B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-217/2020
Urteil vom 18. Mai 2020 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
Genossenschaft Solardächer Muttenz, c/o Martin Thurnheer, Kornackerweg 18, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin,
gegen
Pronovo AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick, Vorinstanz.
Gegenstand
Einmalvergütung für Photovoltaikanlage.
A-217/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 12. September 2013 meldete die Genossenschaft Solardächer Mut- tenz bei der Swissgrid AG die Photovoltaikanlage "PV Genossenschaft So- lardächer Muttenz – Hallenbad" (nachfolgend: PV-Anlage) für die kosten- deckende Einspeisevergütung (KEV) an. B. Mit Bescheid vom 30. September 2013 teilte die Swissgrid AG der Genos- senschaft Solardächer Muttenz mit, dass die von ihr geplante PV-Anlage als Neuanlage gelte und daher grundsätzlich als förderungswürdig einzu- stufen sei. Zugleich wies sie die Genossenschaft Solardächer Muttenz da- rauf hin, dass die durch das Parlament festgesetzte Summe der Zuschläge (Gesamtdeckel) über alle Technologien erneuerbarer Energien erreicht worden sei und das Bundesamt für Energie (BFE) daher einen Be- scheidstopp für alle Technologien verfügt habe. Sämtliche Neuanmeldun- gen für alle Technologien würden darum auf die Warteliste gesetzt. C. Am 12. Juni 2014 meldete die Genossenschaft Solardächer Muttenz der Swissgrid AG die Inbetriebnahme ihrer PV-Anlage und gab dabei eine rea- lisierte Gesamtleistung von 89.9 kW an. Als geplantes Inbetriebnahmeda- tum bezeichnete sie den 16. Juni 2014. Die tatsächliche Inbetriebnahme erfolgte schliesslich am 25. Juni 2014. D. Die PV-Anlage wurde anschliessend am 4. Juli 2014 durch die Zertifizie- rungsfirma SQS mit der von der Genossenschaft Solardächer Muttenz an- gegebenen Leistung beglaubigt. E. Am 8. Dezember 2017 informierte die Swissgrid AG die Genossenschaft Solardächer Muttenz über die Änderungen des Energierechts und insbe- sondere über den Ausschluss ihres Projekts von der KEV unter der künfti- gen Rechtslage. Die Genossenschaft Solardächer Muttenz ersuchte da- raufhin mit Schreiben vom 30. Dezember 2017 um eine anfechtbare Ver- fügung bezüglich der erhaltenen Informationen. F. Nach diversen Schriftenwechseln erliess die Pronovo AG, die seit dem
A-217/2020 Seite 3 Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) am 17. De- zember 2018 eine Verfügung, in der sie für das Projekt Nr. 123631 der Ge- nossenschaft Solardächer Muttenz gestützt auf die Bestimmungen der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03) eine Einmalvergütung von Fr. 65'835.– festsetzte. Eine dagegen von der Genossenschaft Solardächer Muttenz am 28. Januar 2019 erhobene Ein- sprache wies die Pronovo AG mit Einspracheentscheid vom 28. November 2019 ab. G. Gegen diesen Entscheid der Pronovo AG (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Genossenschaft Solardächer Muttenz (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) mit Eingabe vom 13. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Sie beantragt sowohl die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 28. November 2019 als auch die Aufhebung der Verfügung vom 12. Dezember 2018 (recte 17. Dezember 2018). Sie verlangt zudem die Aufnahme ihrer PV-Anlage in das Einspeisevergütungssystem zu ei- nem Vergütungssatz von 22.0 Rp/kWh. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es läge eine unzulässige echte Rückwirkung der neuen Bestimmungen zum Energierecht vor. Sie habe gestützt auf die bisherige gesetzlichen Re- gelungen Dispositionen getroffen und habe keine Möglichkeit gehabt, ihre PV-Anlage an die neue Rechtsordnung anzupassen. Weil eine angemes- sene Übergangsregelung fehle, sei die "rückwirkende" Verfügung, in der eine Einmalvergütung anstelle eines kostendeckenden Vergütungssatzes festgelegt worden sei, gestützt auf den Vertrauensschutz nicht rechtmäs- sig. H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, der Sachverhalt habe sich nicht abschlies- send vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verwirklicht, weshalb keine unzulässige Rückwirkung vorliege. Die Voraussetzungen für die Zu- sprache der Förderung seien erst erfüllt gewesen, als genügend finanzielle Mittel vorhanden gewesen seien. Die Förderung sei nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Recht festgesetzt worden. Auch liege keine Verfügung vor, welche Grundlage für einen Vertrauensschutz bilden könnte. Eine Sub- ventionszusicherung wäre allenfalls in einem zweiten Schritt mit dem posi- tiven Bescheid erfolgt.
