B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2177/2016

Urteil vom 19. Juli 2016 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch Dr. Andreas Baumann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Vorinstanz.

Gegenstand

Zoll; Nichteintreten.

A-2177/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) mit Sitz in B._______ be- zweckt gemäss Handelsregister den Betrieb einer Wäscherei für Textilien. Nach eigenen Angaben hat sie in der Vergangenheit verschiedentlich Putz- lappen als Handelsware bei einem Unternehmen in Deutschland bezogen und dabei die zolltechnische Abwicklung des Imports durch die C._______ AG mit Sitz in D._______ durchführen lassen. Die Oberzolldirektion (OZD) erteilte der Zollpflichtigen am 3. April 2013 eine Bewilligung für den aktiven Eigenveredelungsverkehr im sog. Nichterhe- bungsverfahren, und zwar für die vorübergehende Einfuhr von verschmutz- ten Putztüchern unter der Tarif-Nummer 6307.1010/9 (Bewilligung Nr. [...]). Am 2. September 2014 meldete die C._______ AG eine für die Zollpflich- tige bestimmte Sendung von Reinigungstüchern zur Einfuhr an. Sie bean- tragte eine Zollveranlagung nach der Zolltarifnummer 6307.1090 und mel- dete die Waren gestützt auf die hiervor genannte, der Zollpflichtigen erteil- ten Bewilligung zum Verfahren der aktiven Veredelung an. Eine Zollpräfe- renz wurde dabei nicht geltend gemacht. Mit Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] vom 2. September 2014 der Zoll- stelle Thayngen wurde entsprechend dem erwähnten Antrag der C._______ AG veranlagt und der Zollpflichtigen für die Wiederausfuhr der veredelten Waren eine Frist bis zum 2. November 2014 angesetzt. Als den aktiven Veredelungsverkehr überwachende Zollbehörde wurde dabei die Zollstelle Aarau aufgeführt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 teilte das Zollinspektorat Aarau der Zollpflichtigen mit, sie beabsichtige (u.a.) einen Zoll in der Höhe von Fr. 53'970.- einzufordern, da die Frist zur Einreichung der Abrechnung der am 2. September 2014 durchgeführten Einfuhr unbenutzt verstrichen und die Sendung ohne Präferenz abgefertigt worden sei. B. Am 24. März 2015 reichte die Zollpflichtige beim Zollinspektorat Aarau ein als "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" bezeichnetes Schreiben ein. Sie beantragte damit sinngemäss, die Sendung vom 2. September 2014 sei nach der Zolltarifnummer 6310.1000 (statt 6307.1090) zu veranlagen

A-2177/2016 Seite 3 und es sei bezüglich der seinerzeit eingeführten Waren eine zollfreie Prä- ferenzabfertigung für Ursprungswaren aus der Europäischen Union (EU) vorzunehmen. Das Zollinspektorat Aarau qualifizierte die Eingabe der Zollpflichtigen als Beschwerde und leitete sie deshalb zuständigkeitshalber an die Zollkreis- direktion Schaffhausen weiter. Auch die Zollkreisdirektion Schaffhausen nahm die Eingabe der Zollpflich- tigen als Beschwerde entgegen und trat darauf mit Entscheid vom 24. April 2015 nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zoll- pflichtige habe die 60-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten. C. Gegen den genannten Entscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 24. April 2015 liess die Zollpflichtige am 18. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 teilweise gut und hob den angefoch- tenen Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen auf. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. Ferner ordnete es an, dass die Sache im Sinne der Erwägungen an die Zollstelle Thayngen zur Be- handlung des von der Zollpflichtigen gestellten "Gesuches auf ausseror- dentliche Korrektur" vom 24. März 2015 überwiesen werde. In der Begründung des Urteils erklärte das Bundesverwaltungsgericht ins- besondere, die Zollkreisdirektion Schaffhausen habe das "Gesuch auf aus- serordentliche Korrektur" vom 24. März 2015 mangels darin hinreichend zum Ausdruck kommenden Beschwerdewillens zu Unrecht als Be- schwerde entgegengenommen. Ferner hielt es fest, dass dieses Gesuch nach Treu und Glauben als Begehren um Revision in analoger Anwendung von Art. 66 VwVG und/oder als Begehren um Wiedererwägung gestützt auf den in der Judikatur aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV abgeleiteten Anspruch auf Behandlung eines Wiederwägungsgesuches zu qualifizieren sei. Weil die Zollstelle Thayngen zum erstinstanzlichen Entscheid über ein Begehren dieser Art zuständig sei, sei das "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" dieser Zollstelle zu überweisen.

