B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 20.08.2025 (9C_620/2024)

Abteilung I A-205/2023, A-207/2023

Urteil vom 20. September 2024 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien

  1. A._______ GmbH,
  2. B._______, beide vertreten durch lic. iur. Beat Hunziker, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.

Gegenstand

Mehrwertsteuer; subjektive Steuerpflicht (Steuerperioden 2015 bis 2019).

A-205/2023, A-207/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH und die Einzelfirma C._______ der B._______ sind seit dem (Datum) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Sie bezwecken beide die Beratung im Gesundheitswesen und auf dem Ge- biet der Krankenversicherung. B. B.a Die vorliegend in Frage stehende Unternehmens- bzw. Konzernstruk- tur gestaltet sich wie folgt: B._______ (nachfolgend auch: Inhaberin) war in den hier relevanten Steu- erperioden Inhaberin der Einzelfirma C._______ (nachfolgend auch: Ein- zelfirma) mit Sitz in (...) (Kanton Z.). Die Inhaberin war zudem zu 19/20 an der A. GmbH (nachfolgend auch: GmbH) beteiligt. Die Einzelfirma erzielte ihre Umsätze einerseits aus dem Beratungsvertrag mit der D._______ AG und andererseits aus einem Zusammenarbeitsver- trag mit der ihr verbundenen GmbH, welche Beratungsdienstleistungen an die E._______ AG erbrachte. Das Tagesgeschäft wurde dabei vom Ehe- mann der Inhaberin, F., auf der Basis eines Arbeitsvertrages mit der Einzelfirma erledigt. An den Hauptkunden D. AG und E._______ AG (fortan auch: Kliniken) waren die Einzelfirma bzw. die GmbH nicht beteiligt (vgl. zur Struktur die nachfolgende Darstellung).

D._______ AG Beratungsvertrag

Beteiligung 100 % [Zitieren Sie hier Ihre Quelle.] E._______ AG Einzelfirma C.______ von B._______ Arbeitsvertrag [Zitieren Sie hier Ihre Quelle.] F._______ Arbeitnehmer Zusammenarbeitsvertrag

Mehrheitsanteil von 19/20 [Zitieren Sie hier Ihre Quelle.] A._______ GmbH Beratungsvertrag [Zitieren Sie hier Ihre Quelle.]

A-205/2023, A-207/2023 Seite 3 B.b Die Abrechnung von Mehrwertsteuer, AHV und direkten Steuern auf der Basis dieser zivilrechtlichen Gestaltung sei – so die GmbH und die Ein- zelfirma in ihren Eingaben vom 15. Dezember 2022 (weiter hinten: Be- schwerden) – nicht in Frage gestellt worden, bis im Jahre 2017 der Kanton Y._______ in einem Doppelbesteuerungskonflikt mit dem Kanton Z._______ neu geltend gemacht habe, die Inhaberin sei gar nicht selbstän- dig erwerbstätig, da alle Geldflüsse von den Kliniken (D._______ AG und E._______ AG) als unselbständiges Erwerbseinkommen dem operativ tä- tigen Ehemann F._______ zuzurechnen seien. Das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts Y._______ vom 4. September 2017 (betreffend die Steuerperiode 2007) wurde in der Folge seitens des Bundesgerichts mit Urteil 2C_873/2017 vom 15. November 2018 bestätigt. Das Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018 führte auf- grund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu folgendem, von der zivil- rechtlichen Gestaltung abweichenden Sachverhalt, wonach alle Geldflüsse von den Kliniken als Lohneinkommen von F._______ qualifizieren (vgl. nachfolgende Darstellung).

B.c Das Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018 sei für die Inhaberin Anlass gewesen – so die GmbH und die Einzelfirma in ihren Ein- gaben vom 15. Dezember 2022 –, die Selbstdeklaration für alle Abgabear- ten zu überprüfen, da es zu unterschiedlichen Dokumentationspflichten ge- führt habe: Für Lohneinkommen sei ein Lohnausweis der Arbeitgeberfirma vorgeschrieben, für Selbständige eine Buchhaltung mit Jahresabschluss. Da die Definition von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit bei den direkten Steuern und der MWST identisch sei, wobei in der Praxis der D._______ AG E._______ AG F._______ Arbeitnehmer Beteiligung 100 % [Zitieren Sie hier Ihre Quelle.] Arbeitsvertrag [Zitieren Sie hier Ihre Quelle.] Arbeitsvertrag [Zitieren Sie hier Ihre Quelle.]

A-205/2023, A-207/2023 Seite 4 MWST der wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch stärkeres Gewicht beigemessen werde, erscheine es logisch, dass Lohneinkommen nicht gleichzeitig mehrwertsteuerlicher Umsatz sein könne. Dementsprechend hätten sie – die Einzelfirma und die GmbH – mit Schreiben vom 5. März 2019 an die ESTV ein Gesuch eingereicht, wonach die Steuerpflicht der Einzelfirma und der GmbH aufzuheben sei und die erfolgten MWST-Zah- lungen zurückzuerstatten seien.

C. C.a Im Nachgang des Schreibens vom 5. März 2019 und einer diesbezüg- lichen Besprechung mit der ESTV vom 17. Oktober 2019 wurde im Namen der Einzelfirma und der GmbH am 4. Dezember 2019 ein substantiiertes Revisionsgesuch hinsichtlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Steu- erperioden 2007 bis 2014 eingereicht. C.b Auf dieser Basis eröffnete die ESTV betreffend die Einzelfirma und die GmbH für die Steuerperioden 2007 bis 2014 verschiedene Revisionsver- fahren (darunter ein Pilotverfahren betreffend die Steuerperiode 2010) so- wie je ein «Justizverfahren» betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2019. C.c Am 28. Mai 2020 erliess die ESTV betreffend das Pilotverfahren einen Einspracheentscheid, welcher in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen wurde. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht (Urteil des BVGer A-3330/2020 vom 1. April 2021) als auch letztinstanzlich das Bun- desgericht (Urteil des BGer 2C_414/2021 vom 3. September 2021) wiesen die Beschwerden mit der Begründung ab, es bestehe kein Revisionsgrund. Daraufhin wies die ESTV mit Einspracheentscheiden vom 3. November 2021 die Einsprachen in den übrigen vier hängigen Revisionsverfahren (betreffend die Einzelfirma und die GmbH) ab. D. An verschiedenen Tagen im August, September und November 2021 führte die ESTV betreffend die Einzelfirma und die GmbH eine Kontrolle der Steu- erperioden 2015 bis 2019 durch. Mit Einschätzungsmitteilungen (EM) Nr. (...) und Nr. (...) vom 26. November 2021 hielt die ESTV an der Steu- erpflicht der Einzelfirma und der GmbH fest und machte im Vergleich zu den eingereichten MWST-Abrechnungen Steuernachforderungen in Höhe von CHF 16’756.- (Einzelfirma) und CHF 18’686.- (GmbH) geltend. Gründe dafür waren u.a. Umsatzdifferenzen, nicht versteuerte Umsätze (Benzin- kosten) sowie nicht deklarierte Privatanteile und Mietentgelte für Fahr- zeuge.

A-205/2023, A-207/2023 Seite 5 E. Mit zwei separaten Eingaben vom 23. Dezember 2021 liessen sowohl B._______ für die Einzelfirma als auch die GmbH die EM Nr. (...) bzw. Nr. (...) bestreiten. Sie machten mit Blick auf das in der vorliegenden Sache ergangene Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018 im We- sentlichen geltend, sie seien in den betreffenden Steuerperioden nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen und verlangten die Ausfällung von an- fechtbaren Verfügungen. F. Mit je einer Verfügung betreffend die Einzelfirma und die GmbH vom 15. November 2022 bestätigte die ESTV die mit den EM Nr. (...) und Nr. (...) vorgenommenen Nachbelastungen in Höhe von CHF 16’756.- (Einzelfirma) und CHF 18’686.- (GmbH). Die ESTV begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich die GmbH und die Einzelfirma bzw. die hinter diesen stehenden natürlichen Personen auf ihre Rechtsgestaltung behaften lassen müssten. Einen Durchgriff sah die ESTV aus mehrwertsteuerlicher Sicht – im Unterschied zum die direk- ten Steuern betreffenden Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018 – als nicht angezeigt. Des Weiteren berief sich die ESTV auf den Grundsatz «fakturierte Steuer = geschuldete Steuer» und führte hierzu aus, in Anwendung von Art. 27 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) wären die vorliegend fraglichen Umsätze selbst dann zu ver- steuern, wenn diese nicht der GmbH bzw. der Einzelfirma zuzuordnen wä- ren bzw. Entgelt für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit darstellen wür- den. Sodann hielt die ESTV betreffend die Steuerforderung 2019 gegenüber der GmbH fest, dass sie diese im Sinne von Art. 79 MWSTG zurecht gestützt auf andere Unterlagen festgelegt habe, zumal die GmbH zu Unrecht ihrer Buchführungspflicht und Pflicht zur MWST-Abrechnung nicht nachgekom- men sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerfestsetzung durch sie – die ESTV – nicht pflichtgemäss erfolgt wäre. Somit sei an dieser unverändert festzuhalten. G. Mit je einer Eingabe vom 15. Dezember 2022 erhoben die GmbH (fortan: Beschwerdeführerin 1) und B._______ für die Einzelfirma (fortan:

A-205/2023, A-207/2023 Seite 6 Beschwerdeführerin 2) Einsprache/Sprungbeschwerde gegen die Verfü- gungen der ESTV vom 15. November 2022. Die Beschwerdeführerin 1 stellt die folgenden Anträge:

  1. Es sei festzustellen, dass für die Kalenderjahre 2015 - 2018 betreffend A._______ GmbH keine Mehrwertsteuerpflicht bestanden hat. Die A._______ GmbH sei dementsprechend für die Kalenderjahre 2015- 2018 aus dem Register der steuerpflichtigen Personen zu löschen.
  2. Die bezahlten Mehrwertsteuern der Kalenderjahre 2015 - 2018 samt Vergütungszins ab 05.03.2019 sowie alle bezahlten Kosten und Ge- bühren seien vollumfänglich zurückzuerstatten.
  3. Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 15. November 2022 vorgenommene Steuerkorrektur mangels mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes und aufgrund der Löschung im Register der Steuerpflichti- gen obsolet wird und demnach aufzuheben ist.
  4. Eventualiter: Die Steuerforderungen 2015 bis 2018 seien ohne Korrektur aufgrund der Selbstdeklaration festzulegen. Die Festlegung der Steuer für 2019 sei zu sistieren, bis über die Vorjahre entschieden ist und die Grundla- gen für die allfällige Erstellung einer Jahresrechnung vorhanden sind.
  5. Formeller Antrag: Diese Einsprache sei gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Akten der ESTV seien mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzu- leiten, wobei dem Vertreter der Beschwerdeführerin vorab Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben ist. Im Beschwerdeverfahren seien die Kos- ten der ESTV aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin seien die Kos- ten der Vertretung zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin 2 stellt die folgenden Anträge:
  6. Es sei festzustellen, dass für die Kalenderjahre 2015 - 2019 betreffend B., Einzelunternehmung C., keine Mehrwertsteuer- pflicht bestanden hat. Die Einzelunternehmung C._______ sei dement- sprechend für die Kalenderjahre 2015 - 2019 aus dem Register der steuerpflichtigen Personen zu löschen.

