B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2103/2023
Urteil vom 15. Juli 2024 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Katherina Schwendener.
Parteien
X._______ AG, ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Zoll Nord, Elisabethenstrasse 31, Postfach 149, 4010 Basel, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Antrag auf nachträgliche Präferenzverzollung; Nichteintretensentscheid.
A-2103/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2023 eine Sendung Bananen aus [...] bei der Zollstelle Pratteln ohne gleichzeitige Vorlage des Ur- sprungsnachweises zur Einfuhr angemeldet hat, dass die Sendung mangels Antrags auf provisorische Veranlagung am 11. Januar 2023 zum Normalansatz veranlagt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung kurz darauf zu korrigieren versuchte, dies jedoch nicht möglich war, da die Waren nicht mehr unter Zollgewahrsam standen, dass sie mit Beschwerde vom 14. Februar 2023 gegen die definitive Ver- anlagungsverfügung vom 13. Januar 2023 die Vorinstanz um nachträgliche Präferenzveranlagung ersuchte, dass die Vorinstanz mit Beschwerdeentscheid vom 3. April 2023 nicht auf die Beschwerde eintrat, da die Beschwerdeführerin den mit Schreiben vom 8. März 2023 geforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, dass die Beschwerdeführerin diesen Nichteintretensentscheid mit Be- schwerde vom 19. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und sinngemäss verlangt, ihrem Antrag auf nachträgliche Präferenz- verzollung sei zu entsprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der nachträglichen Präferenz- verzollung vor Bundesverwaltungsgericht demnach anfechtbar sind, dass mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur gel- tend gemacht werden kann, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintrittsvoraussetzungen verneint, auf andere Rügen aber nicht einge- treten wird (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, Urteil des BGer 8C_827/2014 vom 24. Februar 2015 E. 1; BVGE 2011/30 E. 3; Urteil des BVGer A-4790/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 1.2),
A-2103/2023 Seite 3 dass folglich auf die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 3. April 2023 nicht einzutre- ten ist, soweit mit ihr – über das Eintreten hinaus – sinngemäss verlangt wird, es sei die Veranlagung zu korrigieren, dass die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz verlangten Kosten- vorschuss in Höhe von Fr. 800.– unbestrittenermassen nicht geleistet hat, dass eine Wiederherstellung einer behördlichen Frist nur dann erfolgt, wenn der Gesuchsteller respektive sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstel- lung einreicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kosten- vorschusses weder gegeben noch von der Beschwerdeführerin geltend ge- macht werden, dass die Vorinstanz somit zurecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, dass die vorliegende Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf ein- zutreten ist, dass die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen sind, dass der Vorsitz im Beschwerdeverfahren vorliegend mit einem Richter der Abteilung II besetzt wurde, da die Richter und Richterinnen des Bundes- verwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet sind (Art. 19 Abs. 3 VGG).
A-2103/2023 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Katherina Schwendener
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Juli 2024