B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2064/2013
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
Zentrale Paritätische Kontrollstelle ZPK, Grammetstrasse 16, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin,
gegen
Weltwoche Verlags AG, Förrlibuckstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerin,
und
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss BGÖ.
A-2064/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2011 ersuchte die Weltwoche Verlags AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) um Einsicht in sämtliche Abrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der paritätischen Kommissionen aus dem Jahr 2010. Ihr Gesuch stellte sie an das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO) als die für die Aufsicht zuständige Behörde gemäss dem Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtar- beitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG, SR 221.215.311). B. Mit Schreiben vom 11. November 2011 teilte das SECO der Gesuchstelle- rin mit, es werde keine Einsicht in die verlangten Dokumente gewähren. C. Am 15. November 2011 reichte die Gesuchstellerin beim Eidgenössi- schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Schlichtungsantrag ein. D. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, erliess der EDÖB am 20. Februar 2013 gegenüber dem SECO die Emp- fehlung, der Gesuchstellerin den Zugang zu den verlangten Dokumenten mehrheitlich zu gewähren. Der EDÖB erwog in seiner Begründung, das öffentliche Interesse der Bevölkerung am Zugang zu den fraglichen Ab- rechnungen überwiege vorliegend das Interesse der Beteiligten am Schutz ihrer Privatsphäre. Der Zugang sei daher zu gewähren, wobei die in den Dokumenten enthaltenen Bank- und Postkontonummern einge- schwärzt und entsprechend gekennzeichnet werden könnten. Einzig betreffend die Zentrale Paritätische Kommission für Branchen des Aus- baugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO (nachfolgend: Zentrale Paritäti- sche Kommission) sei das Zugangsgesuch durch das SECO abzuweisen. Jene Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) sei erst auf den 1. Oktober 2010 in Kraft getreten, weshalb das SECO über keine Abrechnungen für das Jahr 2010 verfüge. E. Auf die Empfehlung des EDÖB hin teilten verschiedene paritätische Kommissionen – so auch die Zentrale Paritätische Kommission – dem SECO mit, dass sie mit einer Herausgabe der Abrechnungen an die Ge-
A-2064/2013 Seite 3 suchstellerin nicht einverstanden seien und sie deshalb den Antrag stel- len, es sei eine Verfügung zu erlassen. F. In der Folge eröffnete das SECO der Zentralen Paritätischen Kommission folgende Verfügung, datierend vom 15. März 2013: "1. Der Zugang zu den von der Gesuchstellerin verlangten Abrechnungen (Bilanzen und Jahresrechnung) aus dem Jahr 2010 der Zentralen Paritä- tischen Kommission für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO wird entsprechend der Empfehlung des EDÖB gewährt (...)." In der Begründung verweist das SECO im Wesentlichen auf die Erwä- gungen des EDÖB. G. Mit Eingabe vom 11. April 2013 gelangt die Zentrale Paritätische Kontroll- stelle ZPK (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwal- tungsgericht und beantragt, es sei die Verfügung des SECO vom 15. März 2013 aufzuheben. Eventualiter sei der Zugang zu den entspre- chenden Dokumenten im Sinne der Erwägungen nur beschränkt zuzulas- sen. Subeventualiter sei festzustellen, dass sie keine Verpflichtung treffe, den Zugang zu den verlangten Dokumenten aus dem Jahr 2010 zu ge- währen. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entschei- dung im Sinne der Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Als Begründung führt die Beschwerdeführerin an, in der angefochtenen Verfügung werde der Gesuchstellerin der Zugang zu den Abrechnungen des Jahres 2010 entsprechend der Empfehlung des EDÖB gewährt. Die Vorinstanz habe dabei aber offensichtlich übersehen, dass der EDÖB in ihrem Falle gerade eine Abweisung des Zugangsgesuchs empfohlen ha- be. Die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV sei erst auf den
