B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
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Geschäfts-Nr. A-2052/2025 mia/wit
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 9 . J u l i 2 0 2 5
In der Beschwerdesache
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Marquard Christen, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Julia Haas, Rechtsanwältin, CMS von Erlach Partners AG, Beschwerdeführerin,
gegen
B._______, vertreten durch Prof. Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt, Ronzani Schlauri Anwälte, Beschwerdegegnerin,
Schweizerische Bundeskanzlei, Sektion Recht, Bundeshaus West, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten; Verfügung vom 3. März 2025,
A-2052/2025 Seite 2 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. A.a Die Schweizerische Bundeskanzlei (nachfolgend: BK) schloss am 14. Juni 2021 mit A._______ sowie mit vier weiteren Anbieterinnen Rah- menverträge über die Erbringung von Leistungen im Informatikbereich. Der Rahmenvertrag ist jeweils das Hauptdokument, das auf weitere Ver- träge und Vertragsbestandteile verweist, die als Anhang beigefügt wur- den. Dem Vertragsabschluss ging eine Ausschreibung voran, auf deren Basis die BK anschliessend die Vertragsverhandlungen führte und die Verträge abschloss. A.b Am 2. Juli 2023 stellte B._______ gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) bei der BK ein Gesuch um Zugang zu den Rahmenverträgen mit den fünf Public Cloud-Anbieterinnen. Nach telefonischer Rücksprache mit der BK ersuch- te sie um Einsicht in ein Inhaltsverzeichnis über alle Vertragsbestandteile, um ihr Gesuch weiter präzisieren zu können. A.c Da nicht alle Anbieterinnen der Einsichtnahme in die Inhaltsliste der Vertragsbestandteile zustimmten, teilte die BK mit Schreiben vom 14. Au- gust 2023 mit, die Anhörung über die hinreichend genau formulierten Ge- suche bezüglich der jeweiligen Vertragsdokumente zu eröffnen. Nach Eingang der Stellungnahmen werde sie A._______ weiter darüber infor- mieren, wie sie die Gesuche zu beantworten gedenke. Sollte A._______ damit nicht einverstanden sein, könne danach beim Eidgenössischen Da- tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein Schlichtungsver- fahren eingeleitet werden. A.d Mit Stellungnahme vom 31. August 2023 beantragte A._______ die vollständige Verweigerung des Zugangs zu ihrem Vertragswerk, bot im Eventualstandpunkt die Erstellung einer Zusammenfassung an und reich- te subeventualiter eine Schwärzungsversion ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, das Vertragswerk stelle in seiner Gesamtheit ein Geschäftsgeheimnis dar. A.e Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 informierte die BK A._______, dass sie beabsichtige, eingeschränkten Zugang zu gewähren, und wies unter anderem darauf hin, dass innert 20 Tagen ein Schlichtungsgesuch einge- reicht werden könne.
