B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 01.09.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_674/2022)
Abteilung I A-2234/2021
Urteil vom 8. August 2022 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.
Parteien
A., (...), B., (...), beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Michael Barrot, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Tabea Lorenz, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-AT).
A-2234/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 16. Februar 2017 richtete die zuständige österreichische Steuer- behörde, das Central Liaison Office for International Cooperation, Bundes- ministerium für Finanzen, Brehmstrasse 14, 1110 Wien (nachfolgend: CLO oder ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.916.31, nachfolgend: DBA CH-AT) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Als vom Ersuchen betroffene Personen nannte das CLO mutmasslich in Österreich steuerpflichtige Personen, die anhand von Kundenstammnum- mern gemäss einer dem Ersuchen beigelegten Liste identifizierbar seien. Als Informationsinhaberin in der Schweiz wurde die UBS Switzerland AG (nachfolgend: UBS) genannt. Die Informationen würden für die Erhebung der Einkommenssteuer, die Kapitalertragssteuer und die Körperschafts- steuer für die Steuerjahre 2012 bis 2015 benötigt. A.b Gemäss der ersuchenden Behörde basiert das Ersuchen auf einer Auflistung von Bankverbindungen mit Vermögensdaten, die anlässlich ei- ner Hausdurchsuchung bei einer deutschen Niederlassung der UBS si- chergestellt und den österreichischen Behörden von Deutschland gestützt auf die europäische Richtlinie 2011/2016/EU als Spontaninformation zur Verfügung gestellt worden sei. Die deutschen Behörden hätten dabei einer Weiterverwendung der betroffenen Informationen gegenüber der Schweiz zugestimmt. Aus der (elektronisch verfügbaren) Aufstellung gehe hervor, dass diese Bankverbindungen und Vermögensdaten Personen zuzuord- nen seien, welche einen steuerlichen Bezug zu Österreich hätten (Domizil- code 12400 -12409). Die Aufstellung enthalte das Vermögen im Jahr 2006 und 2008 sowie [mehrere tausend] eindeutig zuordenbare Kundennum- mern, jedoch keine Namen oder sonstigen Daten der betroffenen Perso- nen. Damit sei eine weitere Ermittlungstätigkeit gegenüber den betroffenen Personen ohne Mithilfe der Schweiz nicht möglich. Durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sollte die (Nach-)versteuerung von Kontobezie- hungen für in Österreich ansässige Personen garantiert werden. Bekannt- lich seien jedoch insbesondere im Jahr 2012 etliche Bankbeziehungen in
A-2234/2021 Seite 3 der Schweiz vor Inkrafttreten des Abkommens beendet worden. Auch könne es andere Gründe geben, warum das Abkommen für bestimmte Konten nicht greife. Bei solchen Kontobeziehungen bestehe ein verstärkter begründeter Verdacht, dass diese Bankbeziehungen der Abgabenhinter- ziehung dienen könnten. Im Zuge der Kontrolltätigkeit der österreichischen Finanzverwaltung sei es daher unbedingt notwendig, die Inhaber gerade solcher Konten bzw. die Deklaration von im Zusammenhang mit diesen Konten entstandenen steuerpflichtigen Erträgen überprüfen zu können. Aus oben genannten Gründen seien die angefragten Informationen zu Konten, welche nicht unter obgenanntes Abkommen fallen, voraussichtlich erheblich für die Einkommens-, Körperschaft- und Kapitalertragsbesteue- rung in Österreich. Die Guthaben, welche auf dieser Liste verzeichnet seien, würden sich auf über [mehrere] Milliarden Schweizer Franken belaufen, was möglicher- weise einen Ausfall an Steuergeldern bis zu (...) Milliarden Euro für den österreichischen Fiskus bedeuten könnte. Ein Abgleich der auf der Liste enthaltenen Kundenstammnummern auf Ba- sis des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweize- rischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie des EU-Zinsbesteuerungsabkommens habe zur Zuordnung und Aussonderung von [mehrere hundert] Konten ge- führt. A.c Konkret ersucht das CLO die ESTV für jedes im Anhang des Ersu- chens aufgeführte Bankkonto um die Übermittlung der folgenden Informa- tionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015: a) Name(n)/Vorname(n), Geburtsdaten und letzte bekannte Domi- ziladresse gemäss den Bankunterlagen der Kontoinhaber und der wirt- schaftlich berechtigten Personen bzw. von deren Rechtsnachfolgern. b) Die Kontosalden jeweils per 1. Januar der Jahre 2012 bis 2015 und per 31. Dezember 2015. c) Davon ausgenommen sind Bankkonten, die gemäss entsprechenden Abkommen der Abgeltungssteuer unterlagen bzw. als «technische Konten» gelten.
A-2234/2021 Seite 4 B. B.a Mit Editionsverfügung vom 28. April 2017 forderte die Vorinstanz die UBS auf, die ersuchten Informationen einzureichen. Zudem bat sie, die be- troffenen bzw. beschwerdeberechtigten Personen mit noch aktiven Ge- schäftsbeziehungen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Darüber hinaus informierte die ESTV die betroffenen/beschwerdebe- rechtigten Personen mittels Publikation im Bundesblatt vom 13. Juni 2017 (BBl 2017 3964) über das laufende Amtshilfeverfahren und forderte diese auf, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit der Teilnahme im sog. vereinfachten Verfahren hin, an- sonsten das Verfahren mittels Schlussverfügung abgeschlossen werde. B.c Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 präzisierte die ESTV die Editionsver- fügung gegenüber der UBS dahingehend, dass vor dem Hintergrund des im Amtshilfeverfahren geltenden Subsidiaritätsprinzips diejenigen Konto- nummern zu kennzeichnen seien, bei denen eine Meldung gegenüber Ös- terreich bereits im Rahmen des (ehemaligen) EU-Zinsbesteuerungsab- kommens (heute: Abkommen über den automatischen Informationsaus- tausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei interna- tionalen Sachverhalten [AIA, SR 0.641.926.81]) erfolgt sei. B.d Am 28. Juli 2017 gab die UBS die von ihr einverlangten Daten fristge- recht an die ESTV heraus. C. Mit Schreiben vom 27. September 2017 teilte die ESTV dem CLO mit, wel- che der im Ersuchen erwähnten Kontobeziehungen bei der UBS per 1. Ja- nuar 2012 bereits saldiert waren. D. Nachdem A._______ und B._______ (nachfolgend: betroffene Personen), vertreten durch die im Rubrum genannten Rechtsvertreter, am 4. Juli 2017 als vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen ihre Verfahrensteilnahme erklärt hatten, gewährte die ESTV ihnen mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 antragsgemäss Akteneinsicht. Weiter wies die ESTV darauf hin, dass sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu gegebener Zeit informie- ren und – sollte sie zum Schluss kommen, dass Amtshilfe zu leisten sei – Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen werde.