A-205/2023, A-207/2023 Seite 7 2. Die bezahlten Mehrwertsteuern der Kalenderjahre 2015 - 2018 im Be- trag von CHF 31’960.- samt Vergütungszins ab 05.03.2019 sowie alle bezahlten Kosten und Gebühren seien vollumfänglich zurückzuerstat- ten. 3. Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 15. November 2022 vorgenommene Steuerkorrektur mangels mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes und aufgrund der Löschung im Register der Steuerpflichti- gen obsolet wird und demnach aufzuheben ist. 4. Eventualiter: Die Steuerforderung sei aufgrund der Korrekturen wie folgt festzulegen. 2015 CHF 8’462.- 2016 CHF 8’575.- 2017 CHF 12’854.- 2018 CHF 13’741.- 2019 CHF 0.- 5. Formeller Antrag: Diese Einsprache sei gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Akten der ESTV seien mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzu- leiten, wobei dem Vertreter der Beschwerdeführerin vorab Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben ist. Im Beschwerdeverfahren seien die Kos- ten der ESTV aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin seien die Kos- ten der Vertretung zu entschädigen. G.a Zur Begründung führen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen aus, die bundesgerichtliche Beurteilung (Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018) entspreche auch den Kriterien für die Abgren- zung zwischen selbständig und unselbständig bei der Mehrwertsteuer und sei dementsprechend als Präjudiz zu berücksichtigen. Sie – die Beschwer- deführerinnen – hätten sich bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils auf der von ihnen vorgenommenen rechtlichen Gestaltung in allen Steuer- arten, das heisst einkommenssteuerlich, sozialversicherungsrechtlich und auch mehrwertsteuerlich behaften lassen. Wenn das Bundesgericht höchstrichterlich festhalte, dass keine Selbstständigkeit vorliege, so sei es höchst widersprüchlich, wenn die ESTV (gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung) nunmehr das Gegenteil behaupte. Da sowohl die Einzel- firma (die Beschwerdeführerin 2) als auch die GmbH (die Beschwerdefüh- rerin 1) im Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018 mittels

A-205/2023, A-207/2023 Seite 8 Durchgriffs ignoriert worden seien, existierten diese steuerlich gar nicht bzw. sämtliche Geldströme von den Kliniken würden als Lohnzahlungen an F._______ qualifizieren. Den Beschwerdeführerinnen könne dementspre- chend gar kein (steuerbarer) Umsatz zugewiesen werden. Ihre Mehrwertsteuerpflicht – i.e. diejenige der Beschwerdeführerinnen – sei dementsprechend rückwirkend aufzuheben und die bezahlten Steuern seien zurückzuerstatten. G.b Zur Begründung des Eventualantrags führen die Beschwerdeführerin- nen u.a. aus, dass die Geschäftsautos von der GmbH (i.e. der Beschwer- deführerin 1) betrieben worden seien, welche die Benzinkosten und alle andern Autokosten bezahlt habe. Für diese Auslagen habe die Beschwer- deführerin 1 die Vorsteuer auf den Rechnungen der Benzinlieferanten gel- tend gemacht. Die Autokosten habe die Beschwerdeführerin 1 sodann der Beschwerdeführerin 2 mit einem Gewinnaufschlag von 10 % in Rechnung gestellt und auf dem Rechnungsbetrag die MWST fakturiert. Der Privatan- teil sei bei der Beschwerdeführerin 2 verbucht worden. Hinsichtlich der Benzinkosten liege somit ein Missverständnis vor. Es sei nicht die Be- schwerdeführerin 2 gewesen, welche die Benzinkosten in Rechnung ge- stellt habe. Sollte entgegen der Hauptanträge an einer Mehrwertsteuer- pflicht der Beschwerdeführerin 2 festgehalten werden, so müssten auch mit Bezug auf die Benzinrechnung die Korrekturen und Gegenkorrekturen bei der Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführerin 1 korrekt vor- genommen werden. H. Mit je einem Schreiben vom 12. Januar 2023 liess die ESTV die Einspra- chen/Sprungbeschwerden im Sinne der «formellen Anträge» der Be- schwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht zukommen. I. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2023 stellt die ESTV betreffend die Be- schwerdeführerin 1 die folgenden Rechtsbegehren:

  1. Die Beschwerde vom 15. Dezember 2022 sei teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen und die Verfügung der ESTV vom
  2. November 2022 sei im Umfang der Abweisung zu bestätigen.
  3. Die Steuerforderungen für die fraglichen Steuerperioden seien wie folgt festzulegen: 2015: CHF 1’367.-

A-205/2023, A-207/2023 Seite 9 2016: CHF 1’454.- 2017: CHF 1’090.- 2018: CHF 1’623.- 2019: CHF 13’841.- 3. Es sei festzustellen, dass die ESTV von der A._______ GmbH für die Steuerperioden 2015 bis 2019 zu Recht nachgefordert hat: CHF 21’335.- nebst Verzugszins seit dem 30. April 2018 (mittlerer Ver- fall) 4. Die Gerichtskosten seien vollumfänglich der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 stellt die ESTV sodann die folgenden Rechtsbegehren:

  1. Die Beschwerde vom 15. Dezember 2022 sei teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen und die Verfügung der ESTV vom
  2. November 2022 sei im Umfang der Abweisung zu bestätigen.
  3. Die Steuerforderungen für die fraglichen Steuerperioden seien wie folgt festzulegen: 2015: CHF 8’620.- 2016: CHF 12’231.- 2017: CHF 12’389.- 2018: CHF 26’818.- 2019: CHF 0.-
  4. Es sei festzustellen, dass die ESTV von der A._______ GmbH [recte: Einzelfirma C._______] für die Steuerperioden 2015 bis 2019 zu Recht nachgefordert hat: CHF 14’108.- nebst Verzugszins seit dem 30. April 2018 (mittlerer Ver- fall)
  5. Die Gerichtskosten seien vollumfänglich der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen. I.a Im Rahmen der Begründung führte die ESTV aus, die Beschwerdefüh- rerin 1 habe in den strittigen Steuerperioden Vorsteuern auf Benzinliefe- rungen geltend gemacht. Als Beleg habe die Aufstellung «Treibstoffkosten

A-205/2023, A-207/2023 Seite 10 GmbH für Fahrzeuge pro 2015» bzw. analoge Aufstellungen für die Folge- perioden gedient (mit Verweis auf Beilage 4 der Beschwerde). Sie – die ESTV – habe den geltend gemachten Vorsteuerabzug akzeptiert, weil sie davon ausgegangen sei, dass es sich bei diesen Aufstellungen um Rech- nungen der eng verbundenen Einzelfirma (Beschwerdeführerin 2) gehan- delt habe und habe bei dieser mangels entsprechender Versteuerung eine Aufrechnung vorgenommen. Mit Blick auf die diesbezüglichen Ausführun- gen der Beschwerdeführerinnen (vgl. Sachverhalt Bst. G.b) sei die Auf- rechnung bei der Einzelfirma (Beschwerdeführerin 2) tatsächlich rückgän- gig zu machen. Allerdings sei diesfalls der Beschwerdeführerin 1 der gel- tend gemachte Vorsteuerabzug zu verweigern, da nicht ersichtlich sei, ob und von wem dieser Mehrwertsteuern in Rechnung gestellt worden seien (vgl. dazu auch Sachverhalt Bst. M). I.b Betreffend die Hauptanträge der Beschwerdeführerinnen, wonach sie nicht steuerpflichtig seien, verweist die ESTV im Wesentlichen auf ihre Ver- fügungen vom 15. November 2022 und führt aus, dass die Beschwerde- führerinnen auf der selbst geschaffenen Gesellschaftskonstruktion zu be- haften seien. J. Mit Verfügungen vom 16. März 2023 wurde den Beschwerdeführerinnen die ihrerseits beantragte Akteneinsicht gewährt. K. Mit zwei Eingaben vom 28. April 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen je eine Replik ein. Die Beschwerdeführerinnen erklärten sich eingangs mit der «teilweisen Gutheissung» einverstanden und führten diesbezüglich aus, es sei richtig, dass die vorgenommene Aufrechnung bei der Be- schwerdeführerin 2 rückgängig zu machen sei. Allerdings habe dies, wie die ESTV diesbezüglich korrekt festgestellt habe, eine Gegenkorrektur bei der Beschwerdeführerin 1 zur Folge. Des Weiteren blieben die Anträge und deren Begründung im Wesentlichen unverändert. L. Mit zwei Eingaben vom 17. Mai 2023 teilte die ESTV mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte.

A-205/2023, A-207/2023 Seite 11 M. Mit je einer Verfügung vom 20. Juni 2024 informierte das Gericht die Par- teien über einen Wechsel des Spruchkörpers. Sodann bot das Gericht der Beschwerdeführerin 1 im Sinne von Art. 62 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Gelegenheit, sich zur seitens der Vo- rinstanz beantragten reformatio in peius zu äussern und setzte ihr hierzu Frist bis am 22. Juli 2024 an. Im Zusammenhang mit dieser reformatio in peius wurde die Beschwerdeführerin 1 darauf hingewiesen, dass sie ihr Rechtsmittel bis zur Eröffnung des Endurteils zurückziehen könne und die angefochtene Verfügung damit in Rechtskraft erwachsen würde. Die Gele- genheit zur Stellungnahme erfolgte vor dem Hintergrund, dass die ESTV betreffend beide Beschwerden eine «teilweise Gutheissung» beantragt, dass die zur Festsetzung beantragte Höhe der Steuerforderung bzw. Steu- ernachforderung jedoch betreffend die Beschwerdeführerin 1 CHF 2’649.- mehr beträgt als mit Verfügung vom 15. November 2022 festgesetzt wurde. Gleichzeitig beträgt die zur Festsetzung beantragte Höhe der Steuerforde- rung bzw. Steuernachforderung betreffend die Beschwerdeführerin 2 CHF 2’648.- (recte: CHF 2'649.-) weniger als mit Verfügung vom 15. No- vember 2022 festgesetzt. Die ESTV beantragt somit betreffend die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 2 – wie geäussert – eine teilweise Gut- heissung. Betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 beantragt sie indessen eine reformatio in peius im Umfang desselben Betrages (vgl. dazu auch Sachverhalt Bst. I.a). Des Weiteren wurden die Beschwerdeführerinnen dazu aufgefordert, fol- gende, noch nicht bei den Akten liegenden Unterlagen ebenfalls bis am 22. Juli 2024 nachzureichen: Die Beratungsverträge zwischen den Kliniken und den Beschwerdeführerinnen, den Arbeitsvertrag zwischen F._______ und der Beschwerdeführerin 2 sowie den Zusammenarbeitsvertrag zwi- schen den Beschwerdeführerinnen (vgl. Darstellung in Sachverhalt Bst. B.a). N. Mit je einer Eingabe vom 18. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen die seitens des Bundesverwaltungsgerichts verlangten Verträge ein, da- runter zwei Vereinbarungen betreffend ihre Zusammenarbeit. Hinsichtlich der seitens der ESTV für die Beschwerdeführerin 1 beantragten reformatio in peius führte Letztere im Wesentlichen aus, da als Gegenkorrektur bei der Beschwerdeführerin 2 eine Reduktion erfolgt sei, laufe die Korrektur