A-2052/2025 Seite 3 A.f Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 informierte A._______ die BK, sie habe zwar aufgrund interner Zustellschwierigkeiten die Frist zur Einrei- chung eines Schlichtungsantrags verpasst, gebe aber bekannt, mit der beabsichtigten Offenlegung keinesfalls einverstanden zu sein. A.g Am 29. Januar 2025 erliess der EDÖB Empfehlungen bezüglich der Schlichtungsanträge von drei Anbieterinnen. B. Mit Verfügung vom 3. März 2025 entschied die BK:
A-2052/2025 Seite 4 Neben diversen prozessualen Begehren (Beschränkung der Aktenein- sicht sowie Koordination) stellt sie folgenden Verfahrensantrag: Der Zugang sowohl zum Vertragswerk der Vorinstanz mit der Beschwerdefüh- rerin als auch zu den Vertragswerken mit den vier weiteren Public Cloud An- bieterinnen sei jedenfalls bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorlie- gende Beschwerde aufzuschieben. Der Vorinstanz sei zu untersagen, die mit den fünf Public Cloud Anbieterinnen abgeschlossenen Vertragswerke vor dem rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde zugänglich zu machen und/oder zu veröffentlichen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Dokumente ent- hielten schützenswerte Geschäftsgeheimnisse. Hinzu komme, dass ihr die Vertraulichkeit vertraglich zugesichert worden sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2025 wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Stellungnahme vom 25. April 2025 nahm die Bundeskanzlei zu den prozessualen Begehren der Beschwerdeführerin Stellung und bringt vor, dass sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zwar anerkenne, diese sich aber nur auf den allfälligen Zugang zu den Vertragswerken der Beschwerdeführerin auswirken könne. Bezüglich der anderen Vertrags- werke sehe sie sich mangels Beschwerden gegen die jeweiligen Verfü- gungen verpflichtet, den Zugang zu gewähren. Da die Verfügungen nicht angefochten worden seien, müssten sie in Rechtskraft erwachsen sein. F. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2025 bringt die Gesuchstellerin (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) zum Antrag auf Erlass vorsorglicher Mass- nahmen vor, der Antrag sei abzuweisen, soweit er die Verträge mit den vier weiteren Public Cloud-Anbieterinnen betreffe. Diese Verträge seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zudem seien die Unter- nehmen ihrerseits nicht verpflichtet, die Informationen geheim zu halten, weshalb die Informationen als allgemein bekannt zu gelten hätten. Dies treffe auf die vier weiteren Anbieterinnen sowie auf alle weiteren Perso- nen zu, denen diese Anbieterinnen die Informationen bereits weitergege- ben hätten bzw. weitergeben dürfen. Die Vertragsinhalte könnten daher nicht als Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin gelten. So etwas wie ein gemeinsames Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin mit den anderen Public Cloud-Anbieterinnen gebe es jedenfalls nicht.
A-2052/2025 Seite 5 G. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2025 macht die Vorinstanz geltend, Grundlage für die Vertragsverhandlungen seien die Standardvertragswer- ke der Anbieterinnen gewesen, in die seitens des Bundes lediglich Ver- tragselemente allgemeiner Natur für die Erbringung von Informatikleis- tungen eingefügt worden seien. Eine Vereinheitlichung der Verträge habe primär bezüglich ihrer Struktur stattgefunden. Sie habe die Vertragsvorla- ge auf den konkreten Beschaffungsgegenstand zugeschnitten und mit je- der Zuschlagsempfängerin gesondert verhandelt. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin existiere deshalb kein grundsätzlich wortgleich mit allen Zuschlagsempfängerinnen vereinbarter «inhaltlich übereinstim- mender Rahmenvertrag», sondern ein strukturelles Grundgerüst, das den individuell ausgehandelten und ausgestalteten Rahmenverträgen zugrun- de liege. H. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 passt die Beschwerdeführerin den Verfah- rensantrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wie folgt an: Der Zugang sowohl zum Vertragswerk der Vorinstanz mit der Beschwerdefüh- rerin als auch der Zugang zu den Ziffern 1.2, 3.1, 3.2, 5.2, 6., 7.1, 7.2, 7.3, 7.6, 21.1 und 21.2 der Rahmenverträge der Vertragswerke mit den vier weite- ren Public Cloud Anbieterinnen sei jedenfalls bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über die vorliegende Beschwerde aufzuschieben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, im Falle einer Offenlegung der mit den fünf Public Cloud Anbie- terinnen abgeschlossenen Vertragswerke vor dem rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde die Ziffern 1.2, 3.1, 3.2, 5.2, 6., 7.1, 7.2, 7.3, 7.6, 21.1 und 21.2 der Rahmenverträge entsprechend zu schwärzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid über die eingeschränkte Gewährung des Zugangs zum Vertragswerk zwischen der Vorinstanz und der Beschwer- deführerin handelt es sich voraussichtlich um eine Verfügung einer zuläs- sigen Vorinstanz im Sinn von Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), für deren Prüfung das Bundesver- waltungsgericht zuständig sein dürfte. Die Beschwerdeführerin ist aller Voraussicht nach zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 VwVG) und es dürften im Übrigen keine Frist- oder Formmängel vorliegen, die gegen ein Eintreten auf die Be-
A-2052/2025 Seite 6 schwerde sprechen könnten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz bringt vor, gegen die Verfügungen betreffend den Zugang zu den Vertragswerken der vier anderen Public Cloud Anbieterinnen sei keine Beschwerde erhoben worden, weshalb jene in Rechtskraft erwach- sen sein müssten. Damit macht sie sinngemäss geltend, dass auf das Beschwerdebegehren Ziff. 3 nicht eingetreten werden könne. Das Vor- bringen, die vier Verfügungen seien unangefochten geblieben, betrifft auch den Umfang des Streitgegenstands, der durch das Anfechtungsob- jekt begrenzt wird. Es erscheint daher strittig, ob die Verfügungen der vier weiteren Public Cloud Anbieterinnen vom Streitgegenstand des vorlie- genden bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens umfasst und diesbezüglich vorsorgliche Massnahmen zur Hauptsache akzesso- risch sein könnten bzw. angeordnet werden dürften. Dies wird im Rahmen einer Entscheidprognose bezüglich strittiger Eintretensvoraussetzungen geprüft, die, sofern sie eindeutig ist, auch bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 129 II 286 E. 1.3; Zwischenverfü- gungen des BVGer A-6831/2023 vom 3. Januar 2024 E. 1.2; A-2997/2020 vom 24. September 2020 E. 1.2). Aus diesem Grund wird nachfolgend im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde auch das strittige Eintreten summarisch geprüft. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, den Zugang sowohl zum Vertragswerk zwischen ihr und der Vorinstanz als auch zu bestimmten Ziffern der Rahmenverträge der Vertragswerke mit den vier weiteren Public Cloud Anbieterinnen «aufzuschieben», um den Entscheid in der Hauptsache nicht vorwegzunehmen. Die Vorinstanz sei für den Fall der Offenlegung der Vertragswerke der Public Cloud Anbieterinnen anzu- weisen, vorsorglich bestimmte Ziffern der Rahmenverträge zu schwärzen. 3. 3.1. Nach Art. 56 VwVG kann nach Einreichung der Beschwerde der In- struktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vor- sorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Mit vorsorglichen Massnahmen soll vermieden werden, dass Rechtsschutz nur unter In- kaufnahme erheblicher Nachteile erlangt werden kann oder gar illusorisch
A-2052/2025 Seite 7 wird. Sie gewährleisten somit die Wirksamkeit des nachfolgenden Ent- scheids und dienen insofern der Verwirklichung materiellen Rechts (BGE 130 II 149 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_251/2020 vom 8. November 2021 E. 5.1). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus; es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu tref- fen. Weiter muss der Verzicht auf die Massnahme für die betroffene Par- tei einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erfor- derlich ist sodann, dass die Abwägung der berührten Interessen den Aus- schlag für den vorsorglichen Rechtsschutz gibt und dieser somit verhält- nismässig erscheint. Der durch die Endverfügung bzw. den Sachent- scheid zu regelnde Zustand darf weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_251/2020 vom 8. November 2021 E. 5.1). 