A-2064/2013 Seite 4 H. Mit Verfügung vom 16. April 2013 stellt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. I. In der Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 beantragt das SECO (nachfol- gend: Vorinstanz), es sei auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht ein- zutreten. Als Begründung führt sie Folgendes an: Im Gegensatz zu den übrigen paritätischen Kommissionen, die vom Zugangsgesuch der Ge- suchstellerin betroffen seien, habe die Beschwerdeführerin kein schüt- zenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Wie sich aus dem Verweis auf die Empfehlung des EDÖB ergebe, liege in Bezug auf den speziellen Fall der Beschwerdeführerin kein amtliches Do- kument im Sinne von Art. 5 BGÖ vor, weshalb kein Rechtsanspruch auf Zugang bestehe. Selbst wenn von einem gewissen Widerspruch im Ver- fügungsdispositiv selbst auszugehen wäre, erleide die Beschwerdeführe- rin durch die Verfügung vom 15. März 2013 keinen Nachteil. Es bestehe zudem kein Bedarf an einem ausnahmsweisen Verzicht auf das aktuelle und praktische Beschwerdeinteresse. Denn sollte in Zukunft ein Zu- gangsgesuch gestellt werden, das sich auf Abrechnungen der Beschwer- deführerin beziehe, könnte der Entscheid wiederum angefochten und rechtzeitig einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden. J. Die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lässt sich innert Frist nicht vernehmen. K. Die Beschwerdeführerin hält in der Stellungnahme vom 17. Juli 2013 an ihren Rechtsbegehren fest. Ergänzend führt sie aus, selbst wenn der Ar- gumentation der Vernehmlassung zu folgen wäre, komme ihr ein schutz- würdiges Beschwerdeinteresse zu. Die Grundsatzfrage, ob Dritten Zu- gang zu den Abrechnungen der paritätischen Kommissionen zu gewäh- ren sei, könne sich jederzeit wieder stellen und sei daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
A-2064/2013 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das SECO eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 BGÖ). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist die Be- schwerdeführerin unter dem Namen "Zentrale Paritätische Kontrollstelle ZPK" aufgetreten, als Adressatin der Verfügung vom 15. März 2013 ist je- doch die "Zentrale Paritätischen Kommission für Branchen des Ausbau- gewerbes in den Kantonen BL/BS/SO" aufgeführt. Es ist daher vorab zu klären, wie die korrekte Parteibezeichnung der Beschwerdeführerin lau- tet. Gemäss Art. 7 Bst. r des GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO, der mit Bundesratsbeschluss vom 22. September 2010 für allgemeinverbindlich erklärt wurde (BBl 2010 6011), ist die Be- schwerdeführerin zuständig für die Verwaltung sowie die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge und untersteht der Aufsicht durch die Vorinstanz (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AVEG). Sie ist folglich die vom Zu- gangsgesuch der Beschwerdegegnerin betroffene Partei und hätte richti- gerweise im vorinstanzlichen Verfahren als Verfügungsadressatin be- zeichnet werden müssen. Eine bloss fehlerhafte Parteibezeichnung kann indes im Beschwerdeverfahren berichtigt werden. Dies ist dann statthaft, wenn die Identität der Partei von Anfang an eindeutig feststand und bloss deren Benennung formell falsch war (vgl. BGE 131 I 57 E. 2.2, BGE 129 V 300 E. 3.2, BGE 116 V 335 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-4584/2011 vom 20. November 2012 E. 1.2.1, A-6610/2009 vom 21. April 2010 E. 2.4 ff. und A-1513/2006 vom 24. April 2009 E. 5.2; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG [nachfol- gend: Praxiskommentar], Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 6 N 48, FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, Praxiskommentar, Art. 38 N 13; je mit Hinweisen). Die genannten Voraussetzungen sind vor- liegend erfüllt. Da der rein formelle Mangel der fehlerhaften Parteibe-
A-2064/2013 Seite 6 zeichnung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, rechtfertigt er für sich allein noch nicht die Aufhebung der Verfügung. 1.3 1.3.1 Gemäss Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und zudem ein schutzwürdiges – also rechtliches oder tatsächliches – Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) konstituiert und als juristische Person rechtsfähig. Sie hat am vo- rinstanzlichen Verfahren teilgenommen, teilweise handelnd durch die Zentrale Paritätische Kommission. Sie ist durch die angefochtene Verfü- gung, in der sie als Adressatin eigentlich hätte bezeichnet werden müs- sen, besonders berührt (vgl. vorstehend E. 1.2). Ob der Beschwerdefüh- rerin indes auch ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG zukommt, ist im Rahmen des Schriftenwech- sels strittig geblieben. 