A-205/2023, A-207/2023 Seite 12 auf ein Nullsummenspiel hinaus, sodass sie – die Beschwerdeführerin 1 – sich nicht im Detail dazu äussern müsse. Zudem wies die Beschwerdefüh- rerin 1 darauf hin, dass die reformatio in peius ohnehin nur eventualiter zum Tragen komme, da im Hauptantrag die Aufhebung der Mehrwertsteu- erpflicht für die Jahre 2015 – 2018 gefordert werde. Angesichts des Spruchkörperwechsels machten die Beschwerdeführerin- nen einige Ausführungen zur Vorgeschichte der vorliegend in Frage ste- henden Unternehmens- bzw. Konzernstruktur (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Demnach habe der Geschäftsführer F._______ im Rahmen seiner Tätig- keit bei der Beschwerdeführerin 2 seit längerer Zeit die D._______ AG be- treut. Als diese mit der E._______ AG einen Sanierungsfall übernommen habe, sei es für den Geschäftsführer klar gewesen, dass dieses Mandat zwar grosse Chancen bieten, aber auch mit dem Risiko eines Konkurses verknüpft sein würde. Er habe in den 90er Jahren ein ähnliches Risikopro- jekt betreut, das er über seine Einzelfirma abgewickelt habe, weshalb der Konkurs der entsprechenden Trägerfirma auch zum Konkurs seiner Einzel- firma geführt habe. Dies sei ein einschneidendes Ereignis gewesen, das aufgrund der Konkursverlustscheine noch Jahrzehnte prägend gewesen sei. Aus diesem Grunde hätten sich die Eheleute entschieden, zur Risiko- beschränkung mit der Beschwerdeführerin 1 eine eigenständige juristische Person für das Sanierungsprojekt E._______ AG zu schaffen. Dies sei der Grund, warum für das Mandat der beiliegende Beratungsvertrag zwischen der E._______ AG und der Beschwerdeführerin 1 abgeschlossen worden sei. Zur Zeit des Vertragsabschlusses im Jahr 2006 habe bereits ein Bera- tungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der D._______ AG bestanden. Da es sich bei der D._______ AG um eine etablierte Institution gehandelt habe, sei dieses Mandat nicht risikobehaftet gewesen, weshalb diesbezüglich keine Notwendigkeit bestanden habe, das Risiko durch eine juristische Person zu beschränken. Aufgrund dieser Konstellation sei es naheliegend erschienen, die vorbestehende Beschwerdeführerin 2 (Einzel- firma) weiterzuführen und für die Abwicklung des Risikoauftrages E._______ AG den Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Beschwerde- führerin 1 (GmbH) und der Beschwerdeführerin 2 (Einzelfirma) abzu- schliessen. Die Gestaltung dieser Verträge sei auf die oben erwähnte Vorgeschichte zurückzuführen. Da die Bonität von F._______ durch den Konkurs redu- ziert gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin 2 (Einzelfirma) von dessen

A-205/2023, A-207/2023 Seite 13 Ehegattin gegründet und auch aus ihren Mitteln finanziert worden. F._______ sei deshalb angestellter Geschäftsführer gewesen. Die D._______ AG sei ein langjähriger solider Kunde von F._______ gewesen, weshalb diese aufgrund des fehlenden Risikos direkt durch die Beschwer- deführerin 2 habe beraten werden können. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird – soweit dies entscheidwesentlich ist – im Rahmen der Erwägungen ein- gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Die Einsprachen (Sprungbeschwerden) richten sich gegen zwei Verfügungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundes- verwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Ein- sprachen (Sprungbeschwerden) sachlich zuständig. 1.2 Vorliegend ist vorab im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde erfüllt sind. 1.2.1 Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Ge- mäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Ein- sprache hingegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzu- leiten (sog. Sprungbeschwerde; Art. 83 Abs. 4 MWSTG; ausführlich: Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.1, A-1912/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 ff., A-427/2021 vom 15. März 2021 E. 2.1 ff.).

A-205/2023, A-207/2023 Seite 14 1.2.2 Die Vorinstanz ist den Anträgen der Beschwerdeführerinnen, die vor- liegenden Einsprachen als Sprungbeschwerden ans Bundesverwaltungs- gericht weiterzuleiten, nachgekommen (vgl. Sachverhalt Bst. H). Die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz sind im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründet. Die Einsprachen vom 15. Dezem- ber 2022 sind damit als Sprungbeschwerden entgegenzunehmen und das Bundesverwaltungsgericht ist dementsprechend auch funktionell für deren Beurteilung zuständig. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der ange- fochtenen Entscheide, mit welchem ihre Begehren abgewiesen wurden, grundsätzlich zu den vorliegenden Beschwerden legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwer- den (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt des in E. 1.4.1 bis E. 1.4.4 Ausgeführten – einzutreten. 1.4 1.4.1 Die Beschwerdeberechtigung setzt u.a. voraus, dass die Beschwer- deführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). 1.4.2 Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Zudem kann ein Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechts- fragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflich- ten (BGE 141 II 113 E. 1.7 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1.2 m.w.H.; Urteile des BVGer A-2396/2022 vom 13. Sep- tember 2023 E. 1.2.2, A-1909/2021 vom 31. August 2022 E. 1.2.3). 1.4.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes- auslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 1.3). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be- grenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des

A-205/2023, A-207/2023 Seite 15 Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualita- tiv verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1954/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.2.1). Die für die Bestim- mung des Streitgegenstandes massgebenden Rechtsbegehren sind nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut, son- dern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.213). Unklare Rechtsbegehren wird die Beschwerdeinstanz grundsätzlich unter Zuhilfenahme der Begründung auslegen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 1.2; Urteil des BVGer A-3835/2023 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.3; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023 [nachfol- gend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 N. 51). 1.4.4 1.4.4.1 Im Rahmen ihrer Hauptanträge verlangen die Beschwerdeführerin- nen im Wesentlichen, dass sie – mangels Steuerpflicht – rückwirkend für die Steuerperioden 2015 - 2018 (Beschwerdeführerin 1) bzw. 2015 - 2019 (Beschwerdeführerin 2) aus dem Register der MWST-Pflichtigen zu lö- schen seien und ihnen dementsprechend sämtliche in den besagten Steu- erperioden bezahlten Mehrwertsteuern zurückzuerstatten seien. Aus der Beschwerdebegründung, die hier zur Interpretation der Rechtsbe- gehren herangezogen werden muss (E. 1.3.3), ergibt sich, dass die Be- schwerdeführerin 1 im Rahmen ihres Hauptantrags auch ihre Steuerpflicht in der Steuerperiode 2019 bestreitet und dementsprechend ihre Löschung aus dem Register der MWST-Pflichtigen verlangt. Dies ergibt sich u.a. aus ihrem Eventualantrag betreffend 2019 sowie aus ihren Ausführungen unter dem Titel «Zu III.8 Ergebnis» im Rahmen der Replik vom 28. April 2023. Dementsprechend wird seitens beider Beschwerdeführerinnen im Haupt- punkt die Löschung aus dem Register der MWST-Pflichtigen in den hier relevanten Steuerperioden 2015 - 2019 mangels Steuerpflicht verlangt. Diesbezüglich ist auf die Beschwerden einzutreten.

Die seitens der Beschwerdeführerinnen im Hauptpunkt ebenfalls formulier- ten Feststellungsbegehren sind dabei inhaltlich bereits von den Leistungs- begehren erfasst. Ihnen kommt insofern keine eigenständige Bedeutung zu. Mangels eines Feststellungsinteresses ist auf die Feststellungsbegeh- ren demnach nicht einzutreten (E. 1.4.1 f.).

A-205/2023, A-207/2023 Seite 16

1.4.4.2 Auf die Eventualanträge der Beschwerdeführerinnen ist einzutreten mit Ausnahme des Antrags der Beschwerdeführerin 2, wonach die Steuer- forderungen der Steuerperioden 2017 bzw. 2019 auf CHF 12’854.- bzw. CHF 0.- festzusetzen seien. Diese Beträge entsprechen den Steuerforde- rungen, wie sie die ESTV im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2022 festgesetzt hat. Insofern fehlt es der Beschwerdefüh- rerin 2 diesbezüglich an der materiellen Beschwer bzw. am Rechtsschutz- interesse, womit auf die Beschwerde (den Eventualantrag betreffend) in- soweit nicht einzutreten ist. 1.5 1.5.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfü- gung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzu- fechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zu- zulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts. Sie hängt mit dem Grundsatz der Prozessökono- mie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten mög- lichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (vgl. anstelle vieler: BGE 131 V 222 E. 1, 128 V 124 E. 1; Urteil des BVGer A-6390/2016, A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 1.1.1). 1.5.2 Die Rechtsschriften in den Verfahren A-205/2023 und A-207/2023 sind bis auf wenige Ausnahmen identisch. Des Weiteren sind die (eng ver- bundenen) Beschwerdeführinnen in diesen Verfahren durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten und die in diesen Verfahren angefochtenen Ent- scheide beziehen sich auf denselben, konnexen Sachverhalt. Im Übrigen sind in beiden Verfahren im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen zu beantworten. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus prozessökonomischen Gründen als angezeigt, die beiden Beschwerdeverfahren A-205/2023 und A-207/2023 zu vereinigen. 1.6 1.6.1 Gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG kann das Bundesverwaltungsgericht eine angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei ändern, wenn die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder

A-205/2023, A-207/2023 Seite 17 unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht. Eine solche Berich- tigung zuungunsten einer Partei (reformatio in peius) wird nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts nur vorgenommen, wenn der betroffene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 142 V 337 E. 3.1, 119 V 241 E. 5, 108 Ib 227 E. 1b; Urteile des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3.1, A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 1.7, A-4728/2011 vom 20. August 2012 E. 3, je m.H.). Eine Steuerkorrektur von erheblicher Bedeutung erblickte das Bun- desverwaltungsgericht etwa in der Erhöhung einer Nachforderung von CHF 88’572.20 um 10 % (CHF 8’857.20) auf CHF 97’429.40 (vgl. Urteil des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 3.4). Keine erhebliche Be- deutung der Korrektur sah das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, bei welchem eine Steuerforderung auf CHF 361’118.- statt richtigerweise auf CHF 379’523.- festgesetzt worden war (vgl. Urteil des BVGer A-412/2013 vom 4. September 2014 E. 5.4.2). Auch eine Erhöhung der Abgabeforderungen von CHF 36’308.15 auf CHF 38’714.45 bzw. CHF 1’309.10 auf CHF 1’390.85 wurde als nicht erheblich eingestuft (vgl. Urteil des BVGer A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 5; vgl. zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-2782/2022 vom 30. April 2024 E. 1.4.1). 1.6.2 Beabsichtigt das Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Ver- fügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt es der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein (Art. 62 Abs. 3 VwVG). Zugleich ist die von der Verschlechterung der Rechtslage bedrohte Partei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie ihr Rechtsmittel bis zur Eröffnung des Endurteils zurückziehen kann, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen würde (BGE 122 V 166 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.201). Eine reformatio in peius kann auch von der Vorinstanz beantragt werden. Hier- bei handelt es sich jedoch nicht um ein eigentliches Rechtsbegehren, son- dern lediglich um eine prozessuale Anregung (vgl. Urteil des BVGer A-2657/2014 vom 1. Juni 2015 E. 2.2; THOMAS HÄBERLI, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N. 30). 1.6.3 In ihrer Vernehmlassung beantragt die ESTV eine Neufestsetzung der Steuerforderung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Steuerperioden 2015 – 2018. Die zur Festsetzung beantragte Steuerforde- rung bzw. Steuernachforderung ist um CHF 2’649.- höher als mit Verfügung vom 15. November 2022 festgesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. I und M). Im Rahmen ihrer Eingabe vom 18. Juli 2024 erklärt sich die

