B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2143/2016
Urteil vom 6. Dezember 2016 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
A._______, vertreten durch Sonja Comte, Caritas Schweiz, Adligenswilerstrasse 15, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Informationssystem (ZEMIS).
A-2143/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A., eritreischer Staatsangehöriger, stellte am 25. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Dabei gab er an, am (...) 1997 geboren zu sein. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. Oktober 2014 wurde ihm indes mitgeteilt, es bestünden verschie- dene Anhaltspunkte dafür, dass er nicht minderjährig, sondern volljährig sei. So habe er keine gültigen Identitätsdokumente vorgelegt. Auch seien seine Aussagen zu seinem Alter und zu demjenigen seiner Familienange- hörigen nicht immer klar, sondern unsubstantiiert und teilweise wider- sprüchlich gewesen. Zudem sehe er älter aus als angegeben und verhalte sich auch nicht wie ein Jugendlicher im angegebenen Alter. Es werde bei der Weiterbehandlung seines Asylgesuchs daher davon ausgegangen, er sei volljährig. Als Geburtsdatum werde der 1. Januar 1996 registriert. B. Am 21. Oktober 2014 reichte A. an der Loge des Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel verschiedene Dokumente ein, darunter Kopien seiner Taufurkunde, seines Schülerausweises und von zwei Schulzeugnis- sen. In diesen Dokumentenkopien wird der (...) 1997 als Geburtsdatum ge- nannt. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 ersuchte A._______ das Staatssekretariat für Migration (SEM) sinngemäss, wieder den (...) 1997 als Geburtsdatum zu erfassen. Das SEM forderte A._______ mit Schreiben vom 28. Januar 2015 auf, die Dokumente, in denen dieses Geburtsdatum genannt wird, im Original ein- zureichen. D. Mit Schreiben vom 21. August 2015 wandte sich A._______ erneut ans SEM. Er führte aus, er habe diesem im Februar 2015 verschiedene Origi- naldokumente, namentlich den Taufschein und zwei Schuldokumente zu- gestellt, die seine Minderjährigkeit belegen würden. Er bitte um eine rasche Korrektur seines Geburtsdatums. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 10. September 2015, es lägen ihm lediglich Kopien dieser Dokumente vor. Um die Änderung vornehmen zu können, benötige es die Dokumente im Original.
A-2143/2016 Seite 3 In seinem Antwortschreiben vom 29. September 2015 hielt A._______ wie- derum fest, er habe dem SEM die Originaldokumente am 18. Februar 2015 per Einschreiben zugestellt. E. Mit Verfügung vom 8. März 2016 wies das SEM das Gesuch um Änderung der Personalien ab. Zur Begründung führte es aus, das von A._______ angegebene Geburtsdatum sei im Rahmen der Befragung zur Person als unglaubhaft erachtet worden. Der Aufforderung, die eingereichten Aus- weisdokumente im Original nachzureichen, sei A._______ sodann nicht nachgekommen. Die von ihm erwähnte eingeschriebene Eingabe vom 18. Februar 2015 liege dem SEM nicht vor. Folglich lägen den Schweizer Behörden keine Dokumente vor, die seine Angabe rechtsgenügend bele- gen würden. F. Am 7. April 2016 reicht A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2016 ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung ans SEM (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzuwei- sen; eventualiter sei sein Geburtsdatum antragsgemäss zu berichtigen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer darum, ihm die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person seiner Ver- treterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. G. Mit Verfügung vom 11. April 2016 ersucht der Instruktionsrichter die Vorin- stanz, bis zum 12. Mai 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. Nachdem diese Verfügung per Kurier bei der Vorinstanz eingetroffen ist, wird sie samt dem Formular für die Empfangsbestätigung im Dossier des Beschwerde- führers abgelegt. Weder bestätigt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungs- gericht den Empfang der Verfügung noch reicht sie eine Vernehmlassung ein.
A-2143/2016 Seite 4 H. Am 24. Mai 2016 ersucht der Instruktionsrichter die Vorinstanz erneut, eine Vernehmlassung einzureichen. Darauf reicht diese am 10. Juni 2016 eine Stellungnahme ein. Sie hält an ihrem Standpunkt fest. I. Der Beschwerdeführer reicht am 14. Juli 2016 seine Schlussbemerkungen ein. Er hält an seinen Anträgen fest. J. Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens entscheidet die Vorinstanz zudem über das Asylgesuch des Beschwerdeführers. Am 6. Mai 2016 weist sie dieses Gesuch ab und verfügt die Wegweisung, deren Vollzug sie allerdings zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschiebt. In der Ent- scheidbegründung wird festgehalten, das Gesuch um Änderung der Per- sonalien sei für den Erlass des Asylentscheids unerheblich. Unabhängig davon, ob der 1. Januar 1996 oder der (...) 1997 als Geburtsdatum gelte, sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der (am 26. April 2016 durchge- führten) Anhörung zu den Asylgründen volljährig gewesen und lägen somit keine Verfahrensmängel vor. K. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge- richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG).
A-2143/2016 Seite 5 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit dem sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, nach Erhalt der an- gefochtenen Verfügung vom 8. März 2016 habe seine Vertreterin die Vor- instanz mit Schreiben vom 22. März 2016 um Akteneinsicht ersucht. Da die Akten nicht bei der Vertreterin eingegangen seien, habe diese am 31. März 2016 telefonisch nachgefragt. Die zuständige Mitarbeiterin der Vorinstanz habe anlässlich dieses Telefonats ausgeführt, vor der Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen könne keine Einsicht in das Protokoll der Befragung zur Person gewährt werden. Der Beschwerdeführer könne unter diesen Umständen nicht nachvollziehen, weshalb die Vorinstanz seine An- gaben betreffend das Geburtsdatum für unglaubhaft erachte. Indem die Vorinstanz sich geweigert habe, ihm Akteneinsicht zu gewähren, haben sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. In Bezug auf das Verwaltungsverfahren des Bundes wird er in Art. 26 bis 33 VwVG konkretisiert. Er umfasst das Recht der Parteien, mit ihrem Be- gehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Auch ist die Behörde verpflichtet, ihre Verfügung zu begründen (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 1002 und 1003 f.). Der Anspruch auf Akteneinsicht ist in Art. 26 ff. VwVG näher geregelt. In zeitlicher Hinsicht besteht er ab Einleitung des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Erledigung, also solange das Verfahren hängig und die
A-2143/2016 Seite 6 Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 26 Rz. 16, sowie BERNHARD WALDMANN / MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage 2016, Art. 26 Rz. 49, Fussnote 123). Grundsätzlich ist die Akteneinsicht vor Erlass des Entscheids – in Verbindung mit der Anhörung der Partei – zu gewähren. Die nachträgliche Akteneinsicht ist dagegen für die Ergreifung eines Rechtsmittels von Bedeutung (vgl. dazu WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 Rz. 90). Die Vorinstanz war somit auch während der laufenden Beschwerdefrist noch verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 26 ff. VwVG Akteneinsicht zu gewähren. Gestützt darauf hätte sie ihm zumindest die das Geburtsdatum betreffenden Teile des Befragungsprotokolls zu- gänglich machen müssen, auf die im angefochtenen Entscheid verwiesen wird. Davon konnte sie auch unter Hinweis auf das noch laufende Asylver- fahren (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) nicht absehen, war bezüglich des Geburtsdatums ja keine Untersuchung mehr hängig (vgl. Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwVG) und die Begründung des angefochtenen Entscheids ohne Einsicht in die entsprechende Protokollstellen nicht nachvollziehbar. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; eine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unge- achtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs im Beschwerdeverfahren jedoch "geheilt" werden (vgl. dazu statt vie- ler BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 127 V 431 E. 3d/aa und Urteil des BVGer A-7097/2013 vom 25. Juni 2015 E. 8.1.2). Vorliegend hat die Vorinstanz der Vertreterin des Beschwerdeführers die Akten am 6. Mai 2016, d.h. nach Einreichung der Beschwerde, noch zuge- stellt. In seinen Schlussbemerkungen vom 14. Juli 2016 konnte der Be- schwerdeführer daher zur Sache Stellung nehmen. Es erübrigt sich indes zu prüfen, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs unter diesen Umstän- den hätte geheilt werden können: Wie sich aus den nachfolgenden Erwä- gungen ergibt, ist die Beschwerde ohnehin gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A-2143/2016 Seite 7 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das In- formationssystem ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]). Die Rechte der Betroffenen, insbe- sondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht so- wie das Recht auf Information über die Beschaffung besonders schützens- werter Personendaten, richten sich nach dem Bundesgesetz über den Da- tenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG (vgl. Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS- Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]). 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 DSG). Kann bei ei- ner verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten be- wiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufga- ben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personen- daten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu lö- schen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.5, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. Novem- ber 2013 E. 7.1; vgl. auch Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
A-2143/2016 Seite 8 5. Der Beschwerdeführer macht in seinen Schlussbemerkungen vom 14. Juli 2016 geltend, die Vorinstanz halte ihm zu Unrecht vor, sich anlässlich der Befragung zur Person widersprüchlich zu seinem Geburtsdatum geäussert zu haben. Es falle zudem auf, dass die Vorinstanz vorliegend keine Hand- knochenanalyse zur Bestimmung des Alters habe durchführen lassen, wie sie dies in anderen Fällen getan habe. Bereits mit seiner Beschwerde reicht der Beschwerdeführer zudem das Original eines Schulzeugnisses für das Schuljahr 2005/2006 ein. Er macht geltend, diesem Zeugnis lasse sich entnehmen, dass er bei Ausstellung des Zeugnisses (also im Sommer/Herbst 2006) erst acht Jahre alt gewesen sei. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, da dieses Schulzeug- nis dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden sei, könne sie dazu keine Stellung nehmen. 5.1 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1 sowie Urteile des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.4 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3). Vorliegend obliegt es demnach der Vorinstanz zu beweisen, dass der bestehende ZEMIS- Eintrag korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat zu beweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum zutreffend ist. Die Taufurkunde, der Schülerausweis und zwei Schulzeugnisse, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegt hat, sind nur noch in Kopie vorhanden. Die Originale wurden vom Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 18. Februar 2015 per Einschreiben der Vorin- stanz zugestellt. Eine entsprechende Aufgabequittung legt der Beschwer- deführer allerdings nicht vor. Nach Angaben der Vorinstanz sind die Origi- nale nicht bei ihr eingetroffen. Ohnehin aber kommt diesen Dokumenten kein entscheidender Beweiswert zu. Das gilt insbesondere auch für die erit- reische Taufurkunde. Diesen Urkunden wird nur eine sehr geringe Aussa- gekraft bzw. ein minimaler Beweiswert zuerkannt (vgl. dazu Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, das von ihm geltend ge- machte Geburtsdatum zu beweisen.