A-2234/2021 Seite 5 E. Am 7. November 2017 leistete die ESTV für einen Teil der Fälle, bei denen eine Zustimmung zur Informationsübermittlung erfolgt war, Amtshilfe im vereinfachten Verfahren. F. Mit drei separaten Schreiben vom 16. März 2018 bezeichnete die ESTV gegenüber dem CLO jene Konten, für die infolge bereits erfolgter Offenle- gung im Rahmen des (ehemaligen) EU-Zinsbesteuerungsabkommens und des (ehemaligen) Quellensteuerabkommens mit Österreich (beide heute: AIA) bzw. wegen einer bereits erhobenen Abgeltungssteuer keine Amts- hilfe geleistet werden könne. G. In Erwartung eines Grundsatzurteils des Bundesgerichts bezüglich eines ähnlichen Amtshilfeersuchens der französischen Behörden, welches auf Daten derselben Quelle basierte, setzte die ESTV die Bearbeitung der auf dem Amtshilfeersuchen des CLO vom 16. Februar 2017 basierenden Ver- fahren vorübergehend aus. H. Mit Urteil vom 26. Juli 2019 erkannte das Bundesgericht im Amtshilfever- fahren betreffend das französische Ersuchen, dass Amtshilfe zu leisten sei (Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 [teilweise publiziert in: BGE 146 II 150]). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde im Dezember 2019 veröffentlicht. I. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 informierte die ESTV die ersuchende Behörde über die neusten Entwicklungen in der Rechtsprechung und über ihre Auffassung, wonach der vom CLO zum Ausdruck gebrachte Verdacht, dass die Mehrheit der vom Gesuch betroffenen Konten den österreichi- schen Behörden nicht gemeldet worden seien (Globalverdacht der Steuer- hinterziehung) nach der neusten Rechtsprechung eine «fishing expedition» ausschliesse. Schliesslich wies sie darauf hin, dass allfällige bereits im Rahmen des AIA übermittelten Daten vom vorliegenden Austausch ausge- schlossen seien, und bat um Klärung der in Österreich geltenden Verjäh- rungsfristen.
A-2234/2021 Seite 6 J. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 bestätigte das CLO das Vorliegen des Globalverdachts der Steuerhinterziehung und wies auf die innerstaatliche Verjährungsfrist von 10 Jahren für die Abgabefestsetzung hin. Allerdings sei eine Verlängerung dieser Festsetzungsverjährung gewährleistet, wenn die Abgabefestsetzung von der Erledigung einer Beschwerde abhänge. K. Mit Schreiben vom 28. September 2020 gewährte die ESTV den betroffe- nen Personen erneut Akteneinsicht und informierte diese über die zur Übermittlung beabsichtigten Informationen. L. Mit Schlussverfügung vom 7. April 2021 qualifizierte die ESTV das Amts- hilfeersuchen Österreichs als zulässig und ordnete die Amtshilfeleistung in Bezug auf die vom CLO erfragten und von der UBS edierten Bankkun- deninformationen betreffend die betroffene Person an. M. Dagegen liessen die betroffenen Personen (nachfolgend: Beschwerdefüh- rende) am 10. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er- heben. Sie lassen beantragen, die Schlussverfügung der ESTV (nachfol- gend auch: Vorinstanz) vom 7. April 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. Die von der UBS bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens an die Vorinstanz gelieferten Bankunterlagen und Informationen seien von der Vorinstanz unverzüglich an die UBS zurückzugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Den Beschwerdeführen- den sei zudem eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. N. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2022 schliesst die Vorinstanz auf kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die detaillierten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – sofern sie entscheidwesentlich sind – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
A-2234/2021 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des österrei- chischen CLO gestützt auf Art. 26 des DBA CH-AT zugrunde. Die Durch- führung dieser Abkommensbestimmung richtet sich – unter Vorbehalt ab- weichender Regelungen im DBA CH-AT – nach dem Steueramtshilfege- setz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die internationale Amts- hilfe in Steuersachen zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Adressa- ten der angefochtenen Schlussverfügung und Personen, die vom Amtshil- feersuchen betroffen sind bzw. über welche Daten übermittelt werden sol- len, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemes- senheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 2. 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA CH-AT entspricht in ihrem heute geltenden Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkom- mens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- lung (nachfolgend: OECD-MA; siehe Fassung gemäss Art. II des Protokolls vom 3. September 2009 zur Abänderung des DBA CH-AT, in Kraft getreten am 1. März 2011 [AS 2011 823, nachfolgend: Änderungsprotokoll] und Bot- schaft vom 20. Januar 2010 zur Genehmigung eines Protokolls zur Ände- rung des DBA CH-AT [BBl 2010 1303, 1307]). Diese (revidierte) Bestim- mung zum Informationsaustausch findet Anwendung auf Veranlagungs- jahre, die ab dem 1. Januar 2012 beginnen (vgl. Art. IV Ziff. 2 des Ände- rungsprotokolls [AS 2011 823]).
