B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2169/2024

Urteil vom 5. Februar 2025 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand

Haushaltabgabe; Verfügung vom 23. Februar 2024.

A-2169/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG; nachfolgend: Erstinstanz) leitete am 23. September 2022 ge- gen A._______ (damaliger Name [...]; nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehabgabe für die Zeit vom

  1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 beim Betreibungsamt (...) die Betreibung über den Betrag von Fr. 257.10 sowie die Mahn- und Betreibungseinlei- tungsgebühren von Fr. 35.-- ein (Betreibung Nr. [...]). Gegen den Zahlungs- befehl vom 21. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin gleichentags Rechtsvorschlag. B. Mit Verfügung vom 21. März 2023 hob die Erstinstanz den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) auf und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Sie verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung der ausstehenden Haus- haltabgabe in der Höhe von Fr. 257.10, zuzüglich Mahn- und Betreibungs- einleitungsgebühren von Fr. 35.--. C. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM; nachfolgend: Vorinstanz) ein. D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab. Sie verfügte, dass die Erstinstanz das recht- liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe, was im vorliegenden Verfahren zu heilen sei (Disp. Ziff. 1a). Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin unterliege vom 1. Juli 2021 bis
  2. Juni 2022 der Radio- und Fernsehabgabe (Disp. Ziff. 1b). Der in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobene Rechtsvorschlag werde für nachfolgende Forderungen beseitigt: Radio- und Fernsehabga- ben für die Rechnung vom 27. Juli 2021 in der Höhe von Fr. 257.10, Mahn- gebühren von Fr. 15.-- und Betreibungsgebühren von Fr. 20.-- (Disp. Ziff. 1c). Der Beschwerdeführerin werde eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zugesprochen und Verfahrenskosten von Fr. 650.-- auferlegt (Disp. Ziff. 2 und 3). E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. April 2024 Beschwerde

A-2169/2024 Seite 3 beim Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit dem Antrag, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben. F. Die Vorinstanz schliesst in der Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 auf Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G. Die Erstinstanz verzichtete am 19. Juni 2024 darauf, sich vernehmen zu lassen. H. Die Beschwerdeführerin reichte keine Schlussbemerkungen ein. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

A-2169/2024 Seite 4 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit – unter Vorbehalt der nachste- henden E. 2 – einzutreten. 2. 2.1 Für Beanstandungen inhaltlicher Art zu redaktionellen Publikationen der SRG ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die verschiede- nen unabhängigen Ombudsstellen der SRG sowie die unabhängige Be- schwerdeinstanz UBI zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG). Soweit die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde rügt, die allgemeine Berichterstattung der SRG insbesondere zum Themenkreis Covid-19 entspreche nicht dem gesetzlichen Leistungs- auftrag und sei verfassungswidrig, ist darauf nicht einzutreten. 2.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwer- deverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (vgl. MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8 und 2.213 ff. mit Hinweisen). Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die an- gefochtene Verfügung vom 23. Februar 2024 betreffend Haushaltabgabe beschränkt. Das bedeutet, dass nachfolgend auf all diejenigen Feststel- lungsanträge und Rügen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist, die inhaltlich über den Streitgegenstand hinausführen. Das gilt namentlich für verschiedene Vorbringen zum Gesuch um Einsicht in die Verträge zwi- schen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Erstinstanz, welches die Beschwer- deführerin nach eigenen Angaben bei der Erstinstanz gestützt auf das Öf- fentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) gestellt hat. Diese Vorbringen weisen keinen genügenden Bezug zum vorgegebenen Streitgegenstand auf. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzun- gen des Bundesrechts einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

A-2169/2024 Seite 5 Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Erstinstanz habe den An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Erstinstanz habe die Rechtsöffnung erteilt, ohne sich mit ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2023 zu befassen. Dieses Schreiben habe sie nachweislich per Einschreiben eingereicht. Damit sei eine fundamentale Garantie des rechtsstaatlichen Verfahrens nicht gewahrt, weshalb die Vorinstanz die erstinstanzliche Verfügung gemäss herrschender Lehrmeinung hätte auf- heben müssen. Die Gehörsverletzung hätte sanktioniert werden müssen. Die stattdessen vorgenommene Heilung sei unzulässig, da auf diese Weise der Instanzenzug verkürzt werde. Auch habe sich die Vorinstanz mit ihren wesentlichen Parteivorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht befasst. 4.2 Die Vorinstanz legt zusammengefasst dar, dass zwar der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die Erst- instanz das Schreiben vom 4. Januar 2023 nicht beachtet habe. Dieser Verfahrensmangel könne jedoch geheilt werden, da ihr als Beschwer- deinstanz eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zustehe und die beantragte Rückweisung auch aus prozessökonomischen Gründen abzu- lehnen sei. Die geheilte Gehörsverletzung werde bei den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen berücksichtigt. 4.3 4.3.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge- richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbrin- gen (Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ver- langt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begrün- dungspflicht ab (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht

A-2169/2024 Seite 6 anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Ent- scheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 129 I 232 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2082/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Grundsätzlich führt daher seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Allerdings lässt die Praxis eine Heilung trotz Kritik in der Lehre zu (vgl. für einen Überblick zum Meinungsstand WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Pra- xiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 113 [nachfolgend: Praxis- kommentar]). Nach der Rechtsprechung ist es ausnahmsweise zulässig, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Darüber hinaus ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver- einbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4; Urteil des BVGer A-2592/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmit- telverfahren geheilt bzw. behoben, ist diesem Umstand bei der Verlegung der Kosten angemessen Rechnung zu tragen, selbst wenn die Be- schwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist (vgl. hierzu nachstehend E. 8.3.1). 4.3.3 Es ist unbestritten, dass die Erstinstanz den Anspruch der Beschwer- deführerin auf rechtliches Gehör verletzte, indem sie in der Verfügung die Stellungnahme vom 4. Januar 2023 unberücksichtigt liess. Strittig ist hin- gegen, ob die Vorinstanz diesen Verfahrensmangel in der angefochtenen Verfügung heilen durfte.

A-2169/2024 Seite 7 Was die Heilung des Verfahrensmangels betrifft, so verfügt die Vorinstanz über die gleiche Kognition wie die Erstinstanz. Im vorinstanzlichen Verfah- ren bekam die Beschwerdeführerin sodann die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und ihren eigenen Standpunkt einzubringen. Die Erstinstanz ihrerseits brachte in ihrer Vernehmlassung zum Ausdruck, dass sie in der Sache erneut gleich entscheiden würde. In der angefochtenen Verfügung befasste sich die Vorinstanz eingehend mit den relevanten Rügen der Be- schwerdeführerin. Auch im Falle der Heilung war die Vorinstanz nicht ver- pflichtet, sich mit sämtlichen Einwänden, die ausserhalb des Streitgegen- standes lagen, vertieft auseinanderzusetzen und all diese im Einzelnen zu widerlegen. Entscheidend ist, dass die Vorinstanz die wesentlichen Über- legungen darlegte, von denen sie sich leiten liess und auf denen ihre Be- urteilung beruht. Letztlich war die Beschwerdeführerin – wie sich an den Vorbringen in der Beschwerde zeigt – über die Tragweite des angefochte- nen Entscheids im Klaren und ohne Weiteres imstande, diesen sachge- recht anzufechten. Die Vorinstanz hat somit im Beschwerdeverfahren die Versäumnisse der Erstinstanz hinreichend nachgeholt. Demgegenüber hätte die geforderte Rückweisung an die Erstinstanz zu einem blossen for- malistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens geführt. Eine Rückweisung hätte der Beschwerdeführerin nur überwie- gende Nachteile eingebracht, zumal das Verfahren schon eine geraume Zeit hängig war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es auch nicht Aufgabe des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens, die Erstinstanz im Fall eines Fehlers in erster Linie zu sanktionieren, sondern dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. In Übereinstimmung mit der aufgezeigten Rechtsprechung ist daher die Heilung des Verfah- rensmangels als zulässig zu erachten, selbst wenn von einer schwerwie- genden Gehörsverletzung seitens der Erstinstanz auszugehen wäre, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird. Die Vorinstanz durfte von einer Rückweisung allein zur Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen. 4.3.4 Die Vorhaltung der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbe- gründet, dass die Vorinstanz den Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht hätte heilen dürfen. Wie es sich mit den entsprechenden Kostenfolgen verhält, ist nachfolgend noch gesondert zu prüfen (vgl. E. 8). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Erstinstanz nicht legiti- miert sei, den Rechtsvorschlag aufzuheben. Für einen solchen Entscheid sei die Prüfung durch ein unabhängiges Gericht erforderlich (Art. 80 des