A-205/2023, A-207/2023 Seite 18 Beschwerdeführerin 1 mit einer allfälligen reformatio in peius einverstan- den (vgl. Sachverhalt Bst. N). 1.6.4 Ob die Voraussetzungen einer reformatio in peius vorliegend erfüllt sind, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen (vgl. E. 4.4.2). 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht- licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, unter Vorbehalt spezialgesetz- licher Übergangsbestimmungen (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.2.1). 2.2 Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2015 bis 2019. In materieller Hinsicht findet daher für die Steuerperioden 2015 bis 2017 das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG in der bis zum 31. De- zember 2017 geltenden Fassung (AS 2009 5203) bzw. die dazugehörige Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) Anwendung. Für die Steuerperioden 2018 bis 2019 ist indes das ab 1. Januar 2018 geltende, teilrevidierte MWSTG (Änderung vom 30. September 2016; AS 2017 3575) bzw. die dazugehörige MWSTV massgebend. In der Folge wird das MWSTG mit «MWSTG» zitiert, soweit die Fassungen vor und nach der Teilrevision – soweit hier relevant – inhalt- lich identisch sind. Ansonsten wird das MWSTG entweder mit «MWSTG 2009» oder mit «MWSTG 2016» zitiert. 2.3 2.3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem Sys- tem der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerab- zug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen

A-205/2023, A-207/2023 Seite 19 Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Emp- fänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbar- keit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG). 2.3.2 Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verlangt, dass ein moder- nes Verbrauchssteuersystem wie die Mehrwertsteuer nach Möglichkeit in seinen Auswirkungen neutral sein muss. Das heisst, es darf den Wettbe- werb zwischen den Unternehmen nicht beeinträchtigen. Einerseits muss die Mehrwertsteuer deshalb umfassend sein und alle Waren und Dienst- leistungen im Inland gleichmässig erfassen. Andererseits muss vermieden werden, dass eine Steuerkumulation entsteht, weil die Waren und Dienst- leistungen auf allen Stufen der Produktion und Verteilung und bei der Ein- fuhr besteuert werden. Diesem Zweck dient der Vorsteuerabzug. Damit wird die Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer dem Grundsatz nach verwirklicht, das heisst es wird sichergestellt, dass die Endbelastung beim Konsumenten immer gleich hoch ist, unabhängig davon, auf welchem Weg die Ware oder Dienstleistung zu ihm gelangt (vgl. BGE 124 II 193 E. 8a m.w.H.; Urteile des BVGer A-1763/2020 vom 22. September 2021 E. 5.5.1.2, A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.2.2; vgl. FELIX GEIGER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bun- desgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 1 MWSTG N. 29; NIKLAUS HONAUER et al., Handbuch zum Mehrwert- steuergesetz [MWSTG], 4. Aufl. 2024, Rz. 141 ff.). 2.4 2.4.1 Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG 2009 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen in diesem Sinne betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzie- lung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerb- liche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aus- sen auftritt. Von der Steuerpflicht ist – unter anderem – befreit, wer im In- land innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100’000.- Umsatz aus steu- erbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG 2009).

A-205/2023, A-207/2023

Seite 20

Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016 ist steuerpflichtig, wer unabhängig

von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und

entweder (Bst. a) mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt

oder (Bst. b) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Ein Unter-

nehmen betreibt gemäss Art. 10 Abs. 1

bis

MWSTG 2016, wer eine auf die

nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete beruf-

liche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig von der

Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als

Entgelt gelten (Bst. a) und unter eigenem Namen nach aussen auftritt

(Bst. b). Von der Steuerpflicht ist unter anderem befreit, wer innerhalb eines

Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100’000.- Umsatz aus Leistun-

gen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausge-

nommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG 2016).

Die Befreiung von der Steuerpflicht greift «ex lege», sobald das nach

Art. 10 Abs. 1

bis

MWSTG 2016 bzw. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 erforder-

liche Unternehmen betrieben wird. Mit Betreiben des Unternehmens wird

der Unternehmensträger zum Steuersubjekt des MWSTG. Sobald die Be-

freiungstatbestände – wie die oben beschriebenen Umsatzlimiten – nicht

oder nicht mehr erfüllt sind, tritt die obligatorische Steuerpflicht ein, das

heisst, das Unternehmen muss sich mehrwertsteuerlich registrieren lassen

(vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5378/2023 vom 15. Mai 2024

  1. 2.4.1; REGINE SCHLUCKEBIER, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG
  2. 103).

2.4.2 Die subjektive Mehrwertsteuerpflicht knüpft bei demjenigen an, der

ein Unternehmen betreibt («wer» ein Unternehmen betreibt [Art. 10 Abs. 1

MWSTG 2009 und 2016]; auch «Unternehmensträger» genannt). Steuer-

pflichtig wird somit nicht das Unternehmen, sondern der Unternehmensträ-

ger (Urteil des BVGer A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 E. 2.5; HONAUER

et al., a.a.O., Rz. 470 ff.).

Für die Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht eines Unternehmensträ-

gers sind materiell-qualitative Elemente ([i] berufliche oder gewerbliche Tä-

tigkeit, [ii] Ausrichtung auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus

Leistungen, [iii] Selbständigkeit, [iv] Auftritt nach aussen unter eigenem Na-

men) entscheidend. Ausschlaggebend ist einzig der Betrieb eines Unter-

nehmens. Wer ein solches betreibt, ist steuerpflichtig (vgl. NIKLAUS

HONAUER, Die subjektive Steuerpflicht – Massgebliche Verbesserungen

und mehr Rechtssicherheit, in: Der Schweizer Treuhänder, 2010, S. 252 f.;

A-205/2023, A-207/2023 Seite 21 vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5378/2023 vom 15. Mai 2024 E. 2.4.2). 2.4.2.1 «Beruflich» oder «gewerblich» im Sinne des Mehrwertsteuerrechts (Art. 10 Abs. 1 bis Bst. a MWSTG 2016 bzw. Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG 2009) ist jede Art von Tätigkeit, die Dritten gegenüber zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Es sind möglichst umfassend sämtliche Tätig- keiten einzubeziehen, die zur Erbringung von Leistungen führen, welche geeignet sind, dem nicht-unternehmerischen Endverbrauch zugeführt zu werden (Urteil des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.6.1 m.w.H.; IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 N. 20). 2.4.2.2 Weiter muss die Tätigkeit des Unternehmensträgers auf die Erzie- lung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet sein. Als Leistung gilt gemäss Art. 3 Bst. c MWSTG die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts. Das Entgelt ist der Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfän- gerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt der Leistung aufwendet (Art. 3 Bst. f MWSTG). Wenn ein Unternehmensträger eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, hat das Kriterium der Einnahmenerzielungsabsicht regelmässig keine eigene Bedeutung; die Einnahmenerzielungsabsicht wohnt dem Typus der gewerblichen und be- ruflichen Tätigkeit inne (vgl. SCHLUCKEBIER, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 49). Die Erzielung von Einnahmen muss zudem nachhaltig sein (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG 2009; Art. 10 Abs. 1 bis Bst. a MWSTG 2016). Der Begriff umfasst ein zeitliches und ein qualitatives Element. Zeitlich wird eine ge- wisse Dauerhaftigkeit verlangt, und quantitativ, dass die Tätigkeit ein be- stimmtes Ausmass erreicht (BAUMGARTNER et al., a.a.O., § 3 N. 26). 2.4.2.3 Weiter ist Selbständigkeit Voraussetzung für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit. 2.4.2.3.1 Bei Prüfung der selbständigen Erwerbstätigkeit darf grundsätzlich auch für mehrwertsteuerliche Zwecke die direktsteuerliche Praxis heran- gezogen werden. Demzufolge besteht die selbständige Erwerbstätigkeit in einem Vorgehen, bei welchem die natürliche Person auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit, Kapital und gegebenenfalls Boden, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder

A-205/2023, A-207/2023 Seite 22 vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Ab- sicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (Urteil des BGer 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.2.2). Wenngleich es im Sinne der Einheit der Rechtsprechung durchaus wün- schenswert wäre, den Begriff der selbständigen Tätigkeit direkt- und mehr- wertsteuerlich in ähnlicher Weise aufzufassen, darf nicht aus den Augen verloren werden, dass Einkommens- und Gewinnsteuer einerseits und Mehrwertsteuer anderseits unterschiedlichen Konzepten folgen. Geht es direktsteuerlich um die Besteuerung des Einkommens bzw. Gewinns des Leistungserbringers, soll mehrwertsteuerlich der Konsum des Leistungs- empfängers erfasst werden. Insofern findet die begriffliche Harmonisierung ihre Grenzen an der unterschiedlichen Zweckgebung der Steuerarten (BGE 138 II 251 E. 2.4.2; Urteil des BVGer A-1418/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.2). Dabei hat die Beurteilung der Tätigkeit in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungs- weise»). Die zivilrechtlichen Verhältnisse oder die Qualifikation aus Sicht des öffentlichen Rechts (z.B. Sozialversicherungen, direkte Steuern) sind nicht ausschlaggebend, bilden aber ein Indiz (BGE 144 V 111 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.2.2; Urteile des BVGer A-4281/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.1, A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.3.1 und 3.4.3, A-5345/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2.2.1 m.H. [be- stätigt durch Urteil des BGer 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020]). 2.4.2.3.2 Ob eine Tätigkeit in mehrwertsteuerlicher Hinsicht als selbständig oder unselbständig erbracht gilt, bestimmt sich aufgrund einer umfassen- den Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren. Diese umfassen das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, das Tragen des unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht, und die Freiheit, die Erfüllung der Aufgaben selbständig organisieren zu können. Eine Rolle spielen kann fer- ner, ob jemand Personal beschäftigt, erhebliche Investitionen tätigt, über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt, verschiedene und wechselnde Auftraggeber hat sowie betriebswirtschaftlich und arbeitsorganisatorisch unabhängig ist (statt vieler: Urteil des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1.4; Urteile des BVGer A-4281/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2, A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.3.1 f.; BRITTA REHFISCH/OLIVIA SCHWARZ, Selbständige Tätigkeit und Zuordnung von Leistungen im MWST-Recht – Die Crux des Aussenauftritts, in: zsis) Band 1/2022, Rz. 12

A-205/2023, A-207/2023 Seite 23 mit Verweis auf die Rechtsprechung; SCHLUCKEBIER, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 68). Die Abgrenzung, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine unselbststän- dige Tätigkeit vorliegt, ist ausschliesslich bei natürlichen Personen vorzu- nehmen (BGE 138 II 251 E. 2.4.2; SCHLUCKEBIER, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 66). 2.4.2.4 2.4.2.4.1 Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder nicht, ist nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich und nach dem neuen Recht ausdrückliches Erfordernis für die subjektive Steu- erpflicht (Art. 10 Abs. 1 Bst. b MWSTG), sondern auch für die Zurechnung der einzelnen Umsätze bzw. die Bestimmung des mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers entscheidend (vgl. Art. 20 Abs. 1 MWSTG), wobei von einem einheitlichen Verständnis des Begriffs auszugehen ist (Urteile des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1.4, 2C_255/2020 vom 18. Au- gust 2020 E. 4.2; Urteil des BVGer A-4115/2021 vom 10. August 2022 E. 2.3.4; RALF IMSTEPF, Der mehrwertsteuerliche «Aussenauftritt», in: Ar- chiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 451 ff., S. 464). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, mithin gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-4281/2022 vom 4. März 2024 E. 4.4.1, A-5196/2020 vom 6. August 2021 E. 2.2.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022]). 2.4.2.4.2 Ein Aussenauftritt liegt dann vor, wenn das Handeln der potentiell Steuerpflichtigen in ihrer physischen, wirtschaftlichen Umwelt wahrnehm- bar ist («un minimum d’apparence économique») und die Tätigkeit «in ei- genem Namen» bzw. «eigenständig» erfolgt. Der potenziell Steuerpflich- tige kann diese beiden Voraussetzungen in seiner Funktion als Leistungs- erbringer oder Leistungsempfänger erfüllen. Entscheidend sind auch hier- bei grundsätzlich nicht die privatrechtlichen Verhältnisse, sondern die wirt- schaftliche Betrachtungsweise (vgl. E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-2978/2022 vom 31. Januar 2024 E. 3.3.2; SCHLUCKEBIER, MWSTG Kom- mentar, Art. 10 MWSTG N. 72; IMSTEPF, a.a.O., S. 458 f. [noch zum alten Recht, wobei der Begriff des Aussenauftritts gemäss dem Autor mit dem Inkrafttreten des neuen MWST per 1. Januar 2010 nicht in seiner Substanz verändert wurde]). Der Aussenauftritt dient auch der Abgrenzung zu reinen Innengesellschaften (stille Gesellschaft). Letztere ist mangels Aussenauf- tritts nicht fähig, Steuersubjekt zu werden. Ihre Leistungen sind jener

