B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2178/2021
Urteil vom 16. Juni 2021 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Karen Schobloch, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2015.
A-2178/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die "Firma" „A._______ & B._______ Rechtsanwälte“ (nachfolgend: An- waltssozietät) war vom 1. Januar 1995 bis 31. Januar 2016 als einfache Gesellschaft im Register der Mehrsteuerpflichtigen bei der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung (ESTV) unter der MWST-Nr. (...) eingetragen. In der Anmeldung vom 13. Dezember 1994 waren A._______ (nachfol- gend: Teilhaber 1) und B._______ (nachfolgend: Teilhaber 2) als Gesell- schafter aufgeführt. B. B.a Im September 2015 stellte die Anwaltssozietät der ESTV ein Schreiben betreffend Änderung der Kanzlei-Struktur zu (eingegangen am 2. Septem- ber 2015). Darin teilten die beiden Teilhaber mit, dass die Kanzlei unter der bisherigen "Firma" nunmehr vom Teilhaber 2 als allein haftendem Partner mit dem bisherigen Team weitergeführt werde. Der Teilhaber 1 werde sich als "Konsiliarius" vermehrt wissenschaftlichen und publizistischen Projek- ten widmen. Er stehe der Klientschaft jedoch weiterhin in beratender Funk- tion und als Gutachter zur Verfügung. Dieses Schreiben wurde sowohl vom Teilhaber 1 wie auch vom Teilhaber 2 unterzeichnet. B.b Mit Schreiben vom 4. November 2015 teilte die ESTV der Anwaltsso- zietät (per Adresse des Teilhabers 2) in Beantwortung des Schreibens vom September 2015 mit, dass sie aufgrund der auf der Website aufgeführten Beschreibung der Anwaltssozietät weiterhin davon ausgehe, dass ein ge- meinsamer Aussenauftritt gegeben sei, weshalb der Teilhaber 1 nicht "aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen" gelöscht werde. C. Nachdem die die Anwaltssozietät betreffenden MWST-Abrechnungen für die Steuerperiode 2015 eingereicht worden waren und nachdem der Teil- haber 1 weiterhin bestritt, für die dort deklarierten MWST-Schulden solida- risch haftbar zu sein, erliess die ESTV am 19. September 2019 gegenüber dem Teilhaber 1 als Gesellschafter der aufgelösten Anwaltssozietät eine Verfügung, setzte darin die Steuerforderung der Anwaltssozietät für die Steuerperiode 2015 auf CHF 75'893.35 zuzüglich Verzugszins zu 4% fest, verpflichtete den Teilhaber 1 als solidarisch Haftenden zur Zahlung des ge- nannten Betrages zuzüglich Verzugszins sowie weiteren Kosten von CHF 317.70 und rechnete einen Betrag von CHF 3'636.15 an die offene Steuerschuld samt Zinsen an.
A-2178/2021 Seite 3 D. Die seitens des Teilhabers 1 (fortan auch: Beschwerdeführer) hiergegen erhobene Sprungbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur- teil vom 12. März 2020 ab, soweit damit sinngemäss beantragt wurde, die von der ESTV vorgenommene Festsetzung der Mehrwertsteuerforderung für die Steuerperiode 2015 (inkl. Verzugszins) und die Verpflichtung des Teilhabers 1 zur Zahlung dieser Forderung (inkl. Verzugszins) seien aufzu- heben. Im Übrigen trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Rechtsmittel nicht ein. E. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 erhob der Teilhaber 1 Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 12. März 2020 und beantragte dessen Aufhebung. Mit Urteil 2C_345/2020 vom 14. April 2021 (nachfolgend auch nur als bundes- gerichtliches Urteil bezeichnet) hiess das Bundesgericht die genannte Be- schwerde gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2020 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwal- tungsgericht zurück. F. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der vorliegen- den Nummer A-2178/2021 wieder auf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht in der Sache oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die jeweilige Vorinstanz zurück. Letzteres ist namentlich dann angezeigt, wenn eine aufwendigere Beweiserhebung nachgeholt werden muss, sind doch (im Vergleich zum Bundesverwal- tungsgericht) die Vorinstanzen mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und aufgrund ihrer funktionellen und instrumentellen Ausstattung in der Regel eher in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzufüh- ren und mit den Parteien in direkten Kontakt zu treten (Urteile des BVGer A-4632/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 1.1, A-7273/2015 vom 3. Dezember