A-217/2020 Seite 4 I. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 2. April 2020 an ihren anfangs gestellten Anträgen fest. J. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Doku- mente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt laut Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Beim Einspracheentscheid vom 28. November 2019 betreffend Festsetzung der Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen handelt es sich um eine solche Verfügung (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.4) und die Pronovo AG ist eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33 Bst. h VGG, deren Entscheide gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 EnG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteile des BVGer A-4324 vom 20. Februar 2020 E. 1.1 und A-124/2019 vom 2. September 2019 E. 1.1). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 1.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist somit der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 28. November 2019. Dieser schliesst das Verwaltungsverfahren ab und ersetzt die ursprüngliche Ver- fügung vom 17. Dezember 2018 (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1 und 131 V 407 E. 2.1.2.1). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der ur- sprünglichen Verfügung vom 17. Dezember 2018 verlangt, ist darauf des- halb nicht einzutreten. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
A-217/2020 Seite 5 Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbe- teiligte formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert, weil die Vorinstanz ihr Begehren um Aufnahme ihrer PV-Anlage in das Einspeisevergütungssystem abgewiesen hat. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. Januar 2020 (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der zuvor erwähnten Einschränkung (E. 1.2) – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Vorliegend ist umstritten, ob die PV-Anlage mit einer Gesamtleistung von 89.9 kW in das Einspeisevergütungssystem aufzunehmen ist oder lediglich von einer Einmalvergütung profitieren kann. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu im Wesentlichen vor, mit der grundlegenden Änderung im Einspeisevergütungssystem bzw. mit der Neueinstufung ihrer PV-Anlage als kleine Anlage mit weniger als 100 kW werde deren Finanzierungsgrundlage die Basis entzogen. Eine derart grundlegende Änderung des Vergütungssystems sei nicht voraussehbar gewesen. Die Anwendung des neuen Rechts sei eine unzulässige echte Rückwirkung, habe ihre Anlage doch den anspruchsbegründenden Tatbe- stand spätestens seit dem Datum der Inbetriebnahme am 25. Juni 2014 erfüllt. Der für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) erfüllt sind, relevante Sachverhalt habe sich ab- schliessend unter der Geltung des "alten" Rechts ereignet. Es seien weder triftige Gründe noch die zeitliche Mässigkeit für eine ausnahmsweise zu- lässige echte Rückwirkung vorhanden.