A-2234/2021 Seite 8 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-AT tauschen die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset- zung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fal- lenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA CH-AT (persönlicher An- wendungsbereich), wonach das Abkommen (nur) für in einem Vertrags- staat oder in beiden Vertragsstaaten ansässige Personen gilt, beschränkt. Zu den unter das Abkommen fallenden Steuern zählt namentlich die Ein- kommenssteuer (einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Ver- äusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens) und die Körper- schaftssteuer in Österreich (vgl. Art. 2 DBA CH-AT, insbesondere Abs. 3 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2). 2.2.2 Art. 26 Abs. 2 DBA CH-AT enthält das sog. Spezialitätsprinzip, wo- nach die im Rahmen des Informationsaustauschs erhaltenen Daten im Grundsatz ebenso geheim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaat- lichen Rechts beschafften Informationen und regelt unter welchen Voraus- setzungen diese Daten dennoch zugänglich gemacht und weiterverwendet werden dürfen. 2.2.3 Nach Art. 26 Abs. 3 DBA CH-AT sind die Absätze 1 und 2 nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Ge- setzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertrags- staaten nicht beschafft werden können (Bst. b). Schliesslich besteht auch keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, die ein Handels-, Ge- schäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts- verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre Public wi- derspräche (Bst. c). 2.2.4 Art. 26 Abs. 5 DBA CH-AT enthält insofern eine Gegenausnahme, als er bestimmt, dass Absatz 3 nicht so auszulegen sei, als könne ein Vertrags- staat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Be- vollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum einer Person beziehen. Ungeachtet des Abs. 3 oder ent- gegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die
A-2234/2021 Seite 9 Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Of- fenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. 2.3 Im Zusammenhang mit Art. 26 DBA CH-AT ist weiter das zugehörige Schlussprotokoll (eingefügt durch Art. VIII des Protokolls vom 21. März 2006 zur Abänderung des DBA CH-AT [AS 2007 1253], von der Bundes- versammlung genehmigt am 6. Oktober 2006 [AS 2007 1251]; ebenfalls unter SR 0.672.916.31) zu beachten. 2.3.1 Gemäss Ziff. 2 Bst. a des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehe- nen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (sog. Subsidiaritätsprinzip). 2.3.2 Nach Ziff. 2 Bst. b des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT besteht der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steu- erbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, de- ren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuer- pflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfeersuchen zu lie- fernden Angaben sind gemäss dieser Bestimmung zwar wichtige verfah- renstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expedi- tions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen In- formationsaustausch behindern würden. 2.3.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeit- punkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglich- keit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Infor- mationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen. Ob eine Information erheblich ist, kann in der Re- gel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1).
A-2234/2021 Seite 10 2.3.2.2 Um bei Amtshilfeersuchen, welche die betroffenen Personen nicht namentlich identifizieren, unzulässige Beweisausforschungen, d.h. «fishing expeditions», auszuschliessen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt (BGE 143 II 136 E. 6.1.2), dass die ersuchende Behörde in ihrem Ersuchen (i) eine detaillierte Beschreibung der Gruppe geben, welche die spezifischen Tat- sachen und Umstände beschreibt, die zum Ersuchen geführt haben; (ii) das anwendbare (Steuer-)Recht erläutern und aufzeigen, weshalb Gründe vor- liegen, welche annehmen lassen, die Steuerpflichtigen in der Gruppe hätten ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, d.h. das Steuerrecht verletzt; und (iii) aufzeigen, dass die eingeforderten Informationen zur Erfüllung der Verpflich- tungen der Steuerpflichtigen der Gruppe führen können. Diese Kriterien gelten aus Kohärenzgründen nicht nur für die ursprünglich ins Auge gefassten Gruppenersuchen nach Art. 3 Bst. c StAhiG, sondern finden nach der Rechtsprechung ebenfalls auf sog. Listenersuchen Anwen- dung (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.3, 143 II 628 E. 5.1). 2.3.3 Gemäss Ziff. 2 Bst. c des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT (in der am 14. November 2012 in Kraft getretenen Fassung; vgl. AS 2012 6941) besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einigkeit darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshil- febegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des er- suchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: i) die Identifikation der steuerpflichtigen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit sie bekannt sind.
A-2234/2021 Seite 11 2.4 2.4.1 Auf ein Ersuchen ist nach Art. 7 Bst. c StAhiG nicht einzutreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind». Letzteres bedeutet, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes des Schweizerischen Straf- gesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erfüllt sein müs- sen und die Delikte unter die schweizerische Straf- bzw. Gerichtshoheit ge- mäss Art. 3 bis 8 StGB fallen (BGE 143 II 202 E. 8.5.6). 2.4.2 Sofern eine Partei behauptet, ein Amtshilfeersuchen beruhe auf straf- baren Handlungen, ist jeweils zu prüfen, ob das Ersuchen dem im interna- tionalen öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Gegen diesen Grundsatz wird etwa verstossen, wenn der ersu- chende Staat versichert hatte, dass keine auf schweizerischem Territorium geheime Bankdaten für ein Amtshilfeersuchen verwendet werden, und er dennoch ein Ersuchen stellt, das direkt oder indirekt kausal mit solchen geheimen Daten zusammenhängt (vgl. BGE 143 II 224 E. 6.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-1534/2018 vom 3. August 2020 E. 6.2). Ein treuwidri- ges Verhalten ist in der Regel auch ohne vorgängige ausdrückliche Zusi- cherung anzunehmen, wenn der ersuchende Staat illegal erworbene Daten kauft und ein darauf abgestütztes Amtshilfeersuchen stellt (vgl. Urteil des BGer 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3.4). Das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat, welche dieser im Rahmen der (spontanen) Amtshilfe durch einen anderen Staat erhalten hat, stellt rechtssprechungsgemäss jedoch noch kein treuwidriges Verhal- ten dar (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3.5 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-3186/2019 vom 20. August 2020 E. 2.8.3, A-1534/2018 vom 3. August 2020 E. 6.2). 2.5 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärun- gen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451
A-2234/2021
Seite 12
3.