A-205/2023, A-207/2023 Seite 24 Person zuzurechnen, die für die Gesellschaft nach aussen auftritt (Urteil des BVGer A-2978/2022 vom 31. Januar 2024 E. 3.3.3; SCHLUCKEBIER, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 35). Massgebend ist die Frage, wie die angebotene Leistung für die Allgemein- heit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt. Neben den Verträgen und der Rechnungsstellung werden somit die Wahr- nehmbarkeit als Leistungserbringerin z.B. durch das Angebot von Leistun- gen auf einer Webseite, Gebäudeanschriften usw. beurteilt (REH- FISCH/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 18 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVGer). IMSTEPF räumt ein, dass grundsätzlich die wirtschaftliche Betrach- tungsweise entscheidend sei. Dennoch trete insbesondere auch derjenige gegen aussen als Leistungserbringer respektive Leistungsempfänger auf, der sich in einem Vertrag zur Leistung bzw. zur Zahlung des Entgelts ver- pflichtet. Er werde nämlich i.d.R. durch den Vertragsabschluss in seiner physischen, wirtschaftlichen Umwelt wahrnehmbar (Aussenauftritt i.e.S.) in eigenem Namen tätig (Eigenständigkeit). Die zivilrechtlichen Verträge bzw. deren Ausgestaltung stellten dementsprechend im Rahmen der wirtschaft- lichen Gesamtbetrachtung eines Sachverhalts nach seiner Auffassung zwar nicht die einzigen, aber doch gewichtige (und oftmals wohl auch ent- scheidende) Indizien für den mehrwertsteuerrechtlich relevanten Aussen- auftritt dar. Dies gelte umso mehr, als dass die tatsächlichen Leistungsver- hältnisse im Nachhinein oftmals überhaupt nur aufgrund der Vertragsver- hältnisse nachvollzogen und gewürdigt werden könnten (vgl. dazu auch: Urteil des BVGer A-2978/2022 vom 31. Januar 2024 E. 3.3.2; IMSTEPF, a.a.O., S. 458 ff.). 2.5 2.5.1 Das Steuerrecht geht – wie das Privatrecht – von der rechtlichen Selbständigkeit juristischer Personen aus. Sie wird nur ausnahmsweise, unter dem Gesichtspunkt des so genannten Durchgriffs («principe de la transparence»), durchbrochen. Diese Rechtsfigur basiert auf dem Rechts- missbrauchsverbot und erlaubt es, durch den Schleier einer juristischen Person hindurch zu greifen, wenn sich die Berufung auf deren rechtliche Selbständigkeit durch die dahinter stehende natürliche Person als rechts- missbräuchlich erweist (BGE 145 III 351 E. 4.2, 144 III 541 E. 8.3, 138 II 239 E. 4.2, 132 III 489 E. 3.2). Das Bundesgericht versagt es dem Steuer- pflichtigen allerdings, sich zu seinen eigenen Gunsten auf den Durchgriff zu berufen. Wer sich als natürliche Person einer juristischen Person be- dient, muss sich deren Selbständigkeit entgegenhalten lassen (BGE 136 I

A-205/2023, A-207/2023 Seite 25 49 E. 5.4; Urteil 2C_344/2018 vom 4. Februar 2020 E. 3.4.2; vgl. zum Gan- zen: Urteil des BGer 2C_799/2021 vom 9. Mai 2022 E. 4.4.1). Steuerpflichtige Personen können ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dem- nach grundsätzlich so gestalten, wie sie ihnen steuerlich am günstigsten erscheinen. Diese freie Gestaltungsmöglichkeit findet ihre Grenze in dem aus dem verfassungsrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV, vgl. auch Art. 2 Abs. 2 ZGB) abgeleiteten Institut der Steuerum- gehung (vgl. BGE 98 Ib 314 E. 3d; statt vieler: Urteile des BVGer A-2703/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.6, A-5200/2018 vom 28. August 2019 E. 2.5). 2.5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Durchgriff im Steuerrecht nur dann zulässig, wenn bei wirtschaftlicher Be- trachtung die Identität von Gesellschaft und Gesellschafter besteht sowie der Steuerumgehungstatbestand erfüllt ist (MARLENE KOBIERSKI, Der Durchgriff im Gesellschafts- und Steuerrecht, 2012, S. 171; vgl. zum Bei- spiel BGE 136 I 65 E. 5.4 sowie die Urteile des BGer 2C_799/2021 vom 9. Mai 2022 E. 4.4.4, 2C_9/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.3.3, 2C_742/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.4 f.). Grundlage der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs bilden dementsprechend die zivilrechtlichen Verhältnisse. Die juristische Form bleibt ungeachtet der wirtschaftlichen Realität – unter Vorbehalt der Steuerumgehung – für die steuerliche Beur- teilung verbindlich. Anders verhält es sich, wo das Steuerrecht die wirt- schaftliche Betrachtungsweise vorschreibt oder sich steuerrechtliche Nor- men ausschliesslich an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientieren, wo- bei sich die wirtschaftliche Betrachtungsweise auch zum Vorteil des Steu- erpflichtigen auswirken kann (Urteile des BGer 2C_799/2021 vom 9. Mai 2022 E. 4.4.4, 2C_9/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.3.3; vgl. auch MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 18 Rz. 10 ff., wonach ein Durchgriff entweder aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften oder aber auf- grund des Steuerumgehungsvorbehalts erfolgen kann). 2.5.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die direkten Steuern und die Verrechnungssteuer (statt vieler: BGE 147 II 338 E. 3.1, 142 II 399 E. 4.2; vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ferner KOBIERSKI, a.a.O, S. 87 ff.), welche auch für die Mehrwert- steuer übernommen wurde (BGE 138 II 239 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.1), wird eine Steuerumgehung an- genommen, wenn:

A-205/2023, A-207/2023 Seite 26

  • erstens eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als unge- wöhnlich («insolite»), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirt- schaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint. Für die Annahme einer Steuerumgehung muss mit anderen Worten eine Sach- verhaltsgestaltung vorliegen, die – wenn man von den steuerlichen As- pekten absieht – jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt (sog. «ob- jektives» Element oder «Umwegstruktur»);
  • zweitens angenommen werden muss, dass die gewählte Rechtsgestal- tung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern ein- zusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären. Dieses sog. «subjektive» Element (oder «Missbrauchsabsicht») spielt insofern eine entscheidende Rolle, als die Annahme einer Steu- erumgehung ausgeschlossen ist, wenn andere als blosse Steuerer- sparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen;
  • drittens das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steu- erersparnis führte, würde es von den Steuerbehörden hingenommen (sog. «effektives» Element oder «Steuervorteil»).

3.1 Im Rahmen ihrer Hauptanträge verlangen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen, dass sie – mangels Steuerpflicht – rückwirkend für die Steuerperioden 2015 - 2019 aus dem Register der MWST-Pflichtigen zu löschen seien und ihnen dementsprechend sämtliche in den besagten Steuerperioden bezahlten Mehrwertsteuern zurückzuerstatten seien (vgl. Sachverhalt Bst. G und E. 1.4.4.1). Zur Begründung führen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen aus, die bundesgerichtliche Beurteilung (Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018) entspreche auch den Kriterien für die Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig bei der Mehrwertsteuer und sei dementsprechend als Präjudiz zu berücksichtigen. Sie – die Beschwerde- führerinnen – hätten sich bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils auf der von ihnen vorgenommenen rechtlichen Gestaltung in allen Steuerar- ten, das heisst einkommenssteuerlich, sozialversicherungsrechtlich und auch mehrwertsteuerlich behaften lassen. Wenn das Bundesgericht höchstrichterlich festhalte, dass keine Selbstständigkeit vorliege, so sei es höchst widersprüchlich, wenn die ESTV (gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung) nunmehr das Gegenteil behaupte. Da sowohl die Einzel- firma (die Beschwerdeführerin 2) als auch die GmbH (die

A-205/2023, A-207/2023 Seite 27 Beschwerdeführerin 1) im Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. Novem- ber 2018 mittels Durchgriffs ignoriert worden seien, existierten diese steu- erlich gar nicht bzw. sämtliche Geldströme von den Kliniken würden als Lohnzahlungen an F._______ qualifizieren. Ihnen – den Beschwerdefüh- rerinnen – könne dementsprechend gar kein (steuerbarer) Umsatz zuge- wiesen werden. Ihre Mehrwertsteuerpflicht sei dementsprechend rückwirkend aufzuheben und die bezahlten Steuern seien zurückzuerstatten. 3.2 Betreffend die Hauptanträge der Beschwerdeführerinnen, wonach sie nicht steuerpflichtig seien, verweist die ESTV im Wesentlichen auf ihre Ver- fügungen vom 15. November 2022 und führt aus, dass die Beschwerde- führerinnen auf der selbst geschaffenen Gesellschaftskonstruktion zu be- haften seien (vgl. Sachverhalt Bst. I.b). 3.3 Streitgegenstand ist somit im Hauptpunkt, ob die Beschwerdeführerin- nen in den Steuerperioden 2015 bis 2019 zurecht als Steuerpflichtige re- gistriert waren bzw. ob sie im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 bzw. Art. 10 Abs. 1 bis MWSTG 2016 in den genannten Steuerperioden unterneh- merisch tätig waren. 3.3.1 Zurecht unbestritten erscheint, dass vorliegend eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit sowie die Ausrichtung auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen gegeben ist. Das ist zum einen aus dem Zweck der Beschwerdeführinnen ersichtlich (Beratung im Gesundheitswe- sen und auf dem Gebiet der Krankenversicherung), welchem mit Blick auf die Beratungsverträge mit den Kliniken und den in Rechnung gestellten Leistungen unzweifelhaft nachgelebt wurde. Überdies zeigen die seitens der Beschwerdeführerinnen in den relevanten Steuerperioden selbst de- klarierten Umsatz- und Bezugsteuern, dass ihre Tätigkeiten offensichtlich auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet waren (vgl. E. 2.4.2.1 f.). 3.3.2 Strittig ist indes, ob die Kriterien der Selbständigkeit sowie – damit einhergehend – des Auftritts nach aussen unter eigenem Namen erfüllt sind. 3.3.2.1 Bei der Beschwerdeführerin 1 – einer GmbH – ist die Selbständig- keit sowohl direktsteuerlich als auch mehrwertsteuerlich grundsätzlich als gegeben zu betrachten. Sie wird nur ausnahmsweise, unter dem Gesichts- punkt des so genannten Durchgriffs, durchbrochen (E. 2.4.2.3 und

