A-2103/2011

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2103/2011 Urteil vom 16. Mai 2011 Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli. Parteien Gemeinde Riniken, handelnd durch den Gemeinderat, 5223 Riniken, und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Dr. iur. Wilhelm G. Boner, Rechtsanwalt, Pelzgasse 15, Postfach, 5001 Aarau, Beschwerdeführende, gegen Axpo AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Energie BFE Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Kosten.

A-2103/2011 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Axpo AG (bis 1. Oktober 2009: Nordostschweizerische Kraftwerke AG [NOK]), beabsichtigte, die bestehende doppelsträngige 220-kV-Freileitung Beznau-Birr durch eine 380/220-kV-Freileitung mit teilweise geänderter Linienführung zu ersetzen, dass das Bundesamt für Energie (BFE) mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 die Teil-Plangenehmigung für eine 380/220-kV- Freileitung Beznau-Birr, Teilstrecke Rüfenach (Mast Nr. 20) bis Habsburg (Mast Nr. 37) erteilte und die dagegen gerichteten Einsprachen abwies, dass dagegen unter anderen die Gemeinde Riniken und Mitbeteiligte an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) gelangten, wobei die bei der REKO/INUM hängigen Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit Urteil A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 abwies, dass das Bundesgericht auf Beschwerde der Gemeinde Riniken und Mitbeteiligte hin mit Urteil 1C_386/2008 vom 29. Januar 2009 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung des Rechts auf eine öffentliche Verhandlung aufhob und die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zu neuer materieller Beurteilung zurückwies, dass im neuen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Gemeinde Riniken und Mitbeteiligte ein Gutachten von Prof. Heinrich Brakelmann zur Teilverkabelung Riniken vom Juli 2009 (nachfolgend: Gutachten Brakelmann I) einreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2009 eine öffentliche Verhandlung durchführte, dass die Gemeinde Riniken und Mitbeteiligte am 15. Februar 2010 ein Zusatzgutachten von Prof. Brakelmann vom Januar 2010 (nachfolgend: Gutachten Brakelmann II) zu den Akten reichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-954/2009 vom

  1. Juli 2010 die Beschwerden abwies, wobei es die Verfahrenskosten von

A-2103/2011 Seite 3 insgesamt Fr. 9'000.- in der Höhe von Fr. 7'000.- der Gemeinde Riniken und Mitbeteiligte auferlegte, dass das Bundesgericht auf Beschwerde der Gemeinde Riniken und Mitbeteiligte (nachfolgend: Beschwerdeführende) hin mit Urteil vom 5. April 2011 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 aufhob, die Sache zu neuer materieller Beurteilung an das BFE (Vorinstanz) und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht an dieses zurückwies, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur neuen Kostenverlegung wieder aufgenommen hat und unter der Geschäftsnummer A-2103/2011 weiterführt, dass die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 5. April 2011 die Beschwerdeführenden als vollständig obsiegend, die Beschwerdegegnerin dagegen als unterliegend anzusehen sind, dass die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen haben, weshalb ihnen der einbezahlte Kostenvorschuss nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass daher die Verfahrenskosten für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche bereits im Urteil vom 1. Juli 2010 auf insgesamt Fr. 9'000.- festgesetzt und in der Höhe von Fr. 7'000.- den Beschwerdeführenden auferlegt wurden, im Betrag von Fr. 7'000.- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass die unterliegende Beschwerdegegenerin den obsiegenden Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 14. April 2011 eine Kostennote in der Höhe von gesamthaft Fr. 121'114.50 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Beschwerde gegen die am 31. Oktober 2006 erteilte Teil-Plangenehmigung sowie

A-2103/2011 Seite 4 betreffend das Verfahren im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009 einreichte, welche sich aus einem Honorar von gesamthaft Fr. 78'060 (260.2 Stunden à Fr. 300.-), Auslagen von insgesamt Fr. 10'833.50, sowie Fremdaufwand (Gutachten Brakelmann 1 und 2) von Fr. 25'465.10 zusammensetzt, dass gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil vom 5. April 2011 den Beschwerdeführenden die Kosten für die Gutachten Brakelmann 1 und 2 (Fr. 25'465.10) zu entschädigen sind, dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. VGKE), dass das vorliegende Verfahren im Vergleich mit anderen Plangenehmigungsverfahren nicht von ausserordentlicher Komplexität ist, dass vor allem Aufwand im Zusammenhang mit der Verkabelungsfrage entstanden ist, welcher aber mit der Entschädigung der Kosten für die Gutachten Brakelmann 1 und 2 teilweise abgedeckt ist, dass in der Kostennote nicht spezifiziert wird, in welchem Zusammenhang das angegebene Aktenstudium jeweils genau erfolgt ist, somit u.a. nicht ersichtlich ist, welcher zeitlicher Aufwand für welche Verfahrensschritte oder -schriften aufgewendet worden ist, dass für das zweite Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mehr Stunden aufgeführt werden als für das erste, obwohl der hauptsächliche Schriftenwechsel im ersten Verfahren stattgefunden hat, dass das geltend gemachte (auffallend umfangreiche) Aktenstudium den Eindruck erweckt, teilweise sei ein doppelter Aufwand bedingt durch den Wechsel des Rechtsvertreters (in derselben Anwaltskanzlei) der Beschwerdeführenden entstanden, welcher indes nicht von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist, dass daher das Gericht im vorliegenden Verfahren unter Würdigung der eingereichten Rechtsschriften und der Kostennote angesichts der

A-2103/2011 Seite 5 Regelung von Art. 10 VGKE zur Auffassung gelangt, dass der für die Rechtsabklärung geltend gemachte Zeitaufwand unangemessen ist, dass Auslagen zu entschädigen sind, wobei für Kopien anstatt der in der Kostennote vorgesehenen Fr. 1.00 nur Fr. 0.50 zu vergüten sind (Art. 11 Abs. 4 VGKE), dass somit die notwendigen Kosten für die Vertretung unter diesen Umständen ermessensweise auf gesamthaft Fr. 45'000.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen sind, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 und 8 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 7'000.- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 2. Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Zahlungsverbindung bekannt zu geben. 3. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung im Betrag von gesamthaft Fr. 70'465.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist ihnen durch die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 380/220-kV-Leitung; Einschreiben)

A-2103/2011 Seite 6 – Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter SauvantBeatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, A-2103/2011
Entscheidungsdatum
16.05.2011
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026