Das vorliegende Verfahren hat – worauf die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung zur Recht hinweist – einen engen inhaltlichen Bezug zum rechts-
kräftigen Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021, welchem
dasselbe Amtshilfeersuchen des CLO wie in casu zu Grunde lag. Dem Ur-
teil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 kommt somit für das
vorliegende Verfahren Grundsatzcharakter zu (nachfolgend auch: Refe-
renzurteil). Das Bundesverwaltungsgericht kam in diesem Urteil zum
Schluss, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein steuerrechtswid-
riges Verhalten der vom österreichischen Ersuchen betroffenen Personen
gegeben seien und eine verbotene «fishing expedition» daher nicht vor-
liege (E. 4.4.3 f.). Im Folgenden sind die wesentlichen konkreten Rügen
der Beschwerdeführenden im Lichte des Urteils des BVGer A-6532/2020
vom 21. Dezember 2021 zu beurteilen.
Vorliegend sind die Beschwerdeführenden aus verschiedenen Gründen
der Ansicht, das österreichische Amtshilfeersuchen enthalte keine Anhalts-
punkte für die Annahme, dass die betroffenen Personen und er selber ihre
bzw. seine Steuerpflichten verletzt hätten. Das Ersuchen stelle deshalb
eine unzulässige «fishing expedition» dar. Streitig und im Folgenden zu
prüfen sind daher im Wesentlichen die Eintretensvoraussetzungen (E. 3.1
und 3.2) sowie des Weiteren die Frage, ob die zur Übermittlung vorgese-
henen Informationen für die Steuerpflicht der Beschwerdeführenden in Ös-
terreich voraussichtlich erheblich sind (E. 4).
3.1 Zunächst ist auf die Frage der Rechtmässigkeit der Amtshilfeleistung
einzugehen und in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, ob das
vorliegende Listenersuchen den erhöhten Anforderungen genügt, um eine
verbotene Beweisausforschung (sog. «fishing expedition») auszuschlies-
sen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Fragen in seinem Referenz-
urteil A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 ausführlich geprüft und dabei
Folgendes erwogen:
3.1.1
3.1.1.1 Zur Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Amtshilfeersuchen
des CLO vom 16. Februar 2017 eingetreten ist, hielt das Bundesverwal-
tungsgericht dafür, das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen
A-2234/2021 Seite 13 stütze sich auf eine Liste mit ursprünglich über 8000 eindeutig zuordenba- ren Kundenstammnummern, mithilfe derer die ESTV und die zur Edition aufgeforderte Bank die betroffenen Personen in der Folge identifizieren und die ersuchten Informationen hätten zusammenstellen können. Nebst den erwähnten Banknummern enthalte das Ersuchen weder Namen noch Adressen der betroffenen Personen. Ein solches «Listenersuchen» stelle nach der gefestigten Rechtsprechung eine nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich zulässige Sammlung von Einzelersuchen dar, welche nicht mit einem Gruppenersuchen im Sinn von Art. 3 Bst. c StAhiG zu verwech- seln sei (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.1). Des Weiteren enthalte das Amtshilfeersuchen auch die weiteren erforder- lichen Angaben gemäss Ziff. 2 Bst. c des Schlussprotokolls zum DBA CH- AT (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.3). 3.1.1.2 In Bezug auf das Subsidiaritätsprinzips nach Ziff. 2 Bst. a des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT habe die ersuchende Behörde im Amts- hilfeersuchen bestätigt, dass alle üblichen Informationsquellen ausge- schöpft worden seien, auf die sie in diesem Fall hätte zugreifen können, um die erforderlichen Informationen einzuholen, ohne das Risiko einzuge- hen, das Ergebnis der Ermittlungen zu gefährden. Nach dem völkerrechtli- chen Vertrauensprinzip bestehe grundsätzlich kein Anlass, an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln. Mangels gegenteiliger, konkreter Anhalts- punkte sei damit von der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips auszugehen (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3). 3.1.2 Zur Frage, ob das vorliegende Listenersuchen, den erhöhten Anfor- derungen genügt, um eine verbotene Beweisausforschung (sog. «fishing expedition») auszuschliessen, äusserte sich das Bundesverwaltungsge- richt im Referenzurteil wie folgt: 3.1.2.1 Erforderlich sei erstens, dass das Ersuchen eine detaillierte Be- schreibung der Gruppe enthalte, welche die Tatsachen und speziellen Um- stände nennt, die zum Ersuchen geführt hätten. Das vorliegende Ersuchen [des CLO] identifiziere die betroffenen Personen mittels eindeutig zuorden- baren Kundenstammnummern. Eine hinreichend detaillierte Beschreibung der Gruppe sei damit vorliegend zu bejahen (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.1). 3.1.2.2 Gemäss der dritten Voraussetzung habe die ersuchende Behörde aufzuzeigen, dass die verlangten Informationen geeignet seien, für die Er- füllung der steuerlichen Verpflichtungen der Steuerpflichtigen zu sorgen.