3.2. Die Hauptsachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Ent- scheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (vgl. zum Ganzen: BGE 130 II 149 E. 2.2, Urteil des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 11.2, Zwischenverfügung des BVGer A-359/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4.3). Ein Fehlen von Eintretensvoraussetzungen für das Hauptverfahren kann, sofern es eindeutig ist, ebenfalls im Rah- men der Interessenabwägung berücksichtigt werden, d.h. bei der materi- ellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGE 129 II 286 E. 1.3). 3.3. Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Neben den Untersuchungspflichten sind daher auch die Beweisanforderungen herabgesetzt. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Zugang zu den gleichlauten- den Ziffern der Rahmenverträge der vier weiteren Public Cloud Anbiete- rinnen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwer- de gegen die Zugangsgewährung zu ihrem eigenen Vertragswerk aufzu- schieben. Dies begründet sie wie folgt: Da es sich um wortgleiche Ver- tragsbestimmungen handle, käme eine Offenlegung automatisch auch ei-
A-2052/2025 Seite 8 ner teilweisen Offenlegung ihres Vertragswerks gleich. Eine vorzeitige Einsichtsgewährung würde den Entscheid des Bundesverwaltungsge- richts in der Sache in unzulässiger Weise vorwegnehmen und den ge- setzlich vorgesehenen sowie verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz faktisch unterlaufen. Es würden vollendete Tatsachen geschaffen, bevor das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmässigkeit der Offenlegung entschieden hätte. Sofern daher für die Vertragswerke der anderen vier Anbieterinnen nicht ohnehin die auf- schiebende Wirkung greife, sei eine solche Vorwegnahme der Hauptsa- che durch den Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen zu ver- hindern. Mit vorsorglichen Massnahmen solle vermieden werden, dass Rechtsschutz nur unter Inkaufnahme erheblicher Nachteile erlangt wer- den könne oder gar illusorisch werde. Ihre vertraulichen Vertragsinhalte würden durch die Bekanntgabe der Vertragswerke der anderen vier An- bieterinnen faktisch offenbart. Dritte könnten aus den publizierten Verträ- gen der anderen vier Anbieterinnen Rückschlüsse auf den Inhalt – des vorläufig zurückgehaltenen – Vertragswerks der Beschwerdeführerin zie- hen. Ohne Erlass einer vorsorglichen Massnahme drohten nicht wieder- gutzumachende Nachteile. Denn sobald die vertraulichen Vertragsinhalte einmal öffentlich zugänglich gemacht würden, liesse sich deren Verbrei- tung nicht mehr rückgängig machen. Ein späterer obsiegender Entscheid könnte den Informationsabfluss nicht mehr ungeschehen machen und die Vertraulichkeit nicht wiederherstellen. Ihr Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sowie an einem effektiven Rechtsschutz über- wiege klar ein allenfalls den vorsorglichen Massnahmen entgegenste- hendes Einsichtsinteresse der Gesuchstellerin, zumal dieser keine ver- gleichbaren irreversiblen Nachteile entstünden, wenn die Vertragswerke bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht of- fengelegt würden. Entsprechend der bisher konsequenten anbieterüber- greifenden Koordination der Einsichtsgewährung durch die Vorinstanz werde daher zum Schutz der Daten und zur Gewährleistung eines effekti- ven Rechtsschutzes beantragt, die Einsichtnahme in sämtliche Vertrags- werke mit den Public-Cloud-Anbieterinnen bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Beschwerdeverfahrens aufzuschieben. Der Vorinstanz sei vorsorglich zu untersagen, die Vertragswerke (respektive die genannten Ziffern der Rahmenverträge) während dieser Zeit offenzulegen oder zu veröffentlichen. 4.2. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, nach ihrem Kenntnis- stand habe nur die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Zugäng- lichmachung der Vertragswerke erhoben. Keine der anderen Anbieterin-