A-2178/2021 Seite 4 2015 E. 5; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.194). 1.2 Daher kann es sich unter Umständen rechtfertigen, eine vom Bundes- gericht ans Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesene Sache weiter an die Vorinstanz zurück zu überweisen («renvoi sur renvoi»; Urteil des BVGer A-978/2020 vom 31. März 2020 E. 1.2). 2. 2.1 Im vorliegenden Fall erwog das Bundesgericht betreffend die Streit- frage der subjektiven Steuerpflicht der Anwaltssozietät, dass einzig ent- scheidend sei, ob die Anwaltssozietät als Personengesamtheit gegen aus- sen bzw. im Verkehr mit Dritten als Leistungserbringerin aufgetreten sei, was zu bejahen sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei daher in bundes- rechtskonformer Weise davon ausgegangen, dass die Anwaltssozietät in der Steuerperiode 2015 subjektiv steuerpflichtig gewesen sei (vgl. E. 5 des bundesgerichtlichen Urteils). 2.2 Weiter prüfte das Bundesgericht, ob der Beschwerdeführer für die im Zusammenhang mit der Steuerperiode 2015 angefallenen Mehrwertsteu- erausstände der Anwaltssozietät persönlich belangt werden durfte. Hierzu erwog das Bundesgericht vorab, dass aufgrund der Art und Weise des Auf- tritts der Anwaltskanzlei gegen aussen nicht nur die subjektive Mehrwert- steuerpflicht dieser Kanzlei bejaht werden müsse, sondern auch eine in der Steuerperiode 2015 weiterbestehende vertragliche Einigung zwischen den beiden Teilhabern über die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks als ge- geben betrachtet werden müsse, womit (auch) in der Steuerperiode 2015 der für eine Personengesellschaft erforderliche animus societatis vorgele- gen habe. Da nach dem Gesagten eine einfache Gesellschaft oder Kollek- tivgesellschaft vorgelegen habe, sei die Vorinstanz zurecht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nach Art. 15 Abs. 1 Bst. a MWSTG solidarisch und unbeschränkt für Mehrwertsteuerschulden der Anwaltsso- zietät aus der Steuerperiode 2015 hafte (vgl. E. 6.2 f. des bundesgerichtli- chen Urteils). 2.3 Sodann befasste sich das Bundesgericht mit dem Grundsatz der «Ein- heit des Unternehmens» und hielt fest, dass die Steuerpflicht einer Gesell- schaft nicht ausschliesse, dass einer ihrer Gesellschafter ausserhalb der Gesellschaft allein ihm selbst zuzuordnende, der Mehrwertsteuer unterlie- gende Umsätze tätige. Für die Frage, ob Umsätze der Gesellschaft oder
A-2178/2021 Seite 5 einem Gesellschafter zuzuordnen seien, sei massgebend, wer nach aus- sen als Leistungserbringer auftrete. Hierzu stellte das Bundesgericht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil seitens des Teilhabers 2 deklarierte, über Spar- hefte und ein Privatkonto vereinnahmte Umsätze aus der Steuerperiode 2015 der Anwaltssozietät bzw. der Gesellschaft zugeordnet habe (und nicht dem Teilhaber 2 persönlich). Für diese Zuordnung habe sich das Bun- desverwaltungsgericht allerdings einzig auf den Umstand berufen, dass aktenkundige Rechnungen aus früheren Jahren auf dem Briefpapier der Anwaltskanzlei ausgestellt worden seien und dabei jeweils die Referenz- nummer der Anwaltssozietät aufgeführt worden sei. Es sei aber nicht er- sichtlich, inwiefern aus diesem Umstand zwingend folgen müsste, dass es sich bei den im Jahr 2015 deklarierten Umsätzen statt um solche des Teil- habers 2 persönlich um Umsätze der Anwaltssozietät gehandelt habe. Das Bundesgericht moniert diesbezüglich, dass es im angefochtenen Urteil an Feststellungen fehle, gestützt auf welche eine entsprechende klare Zu- ordnung (der Umsätze) gemacht oder ausgeschlossen werden könne. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe nicht im Einzelnen untersucht, ob bei den in Frage stehenden Umsätzen nach aussen die Anwaltssozietät oder aber der Teilhaber 2 persönlich als Leistungserbringer aufgetreten sei. Auch ergebe sich aus den dem Bundesgericht vorliegenden Akten nicht ohne Weiteres, wem die fraglichen Umsätze aus der Steuerperiode 2015 zuzuordnen seien. Unter diesen Umständen falle eine Ergänzung des Sachverhalts von Amtes wegen ausser Betracht, zumal dies die Ausnahme bleiben und vor allem bei untergeordneter Unvollständigkeit erfolgen solle, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insofern gutzuheissen sei, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sa- che zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Neuentscheid hinsichtlich der Zuordnung der Umsätze der Steuerperiode 2015 an das Bundesver- waltungsgericht zurückzuweisen sei (vgl. E. 7 des bundesgerichtlichen Ur- teils). 