1.3.2 Zum schutzwürdigen Beschwerdeinteresse hat sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung dahingehend geäussert, die Beschwerdeführerin sei für das Jahr 2010 noch nicht verpflichtet gewesen, ihre Abrechnungen einzureichen. Entsprechend der Empfehlung des EDÖB sei kein Zugang für diese Abrechnungen gewährt worden, weshalb die Beschwerdeführe- rin durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert sei. Demgegen- über stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, das Disposi- tiv der angefochtenen Verfügung stehe im klarem Widerspruch zu den Erwägungen des EDÖB. So oder anders komme ihr aber ein schutzwür- diges Beschwerdeinteresse zu, da sich die Frage, ob Dritten Zugang zu den privaten Abrechnungen der paritätischen Kommissionen gestützt auf das BGÖ zu gewähren sei, jederzeit wieder stellen könne. 1.3.3 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Das zent- rale Element einer Verfügung ist das Dispositiv, d.h. die Verfügungsformel mit dem genauen Inhalt der für das betreffende Rechtsverhältnis ange- ordneten Rechte und Pflichten. Wesentlich ist, dass das relevante Ergeb- nis korrekt und vollständig im Dispositiv abgebildet wird, da grundsätzlich
A-2064/2013 Seite 7 nur dieses in Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbindlich ist und gegebenenfalls den Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Dement- sprechend ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht aber dessen Begründung anfechtbar (BGE 113 V 159 E. 1c). Bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder bei Unklarheit des Dispositivs ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungs- gehalt zu verstehen. Die Auslegung hat nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7972/2008 vom 4. März 2010 E. 4.3.1; PHILIPPE WEISSENBERGER, Pra- xiskommentar, Art. 61 Rz. 44). 1.3.4 In Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 15. März 2013 wird der Be- schwerdegegnerin entsprechend der Empfehlung des EDÖB Zugang zu den Abrechnungen der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2010 gewährt. Der reine Wortlaut des Dispositivs legt somit nahe, dass die Beschwerde- führerin den Zugang zu dulden hat. Erst unter Beizug des Verweises auf die Empfehlung des EDÖB wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin für das fragliche Jahr 2010 gar keine Abrechnungen der Vorinstanz einge- reicht hat. Das Dispositiv selbst erweist sich somit im Ergebnis als mehr- deutig und bei objektiver Betrachtung als in sich widersprüchlich. Der zu verzeichnende Widerspruch bleibt auch unter Einbezug der Erwägungen bestehen, da sich die Vorinstanz an keiner Stelle mit dem Umstand aus- einandersetzt, dass diese Abrechnungen ihr gar nicht eingereicht wurden. Diesbezüglich fehlt eine auf den Einzelfall bezogene rechtsgenügende Begründung. Bei dieser unklaren Ausgangslage ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung materiell beschwert ist. Ihr kommt daher – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – ein schützenswertes Beschwerdeinteresse zu. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Das BGÖ ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Durch die Schaffung eines
A-2064/2013 Seite 8 Rechtsanspruchs auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, welcher unab- hängig vom Nachweis besonderer Interessen besteht, wurde hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit ein Paradigmenwechsel vom Geheimhaltungs- prinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt hin zum Öffentlichkeitsprinzip mit Ge- heimhaltungsvorbehalt vollzogen (Art. 6 Abs. 1 BGÖ; vgl. dazu BGE 133 II 209 E. 2.1; PASCAL MAHON/OLIVIER GONIN, in: Stephan C. Brun- ner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Handkommentar [nach- folgend: Kommentar Öffentlichkeitsgesetz], Bern 2008, Art. 6 Rz. 1 ff.). Das Prinzip soll Transparenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger po- litische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren geför- dert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden (BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BVGE 2011/52 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5489/2012 vom 8. Oktober 2013 E. 4.1). 4. Die Beschwerdegegnerin reichte ihr Gesuch um Zugang zu den Abrech- nungen der paritätischen Kommissionen beim SECO ein. Als Verwal- tungseinheit des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gehört das SECO zur Bundesverwaltung und un- tersteht damit vorbehaltlich spezialgesetzlicher Bestimmungen dem BGÖ (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ i.V.m. Anhang 1 der Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Eine Ausnahme, was den sachlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3 BGÖ betrifft, liegt nicht vor. Ebenso wenig greift vorliegend der Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelung gemäss Art. 4 BGÖ. 5. 