A-217/2020 Seite 6 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Übergangsbestimmung in Art. 72 Abs. 3 EnG halte ausdrücklich fest, dass für Betreiber, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes keinen positiven Bescheid erhalten hätten, d.h. jene, die sich auf der Warteliste befänden, das neue Recht gelte, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten des Gesetzes schon in Betrieb sei. Zudem sehe das Energiegesetz vor, dass PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen könnten (Art. 19 Abs. 4 Bst. b EnG) und weiter sei gesetzlich vorgesehen, dass der Bundesrat diese Leistungsgrenze erhöhen könne (Art. 19 Abs. 6 EnG). Von dieser Möglichkeit habe dieser auch Gebrauch gemacht und die Leis- tungsgrenze für PV-Anlagen, die für das Einspeisevergütungssystem in Frage kommen würden, auf 100 kW festgesetzt. Die PV-Anlage der Beschwerdeführerin habe im Dezember 2018 aufgrund ihres Platzes auf der Warteliste und aufgrund dessen, dass sie die An- spruchsvoraussetzungen für eine Förderung erfüllte, berücksichtigt werden können. Die Voraussetzungen für die Zusprache der Förderung seien erst erfüllt gewesen, als genügend finanzielle Mittel vorhanden waren. Die För- derung und damit die Festlegung der Einmalvergütung sei nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Recht festgesetzt worden. Der Sachverhalt habe sich somit nicht abschliessend vor dem Inkrafttreten der neuen Best- immungen verwirklicht, weshalb keine echte Rückwirkung vorliege. 3.3 3.3.1 Rechtsnormen wirken grundsätzlich in die Zukunft. Nehmen Rechts- normen auf bereits Geschehenes Bezug, besteht die Gefahr, dass die Be- troffenen durch die Rechtsänderung überrascht werden und sich anders verhalten hätten, wenn ihnen das neue Recht bekannt gewesen wäre. Rückwirkendes Recht kann damit in Widerspruch zu Rechtssicherheit und Vertrauensschutz geraten. Es besteht auch ein Spannungsfeld zum Lega- litätsprinzip, da bereits Geschehenes nicht nach dem im Zeitpunkt des Ge- schehens geltenden Recht beurteilt wird. Aus diesem Grund sind gewisse Formen der Rückwirkung verboten. Gewöhnlich unterscheidet man zwi- schen echter und unechter Rückwirkung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 266 f; TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 203 Rz. 21 f.).
A-217/2020 Seite 7 3.3.2 Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz bei der Anwen- dung neuen Rechts an ein Ereignis anknüpft, das sich vor dessen Inkraft- treten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist. Diese echte Rückwirkung ist nur dann verfassungs- rechtlich unbedenklich, wenn die Rückwirkung ausdrücklich in einem Ge- setz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, ei- nem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert. Bei der unechten Rückwirkung wird auf Verhältnisse abgestellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern. Auch diese Rückwirkung gilt nur dann als verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1, BGE138 I 189 E. 3.4 und BGE 126 V 134 E. 4a; Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.2). 3.3.3 Nach Art. 190 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend. Allerdings bezweckt Art. 190 BV nicht ein Verbot der Prüfung der Verfassungsmässigkeit. Vielmehr bringt er das Gebot der Anwendung des Gesetzes zum Ausdruck. Das Gericht muss zwar die in den Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen anwenden; es muss sie aber verfassungskonform auslegen, sobald ein Auslegungsspielraum be- steht (vgl. BGE 126 IV 236 E. 4b; vgl. auch BGE 144 I 126 E. 3 und BGE 141 II 280 E. 9.2; Urteile des BVGer A-6884/2018 vom 8. April 2020 E. 2.7 und A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 9). 