B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 21.10.2024 (9C_450/2024)

Abteilung I A-2082/2024

Urteil vom 5. August 2024 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Stephan Metzger, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

  1. A._______, (...),
  2. B._______, (...) Beschwerdeführende,

gegen

Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand

Radio und Fernsehen; Haushaltabgabe; Verfügung vom 13. März 2024.

A-2082/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Radio- und Fernsehabgaben (sog. Haushaltabgaben) leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe Serafe AG (nachfolgend auch: Serafe) für die Schweizerische Eidgenossenschaft beim Betreibungsamt (...) gegen A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), wohnhaft in (...), die Be- treibung ein. Als Zahlungsgrund nannte sie ausstehende Haushaltabgaben für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. März 2023 im Betrag von Fr. 692.50 sowie Mahngebühren in der Höhe von Fr. 15.- und Kosten für die Einleitung der Betreibung im Betrag von Fr. 20.-. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes (...) vom 19. April 2023 (Betreibung Nr. [...]) erhob die Beschwerdeführerin 1 am 25. April 2023 Rechtsvorschlag. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 verpflichtete die Serafe die Beschwerde- führerin 1 zur Zahlung der ausstehenden Haushaltabgaben für die Zeit vom

  1. April 2020 bis 31. März 2023 in der Höhe von Fr. 692.50, zzgl. Fr. 15.- Mahngebühren und Fr. 20.- Umtriebsentschädigung für die Einleitung der Betreibung, total Fr. 727.50. Darüber hinaus beseitigte sie den Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...). C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin 1 und B._______ am 18. Juli 2023 Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Mit Verfügung vom 13. März 2023 gegen die Beschwerdeführerin 1 wies das BAKOM deren Beschwerde ab und beseitigte den Rechtsvorschlag. D. D.a In der Folge erhoben die Beschwerdeführenden am 5. April 2024 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellten diverse Anträge. Sie rügen insbesondere, dass die Serafe (nachfolgend auch Erstinstanz) nicht befugt sei, eine Verfügung zu erlassen, da sie keine staatliche Be- hörde sei. Des Weiteren bemängeln sie sinngemäss eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sowohl die Serafe als auch das BAKOM (nachfolgend Vorinstanz) sich unzureichend mit ihren Eingaben und Standpunkten auseinandergesetzt hätten. Das Bundesverwaltungsge- richt möge anstelle der Erst- und der Vorinstanz zum Transatlantiknetzwerk

A-2082/2024 Seite 3 bzw. zum ausgewogenen Journalismus Stellung nehmen und dieses näher prüfen. In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, sie hätten keinen Wohnsitz in der Schweiz und würden auch nicht für die Haushaltabgabe haften. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie sodann die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. D.b In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verweist auf die Begründung in ihrer Verfügung. Die Erstinstanz verzichtete am 27. Mai 2024 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. D.c Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden um umgehende Edition von Unterlagen und Verträgen zur Legitimation der Erst- und Vorinstanz. D.d Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine wei- tere Stellungnahme. Die Erstinstanz verzichtete am 19. Juni 2024 ebenfalls auf eine Stellungnahme. D.e Die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden sind vom 14. Juni 2024 datiert. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten liegen- den Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-2082/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt. Das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d in Verbin- dung mit Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Ra- dio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführende 1 ist zur Beschwerde legitimiert. Sie hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin des ange- fochtenen Entscheids, mit dem ihr Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführende 2 ist weder formeller Adressat der angefochte- nen Verfügung noch des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes (...) vom 19. April 2023 (Betreibung Nr. [...]), hat aber am erst- und am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen. Seine Beschwerdelegitimation erscheint zweifelhaft. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da gemeinsame Eingaben vorliegen und die Beschwerdeführerin 1 legitimiert ist. 1.3 Aus der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beschwerde geht hinreichend hervor, dass sie die Verfügung der Vorinstanz anfechten und weshalb. Sie genügt somit den gesetzlichen Anforderungen (Art. 52 VwVG) und wurde auch fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). 1.4 1.4.1 Die Beschwerdeführenden bezweifeln vorab die Kompetenz der Erst- und der Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung zur Leistung von