A-205/2023, A-207/2023 Seite 28 E. 2.5.1), worauf weiter hinten noch Bezug genommen wird (E. 3.3.5.4). Demnach hat die Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich als selbständig zu gelten. Bei der Beschwerdeführerin 2 – einer natürlichen Person als (allfällige) Un- ternehmensträgerin – ist unter Würdigung sämtlicher einschlägiger Fakto- ren zu prüfen, ob ihre Tätigkeit in mehrwertsteuerlicher Hinsicht als selb- ständig oder unselbständig erbracht gilt. Zu diesen Faktoren gehören das Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, das Tragen des unterneh- merischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe an- zunehmen oder nicht, und die Freiheit, die Erfüllung der Aufgaben selb- ständig organisieren zu können. Eine Rolle spielen kann ferner, ob jemand Personal beschäftigt, erhebliche Investitionen tätigt, über eigene Ge- schäftsräumlichkeiten verfügt, verschiedene und wechselnde Auftraggeber hat sowie betriebswirtschaftlich und arbeitsorganisatorisch unabhängig ist (vgl. E. 2.4.2.3.2). Laut Handelsregister ist B._______ (i.e. die Beschwerdeführerin 2) Inha- berin der Einzelfirma und F._______ deren Prokurist. Dies deckt sich mit der unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerinnen, wonach das Tagesgeschäft von F._______ auf der Basis eines Arbeitsver- trages mit der Einzelfirma erledigt worden sei. Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre Umsätze einerseits aus dem Beratungsver- trag mit der D._______ AG erzielte und anderseits aus dem Zusammenar- beitsvertrag mit der eng verbundenen Beschwerdeführerin 1, welche ihrer- seits Beratungsdienstleistungen an die E._______ AG erbrachte. Die Be- schwerdeführerinnen führten sodann im Rahmen ihrer (unbestrittenen) Sachverhaltsdarstellung aus, dass es sich bei den Kliniken um nicht nahe- stehende Drittparteien handeln würde. Aus dem Beratungsvertrag (aus dem Jahr 2007) ergibt sich im Wesentli- chen, dass die Beschwerdeführerin 2 die D._______ AG bezüglich Kran- ken- und Unfallversicherung der in der Klinik hospitalisierten Patienten hin- sichtlich Versicherungsabwicklung berät und die anspruchsberechtigten Versicherungsleistungen durchsetzt. Des Weiteren führt die Beschwerde- führerin 2 für die D._______ AG die Taxverhandlungen und bearbeitet die klinikeigene Taxordnung. Sodann berät die Beschwerdeführerin 2 die D._______ AG hinsichtlich einer wirtschaftlichen Betriebsführung. Weiter werden der Beschwerdeführerin 2 im Anwendungsbereich des Beratungs- mandates liegende Fragestellungen zur Erledigung übertragen, insbeson- dere im Bereich des öffentlichen Gesundheitsrechts. Der

A-205/2023, A-207/2023 Seite 29 Beratungsaufwand richtet sich nach Bedarf und Dringlichkeit. Das Bera- tungshonorar beträgt CHF 240’000.- im Kalenderjahr bzw. CHF 20’000.- pro Monat. Spesen werden keine in Rechnung gestellt. Die Rechnungstel- lung erfolgt monatlich. Mit dem Honorar sind die Beratung, die Sachbear- beitung und die Sekretariatsarbeiten abgegolten. Diesem Beratungsver- trag wurde nachgelebt, was sich an den aktenkundigen Leistungsabrech- nungen seitens der Beschwerdeführerin 2 zeigt, wonach sie gestützt auf den geltenden Beratungsvertrag die erbrachten Dienstleistungen in ihrem Namen in Rechnung stellte, wobei F._______ in seiner Funktion als Ge- schäftsführer jeweils unterzeichnete. Weiter verpflichtete sich die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen des Zusam- menarbeitsvertrags (aus dem Jahr 2006) im Wesentlichen dazu, von der Beschwerdeführerin 1 akquirierte Beratungsaufträge zur Ausführung zu übernehmen und dabei in eigenem Namen aufzutreten. Die Beratungs- dienstleistungen werden der Beschwerdeführerin 1 nach effektivem Zeit- aufwand in Rechnung gestellt. Im Rahmen einer weiteren Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 aus dem Jahr 2011 wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin 1 das Be- ratungsmandat mit der E._______ AG an die Beschwerdeführerin 2 zur di- rekten Ausführung überträgt. Die Rechnungstellung an die E._______ AG erfolgt indes weiterhin durch die Beschwerdeführerin 1, wobei sie den un- gekürzten Honorarbetrag an die Beschwerdeführerin 2 überweist (vgl. zum besseren Verständnis: Sachverhalt Bst. B.a und N). Ein Geschäftslokal, ein Internetauftritt oder ähnliches sind nicht aktenkundig, womit sich der Aus- senauftritt der Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen in den beschriebe- nen Elementen (Verträge und Rechnungen) manifestiert (vgl. E. 2.4.2.4.2 in fine). Und Letztere sprechen für einen eigenständigen Aussenauftritt der Beschwerdeführerin 2. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 auch ein un- ternehmerisches Risiko trug – wie sie im Rahmen ihrer Eingabe vom 18. Juli 2024 auch selbst darlegte (vgl. Sachverhalt Bst. N letzter Absatz) – , zumal die Beratungsverträge mit den Kliniken seitens der Letzteren ohne Weiteres auch hätten gekündigt werden können mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin 2 anderweitig Ertrag hätte generieren müssen. Über- dies sind auf Basis des zugrunde liegenden Sachverhalts keinerlei Indizien ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht die Wahlfreiheit gehabt hätte, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht, und die Freiheit gehabt hätte, die Erfüllung der Aufgaben selbständig organisieren zu können. Für Letz- teres spricht etwa, dass gemäss Beratungsvertrag «mit dem Honorar die

A-205/2023, A-207/2023 Seite 30 Beratung, die Sachbearbeitung und die Sekretariatsarbeiten abgegolten sind». Damit kommt zum Ausdruck, dass sämtliche der genannten Arbeiten Sache der Beschwerdeführerin 2 waren und dass sie diese eigenverant- wortlich und in eigener Organisation zu besorgen hatte. Auch die Beschäf- tigung eines Mitarbeiters ist ein weiteres Indiz für ihre Selbstständigkeit. Alles in allem ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin 2 in den hier relevanten Steuerperioden selbständig tätig war. 3.3.2.2 Betreffend den Auftritt nach aussen unter eigenem Namen ist für die Beschwerdeführerin 2 auf das unter dem Punkt «Selbständigkeit» Aus- geführte zu verweisen (E. 3.3.2.1). Für die Beschwerdeführerin 1 gilt sodann, dass sich deren Aussenauftritt – wie bei der Beschwerdeführerin 2 – nicht in einem Geschäftslokal oder ei- nem Internetauftritt, oder ähnlichem, sondern im Wesentlichen in den Ver- tragsverhältnissen und den gestellten Rechnungen manifestiert (vgl. E. 2.4.2.4.2 in fine). Die Beschwerdeführerin 1 hatte in den relevanten Steuerperioden – soweit aktenkundig – einen Beratungsvertrag mit der E._______ AG sowie die in E. 3.3.2.1 bereits dargestellten zwei Vereinbarungen betreffend die Zu- sammenarbeit mit der Beschwerdeführerin 2. Aus dem Beratungsvertrag (aus dem Jahr 2006) ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beschwerde- führerin 1 die E._______ AG in den Bereichen Organisation und Wirtschaft- lichkeit, öffentliches Gesundheitsrecht, Kranken- und Unfallversicherung für die behandelten Patienten sowie Qualitätssicherung berät. Die zur Be- arbeitung anstehenden Frage- und Problemstellungen werden der Be- schwerdeführerin 1 vom Delegierten des Verwaltungsrates (der E._______ AG) übergeben. Der Beratungsaufwand richtet sich nach Bedarf und Dring- lichkeit. Mit dem Honorar sind die Beratung, die Sachbearbeitung und die Sekretariatsarbeiten abgegolten. Der Beratungsvertrag kann nach Zustim- mung durch die Auftraggeberin zur Führung substituiert werden. Sodann sind diverse Rechnungen der Beschwerdeführerin 1 aktenkundig, wonach sie in den relevanten Steuerperioden der D._______ AG, der G._______ AG, der H._______ AG, der I._______ AG und der J._______ GmbH im eigenen Namen Rechnung für diverse Leistungen stellte, wobei F._______ in seiner Funktion als Geschäftsführer jeweils unterzeichnete. Damit ist das Handeln der Beschwerdeführerin 1, welches in eigenem Na- men erfolgt, in ihrer physischen, wirtschaftlichen Umwelt wahrnehmbar.

A-205/2023, A-207/2023 Seite 31 Das Kriterium des «Auftritts nach aussen unter eigenem Namen» ist dem- nach auch bei der Beschwerdeführerin 1 erfüllt. 3.3.3 Aufgrund des Gesagten haben beide Beschwerdeführerinnen grund- sätzlich als unternehmerisch tätig zu gelten. Des Weiteren erfüllen sie auch die übrigen Voraussetzungen für die Bejahung der Steuersubjekteigen- schaft. 3.3.4 Die Beschwerdeführerinnen stützen sich im Wesentlichen auf das Ur- teil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018, bei welchem sie mit- tels Durchgriffs ignoriert worden seien, was auch für die Mehrwertsteuer gelten müsse. 3.3.4.1 Im Rahmen des Urteils 2C_873/2017 vom 15. November 2018 führte das Bundesgericht u.a. aus, das Verwaltungsgericht (i.e. die Vor- instanz) habe hinsichtlich des Sachverhalts festgehalten, dass dem Be- schwerdeführer (gemeint ist der «Angestellte» F._______ und Gatte der Einzelfirmeninhaberin) auf der rechtlichen Ebene nur der ihm durch das Einzelunternehmen seiner Gattin ausbezahlte Lohn von CHF 97’790.- per- sönlich zurechenbar gewesen sei (betrifft die im damaligen Verfahren mas- sgebliche Steuerperiode 2007). Angesichts der Tatsache, dass aus- schliesslich F._______ gegenüber den beiden Gesellschaften (Kliniken) tä- tig wurde und der Tatsache, dass die seitens der Kliniken (an die Beschwer- deführerinnen) ausbezahlten Leistungsentgelte den Lohn von F._______ um ein Vielfaches überstiegen, habe die Steuerkommission (...) F._______ ein steuerbares Einkommen von CHF 377’926.- zugerechnet, woran das Verwaltungsgericht infolge Rechtskraft dieses Punktes gebunden gewesen sei (Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018 Sachverhalt Bst. D und E. 3.2.1 f.). Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass das Verwaltungsgericht im Rah- men seiner Feststellungen u.a. berücksichtigt habe, dass das Verhältnis zwischen F._______ und den beiden Gesellschaften (gemeint sind die Kli- niken) auf der rechtlichen Ebene nicht als Arbeitsvertrag ausgestaltet ge- wesen sei und dass F._______ in den Räumlichkeiten einer der Kliniken kostenpflichtig ein Büro gemietet habe. Trotz all dieser Elemente hätten – nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts – die tatsächlichen Be- gebenheiten stattdessen so gelegen, dass F._______ vollständig in die Ar- beitsorganisation der beiden Gesellschaften (Kliniken) eingebunden gewe- sen sei, wobei er (quasi) seine gesamte Arbeitskraft nur ihnen zur Verfü- gung gestellt habe. Er sei somit von den Gesellschaften (Kliniken)