A-2143/2016 Seite 9 Allerdings hat auch die Vorinstanz nicht nachgewiesen, dass der Be- schwerdeführer vor dem (...) 1997 geboren ist. Wie ausgeführt (E. 4.2), sind unter solchen Umständen jene Daten (versehen mit einem Bestrei- tungsvermerk) zu übernehmen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in jüngerer Zeit mehrere Fälle zu beurteilen, in denen hinsichtlich des Geburtsdatums eine solche Beweislo- sigkeit vorlag. Es kam verschiedentlich zum Schluss, die Richtigkeit des bestehenden ZEMIS-Eintrags sei wahrscheinlicher oder zumindest nicht unwahrscheinlicher als die Richtigkeit der geltend gemachten Änderung. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Fällen an, das eingetragene Datum beruhe auf den Angaben, welche die betroffenen Personen zunächst selber gemacht und (teilweise) auch mit Dokumenten belegt hätten (vgl. Urteile des BVGer A-1342/2015 vom 29. März 2016 E. 5 bis 7, A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4 und A-4265/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 4). In einem weiteren Fall hatte die betroffene Person nach ihrer Einreise nachweislich ein falsches Ge- burtsdatum angegeben, ohne dies im Nachhinein nachvollziehbar begrün- den zu können. Daher qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch ihre weiteren Aussagen zum Geburtsdatum als unglaubwürdig (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5). Der Beschwerdeführer hat indes von Anfang an geltend gemacht, er sei am (...) 1997 geboren. Weder beruht das bisher eingetragene Datum auf seinen eigenen Angaben, noch hat er bisher nachweislich falsche Angaben gemacht. Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres von einer Be- richtigung abgesehen werden (in diesem Sinne: Urteil des BVGer A- 1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.3). 5.3 Die Vorinstanz durfte die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der von ihr genannten Anhaltspunkte (Erscheinungsbild, Aussageverhal- ten) somit zwar in Zweifel ziehen. Es bleibt jedoch näher zu prüfen, ob die Aussagen des Beschwerdeführers oder die Annahmen der Vorinstanz mit grösserer Wahrscheinlichkeit zutreffen. Dabei könnte dem Schulzeugnis für das Schuljahr 2005/2006, das der Beschwerdeführer dem Bundesver- waltungsgericht eingereicht hat, immerhin Indiziencharakter zukommen. Auch dieses ist von der Vorinstanz daher näher zu prüfen. Der Beschwerdeführer weist zudem mit einem gewissen Recht darauf hin, dass sich die Frage nach einer Handknochenanalyse stellt: Zwar weisen
A-2143/2016 Seite 10 diese Analysen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestim- mung des tatsächlichen Alters auf. Nur unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – gilt das Ergebnis der Handknochenanalyse als Beweismittel, mit welchem aller- dings lediglich der Nachweis erbracht wird, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht hat (vgl. Urteile des BVGer A-1987/ 2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.2 und D-5785/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3.1). Doch ist es damit immerhin denkbar, dass sich entweder das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter oder das von der Vor- instanz angenommene Alter gestützt auf eine solchen Analyse als unwahr- scheinlich erweist. Auch wenn dem nicht so sein sollte, könnte die Analyse in dieser Hinsicht zumindest zusätzliche Anhaltspunkte liefern (vgl. zu Letz- terem etwa Urteil des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.2). Allenfalls ist im vorliegenden Fall somit eine solche Analyse nach- zuholen. 5.4 Es ergibt sich demnach, dass die Beschwerde gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6. Das Schulzeugnis für das Schuljahr 2005/2006, das dem Bundesverwal- tungsgericht eingereicht wurde, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils an die Vertreterin des Beschwerdeführers retourniert. Diese wird aufgefordert, das Zeugnis in geeigneter Form an die Vorinstanz weiterzuleiten. 7. 7.1 Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. statt vieler BGE 137 V 57 E. 2, BGE 132 V 215 E. 6.1 und Urteile des BGer 2F_2/2015 vom 30. Januar 2015 E. 4 und 1C_397/ 2009 vom 26. April 2010 E. 6). Der Beschwerdeführer gilt entsprechend als obsiegend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
A-2143/2016 Seite 11 7.2 Angesichts seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Be- schwerde wird die Entschädigung für die berufsmässige Vertretung des Beschwerdeführers auf Fr. 927.– beziffert, wobei für den Fall, dass eine weitere Stellungnahme einzureichen sein sollte, eine Anpassung dieses Betrags in Aussicht gestellt wird. In den Schlussbemerkungen des Be- schwerdeführers finden sich indes keine entsprechenden Angaben. Da der für die erste Phase des Verfahrens geltend gemachte Betrag von Fr. 927.– hoch erscheint, rechtfertigt es sich, für das gesamte Verfahren eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.– zuzusprechen (Entschädigung der Vertretung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). 7.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos. 8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 8. März 2016 be- treffend Änderung der Personalien wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2. Das eingereichte Schulzeugnis für das Schuljahr 2005/2006 wird nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Vertreterin des Be- schwerdeführers retourniert. Diese wird aufgefordert, das Zeugnis an die Vorinstanz weiterzuleiten.
A-2143/2016 Seite 12 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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