A-2234/2021 Seite 14 Auch dieses Kriterium sei vorliegend erfüllt. Mit der Aufdeckung eines bis- her im Rahmen der Steuererklärung nicht deklarierten Kontos – sofern ein solches bestehe – erhalte der ersuchende Staat die Möglichkeit, allfällige von Steuerpflichtigen zu Unrecht nicht entrichtete Steuern nachzufordern (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.2). 3.1.3 Was die verbleibende zweite Voraussetzung betreffe, so müsse das Amtshilfeersuchen das anwendbare Steuerrecht und die Motive darlegen, die es erlauben würden, davon auszugehen, dass die vom Ersuchen be- troffenen Steuerpflichtigen ihre steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hätten. Das hier streitbetroffene Amtshilfeersuchen Österreichs bezeichne unbestrittenermassen das anwendbare Steuerrecht. Fraglich und zu prü- fen bleibe, ob auch hinreichende Motive für die Annahme von Steuerpflicht- verletzungen genannt werden (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. De- zember 2021 E. 4.4.3). Die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Bundesver- waltungsgericht im Referenzurteil wie folgt dargelegt: 3.1.3.1 Gemäss der Rechtsprechung müssten für die Annahme einer Miss- achtung steuerrechtlicher Verpflichtungen konkrete Anhaltspunkte bzw. Verdachtsmomente vorliegen, wobei sich diese nicht auf die einzelnen In- dividuen bezögen, wohl aber in allgemeiner Weise auf die Personen in die- ser Gruppe. Je nach den Umständen könne auch die Art und Weise, wie der ersuchende Staat Kenntnis von der Liste erlangt habe, ein Indiz dafür sein, dass die Kontoinhaber ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht eingehalten hätten (Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5.2; Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.3.1). Solche hinreichenden Anhaltspunkte habe das Bundesgericht namentlich in folgenden zwei Fallkonstellationen bejaht: Im einen Fall habe das Amtshilfeverfahren auf einem Listenersuchen Frankreichs basiert. Dabei seien die dem Ersuchen zugrundeliegenden Daten (im Urteil bezeichnet als Listen A, B und C) anlässlich einer von der Staatsanwaltschaft Bochum durchgeführten Hausdurchsuchung bei einer deutschen Gruppengesellschaft der UBS im Mai 2012 und im Juli 2013 gefunden worden. Das Bundesgericht habe erwogen, dass erste Überprü- fungen der ersuchenden Behörde hinsichtlich der Liste A, welche die Na- men von 1'130 Personen auswies, gezeigt hätten, dass die betroffenen Steuerpflichtigen ihr Konto entweder nicht deklariert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt regularisiert gehabt hätten. Es habe eine Verbindung
A-2234/2021 Seite 15 zwischen der Liste A und den Listen B (betreffend Jahr 2006) und C (be- treffend Jahr 2008) als gegeben erachtet, wobei die Listen B und C zwar keine Namen enthalten hätten aber einen Domizilcode, der auf eine Ansäs- sigkeit in Frankreich hingedeutet habe. Das Gericht habe hervorgehoben, dass gegen die Bank ein Strafverfahren in Frankreich eingeleitet worden sei und ihr der Aufbau eines Steuerfluchtsystems zur Last gelegt werde. Es sei zum Schluss gekommen, dass diese Anhaltspunkte zusammen be- trachtet einen hinreichenden Verdacht auf steuerrechtswidriges Verhalten der mittels Banknummern identifizierten Personen der Listen B und C be- gründet hätten. Weiter habe es den Umstand, dass die Listen B und C bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen einer Steuerstrafuntersuchung in Deutschland gefunden worden seien, als zusätzliches Indiz für ein steuer- rechtswidriges Verhalten gewertet (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.2.5 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.3.2). Im anderen Fall habe dem Verfahren ein Amtshilfeersuchen aus Deutsch- land zugrunde gelegen, welches die betroffene Person mittels einer Kon- tonummer identifiziert habe. Das Bundesgericht habe die Tatsache, dass die ersuchende Behörde die Kontonummer kenne und wisse, dass darauf ein hoher Geldbetrag liegt, für sich allein genommen noch nicht als Indiz dafür gewertet, dass dieser Geldbetrag nicht oder nicht ordnungsgemäss versteuert worden sei. Als ausschlaggebend habe es vielmehr erachtet, dass gemäss der Schilderung der ersuchenden Behörde durch einen Zu- fallsfund (anlässlich einer Durchsuchung der Geschäftsräume einer Bank mit Sitz in Frankfurt) Listen mit Kundendaten in Form von Kundenstamm- nummern, Alter, Domizil und Einlagehöhe in einer verborgenen Datei auf dem Personal Computer einer Mitarbeiterin habe gesichert werden kön- nen. Der Umstand, dass diese Daten nicht regulär im Systembackup der Bank vorhanden gewesen seien, habe es als Indiz dafür gewertet, dass die betreffenden Konten möglicherweise verdeckt hätten geführt werden sollen und allenfalls nicht gesetzeskonform deklariert worden seien. Dieses Indiz in Kombination mit den übrigen Umständen (Ermittlungsverfahren bei der Bank mit anschliessender Beschlagnahmung der Daten sowie hohe Summe auf dem betreffenden Konto) stelle gemäss Bundesgericht einen konkreten Hinweis auf Unregelmässigkeiten dar. Das Bundesgericht habe im Ergebnis eine unzulässige Beweisausforschung verneint (Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5, insbes. E. 5.3.1; zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.3.2).