A-2082/2024 Seite 5 Haushaltabgaben. Sinngemäss machen sie geltend, die Verfügungen vom 13. Juli 2023 und vom 13. März 2024 seien nichtig. 1.4.2 Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur aus- nahmsweise nichtig. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswir- kungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unver- bindlich. Nach der sog. Evidenztheorie ist eine Verfügung nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtig- keit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes we- gen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt wer- den (vgl. statt vieler BGE 138 II 501 E. 3.1 und E. 3.2, 133 II 366 E. 3.1; Urteile des BVGer A-5490/2022 vom 12. März 2024 E. 2.2.1, A-2117/2018 vom 5. März 2019 E. 1.3 m.w.H.). 1.4.3 Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid erhobene Beschwerde ist mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes – da die nichtige Verfügung keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (oben E. 1.4.2) – nicht einzutreten. Diesfalls ist die Nichtigkeit der Verfügung im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteil des BVGer A-5490/2022 vom 12. März 2024 E. 2.2.2 m.w.H.). 1.4.4 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen. Diese sind bei Bestehen ei- nes verwaltungsinternen Instanzenzugs durch die Entscheide der Einspra- che- oder Beschwerdeinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt); ihre selb- ständige Beanstandung ist ausgeschlossen. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be- grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge- genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Geset- zesauslegung hätte sein sollen (ANDRÉ MOSER et al, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). 1.4.5 Obschon die Verfügung der Erstinstanz vom 13. Juli 2023 nicht An- fechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, recht- fertigt es sich nach dem Gesagten zur Thematik einer allfälligen Nichtigkeit, nachfolgend auf die Frage einzugehen, ob die Erstinstanz zum Erlass der

A-2082/2024 Seite 6 Verfügung zuständig war bzw. ob diese mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig ist. Die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage der Zuständigkeit und Kompetenz der Erst- und der Vorinstanz wurde durch das Bundesver- waltungsgericht kürzlich eingehend geprüft und bejaht (vgl. Urteil des BVGer A-1703/2023 vom 27. März 2024 E. 1.1 und 4.2). Die entspre- chende Rechtsprechung gilt auch hier und aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden drängen sich keine Gründe auf, davon bereits wie- der abzuweichen. Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle aus- serhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe er- hebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Erstinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis 2025. Die Erstinstanz ist demnach befugt, Verfügungen zu erlassen und gilt als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG (Art. 69e Abs. 1 und 2 RTVG). Die Verfügung der Erst- instanz vom 13. Juli 2023 ist demzufolge nicht nichtig. Damit ist auch auf die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage nach der Privati- sierung des Bundes und dessen Fortbestehen nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz wiederum ist zuständig zur Beurteilung der erstinstanzli- chen Verfügung (Art. 99 Abs. 2 RTVG). Auch die vorinstanzliche Verfügung ist demzufolge nicht nichtig. Infolgedessen erübrigt sich das von den Be- schwerdeführenden vorgebrachte Anliegen auf Vorlage einer «true Bill» schon aus diesem Grund und es ist darauf nicht weiter einzugehen bzw. einzutreten. Vor diesem Hintergrund nicht einzuholen sind sodann die von den Beschwerdeführenden verlangten Verträge zum Nachweis der Beauf- tragung der Erst- und der Vorinstanz. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. 1.4.6 Soweit die Beschwerdeführenden sowohl vor der Vorinstanz als auch vor Bundesverwaltungsgericht die Frage aufwerfen, ob die Erstinstanz die «datenschutzrechtlichen» Vorgaben einhält, ist festzuhalten, dass sich we- der aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten An- zeichen für eine konkrete Verletzung ihrer Geheimhaltungsinteressen im vorliegenden Verfahren ergeben. Soweit sie allgemeine Bedenken betref- fend die Datensicherheit bei der Aufgabenausübung durch die Erst- oder

A-2082/2024 Seite 7 die Vorinstanz äussern wollten, wären diese der Behördenaufsicht zuzu- rechnen und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Bundesver- waltungsgericht zu prüfen. Auch darauf ist demzufolge nicht weiter einzu- gehen bzw. einzutreten. 1.4.7 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten der Erstinstanz Fragen zur Beantwortung unter Frist zugestellt. Weder von der Erst- noch von der Vorinstanz hätten sie Antworten erhalten. Sie hätten deshalb der Erstinstanz mitgeteilt, dass sie in der Folge die Zahlung zurückhalten müssten.

Streitgegenstand ist – wie vorstehend ausgeführt vgl. E. 1.4.4 – das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Nicht die Verfügung selbst ist also Streitgegen- stand (sie bildet das Anfechtungsobjekt), sondern das in der Verfügung ge- regelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch strittige Rechts- verhältnis (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8). Soweit die Vorbringen der Beschwer- deführenden nicht den Streitgegenstand betreffen, wie z. B. die Ausführun- gen zu dem der Erstinstanz zugesandten Fragenkatalog, ist darauf nicht einzugehen. 1.5 Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich des vorne in E. 1.4 ff. Gesag- ten – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verlet- zungen des Bundesrechts, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. a und b VwVG) und auf Un- angemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. Zunächst ist auf die von den Beschwerdeführenden erhobene formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. 3.1 Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass die