A-2052/2025 Seite 9 nen führe Beschwerde gegen die jeweils sie betreffenden Publikations- verfügungen. Zwar sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an- zuerkennen, diese wirke sich aber nur auf einen allfälligen Zugang zum Vertragswerk der Beschwerdeführerin aus. Bezüglich der anderen Ver- tragswerke sehe sie sich (mangels Beschwerde gegen die jeweilige Pub- likationsverfügung) vorbehaltlich eines vorsorglichen Verbots der Zu- gangsgewährung bzw. der Publikation verpflichtet, der Gesuchstellerin den Zugang zu gewähren. 4.3. Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, dass in materi- eller Hinsicht von keinem schützenswerten Geschäftsgeheimnis auszu- gehen sei, weil es kein gemeinsames Geschäftsgeheimnis der Be- schwerdeführerin und der anderen vier Public Cloud-Anbieterinnen geben könne. 5. 5.1. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Dringlichkeit bzw. den nicht wiedergutzumachenden Nachteil ist zunächst festzuhalten, dass voraussichtlich aus den publizierten Verträgen der an- deren vier Anbieterinnen Rückschlüsse auf den Inhalt – des vorläufig zu- rückgehaltenen – Rahmenvertrags der Beschwerdeführerin gezogen werden können. Da dies den Entscheid in der Hauptsache vorwegneh- men könnte, ist von einem entsprechend notwendigen Anordnungsgrund auszugehen. 5.2. 5.2.1. Im Rahmen der Hauptsachenprognose ist zunächst kurz auf die Beurteilung der strittigen Eintretensvoraussetzungen einzugehen. Dies betrifft die Vorbringen der Vorinstanz, die Verfügungen der vier weiteren Public Cloud Anbieterinnen seien in Rechtskraft erwachsen, weil dagegen keine Beschwerde erhoben worden sei. Damit scheint auch in Frage ge- stellt, ob das Beschwerdebegehren Ziff. 3, mit dem die Beschwerdeführe- rin den Aufschub der Herausgabe der Rahmenverträge der vier weiteren Anbieterinnen beantragt hat, noch im Rahmen des Streitgegenstands lie- gen würde. Hinsichtlich des Verfahrensgegenstands ergibt die summarische Prüfung der Akten, dass die strittigen Rahmenverträge, über deren Herausgabe die Vorinstanz mit fünf separaten Verfügungen entschieden hat, inhaltlich
A-2052/2025 Seite 10 zwar zum Teil dasselbe Tatsachensubstrat beschlagen könnten (Ver- tragselemente des Bundes allgemeiner Natur für die Erbringung von In- formatikleistungen; teilweise wortwörtliche Übereinstimmung der Ver- tragsklauseln). Ob bereits deshalb auf das Begehren Ziff. 3 eingetreten werden kann, ist im vorliegenden Verfahrensstadium aber nicht eindeutig zu beantworten. Im Weiteren dürfte auch die von der Vorinstanz angenommene Rechts- kraft der Verfügungen zumindest fraglich sein. Aus den Akten geht hervor, dass die BK die Beschwerdegegnerin auf Anfrage über hängige Schlich- tungsverfahren beim EDÖB informiert und ihr mitgeteilt haben dürfte, dass sie Verfügungen erstellen werde, mit denen sie über den (be- schränkten) Zugang zu den Rahmenverträgen der Public Cloud Anbiete- rinnen entscheiden werde. Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin die Frage, was nach der Verfügung geschehe bzw. ob sie das Verfahren dann an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehen müsste. Daraufhin antwortete ihr die BK, dass die Verfügungen nicht an sie, die Beschwer- degegnerin, adressiert sein würden. Das summarische Studium der Akten ergibt, dass in zwei Fällen kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wor- den sein dürfte. Die Frist zur Anfechtung einer Verfügung, mit deren Dis- positiv der Zugang zu nachgesuchten Dokumenten eingeschränkt werden soll, dürfte für die Beschwerdegegnerin erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem sie als Gesuchstellerin von den Zugangsbeschränkun- gen Kenntnis erlangen konnte. Im vorliegenden Verfahrensstadium können vorderhand keine weiteren Überlegungen zur Anfechtbarkeit der Verfügungen bzw. zum Eintreten auf das Beschwerdebegehren Ziff. 3 erfolgen. Ohne eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtsfragen ist keine eindeutige Entscheidprognose zur Eintretensfrage (Beschwerdebegehren Ziff. 3) möglich. 5.2.2. In einem nächsten Schritt ist im Rahmen der Hauptsachenprogno- se sodann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Verweigerung bzw. Beschränkung des Zugangs nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ summa- risch zu prüfen. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist dann einzu- schränken, aufzuschieben oder zu verweigern, wenn durch seine Gewäh- rung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten. Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses setzt die fehlende Of- fenkundigkeit oder relative Unbekanntheit (fehlende allgemeine Zugäng- lichkeit) der nachgefragten Information, den Willen der Geheimnisträgerin zu deren Geheimhaltung sowie ein berechtigtes Interesse an der Ge-