A-2177/2016 Seite 4 D. Die Zollstelle Thayngen trat mit Entscheid vom 18. Januar 2016 auf das "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" der Zollpflichtigen vom 24. März 2015 nicht ein. E. Die Zollpflichtige liess den genannten Nichteintretensentscheid der Zoll- stelle Thayngen am 16. Februar 2016 mit Beschwerde bei der Zollkreisdi- rektion Schaffhausen anfechten. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen wies die Beschwerde am 9. März 2016 ab und auferlegte der Zollpflichtigen eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.-. F. Die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess diesen Ent- scheid am 8. April 2016 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschwerde- entscheids der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 9. März 2016 und die Aufhebung der Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...]. Ferner stellt sie den Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Zudem fordert die Beschwerdeführerin eine Parteientschä- digung. Im Sinne eines Beweisantrages ersucht sie schliesslich um Beizug der Vorakten. In der Begründung ihres Rechtsmittels beantragt die Beschwerdeführerin überdies, es sei die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] festzustellen (Beschwerde, S. 4). G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2016 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) unter Einreichung der Akten die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. H. Soweit entscheidrelevant, wird auf die Eingaben der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten im Rahmen der Erwägungen näher eingegan- gen.

A-2177/2016 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG grundsätzlich beim Bundes- verwaltungsgericht angefochten werden (statt vieler: Urteil des BVGer A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgeset- zes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – so- weit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheides und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 9. März 2016 richtet und dessen Aufhebung verlangt wird, ist somit auf das Rechtsmittel einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent- scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2, A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.2, A-272/2013 vom 21. November 2013 E. 1.3, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.1, A-6124/2008 vom 6. September 2010 E. 1.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.7). Dies gilt selbst dann, wenn die Nichtig- keit der Entscheide der unteren Instanzen in Frage steht (vgl. zu einer sol- chen Konstellation Urteil des BGer 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 1 f.). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] vom 2. September 2014 sei aufzuheben oder es sei deren Nichtig- keit feststellen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt schon deshalb, weil – wie ausgeführt – Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht allein der Entscheid der Vorinstanz bildet. Die vorliegende Beschwerde kann sich demnach nur gegen den Be- schwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 9. März 2016 richten. Es kommt hinzu, dass als Ausgangsverfügung des hier interessie- renden, auf das "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" vom 24. März 2015 hin eingeleiteten Verfahrens nicht die Veranlagungsverfügung Zoll

A-2177/2016 Seite 6 Nr. [...] vom 2. September 2014, sondern der Nichteintretensentscheid der Zollstelle Thayngen vom 18. Januar 2016 zu betrachten ist. 2. 2.1 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG), welche im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung einnimmt (Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.3.1; BAR- BARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Handkommentar, 2009 [nachfolgend: Handkommentar ZG], Art. 18 N. 1). Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Das Zollgesetz überbindet der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und stellt hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.4, mit Hinweisen). 2.2 2.2.1 Hat die Zollstelle eine Veranlagungsverfügung ausgestellt, kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeit- punkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen ha- ben, der Zollstelle ein Gesuch um Berichtigung der Veranlagung einrei- chen, unter Beilage einer berichtigten Zollanmeldung (Art. 34 Abs. 3 ZG). Änderungsanträge für Waren, die den Zollgewahrsam seit mehr als 30 Ta- gen verlassen haben, sind allenfalls als Beschwerden nach Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG zu behandeln (sogleich E. 2.2.2; vgl. Urteile des BVGer A-1946/2013 vom 2. August 2013 E. 2.4, A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.4, A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1; PATRICK RAEDERSDORF, in: Handkommentar ZG, Art. 34 N. 4). Nach Ablauf der 30-tägigen Frist darf jedoch nicht mehr zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 116 ZG gemacht werden, was bereits Gegenstand der Zollan- meldeberichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteile des BVGer A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.5, A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 2.4, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.5). 2.2.2 Gegen Veranlagungsverfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und Abs. 3 ZG innert 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranlagungs- verfügung bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Auf das Beschwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116 Abs. 4 ZG).