A-205/2023, A-207/2023 Seite 32 wirtschaftlich abhängig gewesen, wie es bei Vorliegen eines Arbeitsverhält- nisses bzw. einer unselbständigen Erwerbstätigkeit üblich sei (Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018 E. 3.2.2 in fine). Das Bundesgericht hielt mit Blick auf die Beweiswürdigung des Verwal- tungsgerichts weiter fest, Letzteres habe die Frage aufgeworfen, inwiefern die – im Hinblick auf die Zeit nach dem Konkurs der Aktiengesellschaft von F._______ – neu geschaffenen rechtlichen Strukturen bei an sich unverän- derten Tätigkeiten bezweckt hätten, den in der Höhe umfangreicher Forde- rungen unbefriedigt gebliebenen Konkursgläubigern (u.a. die Steuerbehör- den des Wohnsitzkantons) den Zugriff auf das jetzige Einkommenssubstrat zu erschweren. Diese Frage habe das Verwaltungsgericht namentlich auf den Umstand gestützt, dass F._______ auf der rechtlichen Ebene nicht die von ihm erwirtschafteten jährlichen Gesamteinnahmen persönlich zure- chenbar gewesen seien, sondern nur der ihm ausbezahlte Lohn von CHF 97’790.- (vgl. dazu m.w.H. Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. No- vember 2018 Sachverhalt Bst. A und E. 3.2.3). Im Einklang mit der Beur- teilung des Verwaltungsgerichts könne diese Frage hier indes offen blei- ben. Vielleicht hätten die besagten rechtlichen Strukturen nicht zum Zweck, aber doch unbestreitbar zur Folge, dass namentlich dem Wohnsitzkanton (als Gläubiger umfangreicher, im Konkurs unbefriedigt gebliebener Forde- rungen) der Zugriff auf das neue Einkommenssubstrat schwieriger ge- macht worden sei (Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018 E. 3.2.3). 3.3.4.2 Sodann wirft das Bundesgericht die Frage auf, ob die Behörden die Wahl solcher rechtlicher Strukturen nicht als verbindlich anzuerkennen hät- ten, solange keine Steuerumgehung vorliege, was dann aber genau zu be- legen wäre. Unabhängig von einer allfälligen Umgehung sei für das vorlie- gende Verfahren Folgendes massgeblich: Auf jeden Fall sei das Verwal- tungsgericht dazu ermächtigt gewesen, eine umfassende Beweiswürdi- gung vorzunehmen. Dabei habe es feststellen müssen, dass die neu ge- schaffenen Strukturen in mehreren wesentlichen Punkten von den tatsäch- lichen wirtschaftlichen Begebenheiten abgewichen hätten. Die eben disku- tierte Frage des erschwerten Gläubigerzugriffs verdeutliche einerseits das Ausmass und die Tragweite des Auseinanderklaffens zwischen den tat- sächlichen Verhältnissen und dem geschaffenen rechtlichen Konstrukt. An- dererseits lasse sie zusätzlich als gerechtfertigt erscheinen, wenn das Ver- waltungsgericht angesichts des genannten Auseinanderklaffens auf die wirtschaftlichen Tatsachen und nicht auf die gegenläufigen juristischen

A-205/2023, A-207/2023 Seite 33 Gebilde abgestellt habe (Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018 E. 3.2.3 in fine). Das Verwaltungsgericht – so das Bundesgericht weiter – sei aufgrund sei- ner Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zur rechtlichen Beurtei- lung gelangt, dass F._______ im hier massgeblichen Jahr 2007 eine un- selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, was sich auf der Grundlage der für das Bundesgericht verbindlichen Tatsachenfeststellungen als bun- desrechtskonform erweise (Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. Novem- ber 2018 E. 3.3). 3.3.5 Der Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach das Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018 für das vorliegende Verfahren verbindlich sein soll, ist Folgendes entgegen zu halten. 3.3.5.1 Vorab ist den Beschwerdeführerinnen zu entgegnen, dass es zwar wünschenswert ist, wenn zur Prüfung der selbständigen Erwerbstätigkeit auch für mehrwertsteuerliche Zwecke die direktsteuerliche Praxis heran- gezogen werden kann, wobei die begriffliche Harmonisierung ihre Grenzen in den unterschiedlichen Zwecken der Steuerarten findet und die Qualifika- tion aus direktsteuerlicher und/oder sozialversicherungsrechtlicher Sicht demnach nicht ausschlaggebend ist, sondern nur (aber immerhin) Indizwir- kung hat (E. 2.4.2.3.1). Insofern kann aus der direktsteuerlichen Beurtei- lung im Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018 nicht abge- leitet werden, dass diese «automatisch» auch für die mehrwertsteuerliche Beurteilung zu gelten hat. 3.3.5.2 Des Weiteren war das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_873/2017 vom 15. November 2018 grundsätzlich an den seitens des Verwaltungsge- richts festgestellten Sachverhalt und damit an dessen Beweiswürdigung gebunden (vgl. anstatt vieler: BGE 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesverwal- tungsgericht ist indessen im vorliegenden Verfahren nicht an die genann- ten Feststellungen gebunden, sondern stellt den Sachverhalt unter Vorbe- halt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG). In diesem Zusammenhang kann natürlich auch das Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018 als Indiz herangezogen wer- den, wobei nicht ausser Acht gelassen sollte, dass dieses eine völlige an- dere Steuerperiode (2007) betrifft und keinesfalls gesagt werden kann, dass das Verwaltungsgericht auch für die hier in Frage stehenden Steuer- perioden (2015 bis 2019) zum Schluss gekommen wäre, dass F._______ vollständig in die Arbeitsorganisation der beiden Gesellschaften (Kliniken)

A-205/2023, A-207/2023 Seite 34 eingebunden und von diesen wirtschaftlich abhängig gewesen sei. Und auch wenn das Verwaltungsgericht in einem neueren Verfahren zu diesem Schluss kommen würde, wäre es hier nicht verbindlich. 3.3.5.3 Sodann fällt auf, dass im Rahmen des Urteils 2C_873/2017 vom 15. November 2018 bzw. in den entsprechenden vorinstanzlichen Verfah- ren im Wesentlichen die Frage thematisiert wurde, ob F._______ selbstän- dig oder unselbständig erwerbstätig war. Diese Frage stellt sich jedoch – zumindest im vorliegenden Verfahren – nicht. Denn sowohl beim rechtli- chen Konstrukt als auch bei den seitens des Verwaltungsgerichts festge- stellten «tatsächlichen wirtschaftlichen Begebenheiten» (vgl. Sachverhalt Bst. B.a f.) war F._______ unselbständig erwerbend. Damit ist im Prinzip nicht relevant, ob F._______ vollständig in die Arbeitsorganisation der Kli- niken eingebunden war, denn er war – wie gesagt – ohnehin unselbständig erwerbend. Und auch wenn er vollständig in die Arbeitsorganisation der Kliniken eingebunden gewesen wäre, wäre es immer noch möglich, dass er formell bei der Beschwerdeführerin 2 angestellt gewesen, jedoch an die Kliniken verliehen worden wäre (vgl. Urteil des BVGer A-358/2017 vom 31. August 2017 E. 3.3). Vielmehr geht es im vorliegenden Verfahren darum, ob die Beschwerde- führerinnen im mehrwertsteuerlichen Sinne als selbständig zu gelten ha- ben. Dies ist – wie in E. 3.3.2.1 bereits ausgeführt – für die Beschwerde- führerin 1 – unter Vorbehalt des Durchgriffs – schon aufgrund ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit zu bejahen. Und auch für die Beschwerdeführerin 2 kann die Selbständigkeit bejaht werden (E. 3.3.2.1). 3.3.5.4 Zu fragen bleibt, ob sich aus anderen Gründen ein Abstellen auf die seitens des Bundesgerichts im Rahmen des Urteils 2C_873/2017 vom 15. November 2018 angewandte wirtschaftliche Betrachtungsweise auf- drängt. Die Beschwerdeführerinnen schreiben richtigerweise von einem zweifachen Durchgriff (durch die Beschwerdeführerinnen 1 und 2), welcher mit dem Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018 letztin- stanzlich geschützt wurde und mit welchem ihre jeweiligen Existenzen ig- noriert worden seien (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). 3.3.5.4.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein steuerlicher Durchgriff grundsätzlich nur dann zulässig, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung die Identität von Gesellschaft und Gesellschafter besteht sowie der Steuerum- gehungstatbestand erfüllt ist (vgl. E. 2.5.2 sowie E. 3.3.4.2, wonach das BGer die Frage aufwirft, ob für die Vornahme eines Durchgriffs nicht eine

A-205/2023, A-207/2023 Seite 35 Steuerumgehung vorliegen müsste, die Frage indes offen lässt und das Abstellen des Verwaltungsgerichts auf die von diesem festgestellten tat- sächlichen wirtschaftlichen Begebenheiten schützt). Eine Steuerumge- hung liegt u.a. dann vor, wenn angenommen werden muss, dass die ge- wählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären und wenn das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führte, würde es von den Steuerbehörden hin- genommen (E. 2.5.3). Aus mehrwertsteuerlicher Sicht kann Letzteres ein- deutig verneint werden, zumal die Beschwerdeführerinnen unter Beach- tung des rechtlichen Konstrukts Mehrwertsteuern zu bezahlen haben, wäh- rend sie bei einem zweifachen Durchgriff im Sinne des Urteils des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018 keine Mehrwertsteuern zu bezah- len hätten. Eine Steuerumgehung ist somit vorliegend nicht gegeben, wo- mit – der ständigen Rechtsprechung folgend – im vorliegenden Fall ein Durchgriff nicht in Betracht kommt. 3.3.5.4.2 Im Übrigen dürfen sich die Beschwerdeführerinnen nicht zu ihren eigenen Gunsten auf den Durchgriff berufen. Sie müssen sich ihre Selb- ständigkeit entgegenhalten lassen (E. 2.5.1). Nach dem Gesagten ist auf die seitens der Beschwerdeführerinnen gewählte rechtliche Struktur abzu- stellen. Der Vorhalt unter Punkt B.III.7 der Beschwerden, wonach sich die ESTV in der vorliegenden Sache rechtsmissbräuchlich verhalte, vermag mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen nicht zu überzeugen. 3.4 Die Beschwerden sind somit im Hauptpunkt, i.e. der Frage, ob die Be- schwerdeführerinnen in den Steuerperioden 2015 bis 2019 zurecht als Steuerpflichtige registriert waren, abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erüb- rigt es sich, auf die Ausführungen der Parteien betreffend den Grundsatz «Fakturierte Steuer = geschuldete Steuer» bzw. Art. 27 Abs. 2 MWSTG einzugehen. 4. 4.1 Im Rahmen der EM Nr. (...) und Nr. (...), welche seitens der ESTV mit zwei Verfügungen vom 15. November 2022 bestätigt wurden, nahm die ESTV betreffend die Beschwerdeführerin 1 für folgende Unstimmigkeiten Korrekturen vor: «Umsatzdifferenzen», «Satzdifferenzen», «Umsatz- und Vorsteuern 2019», «Privatanteile an den Fahrzeugkosten und Mietentgelt für Fahrzeuge», «Storno Rechnungen (...)», «Zu hoher Vorsteuerabzug» und «Vorsteuerdifferenzen». Betreffend die Beschwerdeführerin 2 nahm die ESTV sodann folgende Korrekturen vor: «Umsatzdifferenzen», «Nicht