A-2169/2024 Seite 8 Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; Art. 30 Abs. 1 BV). Obwohl sie die Verträge zwischen dem UVEK und der Erstinstanz gestützt auf das BGÖ eingefordert habe, fehle weiterhin der Nachweis, dass diese als Erhebungsstelle und Inkas- soanstalt des Bundes auftreten dürfe. 5.2 Die Vorinstanz weist demgegenüber darauf hin, dass die Erstinstanz gemäss den gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung berechtigt sei, den Rechtsvorschlag verfügungsweise zu beseitigen. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 69e Abs. 1 Bst. a RTVG kann die Erhebungsstelle Ver- fügungen über die Abgabepflicht gegenüber den Abgabeschuldnerinnen und -schuldnern erlassen. Sie wird dabei als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG tätig. Sie kann nach Art. 79 SchKG in Betreibungsver- fahren den Rechtsvorschlag beseitigen und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Art. 69e Abs. 2 RTVG; vgl. noch zum alten Recht BGE 130 III 524 E. 1.2.2, 128 III 39 E. 3 f.). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu ma- chen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines voll- streckbaren Entscheides erwirken, welcher den Rechtsvorschlag aus- drücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Ent- scheiden gleichgestellt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Ver- waltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Zwar entscheidet die Verwaltungsbehörde damit – wie bereits mit dem entsprechenden materiellen Entscheid – in gewissem Sinn in eigener Sache. Wie das Bundesgericht festhielt, entspricht dies je- doch dem Willen des Gesetzgebers. Zudem bleibt der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht durch die Möglichkeit des Schuldners gewahrt, die entsprechende Verfügung mittels Beschwerde bei einem Gericht anzufechten (vgl. BGE 134 III 115 E. 3.2, 128 III 39 E. 4; Urteil des BVGer A-400/2017 vom 19. April 2018 E. 4.3.3; DANIEL

A-2169/2024 Seite 9 STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Aufl. 2021, Art. 79 Rz. 14 und Art. 80 Rz. 101; je mit Hinweisen). 5.3.2 Gestützt auf die aufgezeigten Rechtsgrundlagen ist die Erstinstanz als zuständige Erhebungsstelle berechtigt, den von der Beschwerdeführe- rin erhobenen Rechtsvorschlag mittels Verfügung zu beseitigen (Art. 69e Abs. 2 RTVG). Bereits die schuldbetreibungsrechtliche Bestimmung von Art. 80 SchKG, auf den sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich beruft, sieht in Abs. 2 Ziff. 2 vor, dass Verfügungen schweizerischer Verwaltungs- behörden hinsichtlich der definitiven Rechtsöffnung gerichtlichen Entschei- den gleichgestellt sind. Die Erstinstanz gilt als solche Verwaltungsbehörde. Auch ist nicht ersichtlich, dass deswegen der Anspruch auf ein unabhängi- ges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verletzt sein könnte, wie dies in der Beschwerde ebenfalls gerügt wird. Der Beschwer- deführerin steht es mit der vorliegenden Beschwerde offen, die Beseitigung des Rechtsvorschlags gerichtlich überprüfen zu lassen. Soweit die Be- schwerdeführerin weitere Einwände zu den Verträgen zwischen dem UVEK und der Erstinstanz vorbringt, ist auf die vorstehende E. 2.2 zu ver- weisen. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin vermag somit mit ihren Vorbringen zur feh- lenden Legitimation der Erstinstanz nicht durchzudringen. 6. 6.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die erstinstanzliche Verfügung nicht unterzeichnet sei. Die von der Vorinstanz genannten Formvorschriften des VwVG seien nicht anwendbar, da nach Art. 80 SchKG ein gerichtliches Urteil für die Aufhebung des Rechtsvorschlags er- forderlich sei. Auch könne hier nicht von einem Massengeschäft gespro- chen werden, denn es sei anzunehmen, dass der Grossteil der Bevölke- rung die Haushaltabgabe vor Einleitung eines Betreibungsverfahrens be- zahle. 6.2 Die Vorinstanz sieht hingegen die Verfügung der Erstinstanz als gültig an. Weder das RTVG noch die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) oder das VwVG würden ausdrücklich eine Unterzeichnung verlangen. Im Rahmen der Massenverwaltung sei es der Erstinstanz nicht möglich, jede Verfügung eigenhändig zu unterschrei- ben.

