören und sehen 1/2005" bei der Billag SA als Gebührenpflichtiger gemeldet. Er hat sich nicht erst aufgrund der Fehlinformation in der In- formationsbroschüre "Hören und sehen 1/2005" bei der Billag SA angemeldet. Somit liegt keine irrtümliche Anmeldung seitens des Beschwerdeführers aufgrund der Informationsbroschüre "Hören und sehen 1/2005" vor, welche zu einer jederzeitigen Rückzahlung ermächtigen wür- de. Somit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen, wel- che für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes erforderlich sind. 10.Zusammenfassend gilt folglich, dass sich der Beschwerdeführer ab Erhalt der Informationsbroschüre "Hören und sehen 2/2005" anfangs April 2005 nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen kann und er somit seiner Mit- wirkungspflicht (vgl. E. 7 f.) hätte nachkommen müssen. Folglich hat er
9 keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren für die Monate Mai 2005 bis Juli 2005. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 3). 11.Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie- gend. Ihm sind deshalb die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Spruch- und einer Schreibgebühr und werden angesichts der Komplexität des Dos- siers, der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen sowie des Um- fangs des vorliegenden Urteils auf Fr. 500.- festgesetzt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädi- gung ist nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -der Billag SA (eingeschrieben) -der Vorinstanz (eingeschrieben) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: André MoserMichelle Eichenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer- den (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110). Versand am: