B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2138/2020

Urteil vom 22. Juli 2020 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

Parteien

Michael Lauber, Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern vertreten durch Dr. iur. Lorenz Erni, Rechtsanwalt, und MLaw Francesca Caputo, Rechtsanwältin, Erni Caputo GmbH, Ankerstrasse 61, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, Bundesgasse 3, 3003 Bern, vertreten durch Dr. Markus Rüssli, Rechtsanwalt, Umbricht Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 22, Postfach 2957, 8022 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

Disziplinarverfahren.

A-2138/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Aufgrund einer Strafanzeige der Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend: FIFA) vom 18. November 2014, in welcher mög- liche Straftaten im Zusammenhang mit der Vergabe von FIFA-Weltmeister- schaften beschrieben wurden, eröffnete die Bundesanwaltschaft mit Verfü- gung vom 10. März 2015 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Tä- terschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte. Dieses Verfahren wurde später in mehrere Verfahren auf- geteilt bzw. es wurden neue Verfahren als "Abspaltung" eröffnet (nachfol- gend: FIFA-Verfahrenskomplex). B. B.a Am 8. Juli 2015 trafen sich der Bundesanwalt Michael Lauber (nach- folgend: Bundesanwalt), André Marty (Informationschef der Bundesanwalt- schaft) sowie Rinaldo Arnold (Oberstaatsanwalt im Kanton Wallis) im Büro des Bundesanwaltes zu einer Besprechung. Dieses Treffen wurde nicht protokolliert. B.b Nachdem Gianni Infantino am 26. Februar 2016 zum neuen Präsiden- ten der FIFA gewählt worden war, kam es am 22. März 2016 und 22. April 2016 zu zwei nicht protokollierten Treffen zwischen dem Bundesanwalt und Gianni Infantino. Am ersten Treffen vom 22. März 2016 im Hotel Schwei- zerhof in Bern nahmen nebst dem Bundesanwalt und Gianni Infantino auch Rinaldo Arnold und André Marty teil. Teilnehmer des zweiten Treffens vom 22. April 2016 in Zürich waren der Bundesanwalt, Gianni Infantino, Olivier Thormann (damals Leitender Staatsanwalt der Bundesanwaltschaft) und Marco Villiger (damaliger Leiter Rechtsdienst der FIFA). B.c Am 16. Juni 2017 fand im Hotel Schweizerhof in Bern ein drittes Treffen zwischen dem Bundesanwalt und Gianni Infantino statt. Daran nahmen auch Rinaldo Arnold, André Marty sowie möglicherweise eine fünfte Person teil. Auch dieses Treffen wurde nicht protokolliert. C. C.a Aufgrund einer Anfrage eines Journalisten informierte die Bundesan- waltschaft am 11. Oktober 2018 die Medien über die beiden Treffen vom 22. März 2016 und 22. April 2016. Am 6. November 2016 verlangte die

A-2138/2020 Seite 3 Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) vom Bundesan- walt Unterlagen sowie eine Aktennotiz zu den Gesprächen vom 22. März 2016 und 22. April 2016. Mit Aktennotiz vom 7. November 2018 informierte der Bundesanwalt die Geschäftsprüfungskommission (GPK) über die bei- den Treffen. Die Aktennotiz wurde zugleich auch der AB-BA zugestellt. Im Wesentlichen hielt der Bundesanwalt darin fest, die Treffen mit dem FIFA- Präsidenten hätten der Standortbestimmung sowie der allgemeinen Ein- ordnung des FIFA-Verfahrenskomplexes und der Erörterung der FIFA als Anzeigeerstatterin und Privatklägerin gedient. Der Bundesanwalt liess der AB-BA am 9. November 2018 sodann eine Aktennotiz betreffend die Medi- enarbeit der Bundesanwaltschaft zu den beiden erwähnten Treffen zukom- men. C.b Am 12. November 2018 wurden der Bundesanwalt sowie André Marty von der AB-BA zu den Treffen vom 22. März 2016 und 22. April 2016 be- fragt. Auf entsprechende Frage der AB-BA verneinte der Bundesanwalt weitere Gespräche mit der FIFA auf Stufe Bundesanwalt. C.c Mit Schreiben vom 22. November 2018 empfahl die AB-BA dem Bun- desanwalt, Gespräche mit Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne der Strafprozessordnung zu Handen der Verfahrensakten zu doku- mentieren. D. D.a Im Rahmen eines vom ausserordentlichen Staatsanwalt des Kantons Wallis geführten Strafverfahrens gegen Rinaldo Arnold erstattete der Bun- desanwalt am 25. Januar 2019 einen amtlichen Bericht. Darin gab er u.a. an, das Treffen vom 22. April 2016 sei das "zweite und abschliessende Treffen" gewesen. D.b Am 26. Februar 2019 ersuchte der ausserordentliche Staatsanwalt des Kantons Wallis den Bundesanwalt um einen ergänzenden Bericht. Nach seinen Informationen habe Rinaldo Arnold namens Gianni Infantino im Mai 2017 zwecks Vereinbarung eines weiteren Treffens Kontakt mit der Bun- desanwaltschaft aufgenommen, woraufhin man diesem den 9. und 16. Juni 2017 als Terminvorschläge unterbreitet habe. In seinem Antwortschreiben vom 11. März 2019 hielt der Bundesanwalt fest, bei der Überprüfung der Agenden habe sich ein solcher Eintrag für den 16. Juni 2017 ergeben. Als Ort des Treffens sei das Hotel Schweizerhof in Bern eingetragen. Gemäss Agenda-Eintrag seien als Teilnehmer der Bundesanwalt, André Marty,

A-2138/2020 Seite 4 Olivier Thormann sowie Gianni Infantino vorgesehen gewesen. Ob auch Rinaldo Arnold an diesem Treffen teilgenommen habe, lasse sich bei der Bundesanwaltschaft nicht rekonstruieren. Eine SMS von Rinaldo Arnold an André Marty vom 16. Juni 2017 deute darauf hin, dass dieser Gianni Infan- tino auf dem Weg zu diesem Treffen begleitet habe. Weder der Bundesan- walt noch André Marty hätten sich an diesen Termin oder dessen Zustan- dekommen erinnern können. Die nachträglichen Abklärungen der Bundes- anwaltschaft würden darauf hindeuten, dass der Termin stattgefunden habe. Es sei anzunehmen, dass es weiterhin um die Rolle der FIFA als Anzeigeerstatterin bzw. Privatklägerin im FIFA-Verfahrenskomplex gegan- gen sei. D.c Die Bundesanwaltschaft übermittelte am 12. März 2019 der GPK so- wie der AB-BA ihr Antwortschreiben vom 11. März 2019 samt Beilagen (Ausdruck Agenda-Einträge, Ausdruck SMS-Verkehr). E. Am 19. März 2019 erfolgte je eine weitere Befragung des Bundesanwaltes und von André Marty durch die AB-BA. Beide gaben an, sich an das Treffen vom 16. Juni 2017 nicht mehr zu erinnern. F. Anlässlich der Aufsichtssitzung der AB-BA vom 25. März 2019 nahm der Bundesanwalt nochmals Stellung zu den Treffen mit dem FIFA-Präsiden- ten. Die AB-BA ihrerseits teilte dem Bundesanwalt gleichentags mit, dass sie für die weitere Untersuchung des Sachverhalts und Klärung der offenen Fragen eine externe Fachperson einsetzen werde. Sodann übermittelte die AB-BA der GPK sowie der Gerichtskommission der eidgenössischen Räte den Bericht "Weiteres Gespräch des Bundesanwaltes mit dem FIFA-Präsi- denten" mit ihrer vorläufigen Einschätzung und dem geplanten weiteren Vorgehen. G. Mit Schreiben vom 17. April 2019 informierte die AB-BA den Bundesanwalt, dass sie nach Vornahme zusätzlicher Untersuchungshandlungen zur Vor- abklärung des Sachverhalts prüfen werde, ob gegen ihn gegebenenfalls eine Disziplinaruntersuchung einzuleiten sei. Im Rahmen der weiteren Vorabklärungen der AB-BA erteilten Gianni Infan- tino sowie Rinaldo Arnold am 18. April 2019 schriftlich Auskunft. Zudem wurde Olivier Thormann am 29. April 2019 durch die AB-BA befragt.

A-2138/2020 Seite 5 H. Am 9. Mai 2019 legte die AB-BA den "Bericht über die Vorabklärungen zu Handen der GPK im Zusammenhang mit der Frage über die Notwendigkeit einer Disziplinaruntersuchung" vor und eröffnete mit Entscheid vom glei- chen Tag ein Disziplinarverfahren gegen den Bundesanwalt. I. Am 10. Mai 2019 äusserte sich der Bundesanwalt anlässlich einer Medien- konferenz zur Eröffnung der Disziplinaruntersuchung. J. Die AB-BA beauftragte in der Folge Prof. Peter Hänni mit der Durchführung der Disziplinaruntersuchung und setzte ihn mit Verfügung vom 9. Mai 2019 als Leiter der Untersuchung sowie weitere Personen als Untersuchungs- mitarbeiter ein. Am 1. Juli 2019 teilte der Bundesanwalt der AB-BA mit, er habe Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni und Rechtsanwältin Francesca Caputo mit der Wahrung seiner Interessen in diesem Disziplinarverfahren betraut. Der Leiter der Disziplinaruntersuchung erkannte in der Folge mit Instrukti- onsverfügung vom 3. Juli 2019, Lorenz Erni und Francesca Caputo würden wegen eines Interessenskonflikts nicht als "Vertreter und Beistände" des Bundesanwalts zugelassen. Auf die vom Bundesanwalt sowie von Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni und Rechtsanwältin Francesca Caputo hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3612/2019 vom 29. Juli 2019 nicht ein, stellte aber gleichzeitig fest, dass die Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2019 im Sinne der Erwägungen nichtig sei. Die Nichtigkeit der Ver- fügung begründete es zusammengefasst damit, dass die Aufgabenüber- tragung an den Leiter der Disziplinaruntersuchung ohne eine gesetzliche Grundlage erfolgt sei, weshalb diesem keine Verfügungskompetenz zu- kommen könne. Darüber hinaus hielt es fest, dass das angeordnete Ver- tretungsverbot auch in materieller Hinsicht nicht zulässig sei. Mit der Be- gründung, die AB-BA sei nicht beschwerdeberechtigt, trat das Bundesge- richt schliesslich mit Urteil 8C_551/2019 vom 10. Januar 2020 auf die von der AB-BA gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Be- schwerde nicht ein. K. Am 24. Juli 2019 entschied der Bundesanwalt nach vorgängigem Aus- tausch mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA), dass die Bundesan- waltschaft denjenigen Mitarbeitenden, welche als Dritte von der AB-BA in

A-2138/2020 Seite 6 das Disziplinarverfahren involviert würden, die Kosten der rechtsanwaltli- chen Vertretung erstatten werde. In Bezug auf seine eigenen Anwaltskos- ten entschied der Bundesanwalt, die Frage der Kostentragung der Finanz- delegation (FinDel) zu unterbreiten und dass die Kosten vorläufig die Bun- desanwaltschaft übernehme. L. Nachdem die AB-BA am 12. August 2019 beschlossen hatte, die Diszipli- naruntersuchung selbst weiterzuführen, forderte sie mit "Aktenedition Nr. 1" vom 21. August 2019 die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte auf, diverse Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln. Am 12. September 2019 liessen die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte der AB-BA einen Teil der verlangten Unterlagen zukommen und teilten mit, in Bezug auf die übrigen Dokumente würden sich wichtige Rechtsfragen stellen, die es vorab zu klären gelte. So sei der Schutz der Persönlichkeitsrechte, des Untersuchungsgeheimnisses und der als vertraulich qualifizierten Doku- mente zu prüfen. Während die AB-BA in den nachfolgenden Korrespon- denzen mehrfach an der verlangten Aktenedition festhielt und diesbezüg- lich am 17. Oktober 2019 eine entsprechende Verfügung erliess, stellten sich die Stellvertretenden Bundesanwälte auf den Standpunkt, sie seien für das Ersuchen nicht zuständig. Die Herausgabe von Akten in laufenden Ver- fahren falle in den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 2 und 102 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafpro- zessordnung, StPO, SR 312.0), womit die jeweilige Verfahrensleitung zu- ständig sei. Sodann liege keine Vertretungssituation vor, weshalb das Er- suchen an den Bundesanwalt selbst zu richten sei. Eine Aktenedition im von der AB-BA verlangten Umfang erfolgte bis zum Abschluss der Diszipli- naruntersuchung nicht. M. Am 11. November 2019 stellte der Bundesanwalt jeweils eine "Aussageer- mächtigung und Entbindung vom Amtsgeheimnis" für A._______ ([...]), André Marty und B._______ ([...]) aus. Diese wurden durch die AB-BA bzw. dem hierfür mit Beschluss vom 10. September 2019 ermächtigten Mitglied der AB-BA am 12. November 2019, 13. November 2019 bzw. 15. Novem- ber 2019 im Beisein des Rechtsvertreters des Bundesanwaltes befragt. N. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 teilte die AB-BA dem Bundesanwalt eine Erweiterung des Disziplinarverfahrens mit. Sie werde ergänzend das Ver-

A-2138/2020 Seite 7 halten des Bundesanwaltes während der Untersuchung und generell ge- genüber der AB-BA im Hinblick auf mögliche Amtspflichtverletzungen be- rücksichtigen. Der Bundesanwalt nahm am 21. Januar 2020 hierzu schrift- lich Stellung. O. Am 10. Januar 2020 wurde der Bundesanwalt durch die AB-BA befragt. P. In der Folge wurde dem Bundesanwalt am 4. Februar 2020 der Entwurf der Verfügung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zugestellt und ihm gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, hierzu bis 17. Februar 2020 Stellung zu nehmen. Der Bundesanwalt reichte seine Stellungnahme innert er- streckter Frist am 24. Februar 2020 ein. Am 27. Februar 2020 teilten die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte der AB-BA mit, der Bundesanwalt habe entgegen den Ausführungen im Verfügungsentwurf bei der Beantwortung der Editionsbegehren keinen Ein- fluss auf sie ausgeübt, um sie dazu zu veranlassen, keine Dokumente zu liefern. Die Antworten würden ihrer persönlichen Überzeugung entspre- chen. Q. Mit Verfügung vom 2. März 2020 belegte die AB-BA den Bundesanwalt mit einer Disziplinarsanktion in Form der Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres (Ziff. 1) und regelte die Kostenfolgen des Verfahrens (Ziff. 2). In ihren Erwägungen stellte sie zunächst verschiedene Amtspflichtverlet- zungen fest. So habe der Bundesanwalt durch die Nichtprotokollierung der Treffen mit Gianni Infantino die Protokollierungspflicht nach Art. 77 StPO grobfahrlässig verletzt. Sodann habe er mehrfach im Interessenkonflikt ge- handelt und die Stellvertretungsregelung nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71) missachtet, in- dem er persönlich drei Auskunftspersonen eine "Aussageermächtigung und Entbindung vom Amtsgeheimnis" sowie proaktiv eine Kostengutspra- che zulasten der Bundesanwaltschaft für den Beizug von Rechtsbeistän- den erteilt, in die Behandlung der Auskunfts- und Editionsbegehren der AB- BA eingegriffen und die Übernahme der Kosten seiner eigenen Rechtsver- tretung durch die Bundesanwaltschaft bis zum Entscheid der FinDel ange- ordnet habe. Dadurch habe er mehrfach grobfahrlässig den Code of

A-2138/2020 Seite 8 Conduct der Bundesanwaltschaft verletzt. Weiter habe der Bundesanwalt seine Treuepflicht grobfahrlässig verletzt, da er wissentlich und willentlich unwahre Angaben gegenüber der AB-BA gemacht, die Untersuchung der AB-BA grobfahrlässig behindert sowie die AB-BA anlässlich der Medien- konferenz vom 10. Mai 2019 öffentlich in Misskredit gezogen und damit in grobfahrlässiger Weise illoyal gehandelt habe. Mit der Zulassung von Ri- naldo Arnold an den Treffen vom 22. März 2016 und 16. Juni 2017 habe er zudem grobfahrlässig die Möglichkeit der Amtsgeheimnisverletzung ge- schaffen. Schliesslich habe der Bundesanwalt Art. 9 Abs. 2 StBOG, wo- nach er insbesondere gehalten sei, Personal-, Finanz- und Sachmittel der Bundesanwaltschaft wirksam einzusetzen, fahrlässig verletzt. Alsdann führte sie aus, aufgrund der Empfehlung vom 22. November 2018, Gespräche mit Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne der Strafprozessordnung zu Handen der Verfahrensakten zu dokumentieren, sei die Verletzung der Protokollierungspflicht disziplinarrechtlich nicht zu- rechenbar und im Rahmen der Sanktionierung nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gelte infolge Verjährung für die Verletzung von Art. 9 Abs. 2 StBOG und die Schaffung der Gefahr der Amtsgeheimnisverletzung. Der Umfang der weiteren Pflichtverletzungen wiege schwer. Zudem falle der Bundesanwalt durch Uneinsichtigkeit auf. Im Kern zeige er ein falsches Berufsverständnis. Er mache den Eindruck, über dem Gesetz und über den Institutionen zu stehen und die Bundesanwaltschaft als Behörde mit seiner Person zu verwechseln. Nur eine schwere Sanktion sei geeignet, den Bun- desanwalt vor der weiteren Begehung von Disziplinarfehlern abzuhalten. Es sei deshalb von der Maximalsanktion einer Lohnkürzung von 10% aus- zugehen, wobei sanktionsmindernd zu berücksichtigen sei, dass in den Ak- ten keine Hinweise enthalten seien, dass er unrechtmässige Geld-, Sach- oder Personaldienstleistungen empfangen habe. Als Sanktion sei deshalb eine Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres auszusprechen. R. Mit Schreiben vom 25. März 2020 und nachdem er von der veröffentlichten und teilweise geschwärzten Fassung der Verfügung vom 2. März 2020 Kenntnis erlangt hatte, wies Gianni Infantino gegenüber der AB-BA ge- wisse Feststellungen in der Verfügung als falsch zurück. Er habe im Jahr 2015 zu keinem Zeitpunkt irgendjemanden darum gebeten, sich mit dem Bundesanwalt zu treffen. Zudem habe er im Juli 2015 keinerlei Pläne und nicht die geringste Absicht gehabt, eines Tages für das Amt des FIFA-Prä- sidenten zu kandidieren.

A-2138/2020 Seite 9 S. Gegen die Verfügung der AB-BA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 2. März 2020 lässt der Bundesanwalt (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Ein- gabe vom 21. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er- heben. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einstellung des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens. Er rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unvoll- ständige Sachverhaltsdarstellung, eine unzulässige Beurteilung verjährter Sachverhalte, die Voreingenommenheit bzw. Parteilichkeit der Vorinstanz sowie eine Kompetenzüberschreitung durch die Vorinstanz. In materieller Hinsicht weist er die ihm vorgeworfenen Amtspflichtverletzungen als unbe- gründet zurück. T. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und stellt verschiedene Beweisanträge. U. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 2. Juli 2020 an seinen Anträgen und Ausführungen gemäss Beschwerdeschrift fest, äussert sich zu den Beweisanträgen der Vorinstanz und verzichtet an- sonsten auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz. V. Am 8. Juli 2020 reicht die Vorinstanz unaufgefordert eine weitere Stellung- nahme und zusätzliche Unterlagen ein. W. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 teilt der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit. X. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

A-2138/2020 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG ent- schieden hat. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Es han- delt sich sodann um eine Verfügung der Vorinstanz auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewähl- ten Mitglieder der Bundesanwaltschaft, wozu der Bundesanwalt gehört (Art. 20 Abs. 1 StBOG). Hiergegen ist die Beschwerde zulässig (vgl. Art. 33 Bst. c ter VGG). Eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung (Bst. c) hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihm der Lohn für die Dauer eines Jahres um 8% gekürzt wird, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 1.3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses an- gefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der an- gefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Ver- fügung. Gegen die Begründung und allfällig darin enthaltene Meinungs-

A-2138/2020 Seite 11 äusserungen oder Empfehlungen kann hingegen keine Beschwerde ge- führt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 mit Hinweisen). 1.3.2 Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die von der Vorinstanz verfügte Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jah- res und entsprechend die dieser Disziplinarmassnahme zugrundeliegen- den Aspekte, insbesondere die Amtspflichtverletzungen, für welche die Sanktion ausgesprochen wurde. Nicht zum Streitgegenstand gehören hin- gegen sämtliche Sachverhaltselemente, mit denen sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar auseinandersetzte, bei der Bemessung der Disziplinarmassnahme jedoch nicht berücksichtigte. Soweit sich der Beschwerdeführer damit in seiner Beschwerde inhaltlich auseinandersetzt, ist darauf nachfolgend nicht weiter einzugehen. 1.3.3 Dies trifft zunächst auf die Verletzung der Protokollierungspflicht nach Art. 77 StPO zu. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Vernehmlassung selbst ausführte, ist dem Beschwerdeführer die- ser Vorwurf aufgrund der Empfehlung der Vorinstanz vom 22. November 2018, zukünftig Gespräche mit Parteien oder anderen Verfahrensbeteilig- ten im Sinne der Strafprozessordnung zu Handen der Verfahrensakten zu dokumentieren, disziplinarrechtlich nicht zurechenbar und im Rahmen der Sanktionierung nicht zu berücksichtigen. 1.3.4 Dasselbe gilt in Bezug auf die unbestritten verjährten Vorwürfe der Verletzung von Art. 9 Abs. 2 StBOG und der Schaffung der Gefahr der Amtsgeheimnisverletzung. Während die angefochtene Verfügung diesbe- züglich nicht ganz klar ist, führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, diese Tatbestände seien infolge Verjährung bei der Sanktionierung nicht berücksichtigt worden. 1.3.5 Zu den Sachverhaltselementen, mit welchen sich die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zwar auseinandersetzte, schlussendlich jedoch keine Amtspflichtverletzung feststellte, und welche sie bei der Sanktionsbemessung nicht berücksichtigte, gehören folgende Vorgänge:

  • Unwahre Angaben zu den Inhalten der Treffen vom 22. März 2016 und
  1. April 2016 (Ziff. 5.2.3.1/c der angefochtenen Verfügung): Die Vorinstanz bezeichnete die Angaben des Beschwerdeführers in der an-

A-2138/2020 Seite 12 gefochtenen Verfügung zwar als widersprüchlich und nicht nachvoll- ziehbar, sah darin jedoch keine Amtspflichtverletzung, wie sie auch in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich ausführte. Entsprechend ist auch der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag der Vorinstanz auf Edition einer E-Mail von Gianni Infantino an Rinaldo Arnold vom 12. April 2016, mit welcher die Vorinstanz belegen möchte, dass es am Treffen vom 22. April 2016 auch um verfahrensspezifische Inhalte ge- gangen sein dürfte und ihre Zweifel an den Angaben des Beschwerde- führers zu den Inhalten der Treffen berechtigt seien, bereits an dieser Stelle mangels Relevanz für den Verfahrensausgang abzuweisen.

  • Angaben zur "Transmission" bezüglich der Treffen vom 22. März 2016 und 22. April 2016 (Ziff. 5.2.3.1/d der angefochtenen Verfügung): In der angefochtenen Verfügung erachtete die Vorinstanz die vom Beschwer- deführer vorgebrachten Motive für die beiden Treffen als nicht stichhal- tig, stellte jedoch in diesem Zusammenhang keine Amtspflichtverlet- zung fest, wie sich auch explizit aus ihrer Vernehmlassung ergibt.
  • Angaben zur Abwesenheit von fallführenden Staatsanwälten bezüglich der Treffen vom 22. März 2016 und 22. April 2016 (Ziff. 5.2.3.1/e der angefochtenen Verfügung): Die Vorinstanz erachtete die Angaben des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als inkonsistent, erkannte darin aber keine Amtspflichtverletzung und zog daraus für das Disziplinarverfahren keine Folgerungen.
  • Angaben zum Hotel Schweizerhof (Ziff. 5.2.3.1/f der angefochtenen Verfügung): Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb die Treffen vom 22. März 2016 und 16. Juni 2017 im Hotel Schweizer- hofs durchgeführt worden seien, seien unglaubhaft und in Teilen fak- tenwidrig. Eine Amtspflichtverletzung stellte die Vorinstanz jedoch auch hier nicht fest und berücksichtigte ihre Feststellung auch ansonsten nicht bei der Sanktionsbemessung. 1.3.6 Unter dem Titel "Verletzung der Verantwortlichkeit als Bundesanwalt" in Ziff. 5.3 der angefochtenen Verfügung wirft die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer vor, die seinem Amt inhärente Verantwortlichkeit in mehr- facher Hinsicht verletzt zu haben. Eine eigenständige, zu sanktionierende Amtspflichtverletzung sah sie darin jedoch nicht. Es handelt sich lediglich um eine Gesamtwürdigung durch die Vorinstanz. Ihre Ausführungen hierzu

A-2138/2020 Seite 13 beschränken sich denn auch im Wesentlichen auf eine blosse Zusammen- fassung der festgestellten Amtspflichtverletzungen. Entsprechend ist da- rauf nachfolgend ebenfalls nicht spezifisch einzugehen. Eine Gesamtwür- digung der einzelnen Amtspflichtverletzungen wird – sofern solche bei der nachfolgenden Überprüfung tatsächlich festgestellt werden – im Rahmen der Festlegung der Disziplinarmassnahme vorzunehmen sein. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher – mit Verweis auf die vor- stehende Präzisierung – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal- tungsgericht indes namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwal- tungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zu- sammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich in- sofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.1; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.160). 3. 3.1 Die Aufgaben und Befugnisse der Vorinstanz im Zusammenhang mit Disziplinaruntersuchungen sind in Art. 31 Abs. 2 StBOG geregelt. Danach kann die Vorinstanz bei Amtspflichtverletzungen gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesan- waltschaft, d.h. insbesondere gegenüber dem Bundesanwalt, eine Verwar- nung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen. Art. 5 des Reglements der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vom 4. November 2010 (nachfolgend: AB-BA-Reglement; SR 173.712.243) hält weiter fest, dass für das Disziplinarverfahren nach

A-2138/2020 Seite 14 Art. 31 Abs. 2 StBOG die Art. 16–19 der Verordnung der Bundesversamm- lung vom 1. Oktober 2010 über die Organisation und die Aufgaben der Auf- sichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: Organisations- und Aufgabenverordnung; SR 173.712.24) und subsidiär das VwVG an- wendbar sind (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer] A-3612/2019 vom 29. Juli 2019 E. 4.1.1). 3.2 Art. 16-19 der Organisations- und Aufgabenverordnung regeln die Dis- ziplinarmassnahmen, das Verfahren, die Verjährung der disziplinarischen Verantwortlichkeit sowie das Verfahren zur Stellung eines Antrages auf Amtsenthebung. Art. 16 der Organisations- und Aufgabenverordnung wie- derholt die in Art. 31 Abs. 2 StBOG bereits erwähnten Disziplinarmassnah- men und bestimmt in Bezug auf die Sanktion der Lohnkürzung, dass diese höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres betragen kann (vgl. Bst. c). In Bezug auf das Disziplinarverfahren selbst hält Art. 17 der Orga- nisations- und Aufgabenverordnung lediglich Folgendes fest: 1 Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgespro- chen werden. 2 Mit Beendigung des Amtes endigt die Untersuchung automatisch. 3 Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Untersuchung und zu einem Straf- verfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Be- endigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmas- snahmen entschieden werden. Entsprechend richtet sich die Disziplinaruntersuchung in verfahrensrechtli- cher Hinsicht im Wesentlichen nach dem VwVG. 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in verschiedener Hinsicht eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Der Ge- hörsanspruch umfasst verschiedene Teilgehalte, so namentlich das Recht der Parteien auf Anhörung bzw. Äusserung vor Erlass der Verfügung, auf Orientierung, auf Akteneinsicht, auf Prüfung der eigenen Vorbringen sowie auf Begründung der Verfügung (BGE 144 I 11 E. 5.3 und 135 II 286 E. 5.1;

A-2138/2020 Seite 15 WALDMANN/BICKEL in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 29 N 44 ff.). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass im Beschwerdeverfahren der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittel- verfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Ge- hörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N. 114 ff.). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei nur eine ungenügende Frist zur Ausarbeitung der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf einge- räumt worden. Der Verfügungsentwurf sei am 6. Februar 2020 bei seinen Rechtsvertretern eingegangen mit einer Frist zur Stellungnahme bis 17. Februar 2020. Die daraufhin wegen Auslands- und Ferienabwesenhei- ten der Rechtsvertreter beantragte Fristerstreckung um 20 Tage sei ohne Not nur einmalig um eine Woche bewilligt worden. Tatsächlich seien ihm daher nur wenige Tage zur Verfügung gestanden, was für eine Stellung- nahme zum rund 40 Seiten umfassenden Entwurf und den damit zugestell- ten 147 Beilagen nicht genügend gewesen sei. Sodann seien die Ausfüh- rungen in der Stellungnahme praktisch vollumfänglich ignoriert worden. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen in der Stellungnahme überhaupt nicht auseinandergesetzt. Ihm sei das rechtliche Gehör anlässlich seiner Befragung vom 10. Januar 2020 und für die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf nur pro forma gewährt worden. Der Entscheid sei offensichtlich bereits festgestanden. 4.2.2 Die Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dem Beschwerdeführer sei ausreichend Zeit für die Ausarbeitung seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf zur Verfügung gestanden, was seine 34 Seiten umfassende Eingabe vom 24. Februar 2020 belege. Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers werde in der angefochtenen

A-2138/2020 Seite 16 Verfügung an zahlreichen Stellen hingewiesen. Sie sei ihrer Begründungs- pflicht in genügender Weise nachgekommen. Ohnehin würde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren geheilt. 4.2.3 Der Beschwerdeführer konnte seine Sicht der Dinge im Rahmen der Disziplinaruntersuchung in genügender Weise darlegen. So wurde er am 10. Januar 2020 eingehend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen be- fragt. Nach Abschluss der Untersuchung wurde ihm sodann Gelegenheit eingeräumt, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Dieser ging am 6. Februar 2020 bei den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers ein. Un- ter Berücksichtigung der gewährten Fristerstreckung bis 24. Februar 2020 standen dem Beschwerdeführer somit 19 Tage bzw. 13 Arbeitstage zur Ausarbeitung der Stellungnahme zur Verfügung. Wie sich aus dem Frister- streckungsgesuch vom 12. Februar 2020 ergibt, war in dieser Zeit stets nur einer der beiden Rechtsvertreter ausland- oder ferienabwesend. Die Frist zur Stellungnahme ist in Anbetracht des Umfangs des Verfügungsentwurfs und der Akten zwar als kurz anzusehen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch – auch unter Berücksichtigung, dass die Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers noch andere termin- bzw. fristgebundene Ar- beiten zu erledigen hatte – nicht vor. Der Beschwerdeführer reichte denn auch fristgerecht eine 34 Seiten umfassende Stellungnahme ein, worin er zu sämtlichen Punkten des Verfügungsentwurfs Stellung nahm. Inhaltlich entspricht sie im Wesentlichen seiner Beschwerdeschrift. Inwiefern er aus zeitlichen Gründen zu bestimmten Vorwürfen nicht oder nicht ausreichend Stellung nehmen konnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oh- nehin als geheilt anzusehen wäre, nachdem sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassend äussern konnte und das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden mit voller Kognition überprüft (vgl. vorstehend E. 2). 4.2.4 In der angefochtenen Verfügung wird an verschiedenen Stellen auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2020 verwie- sen. Gewisse darin geäusserte Kritikpunkte hat die Vorinstanz einleitend zurückgewiesen. Ansonsten hat sie sich mit den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers grösstenteils nur rudimentär auseinandergesetzt. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Behörde nicht verpflichtet ist, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen

A-2138/2020 Seite 17 von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2). Diesen Anfor- derungen genügt die angefochtene Verfügung. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in Kenntnis der Umstände beim Bundesverwaltungsgericht anzufech- ten. Nachdem sich die Vorinstanz zudem in ihrer Vernehmlassung einge- hend zu den Einwänden des Beschwerdeführers äusserte, wäre eine all- fällige Verletzung der Begründungspflicht ohnehin als geheilt anzusehen. 4.2.5 Schliesslich kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör nur pro forma gewährt. So hat sie in der angefochtenen Verfügung verschiedentlich auf die Aussagen des Be- schwerdeführers anlässlich der Befragung vom 10. Januar 2020 abgestellt. Diese diente der Vorinstanz nicht unwesentlich zur Klärung des Sachver- halts. Sodann hat sie nach dem zuvor Ausgeführten auch die Stellung- nahme vom 24. Februar 2020 in ihren Entscheid einfliessen lassen. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz an ihrer Auffassung gemäss Verfü- gungsentwurf festhielt, kann noch nicht geschlossen werden, dass ihr Ent- scheid bereits definitiv festgestanden hätte. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Behörde regelmässig an ihrer Sichtweise gemäss Verfügungsent- wurf festhält. Dabei ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass der Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 24. Februar 2020 vertretenen Standpunkte im Wesentlichen bereits auf- grund der Befragung vom 10. Januar 2020 sowie aufgrund weiterer Einga- ben im Laufe der Disziplinaruntersuchung bekannt waren. 4.3 4.3.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, er sei durch die Vorinstanz trotz entsprechender Nachfrage nur ungenügend über den Verfahrensge- genstand informiert worden. Gewisse Vorwürfe seien ihm gegenüber gar nie konkret erwähnt worden, sondern seien erst aus dem Verfügungsent- wurf ersichtlich gewesen. 4.3.2 Die Vorinstanz macht geltend, der Pflicht zur Orientierung werde Ge- nüge getan, wenn der Betroffene über die Eröffnung der Disziplinarunter- suchung orientiert werde, ihm die Gründe für die Eröffnung in den Grund- zügen bekanntgegeben und ihm vor Erlass der Verfügung die entscheidre- levanten Überlegungen mitgeteilt würden. Dies sei vorliegend geschehen.

A-2138/2020 Seite 18 Der für Strafverfahren geltende Grundsatz nach Art. 32 Abs. 2 BV, wonach jede angeklagte Person Anspruch darauf habe, möglichst rasch und um- fassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, sei vorliegend nicht anwendbar. 4.3.3 Der Anspruch auf Orientierung ist notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung weiterer Rechte wie etwa das Recht auf Akteneinsicht oder das Recht auf vorgängige Äusserung. Damit sich der Betroffene überhaupt äussern und seine Mitwirkungsrechte ausüben kann, muss er Kenntnis ha- ben, dass eine einseitige hoheitliche Anordnung in Aussicht steht. Des Wei- teren muss er über den Gehalt dieser Anordnung wenigstens in groben Zügen Bescheid wissen und den Umfang sowie die Tragweite der vorzu- nehmenden Sachverhaltsabklärung erfahren können (WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 45 und 71 ff.). Der Beschwerdeführer wurde in diesem Sinne von der Vorinstanz in genügender Weise über das Verfahren orien- tiert. So wurde er über die Eröffnung sowie die Gründe für die Eröffnung der Disziplinaruntersuchung in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 7. Ja- nuar 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer alsdann mit, dass sie das Disziplinarverfahren erweitern werde und auch das Verhalten wäh- rend der Untersuchung und generell gegenüber der Vorinstanz berücksich- tigen werde. Die Erweiterung erfolge namentlich aufgrund der mutmassli- chen Einflussnahme auf die Stellvertretenden Bundesanwälte sowie auf weitere Mitarbeitende der Bundesanwaltschaft und der öffentlichen Kom- munikation der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit der Disziplina- runtersuchung. Hierzu wurde der Beschwerdeführer einerseits am 10. Ja- nuar 2020 befragt und andererseits konnte er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Einzelnen aus dem Verfügungsentwurf ersehen. Der Be- schwerdeführer war insofern für die Ausübung seiner Mitwirkungsrechte stets ausreichend über das Verfahren orientiert. Soweit der Beschwerdeführer ein allenfalls darüber hinausgehendes Recht auf Orientierung aus strafprozessualen Grundsätzen ableiten möchte, ist anzufügen, dass diese im vorliegenden Disziplinarverfahren nicht zur An- wendung gelangen, zumal es sich nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 4 mit Hinweisen; ANDREA HÜLSMANN, Disziplinarische Verantwortlichkeit im öf- fentlichen Dienst, Analyse der gesetzlichen Regelung im Bund und im Kan-

A-2138/2020 Seite 19 ton Zürich, Diss. Bern 2013, S. 186 ff., insb. S. 196 ff.; TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 Rz. 47; nachfolgend E. 5.4). Anzufügen bleibt, dass eine allfällige Verletzung des Rechts auf Orientie- rung ebenfalls als geheilt anzusehen wäre, nachdem sich der Beschwer- deführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassend und in Kennt- nis sämtlicher Umstände äussern konnte. 4.4 4.4.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei nur unvollstän- dig Akteneinsicht gewährt worden, obwohl er mehrmals um Zustellung sämtlicher Akten ersucht habe. Es genüge nicht, nur in jene Akten Einsicht zu gewähren, auf welche in der Verfügung abgestellt werde. Auch liege kein Verfahrensprotokoll vor. Es sei deshalb nicht klar, ob gegebenenfalls trotz dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2019 externe Personen weiterhin in die Untersuchungsführung involviert gewesen seien. Sodann habe die Vorinstanz die Endfassung innert bloss drei Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme vom 24. Februar 2020 erstellt, was zur Frage Anlass gebe, ob tatsächlich allen sieben Mitgliedern genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe und ob der Entscheid verfahrensrechtlich korrekt zustande gekommen sei. 4.4.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, mit Ausnahme einiger weniger Doku- mente, die irrtümlicherweise nicht Eingang in die Akten gefunden hätten, seien dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Verfügungsentwurf die gesamten Akten zur Verfügung gestellt worden. Von den meisten der mit dem Verfügungsentwurf nicht zugestellten Akten habe der Beschwerdefüh- rer zudem Kenntnis gehabt, da er vorher bereits eine Orientierungskopie erhalten habe oder die Schreiben an ihn gerichtet gewesen seien. Der Be- schwerdeführer habe sämtliche Akten, auf welche sich die Verfügung stütze und die entscheidrelevant gewesen seien, erhalten. Es bestehe keine Pflicht zur Führung eines Verfahrensprotokolls. Der Inhalt der Verfü- gung sei intensiv diskutiert und die am 26. Februar 2020 eingegangene Stellungnahme von allen Mitgliedern eingehend geprüft worden. Dass sie in der Lage gewesen sei, diese innert weniger Tage zu verarbeiten, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. 4.4.3 Das Einsichtsrecht umfasst nicht nur die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke, sondern alle Unterlagen,

A-2138/2020 Seite 20 welche grundsätzlich geeignet sind, als Beweismittel zu dienen bzw. für die Behörde entscheidrelevant sein könnten, auch wenn die Ausübung des Ak- teneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen ver- mag. Es ist insofern grundsätzlich in alle Akten Einsicht zu gewähren, die zum Verfahren gehören (BGE 132 V 387 E. 3.2; BVGE 2015/47 E. 5.2; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N 33). Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer gewisse zum Verfahren gehörende Unterlagen weder mit dem Verfügungsentwurf noch anderswie zur Einsichtnahme zugestellt wurden. Damit hat die Vorinstanz das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers verletzt, unabhängig davon, ob die ihm vorenthaltenen Akten entscheidwesentlich waren. Der Beschwerdeführer konnte jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren in sämtliche Akten Einsicht nehmen, womit die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist. 4.4.4 Eine Pflicht zur Erstellung eines "Verfahrensprotokolls", wie es der Beschwerdeführer verlangt, sieht das VwVG nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtskonform zustande gekom- men ist, bestehen sodann nicht. Nach Ergehen des Urteils des Bundesver- waltungsgerichts vom 29. Juli 2019 legte die mit der Durchführung der Dis- ziplinaruntersuchung beauftragte, externe Fachperson die Leitung der Un- tersuchung nieder und die Vorinstanz beschloss am 12. August 2019, das Verfahren selbst weiterzuführen, was sie schliesslich auch tat. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung bereits wenige Tage nach Eingang der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erlassen wurde. Die- ses Vorgehen der Vorinstanz gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 5. Zu den weiteren formellen Rügen des Beschwerdeführers kann Folgendes festgehalten werden: 5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Sachverhaltsdarstel- lung rügt, ist darauf – soweit entscheidrelevant – nachfolgend bei der Über- prüfung der einzelnen vorgeworfenen Amtspflichtverletzungen einzuge- hen. 5.2 Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Kompetenzen überschritten und in Missachtung des massgeblichen Prozessrechts dem

A-2138/2020 Seite 21 Untersuchungsgeheimnis unterstehende Informationen aus Strafverfahren der Bundesanwaltschaft beigezogen und unzulässigerweise verwendet. 5.3 Was den Vorwurf der Voreingenommenheit bzw. Parteilichkeit der Vorinstanz anbelangt, so ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal der Be- schwerdeführer auf ein Ausstandsbegehren explizit verzichtete und dieses ohnehin als verspätet angesehen werden müsste (vgl. BGE 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.4 und 132 II 485 E. 4.3). 5.4 Die Frage, ob der Einbezug der verjährten Amtspflichtverletzungen (Verletzung von Art. 9 Abs. 2 StBOG und Schaffung der Gefahr der Amts- geheimnisverletzung) in die Disziplinaruntersuchung überhaupt zulässig war, kann offengelassen werden. Einerseits bilden die verjährten Amts- pflichtverletzungen nicht Streitgegenstand (vgl. vorstehend E. 1.3.4) und andererseits kann in deren Einbezug in die Disziplinaruntersuchung entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls keine Verletzung der in Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung (vgl. Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) erblickt werden. Das vorliegende Dis- ziplinarverfahren, mit welchem als Sanktion eine Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres ausgesprochen wurde, gilt nicht als strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK, weshalb sich der Beschwerde- führer nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann (vgl. Urteil des BGer 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 4 mit Hinweisen, wonach eine gegenüber einem kantonalen Staatsanwalt als Disziplinarstrafe ausge- sprochene Herabsetzung der Besoldung um zwei Erfahrungsstufen inner- halb einer Lohnklasse nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fällt und die Unschuldsvermutung nicht zur Anwendung gelangt; vorste- hend E. 4.3.3). 6. 6.1 Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegenüber dem Bundes- anwalt (oder einem Stellvertretenden Bundesanwalt) setzt – wie bereits er- wähnt – eine Verletzung von Amtspflichten voraus (Art. 31 Abs. 2 StBOG sowie Art. 16 der Organisations- und Aufgabenverordnung). Diese muss im Rahmen einer Disziplinaruntersuchung festgestellt worden sein (Art. 17 Abs. 1 der Organisations- und Aufgabenverordnung). Der Bundesanwalt muss fehlerhaft gehandelt, d.h. eine ihm obliegende dienstliche bzw. ar- beitsrechtliche Pflicht verletzt haben. Das pflichtwidrige Verhalten kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen (PETER HELBLING, in: Portmann/Uhl- mann [Hrsg.], Handkommentar zum Bundespersonalgesetz BPG, 2013,

A-2138/2020 Seite 22 Art. 25 Rz. 44; PETER HÄNNI, Personalrecht des Bundes, in: Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I/2, 3. Aufl. 2017, Rz. 265; WALTER HINTERBERGER, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, 1986, S. 108; Urteil des BVGer A-6699/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2). In Bezug auf die Amtspflichten des Bundesanwaltes hält die Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen vom 1. Oktober 2010 (SR 173.712.23) unter dem Titel "Pflichten" lediglich fest, der Bundesan- walt müsse Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 13) sowie das Amtsge- heimnis wahren (Art. 14). Sodann enthält der vom Bundesanwalt als Wei- sung erlassene Code of Conduct der Bundesanwaltschaft vom 1. Juli 2017 (nachfolgend: CoC) bestimmte Verhaltensregeln, welche gemäss dessen Präambel auch für den Bundesanwalt selbst gelten und deren Nichteinhal- tung als disziplinarisch zu sanktionierende Verletzung der Berufspflichten angesehen werden können. Darüber hinaus sind insbesondere die allge- meine Treuepflicht eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst und die da- raus abgeleiteten Arbeits- und Verhaltenspflichten von zentraler Bedeu- tung. Deren Missachtung stellt eine Amtspflichtverletzung dar (ANDREA HÜLSMANN, a.a.O., S. 114; PETER HÄNNI, a.a.O., Fn. 687). Gemäss der all- gemeinen Treuepflicht haben Angestellte die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes bezie- hungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren (sog. "doppelte Loyalität"). Die- ser Grundsatz wird zwar nur in Art. 20 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1), welchem der Bundesanwalt nicht un- tersteht (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a BPG; Urteil des BVGer A-3612/2019 vom 29. Juli 2019 E. 4.2), ausdrücklich geregelt, er gilt jedoch auch ohne aus- drückliche Gesetzesvorschrift und nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung selbst für den Bundesrat (BGE 116 IV 56 E. III; PETER HÄNNI, a.a.O., Rz. 246). Damit untersteht auch der Bundesanwalt der erwähnten Treuepflicht. Die mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers korrelierende Treuepflicht des Arbeitnehmers ist eine die Arbeitspflicht ergänzende Ne- benpflicht. Sie ist beschränkt und besteht nur so weit, als es um die Errei- chung und Sicherung des Arbeitserfolges geht, also soweit ein genügender Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht. Die Treuepflicht hängt da- her stark von Funktion und Aufgabe des Arbeitnehmers und den betriebli- chen Verhältnissen ab und ist für jedes Arbeitsverhältnis gesondert auf- grund der konkreten Umstände und der Interessenlage des konkreten Fal- les zu bestimmen (Urteile des BVGer A-6031/2017 vom 3. April 2019

A-2138/2020 Seite 23 E. 3.3, A-3148/2017 vom 3. August 2018 E. 7.1.3 und A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 5.2; PETER HELBLING, a.a.O., Art. 20 Rz. 50 f.). Je höher die berufliche Stellung, desto höher ist das Mass der zu beachtenden Sorg- falts- und Interessenwahrungspflicht. So wird von leitenden Angestellten eine wesentlich grössere Loyalität verlangt als von einem Angestellten in untergeordneter Stellung (vgl. BGE 116 IV 56 E. III; Urteile des BVGer A-6031/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3 und A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 5.2; vgl. zum privatrechtlichen Arbeitsverhältnis BGE 130 III 28 E. 4.1, 104 II 28 E. 1; Urteil des BGer 4A_349/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.2). Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht nur dann vor, wenn die Person die mit ihrer besonderen Stellung verbundenen Pflichten verletzt, sondern auch wenn sie eine mit dieser Stellung unvereinbare Handlung begeht (BGE 106 V 40 E. 5a/cc). 6.2 Nebst einer objektiven Amtspflichtverletzung ist in subjektiver Hinsicht Verschulden erforderlich. Der Arbeitnehmer muss die ihm obliegende Pflicht gekannt und diese vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben. Vor- sätzlich handelt, wer die Amtspflichtverletzung wissentlich und willentlich begeht. Auch handelt vorsätzlich, wer es nicht für sicher hält, sondern es bloss als möglich erachtet, dass sein Verhalten eine Dienstpflicht verletzt; die Verwirklichung des Tatbestandes wird diesfalls bewusst in Kauf genom- men (Eventualvorsatz). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt ausser Acht lässt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalls verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Stande ist. Dabei wird zur objektiven Beurteilung die angewendete Sorgfalt hypothetisch mit einem "Durchschnittsmass" an Sorgfalt und Aufmerksamkeit verglichen. Weiter müssen die Betroffenen die Pflichtwidrigkeit des Handelns erkannt haben oder zumindest muss die Möglichkeit bestehen, dass die Pflichtwid- rigkeit hätte erkannt werden können. Eine blosse Unkenntnis der Pflichten führt nur dann zum Ausschluss des Verschuldens, wenn den Betroffenen nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten die ihnen obliegende Verpflichtung kennen sollen und können. Im Hinblick auf das Mass des Verschuldens – z.B. für die Zumessung der Sanktion – wird zwischen leich- ter und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Als grobfahrlässig gilt die un- ter Missachtung elementarster Vorsichtsgebote verwirklichte Dienstpflicht- verletzung. Leichte Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Betroffene einer nur entfernt in Betracht kommenden Möglichkeit einer Dienstpflicht- verletzung keine Aufmerksamkeit schenkt (ANDREA HÜLSMANN, a.a.O., S. 116; WALTER HINTERBERGER, a.a.O., S. 125 f. und 139 ff.; PETER HELB- LING, a.a.O., Art. 25 Rz. 45).

A-2138/2020 Seite 24 6.3 Weiter setzt die Anordnung einer Disziplinarmassnahme voraus, dass keine Not- oder Zwangslage vorlag, d.h. der Arbeitnehmer hätte rechts- und pflichtkonform handeln können. Schliesslich muss die Massnahme an- gemessen sein (PETER HELBLING, a.a.O., Art. 25 Rz. 42 ff.; Urteil des BVGer A-6699/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2). 7. Nachdem vorliegend eine Disziplinaruntersuchung durchgeführt wurde, gilt es nachfolgend (E. 8 ff.) die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Amts- pflichtverletzungen im Einzelnen zu prüfen. 7.1 Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, das heisst, die Behörde entscheidet nach ihrer freien Überzeugung darüber, ob ein Be- weis erbracht wurde oder nicht, wobei auch das Verhalten der Parteien im Verfahren zu berücksichtigen ist (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundes- gesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Die Behörde ist an keine Regeln über den Wert bestimmter Be- weismittel gebunden und es gibt keine hierarchische Abstufung der zuge- lassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt jedoch, dass die Behörde ihre Meinung über den zu beweisenden Sachverhalt sorgfältig, gewissenhaft und unvoreinge- nommen bildet. Kommt sie zum Schluss, dass (weitere) Beweiserhebun- gen unnötig sind oder dass ein konkretes Beweismittel nicht tauglich ist, um ihr sichere Kenntnisse von den rechtswesentlichen Geschehensabläu- fen zu verschaffen, kann sie in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. AUER/BIN- DER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 18; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 und 3.144; BVGE 2012/33 E. 6.2.1 und 6.2.4; je mit Hinweisen). 7.2 Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweis- würdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Ge- wissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (sog. Regelbe- weismass; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141; KRAUS- KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N 213 ff.; je mit Hinweisen). Ausnahmen vom Regelbeweismass der vollen Überzeu- gung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind andererseits durch

A-2138/2020 Seite 25 Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbe- sondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" bzw. ein "Beweisnotstand" besteht. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Die beweis- pflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaup- teten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Eine Beweisnot liegt nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Be- weis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelas- teten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im kon- kreten Einzelfall können somit nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.2 und 128 III 271 E. 2b/aa; ferner ausdrücklich zum öffentlichen Verfahrensrecht: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., 3.142a; Urteile des BVGer B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.3.1 und A-5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.1.2). 7.3 (Voller) Beweis kann auch indirekt, durch Indizien, erbracht werden, das heisst durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen. Der Indizienbeweis ist ein indirekter Beweis, da nicht der rechtserhebliche Sachumstand als solcher, sondern ein anderer Sachumstand, der aber den Schluss auf die Existenz der rechtserheblichen Tatsache zulässt, Gegenstand des Hauptbeweises ist. Dieser Umweg ist naturgemäss dann angezeigt, wenn die unmittelbar rechtserheblichen Tatsachen nicht oder nur schwer zu beweisen sind (Tat- sachen des menschlichen Innenlebens wie Absichten). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des BGer 6B_360/2016 vom

  1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 und 6B_1427/2016 vom
  2. April 2017 E. 3; BVGE 2012/33 E. 6.2.3; MICHAEL TSCHUDIN, Glauben, Wissen, Zweifeln – über das Beweismass im Kartellrecht, AJP 2014 S. 1333, 1337). 7.4 Wenn es um die Beurteilung von inneren Vorgängen geht, die der Be- hörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen kön- nen sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeits- folgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE

A-2138/2020 Seite 26 135 II 161 E. 3 und 130 II 482 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1 und 2008/23 E. 4.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.143). 8. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer eine mehrfache, grobfahrläs- sige Verletzung von Ziff. 5 des CoC vor, indem er in vier Fällen im Interes- senkonflikt gehandelt und die Stellvertretungsregelung nach Art. 10 StBOG missachtet haben soll (vgl. Ziff. 5.2.2 der angefochtenen Verfügung). Nach- folgend gilt es diese vier Fälle im Einzelnen zu prüfen. 8.1 Zunächst erblickt die Vorinstanz eine Amtspflichtverletzung bzw. einen Verstoss gegen Ziff. 5 CoC darin, dass der Beschwerdeführer am 11. No- vember 2019 für A., André Marty und B. im Hinblick auf deren Befragungen als Auskunftspersonen im Disziplinarverfahren jeweils ein Dokument "Aussageermächtigung und Entbindung vom Amtsgeheim- nis" ausstellte (vgl. Ziff. 5.2.2.4). 8.1.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, der Beschwerdeführer sei im Diszip- linarverfahren persönlich Partei. Er habe ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens und habe daher im Zusammenhang mit dem Dis- ziplinarverfahren nicht frei von Interessenkonflikten handeln können. Er hätte deshalb keinerlei Handlungen in der ihn betreffenden Untersuchung mehr vornehmen dürfen. Indem er für drei Mitarbeitende eine "Aussageer- mächtigung und Entbindung vom Amtsgeheimnis" erteilt habe, habe er im Interessenkonflikt gehandelt und gegen den CoC sowie die Treuepflicht verstossen. Durch den Umriss der Befragungsthemen in den Dokumenten "Aussageermächtigung und Entbindung vom Amtsgeheimnis" werde bei den Auskunftspersonen der Anschein erweckt, dass der Beschwerdeführer definiere, was der Gegenstand der Befragungen sei. Damit werde bei den Auskunftspersonen auch ein Loyalitätskonflikt hervorgerufen. Es sei uner- heblich, ob das Verfahren durch das Verhalten des Beschwerdeführers be- hindert worden sei oder ob er daraus einen Vorteil gezogen habe. Sein Verhalten sei grob sorgfaltswidrig, was ihm hätte bewusst sein müssen. 8.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nichtvermeidung eines In- teressenkonflikts bzw. das Handeln in einem solchen stelle noch keine zu sanktionierende Amtspflichtverletzung dar, andernfalls jeder Richter oder Staatsanwalt, gegen den ein Ausstandsgesuch erfolgreich durchgesetzt werde, nachträglich mit einer Disziplinarsanktion belegt werden müsste. Eine Amtspflichtverletzung liege vielmehr ausschliesslich dann vor, wenn ein potentieller oder tatsächlicher Interessenkonflikt im eigenen Interesse

A-2138/2020 Seite 27 oder im Interesse einer Prozesspartei ausgenützt werde. Davon könne vor- liegend keine Rede sein. Er habe das Disziplinarverfahren nicht behindert und keinen Interessenkonflikt zu seinen Gunsten gelöst. Die Stellvertreten- den Bundesanwälte hätten genau gleich gehandelt, wenn sie die Aussage- ermächtigungen erteilt hätten. Auch habe er bei den betroffenen Personen nicht den Anschein erweckt, dass er definiere, was Gegenstand der Befra- gungen sei. Er habe einzig festgehalten, was aufgrund der Informationen über den Untersuchungsgegenstand einigermassen erkennbar gewesen sei. Es entspreche gängiger Praxis, dass Aussageermächtigungen bzw. Entbindungen vom Amtsgeheimnis stets nur spezifisch auf den Verfahrens- gegenstand ausgerichtet erteilt würden. Sämtliche Personen hätten denn auch ausgesagt, dass er ihnen keine Weisungen erteilt habe, wie sie aus- zusagen hätten. Gemäss der übereinstimmend vertretenen Meinung inner- halb der Leitung der Bundesanwaltschaft habe kein Vertretungsfall nach Art. 10 Abs. 2 StBOG vorgelegen. Es habe auch Einigkeit darüber bestan- den, dass er selber die Aussageermächtigungen zu unterzeichnen habe. Er sei der Überzeugung gewesen, dass er selber handeln müsse. Komme hinzu, dass er auch im Rahmen der Vorabklärungen eine Aussageermäch- tigung erteilt habe, was von der Vorinstanz aber nicht beanstandet worden sei. Dass ihm nun die Erteilung der Aussageermächtigungen zum Vorwurf gemacht werde, widerspreche Treu und Glauben. 8.1.3 Wie bereits erwähnt enthält der CoC, welcher vom Beschwerdeführer als Weisung erlassen wurde, im Sinne einer Konkretisierung der Dienst- pflichten der Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft bestimmte Verhal- tensregeln, welche gemäss dessen Präambel auch für den Bundesanwalt selbst gelten und deren Nichteinhaltung als disziplinarisch zu sanktionie- rende Verletzung der Berufspflichten angesehen werden können. Ziff. 5 des CoC bestimmt unter dem Titel "Vorbeugung von Interessenkonflikten", dass Staatsanwälte und Mitarbeitende sich in ihrer Berufstätigkeit und in ihrem Privatleben jeder Tätigkeit und jedes Verhaltens enthalten, das zu Interessenkonflikten führen könnte. Diese Pflicht zur Vermeidung von Inte- ressenkonflikten stellt eine Konkretisierung der Treuepflicht dar und ent- spricht inhaltlich im Wesentlichen der in Art. 94a der Bundespersonalver- ordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) für Angestellte des Bundes statuierten Pflicht, in den Ausstand zu treten, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache befangen sein könnten. Art. 94a BPV verweist explizit auf die Treuepflicht nach Art. 20 BPG. Die aus der Treuepflicht fliessende Ausstandspflicht gilt auch für den Beschwerdefüh- rer.

A-2138/2020 Seite 28 8.1.4 Die unbestritten vom Beschwerdeführer erteilten Aussageermächti- gungen und Entbindungen vom Amtsgeheimnis beziehen sich auf Befra- gungen von Auskunftspersonen im Disziplinarverfahren, welches gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtet war. Er hat insofern darüber ent- schieden, ob diese Personen in einem Verfahren, in welchem er selbst Par- tei ist, aussagen dürfen oder nicht. Bei dieser Konstellation befand sich der Beschwerdeführer bei seinem Entscheid klarerweise in einem Interessen- konflikt. Als von der Disziplinaruntersuchung betroffene Person hatte er un- streitig ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, weshalb er bei sämtlichen Entscheiden in Zusammenhang mit diesem Verfahren in den Ausstand hätte treten müssen. Entsprechend hätte er auch beim Ent- scheid über die Aussageermächtigungen und Entbindungen vom Amtsge- heimnis zwingend in den Ausstand treten müssen. Wenn der Beschwerde- führer der Ansicht ist, er habe als Leiter der Bundesanwaltschaft selbst handeln müssen, so verkennt er, dass es zwei Stellvertretende Bundesan- wälte gibt, welche im Vertretungsfall dieselben Befugnisse haben wie er selbst (vgl. Art. 10 StBOG). Bei Entscheidungen, bei welchen der Be- schwerdeführer infolge eines Interessenkonflikts in den Ausstand treten muss, liegt selbstredend ein solcher Vertretungsfall im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StBOG vor. Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer den Interes- senkonflikt zu seinem Vorteil gelöst hat oder nicht. Dieser Umstand kann lediglich bei der Sanktionsbemessung berücksichtigt werden (vgl. nachfol- gend E. 14.3.2). Nach Ziff. 5 CoC bzw. der aus der Treuepflicht fliessenden Ausstandspflicht ist der Beschwerdeführer verpflichtet, Interessenkonflik- ten vorzubeugen und bereits dann in den Ausstand zu treten, wenn er in einer Sache befangen sein könnte. Die Amtspflichtverletzung des Be- schwerdeführers liegt deshalb bereits darin begründet, dass er trotz Vorlie- gens eines Interessenkonflikts über die Aussageermächtigungen und Ent- bindungen vom Amtsgeheimnis entschieden hat (vgl. hierzu auch WALTER HINTERBERGER, a.a.O., S. 99, wonach es unerheblich sei, ob die Pflichtver- letzung einen Schaden bewirke). 8.1.5 Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen bei den Auskunftspersonen den Anschein erweckte, er würde den Gegenstand der Befragungen definieren, und er habe damit bei diesen einen Loyalitätskon- flikt hervorgerufen, kann grundsätzlich offengelassen werden. Wie sich klar aus der Vernehmlassung ergibt, erblickt die Vorinstanz die Amtspflichtver- letzung nicht in der Schaffung eines Loyalitätskonflikts, sondern einzig in der Ausstellung der Aussageermächtigungen und Entbindungen vom Amtsgeheimnis trotz Interessenkonflikts. Der Vollständigkeit halber kann aber festgehalten werden, dass sich jedenfalls aus den Befragungen der

A-2138/2020 Seite 29 Auskunftspersonen keine Anhaltspunkte für einen Loyalitätskonflikt ent- nehmen lassen. Dass Aussageermächtigungen und Entbindungen vom Amtsgeheimnis grundsätzlich nicht generell, sondern auf den Verfahrens- gegenstand beschränkt erteilt werden, erscheint zudem nachvollziehbar und nicht ungewöhnlich. In den Einladungen an die Auskunftspersonen gab die Vorinstanz an, in der Untersuchung gehe es um die Existenz und die Durchführung von Treffen zwischen der Bundesanwaltschaft und der FIFA, die Information über diese Treffen gegenüber der Vorinstanz sowie deren verfahrenstechnische Handhabung. Der Beschwerdeführer erteilte daraufhin die Aussageermächtigungen für "Abklärungen zu Treffen des Bundesanwaltes mit der FIFA-Leitung", was inhaltlich dem in den Ge- sprächseinladungen angegebenen Verfahrensgegenstand entspricht. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe den Anschein erweckt, er würde den Gegenstand der Befragungen definieren. 8.1.6 Was das Verschulden des Beschwerdeführers anbelangt, so ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer grobfahrlässigen Begehung auszugehen. Der CoC wurde vom Beschwerdeführer selbst erlassen. So- dann entspricht die Pflicht, bei einem möglichen Interessenkonflikt in den Ausstand zu treten, einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der u.a. auch in Strafverfahren gilt (vgl. Art. 56 StPO) und der dem Beschwerdefüh- rer als Bundesanwalt bekannt gewesen sein musste. Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres erkennen müs- sen, dass er sich beim Entscheid über die Aussageermächtigungen und Entbindungen vom Amtsgeheimnis bzw. allgemein bei Entscheiden in Zu- sammenhang mit dem Disziplinarverfahren, in welchem er selbst Partei ist, in einem Interessenkonflikt befinden könnte. Der Beschwerdeführer hat bei seinem Handeln elementarste Sorgfaltsgebote missachtet. 8.1.7 Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Dass die Stellvertretenden Bundesanwälte einen Vertretungsfall nach Art. 10 StBOG ebenfalls ver- neinten oder die Auskunftspersonen auf den Beschwerdeführer persönlich zugingen, wie dieser anlässlich seiner Befragung vom 10. Januar 2020 an- gab, vermögen das Verhalten des Beschwerdeführers ebenso wenig zu rechtfertigen, wie der Umstand, dass die Vorinstanz eine im Rahmen der Vorabklärungen erteilte Aussageermächtigung des Beschwerdeführers nicht beanstandet hatte. Die Nichtahndung einer früheren Pflichtverletzung begründet kein schützenswertes Vertrauen in dem Sinn, dass eine spätere, gleichartige Pflichtverletzung nicht mehr sanktioniert werden dürfte. Ein Treu und Glauben widersprechendes Verhalten der Vorinstanz liegt nicht

A-2138/2020 Seite 30 vor. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Januar 2020 ausführt, der Interessenkonflikt lasse sich nicht lösen, weil er auch bei einer Delegation an seine Stellvertreter noch über die Weisungshoheit verfüge. Im Falle ei- nes Interessenkonflikts ist ihm aufgrund seiner Ausstandspflicht selbstre- dend auch jegliche Erteilung von Weisungen untersagt. 8.1.8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grob- fahrlässig gegen Ziff. 5 CoC bzw. die aus der Treupflicht fliessende Aus- standspflicht verstossen hat. Dies stellt eine Amtspflichtverletzung dar. 8.2 Des Weiteren stellt nach Ansicht der Vorinstanz auch die Anordnung des Beschwerdeführers, die Bundesanwaltschaft übernehme die Anwalts- kosten der Auskunftspersonen, einen Verstoss gegen Ziff. 5 CoC dar (vgl. Ziff. 5.2.2.5 der angefochtenen Verfügung). 8.2.1 Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Auskunftspersonen eine Kostengutsprache zulasten der Bundesanwaltschaft für den Beizug von deren Rechtsbeiständen er- teilt. Aufgrund seines Interessenkonflikts hätte er jedoch nicht selber han- deln dürfen, sondern zwingend in den Ausstand treten und den Entscheid seinen Stellvertretern überlassen müssen. Die Kostengutsprache sei zu- dem proaktiv, d.h. bevor die Auskunftspersonen überhaupt ein diesbezüg- liches Bedürfnis artikuliert hätten, erteilt worden. Damit habe der Be- schwerdeführer auf eine Art gehandelt, die geeignet sei, die Auskunftsper- sonen in einen Loyalitätskonflikt zu stürzen. Bei diesen könne die Erwar- tungshaltung erweckt werden, zu Gunsten des Beschwerdeführers als de- ren Vorgesetzten auszusagen. Ob die Auskunftspersonen effektiv in einen Loyalitätskonflikt geraten seien, spiele keine Rolle. 8.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Amtspflichtverletzung. Er habe das Eidgenössische Personalamt (EPA) angefragt, ob auch in einem Dis- ziplinarverfahren ein Anspruch auf Parteikostenersatz bestehe. Dieses habe ihm mitgeteilt, dass Art. 77 BPV vom Wortlaut her einen Anspruch auf Parteikostenersatz nur für Straf- und Zivilverfahren vorsehe. Zur Frage, ob die Übernahme von Parteikosten auch in einem Disziplinarverfahren mög- lich sei, bestehe keine Gerichts- oder Verwaltungspraxis. Es liege daher in der Kompetenz der Bundesanwaltschaft, diese Frage zu entscheiden. Er habe diese Frage alsdann mit seinem Rechtskonsulenten und dem Gene- ralsekretär besprochen und entschieden, dass alle Mitarbeiter, die im Dis-

A-2138/2020 Seite 31 ziplinarverfahren befragt würden, auf Kosten der Bundesanwaltschaft ei- nen Rechtsbeistand beiziehen könnten. Ein solcher Hinweise auf einen rechtmässigen Anspruch könne keinen Disziplinartatbestand erfüllen. Ein solches Angebot könne Auskunftspersonen auch nicht in einen Loyalitäts- konflikt stürzen. Das Gegenteil sei der Fall, zumal sich die Personen mit ihren Rechtsbeiständen beraten und von ihnen über ihre Rechte und Pflich- ten orientieren lassen könnten. 8.2.3 Es ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerde- führer am 24. Juli 2019 nach vorgängigem Austausch mit dem EPA ent- schied, dass die Bundesanwaltschaft denjenigen Mitarbeitenden, welche als Dritte von der Vorinstanz in das Disziplinarverfahren involviert würden, die Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung erstatten werde. Ein entspre- chendes, vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben wurde im In- tranet der Bundesanwaltschaft aufgeschaltet. Der Beschwerdeführer be- fand sich bei diesem Entscheid über die Kostengutsprache wiederum in einem Interessenkonflikt, zumal es in der Sache um das gegen ihn gerich- tete Disziplinarverfahren ging, an dessen Ausgang er ein persönliches In- teresse hatte. Der Beschwerdeführer hätte auch hier in den Ausstand tre- ten und den Entscheid über die Kostengutsprache seinen Stellvertretern überlassen müssen. Ob der Entscheid im Ergebnis rechtmässig war, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Es kann hierzu im Übrigen auf das im Zusammenhang mit der Ausstellung der Aussageermächtigungen und der Entbindung vom Amtsgeheimnis Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 8.1.4). Damit liegt auch hier in objektiver Hinsicht ein Verstoss gegen Ziff. 5 CoC bzw. der aus der Treuepflicht fliessenden Aus- standspflicht und damit eine Amtspflichtverletzung vor. 8.2.4 Offengelassen werden kann die Frage, ob das Handeln des Be- schwerdeführers geeignet war, die Auskunftspersonen in einen Loyalitäts- konflikt zu stürzen und bei diesen die Erwartungshaltung zu erwecken, zu seinen Gunsten auszusagen. Wie sich wiederum klar aus der Vernehmlas- sung ergibt, erblickt die Vorinstanz die Amtspflichtverletzung nicht in der Schaffung eines Loyalitätskonflikts, sondern einzig in der Missachtung der Ausstandspflicht. Immerhin ist anzufügen, dass sich in den Akten keine An- haltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer mit der Kostengut- sprache versuchte, Einfluss auf die Aussagen der Auskunftspersonen zu nehmen oder sich die Auskunftspersonen tatsächlich in einem Loyalitäts- konflikt befunden hätten.

A-2138/2020 Seite 32 8.2.5 Die Begehung der Amtspflichtverletzung ist wiederum als grobfahr- lässig einzustufen. Es kann hierzu auf das im Zusammenhang mit der Aus- stellung der Aussageermächtigungen und der Entbindung vom Amtsge- heimnis Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 8.1.6). Recht- fertigungsgründe liegen auch hier nicht vor. 8.3 Einen weiteren Verstoss gegen Ziff. 5 CoC erblickt die Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer in die Behandlung ihrer Auskunfts- und Editi- onsbegehren eingegriffen habe (vgl. Ziff. 5.2.2.6 der angefochtenen Verfü- gung). 8.3.1 Die Vorinstanz macht geltend, Aktenbeizugsbegehren im Rahmen ei- nes den Beschwerdeführer betreffenden Disziplinarverfahrens seien von der Bundesanwaltschaft als Behörde zu beantworten. Aufgrund des Inte- ressenkonflikts des Beschwerdeführers seien die Begehren von den Stell- vertretenden Bundesanwälten zu beantworten. Es sei daher nur folgerich- tig, dass sie wegen des offensichtlichen Eintritts eines Vertretungsfalles ihre Auskunfts- und Editionsaufforderungen an die beiden Stellvertreten- den Bundesanwälte gestellt habe. Indem der Beschwerdeführer trotz be- stehendem Interessenkonflikt in die Behandlung der Auskunfts- und Editi- onsbegehren eingegriffen habe, habe er den CoC verletzt. Er habe den Interessenkonflikt bewusst geschaffen. Erschwerend komme hinzu, dass er die Stellvertretenden Bundesanwälte zu einer Verweigerungshaltung an- gehalten habe. 8.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Amtspflichtverletzung. Er habe zwar mit seinen Stellvertretern und seinem Rechtskonsulenten Grundsatz- fragen, die sich in diesem Zusammenhang gestellt hätten, besprochen. Er habe seinen Stellvertretern jedoch keine Weisungen erteilt und diese nicht zu einer Verweigerungshaltung angehalten. Dies hätten die beiden Stell- vertretenden Bundesanwälte in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2020 der Vorinstanz auch explizit mitgeteilt. Aus der Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und den Stellvertretenden Bundesanwälten ergebe sich, dass hinsichtlich der Frage, welche Akten die Stellvertretenden Bundesanwälte in eigener Kompetenz zur Verfügung stellen dürfen und wie mit Akten aus laufenden Strafuntersuchungen umzugehen sei, ein völlig unterschiedli- ches Rechtsverständnis bestanden habe. Daraus könne keine ihm anzu- lastende Amtspflichtverletzung konstruiert werden. 8.3.3 Die Vorinstanz richtete ihre Auskunfts- und Editionsaufforderungen im Rahmen der Disziplinaruntersuchung an die beiden Stellvertretenden

A-2138/2020 Seite 33 Bundesanwälte, welche den Begehren nur teilweise nachkamen. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die sich bei der Bearbeitung der Begehren stellenden Grundsatzfragen mit seinen beiden Stellvertretern und seinem Rechtskonsulenten besprach. Entsprechend hat er an der Ent- scheidung, wie mit diesen Begehren umzugehen ist, mitgewirkt. Dadurch hat der Beschwerdeführer wiederum im Interessenkonflikt gehandelt und gegen seine Ausstandspflicht verstossen, zumal sich die Auskunfts- und Editionsaufforderungen auf das gegen ihn gerichtete Disziplinarverfahren bezogen (vgl. vorstehend E. 8.1.4). Ein Verstoss gegen Ziff. 5 CoC bzw. der aus der Treuepflicht fliessenden Ausstandspflicht und damit eine Amts- pflichtverletzung ist damit wiederum zu bejahen. 8.3.4 Wie sich zumindest eindeutig aus der Vernehmlassung ergibt, er- blickt die Vorinstanz das Fehlverhalten des Beschwerdeführers einzig da- rin, dass er trotz des bestehenden Interessenkonflikts in die Behandlung der Auskunfts- und Editionsbegehren der Vorinstanz eingriff und sich am Meinungsbildungsprozess der Stellvertretenden Bundesanwälte beteiligte. Auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte zu einer Verweigerungshaltung angehalten, wird nachfol- gend noch an anderer Stelle (vgl. E. 11) einzugehen sein. 8.3.5 Die Begehung der Amtspflichtverletzung ist auch hier als grobfahrläs- sig einzustufen. Es kann hierfür auf das bereits in anderem Zusammen- hang Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 8.1.6). Rechtferti- gungsgründe liegen auch hier nicht vor. 8.4 Schliesslich erachtet die Vorinstanz den Entscheid des Beschwerde- führers betreffend die einstweilige Übernahme seiner eigenen Anwaltskos- ten durch die Bundesanwaltschaft als Verstoss gegen Ziff. 5 CoC (vgl. Ziff. 5.2.2.7 der angefochtenen Verfügung). 8.4.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe gemäss dem Dokument "Aktennotiz und Entscheid des Bundesanwaltes" vom 24. Juli 2019 entschieden, dass er die Frage der Übernahme seiner Anwaltskosten direkt der FinDel unterbreite und bis zu deren Entscheid die Bundesanwalt- schaft seine Anwaltskosten übernehme. Der Entscheid betreffend die Übernahme seiner eigenen Anwaltskosten könne nicht vom Beschwerde- führer selbst getroffen werden. Er befinde sich in einem Interessenkonflikt. Er hätte die Sache seinen Stellvertretern überlassen müssen.

A-2138/2020 Seite 34 8.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das EPA um eine Beurtei- lung ersucht. Da sich dieses aber nicht für zuständig erachtet habe, sei entschieden worden, die Anwaltskosten einstweilen der Bundesanwalt- schaft zu belasten, um dann nach Abschluss des Verfahrens den definiti- ven Entscheid der FinDel zu überlassen. Zudem sei der Generalsekretär der Bundesanwaltschaft als Verantwortlicher für die Gegenzeichnung und Verabschiedung der einzelnen Rechnungen bezeichnet worden. Auch in- nerhalb der Geschäftsleitung der Bundesanwaltschaft herrsche somit dies- bezüglich vollständige Transparenz. Es sei nicht ersichtlich, was daran wi- derrechtlich sein solle. Er befinde sich nicht in einem Interessenkonflikt. Nicht er werde letztlich über die Tragung der Anwaltskosten entscheiden, sondern die FinDel. 8.4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt sein Verhalten auch hier einen Verstoss gegen Ziff. 5 CoC bzw. der aus der Treuepflicht fliessenden Ausstandspflicht und damit eine Amtspflichtverletzung dar. Der Beschwerdeführer hat selbst über die einstweilige Übernahme seiner das Disziplinarverfahren betreffenden Anwaltskosten durch die Bundesanwalt- schaft entschieden. Bei diesem Entscheid befand sich der Beschwerdefüh- rer unzweifelhaft in einem Interessenkonflikt, zumal es um seine eigenen Anwaltskosten ging. Er hat insofern in eigner Sache entschieden, was eine Verletzung der Ausstandspflicht darstellt. Er hätte diesen Entscheid in An- wendung von Art. 10 StBOG seinen Stellvertretern überlassen müssen. Dass über die definitive Kostentragung schlussendlich die FinDel entschei- det, ändert an der Amtspflichtverletzung nichts, auch wenn die Pflichtver- letzung deshalb als weniger gravierend anzusehen ist, als dies bei einem definitiven Kostenentscheid der Fall wäre. 8.4.4 Auch hier ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer grob- fahrlässigen Begehung der Amtspflichtverletzung auszugehen. Es kann wiederum auf das bereits in anderem Zusammenhang Ausgeführte verwie- sen werden (vgl. vorstehend E. 8.1.6). Schliesslich liegen auch für diese Pflichtverletzung keine Rechtfertigungsgründe vor. 8.5 Zusammengefasst kann nach dem zuvor Ausgeführten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mehrfach (in vier Fällen) grobfahrläs- sig gegen Ziff. 5 CoC bzw. die aus der Treupflicht fliessende Ausstands- pflicht verstossen und damit seine Amtspflichten verletzt hat. 9. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer des Weiteren eine Verletzung

A-2138/2020 Seite 35 der Treuepflicht aufgrund unwahrer Angaben ihr gegenüber zum Inhalt des Treffens vom 8. Juli 2015 vor (vgl. Ziff. 5.2.3.1/c der angefochtenen Verfü- gung). 9.1 Sie führt hierzu in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers – wie auch diejenigen von André Marty – zum Treffen vom 8. Juli 2015 mit Rinaldo Arnold seien unglaubhaft. Der Beschwerde- führer und André Marty hätten bei ihren Antworten zu Fragen zum Treffen vom 8. Juli 2015 praktisch identische Formulierungen verwendet. Beide hätten die Sprachregelung "Allgemeine strafrechtliche Fragen" bzw. "es ging nicht um den FIFA-Verfahrenskomplex" benutzt. Dies lasse sich aus- sagepsychologisch nur durch eine gemeinsame Sprachregelung erklären. Es mache aus der Optik von Rinaldo Arnold keinen Sinn, dass er sich als Walliser Oberstaatsanwalt und damals als Delegierter des Kantons Wallis in der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) über André Marty, der keine juristische Ausbildung habe, Zugang zum Beschwerdeführer ver- schaffe, um mit diesem über allgemeine strafrechtliche Fragen zu spre- chen. Hierfür gäbe es den institutionalisierten Kanal der SSK, bei welcher der Beschwerdeführer damals Vizepräsident gewesen sei. Die Aussage von André Marty, wonach es z.B. darum gegangen sei, wie die Bundesan- waltschaft organisiert sei, sei unplausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Oberstaatsanwalt den Bundesanwalt für die Besprechung einer solchen Frage bemühe. Aus der Einstellungsverfügung des ausserordentli- chen Staatsanwalts des Kantons Wallis in Sachen Rinaldo Arnold ergebe sich, dass sich Rinaldo Arnold zugunsten von Gianni Infantino auf privater Basis engagiert habe. Dieses Engagement habe Monate vor der Wahl zum FIFA-Präsidenten am 26. Februar 2016 begonnen. So sei Rinaldo Arnold von Gianni Infantino noch im Jahr 2015 ins Wembley-Stadion nach London und zur Ziehung der Achtelfinalpaarungen der Champions League nach Nyon sowie zum Wahlkongress der FIFA am 26. Februar 2016 eingeladen worden. Für das Treffen vom 22. März 2016 habe Rinaldo Arnold einen Tag frei genommen. Daraus lasse sich der Schluss ziehen, dass Rinaldo Arnold schon am 8. Juli 2015 auf privater Basis für Gianni Infantino bzw. in diesem Sinn tätig gewesen sei. Gianni Infantino habe eine Kandidatur für das FIFA- Präsidium ins Auge gefasst und daher ein Interesse gehabt, in Erfahrung zu bringen, ob die seit dem 27. Mai 2015 allgemeinnotorisch gewordenen FIFA-Verfahren sich auch gegen Joseph Blatter und/oder Michel Platini, die direkten Konkurrenten von Gianni Infantino um das FIFA-Präsidium, rich- ten würden. Ebenso habe Gianni Infantino ein Interesse gehabt, in Erfah- rung zu bringen, dass sich die Verfahren nicht gegen ihn richten würden. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei kein Grund erkennbar, weshalb er

A-2138/2020 Seite 36 seine Zeit für ein unverbindliches Gespräch über allgemeine strafrechtliche Fragen hätte verlieren sollen. Auch die Präsenz von André Marty als Medi- ensprecher der Bundesanwaltschaft mache bei diesem Thema keinen Sinn. Vor dem Hintergrund, dass der FIFA-Verfahrenskomplex mit den Hausdurchsuchungen vom 27. Mai 2015, der Medienkonferenz vom 17. Juni 2015 sowie den Sitzungen mit den Rechtsvertretern der FIFA vom 10. und 26. Juni 2015 einen ersten Höhepunkt erreicht habe, sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer und Rinaldo Arnold dies einfach aus- geblendet und sich über allgemeine strafrechtliche Fragen unterhalten hät- ten. Insgesamt stehe daher fest, dass am Treffen vom 8. Juli 2015 auch die FIFA-Verfahren zur Sprache gekommen seien. Die Angaben des Be- schwerdeführers zum Inhalt des Treffens seien daher nicht richtig bzw. nicht vollständig. In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz mit Verweis auf einen Zei- tungsartikel des Walliser Boten vom 1. April 2020 neu vor, nach Angaben von Rinaldo Arnold habe dieser den Beschwerdeführer aus rein persönli- chen Gründen getroffen. Er habe sein Interesse an einer Stelle bei der Bundesanwaltschaft bekundet. Diese Aussage bestätige, dass es am Tref- fen vom 8. Juli 2015 nicht oder zumindest nicht nur um allgemeine straf- rechtliche Fragen gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Vorinstanz nie von einem Vorstellungsgespräch gesprochen. Damit werde bestätigt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht richtig bzw. nicht vollständig gewesen seien. 9.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf. Nach der Verhaftung verschiedener FIFA-Funktionäre am 27. Mai 2015 habe Joseph Blatter am 2. Juni 2015 bekannt gegeben, dass er sein Amt als FIFA-Präsident zur Verfügung stelle. Aussichtsreichster Kandidat für das FIFA-Präsidium sei Michel Platini, damaliger Präsident der Union of European Football Associ- ations (UEFA), gewesen. Für Gianni Infantino als damaligen Generalsek- retär der UEFA wäre eine Kandidatur gegen seinen eigenen Präsidenten niemals in Frage gekommen. Gianni Infantino habe erst nach der Suspen- dierung von Michel Platini von seinen Funktionen als FIFA-Funktionär durch die Ethik-Kommission im Oktober 2015 kandidiert. Gleichzeitig habe er öffentlich bekannt gegeben, dass er seine Kandidatur zurückziehe, falls Michel Platini bis zum Wahltermin von der Ethik-Kommission freigespro- chen werde. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Annahme, Rinaldo Arnold habe bereits im Juli 2015 im Interesse von Gianni Infantino das Ge- spräch mit dem Beschwerdeführer gesucht, als frei erfunden und willkür-

A-2138/2020 Seite 37 lich. Hinzu komme, dass Gianni Infantino, nachdem er von der angefoch- tenen Verfügung Kenntnis erlangt habe, die Behauptungen der Vorinstanz in einem an deren Präsidenten gerichteten Schreiben vom 25. März 2020 als inhaltlich falsch und ehrverletzend zurückgewiesen habe. In seinen Schlussbemerkungen hält der Beschwerdeführer daran fest, dass es beim Treffen vom 8. Juli 2015 um allgemeine strafrechtliche Fra- gen gegangen sei, die nicht das Geringste mit dem FIFA-Verfahrenskom- plex zu tun gehabt hätten. Daran ändere nichts, dass sich Rinaldo Arnold auch dahingehend geäussert haben möge, dass er sich einen Wechsel zur Bundesanwaltschaft vorstellen könnte. 9.3 Anlässlich der Befragung vom 12. November 2018 durch die Vorinstanz gab André Marty in Bezug auf das Treffen vom 8. Juli 2015 an, es habe sich um ein Gespräch "zu allgemeinen strafrechtlichen Fragen, ohne Beteiligung von Herrn Infantino und ohne Bezug zur Fussballthema- tik" gehandelt. Bei der gleichentags durchgeführten Befragung des Be- schwerdeführers war das Treffen vom 8. Juli 2015 kein Thema. An den Einvernahmen vom 19. März 2019 sprach André Marty von einem "allge- meinen Austausch in Strafrechtsfragen". Der Beschwerdeführer seiner- seits gab damals zu Protokoll, es sei "nicht um den FIFA-Verfahrenskom- plex" gegangen. Bei seiner Befragung vom 13. November 2019 führte André Marty aus, es sei "ein allgemeiner Austausch mit einem kantonalen Staatsanwalt, wie z.B. ist die Bundesanwaltschaft organisiert", gewesen. Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Januar 2020 an, es sei um "allgemeine Fragen, Rechtsgrundsätze und Kompetenzen der Strafverfolgung in der Schweiz etc." gegangen bzw. es sei "ein allgemeiner Austausch" gewesen. In Bezug auf den Inhalt des Treffens vom 8. Juli 2015 stimmen die Aussa- gen des Beschwerdeführers und von André Marty überein. Nach ihren An- gaben handelte es sich um einen allgemeinen Austausch zu strafrechtli- chen Themen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich aufgrund der Aussagen aber nicht auf eine Absprache bzw. gemeinsame Sprachrege- lung schliessen. Die von André Marty und dem Beschwerdeführer verwen- deten Formulierungen und Angaben zum konkreten Inhalt des Treffens stimmen nicht derart überein, wie dies bei einer gemeinsamen Sprachre- gelung zu erwarten wäre. Das Aussageverhalten kann daher nicht als Indiz für eine Falschangabe des Beschwerdeführers gewertet werden.

A-2138/2020 Seite 38 9.4 Betreffend die Darstellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung zum ihrer Ansicht nach tatsächlichen Inhalt des Treffens ist festzuhal- ten, dass die Annahme, Gianni Infantino habe bereits im Zeitpunkt des Tref- fens am 8. Juli 2015 eine Kandidatur für das FIFA-Präsidium in Betracht gezogen, in keiner Weise belegt ist. Die Vorinstanz führt denn auch nicht näher aus, worauf sie diese Annahme stützt. Damit ist ihrer Darstellung, wonach Rinaldo Arnold bereits am Treffen vom 8. Juli 2015 für Gianni In- fantino Informationen habe beschaffen wollen, jedoch die Grundlage ent- zogen. Allein aus dem Umstand, dass Rinaldo Arnold zu einem späteren Zeitpunkt für Gianni Infantino bei der Bundesanwaltschaft tätig wurde, kann zudem noch nicht darauf geschlossen werden, auch ein früheres Treffen habe diese Angelegenheit betroffen. Kommt hinzu, dass Gianni Infantino in seinem Schreiben vom 25. März 2020 an die Vorinstanz die Darstellung der Vorinstanz gemäss Verfügung explizit als falsch zurückwies. Er habe im Jahr 2015 zu keinem Zeitpunkt irgendjemanden darum gebeten, sich mit dem Beschwerdeführer zu treffen. Zudem habe er im Juli 2015 keinerlei Pläne und nicht die geringste Absicht gehabt, eines Tages für das Amt des FIFA-Präsidenten zu kandidieren. Schliesslich liegen seitens Rinaldo Arnold zwar keine im Rahmen des Disziplinarverfahrens gemachten Äusserungen zum Treffen vom 8. Juli 2015 vor. Er lehnte beide Gesprächs- einladungen der Vorinstanz ab und nahm in seinem Antwortschreiben vom 18. April 2019 nur zum Treffen vom 16. Juni 2017 Stellung. Aus dem von der Vorinstanz erwähnten Zeitungsartikel des Walliser Boten vom 1. April 2020 ergibt sich jedoch, dass auch Rinaldo Arnold die Darstellung der Vorinstanz bestreitet. Er habe den Beschwerdeführer damals aus rein per- sönlichen Gründen getroffen. Es habe sich um ein informelles Vorstellungs- gespräch gehandelt. Gianni Infantino habe damit nichts zu tun. Bei dieser Beweislage kann nicht auf die Darstellung der Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung abgestellt werden. 9.5 Wie erwähnt gab Rinaldo Arnold gemäss dem Bericht des Walliser Bo- ten vom 1. April 2020 gegenüber der Zeitung an, es habe sich beim Treffen vom 8. Juli 2015 um ein informelles Vorstellungsgespräch gehandelt. Er habe sein Interesse an einer Stelle bei der Bundesanwaltschaft bekundet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann aber auch gestützt darauf nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz unwahre Angaben zum Inhalt des Treffens gemacht hätte. Zu- nächst ist nicht einsichtig, weshalb der im Zeitungsartikel zitierten Aussage von Rinaldo Arnold eine höhere Glaubhaftigkeit zukommen soll als derje- nigen des Beschwerdeführers, welche zudem mit den Angaben von André Marty übereinstimmt. Es ist denn auch nicht auszuschliessen, dass es sich

A-2138/2020 Seite 39 bei den Angaben von Rinaldo Arnold um eine Art Schutzbehauptung han- delte. Sodann schliessen sich die Angaben von Rinaldo Arnold und dem Beschwerdeführer nicht zwingend gegenseitig aus. Es ist durchaus denk- bar, dass im Rahmen des allgemeinen Austausches auch ein allfälliger Wechsel von Rinaldo Arnold zur Bundesanwaltschaft zur Sprache kam und für die Gesprächsteilnehmer deshalb unterschiedliche Aspekte des Tref- fens im Zentrum standen. Wenn der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz diesen für ihn nebensächlichen Aspekt des Gesprächs nicht er- wähnte, auch weil er ihn möglicherweise nicht mehr in Erinnerung hatte, so kann darin noch keine Amtspflichtverletzung erblickt werden. 9.6 Im Übrigen erscheint es auch nicht derart abwegig, dass sich der Bun- desanwalt mit einem kantonalen Oberstaatsanwalt zu einem allgemeinen Austausch zu strafrechtlichen Fragen trifft, dass die diesbezüglichen Anga- ben des Beschwerdeführers als unplausibel angesehen werden müssten. Wie der Beschwerdeführer an seiner Befragung vom 10. Januar 2020 an- gab, ist die Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen ein Dauerdiskussionsthema. Auch die Kontaktaufnahme über den Kommuni- kationschef André Marty kann nicht als aussergewöhnlich angesehen wer- den. Sowohl der Beschwerdeführer als auch André Marty gaben in ihren Befragungen an, dass André Marty eine "Türöffnerfunktion" zukomme bzw. dieser ein "Einfallstor" für Externe sei. Nach den unwiderlegten Angaben des Beschwerdeführers kannten sich er und Rinaldo Arnold nicht persön- lich, auch wenn Rinaldo Arnold als Delegierter und der Beschwerdeführer als Vizepräsident des SSK fungierten. Gemäss den ebenfalls unwiderleg- ten Angaben des Beschwerdeführers gelangten auch in anderen Fällen Staatsanwälte oder Oberstaatsanwälte nicht direkt an ihn. Dass André Marty als Nicht-Jurist am Treffen vom 8. Juli 2015 teilnahm, erscheint so- dann ebenfalls nicht als ungewöhnlich, zumal der Kontakt zwischen Ri- naldo Arnold und dem Beschwerdeführer über ihn lief und André Marty ge- mäss seinen Angaben an der Befragung vom 13. November 2019 immer wieder an solchen Gesprächen mit Externen, an welchen es nicht um ope- rative Geschäfte gehe, dabei sei. Es ist zudem einleuchtend, dass der Be- schwerdeführer an solchen Besprechungen eine minimale Begleitung ha- ben muss, wie dies André Marty am 13. November 2019 ebenfalls zu Pro- tokoll gab. Abschliessend bleibt anzufügen, dass es aus Sicht von Rinaldo Arnold durchaus Sinn ergeben kann, in seiner Funktion als kantonaler Oberstaatsanwalt ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu allgemei- nen strafrechtlichen Themen zu initiieren. Dies umso mehr, wenn man da- von ausgeht, dass es ihm schlussendlich offenbar darum ging, sein Inte- resse an einer Stelle bei der Bundesanwaltschaft zu bekunden.

A-2138/2020 Seite 40 9.7 Insgesamt vermag die Vorinstanz nach dem zuvor Ausgeführten nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber unwahre Angaben zum Inhalt des Treffens vom 8. Juli 2015 gemacht hätte. Der Vorwurf einer diesbezüglichen Amtspflichtverletzung erweist sich des- halb als unbegründet. 10. Ebenfalls eine vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht aufgrund unwahrer Angaben ihr gegenüber wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Be- zug auf die Existenz des Treffens vom 16. Juni 2017 vor (vgl. Ziff. 5.2.3.1/b der angefochtenen Verfügung). 10.1 Die Vorinstanz begründet die Amtspflichtverletzung damit, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber das Treffen vom 16. Juni 2017 geleugnet habe, obwohl es die Aktenlage wie auch die Eintragung in seinem eigenen Kalender belegen würden. In der Disziplinaruntersuchung habe er geltend gemacht, sich nicht daran erinnern zu können. Anlässlich seiner Befragung vom 12. November 2018 habe er auf die Frage, ob es – nebst den Gesprä- chen vom 22. März 2016 und 22. April 2016 – zu weiteren Gesprächen mit Vertretern der FIFA oder der UEFA gekommen sei, geantwortet: "Nein. Nie auf Stufe Bundesanwalt". Diese Antwort sei zeitlich näher am Treffen er- folgt, was die nachträgliche Berufung auf Sich-Nicht-Erinnern-Können als deutlich nachgeschoben erscheinen lasse. Sie (die Vorinstanz) sei daher überzeugt, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2018 ihr gegen- über wissentlich und willentlich die Unwahrheit gesagt habe. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend aus, aufgrund von nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung erschienen Medienberichten deute inzwischen Verschiedenes darauf hin, dass auch ein mit den Fuss- ballverfahren befasster Staatsanwalt des Bundes am Treffen teilgenom- men habe. In den Medien erwähnt worden seien Joël Pahud und Cédric Remund. Diese seien deshalb hierzu durch das Bundesverwaltungsgericht zu befragen. Die Teilnahme eines untersuchenden Staatsanwalts hätte zu dessen Befangenheit geführt, mit der Folge, dass dieser die Untersuchung nicht hätte weiterführen können. Dies hätte für die Bundesanwaltschaft ei- nen schweren Rückschlag bedeutet. Der Beschwerdeführer habe daher ein Motiv gehabt, das Treffen vom 16. Juni 2017 zu verschweigen. 10.2 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, der angefochtenen Verfü- gung könne insoweit beigepflichtet werden, als aufgrund aller Umstände

A-2138/2020 Seite 41 davon ausgegangen werden könne, dass dieses Treffen tatsächlich statt- gefunden habe. Der Vorwurf, er habe dieses Treffen bewusst verschwie- gen, sei jedoch unzutreffend und willkürlich. Er habe aufgrund einer Medi- enanfrage proaktiv über die beiden Treffen vom 22. März 2016 und 22. Ap- ril 2016 informiert. Der Journalist habe zwar von Kontakten zwischen Ri- naldo Arnold und der Bundesanwaltschaft gewusst, jedoch keine Kenntnis von Treffen zwischen der Bundesanwaltschaft und der FIFA in Anwesen- heit von Rinaldo Arnold gehabt. Dies zeige, dass man in aller Transparenz geantwortet habe. Er habe damals nicht wissen können, dass sich auch Gianni Infantino und Rinaldo Arnold nicht an ein drittes Treffen erinnern würden. Eine entsprechende Absprache habe es selbstredend nicht gege- ben. Komme hinzu, dass es schlicht kein Motiv für das Verschweigen eines dritten Treffens gegeben habe. Es hätte in der öffentlichen Wahrnehmung keinen Unterschied gemacht, ob es nun zwei oder drei Treffen gewesen seien. Sowohl er als auch André Marty seien sehr überrascht gewesen, als sich aufgrund der Anfrage des ausserordentlichen Staatsanwalts des Kan- tons Wallis, der das Strafverfahren gegen Rinaldo Arnold geführt habe, Hinweise auf ein drittes Treffen ergeben hätten. Dies habe B._______ an ihrer Befragung vom 15. November 2019 auch so ausgesagt. Der Termin sei sowohl in seiner Agenda als auch in derjenigen von André Marty im Vorfeld der Befragung vom 12. November 2018 übersehen worden. Dieser Umstand sei damit zu erklären, dass der Termin mit "G.I." als Abkürzung für Gianni Infantino in der Agenda eingetragen worden sei. 10.3 Dass es am 16. Juni 2017 im Hotel Schweizerhof in Bern tatsächlich zu einem dritten Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und Gianni In- fantino kam, an welchem auch Rinaldo Arnold und André Marty teilnahmen, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. So ist erstellt, dass A._______, (...), am 19. Mai 2020 eine Raumreservation für den 16. Juni 2017 im Hotel Schweizerhof für vier Personen tätigte. Die entsprechende Offerte des Hotels Schweizerhof zur Benutzung des "Meeting Room III" für die Zeit von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr und vier Teilnehmer weist einen Preis von Fr. 500.– (inkl. Getränke) aus. Das Hotel Schweizerhof stellte schliess- lich für die Raummiete und fünf Snacks einen Betrag von Fr. 530.– in Rech- nung. Die Outlook-Agenden des Beschwerdeführers und von André Marty nennen als Teilnehmer für das Treffen vom 16. Juni 2017 mit Abkürzungen den Beschwerdeführer, André Marty, Olivier Thormann und Gianni Infan- tino. Des Weiteren ist ein SMS-Verkehr zwischen André Marty und Rinaldo Arnold vom 16. Juni 2020, 09:02 Uhr, dokumentiert. Darin teilt Rinaldo Arnold André Marty mit, dass der Zug von Gianni Infantino Verspätung habe, sie jedoch in ein paar Minuten da sein würden. André Marty antworte

A-2138/2020 Seite 42 daraufhin: "Sali. Kein Problem. Im 1. Stock, Meeting Room III". Damit ist erwiesen, dass das Treffen vom 16. Juni 2017 tatsächlich stattfand und daran zumindest der Beschwerdeführer, André Marty, Rinaldo Arnold und Gianni Infantino teilnahmen. Olivier Thormann, der gemäss den Agenda- Einträgen ebenfalls am Treffen hätte teilnehmen sollen, befand sich am 16. Juni 2017 im Ausland und nahm am Treffen nicht teil. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Vorinstanz anlässlich seiner Be- fragung vom 12. November 2018 auf die Frage, ob es – nebst den Gesprä- chen vom 22. März 2016 und 22. April 2016 – zu weiteren Gesprächen mit Vertretern der FIFA oder der UEFA gekommen sei, Folgendes an: "Nein. Nie auf Stufe Bundesanwalt". Nachdem gemäss dem vorstehend Ausge- führten feststeht, dass es am 16. Juni 2017 entgegen den Angaben des Beschwerdeführers zu einem dritten Treffen zwischen ihm und dem FIFA- Präsidenten kam, erweist sich die vorerwähnte Aussage des Beschwerde- führers objektiv als unrichtig. 10.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Von einer eigentlichen Falschaussage, wie sie dem Beschwerde- führer vorgeworfen wird, kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner Aussage der Unrichtigkeit seiner Anga- ben bewusst war (vgl. in Bezug auf die vergleichbaren Straftatbestände der falschen Beweisaussage nach Art. 306 und des falschen Zeugnisses nach Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]: DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 527 und 537; TRECHSEL/PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 306 N 5 und Art. 307 N 15; BGE 71 IV 132). 10.4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er könne sich nicht mehr an das Treffen vom 16. Juni 2017 erinnern, weshalb man ihm nicht unterstellen könne, das Treffen bewusst verschwiegen zu haben. Was jemand wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen (BGE 130 IV 58 E. 8.5; PASCAL GROLIMUND, in: Staehe- lin/Staehelin/Grolimund/ [Hrsg], Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 18 N 3). Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Aussage am 12. November 2018 von der Existenz des Treffens vom 16. Juni 2017 wusste oder ob er sich daran schlicht nicht mehr erinnern konnte, ist eine solche innere Tat- sache, welche – mangels "Geständnis" – kaum direkt nachweisbar ist. In einem solchen Fall ist bei der Beweisführung auf Indizien und natürliche Vermutungen abzustellen (vgl. vorstehend E. 7.3 und 7.4).

A-2138/2020 Seite 43 10.4.2 Aufgrund einer Anfrage eines Journalisten informierte die Bundes- anwaltschaft am 11. Oktober 2018 über die beiden Treffen vom 22. März 2016 und 22. April 2016. Der Anfrage des Journalisten lässt sich entneh- men, dass dieser von Kontakten zwischen Rinaldo Arnold und der Bundes- anwaltschaft wusste und auch im Besitz von E-Mails war, wonach Rinaldo Arnold Gianni Infantino u.a. angeboten hatte, ihn zu Treffen mit der Bun- desanwaltschaft zu begleiten. Ob es tatsächlich zu Treffen zwischen der Bundesanwaltschaft und der FIFA in Anwesenheit von Rinaldo Arnold ge- kommen war, wusste der Journalist aber offenbar nicht. Seine Frage lau- tete denn auch, ob Rinaldo Arnold jemals an Treffen mit der FIFA teilge- nommen habe. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als dass die Bundesanwaltschaft mit ihrer Information über die ersten beiden Tref- fen Transparenz schaffte und nicht versuchte, diese zu verschweigen. Das dritte Treffen vom 16. Juni 2017 wurde seitens der Bundesanwaltschaft je- doch nicht offengelegt. Der Grund hierfür ist unklar. Wie der Beschwerde- führer zu Recht vorbringt, hätte es wohl in der öffentlichen Wahrnehmung keinen Unterschied gemacht, ob zwei oder drei solcher Treffen stattfanden. Jedenfalls kann darin kaum ein Motiv für das Verschweigen des Treffens gesehen werden. Sofern am Treffen – wie von der Vorinstanz geltend ge- macht – ein mit den Fussballverfahren befasster Staatsanwalt teilnahm, könnte darin zwar grundsätzlich ein Motiv für das Verschweigen des Tref- fens erblickt werden, zumal dieser Umstand wohl zu dessen Befangenheit geführt hätte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch in diesem Fall nicht zwingend das Treffen an sich hätte verschwiegen werden müssen, sondern nur die Teilnahme des betreffenden Staatsanwalts. Entsprechend vermöchte auch die Teilnahme eines fallführenden Staatsanwalts zumin- dest kein starkes Motiv für das Verschweigen des Treffens darzustellen. Was die mögliche Teilnahme der Staatsanwälte Joël Pahud oder Cédric Remund anbelangt, so ergibt sich aus den Akten, dass Cédric Remund mit Schreiben vom 23. April 2020 der Vorinstanz mitteilte, an keinem Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und Gianni Infantino teilgenommen zu haben. Inhaltlich dasselbe gab er bereits in seiner E-Mail vom 6. Februar 2020 an den Stellvertretenden Bundesanwalt Jacques Rayroud an. Joël Pahud seinerseits führte in seiner E-Mail vom 28. Januar 2020 an Jacques Rayroud aus, er habe erst im Oktober 2018 aufgrund einer Medienmittei- lung der Bundesanwaltschaft erfahren, dass es zu Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und Gianni Infantino gekommen sei. Er habe keine per- sönlichen Kenntnisse von solchen Treffen. Aufgrund dieser klaren und be- reits aktenkundigen Angaben erübrigt es sich eine Befragung dieser beiden Personen. Der entsprechende Beweisantrag der Vorinstanz ist daher ab- zuweisen. Ob beim Treffen vom 16. Juni 2017 eine fünfte Person teilnahm

A-2138/2020 Seite 44 und um wen es sich dabei handelte, muss daher offenbleiben. Aufgrund der Tatsache, dass das Hotel Schweizerhof fünf Snacks verrechnete, kann die Teilnahme einer fünften Person aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt vermag die Vorinstanz kein konkretes Motiv für ein Ver- schweigen des Treffens vom 16. Juni 2017 darzulegen, was insoweit für die Ansicht des Beschwerdeführers, er habe das Treffen nicht bewusst ver- schwiegen, spricht. Da sich aber alle vier bekannten Teilnehmer nach ei- genen Angaben nicht mehr an das Treffen erinnern können (vgl. nachfol- gend E. 10.4.4), bleibt sowohl der Inhalt des Treffens als auch der effektive Teilnehmerkreis schlussendlich ungeklärt. Damit lässt sich aber auch nicht abschliessend sagen, der Beschwerdeführer habe keinerlei Motiv für ein Verschweigen des Treffens gehabt. 10.4.3 Im Nachgang zur streitgegenständlichen Aussage des Beschwerde- führers vom 12. November 2018 gab dieser auch in seinem amtlichen Be- richt vom 25. Januar 2019 an den ausserordentlichen Staatsanwalt des Kantons Wallis u.a. an, das Treffen vom 22. April 2016 sei das "zweite und abschliessende Treffen" gewesen. Erst als der ausserordentliche Staats- anwalt des Kantons Wallis den Bundesanwalt am 26. Februar 2019 um einen ergänzenden Bericht ersuchte und mitteilte, nach seinen Informatio- nen habe Rinaldo Arnold im Namen von Gianni Infantino im Mai 2017 zwecks Vereinbarung eines weiteren Treffens Kontakt mit der Bundesan- waltschaft aufgenommen, woraufhin man diesem den 9. und 16. Juni 2017 als Terminvorschläge unterbreitet habe, teilte der Beschwerdeführer in sei- nem Antwortschreiben vom 11. März 2019 mit, bei der Überprüfung der Agenden habe sich ein solcher Eintrag für den 16. Juni 2017 ergeben und Abklärungen würden darauf hindeuten, dass der Termin tatsächlich statt- gefunden habe. Aus diesen Umständen lassen sich insgesamt kaum Rück- schlüsse für die vorliegend relevante Frage, ob der Beschwerdeführer das Treffen vom 16. Juni 2017 bei der Befragung vom 12. November 2018 vor- sätzlich verschwieg, ziehen. Einerseits spricht die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer nicht nur die Terminvereinbarung bestätigte, sondern auch mitteilte, das Treffen habe wohl tatsächlich stattgefunden, für die vom Be- schwerdeführer angesprochene Transparenz und gegen ein vorsätzliches Verschweigen. Andererseits ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass das Treffen auch ohne seine Offenlegung be- kannt würde, nachdem der ausserordentliche Staatsanwalt bereits Kennt- nis von den Terminvorschlägen hatte. 10.4.4 Alle vier Beteiligten gaben im vorinstanzlichen Verfahren an, sich nicht mehr an das Treffen vom 16. Juni 2017 erinnern zu können. Gianni

A-2138/2020 Seite 45 Infantino bestätigte in seinem Schreiben vom 18. April 2019 an die Vorinstanz die beiden Treffen vom 22. März 2016 und 22. April 2016. An ein drittes Treffen könne er sich nicht erinnern. Nach Prüfung seines Ka- lenders könne er aber nicht ausschliessen, am 16. Juni 2017 für ein Treffen nach Bern gefahren zu sein. Rinaldo Arnold teilt der Vorinstanz mit Schrei- ben vom 18. April 2019 mit, er wisse nichts von einem Treffen im Juni 2017. Er habe nur an einem Treffen im März 2016 teilgenommen. André Marty sagte am 19. März 2019 gegenüber der Vorinstanz aus, er habe keine Er- innerung an das Treffen, den Inhalt oder das Zustandekommen. An das erste Treffen mit Gianni Infantino könne er sich gut erinnern. Am zweiten Treffen habe er nicht teilgenommen. Er könne sich nicht erklären, weshalb er sich nicht mehr erinnern könne. Ansonsten habe er ein gutes Erinne- rungsvermögen. Anlässlich seiner Befragung vom 13. November 2019 hielt André Marty an diesen Aussagen fest. Der Beschwerdeführer führte bei der Befragung vom 19. März 2019 aus, er habe keine Erinnerung an das Treffen. Er habe erst nach der Anfrage des ausserordentlichen Staatsan- walts des Kantons Wallis aufgrund der Agenda-Einträge und dem SMS- Verkehr zwischen André Marty und Rinaldo Arnold von diesem Treffen er- fahren. Der 16. Juni 2017 sei ein normaler Arbeitstag gewesen. Es sei wahrscheinlich das immer gleich Thema diskutiert worden. Das sei die plausibelste Erklärung für das Treffen. Es sei "courant normal" gewesen. Deswegen könne er sich wahrscheinlich nicht mehr erinnern. Ein Treffen mit dem "grossen Player" Gianni Infantino sei für ihn nicht derart beson- ders, wie es gegen aussen wirken könnte. Die Erinnerung verschwimme auch mit anderen wichtigen Personen im Laufe der Zeit. Seit Amtsantritt vergesse er angesichts der schieren Menge mehr und mehr die Details im "courant normal". Dies schätze er als normal ein. An der Einvernahme vom 10. Januar 2020 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Angaben, wonach er sich nicht an das Treffen erinnern könne. Ergänzend hielt er fest, dass er normalerweise über ein gutes Erinnerungsvermögen verfüge. Dass sich keiner der vier Teilnehmer mehr an das Treffen erinnern können soll, erscheint wenig glaubhaft und legt die Vermutung nahe, dass sie sich diesbezüglich abgesprochen bzw. Stillschweigen vereinbart haben. Ver- stärkt wird diese Vermutung dadurch, dass sich die gleichen Teilnehmer an die zeitlich weiter zurückliegenden Treffen vom 8. Juli 2015, 22. März 2016 und 22. April 2016 – wobei nicht sämtliche Personen an allen Treffen dabei waren – ausnahmslos erinnern können. Nach der allgemeinen Lebenser- fahrung ist es schlicht abwegig, dass alle vier Personen eines Treffens, welche sich allesamt an sämtliche früheren und in ähnlicher Konstellation abgehaltenen Treffen erinnern können, an ein bestimmtes Treffen keinerlei

A-2138/2020 Seite 46 Erinnerung mehr haben sollen. Eine plausible Erklärung hierfür wird denn auch von keinem der Beteiligten vorgebracht. Kommt hinzu, dass sie sich selbst nach Bekanntgabe des Datums, der Örtlichkeit und der weiteren Teil- nehmer des Treffens nicht mehr zu erinnern vermögen, obwohl diese An- gaben durchaus als Gedächtnisstütze dienen können. Zu beachten ist schliesslich, das sowohl der Beschwerdeführer als auch André Marty aus- sagten, sie würden über ein gutes Erinnerungsvermögen verfügen, was die geltend gemachten Erinnerungslücken umso weniger glaubhaft erscheinen lässt. 10.4.5 Gegen eine tatsächliche Erinnerungslücke des Beschwerdeführers spricht sodann der Umstand, dass er sich an die ersten beiden Treffen mit Gianni Infantino vom 22. März 2016 und 22. April 2016, welche zeitlich nahe beisammen lagen, erinnern konnte, nicht hingegen an das mehr als ein Jahr später isoliert abgehaltene Treffen vom 16. Juni 2017. Auch wenn das jeweils erste Treffen erfahrungsgemäss wohl besser in Erinnerung bleibt als die nachfolgenden, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Be- schwerdeführer zumindest noch daran erinnern kann, dass mit einigem zeitlichen Abstand ein weiteres Treffen stattfand. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt seiner Aussage am 12. November 2018 das dritte Treffen erst rund eineinhalb Jahre zurücklag. Hätten die drei Treffen nacheinander in engem zeitlichen Abstand stattgefunden, so wäre es zumindest noch leichter nachvollziehbar, dass diese in der Erinne- rung miteinander verschwimmen und der Beschwerdeführer fälschlicher- weise nur noch von zwei Treffen ausging. 10.4.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne sich nicht mehr an das Treffen erinnern, weil es "courant normal" gewesen sei und ein Treffen mit dem FIFA-Präsidenten für ihn nicht derart besonders sei, wie es gegen aussen wirken könne, so ist Folgendes festzuhalten: Anläss- lich seiner Befragung vom 12. November 2018 gab er auf die Frage, wes- halb er sich an die Details der beiden Gespräche mit Gianni Infantino vom 22. März 2016 und 22. April 2016 erinnern könne, an, dies sei so, weil es für ihn eine ausserordentliche Situation gewesen sei. An der Befragung vom 10. Januar 2020 auf diese Aussage angesprochen, führte der Be- schwerdeführer aus, er würde diese Aussage grundsätzlich wieder ma- chen. Das erste Treffen sei das erste und an das zweite Treffen könne er sich deshalb erinnern, weil es eine dreistündige Fahrt im Zug von Bern über Basel nach Zürich in einer "Sauhitze" gewesen sei. Nach Angaben von A._______, (...), hat es zwar auch sonst Treffen im Hotel Schweizerhof gegeben – so fand das Treffen vom 22. März 2016 ebenfalls dort statt –,

A-2138/2020 Seite 47 allerdings sei "oft" hierfür nicht das richtige Wort. Auch wenn der Beschwer- deführer in seiner Funktion viele Gespräche, darunter auch mit bekannten Persönlichkeiten, führen dürfte, so kann ein drittes Treffen mit dem FIFA- Präsidenten mehr als ein Jahr nach den ersten beiden Treffen, welches zudem extern im Hotel Schweizerhof stattfand, kaum als "courant normal" angesehen werden. Im Vergleich dazu erscheint jedenfalls das Gespräch mit Rinaldo Arnold rund zwei Jahr zuvor über allgemeine strafrechtliche Themen, an welches sich der Beschwerdeführer noch erinnern konnte, weit weniger relevant. Im Übrigen würde auch der Umstand, dass ein sol- ches Treffen zum üblichen Tagesgeschäft des Beschwerdeführers gehört, nicht erklären, weshalb sämtliche übrigen Teilnehmer ebenfalls keine Erin- nerung mehr an das Treffen haben. Insgesamt erscheint der vom Be- schwerdeführer angegebene Grund für seine Erinnerungslücke daher we- nig glaubhaft. 10.4.7 Nicht zu entlasten vermag sich der Beschwerdeführer auch durch den Einwand, das Treffen sei bei der Prüfung der Outlook-Agenda im Vor- feld der Befragung vom 12. November 2018 übersehen worden, weil der Termin mit "G.I." als Abkürzung für Gianni Infantino eingetragen worden sei. Nach seinen Angaben in der Befragung vom 19. März 2019 hat A._______ die Agenden von ihm und von André Marty vor der Befragung vom 12. November 2018 anhand von Suchbegriffen durchsucht. Einerseits war es gerade A._______, die die Abkürzung "G.I." für Gianni Infantino beim Agenda-Eintrag definiert hatte, wie sie bei ihrer Befragung vom 12. November 2019 angab. Es ist deshalb nicht leicht nachvollziehbar, weshalb sie bei ihrer Recherche nicht auch den Suchbegriff "G.I." verwen- dete. Andererseits gab André Marty bei seiner Befragung vom 19. März 2019 an, er und sein Kommunikationsteam hätten die Agenda mehrfach geprüft. Sie hätten nicht mit Begriffen gesucht, sondern die Agenda seit Arbeitsantritt im März 2015 manuell durchgeschaut. Wenn die Agenden ei- nerseits von der Person, welche die Abkürzung "G.I." definiert hatte, mit Suchbegriffen überprüft und andererseits manuell mehrfach durchgesehen wurden, so erscheint es doch zumindest erstaunlich, dass der Termin von allen übersehen wurde. Ohnehin erscheint die fehlende Erinnerung an das Treffen nach dem bereits Ausgeführten unglaubhaft. Der Umstand, dass der Termin mit "G.I." als Abkürzung für Gianni Infantino in der Agenda ein- getragen wurde, vermag daran nichts zu ändern, denn es ist nicht einsich- tig, weshalb der Beschwerdeführer einen Agenda- Eintrag benötigt, um sich an das Treffen erinnern zu können.

A-2138/2020 Seite 48 10.4.8 Schliesslich ändert auch die Aussage von B._______ anlässlich ih- rer Befragung vom 15. November 2019, wonach der Beschwerdeführer und André Marty sehr erstaunt gewesen seien über die gefundenen Agenda-Einträge zum Treffen vom 16. Juni 2017, nichts am bisher Ausge- führten. Bei der Schilderung von B._______ handelt es sich um eine sub- jektive Wahrnehmung, welcher auch mangels näherer Angaben kein gros- ser Beweiswert beigemessen werden kann. Aus der Aussage von B._______ ergibt sich sodann, dass nicht sie die Abklärungen zu den Agenda-Einträgen vorgenommen und den Beschwerdeführer darüber in- formiert hatte. Vielmehr wurde sie offenbar erst nach dem Beschwerdefüh- rer darüber in Kenntnis gesetzt. Entsprechend bezieht sich ihre Schilde- rung nicht auf die Erstreaktion des Beschwerdeführers nach dem Auffinden der Agenda-Einträge. A._______, welche in die Abklärungen involviert war und nach Auffinden der Raumreservation und der Offerte des Hotels Schweizerhof den Beschwerdeführer informiert hatte, sagte demgegen- über aus, es habe keine Reaktion darauf gegeben. Es sei klar gewesen, dass es eine Reservation gegeben habe. 10.4.9 Insgesamt und unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegter Um- stände erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer an das Treffen vom 16. Juni 2017 nicht mehr erinnern konnte. Die von ihm angeführten Gründe überzeugen nicht. Ins- besondere der Umstand, dass sich keiner der vier Beteiligten mehr an das Treffen erinnern können soll, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung als abwegig anzusehen und lässt auf eine entsprechende Absprache schlies- sen. Für das Bundesverwaltungsgericht steht daher fest, dass der Be- schwerdeführer bei seiner Befragung vom 12. November 2018 gegenüber der Vorinstanz vorsätzlich die Unwahrheit sagte und das Treffen vom 16. Juni 2017 bewusst verschwieg. 10.5 Aufgrund der Treuepflicht ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die berechtigten Interessen des Bundes zu wahren, was u.a. bedingt, seiner Aufsichtsbehörde gegenüber wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Der Bund als Arbeitgeber sowie die von ihm eingesetzte Vorinstanz als Auf- sichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, welche auch die Arbeitgeber- entscheide trifft (Art. 27 Abs. 2 StBOG), haben ein berechtigtes Interesse daran, vom Beschwerdeführer wahrheitsgemäss über die Tätigkeiten der Bundesanwaltschaft informiert zu werden. Indem der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz vorsätzlich die Unwahrheit sagte, hat er seine Treuepflicht und damit seine Amtspflichten verletzt. Rechtfertigungsgründe hierfür liegen nicht vor.

A-2138/2020 Seite 49 11. Weiter wird dem Beschwerdeführer eine grobfahrlässige Verletzung der Treuepflicht wegen Behinderung der Untersuchung durch Abweisung und Verschleppung der Auskunfts- und Editionsbegehren, auch im Verbund mit den beiden Stellvertretenden Bundesanwälten, zum Vorwurf gemacht (vgl. Ziff. 5.2.3.2 der angefochtenen Verfügung). 11.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, der Beschwerdeführer habe die Stell- vertretungsregelung missachtet und sich allein zuständig für die Behand- lung ihrer Auskunfts- und Editionsbegehren betrachtet. Durch seine Einmi- schung hätten die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte die an sie ge- richteten Auskunfts- und Editionsbegehren mangels Zuständigkeit nicht be- handelt. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei die Untersu- chung erheblich behindert worden. Trotz mehrfacher Aufforderung seien ihr nur ein Teil der verlangten Akten zur Verfügung gestellt worden. 11.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Behinderung der Untersu- chung. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen zum Vorwurf, er habe in die Behandlung der Auskunfts- und Editionsbegehren eingegrif- fen (vgl. vorstehend E. 8.3.2). 11.3 Die Vorinstanz forderte mit "Aktenedition Nr. 1" vom 21. August 2019 die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte auf, diverse Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln. Am 12. September 2019 liessen die beiden Stell- vertretenden Bundesanwälte der Vorinstanz einen Teil der verlangten Un- terlagen zukommen und teilten mit, in Bezug auf die übrigen Dokumente würden sich wichtige Rechtsfragen stellen, die es vorab zu klären gelte. So sei der Schutz der Persönlichkeitsrechte, des Untersuchungsgeheimnisses und der als vertraulich qualifizierten Dokumente zu prüfen. Die Klärung die- ser Fragen sei vernünftigerweise nach der Wiederwahl des Bundesanwal- tes am 25. September 2019 anzugehen. In ihrem Antwortschreiben vom 20. September 2019 hielt die Vorinstanz fest, es handle sich um eine amts- hilfeweise Weitergabe von Informationen. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen würden gewahrt werden und sie beachte das Untersuchungs- geheimnis sowie bestehende Klassifizierungen von Akten gemäss Informa- tionsschutzverordnung. Nachdem die beiden Stellvertretenden Bundesan- wälte in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2019 der Vorinstanz erneut mit- geteilt hatten, dass die Aktenedition komplexe rechtliche Fragen aufwerfe, die beantwortet werden müssten, bevor der Anfrage Folge gegeben wer- den könne, verpflichtete die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte unter Androhung der

A-2138/2020 Seite 50 Ungehorsamstrafe zur Herausgabe der verlangten Unterlagen bis spätes- tens 31. Oktober 2019. Die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte teilten der Vorinstanz daraufhin mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 mit, sie hät- ten vertiefte rechtliche Abklärungen vorgenommen und seien auf verschie- dene Problemstellungen getroffen. So liege keine Vertretungssituation vor, weshalb das Ersuchen an den Bundesanwalt zu richten sei. Dies gelte ins- besondere für die Herausgabe von dessen Agenda und derjenigen des Kommunikationschefs. Das Ersuchen um Herausgabe von Akten in den laufenden Fussballverfahren falle sodann in den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 2 und Art. 102 StPO, womit der diesbezügliche Entscheid bei der jeweiligen Verfahrensleitung liege. Mit Schreiben vom 20. November 2019 antwortete die Vorinstanz den Stellvertretenden Bundesanwälten, dass sich deren Rechtsauffassung nicht mit derjenigen der Vorinstanz de- cke und sie zu gegebener Zeit darauf zurückkommen werde. Gleichzeitig verlangte die Vorinstanz die Edition weiterer Unterlagen. In ihrem Schrei- ben vom 28. November 2019 hielten die Stellvertretenden Bundesanwälte an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 verwiesen die Stellvertretenden Bundesanwälte auf ein Schreiben der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, in welchem diese der Vorinstanz in Bezug auf ein Einsichtsgesuch in gleicher Sache dargelegt hatte, dass das Gesuch nach den Modalitäten der Strafprozessordnung behandelt werde. Zugleich teilten sie der Vorinstanz mit, dass deren Editi- onsbegehren den Anforderungen von Art. 101 StPO nicht genüge, sie je- doch daran seien, hierfür eine konstruktive Lösung zu finden. Am 21. Feb- ruar 2020 übermittelten die Stellvertretenden Bundesanwälte der Vorinstanz sodann die Stellungnahmen der verfahrensleitenden Staatsan- wälte zum Editionsbegehren. Eine Aktenedition im von der Vorinstanz ver- langten Umfang erfolgte bis zum Abschluss der Disziplinaruntersuchung nicht. 11.4 Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 8.3.3), ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Auskunfts- und Editionsbegehren der Vorinstanz mit seinen beiden Stellvertretern besprochen und bei der Entscheidung, wie mit diesen Begehren umzugehen ist, mitgewirkt hat. Daraus kann je- doch noch nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe seine Stellvertreter zu einer Verweigerungshaltung angehalten. In Bezug auf die seitens der Stellvertretenden Bundesanwälte gegenüber der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung zur Herausgabe von Akten sprach der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 10. Januar 2020 von einer "ständigen Rechtsauffassung" der Bundesanwaltschaft. Die

A-2138/2020 Seite 51 beiden Stellvertretenden Bundesanwälte teilten der Vorinstanz mit Schrei- ben vom 27. Februar 2020 sodann mit, der Beschwerdeführer habe entge- gen den Ausführungen im Verfügungsentwurf bei der Beantwortung der Editionsbegehren keinen Einfluss auf sie ausgeübt, um sie dazu zu veran- lassen, keine Dokumente zu liefern. Die Antworten würden ihrer persönli- chen Überzeugung entsprechen. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Meinung des Beschwerdeführers als Leiter der Bundesanwaltschaft bei der Diskussion von grundsätzlichen Fragen erhöhtes Gewicht zukommt, kann bei dieser Faktenlage nicht als erwiesen angesehen werden, dass er seine Stellvertreter zu einer Verweigerungshaltung angehalten oder deren Verhalten auf andere Weise zu verantworten hätte. Auch ansonsten sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer die Untersuchung behindert hätte. Die hierfür beweisbelastete Vorinstanz vermag denn auch keine solchen dar- zulegen. 11.5 Was die Verweigerungshaltung anbelangt, so ist zwar anzumerken, dass von der Bundesanwaltschaft durchaus eine höhere Kooperationsbe- reitschaft hätte erwartet werden dürfen. So hätte sie beispielsweise die Er- suchen ohne Weiteres intern an die ihrer Ansicht nach zuständigen Perso- nen weiterleiten oder deren Stellungnahme einholen können. Ihre in der Korrespondenz mit der Vorinstanz geäusserten Vorbehalte in Bezug auf die Aktenherausgabe erscheinen aber – prima facie – nicht gänzlich unbe- gründet. So ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Vorinstanz im Rahmen einer Disziplinaruntersuchung unbesehen Akten aus laufenden Verfahren der Bundesanwaltschaft beiziehen könnte. Die Bestimmungen zur Disziplinaruntersuchung enthalten keine solche Vor- schrift. Nach Art. 30 Abs. 2 und 3 StBOG, welche sich auf die Aufsichtstä- tigkeit beziehen, haben Personen, die von der Aufsichtsbehörde bzw. der Vorinstanz mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion be- traut werden, Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags nötig ist. Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse aber nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichter- stattung und ihre Empfehlungen verwenden. Die Botschaft vom 10. Sep- tember 2008 zum StBOG führt hierzu aus, die Angaben zu den einzelnen Verfahren würden sowohl im Interesse der Durchsetzung eines allfälligen Strafanspruchs des Gemeinwesens als auch im Interesse des Persönlich- keitsschutzes allfälliger Betroffener einer strengen Vertraulichkeit unterlie- gen. Diese könne durch die Interessen der Aufsicht nicht einfach durchbro- chen werden. Die Einsicht sei einerseits von Fall zu Fall auf den umschrie-

A-2138/2020 Seite 52 benen Gegenstand der Abklärung oder Kontrolle beschränkt und anderer- seits dürften die mit der Abklärung beauftragten Personen in keinem Fall, also auch nicht ihren unmittelbaren Auftraggebern, Rohdaten aus Verfah- rensakten bekanntgeben. Bei der Berichterstattung an die Auftraggeber müssten solche Daten anonymisiert und in eine Form gebracht werden, welche Rückschlüsse auf geschützte Verfahrensdaten verhindere (BBl 2008 8125, 8160). Art. 30 StBOG erlaubt es der Vorinstanz insofern nicht, unbesehen Akten aus laufenden Strafverfahren der Bundesanwaltschaft beizuziehen. Im Übrigen richtet sich die Einsicht in Akten laufender Straf- verfahren für Behörden grundsätzlich nach der Strafprozessordnung, wel- che die Akteneinsicht nur erlaubt, sofern dieser keine überwiegenden öf- fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 101 Abs. 2 StPO; ANDREA HÜLSMANN, a.a.O., S. 153). 11.6 Der Vorwurf der Behinderung der Untersuchung erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet. 12. Schliesslich wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine grobfahrläs- sige Verletzung der Treuepflicht aufgrund illoyalem Handeln ihr gegenüber vor (vgl. Ziff. 5.2.3.3 der angefochtenen Verfügung). 12.1 Nach Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer sie (die Vorinstanz) und ihren Präsidenten anlässlich seiner Pressekonferenz vom 10. Mai 2019 öffentlich in Misskredit gezogen, indem er folgende Aussagen getätigt habe: "Ich habe erwartet und ich ging davon aus, dass man mir auch in diesem Sinne vertraut. Auf Grund der heute bestehenden Situation und der Berichte der AB- BA muss ich aber davon ausgehen, dass die AB-BA unter der jetzigen Präsi- dentschaft nicht von einer Vertrauensbeziehung ausgeht." "Dass nun im Rahmen der weiteren Vorabklärungen der AB-BA nicht einmal in Betracht gezogen wird, dass ich auch die Wahrheit sagen könnte, ist für mich aber nicht nur eine Enttäuschung, es ist eine Anmassung. Wir haben die Un- tersuchung stets unterstützt. Mein Problem ist also nicht, dass was sie haben, die Zweifel, die man haben kann, ich verstehe das voll. Mein Problem ist, dass nicht einmal in Betracht gezogen werde, dass ich die Wahrheit gesagt haben könnte. Diese Situation mit der nun eröffneten Disziplinaruntersuchung er- schüttert mich persönlich. Es ist nicht nur ein Frontalangriff gegen mich als Per-

A-2138/2020 Seite 53 son, nein, es ist auch ein Eingriff in die Unabhängigkeit der Bundesanwalt- schaft. Es geht hier um eine heraufbeschworene institutionelle Krise. Es geht um die Institution BA und um deren Schutz und um deren Verfahren. Deswegen stehe ich auch hier und deswegen sage ich auch klar, was meine Meinung ist." Der Beschwerdeführer sei zu einem loyalen Verhalten gegenüber dem Bund und der Vorinstanz verpflichtet. Abgesehen davon, dass es für seinen Gang an die Medien keinen Grund gegeben habe und ihm andere Mög- lichkeiten offen gestanden hätten, um sich gegen die als unberechtigt emp- fundenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen, seien der öffentlich vorgetragenen Kritik klare Grenzen gesetzt. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ver- waltung und in die Institutionen dürfe nicht beeinträchtigt werden. Die Gren- zen des Zulässigen habe der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen bei weitem überschritten. 12.2 Der Beschwerdeführer erachtet den Vorwurf als unbegründet. Er habe sich in erster Linie gegen die vorverurteilende Medienkampagne, die nicht zuletzt auch Folge ungehöriger Äusserungen des Präsidenten der Vorinstanz gewesen sei und welche aufgrund der gleichentags erfolgten Veröffentlichung der Eröffnungsverfügung zusätzlich angefeuert worden sei, zur Wehr setzen müssen, um sich und sein Amt zu schützen. Er habe von einem Journalisten erfahren müssen, dass die Vorinstanz abkläre, ob gegen ihn eine Disziplinaruntersuchung zu eröffnen sei. Der Präsident habe sich sodann an der Medienkonferenz vom 25. April 2019 vorverurtei- lend und abschätzig über ihn geäussert. So habe er gesagt, dass er schon als Auditor beim Verhöramt gelernt habe, dass alles zu protokollieren sei. Zudem habe er davon gesprochen, dass die Fussballverfahren wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers "abverrecken" könnten. Er (der Be- schwerdeführer) habe sich daher gegen die unberechtigten Vorwürfe zur Wehr setzen müssen. Im Zentrum seiner Aussagen stehe die Enttäu- schung darüber, dass man ihm nicht mehr vertraut habe. Dieser Enttäu- schung Ausdruck zu verleihen, sei gewiss keine Amtspflichtverletzung. Sie sei gedeckt vom Recht der freien Meinungsäusserung und seinem Recht, sich gegen unbegründete Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Er habe es zudem als notwendig erachtet, gänzlich unberechtigte Vorwürfe auch im Interesse der Bundesanwaltschaft als Behörde zurückzuweisen. 12.3 Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 6.1), hängt das Ausmass der Treuepflicht von der Funktion und Stellung eines Arbeitnehmers ab. Je hö- her die berufliche Stellung, desto grösser ist die zu beachtende Loyalität.

