A-2040/2024

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2040/2024

Urteil vom 6. Dezember 2024 Besetzung

Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Mathilda Mauch.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Personensicherheitsprüfung; Risikoerklärung.

A-2040/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS; nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A._______ (geboren am [...]) einer Personensicherheitsprüfung. Darauf- folgend zog die Fachstelle den Erlass einer Risikoerklärung in Erwägung und gewährte A._______mit Schreiben vom 21. Februar 2024 das rechtli- che Gehör. A._______äusserte sich nicht zur Angelegenheit. B. Am 13. März 2024 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie beur- teilte das Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe bei A.als erhöht. Es würden ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung respek- tive einen Missbrauch der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG, SR 510.10) vorliegen. Die Abgabe der persönli- chen Waffe sei nicht zu empfehlen. C. Gegen diese Risikoerklärung der Fachstelle erhob A. (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 3. April 2024 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. D. Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas- sung vom 22. Mai 2024, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuwei- sen.

E. Mit Schlussbemerkungen vom 15. Juni 2024 erklärte sich der Beschwer- deführer unaufgefordert bereit, sich einer Überprüfung seiner Person auf aggressives Verhalten durch eine neutrale Stelle oder das VBS zu unter- ziehen.

F. Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 ff. VGG).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Be- weise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).

2.2 Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die dies- bezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, einen gewissen Beur- teilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht

A-2040/2024 Seite 4 erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteil des BGer 1C_155/2022 vom 21. März 2023 E. 4.3; Urteil des BVGer A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2).

3.1 Streitig – und daher zu prüfen – ist die Empfehlung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Waffe abzugeben, da das Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Zusammenhang mit der Abgabe einer persönli- chen Waffe erhöht sei.

3.2 Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal durch einschlägige Gewaltdelikte aufgefallen sei. Aus der Datenerhebung ergebe sich, dass er von der Jugendanwaltschaft (...) mit Strafbefehl vom 28. Mai 2019 des Angriffs gemäss Art. 134 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) schuldig gesprochen wurde. Einige Jahren später beging der Beschwerdeführer erneut ein ähnlich gelagertes Gewaltdelikt und wurde am 28. September 2023 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB verurteilt.

Die Vorinstanz wertet das Verhalten des Beschwerdeführers als schwer- wiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung. Mit dem Delikt der einfachen Körperverletzung habe der Beschwerdeführer be- wusst seine privaten Interessen über die gesetzlichen Vorgaben gestellt. Besonders bezeichnend sei dabei, dass er in seiner Beschwerdeschrift den Vorfall zu relativieren versuche, indem er dem Opfer die Schuld für die Es- kalation zuschiebe, wonach der Vorfall eine «unglückliche Folge seines [des Opfers] Ungehorsams» gewesen sei. Das Verhalten des Beschwer- deführers zeuge von einem deutlich erhöhten Aggressions- und Gewaltpo- tenzial, einer hohen Verantwortungslosigkeit, einer hohen Impulsivität, un- genügender Selbstbeherrschung, hoher Risikobereitschaft und verminder- tem Gefahrenbewusstsein. Die Vorinstanz beurteilt demzufolge die Integri- tät, die Vertrauenswürdigkeit und die Zuverlässigkeit des Beschwerdefüh- rers als eingeschränkt. Aufgrund der gesetzeswidrigen und gewaltorientier- ten Verhaltensweisen sei von einem überdurchschnittlichen Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Zusammenhang mit der Abgabe einer per- sönlichen Waffe auszugehen. Die Abgabe der persönlichen Waffe stelle nicht nur ein potenzielles Risiko für die öffentliche Sicherheit, sondern auch für die Armee dar. Aus diesen Gründen werde die Abgabe der persönlichen Waffe nicht empfohlen.

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3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er zum Zeitpunkt des ersten Vorfalls minderjährig gewesen sei und es sich um eine Auseinanderset- zung zwischen Jugendlichen gehandelt habe. Die Straftat sei aus jugend- lichem Leichtsinn entstanden und spiegle nicht seine aktuelle Persönlich- keit wider. Hinsichtlich der Tat, auf die sich die Risikoerklärung massgeblich stütze, erklärt der Beschwerdeführer, dass es sich um eine Eskalation ge- handelt habe. Diese sei entstanden, als sein Vater den Geschädigten zur Ruhe bringen wollte und diesen darum bat, den Ort zu verlassen.

Der Beschwerdeführer betont seine Verwurzelung und Integration in der Schweiz. Sein berufliches Zeugnis belege, dass er eine pflichtbewusste und zuverlässige Person sei. Derzeit absolviere er eine Zusatzausbildung als Automobilfachmann EFZ, was sein berufliches Engagement unterstrei- che. Auch seine Familie sei gut in der Gesellschaft integriert; sein Vater habe sogar ein Unternehmen gegründet. Er bedaure die strafrechtlichen Vorfälle und sei davon überzeugt, dass sich solche nicht mehr wiederholen würden.