A-2177/2016 Seite 7 2.3 2.3.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 in E. 2.5.1.3 ausgeführt hat, ist ein Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Zollveranlagungsverfügung in analoger Anwen- dung der Vorschrift von Art. 66 VwVG zur Revision von Beschwerdeent- scheiden jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine Partei als "revisions- ähnlichen" Grund allein das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel behauptet, sie die entsprechenden Tatsachen oder Beweis- mittel aber bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt im Verfahren der Be- richtigung nach Art. 34 ZG oder im Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG hätte vorbringen können. Ist Letzteres der Fall, ist auf ein Gesuch um Re- vision einer rechtskräftigen Zollveranlagungsverfügung in analoger Anwen- dung der Bestimmung von Art. 66 Abs. 3 VwVG zum Grundsatz der Subsi- diarität der Revision nicht einzutreten (vgl. zur Subsidiarität der Revision als Prozessvoraussetzung ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1342; KARIN SCHERRER REBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 66 N. 45). 2.3.2 Die Rechtsprechung leitet unabhängig von der gesetzlichen Rege- lung direkt aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV einen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab in Fällen, in denen sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuch- steller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6 und 7c, 120 Ib 42 E. 2b; Urteile des BVGer A-7092/2009 vom 25. Mai 2010 E. 3, A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3.2, A-8637/2007 vom 9. Juli 2008 E. 2.3). Indessen ist die Wie- dererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, nach dieser Rechtsprechung nicht beliebig zulässig. Die Wiedererwä- gung darf insbesondere nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwal- tungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen und die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1, 120 Ib 42 E. 2b). Ein Wiedererwägungsgesuch erlaubt es mit anderen Worten nicht, im ersten Verfahren versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflich- ten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, die die Partei seiner- zeit ins Verfahren einzubringen Anlass gehabt hätte. Diesbezüglich ist ein Anspruch auf eine Wiedererwägung an die gleich strengen Voraussetzun- gen geknüpft, wie sie bezüglich eines Revisionsgrundes gelten

A-2177/2016 Seite 8 (vgl. BGE 127 I 133 E. 6; Urteil des BGer 2D_45/2008 vom 8. Mai 2008 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.4.3, A-8637/2007 vom 9. Juli 2008 E. 2.3). Ein wiedererwägungsweises Öffnen einer formell rechtskräftigen Verfü- gung wegen unrichtiger Rechtsanwendung ist nur höchst selten gerecht- fertigt, nämlich wenn der Verfügung schwerwiegende materielle Fehler an- haften (vgl. Urteil des BGer 2A.18/2007 vom 8. August 2007 E. 2.2; MARTIN KOCHER, in: Kommentar ZG, Art. 116 N. 92). Auf eine formell rechtskräftige Verfügung könnte allenfalls auch dann zu- rückgekommen werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu einem stossenden sowie dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (BGE 98 Ia 568 E. 5b; Urteil des BGer 2P.147/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3). Ob in solchen Fällen ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, ist offen (KÖLZ et al., a.a.O., N. 728; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.5.3). Sind die Voraussetzungen, unter welchen eine Behörde auf ein Wiederer- wägungsgesuch hin zur Wiederwägung verpflichtet ist, nicht erfüllt, muss die Behörde das Gesuch in materieller Hinsicht nicht prüfen (SCHERRER REBER, a.a.O., Art. 66 N. 18). 2.3.3 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.8). Art. 190 BV verbietet es den rechtsanwendenden Behörden, einer Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungswidrig- keit die Anwendung zu versagen (ULRICH HÄFELIN et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 2089 f.). Die Regelung von Art. 190 BV stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Sinne ein Anwendungsgebot und kein Verbot der Überprüfung von Bundesgeset- zen auf ihre Verfassungsmässigkeit (Prüfungsverbot) dar (BGE 136 I 65 E. 3.2, 117 Ib 367 E. 2). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall war bei der Vorinstanz ein Entscheid angefochten, mit welchem die Zollstelle Thayngen auf ein Gesuch der Beschwerdefüh- rerin nicht eingetreten ist. Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintre- tensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint

A-2177/2016 Seite 9 (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; MOSER et al., a.a.O., N. 2.8). Dementsprechend hat die Vorinstanz richtigerweise einzig geprüft, ob die Zollstelle Thayngen zu Recht auf das "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" der Beschwerdeführerin vom 24. März 2015 nicht eingetreten ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 festgehalten hat, ist das erwähnte Gesuch nach Treu und Glauben (a) als Begehren um Revision in analoger Anwendung von Art. 66 VwVG und/oder (b) als Begehren um Wiedererwägung gestützt auf den in der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV abgeleiteten Anspruch auf Behandlung eines Wiederwägungsgesuches zu qualifizieren. Dement- sprechend ist zu prüfen, ob die Zollstelle Thayngen – wie die Vorinstanz annimmt – die formellen Voraussetzungen für diese Art von Begehren beim "Gesuches auf ausserordentliche Korrektur" zu Recht als nicht erfüllt er- achtet hat. 3.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Schreiben vom 24. März 2015 erst nach unbenutztem Ablauf der Frist für eine Berichtigung der Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] vom 2. September 2014 im Sinne von Art. 34 ZG und nach der ebenfalls unbenutzt gebliebenen Frist für eine Beschwerde gegen diese Veranlagungsverfügung eingereicht hat (vgl. zu diesen Fristen E. 2.2). Die Beschwerdeführerin brachte mit ihrem "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" vor, dass es bei der Erstellung der Zollanmeldung zur vorliegend in Frage stehenden Sendung zu einer für die Beschwerdeführerin unerklär- lichen Verwechslung gekommen sei und die Putzlappen dadurch von der C._______ AG fälschlicherweise zum aktiven Veredelungsverkehr sowie ohne Präferenz angemeldet worden seien. Dementsprechend sei die Ver- anlagung dahingehend zu korrigieren, dass die Putzlappen entsprechend ihren tatsächlichen Eigenschaften als präferenzbegünstigte EU-Ur- sprungswaren zu behandeln seien. Weil die Beschwerdeführerin das genannte Vorbringen im "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt unter Wahrung der diesbezüglich geltenden Fristen im Verfahren der Berichti- gung gemäss Art. 34 ZG oder im Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG hätte vorbringen können, sind die Zollstelle Thayngen und die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für ein Ein- treten auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren um Revision

A-2177/2016 Seite 10 in analoger Anwendung von Art. 66 VwVG und/oder als Begehren um Wie- dererwägung im Sinne der hiervor erwähnten Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Dies gilt schon deshalb, weil die Revision und die Wiedererwägung nicht dazu dienen dürfen, Fristen für die Erhebung von Rechtmitteln zu um- gehen (vgl. E. 2.3), und sie in diesem Sinne subsidiär zu den ordentlichen Rechtsmitteln sind. Im Rahmen der ihr gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 obliegenden Prüfung hat die Zollstelle Thayngen somit die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. März 2015 richtigerweise verneint und dementsprechend auf eine materiell-rechtliche Beurteilung verzichtet. Die massgebenden (bundes-)gesetzlichen Vorschriften erlaubten es dieser Zollstelle unter den gegebenen Umständen nicht, aufgrund des "Gesuches auf ausserordentliche Korrektur" auf die mangels Anfechtung innert der Be- schwerdefrist formell rechtskräftig gewordene Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] zurückzukommen. Die Zollstelle Thayngen ist demnach zu Recht auf das "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" nicht eingetreten und die Vorinstanz hat den bei ihr angefochtenen Nichteintretensentscheid richtig- erweise bestätigt. 3.3 Am hiervor gezogenen Schluss können die Vorbringen der Beschwer- deführerin nichts ändern: 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, sie habe wäh- rend der Dauer der Beschwerdefrist betreffend die in Frage stehende Ver- anlagungsverfügung keine Kenntnis vom Umstand gehabt, dass die Sen- dung ohne Präferenz abgefertigt worden sei. Der Import der Putzlappen sei nämlich nicht von ihr selbst, sondern durch die beauftragte C._______ AG durchgeführt worden. Den "gravierenden Fehler" der C._______ AG habe die Beschwerdeführerin erst aufgrund der Mitteilung der Zollverwal- tung vom 6. Februar 2015 entdeckt und darauf umgehend reagiert. Dem- entsprechend könne der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" das Verstreichenlassen der Be- schwerdefrist nicht entgegengehalten werden (vgl. zum Ganzen Be- schwerde, S. 4 f.). Mit diesen Ausführungen stösst die Beschwerdeführerin ins Leere. Denn sie verkennt damit, dass sie nach der Zollgesetzgebung als anmeldepflich- tige Importeurin (vgl. Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 Bst. a ZG in Verbindung mit Art. 75 Bst. c der Zollverordnung vom 1. November 2006