A-2234/2021 Seite 16 3.1.3.2 Wie im oben erwähnten, bereits gerichtlich beurteilten Listenersu- chen Frankreichs stütze sich auch das vorliegende Amtshilfeersuchen auf (von den deutschen Behörden zur Verfügung gestellte) Listen mit Bank- nummern und Vermögensdaten der Jahre 2006 und 2008, die anlässlich einer Hausdurchsuchung der deutschen Strafverfolgungsbehörden bei ei- ner Niederlassung der UBS in Frankfurt aufgefunden worden seien. Mit an- deren Worten würde das vorliegende Listenersuchen Österreichs und das erwähnte Listenersuchen Frankreichs auf Daten derselben Quelle basie- ren. Es sei zwischenzeitlich gerichtsnotorisch, dass sich diese «Listen» – wie betreffend das oben zitierte Urteil 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 ausgeführt – mutmasslich auf einer verborgenen Datei auf dem PC einer Bankmitarbeiterin befunden hätten (siehe Urteil des BVGer A-1534/2018 vom 3. August 2020 E. 3.6; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.61 und BB.2019.63 vom 20. November 2019). Weiter habe die spontane Übermittlung der erwähnten «Listen» von Deutschland nach Ös- terreich – wie sich aus dem Ersuchen ergebe – gestützt auf die europäi- sche Richtlinie 2011/16 vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64/1 vom 11. März 2011) stattgefunden. Ein solch spontaner Informationsaustausch sei u. a. vorgesehen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung im anderen Mitgliedstaat hat (s. Abschn. II Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2011/16; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.3.2). Der Bezug zu Österreich werde vorliegend über die in der Liste erwähnten Domizilcodes hergestellt. Gemäss Amtshilfeersuchen habe sodann ein Ab- gleich der auf der Liste enthaltenen Kundenstammnummern auf Basis von zwei Abkommen mit der Schweiz (Sachverhalt Bst. A.b in fine) zur Zuord- nung und Aussonderung von über 370 Konten geführt. Dies zeige, dass sich zumindest in diesen Fällen der Domizilcode als korrekt erwiesen habe. Sodann sei der Domizilcode auch bereits beim französischen Listenersu- chen, das auf Daten derselben Quelle beruht habe, als genügend erachtet worden (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.2.6 f.; Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 4.2). Gemäss Angaben der ersuchen- den Behörde würden sich die in der «Liste» ausgewiesenen Vermögens- werte auf [mehrere] Milliarden Schweizer Franken belaufen und damit eine erhebliche Summe darstellen (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. De- zember 2021 E. 4.4.3.2).
A-2234/2021 Seite 17 Wie bereits erwähnt, genüge es nach der höchstrichterlichen Rechtspre- chung für die Vermutung von Steuerpflichtverletzungen, dass die dem Amtshilfeersuchen zugrundeliegenden Daten nicht regulär im Systemba- ckup der Bank vorhanden gewesen seien, ein Ermittlungsverfahren bei der Bank mit anschliessender Beschlagnahmung der Daten sowie eine hohe Summe von Vermögenswerten betroffen seien. Dies decke sich mit der Ausgangslage im Referenzurteil und es komme hinzu, dass die den Fall im Referenzurteil betreffenden Daten aus derselben Quelle stammen würden, die auch dem vom Bundesgericht als zulässig qualifizierten Listenersuchen Frankreichs zugrunde gelegen habe. Vor diesem Hintergrund sei hinsicht- lich des Referenzurteils das Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten der betroffenen Personen – und da- mit der (dortigen) Beschwerdeführenden – im dort streitbetroffenen Amts- hilfeersuchen des CLO zu bejahen. Eine verbotene «fishing expedition», welche ein Nichteintreten auf das Amtshilfeersuchen nach sich ziehen müsste, liege daher nicht vor (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. De- zember 2021 E. 4.4.3.2). 3.2 An diesen Erwägungen ist für den vorliegenden Fall vollumfänglich festzuhalten. Die diesbezüglichen nachfolgenden Vorbringen der Be- schwerdeführenden vermögen an dieser Rechtsprechung nichts zu än- dern. 3.3 Laut den Beschwerdeführenden liegen aus verschiedenen Gründen nicht einmal genügende Anhaltspunkte vor für ein steuerrechtswidriges Verhalten der durch die dem Ersuchen beiliegende Liste identifizierbaren Personen – und insbesondere der Beschwerdeführenden – im Sinne eines Globalverdachts, d.h. in allgemeiner Weise für die Personen der Gruppe. 3.3.1 So halten die Beschwerdeführenden die Anhaltspunkte, welche im bundesgerichtlich beurteilten französischen Amtshilfeersuchen zusammen betrachtet einen hinreichenden Verdacht auf steuerrechtswidriges Verhal- ten der betroffenen Personen begründeten, für das österreichische Amts- hilfeverfahren für nicht relevant. Es lägen auch keine anderen Tatsachen vor, die auf gesetzeswidriges Verhalten ihrerseits sowie der übrigen vom vorliegend zu beurteilenden Ersuchen betroffenen Personen hindeuten würden. Sofern die Tatsache, dass in Frankreich ein Strafverfahren gegen die UBS geführt werde, überhaupt als hinreichend konkretes Verdachtsmo- ment für ein steuerrechtswidriges Verhalten der vom französischen Amts- hilfeersuchen betroffenen Personen angesehen werden könne, treffe dies – so die Beschwerdeführenden – für Österreich jedenfalls nicht zu.