4.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hindernisgründen für die Überlas- sung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefähr- dungs- oder Missbrauchspotenzial einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu ver- hindern. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Personensi- cherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4), der die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG konkretisiert, werden alle Stellungs- pflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft (Urteil des BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 3.1 m.w.H.). Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklärung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV).

4.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen beziehungsweise eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Es liegt in der Natur der Sache, dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezoge- nen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebun- gen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob

A-2040/2024 Seite 6 die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hin- sichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeich- nen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (Urteil des BVGer A-1124/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2).

4.3 Nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Ein- trag im Strafregister macht eine Person zu einem Sicherheitsrisiko. Auszu- gehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Um- stände Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert hat und ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist (Urteil des BVGer A-1124/2019 vom 3. Juli 2019 E. 4.3). Zurückliegenden Straftaten kommt ferner grundsätzlich nach mehr als vier bis fünf Jahren keine massgebende Bedeutung für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos mehr zu (statt vieler Urteil des BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 5.3 m.w.H.).

4.4 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen Delikte gegen Leib und Leben (wie beispielsweise ein Kopfstoss mit der Stirn gegen das Gesicht eines Anderen oder Faustschläge ins Gesicht) auf eine besondere Aggressivität und damit auf ein erhöhtes Gewaltpoten- zial schliessen. Entscheidend ist dabei, dass bei derartigen Handlungen, auch wenn sie keinen direkten Bezug zu einer Waffe aufweisen, unter Um- ständen eine schwere Verletzung von Personen in Kauf genommen wird (Urteil des BVGer A- 5246/2017 vom 14. März 2018 E. 5.3, m.w.H). Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss unabhängig vom Zeitablauf auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hin- tergrund treten oder anders beurteilen lassen, das heisst, ob sich die Risi- kobeurteilung zugunsten der beurteilten Person geändert hat. In diesem Zusammenhang können die Persönlichkeit, das persönliche Umfeld und die Lebensumstände des Betroffenen von Bedeutung sein. Vorab sind je- denfalls die Umstände des Einzelfalls massgebend (statt vieler Urteil des BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 4.4.4).

A-2040/2024 Seite 7 4.5 4.5.1 Über den Beschwerdeführer sind die nachstehenden Straftaten ak- tenkundig:

4.5.2 Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft (...) vom 28. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Angriffs gemäss Art. 134 StGB verur- teilt zu 15 Tagen persönlicher Leistung, wovon 1 Tag Haft. Dem Strafbefehl zufolge wurde im Januar 2019 in der Nähe eines Schulhauses ein Jugend- licher Opfer eines Angriffs. Er wurde von einer Gruppe Jugendlicher ge- schlagen und getreten, wobei er dadurch Prellungen am Kiefer und am lin- ken Ohr, eine Gehirnerschütterung sowie eine Fraktur an einem Schneide- zahn erlitt. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen konnten die an den An- griff Beteiligten, darunter der Beschwerdeführer, als Täter identifiziert wer- den. Zunächst wurde der Geschädigte von den Mittätern verbal attackiert und weggestossen. Anschliessend kam der Beschwerdeführer hinzu, trat dem Geschädigten in den Rücken und schlug ihm mit der Faust ins Ge- sicht.

4.5.3 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 28. September 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der einfachen Körperverletzung zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagesätze zu Fr. 30.– vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer schlug am 18. September 2022 den Geschädigten zuerst mit den Fäusten gegen den Körper und ins Gesicht und sodann mit einem Kofferraumdämpfer gegen die linke Körperseite. Der Geschädigte erlitt dabei einen Nasenbeinbruch, ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Knieverletzung und diverse Prellun- gen. Der Beschuldigte wusste, dass er eine Person verletzen konnte, wenn er mit Fäusten und einem Kofferraumdämpfer auf sie einschlug. Er wollte dies oder nahm es zumindest in Kauf.

4.6 4.6.1 Der Beschwerdeführer wurde in den letzten Jahren mehrfach delin- quent. Die abgegoltene Jugendstrafe hat ihn nicht davon abgehalten, als Erwachsener erneut ein Gewaltdelikt zu begehen. Besonders schwer wiegt die einfache Körperverletzung vom 28. September 2023. Der Beschwerde- führer schlug eine Person zuerst mit den Fäusten gegen den Körper und ins Gesicht und anschliessend mit einem Gegenstand. Das Opfer erlitt dadurch mehrere Verletzungen, die der Beschwerdeführer zumindest billi- gend in Kauf nahm. Die Tatsache, dass die Situation eskalierte, weil der Geschädigte den Ort nicht verlassen wollte und der Beschwerdeführer sich

A-2040/2024 Seite 8 dadurch zur Tat gedrängt sah, wiegt besonders schwer. Dieses Verhalten zeigt eine unzureichende Selbstkontrolle und macht die Tat umso gravie- render. Sie offenbart ein erhebliches Gewalt- und Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers. Angesichts dieser Umstände und der dargelegten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts durfte die Vorinstanz zu Recht das Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial des Beschwerdeführers im Zu- sammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe als erhöht beurteilen.