3.3.4 Mit der Revision des Energiegesetzes wurde der Ausbau der Strom- produktion aus erneuerbaren Energien angestrebt, weshalb die finanzielle Förderung angesichts deren vollständigen Auslastung optimiert, ausge- baut und mit unterstützenden Massnahmen flankiert werden sollte. Dem Gesetzgeber war es ein Anliegen, die Neuregelung zum Einspeisevergü- tungssystem schonend einzuführen und die Wertung, wer nach den alten und wer nach den neuen Regeln zu behandeln ist, gleich selber vorzuneh- men. Dabei unterschied er zwischen drei Hauptgruppen: 1) diejenigen, mit einem sogenannten Wartelistenbescheid, denen die nationale Netzgesell- schaft mitgeteilt hat, ihre Anlage erfülle zwar grundsätzlich die Anforderun- gen, bis auf Weiteres stehe für sie aber kein Geld zur Verfügung; 2) dieje- nigen, denen die nationale Netzgesellschaft mit einem sogenannten posi- tiven Bescheid beschieden hat, sie seien auf der Warteliste so weit vorge- rückt, dass für ihr Projekt nun Mittel vorhanden seien; sie erhielten – sofern
A-217/2020 Seite 8 die Anlage in Betrieb sei – die Einspeisevergütung; 3) diejenigen, die die Einspeisevergütung bereits erhalten haben (vgl. BBl 2013 7696; vgl. Urteil des BVGer A-7036/2018 vom 26. August 2019 E. 4.4.2 m.w.H.). 3.3.5 Gemäss den Schlussbestimmungen des EnG gilt für die erste Gruppe bzw. für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des EnG keinen positiven Entscheid erhalten haben, insbesondere für diejeni- gen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelis- tenbescheid), das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist (vgl. Art. 72 Abs. 3 EnG). Hintergrund dieser Regelung ist die Ansicht des Gesetzgebers, wonach sich aus einem Wartelistenbescheid keine schützenswerte Vertrauensbasis ableiten lasse. So seien mit der bisherigen Deckelung der Mittel für die Einspeisevergü- tung nicht nur die Ausgaben begrenzt, sondern implizit auch Rechtsände- rungen vorbehalten worden. Ein Anspruch auf Vergütung (zu den bisheri- gen Bedingungen) habe nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel bestanden, darüber hinaus aber gerade nicht. Wer bloss einen Wartelis- tenbescheid habe oder überhaupt noch gar nicht angemeldet sei, müsse die Verschärfungen, die das neue Recht bringe, gewärtigen (vgl. BBl 2013 7697; Urteil des BVGer A-7036/2018 vom 26. August 2019 E. 4.4.3). Für Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu- gesichert wurde (positiver Bescheid), gelten bestimmte Neuerungen nicht (vgl. Art. 72 Abs. 2 EnG). 3.4 Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Bundesgesetzgeber in Art. 72 Abs. 3 EnG eine Übergangsregelung ins Bundesgesetz aufgenom- men hat, die exakt den vorliegenden Sachverhalt erfasst. Für Betreiberin- nen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt worden ist, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist (vgl. Art. 72 Abs. 3 EnG). Wer bloss einen Wartelistenbescheid hat, muss – nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers – die Ver- schärfungen tragen, die das neue Recht mit sich bringt (vgl. Botschaft EnG, BBl 2013 S. 7696 f.). Die Beschwerdeführerin ist eine Betreiberin, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes am 1. Januar 2018 keinen positiven Bescheid erhalten hat und der insbesondere am 30. September 2013 mit- geteilt worden ist, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid). Sodann hat die Beschwerdeführerin zwar ihre Anlage vor Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 25. Juni 2014 in Betrieb genommen. Art. 72
A-217/2020 Seite 9 Abs. 3 EnG sieht indes explizit vor, dass das neue Recht auch zur Anwen- dung gelangt, wenn die betroffene Anlage beim Inkrafttreten des Energie- gesetzes am 1. Januar 2018 bereits in Betrieb ist. Folglich lässt Art. 72 Abs. 3 EnG in der vorliegenden Angelegenheit in keiner Weise einen Aus- legungsspielraum zu (vgl. E. 3.3.3). 3.5 Unter diesen Umständen kann auch dahingestellt bleiben, ob die vorinstanzliche Auffassung zutrifft, wonach eine echte Rückwirkung ausser Betracht falle, da vor Inkrafttreten des revidierten Energiegesetzes nicht sämtliche Voraussetzungen für die Aufnahme in das Einspeisevergütungs- system erfüllt gewesen seien – sich mithin der Sachverhalt nicht abschlies- send vor Inkrafttreten des revidierten Energiegesetzes ereignet habe. Un- abhängig von der Art der Rückwirkung steht eine solche der Anwendung von Art. 72 Abs. 3 EnG und damit des neuen Rechts in der vorliegenden Angelegenheit jedenfalls nicht entgegen (vgl. Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.43 f.). 4. 4.1 Des Weiteren sieht das Energiegesetz vor, dass Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW nicht am Einspeisevergütungs- system teilnehmen können (Art. 19 Abs. 4 Bst. b EnG). Gleichzeitig kann der Bundesrat gestützt auf Art. 19 Abs. 6 EnG die Leistungsgrenze nach Art. 19 Abs. 4 Bst. b EnG zusammen mit derjenigen für die Einmalvergü- tung erhöhen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat in Art. 13 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EnFV Gebrauch gemacht und die Teilnahme am Einspeise- vergütungssystem für grosse PV-Anlagen beschränkt, welche eine Leis- tung von 100 kW vorweisen müssen. 4.2 Die Beschwerdeführerin betreibt eine Anlage mit einer Leistung von 89.9 kW. Diese Leistung ist unbestritten. Die PV-Anlage fällt demnach un- ter die 100 kW-Leistungsgrenze, weshalb sie vom kostendeckenden Ein- speisevergütungssystem ausgeschlossen ist. Stattdessen hat die Be- schwerdeführerin Anspruch auf eine Einmalvergütung, die gestützt auf Art. 38 Abs. 2 EnFV i.V.m. Anhang 2.1, Ziff. 2.3 EnFV festgesetzt wird. Die Vorinstanz konnte die Einmalvergütung für die PV-Anlage Nr. 123631 der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Platzes auf der Warteliste im Dezem- ber 2018 und da sie die Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung er- füllte auf Fr. 65'835.– festsetzen. Auch diese Festsetzung wurde von der
A-217/2020 Seite 10 Beschwerdeführerin nicht bestritten und sie gibt auch keinen Anlass zu wei- teren Bemerkungen, weshalb die Höhe der Einmalvergütung zu bestätigen ist. 5. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des Vertrauensschut- zes nach Art. 9 BV. 5.1 Sie macht diesbezüglich geltend, die Anwendung des neuen Rechts sei selbst dann unzulässig, wenn eine unechte Rückwirkung vorliegen würde, da dies nicht mit dem Vertrauensgrundsatz zu vereinbaren wäre. Mit dem Bescheid vom 30. September 2013 sei ihr mitgeteilt worden, dass ihre PV-Anlage grundsätzlich förderungswürdig sei. Zwar sei sie darin in einer Fussnote darauf hingewiesen worden, dass das Parlament eine Än- derung bei der Förderung von PV-Anlagen beabsichtige, nach welcher PV- Anlagen mit einer Leistung unter 10 Kilowatt nicht mehr die kostende- ckende Einspeisevergütung, sondern eine Einmalvergütung erhalten wür- den. Die Übergangsbestimmung in Art. 72 Abs. 3 EnG bedeute einen kom- pletten Systemwechsel mit für sie schwerwiegenden finanziellen Konse- quenzen und diese sei keineswegs angemessen und verstosse gegen die Grundsätze rechtstaatlichen Handelns, insbesondere gegen Treu und Glauben gemäss Art. 5 und Art. 9 BV. Der Systemwechsel von der kosten- deckenden Einspeisevergütung zur Einmalvergütung sei eine unvorher- sehbare Rechtsänderung. Sie habe gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung Dispositionen getätigt und habe keine Möglichkeit gehabt, ihre PV-Anlage an die neue Rechtsordnung anzupassen, weil dies technisch und auch finanziell aussichtslos erschiene. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, es seien keine Rechtsanwendungs- akte ergangen, die Grundlage eines Vertrauensschutzes hätten bilden kön- nen. Insbesondere werde im Bescheid über die Aufnahme des Projekts in die Warteiliste einzig bestätigt, dass das Projekt in die Warteliste aufge- nommen worden sei. Dabei sei explizit festgehalten worden, dass offen sei, ob und wann das Projekt der Beschwerdeführerin von einer Förderung pro- fitieren werden könne. Die Subventionszusicherung wäre gegebenenfalls in einem zweiten Schritt mit einem positiven Bescheid erfolgt. Eine Verfü- gung, welche Grundlage für einen Vertrauensschutz bilden könnte, liege damit nicht vor.