A-2234/2021 Seite 18 Für die Beschwerdeführenden ist ferner die Auffassung der ESTV nicht nachvollziehbar, wonach die Übermittlung der Bankdaten im Rahmen der Spontaninformation einen Globalverdacht auf Steuerunehrlichkeit der von der Amtshilfe betroffenen Personen (mit-)begründen solle. Diese Ansicht sei im Rahmen des französischen Amtshilfeverfahrens weder vom Bundes- gericht noch vom Bundesverwaltungsgericht vertreten worden. Die Domizilcodes für Österreich in den Listen sind laut den Beschwerde- führenden sodann, wenn überhaupt, nur ein Hinweis darauf, dass die be- troffenen Personen in der Zeit, aus welcher die Listen stammen, d.h. im Jahr 2006 oder 2008, in Österreich ansässig gewesen seien, was noch nicht bedeute, dass diese Personen ihre steuerlichen Pflichten verletzt hät- ten. Eine Liste A von Konten mit genauer Identifikation der damit verbun- denen Steuerpflichtigen mit einem Domizilcode für Österreich werde vom CLO anders als von den französischen Behörden nicht geltend gemacht. Das CLO bringe damit nicht einmal statistische Hinweise auf eine Steuer- unehrlichkeit der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Personen vor. 3.3.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten zu Recht nicht, dass auch im Anwendungsbereich des DBA CH-AT ein («Listenersuchen») grundsätzlich zulässig ist (E. 3.1.1.1). Des Weiteren enthält das Amtshilfeersuchen auch die weiteren erforderlichen Angaben gemäss Ziff. 2 Bst. c des Schlusspro- tokolls zum DBA CH-AT (Sachverhalt, Bst. A.b und A.c; E. 2.3.3 und 3.1.1.1). Auch vorliegend ist mangels gegenteiliger, konkreter Anhalts- punkte von der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips (E. 2.3.1) auszuge- hen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil bereits entschieden, dass sich wie im bundesgerichtlich beurteilten Listenersuchen Frankreichs (E. 3.1.3.2) auch das vorliegende Amtshilfeersuchen des CLO auf Daten derselben Quelle («Listen») basieren. Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführenden ist es vorliegend zudem unerheblich, ob allenfalls in Öster- reich im Gegensatz zu Frankreich ein Strafverfahren gegen die UBS hän- gig ist oder nicht. Wie ebenfalls erwähnt begründet die Kombination der Tatsache, dass Listen mit Kundendaten nicht regulär im Systembackup der Bank vorhanden gewesen sind mit den übrigen Umständen (Ermittlungs- verfahren bei der Bank mit anschliessender Beschlagnahmung der Daten sowie hohe Summe auf dem betreffenden Konto) einen konkreten Hinweis auf Unregelmässigkeiten (E. 3.1.3.1). Die Übermittlung der in E. 3.1.3.1 und E. 3.1.3.2 erwähnten «Listen» von Deutschland nach Österreich fand zudem auf legalem Weg der spontanen Amtshilfe von Deutschland statt
A-2234/2021 Seite 19 (E. 3.1.3.2). Demnach können diese Daten sehr wohl Basis für das vorlie- gend zu beurteilende Amtshilfeersuchen des CLO bilden. Gemäss Referenzurteil wird der relevante Bezug zu Österreich über die in der Liste erwähnten Domizilcodes hergestellt. Damit seien hinreichende (statistische) Hinweise auf eine Steuerunehrlichkeit der vom Amtshilfeer- suchen betroffenen Personen gegeben, zumal für die Zulässigkeit eines Listenersuchens ein globaler Verdacht für eine Steuerhinterziehung aus- reichend sei. Sodann seien der Domizilcode auch bereits beim französi- schen Listenersuchen, das auf Daten derselben Quelle beruht habe, als genügend erachtet worden. Gemäss Angaben der ersuchenden Behörde belaufen sich die in der «Liste» ausgewiesenen Vermögenswerte auf über [mehrere] Milliarden Schweizer Franken, mithin auf eine erhebliche Summe (E. 3.1.3.2). Daran ist festzuhalten. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das österreichische Amtshilfeersuchen entspreche im Ergebnis dem in Ziff. 8.1 Bst. a des OECD-Kommentars illustrierten Musterfall einer unzulässigen «fishing ex- pedition». 3.4.2 Die vorliegende Situation ist nicht identisch mit dem erwähnten Mus- terfall. Ziff. 8.1 Bst. a des OECD-Kommentars zu Art. 26 des OECD-Mus- terabkommens, S. 9 (< https://www.oecd-ilibrary.org > taxation > Catalogue Books > Annuals & Outlooks > Model Tax Convention on Income and on Capital (Full Version) > Table of Contents Commentaries on the Articles of the Model > Convention Commentary on Article 26: Concerning the Ex- change of Information >, abgerufen am 12. Mai 2022) betrifft ein Ersuchen, worin es lediglich heisst, die Bank im ersuchten Staat sei dafür bekannt, über eine grosse Gruppe ausländischer Kontoinhaber zu verfügen, jedoch keine weiteren Informationen enthält («The request states that Bank B is known to have a large group of foreign account holders but does not con- tain any additional information.»). Das vorliegend zu beurteilende Amtshil- feersuchen enthält demgegenüber wie schon festgestellt sämtliche erfor- derlichen Angaben gemäss Ziff. 2 Bst. c des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT (E. 2.3.3 und 3.1.1.1). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdeführenden monieren schliesslich, die Staatsanwalt- schaft Bochum habe zusammen mit deutschen Steuerfahndern am Sitz der UBS in Frankfurt im Zusammenhang mit einer Steuerstrafuntersuchung
A-2234/2021 Seite 20 gegen deutsche Steuerpflichtige eine Haus-durchsuchung durchgeführt und sei dabei (nur) «rein zufällig» auch in den Besitz der besagten Listen gelangt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in seinem Urteil 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018, wonach Listen mit Kundendaten in einer verborgenen Datei auf dem Personal Computer einer Mitarbeiterin bzw. nicht regulär im Systembackup der Bank vorhanden gewesen seien und dies ein Indiz dafür sei, dass die betreffenden Konten möglicherweise verdeckt geführt bzw. allenfalls nicht gesetzeskonform deklariert worden seien, sei «offensichtlich falsch und unhaltbar». 3.5.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen wollte, es handle sich bei den gefundenen Listen um sog. personelle Zufallsfunde, die nicht verwertbar seien, geht sein Einwand fehl. Die Listen B und C wurden im Rahmen eines deutschen Strafverfahrens, mithin im Rahmen einer Haus- durchsuchung bei einer Bank in Deutschland gefunden. Ob diese Informa- tionen im Rahmen eines österreichischen Steuererhebungs- oder eines Steuerstrafverfahrens nach österreichischem Recht verwertbar wären, ist grundsätzlich im österreichischen Verfahren zu prüfen (vgl. betreffend ein vergleichbares niederländisches Amtshilfeverfahren Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.8.2). 3.6 Zusammenfassend zeichnet sich vorliegend – wie auch im Referenz- urteil – das folgende Bild: Es genügt nach der höchstrichterlichen Recht- sprechung für die Vermutung von Steuerpflichtverletzungen, dass die dem Amtshilfeersuchen zugrundeliegenden Daten nicht regulär im Systemba- ckup der Bank vorhanden waren, ein Ermittlungsverfahren bei der Bank mit anschliessender Beschlagnahmung der Daten sowie eine hohe Summe von Vermögenswerten betroffen sind. Dies deckt sich mit der vorliegenden Ausgangslage. Es kommt hinzu, dass die vorliegenden Daten aus dersel- ben Quelle stammen, die auch dem vom Bundesgericht als zulässig quali- fizierten Listenersuchen Frankreichs zugrunde lag (E. 3.1.3.2). Vor diesem Hintergrund ist in casu das Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten der betroffenen Personen – und da- mit der Beschwerdeführenden – im hier streitbetroffenen Amtshilfeersu- chen des CLO zu bejahen. Eine verbotene «fishing expedition», welche ein Nichteintreten auf das Amtshilfeersuchen nach sich ziehen müsste, liegt daher nicht vor. 4. Im Weiteren ist auf die voraussichtliche Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen einzugehen.