4.6.2 Zwischen dem Tatzeitpunkt der zeitlich nächstliegenden Straftat – der einfachen Körperverletzung am 18. September 2022 – und dem Verfü- gungszeitpunkt (13. März 2024) sind lediglich eineinhalb Jahre vergangen. Straftaten fallen in der Regel erst nach mehr als vier bis fünf Jahren für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht mehr ins Gewicht (vgl. vorstehend E. 4.3). Mithin liegen die Straftaten des Beschwerdeführers nicht derart weit zurück, dass sie nicht mehr entscheidrelevant wären.

4.7 4.7.1 Es bleibt zu prüfen, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung – unabhängig vom Zeitablauf – in den Hintergrund treten oder deren Beurteilung anders ausfallen lassen und sich die Risikobeurtei- lung damit zugunsten des Beschwerdeführers ändern würde. Relevant ist etwa die Persönlichkeit, das persönliche Umfeld und die Lebensumstände des Betroffenen.

4.7.2 Arbeitszeugnisse und ähnliche Beurteilungen der betroffenen Person können bei länger zurückliegenden Vorfällen berücksichtigt werden, um die Persönlichkeit und deren Entwicklung angemessen zu würdigen (Urteil des BVGer A-4154/2021 vom 21. Juni 2022 E. 6.6.2). Zwar hat der Beschwer- deführer eine Lehre erfolgreich abgeschlossen und eine Weiterbildung be- gonnen, doch allein dieser Umstand belegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein vermindertes Gewaltpotenzial. Selbst wenn der Beschwerdeführer beispielsweise durch einen Therapiebericht darlegen könnte, dass er einen Reifeprozess durchlaufen habe, inzwi- schen Konflikte besser bewältigen könne und in schwierigen Situationen nicht mehr aggressiv oder gewalttätig werde, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine längerfristige Bewährung festgestellt werden. Die Tat vom 18. Sep- tember 2022 gegen Leib und Leben liegt noch nicht ausreichend lange zu- rück und das Geschehene wiegt zu schwer, um eine positive Veränderung des Risikoprofils zu rechtfertigen.

A-2040/2024 Seite 9 Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die gute Integration seiner Familie, die strafrechtlich nie auffällig geworden sei, trägt nicht zu einer Minderung seines Gefährdungspotenzials bei. Selbst wenn sich der Be- schwerdeführer heute – wie von ihm behauptet – in einer stabilen Lebens- situation befindet und überzeugt ist, zukünftig keine Straftaten mehr zu be- gehen, bleibt die Schwere der begangenen Taten, ihre Art und die zeitliche Nähe zu den aktuellen Ereignissen ausschlaggebend. Diese Faktoren ver- hindern eine positive Bewertung seines Gefährdungs- und Missbrauchspo- tenzials. Weitere Umstände, die eine positive Risikobeurteilung rechtferti- gen könnten, wurden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.

4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Risikoerklärung der Vorinstanz auf sachgerechten und nachvollziehbaren Überlegungen beruht, die nicht zu beanstanden sind. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Die Vorinstanz war daher berechtigt, das Vorliegen eines Hinderungsgrunds für die Überlassung der persönlichen Waffe grundsätzlich zu bejahen.

5.1 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu prüfen. Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel ge- eignet und erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich ge- eignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interes- senabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Urteil des BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 5.5.1 m.w.H.).

5.2 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. An- derweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen, welche das Risiko ei- nes Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, sind im konkreten Fall nicht ersichtlich.

5.3 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung in Abwägung der pri- vaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Eine

A-2040/2024 Seite 10 Rekrutierung des Beschwerdeführers ist nach einer Risikoerklärung fak- tisch ausgeschlossen, da das Kommando Ausbildung der Empfehlung der Vorinstanz in der Regel folgt (statt vieler Urteil des BVGer A-1124/2019 vom 3. Juli 2019 E. 4.5.2). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerde- führers, Militärdienst zu leisten, bei Abweisung der vorliegenden Be- schwerde voraussichtlich nicht erfüllen. Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer allenfalls die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar und solche wurden auch nicht vor- gebracht. Insgesamt überwiegen deshalb die mit der Risikoerklärung ver- folgten gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Ge- waltdelikten mit Militärwaffen die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Risikoerklärung vom 13. März 2024 ist ihm daher zuzumuten und somit verhältnismässig.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 1’000.– dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbe- zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.

7.2 Dem Beschwerdeführer ist infolge seines Unterliegens keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Urteil des BGer 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3). Es erwächst daher mit seiner Eröffnung in Rechtskraft.

A-2040/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlten Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Metzger Mathilda Mauch

Versand:

A-2040/2024 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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06.12.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026