A-2169/2024 Seite 10 6.3 6.3.1 Für die Gültigkeit von Verwaltungsverfügungen ist eine Unterschrift von Bundesrechts wegen nicht erforderlich, solange sie von keinem Spe- zialgesetz ausdrücklich verlangt wird (vgl. BGE 112 V 87 E. 1, 105 V 248 E. 4). Diese in Bezug auf Massenverfügungen entwickelte Rechtsprechung wurde vereinzelt auf individuell ausgefertigte Verfügungen ausgeweitet (vgl. Urteil des BGer 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3; Urteile des BVGer A-6102/2019 vom 23. März 2020 E. 5.2, A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 1.6.2, C-794/2017 vom 2. November 2017 E. 1.4.1 und A-2588/2013 vom 4. Februar 2016 E. 2.6; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 34 Rz. 10 f.; je mit Hinweisen). Selbst das Fehlen einer vorgeschriebe- nen Unterschrift führt nach der Rechtsprechung in der Regel nicht zur Nich- tigkeit, sondern höchstens zur Anfechtbarkeit der Verfügung. Weil die Be- rufung auf Formmängel ihre Grenze am Grundsatz von Treu und Glauben findet, gilt dabei als Richtschnur, ob der betroffenen Person aus der man- gelhaften Eröffnung ein Nachteil erwachsen ist (vgl. Art. 38 VwVG; Urteile des BVGer A-6102/2019 vom 23. März 2020 E. 5.2 und A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 1.6.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 34 und Art. 35 VwVG ist eine Verfügung zwar schriftlich zu eröffnen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Aus dem Erfordernis der Schriftlichkeit kann jedoch noch keine Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung abgeleitet werden. Weder das VwVG noch das RTVG oder die RTVV verlangen ausdrücklich, dass die Verfügung der Erstinstanz zur Beseitigung des Rechtsvorschlags zu unterzeichnen ist (Urteil des BVGer A-6102/2019 vom 23. März 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). 6.3.2 Wie bereits zuvor aufgezeigt, ist die Erstinstanz berechtigt, hinsicht- lich der Beseitigung des Rechtsvorschlags in Verfügungsform zu handeln (vgl. vorstehend E. 5.3). Diese Verfügung stellt einen Verwaltungsakt einer Verwaltungsbehörde dar, für den die entsprechenden Formvorschriften gelten und nicht diejenigen eines gerichtlichen Urteils (vgl. zu Letzterem BGE 131 V 483 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Vorliegend besteht kein Anlass von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach die Verfügung der Erstinstanz zur Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht zwingend ei- ner Unterschrift bedarf. Es liegt keine spezialgesetzliche Grundlage vor, die eine solche Unterzeichnungspflicht ausdrücklich vorsehen würde (Urteil des BVGer A-6102/2019 vom 23. März 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). In Übereinstimmung mit der genannten Rechtsprechung wäre das gewählte Vorgehen der Erstinstanz in formeller Hinsicht selbst dann als zulässig zu

A-2169/2024 Seite 11 erachten, wenn die Verfügung zur Beseitigung eines Rechtsvorschlags nicht mehr als eigentliche Massenverfügung zu qualifizieren wäre, wie dies in der Beschwerde vertreten wird. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführerin durch das Weglassen der Unterschrift kein Nachteil erwachsen ist. Sie konnte diese Verfügung ohne Einschränkungen bei der Vorinstanz anfechten und anschliessend Beschwerde vor Bundesverwal- tungsgericht erheben. 6.3.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin zur fehlenden Unterschrift in der Verfügung der Erstinstanz erweist sich somit als unbegründet. 7. 7.1 In der Hauptsache bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Gebüh- renrechnung, die Mahn- und Betreibungsgebühren sowie die eingeleitete Betreibung rechtmässig ergangen seien. Es fehle die notwendige verfas- sungsmässige Grundlage für die Erhebung und das Inkasso der Haus- haltabgabe, der eine steuerrechtliche Natur zukomme. Auch seien insbe- sondere die verfassungsrechtlichen Grundsätze zur Wahrung der Pri- vatsphäre und der Eigentumsgarantie sowie zur Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einzuhalten. Die Vorinstanz sowie die Erstinstanz seien an die Grundrechte gebunden. Sie dürften daher keine Gebühren zu Gunsten der SRG eintreiben, deren Berichtserstattung na- mentlich zu den Corona-Massnahmen grundrechtswidrig sei. Es wider- spreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Verfassung unter Verweis auf Art. 190 BV nicht angewendet werde. 7.2 Die Vorinstanz erachtet diese Rügen der Beschwerdeführerin als un- begründet. Die Beschwerdeführerin sei in der fraglichen Zeit abgabepflich- tig für Radio und Fernsehen gewesen. Der Rechtsvorschlag sei sowohl für die strittige Abgabe als auch für die Mahn- und Betreibungsgebühren auf- zuheben. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Fi- nanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung erfüllt die Haushaltabgabe die herkömmlichen Cha- rakteristika einer Steuer. Weil der Ertrag der Finanzierung von Aufgaben im Zusammenhang mit Radio und Fernsehen (Finanzierung des Service Public) dient, hat die Haushaltabgabe Elemente der Zwecksteuer. Das

A-2169/2024 Seite 12 Bundesgericht hat sie denn auch beiläufig als rundfunkrechtliche Steuer bezeichnet (vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung und zur teilweisen Kritik in der Lehre). Die Höhe der Haushaltabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berück- sichtigen hat. Der Betrag ist in der RTVV fixiert (vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1 und E. 3.5; Urteil des BVGer A-2082/2024 vom 5. August 2024 E. 5.4). 7.3.2 Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig da- von, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fern- sehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wan- dels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV; Urteile des BVGer A-1347/2024 vom 19. November 2024 E. 4.1 und A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernse- hen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.). 7.3.3 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Ab- gabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezem- ber 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). 7.3.4 Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem

A-2169/2024 Seite 13 gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabe- pflicht (vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.). Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglich- keit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. Septem- ber 2023 E. 3.1.2). 7.3.5 Die Anwendung von Bundesgesetzen kann vom Bundesverwaltungs- gericht nicht versagt werden, selbst wenn diese verfassungswidrig sein sollten (Art. 190 BV; vgl. BGE 146 V 129 E. 4.4, 139 I 257 E. 4; Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 7.3.6 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen ist (vgl. vorstehend E. 7.3.2 f.). Die Beschwerdeführerin lebte vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 in einem Haushalt (Nr. [...]) und unter- stand folglich für diesen Zeitraum grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Des Weiteren bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine der genannten Ausnahmetatbestände ein- schlägig sein könnten. Solche werden in der Beschwerde auch nicht gel- tend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Bestimmungen des RTVG generell als verfassungswidrig kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden – und damit das Bundesverwaltungsgericht – massgebend sind (Art. 190 BV; vgl. vorste- hend 7.3.5). Vor diesem Hintergrund muss an dieser Stelle insbesondere das Vorliegen einer verfassungsmässigen Grundlage nicht geprüft werden. Es ist nicht ersichtlich, dass den Behörden deswegen ein treuwidriges Ver- halten vorzuhalten wäre. Was die Grundrechtsbindung der Vorinstanz und der Erstinstanz betrifft, so macht die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge im Ergebnis wiederum Beanstandungen inhaltlicher Art zu redaktionellen Publikationen der SRG geltend. Diesbezüglich ist auf die vorstehende E. 2.1 zu verweisen. Zur konkreten Rechnungshöhe ist zu erkennen, dass der ausstehende Be- trag von Fr. 257.10 in den Akten ausgewiesen ist. Die Mahngebühr für die drei ergangenen Mahnungen von gesamthaft Fr. 15.-- sowie die Gebühr für