3. 3.1 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch die Vorinstanz haben Fest- stellungen gemacht, gestützt auf welche – gemäss E. 7 des bundesgericht- lichen Urteils – eine klare Zuordnung der in der Steuerperiode 2015 dekla- rierten Umsätze zur Anwaltssozietät oder zum Teilhaber 2 hätte gemacht werden können.
A-2178/2021 Seite 6 3.2 3.2.1 Um den bundesgerichtlichen Vorgaben nachzukommen, sind Sachverhaltsabklärungen notwendig, für die ursprünglich die Vorinstanz als Behörde mit ausgewiesenen Fachkenntnissen in diesem Bereich zuständig ist. Entsprechende Unterlagen, die eine eindeutige Zuordnung sämtlicher Umsätze der Steuerperiode 2015 erlauben, lagen bisher – soweit ersichtlich – weder der Vorinstanz noch dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist hingegen für die Überprüfung von Entscheiden der Vorinstanz zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 3.2.2 Insgesamt erweist es sich damit vorliegend als sachgerecht, dass die Vorinstanz Beweismassnahmen durchführt und die Beweise würdigt, so dass gestützt darauf der Sachverhalt im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen ergänzt werden und die Vorinstanz hinsichtlich der Zuordnung der Umsätze der Steuerperiode 2015 neu entscheiden kann, bevor sich allenfalls das Bundesverwaltungsgericht als Zweitinstanz wiederum mit der Sache befasst. Eine vorgängige Beweiserhebung und Beurteilung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht würde sowohl in Bezug auf noch gar nicht erhobene Beweise als auch in Bezug auf die (allfällige) Neubeurteilung des Sachverhalts den Rechtsweg verkürzen. Durch eine Rückweisung bleibt hingegen der doppelte Instanzenzug erhalten. Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurück zu überweisen, damit diese in Beachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen und Weisungen neu über die Sache entscheidet (Urteile des BVGer A-978/2020 vom 31. März 2020 E. 3.2.2, A-4632/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 2.3). 3.3 Demnach ist die Beschwerde vom 21. Oktober 2019 insofern gutzu- heissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. September 2019 aufzu- heben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwä- gungen sowie zum Neuentscheid hinsichtlich der Zuordnung der Umsätze der Steuerperiode 2015 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bun- des gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklä- rungen und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang praxisgemäss als
A-2178/2021 Seite 7 Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil des BVGer A-2646/2018 vom 30. September 2019 E. 8.1). Der Beschwerdeführer gilt demnach im vorliegenden Verfahren als obsie- gend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der im Ver- fahren A-5911/2019 einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 4'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Der rechtsvertretene Beschwerdeführer hat dem Verfahrensausgang entsprechend Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist diese praxisgemäss auf CHF 6'750.- festzu- setzen und der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerlegen.
A-2178/2021 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 19. September 2019 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurücküberwiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer im Verfahren A-5911/2019 einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 4'500.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker- stattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung in Höhe von insgesamt CHF 6'750.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
A-2178/2021 Seite 9 Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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