A-2082/2024 Seite 8 Behörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts- stellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 m.H.). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Einga- ben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begründungspflicht ab (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Ge- hörsverletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechts- mittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Sie kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, die Rechtsmittel- instanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsver- letzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. BVGE 2017 I/4 E. 4.2, BVGE 2018 IV/5 E. 13.2, BVGE 2019 VII/6 E. 4.4). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4 m.w.H.; zum Gan- zen Urteil des BVGer A-2592/2023 vom 9. April 2024 [das BGer ist mit Ent- scheid 9C_239/2024 vom 7. Mai 2024 auf eine dagegen erhobene Be- schwerde nicht eingetreten] E. 3.1). 3.2 Die Beschwerdeführenden führen zusammengefasst aus, die Erst- und die Vorinstanz hätten sich kaum mit ihren Argumenten auseinandergesetzt, insbesondere mit ihren Ausführungen betreffend das Transatlantik-Netz- werk. Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In diesem Punkt ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz in deren acht Seiten umfassenden Verfügung vom 13. März 2024 in den Er- wägungen 2.1 Ziff. 6 und Ziff. 7 sowie in den Erwägungen 2.2 Ziff. 2, 4 a),

A-2082/2024 Seite 9 4 b), 4 c), 5 a) und 5 b) explizit mit diversen Vorbringen der Beschwerde- führenden auseinandergesetzt und diese abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, dass sie die übrigen Ausführungen der Beschwerde- führenden als an der Sache vorbeigehend betrachte. Sie hat sich demzu- folge mit den wesentlichen Punkten der Beschwerdeführenden befasst und hierbei auch dargelegt, weshalb sie die Leistungspflicht bejaht. Sie hat ihre Verfügung hinreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht vor. Ob die Ausführungen der Vorinstanz rechtens sind, ist bei der Prüfung der materiellen Rügen zu beurteilen, soweit solche von den Beschwerdeführenden im Verfahren vor Bundesverwaltungsge- richt erhoben werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Überprüfung des Inhalts von redaktionellen Publikationen oder den Zugang zum publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehge- sellschaft (SRG) nicht zuständig wäre (vgl. Art. 93 Abs. 5 BV i.V.m. Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG). Der Antrag der Beschwerdeführenden bzw. ihr Vorbringen betreffend das Transatlantik-Netzwerk bzw. zum ausgewo- genen Journalismus wäre demzufolge von vornherein nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren zu behandeln (vgl. Urteile des BVGer A-2592/2023 vom 9. April 2024 [das BGer ist mit Urteil 9C_239/2024 vom 7. Mai 2024 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten], E. 1.2, A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.1). 4. Nachfolgend ist auf die weiteren prozessualen Aspekte im Beschwerdever- fahren vor Bundesverwaltungsgericht einzugehen. 4.1 Soweit die Beschwerdeführenden die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen, ist Folgendes zu berücksichtigen. 4.1.1 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden grundsätzlich schriftlich geführt. Nach Art. 40 Abs. 1 VGG findet eine öffentliche Partei- verhandlung statt, wenn eine Angelegenheit zu beurteilen ist, die unter den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fällt und eine Partei dies verlangt oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. 4.1.2 Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf eine mündli- che Verhandlung. Dieser Anspruch besteht jedoch nur für Streitigkeiten

A-2082/2024 Seite 10 über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie für strafrechtli- che Anklagen. Das Steuerrecht wird in den Rechtssystemen der EMRK- Mitgliedsstaaten typischerweise dem Kernbereich des öffentlichen Rechts zugerechnet und fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht in den zivilrechtlichen Anwen- dungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil EGMR i.S. Ferrazzini ge- gen Italien vom 12. Juli 2001, Nr. 44759/98, Ziff. 29; STEFAN HARREN- DORF/STEFAN KÖNIG/LEA VOIGT, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Rau- mer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, Europäische Menschenrechtskon- vention, 4. Aufl. 2023, Art. 6 N 13). In einem Nichteintretensentscheid ist der EGMR vom steuerrechtlichen Charakter der Rundfunkgebühr («abon- nement au service de télévision publique») ausgegangen (vgl. Entscheid EGMR i.S. Bruno Antonio Faccio gegen Italien vom 31. März 2009, Nr. 22/04 in fine [«l'impôt en question»]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Mehrheit der Lehre ist die Haushaltabgabe als Zwecksteuer bzw. rundfunkrechtliche Steuer zu qualifizieren (vgl. statt vie- ler Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.3). Infol- gedessen fällt die Haushaltabgabe nicht unter den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK und es besteht kein Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. 4.1.3 Da die Haushaltabgabe nicht dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK zuzurechnen ist, findet er i.V.m. Art. 40 Abs. 1 VGG keine Anwen- dung. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist demzufolge abzusehen, zumal sich die Beschwerdeführenden sowohl im erstinstanzli- chen als auch im vorinstanzlichen Verfahren und vor Bundesverwaltungs- gericht mehrfach schriftlich vernehmen lassen konnten und auch geäussert haben. 4.2 Die Beschwerdeführenden verlangen sodann die Herausgabe eines allfällig zwischen ihnen und der Erstinstanz abgeschlossenen Vertrages. Da sich jedoch die Abgabepflicht aus dem Gesetz ergibt (vgl. nachfolgend E. 5 ff.), bedarf es keines Vertrages zwischen ihnen und der Erstinstanz. Damit ist auch dieser Antrag abzuweisen. 5. In einem nächsten Schritt sind die materiellen Aspekte zu prüfen. 5.1 Der Bund erhebt zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leis- tungsauftrags von Radio und Fernsehen eine Abgabe (Art. 93 Abs. 2 BV, i.V.m. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro

A-2082/2024 Seite 11 Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Un- ternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde einge- führt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer be- sitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unterneh- men ein empfangfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV, Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. Novem- ber 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.). 5.2 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Ein- heit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung le- ben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezem- ber 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). 5.3 Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinde oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und RHG). Gemäss Art. 7 RHG richtet sich die Führung eines Merkmals, das nicht in Art. 6 RHG bezeichnet ist, nach den Anforderungen des Katalogs nach Art. 4 Abs. 4 RHG, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist. Das Bundesamt für Statistik veröf- fentlicht regelmässig einen amtlichen Katalog der Merkmale, der die Merk- malsausprägungen sowie die Nomenklaturen und Kodierschlüssel enthält (Art. 4 Abs. 4 RHG). Die Haushaltsnummer stellt ein solches Merkmal dar (vgl. Urteil des BVGer A-1703/2023 vom 27. März 2024 E. 4.5.3). 5.4 Die Höhe der Haushaltabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Der Betrag ist in der RTVV fixiert.

A-2082/2024 Seite 12 5.5 Die Beschwerdeführenden bringen vor Bundesverwaltungsgericht vor, sie hätten keinen Wohnsitz in der Schweiz. Diesbezüglich hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter der Erwägung 2 Ziff. 4 c) bereits einlässlich geäussert. Ergänzend ist an- zumerken, dass die Haushaltsnummern grundsätzlich geeignet sind, den Wohnsitz nachzuweisen (vgl. vorne E. 5.3). Das Vorbringen der Beschwer- deführenden verfängt somit nicht. 5.6 Die Höhe der Haushaltabgabe wurde zu Recht nicht bestritten und ist ausgewiesen (vgl. Rechnungen vom 29. Juni 2020 und vom 26. April 2022; diese Rechnungen berücksichtigen auch die von der Erstinstanz zurückzu- erstattende MWST; Art. 57 RTVV). Auch die Mahngebühren blieben zu Recht unbestritten und sind in Art. 60 RTVV betragsmässig vorgegeben (Mahnungen vom 18. Januar 2021 und vom 14. Juni 2021 sowie Betrei- bungsandrohung vom 14. November 2022). Gleiches gilt für die von der Erstinstanz geltend gemachten Umtriebe zur Einleitung der Betreibung (Betreibungsandrohung vom 14. November 2022; Art. 60 RTVV). Schliess- lich sind auch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht zu beanstanden (Art. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschä- digungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0). 5.7 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verrechnung der von der Be- schwerdeführenden 1 geschuldeten Haushaltabgabe etc. mit allfälligen Forderungen ihrerseits gegenüber dem Bund bzw. der Vorinstanz bzw. der Erstinstanz geltend machen wollten, bräuchte eine solche nicht näher ge- prüft zu werden, da sie bereits nach Art. 120 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) ausgeschlossen wäre. 6. Die Vorinstanz hat schliesslich auch den Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) zu Recht beseitigt (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so- weit auf sie einzutreten ist.

A-2082/2024 Seite 13 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1’000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von den Beschwerdeführenden einbe- zahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden. 8.2 Angesichts ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Weitere Ausführungen zur von den Beschwerdeführen- den geltend gemachten Pönale von mindestens 3'000 Gramm Gold erüb- rigen sich daher. Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung ha- ben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich stehen der Vorinstanz und der Erstinstanz keine Parteientschädigungen zu. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-2082/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des BAKOM sowie die Erstinstanz.

(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christine Ackermann Monique Schnell Luchsinger

A-2082/2024 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2082/2024
Entscheidungsdatum
05.08.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026