A-2052/2025 Seite 11 heimhaltung voraus. Auf diesen Geheimnisbegriff greifen die Regelungen über die Beachtung oder über ein Verbot der Preisgabe von Geschäfts- geheimnissen in verschiedenen Erlassen zurück (siehe BGE 142 II 268 E. 5.2; vgl. etwa Art. 25 Abs. 4 KG [SR 251] oder Art. 6 UWG [SR 241]). In der Literatur wird angenommen, dass eine Information unter anderem dann als nicht offenkundig gilt, wenn eine (rechtliche) Kontrolle des Ge- heimnisherrn gegenüber anderen Geheimnisträgern besteht, das heisst, dass ihnen die Verbreitung des Geheimnisses mit rechtlichen Mitteln un- tersagt werden könnte; vgl. PATRICK SUTTER, in: Zäch et al. [Hrsg.], KG Kommentar, 2018, Art. 25 N. 18; DERS., in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], Kommentar UWG, 2018, Art. 6 N. 17 f.). Die Ausnahmeklausel des Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Geheimnisbegriff) ist sodann nicht auf alle Ge- schäftsinformationen ausgerichtet, über welche die Verwaltung verfügt, sondern nur auf wesentliche Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken bzw. dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen wird (vgl. BVGE 2014/6 E. 6.4 m.w.H.). Als Geschäftsgeheimnis kann jede In- formation bezeichnet werden, die Auswirkungen auf das Geschäftsergeb- nis haben kann. Darunter fallen insbesondere Informationen, die Ein- kaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Ge- schäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen etc. betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben, oder mit anderen Wor- ten, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf die Wettbewerbs- fähigkeit der Unternehmung haben (vgl. BGE 142 II 340 E. 3.2; 142 II 268 E. 5.2.3; Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2 m.w.H.). Geringfügige oder unangenehme Konsequenzen des Zugangs wie etwa zusätzliche Arbeit oder öffentliche Aufmerksamkeit gelten nicht als Beeinträchtigung. Die drohende Verletzung muss zudem gewichtig und ernsthaft sein (vgl. Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2 m.w.H.). Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung muss mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit drohen (BGE 142 II 324 E. 3.4; 133 II 209 E. 2.3.3). Es muss ein ernsthaftes Risiko bezüglich des Eintritts der Schädigung be- stehen, mithin der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreffen. Im Zweifelsfall ist es angebracht, sich für den Zugang zu entscheiden (vgl. BVGE 2011/52 E. 6). 5.2.3. Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Erwägung der Vorinstanz glaubhaft, dass es sich bei den strittigen In-
A-2052/2025 Seite 12 formationen in den Rahmenverträgen vor allem um Benchmark- Vertragsinhalte bzw. allgemein gehaltene Informationen und Standards handeln dürfte, die im Kontext zur Ausschreibung stehen und voraussicht- lich keiner Geheimhaltung unterliegen dürften. Dies dürfte vor allem auch für jene Ziffern der Rahmenverträge der anderen Anbieterinnen gelten, welche die Beschwerdeführerin (vorsorglich) schwärzen lassen will. Die im Weiteren von der Beschwerdeführerin als Geschäftsgeheimnis darge- stellte Verhandlungsposition im Zusammenhang mit Vertragsverhandlun- gen kann voraussichtlich nicht unter den Geheimnisbegriff des Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ fallen, wenn man sich die Ausschreibung und die in- haltlichen Kenntnisse der übrigen vier Public Cloud Anbieterinnen über die Rahmenverträge vor Augen führt. Es ist voraussichtlich auch nicht dargelegt, inwiefern der Zugang zu den strittigen Informationen den Ver- lust eines Wettbewerbsvorteils der Beschwerdeführerin bedeuten könnte, dürfte es sich doch bei den anderen Anbieterinnen, die ebenfalls Kenntnis über die Ausgestaltung der Rahmenverträge haben, um ihre Konkurren- tinnen handeln. Aufgrund der pauschalen Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin ist voraussichtlich auch nicht konkret dargetan, dass ernsthaft von einem mit einem Verlust von