A-217/2020 Seite 11 5.3 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in be- hördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begrün- dendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624). Dabei bedarf es zunächst eines Anknüp- fungspunktes. Es muss ein Vertrauenstatbestand, eine Vertrauensgrund- lage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (statt vieler BGE 129 I 161 E. 4.1). Der entsprechende Schutz ent- fällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokra- tischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Mit anderen Worten steht der Anspruch auf Vertrauensschutz im All- gemeinen unter dem Vorbehalt von Rechtsänderungen, weshalb grund- sätzlich immer mit einer Änderung des geltenden Rechts gerechnet wer- den muss (BGE 130 I 26 E. 8.1; Urteile des BGer 1C_23/2014 vom 24. März 2015 E. 7.4.4 und 2C_763/2013 vom 28. März 2014 E. 4.4; Urteil des BVGer A‑5647/2016 vom 6. September 2018 E. 6.2.1 m.w.H; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 640). Abgesehen davon können Private das Prinzip des Vertrauensschutzes im Fall einer Rechtsänderung nur aus- nahmsweise anrufen, wenn sie durch eine unvorhersehbare Rechtsände- rung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetz- liche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden und keine Mög- lichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. Auch in einem sol- chen Fall besteht aber kein Anspruch auf Nichtanwendung des neuen Rechts, sondern es kann lediglich aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (BGE 130 I 26 E. 8.1; Urteile des BGer 1C_23/2014 vom 24. März 2015 E. 7.4.4 und 2C_694/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.9.2; Urteil BVGer A‑5647/2016 vom 6. September 2018 E. 6.2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 641). 5.4 Aus dem Wartelistebescheid vom 30. September 2013 lässt sich wört- lich Folgendes entnehmen: "Das Bundesamt für Energie (BFE) hat (...) ei- nen Bescheidstopp für alle Technologien verfügt. Sämtliche Neuanmeldun- gen für alle Technologien werden auf die Warteliste gesetzt. (...) Sollte Ihr Projekt (...) Platz in der regulären Förderung finden, werden Sie einen po- sitiven Bescheid mit dem festgelegten provisorischen Vergütungssatz, den von Ihnen einzuhaltenden Fristen und weiteren Pflichten bekommen. Ob und wann Ihr Projekt von der Warteliste in die reguläre Förderung über-
A-217/2020 Seite 12 nommen wird, ist offen". Daraus ergibt sich deutlich, dass sowohl ein allfäl- liger Vergütungssatz als auch ob das Projekt überhaupt von einer Förde- rung profitieren kann, erst im Rahmen des positiven Bescheids proviso- risch festgelegt wird. Selbst nach einem positiven Bescheid gilt der Vergü- tungssatz mithin noch als provisorisch. Bis zu einem positiven Bescheid muss die Beschwerdeführerin somit in jedem Fall damit rechnen, dass sich Änderungen betreffend eine Förderung ergeben können. Darauf schliesst auch die Fussnote am Ende des Wartelistenbescheids, wonach das Parla- ment eine Änderung bei der Förderung von PV-Anlagen beabsichtige. An- gesichts des Wortlauts des Wartelistenbescheids vom 30. September 2013 ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser bei der Beschwerdeführerin ein be- rechtigtes Vertrauen in die kostendeckende Einspeisevergütung hätte schaffen sollen. Der Wartelistenbescheid ist somit grundsätzlich nicht ge- eignet, eine Vertrauensgrundlage im Sinne von Art. 5 und Art. 9 BV zu bil- den (vgl. auch Urteil des BGer 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 7). 5.5 Damit ergibt sich, dass keine Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV vorliegt. 6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 7. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2’000.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädi- gung zu (vgl. Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE); ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-217/2020 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2’000.– festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 28-123631/2019; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Rahel Gresch
A-217/2020 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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