5.1 Der Begriff des amtlichen Dokuments wird sodann in Art. 5 BGÖ defi- niert. Dieser Bestimmung zufolge handelt es sich hierbei um jede Infor- mation, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitze einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist, und welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Art. 5 Abs. 1 BGÖ). Gemäss dieser Bestimmung muss das ge- wünschte Dokument, in welchem die Information enthalten ist, sich tat- sächlich im Besitz der angefragten Behörde befinden. Das bedeutet, dass die Behörde selber Zugang zur Information haben muss, damit sie auch der Öffentlichkeit Zugang gewähren kann. Wenn sie das Dokument nicht tatsächlich besitzt, obwohl sie dessen Erstellerin oder Hauptadressatin war, muss sie alle Massnahmen ergreifen, die zur Beschaffung des Do-
A-2064/2013 Seite 9 kuments erforderlich sind. Ist das fragliche Dokument bereits archiviert, so hat sie über den Zugang in Zusammenarbeit mit dem Bundesarchiv zu entscheiden (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Öf- fentlichkeit der Verwaltung vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1993; KURT NUSPLIGER, Kommentar Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 Rz. 18). 5.2 Im vorliegenden Fall ist die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO erst auf den 1. Oktober 2010 in Kraft getreten (BBl 2010 6013). Folglich war die Beschwerdeführerin für das vom Zugangsgesuch der Beschwerdegegne- rin betroffene Jahr 2010 noch nicht verpflichtet, der Vorinstanz ihre Ab- rechnungen zur aufsichtsrechtlichen Kontrolle einzureichen (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AVEG). Da die Abrechnungen des Jahres 2010 somit unbestrittenermassen nie im Besitz der Vorinstanz waren, liegt kein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ vor. Der Be- schwerdegegnerin ist daher kein Zugang zu den Abrechnungen der Be- schwerdeführerin aus dem Jahr 2010 zu gewähren. Die Beschwerde er- weist sich im Ergebnis als begründet, weshalb die Verfügung vom 15. März 2013 aufzuheben ist. 6. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. Insbesondere besteht keine Not- wendigkeit, den geforderten Grundsatzentscheid zu treffen. Denn wie die Vorinstanz zu Recht angemerkt hat, steht der Beschwerdeführerin der Rechtsmittelweg uneingeschränkt offen, sollte sie in Zukunft erneut von einem Zugangsgesuch gemäss BGÖ betroffen sein. 7. 7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wer- den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Hat eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anträge ge- stellt oder das Verfahren veranlasst, wie vorliegend die Beschwerdegeg- nerin, so kann sie sich ihrer Kostenpflicht in dem von einer anderen Partei angestrengten Beschwerdeverfahren nicht dadurch entziehen, dass sie dort keine Anträge stellt; sie bleibt notwendige Gegenpartei und damit kostenpflichtig, soweit sie mit ihren im erstinstanzlichen Verfahren gestell- ten Anträgen unterliegt. Ausnahmen von den genannten Grundsätzen
A-2064/2013 Seite 10 rechtfertigen sich insbesondere dann, wenn ein gravierender, von der Be- schwerdegegnerin nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und die Beschwerdegegnerin ent- weder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder sich eines An- trages enthalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_435/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 2.2 ff. mit Hinweisen). Obwohl sich die Beschwerdegegnerin nicht mit eigenen Anträgen am Be- schwerdeverfahren beteiligt hat, gilt sie vorliegend als unterliegende Par- tei und hätte daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Da in- des die Gründe, die zur Gutheissung der Beschwerde geführt haben, ausschliesslich bei Verfahrensfehlern der Vorinstanz zu suchen sind, sind ihr die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b VGKE ausnahmsweise zu erlassen. Der obsiegenden Beschwer- deführerin sowie der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Der nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 15. März 2013 aufgehoben. Der Beschwerdegegnerin wird der Zugang zu den Ab- rechnungen der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2010 nicht gewährt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwal- tungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-2064/2013 Seite 11 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. COO.2101.104.5.3641215; Einschreiben) – das Generalsekretariat WBF (Gerichtsurkunde) – den EDÖB (z.K.)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Flurina Peerdeman
A-2064/2013 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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