A-2234/2021 Seite 21 4.1 Die Beschwerdeführenden bezweifeln die voraussichtliche Erheblich- keit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen, da das Guthaben auf dem UBS-Unterkonto mit der Kontonummer [...] bereits regularisiert bzw. mit einer Abgeltungssteuer abgegolten worden sei. Aufgrund der vor- genommenen Regularisierung könne das UBS Konto [...] folglich nicht Ge- genstand dieses Amtshilfeersuchens sein. Im Weiteren hätten die österrei- chischen Steuerpflichtigen unter dem (mittlerweile aufgehobenen) Quellen- steuerabkommen zwischen der Schweiz und Österreich die Wahl gehabt, entweder eine direkt auf ihren Konten erhobene und den österreichischen Behörden anonym übermittelte Quellensteuer zu entrichten oder freiwillig Meldung zu erstatten. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass die vom CLO ersuchten Informationen zu Konten, welche vom Abkommen er- fasst gewesen und damit entweder versteuert oder bereits offengelegt wor- den seien, offensichtlich nicht erheblich seien. Die Vorinstanz hält demgegenüber die ersuchten Informationen für voraus- sichtlich erheblich. Dies mit Verweis auf die angefochtene Schlussverfü- gung, wonach gemäss den von der UBS gelieferten und grundsätzlich massgebenden Informationen das vorliegend ersuchte Bankkonto bereits während der ersuchten Zeitperiode am [Datum] geschlossen worden sei («Account Closing Date: [Datum]»). Folglich sei ohnehin nur der Konto- saldo der betroffenen Bankverbindung per 1. Januar 2012 zur Übermittlung an die ersuchende Behörde beabsichtigt. Zu diesem Zeitpunkt sei das er- suchte Konto unbestrittenermassen (noch) nicht saldiert gewesen. Ebenso wenig sei es mittels Quellensteuerabkommen regularisiert worden. 4.2 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Hinweis auf das seinerzei- tige Quellensteuerverfahren implizit vorbringen, das CLO würde allenfalls Informationen verlangen, in deren Besitz es schon ist, können diese daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Informationen können nämlich auch dann als voraussichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des inner- staatlichen Rechts qualifiziert werden, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behör- den des ersuchenden Staates verlangt werden (vgl. zu diesem sog. Verifi- kationszweck Urteile des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2.2.3, A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.1 und A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]).
A-2234/2021 Seite 22 4.3 Für die Bejahung der voraussichtlichen Erheblichkeit genügt wie er- wähnt eine vernünftige Möglichkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Amts- hilfeersuchens, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erwei- sen werden (E. 2.3.2.1). Die Schliessung des besagten UBS-Kontos per [Datum] liegt innerhalb des ersuchten Zeitraums vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 (Sachverhalt, Bst. A.c). Folglich sieht die Vorinstanz zu Recht die Übermittlung (nur) des Kontosaldos der betroffenen Bankver- bindung per 1. Januar 2012 an das CLO vor. Weil vorliegend wie gezeigt hinreichend konkrete Hinweise für Unregelmässigkeiten in der Steuerab- wicklung bestehen, sind die ersuchten Informationen geeignet, für die Er- füllung der steuerlichen Verpflichtungen der Beschwerdeführenden im er- suchten Zeitraum zu sorgen (E. 3.1.2.2). Damit ist von der voraussichtli- chen Erheblichkeit der vorliegend zur Übermittlung vorgesehenen Informa- tionen betreffend die Beschwerdeführenden auszugehen. 5. Zusammenfassend ist das Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten der betroffenen Personen – und da- mit der Beschwerdeführenden – im hier streitbetroffenen Amtshilfeersu- chen des CLO zu bejahen. Eine verbotene «fishing expedition», welche ein Nichteintreten auf das Amtshilfeersuchen nach sich ziehen müsste, liegt daher nicht vor. Die vom CLO ersuchten Informationen sind zudem als vo- raussichtlich erheblich zur Besteuerung der Beschwerdeführenden zu qua- lifizieren und dementsprechend zu übermitteln. 6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussver- fügung vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die auf Fr. 5'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.
A-2234/2021 Seite 23 7.2 Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 8. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
A-2234/2021 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Kaspar Gerber
A-2234/2021 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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