A-2138/2020 Seite 54 Entsprechend ist beim Beschwerdeführer als von der Vereinigten Bundes- versammlung gewählter Bundesanwalt ein strenger Massstab anzulegen. Er unterliegt – ähnlich eines Bundesrates (vgl. BGE 116 IV 56 E. III) – einer erhöhten Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht. Nichtdestotrotz muss dem Beschwerdeführer eine gewisse, auch öffentliche Kritik am Arbeitge- ber oder – wie hier – am Vorgehen seiner Aufsichtsbehörde erlaubt sein. Die Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 BV findet aufgrund der Treuepflicht dort ihre Schranke, wo das Verhalten die Amtsführung und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung beeinträchtigt. Die Treue- pflicht gebietet, sich insbesondere in der Art und Weise der Kritik eine ge- wisse Zurückhaltung aufzuerlegen (BGE 136 I 332 E. 3.2.1 und 120 Ia 203 E. 3a; PETER HÄNNI, a.a.O., Rz. 255 ff.; je mit Hinweisen). 12.4 Hintergrund der Medienkonferenz war die am 9. Mai 2020 eröffnete Disziplinaruntersuchung gegen den Beschwerdeführer. Wie dieser an der Befragung vom 10. Januar 2020 angab, sei die Bundesanwaltschaft des- wegen mit einer Flut von Medienanfragen konfrontiert gewesen. Bereits zuvor waren die Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und Gianni In- fantino sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführten Vorabklärun- gen der Vorinstanz Gegenstand zahlreicher Medienberichte gewesen. An dieser Thematik bestand daher ein erhebliches öffentliches Interesse. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der Be- schwerdeführer eine Medienkonferenz durchführte und dabei zu den Vor- würfen Stellung nahm. 12.5 Der Beschwerdeführer äusserte sich an der Medienkonferenz in ruhi- gem und sachlichem Ton. Inhaltlich nahm er zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung und brachte insbesondere seine Enttäuschung über die Eröffnung der Disziplinaruntersuchung sowie das aus seiner Sicht fehlende Vertrauen in ihn seitens der Vorinstanz zum Ausdruck. Solche Äusserun- gen sind dem Beschwerdeführer, der sich auch in der Öffentlichkeit erheb- licher Kritik ausgesetzt sah, durchaus zuzugestehen. Die in diesem Sinne geäusserte Kritik an der Eröffnung der Disziplinaruntersuchung und am sonstigen Verhalten der Vorinstanz vermögen keine Amtspflichtverletzung darzustellen. Wenn der Beschwerdeführer allerdings die Eröffnung der Dis- ziplinaruntersuchung als "Anmassung" und als "Eingriff in die Unabhängig- keit der Bundesanwaltschaft" bezeichnet sowie von einer von der Vorinstanz "heraufbeschworenen institutionellen Krise" spricht, hat er die Grenzen des Zulässigen überschritten. Diese Äusserungen sind geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung zu beinträchtigen, zumal

A-2138/2020 Seite 55 er der Vorinstanz damit im Ergebnis vorwirft, ihre Kompetenzen zu über- schreiten und die Bundesanwaltschaft sowie deren Ansehen in der Öffent- lichkeit absichtlich zu schwächen. Dabei ist zu beachten, dass die Auf- sichtstätigkeit der Vorinstanz gesetzlich geregelt und deren Befugnis zur Eröffnung einer Disziplinaruntersuchung bei Verdacht auf eine Amtspflicht- verletzung in Art. 31 Abs. 2 StBOG und Art. 5 AB-BA-Reglement explizit vorgesehen ist. Damit liegt in objektiver Hinsicht eine Verletzung der Treuepflicht und damit eine Amtspflichtverletzung vor. 12.6 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Verhältnis zwi- schen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz im Zeitpunkt der Medi- enkonferenz auf persönlicher Ebene ganz offensichtlich belastet war. Nicht umsonst hat der Beschwerdeführer von einer fehlenden Vertrauensbezie- hung gesprochen. Hierzu hat auch die Vorinstanz mit ihrem Verhalten ihren Teil beigetragen. So ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über eine Medienanfrage erfahren musste, dass die Vorinstanz abkläre, ob gegen ihn ein Disziplinarverfahren zu eröffnen sei. Auch hat sich der Präsident der Vorinstanz an der Medienkonferenz zum Tätigkeitsbericht 2018 vom 25. April 2019 despektierlich über den Beschwerdeführer geäussert, indem er – bezugnehmend auf die nicht protokollierten Treffen des Beschwerde- führers mit Gianni Infantino – ausführte, er habe schon als junger Auditor vor bald 26 Jahren im damaligen Verhöramt des Kantons Zug gelernt, dass alles zu protokollieren sei. Auch wenn vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bundesanwalt erwartet werden dürfte, dass er solchen Äusse- rungen mit der notwendigen Distanz begegnet und das Verhalten der Vorinstanz die Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Me- dienkonferenz vom 10. Mai 2019 nicht zu rechtfertigen vermag, so ist es doch bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass der Beschwerde- führer bei der Formulierung seiner Kritik die notwendige Aufmerksamkeit in Bezug auf eine allfällige Überschreitung des mit der Treuepflicht noch Ver- einbaren vermissen liess. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist da- her als leicht fahrlässig einzustufen. Soweit der Beschwerdeführer vor- bringt, er habe die Vorwürfe auch im Interesse der Bundesanwaltschaft als Behörde zurückzuweisen müssen, vermag dies die Amtspflichtverletzung aber nicht zu rechtfertigen. 12.7 Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Aussagen anlässlich der Medienkonferenz vom 10. Mai 2019 illoyal gehandelt und seine Treupflicht leichtfahrlässig verletzt hat.

A-2138/2020 Seite 56 13. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer gemäss den gemachten Er- wägungen folgende Amtspflichtverletzungen begangen:

  • mehrfache (in vier Fällen) grobfahrlässige Verletzung von Ziff. 5 CoC bzw. der aus der Treupflicht fliessenden Ausstandspflicht (vorste- hend E. 8);
  • vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht aufgrund unwahrer Angaben gegenüber der Vorinstanz in Bezug auf die Existenz des Treffens vom 16. Juni 2017 (vorstehend E. 10);
  • leichtfahrlässige Verletzung der Treuepflicht aufgrund illoyaler Aus- sagen anlässlich der Medienkonferenz vom 10. Mai 2019 (vorste- hend E. 12).

Es bleibt zu prüfen, welche Disziplinarmassnahme für die begangenen Amtspflichtverletzungen angemessen ist. 14.1 Disziplinarische Massnahmen sind administrative Massnahmen und somit keine Strafen im Rechtssinn. Sie dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung und der Justiz. Sie sollen bewirken, dass diejenigen Perso- nen, die dem Disziplinarrecht unterstehen, ihre Pflichten erfüllen. Einer Dis- ziplinarmassnahme kommt sowohl spezial- als auch generalpräventive Funktion zu (vgl. Urteil des BGer 1C_500/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1506; ANDREA HÜLSMANN, a.a.O., S. 121 f.; WALTER HINTERBER- GER, a.a.O., S. 113). Art und Mass der Disziplinarmassnahme richten sich nach der Schwere der Verfehlung. Diese wird objektiv durch die Bedeutung der verletzten oder gefährdeten administrativen Interessen und subjektiv durch das Mass des Verschuldens bestimmt. Auf der subjektiven Seite sind neben der Form des Verschuldens die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen und dessen Einstellung zu der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung in Betracht zu ziehen. Von Bedeutung ist auch die dienstliche Stellung des Fehlbaren, indem die Verantwortlichkeit umso schwerer wiegt, je höher die Stellung ist (ANDREA HÜLSMANN, a.a.O., S. 133; PETER HÄNNI, a.a.O., Rz. 271; WALTER HINTERBERGER, a.a.O., S. 369 ff.).

A-2138/2020 Seite 57 Bei der Auswahl und Bemessung der Disziplinarmassnahme kommt der Behörde Ermessen zu. Dieses Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beach- tung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechts- gleichheitsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip versteht sich hier- bei von selbst (Urteil des BVGer A-6699/2015 vom 21. März 2016 E. 6.2; WALTER HINTERBERGER, a.a.O. S. 351 ff.; PETER HÄNNI, a.a.O. Rz. 271; ANDREA HÜLSMANN, a.a.O., S. 132; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN; a.a.O., Rz. 1517). 14.2 Als mögliche Disziplinarmassnahmen sieht Art. 31 Abs. 2 StBOG Ver- warnung, Verweis oder Lohnkürzung vor. Art. 16 der Organisations- und Aufgabenverordnung bestimmt sodann ergänzend, dass eine Lohnkürzung höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres betragen kann (vgl. Bst. c). Welche Sanktion bei welcher Schwere der Verfehlung anzuordnen ist, wird nicht näher bestimmt und liegt im Ermessen der Behörde. 14.3 Bei der Bestimmung der Disziplinarmassnahme ist zunächst zu be- rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrere Amtspflichtverletzun- gen begangen hat. 14.3.1 Ausgangspunkt bei der Bemessung der Disziplinarmassnahme bil- det die vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht aufgrund unwahrer Anga- ben gegenüber der Vorinstanz, welche als schwerwiegendste Pflichtverlet- zung zu qualifizieren ist. Diesbezüglich wiegt das Verschulden des Be- schwerdeführers aufgrund der vorsätzlichen Begehung schwer. Auch kommt den dadurch verletzten Interessen hohe Bedeutung zu. Damit die Vorinstanz ihre gesetzliche Aufgabe der Aufsicht effektiv und zielführend erfüllen kann, ist sie darauf angewiesen, vom Beschwerdeführer wahr- heitsgemäss über die Tätigkeiten der Bundesanwaltschaft informiert zu werden (vgl. vorstehend E. 10.5). Abgesehen davon, wird durch ein sol- ches Verhalten des Beschwerdeführers als Leiter der Bundesanwaltschaft das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Funktionieren der Verwaltung und in die Bundesanwaltschaft als Behörde geschwächt. 14.3.2 Was die mehrfache grobfahrlässige Verletzung von Ziff. 5 CoC bzw. der aus der Treupflicht fliessenden Ausstandspflicht anbelangt, so handelt es sich um elementare Grundsätze, die der Beschwerdeführer durch sein Handeln im Interessenkonflikt missachtet hat. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer durch seine Aussagen anlässlich der Einver-

A-2138/2020 Seite 58 nahme vom 10. Januar 2020, wonach sich der Interessenkonflikt nicht lö- sen lasse, weil er auch bei einer Delegation an seine Stellvertreter noch über die Weisungshoheit verfüge, und er die Gesamtverantwortung, so- lange er sie habe, auch ausüben werde, den Eindruck erweckt, von einem falschen Verständnis der gesetzlichen Grundlagen auszugehen und sich auch inskünftig bei einem Interessenkonflikt nicht an die Ausstandspflicht gebunden zu fühlen. Zugunsten des Beschwerdeführers ist hingegen zu berücksichtigen, dass die im Interessenkonflikt getroffenen Entscheide nicht von persönlichen In- teressen geleitet erscheinen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus den getroffenen Entscheiden ein Vorteil ent- standen wäre bzw. dass er damit einen persönlichen Vorteil angestrebt hätte. Einzig der Entscheid zur vorläufigen Übernahme seiner eigenen An- waltskosten gereicht ihm insoweit zum Vorteil, als dies zu einer vorüberge- henden wirtschaftlichen Besserstellung führt. 14.3.3 Bei der Verletzung der Treuepflicht aufgrund illoyaler Aussagen an- lässlich der Medienkonferenz vom 10. Mai 2019 ist von einer leichtfahrläs- sigen Begehung auszugehen. Aufgrund des bloss leichten Verschuldens tritt diese Amtspflichtverletzungen im Vergleich zu den vorerwähnten in den Hintergrund, auch wenn die damit verletzten Interessen objektiv durchaus von vergleichbarer Bedeutung sind. Die Amtspflichtverletzung ist leicht sanktionserhöhend zu berücksichtigen. 14.4 Bei der Bemessung der Disziplinarmassnahme zu beachten ist des Weiteren, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bisher zu keinen Be- anstandungen Anlass gab. Es wurde gegen ihn noch keine disziplinarische Massnahme verhängt, was eine strengere Massnahme gebieten würde. 14.5 Ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers sprechen sodann die Tätigkeitsberichte der Vorinstanz der vergangenen Jahre (vgl. < http://www.ab-ba.ch/de/taetigkeitsberichte.php >, abgerufen am 16. Juli 2020). Darin werden die Leistungen der Bundesanwaltschaft und des Be- schwerdeführers grundsätzlich positiv beurteilt. So hält der Tätigkeitsbe- richt 2018 beispielsweise fest, die Bundesanwaltschaft habe sich zu einer modernen und selbstbewussten Strafbehörde gewandelt. Während früher noch der einzelne Staatsanwalt weitgehend auf sich allein gestellt über die ihm zugeteilten Fälle habe entscheiden können, habe die Bundesanwalt- schaft mit dem neuen Führungs- und Organisationsmodell an Profil gewon- nen. Mit dem ausgebauten Controlling, mit der Fallbewirtschaftung, mit den

A-2138/2020 Seite 59 Deliktsfeldverantwortlichen und vor allem auch mit den Projekten im Be- reich UNAVOCE habe eine Einheitlichkeit erzielt werden können, die im Interesse einer effizienten und wirkungsvollen Strafverfolgung unerlässlich sei. Wenn die Vorinstanz daher ausführt, der Beschwerdeführer zeige im Kern ein falsches Berufsverständnis, so scheint sie damit etwas weit zu gehen und ihre früheren Beurteilungen der Amtsführung des Beschwerde- führers auszublenden. 14.6 Schliesslich wiegen die Amtspflichtverletzungen aufgrund der dienst- lichen Stellung des Beschwerdeführers als Leiter der Bundesanwaltschaft schwerer als dies bei einer Person in untergeordneter Stellung der Fall wäre. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten und seinen Äusse- rungen dem Ansehen der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz gescha- det. Es fehlt ihm zudem an Unrechtsbewusstsein bzw. Einsicht. Es er- scheint deshalb nicht gänzlich unbegründet, wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschwerdeführer mache den Eindruck, über dem Gesetz zu stehen und die Bundesanwaltschaft mit seiner Person zu verwechseln. 14.7 Die Vorinstanz verfügte als Disziplinarmassnahme eine Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres. Unter Berücksichtigung des zuvor Aus- geführten ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der Lohnkürzung die strengste Massnahmenart gewählt hat. Dies zeigt auch ein Vergleich mit der auf den Beschwerdeführer nicht anwendbaren BPV. Diese sieht bei grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen, wie sie auch der Beschwerdeführer begangen hat, u.a. eine Lohnkürzung vor, während eine Verwarnung nur bei fahrlässiger Begehung vorgesehen ist (Vgl. Art. 99 BPV). Die (mittlere) Disziplinarmassnahme des Verweises ist in der BPV nicht vorgesehen. Was den Umfang der von der Vorinstanz verfügten Lohnkürzung anbe- langt, so ist zu berücksichtigten, dass sich im vorliegenden Beschwerde- verfahren gewisse Vorwürfe als unbegründet erwiesen haben. Es erscheint daher angebracht, den Umfang der Lohnkürzung zu reduzieren. Nach Art. 16 der Organisations- und Aufgabenverordnung beträgt die maximal mögliche Lohnkürzung 10% für die Dauer eines Jahres. Unter Berücksich- tigung sämtlicher Umstände erscheint vorliegend eine Lohnkürzung im mittleren Bereich angemessen. Entsprechend ist als Disziplinarmass- nahme eine Lohnkürzung von 5% für die Dauer eines Jahres anzuordnen.

A-2138/2020 Seite 60 15. Im Ergebnis ergibt sich aus den gemachten Erwägungen, dass die Be- schwerde teilweise gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und gegenüber dem Beschwerdeführer eine Dis- ziplinarmassnahme in Form einer Lohnkürzung von 5% für die Dauer eines Jahres anzuordnen. 16. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 16.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Auch wenn das BPG auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar ist (vgl. vorstehend E. 6.1), ist nicht einsichtig, weshalb dieser Grundsatz, welcher im Übrigen auch im privatrechtlichen Arbeitsrecht bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– gilt (vgl. Art. 114 Bst. c der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008, ZPO, SR 272), nicht auch in personalrecht- lichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangen soll. Es sind deshalb in analoger Anwendung von Art. 34 Abs. 2 BPG keine Verfahrenskosten zu erheben. 16.2 16.2.1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi- gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt sie nur teilweise, ist die Parteientschädigung ent- sprechend zu kürzen. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auf- treten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 ff. VGKE). Die Parteien, die Anspruch auf Par- teientschädigung erheben, haben dem Gericht vor dem Entscheid eine de- taillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das Bundesver- waltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem not-

A-2138/2020 Seite 61 wendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wo- bei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). 16.2.2 Während die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat, steht dem Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die Vorwürfe der unwahren Angaben zum Inhalt des Treffens vom 8. Juli 2015 (E. 9) sowie der Behinderung der Untersuchung (E. 11). Betreffend die Verletzung der Treuepflicht aufgrund illoyalem Handeln ob- siegt er teilweise, zumal diese abweichend von der angefochtenen Verfü- gung nicht als grob-, sondern nur als leichtfahrlässig eingestuft wurde (E. 12). Hingegen unterliegt er vollumfänglich in den vier Fällen des Han- delns im Interessenkonflikt (E. 8) sowie bezüglich der unwahren Angaben zur Existenz des Treffens vom 16. Juni 2017 (E. 10.). Insgesamt erscheint es daher angemessen, den Beschwerdeführer als zu einem Drittel obsie- gend zu betrachten. In diesem Umfang hat er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. 16.2.3 Die Vertreter des Beschwerdeführers reichten mit den Schlussbe- merkungen eine Kostennote ein. Darin machen sie bei einem Zeitaufwand von 101.55 Stunden eine Entschädigung von Fr. 33'659.25 (Honorar von Fr. 30'342.50.– zuzüglich Auslagen von 3% sowie Mehrwertsteuer) gel- tend. Die Kostennote enthält jedoch nicht nur die Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren, sondern auch diejenigen im Zusam- menhang mit der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf der Vorinstanz. Für die Vertretung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage keine Parteientschädigung zusprechen (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.87). Solche Aufwendungen wären im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen gewesen. Daran ändert nichts, dass die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf die Grundlage für die Beschwerde bildete. Da nur die für das Beschwerdeverfahren angefal- lenen Aufwendungen zu entschädigen sind, ist die Kostennote entspre- chend zu kürzen. Zu berücksichtigen sind somit lediglich die in der Kosten- note aufgeführten Leistungen ab 4. März 2020. Dadurch ergibt sich für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 68.65 Stunden. Aufgrund der Schwierigkeiten des Falles und des Umfanges der Rechtsschriften sowie der Akten erscheint dieser Aufwand angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– entspricht sodann dem gesetzlichen Rah-

A-2138/2020 Seite 62 men. Das Honorar beläuft sich somit auf Fr. 20'595.–. Zuzüglich der gel- tend gemachten Auslagenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich eine (volle) Parteientschädigung von Fr. 22'846.25. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer demnach eine (reduzierte) Par- teientschädigung von Fr. 7'615.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 2. März 2020 wird aufgehoben und gegenüber dem Beschwerdeführer eine Disziplinarmassnahme in Form ei- ner Lohnkürzung von 5% für die Dauer eines Jahres angeordnet. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beweisanträge der Vorinstanz werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'615.40 zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-2138/2020 Seite 63 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Marcel Zaugg

Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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