A-2177/2016 Seite 11 [ZV, SR 631.01]) aufgrund des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarations- prinzips insbesondere für die Richtigkeit der Zolldeklaration einzustehen hatte (vgl. E. 2.1). Insofern hat sie zollrechtlich auch die Folgen dafür zu tragen, dass bezüglich der in Frage stehenden Putzlappen keine Anmel- dung zur Präferenzverzollung erfolgte. Das Verhalten der C._______ AG bei der Zolldeklaration hat sich die Beschwerdeführerin – soweit hier inte- ressierend – anrechnen zu lassen. Ohne zollrechtliche Relevanz ist dabei, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 27. Februar 2015 Schadenersatzansprüche gegen die C._______ AG vorbehalten hat (vgl. dazu Beschwerde, S. 4). Als anmeldepflichtige Person zählt die Be- schwerdeführerin zum Kreise der Zollschuldner, so dass sie für die Entrich- tung der gemäss der Deklaration der C._______ AG entstandenen Zoll- schuld haftet (vgl. Art. 70 ZG sowie Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.3.2). Nach dem Gesagten lässt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerde- führerin ihrer Darstellung nach erst nach Ablauf der Beschwerdefrist betref- fend die Veranlagungsverfügung von der unrichtigen Deklaration erfahren haben soll, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt auch vor, die Zollbehörden seien für "die fehlerhafte Veranlagungsverfügung [...] selber verantwortlich" (Be- schwerde, S. 6). Die Zollverwaltung habe nämlich nicht genügend Auf- merksamkeit walten lassen. Insbesondere habe sie zu Unrecht eine Kon- trolle der importierten Ware unterlassen, obwohl eine solche den Fehler ans Licht gebracht hätte (Beschwerde, S. 6). Die Zollstelle hat die Zollanmeldung nur summarisch auf ihre formelle Rich- tigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere zu überprüfen (vgl. Art. 32 Abs. 1 ZG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.3). Es ist weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass eine derartige Überprüfung der Zollanmeldung der C._______ AG zu Beanstandungen hätte führen müssen. Dementspre- chend hat die Zollstelle die Zollanmeldung zu Recht angenommen. Da die Zollstelle somit einen vorhandenen Mangel in der fraglichen Zollanmeldung weder festgestellt hat noch hätte feststellen müssen, kann die Beschwer- deführerin als anmeldepflichtige Person aus der Annahme der in Frage ste- henden Zollanmeldung durch die Zollverwaltung nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. auch Art. 32 Abs. 3 ZG, wonach die anmeldepflichtige Person

A-2177/2016 Seite 12 keine Rechte aus dem Umstand ableiten kann, dass die Zollstelle im Rah- men ihrer summarischen Prüfung einen vorhandenen Mangel nicht festge- stellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat). 3.3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich ferner sinngemäss auf den Stand- punkt, dass über ihr "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" aufgrund des in der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten Verbotes des überspitzten Formalismus und wegen des Verhältnismässigkeits- grundsatzes (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) materiell hätte befunden werden müs- sen (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). Diesbezüglich ist ihr aber entgegenzuhal- ten, dass die Zollstelle Thayngen im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Prüfung zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass die massgebenden bun- desgesetzlichen Vorschriften vorliegend ein Zurückkommen auf die Veran- lagungsverfügung Zoll Nr. [...] gestützt auf das erwähnte "Gesuch auf aus- serordentliche Korrektur" ausschliessen (vgl. E. 3.1 f.). Die einschlägige bundesgesetzliche Ordnung ist aufgrund des Anwendungsgebotes von Art. 190 BV bindend (vgl. E. 2.3.3). Insoweit, als der Zollverwaltung nach der Ordnung des Bundesgesetzgebers gar keine Wahl zwischen einem Eintreten und einem Nichteintreten auf ein Gesuch dieser Art verbleibt, stellt sich vorliegend im Übrigen die Frage der Verhältnismässigkeit ohne- hin nicht (vgl. Urteil des BGer 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4; Urteil des BVGer A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 4.3.2). 3.3.4 Die Beschwerdeführerin behauptet, das Ergebnis des angefochtenen Beschwerdeentscheides laufe angesichts des gravierenden Veranla- gungsfehlers dem Gerechtigkeitsgefühl in stossender Weise zuwider. Da- mit macht sie sinngemäss geltend, sie hätte bei der Zollstelle Thayngen einen Anspruch auf materielle Behandlung ihres "Gesuches auf ausseror- dentliche Korrektur" als Wiedererwägungsgesuch gehabt, weil die Veran- lagungsverfügung Zoll Nr. [...] infolge unrichtiger Rechtsanwendung mit ei- nem schwerwiegenden materiellen Fehler behaftet sei und die Aufrechter- haltung dieses staatlichen Aktes ein stossendes und dem Gerechtigkeits- gefühl zuwiderlaufendes Ergebnis zur Folge habe. Es kann hier offen gelassen werden, ob angesichts der erwähnten Subsi- diarität von Begehren um Wiedererwägung im Sinne der genannten Recht- sprechung zu den Verfahren der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG und den Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG in einer Konstellation wie der vor- liegenden überhaupt Raum für die Prüfung besteht, ob (a) die Veranla- gungsverfügung Zoll Nr. [...] wegen unrichtiger Rechtsanwendung mit schwerwiegenden materiellen Fehlern behaftet ist oder (b) das Festhalten