A-205/2023, A-207/2023 Seite 36 versteuerte Umsätze – Benzinkosten», «Weniger Umsatz verbucht als fak- turiert», «Storno Rechnungen (...)» und «Vorsteuerdifferenzen». 4.2 Im Rahmen ihres Eventualantrags verlangt die Beschwerdeführerin 1, dass die Steuerforderungen 2015 bis 2018 ohne Korrektur aufgrund der Selbstdeklaration festzulegen seien, während die Festlegung der Steuer für 2019 zu sistieren sei, bis über die Vorjahre entschieden sei und die Grundlagen für die allfällige Erstellung einer Jahresrechnung vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin 2 verlangt sodann mit ihrem Eventualan- trag, dass die Steuerforderungen betreffend die Steuerperioden 2015, 2016 und 2018 aufgrund ihrer Selbstdeklaration festzulegen seien. Zur Begründung ihres Eventualantrags führt die Beschwerdeführerin 1 hin- sichtlich der Steuerperiode 2019 aus, bei zeitnahem Entscheid über ihre Steuerpflicht wäre sie in der Lage gewesen, ihre Buchhaltung fristgerecht nachzuführen. Weiter führen die Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihrer Eventu- alanträge aus, dass hinsichtlich der Benzinkosten ein Missverständnis vor- liege und dass die entsprechenden Korrekturen rückgängig zu machen seien (vgl. Sachverhalt Bst. G.b). Hinsichtlich der Aufrechnungen unter den Titeln «Satzdifferenzen» (Beschwerdeführerin 1) sowie «Weniger Umsatz verbucht als fakturiert» (Beschwerdeführerin 2) führen die Beschwerdefüh- rerinnen übereinstimmend aus, dass auf diese Details nicht mehr einge- gangen werden müsse. Denn nachdem das Bundesgericht alle entspre- chenden Zahlungsflüsse als Arbeitslohn qualifiziert habe, würden gar keine steuerpflichtigen Umsätze vorliegen. Warum und inwiefern die Beschwerdeführerinnen mit den übrigen, im Rah- men der EM Nr. (...) und Nr. (...) vorgenommenen und mit Verfügung vom 15. November 2022 bestätigten Korrekturen nicht einverstanden sind, füh- ren diese nicht aus. 4.3 Die ESTV beantragt betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführe- rin 2 eine teilweise Gutheissung in Höhe von CHF 2’649.- hinsichtlich des Punktes «Benzinkosten», während sie betreffend die Beschwerde der Be- schwerdeführerin 1 als «Gegenkorrektur» eine reformatio in peius im Um- fang desselben Betrages beantragt. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass sie irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Be- schwerdeführerin 2 der Beschwerdeführerin 1 Treibstoffstoff verkauft, aber nicht versteuert habe. Die entsprechenden Korrekturen

A-205/2023, A-207/2023 Seite 37 (Umsatzaufrechnung bei der Beschwerdeführerin 2 und Gewährung des entsprechenden Vorsteuerabzugs bei der Beschwerdeführerin 1) seien rückgängig zu machen (vgl. Sachverhalt Bst. I.a). Hinsichtlich der nicht nachgeführten Buchhaltung der Beschwerdeführe- rin 1 betreffend die Steuerperiode 2019 hält die ESTV mit Verweis auf die Verfügung vom 15. November 2022 im Wesentlichen fest, dass die Be- schwerdeführerin 1 ihrer handelsrechtlichen Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung nicht nachgekommen sei. Zudem sei sie der mehrwert- steuerlichen Pflicht, innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung ab- zurechnen (Art. 71 Abs. 1 MWSTG), nicht nachgekommen. Es sei daher völlig korrekt, wenn die ESTV bei Fehlen eines Jahresabschlusses die Steuerforderung der Steuerperiode 2019 gestützt auf andere Unterlagen festgelegt habe (Art. 79 MWSTG). Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerfestsetzung durch die ESTV nicht pflichtgemäss erfolgt wäre, womit an dieser unverändert festzuhalten sei. 4.4 4.4.1 Betreffend die Steuerperiode 2019 der Beschwerdeführerin 1 ist mit Verweis auf die Ausführungen der ESTV festzuhalten, dass die Beschwer- deführerin 1 nach wie vor mehrwertsteuerpflichtig und dementsprechend im Sinne von Art. 70 f. MWSTG buchführungs- und abrechnungspflichtig ist. Mangels entsprechender Aufzeichnungen musste die ESTV die Steu- erforderung nach pflichtgemässem Ermessen einschätzen (Art. 79 MWSTG). Die ESTV hat nach eigenen Angaben die Kunden angeschrie- ben und auf diesem Weg den Umsatz für das Jahr 2019 ermittelt (vgl. EM Nr. (...), Ziff. 3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und die Steuer- festsetzung durch die ESTV ist pflichtgemäss erfolgt – was ohnehin unbe- stritten erscheint –, womit an dieser festzuhalten ist. Betreffend die Aufrechnungen unter den Titeln «Satzdifferenzen» (Be- schwerdeführerin 1) sowie «Weniger Umsatz verbucht als fakturiert» (Be- schwerdeführerin 2) greifen die Beschwerdeführerinnen auf die Begrün- dung des Hauptantrages zurück. Da die Beschwerden betreffend den Hauptantrag abzuweisen sind (E. 3.4) und die Beschwerdeführerinnen nicht anderweitig darlegen sowie auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die seitens der ESTV vorgenommenen Aufrechnungen rechtswidrig sind, ist an diesen festzuhalten.

A-205/2023, A-207/2023 Seite 38 4.4.2 Hinsichtlich der Benzinkosten sind sich die Parteien grundsätzlich zu- recht einig, dass die entsprechenden Korrekturen (Umsatzaufrechnung bei der Beschwerdeführerin 2 und Gewährung des entsprechenden Vorsteu- erabzugs bei der Beschwerdeführerin 1) aufgrund eines Missverständnis- ses vorgenommen wurden und rückgängig zu machen sind. Dies führt bei der Beschwerdeführerin 2 zu einer teilweisen Gutheissung in Höhe von CHF 2’649.- hinsichtlich des Punktes «Benzinkosten». Bei der Beschwer- deführerin 1 hingegen, würde die Gegenkorrektur zu einer reformatio in peius im Umfang von CHF 2’649.- führen, womit im Folgenden die Zuläs- sigkeit einer solchen Schlechterstellung zu prüfen ist. Eine Berichtigung zuungunsten einer Partei (reformatio in peius) wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur vorgenommen, wenn der be- troffene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. E. 1.6.1). Dass die Verfügung betreffend die Beschwer- deführerin 1 vom 15. November 2022 betreffend den Punkt «Benzinkos- ten» Bundesrecht verletzt und offensichtlich unrichtig ist, ist unter den Par- teien zurecht unbestritten. Im vorliegenden Fall steht eine Erhöhung der Steuernachforderung von CHF 18’686.- auf CHF 21’335.-, i.e. um ca. 14 % zur Diskussion, was rechtsprechungsgemäss als erheblich gilt. Schliess- lich wurde der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit der beantrag- ten reformatio in peius das rechtliche Gehör gewährt. Ausserdem wurde sie ausdrücklich auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass im Fall des Rückzugs die ange- fochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen würde. Ein Rückzug der Be- schwerde ist nicht erfolgt; vielmehr erklärte sich die Beschwerdeführerin 1 mit einer allfälligen reformatio in peius einverstanden (vgl. Sachverhalt Bst. N). Die reformatio in peius ist folglich zulässig. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist demnach im Betrag von CHF 2’649.- gutzuheissen, während die Steuerforderung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 um CHF 2’649.- zu erhöhen ist. 4.4.3 Die Beschwerdeführerinnen beantragen – wie gesehen (E. 4.2) – im Rahmen ihrer Eventualanträge, dass die Steuerforderungen 2015 bis 2018 (Beschwerdeführerin 1) bzw. die Steuerforderungen 2015, 2016 und 2018 (Beschwerdeführerin 2) ohne Korrektur aufgrund der Selbstdeklaration festzulegen seien. Sie äussern sich indes nicht, warum und inwiefern sie mit den übrigen, im Rahmen der EM Nr. (...) und Nr. (...) vorgenommenen und mit Verfügung vom 15. November 2022 bestätigten Korrekturen («Um- satzdifferenzen», «Privatanteile an den Fahrzeugkosten und Mietentgelt

A-205/2023, A-207/2023 Seite 39 für Fahrzeuge», «Storno Rechnungen (...)», «Zu hoher Vorsteuerabzug» und «Vorsteuerdifferenzen») nicht einverstanden sind. Dass die angefoch- tenen Verfügungen in diesen Punkten unrichtig sein sollen, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerden sind somit in diesen Punkten ab- zuweisen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der ESTV vom 15. No- vember 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 1 ist – im Sinne einer re- formatio in peius – insoweit zu korrigieren, als diese nebst dem gemäss ihren eigenen Deklarationen geschuldeten Betrag noch CHF 21’335.- Mehrwertsteuern zuzüglich des gesetzlichen Verzugszinses schuldet. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist sodann im Betrag von CHF 2’649.- gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der ESTV vom 15. November 2022 betref- fend die Beschwerdeführerin 2 ist demnach insoweit zu korrigieren, als diese nebst dem gemäss ihren eigenen Deklarationen geschuldeten Be- trag noch CHF 14’107.- Mehrwertsteuern zuzüglich des gesetzlichen Ver- zugszinses schuldet. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 3‘000.- betreffend die Beschwerdeführerin 1 bzw. CHF 4’500.- betreffend die Be- schwerdeführerin 2 den Beschwerdeführerinnen im entsprechenden Um- fang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den geleisteten Kostenvor- schüssen in gleicher Höhe zu entnehmen. Das geringfügige Obsiegen der Beschwerdeführerin 2 rechtfertigt keine andere Kostenverlegung. Partei- entschädigungen sind entsprechend nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-205/2023, A-207/2023 Seite 40 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-205/2023 und A-207/2023 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfügung der ESTV vom 15. November 2022 betreffend die Be- schwerdeführerin 1 wird insoweit korrigiert, als diese nebst dem gemäss ihren eigenen Deklarationen geschuldeten Betrag noch CHF 21’335.- Mehrwertsteuern zuzüglich des gesetzlichen Verzugszinses schuldet. 4. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird im Sinne der Erwägungen im Betrag von CHF 2’649.- gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Die Verfügung der ESTV vom 15. November 2022 betreffend die Be- schwerdeführerin 2 wird demnach insoweit korrigiert, als diese nebst dem gemäss ihren eigenen Deklarationen geschuldeten Betrag noch CHF 14’107.- Mehrwertsteuern zuzüglich des gesetzlichen Verzugszinses schuldet. 6. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3‘000.- betreffend die Be- schwerdeführerin 1 bzw. CHF 4’500.- betreffend die Beschwerdeführerin 2 werden den Beschwerdeführerinnen im entsprechenden Umfang auferlegt. Die im gleichen Umfang einbezahlten Kostenvorschüsse werden zur Be- gleichung der Verfahrenskosten verwendet. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung und die Unterschriften wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-205/2023, A-207/2023 Seite 41 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

A-205/2023, A-207/2023 Seite 42 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; unter Beilage der Einga- ben der Beschwerdeführerinnen vom 18. Juli 2024)

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CH_BVGE_001
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Bvger
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Entscheidungsdatum
20.09.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026