Wettbewerbsvorteilen zusammenhängenden Schaden auszugehen wäre. Den Angaben sind etwa keine substanziellen Informationen seitens der Geschäftsleitung zu entnehmen, die ein ernst- haftes Schadensrisiko für den Konzern absehbar erscheinen liessen. Nach dem Gesagten ist voraussichtlich davon auszugehen, dass es sich bei den strittigen Informationen nicht um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ handelt. Damit dürften die von der Be- schwerdeführerin zur Hauptsache beantragte Zugangsverweigerung (bzw. die zusätzlich beantragten Schwärzungen von Ziffern) bezüglich der Rahmenverträge der übrigen Anbieterinnen unbegründet sein. 5.2.4. Schliesslich dürften auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die strittigen Informationen mit der Vorinstanz freiwillig geteilt zu haben, nicht ausreichen, von einer Ausnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ auszugehen. Laut Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Wie eine summari- sche Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dürften die zur Verfügung gestellten Informationen Teil des Ausschreibungsverfahrens gewesen sein, was voraussichtlich darauf hindeutet, dass die Informationen nicht
A-2052/2025 Seite 13 freiwillig geteilt worden sind (vgl. BVGE 2013/50 E. 8.3; 2011/52 E. 6.3.3; ISABELLE HÄNER, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Datenschutzge- setz/Öffentlichkeitsgesetz, Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 7 N. 47). Daher gelangt die Ausnahmebestimmung des Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ voraussichtlich nicht zur Anwendung. 5.3. Zusammengefasst fällt die Hauptsachenprognose in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Einschränkung bzw. Verweigerung des Zugangs nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g und Bst. h BGÖ negativ aus. 5.4. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es würde ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zugefügt, dem Transparenzinteresse bzw. Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten gegenüberzustellen. Zwar ist davon aus- zugehen, dass in inhaltlicher Hinsicht das (nach den Worten der Vor- instanz) «strukturelle Grundgerüst» sowie die gleichlautenden Ziffern des Rahmenvertrags der Beschwerdegegnerin bekannt gegeben werden, wenn sie Zugang zu den Vertragswerken der vier anderen Anbieterinnen erhält. Aufgrund der negativen Hauptsachenprognose ist aber nicht von einem überwiegenden Interesse der Beschwerdeführerin am Aufschub des Zugangs bzw. der Schwärzung bestimmter Ziffern der Rahmenver- träge der anderen vier Anbieterinnen auszugehen. Mit Blick auf die Ver- hältnismässigkeit wird kein milderes Mittel vorgeschlagen und kommt an- gesichts der generischen Formulierungen der wörtlich übereinstimmen- den Vertragsbestimmungen auch nicht in Betracht. Die beantragten Schwärzungen erweisen sich damit als unverhältnismässig, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. 6. Zusammengefasst ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend den Zugang zu den Verträgen der vier anderen Public Cloud Anbieterinnen abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass ei- ner vorsorglichen Massnahme begehrt, um den Zugang zu ihrem Ver- tragswerk aufzuschieben, liegt angesichts der bestehenden aufschieben- den Wirkung der Beschwerde keine Notwendigkeit für eine vorsorgliche Massnahme vor, weshalb das Gesuch ebenfalls abzuweisen ist. 7. Über die Kosten dieser Zwischenverfügung und eine allfällige Parteient- schädigung wird im Entscheid über die Hauptsache zu befinden sein.
A-2052/2025 Seite 14 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnah- men wird abgewiesen. 2. Ein Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2025 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten. 3. Über die Festsetzung der Kosten dieser Zwischenverfügung sowie die Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung wird mit der Hauptsa- che entschieden. 4. Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerde- gegnerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Alexander Misic Anna Wildt
A-2052/2025 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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