A-2169/2024 Seite 14 die angehobene Betreibung von Fr. 20.-- sind in Art. 60 Abs. 1 Bst. a und b betragsmässig vorgegeben und ebenfalls geschuldet. 7.3.7 Aus dem Gesagten ist zusammenfassend zu schliessen, dass die Vorinstanz die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Leistung der Radio- und Fernsehabgabe im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) zulässiger- weise beseitigt hat (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 SchKG). 8. 8.1 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, die entstandenen Kos- ten seien vollständig vom Bund zu tragen. Sie habe wegen der Gehörsver- letzung durch die Erstinstanz eine anwaltliche Vertretung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren beiziehen müssen. Für das Verfah- ren vor der Vorinstanz seien deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben, es sei ihr eine volle Parteientschädigung zuzusprechen und es seien ihre erheblichen finanziellen Unkosten zu entschädigen. 8.2 Die Vorinstanz legt zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dar, dass sich die Verfahrenskos- ten auf Fr. 750.-- belaufen würden. Die anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin habe zudem eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'502.85 einge- reicht. In Berücksichtigung des geheilten Verfahrensmangels seien der Be- schwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 650.-- zur Bezah- lung aufzuerlegen sowie eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- zuzusprechen. 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz war in der angefochtenen Verfügung als verwaltungs- interne Beschwerdeinstanz tätig. Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten er- mässigt. Ausnahmsweise können sie erlassen werden. Auf das verwal- tungsinterne Beschwerdeverfahren der Vorinstanz finden Art. 1 - 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0; nachfolgend: VKEV]) Anwen- dung; subsidiär gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenver- ordnung vom 8. September 2004 (AllGebV, SR 172.041.1; Art. 19 VKEV). Beim hier relevanten Streitwert beträgt die Spruchgebühr Fr. 100.-- bis

A-2169/2024 Seite 15 Fr. 4'000.-- (Art. 2 Abs. 2 VKEV). Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4a Bst. b VKEV können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise er- lassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. Ein sol- cher Grund kann insbesondere darin liegen, dass eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren geheilt bzw. beho- ben wird, selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist. Beim Kostenentscheid kommt der Behörde ein grosses Ermessen zu (vgl. statt vieler BVGE 2017 I/4 E. 3 und E. 5.2; LUKAS MÜLLER, Praxiskom- mentar, Art. 63 Rz. 20 und 28; je mit Hinweisen). 8.3.2 Zunächst ist anzumerken, dass die Heilung eines formellen Mangels im Beschwerdeverfahren nicht stets dazu führt, dass gar keine Verfahrens- kosten zu erheben wären. Dieser Umstand ist vielmehr bei den Kostenfol- gen angemessen zu berücksichtigen, wobei der Vorinstanz ein grossen Er- messensspielraum zusteht. Hinsichtlich der auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 650.-- ist zu beachten, dass die Vorinstanz im Verfahren die Akten der Erstinstanz einholte, einen mehrfachen Schriftenwechsel durchführte und nach dem Studium der Eingaben sowie der übrigen Akten einen aus- führlich begründeten Beschwerdeentscheid fällte. Kostenmindernd wurde von der Vorinstanz berücksichtigt, dass die Erstinstanz zuvor den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hatte. Vorliegend liegt kein derart schwerer Verfahrensfehler seitens der Erstinstanz vor, der ein gänzlicher Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten als geboten erscheinen lässt. In Beachtung des diesbezüglichen Ermessensspielraums der Vorinstanz können daher die auferlegten reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 650.-- noch nicht als unangemessen angesehen werden, zumal sich die Höhe im unteren Viertel des massgeblichen Kostenrahmens von Fr. 4'000.-- bewegt. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat eine detaillierte Kostennote einzureichen; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest (Art. 8 Abs. 1 VKEV). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung verhältnismässig zu kürzen (Art. 8 Abs 6 VKEV).

A-2169/2024 Seite 16 8.4.2 Aufgrund der Heilung der Gehörsverletzung sprach die Vorinstanz der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 600.-- zu. Analog zu den Verfahrenskosten gilt auch in diesem Zusammenhang, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung in voller Höhe sich bei der vorliegenden Sachlage nicht aufdrängt. Es be- steht damit kein Anlass, in den Ermessensspielraum der Vorinstanz korri- gierend einzugreifen, demgemäss eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- angemessen sei. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführe- rin beantragten Ersatzes übriger Unkosten ist sodann zu erkennen, dass ihr persönliche Aufwand nicht den Rahmen dessen überstieg, was der Ein- zelne in zumutbarer Weise zur Besorgung der persönlichen Angelegenhei- ten auf sich zu nehmen hat. Die Vorinstanz beschränkte sich daher zu Recht auf die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung und sah davon ab, die Beschwerdeführerin für all- fällige übrige Unkosten zu entschädigen. 8.4.3 Die angefochtene Verfügung ist somit auch im Kostenpunkt zu bestä- tigen. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so- weit auf sie einzutreten ist. 10. 10.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Be- schwerdeverfahrens zu befinden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Be- schwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 10.3 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Ver- fahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-2169/2024 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Flurina Peerdeman

A-2169/2024 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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