A-2177/2016 Seite 13 an der Veranlagungsverfügung zu einem stossenden sowie dem Gerech- tigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (vgl. E. 2.3.2). Denn vorliegend ist weder das eine noch das andere der Fall: Eine unrich- tige Rechtsanwendung bei Erlass der in Frage stehenden Veranlagungs- verfügung liegt – soweit hier interessierend – nicht vor, da die Veranlagung in Übereinstimmung mit dem nach dem Gesetz geltenden Selbstdeklarati- onsprinzip erfolgte (vgl. E. 2.1 und 3.3.1). Die Veranlagungsverfügung führt zwar dazu, dass die Beschwerdeführerin in einem beträchtlichen Umfang Einfuhrabgaben schuldet, welche bei einer Präferenzverzollung nicht zu entrichten wären. Allein darin, dass keine nachträgliche Präferenzverzol- lung gewährt wird, ist aber gleichwohl kein stossendes sowie dem Gerech- tigkeitsgefühl zuwiderlaufendes Ergebnis zu erblicken. Vielmehr ist dies im vorliegenden Fall, bei welchem die Zollanmeldung versehentlich ohne Be- anspruchung der Zollpräferenz erfolgte, als Folge des gesetzgeberischen Entscheides hinzunehmen, dass die anmeldepflichtige Person – wie in al- len unzähligen vergleichbaren Fällen – die volle Verantwortung für die ein- gereichte Anmeldung trägt (vgl. E. 2.1). Aus diesen Gründen ist im Übrigen die Zollveranlagungsverfügung Nr. [...] nicht aufgrund eines ausserordentlich schwer wiegenden inhaltlichen Man- gels nichtig. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Zollveran- lagung sei mangels Präferenzverzollung nichtig, stösst sie deshalb ins Leere (vgl. zur Frage der Nichtigkeit auch Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.4.2 und 4.3). 3.3.5 Die Beschwerdeführerin sucht zwar auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV bzw. dem Vertrauensschutz ge- mäss Art. 9 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung abzuleiten. Es ist je- doch nicht erkennbar, wie sich im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und/oder Art. 9 BV ein Anspruch auf Wiederwägung rechtskräftiger Zollveranlagungsverfügungen begründen lässt, welcher über den hiervor geprüften, auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV basierenden Wiederwägungsan- spruch (vgl. insbesondere E. 2.3.2) hinausgeht. Soweit sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem gestützt auf den Vertrauensschutz geltend gemachten Wiedererwägungsanspruch im Übrigen auf Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Schweiz dieses Zusatzprotokoll gar nicht ratifiziert hat (vgl. Urteil des BGer 9C_474/2015 vom 19. August 2015 E. 3).

A-2177/2016 Seite 14 4. Die Beschwerde ist somit unbegründet und – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozess- ausgang sind die auf Fr. 3'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei- cher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) und die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-2177/2016 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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19.07.2016
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24.03.2026