B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
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Geschäfts-Nr. A-2031/2025 mia/wit
Zwischenverfügung vom 9. Juli 2025
In der Beschwerdesache
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Marquard Christen, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Julia Haas, Rechtsanwältin, CMS von Erlach Partners AG, Beschwerdeführerin,
gegen
B._______, Beschwerdegegner,
Schweizerische Bundeskanzlei, Sektion Recht, Bundeshaus West, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten; Verfü- gung vom 3. März 2025,
A-2031/2025 Seite 2 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. A.a Die Schweizerische Bundeskanzlei (nachfolgend: BK) schloss am 14. Juni 2021 mit A._______ sowie mit vier weiteren Anbieterinnen Rah- menverträge über die Erbringung von Leistungen im Informatikbereich. Der Rahmenvertrag ist jeweils das Hauptdokument, das auf weitere Verträge und Vertragsbestandteile verweist, die als Anhang beigefügt wurden. Dem Vertragsabschluss ging eine Ausschreibung voran, auf deren Basis die BK anschliessend die Vertragsverhandlungen führte und die Verträge ab- schloss. A.b Am 10. Juli 2023 stellte B._______ bei der BK ein Gesuch gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) und beantragte, ihm Zugang zu folgenden Dokumenten zu ge- währen:
A-2031/2025 Seite 3 im Wesentlichen an, das Vertragswerk stelle in seiner Gesamtheit ein Ge- schäftsgeheimnis dar. A.e Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 informierte die BK A., dass sie beabsichtige, eingeschränkten Zugang zu gewähren, und wies unter anderem darauf hin, dass innert 20 Tagen ein Schlichtungsgesuch einge- reicht werden könne. A.f Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 informierte A. die BK, sie habe zwar aufgrund interner Zustellschwierigkeiten die Frist zur Einreichung ei- nes Schlichtungsantrags verpasst, gebe aber bekannt, mit der beabsich- tigten Offenlegung keinesfalls einverstanden zu sein. A.g Am 29. Januar 2025 erliess der EDÖB Empfehlungen bezüglich der Schlichtungsanträge von drei Anbieterinnen. B. Mit Verfügung vom 3. März 2025 entschied die BK:
A-2031/2025 Seite 4 einer Publikation dieser Vertragswerke abzusehen. Soweit erforderlich, sei die Vorinstanz anzuweisen, die gegenüber diesen Anbieterinnen erlassenen Ver- fügungen entsprechend in Wiedererwägung zu ziehen. 4. Eventualiter sei der Zugang zum und eine allfällige Veröffentlichung des Ver- tragswerkes der Beschwerdeführerin auf eine von allen schutzwürdigen Daten und Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdeführerin, personenbezogenen Daten sowie bereits bestehenden Verträgen bereinigte Fassung des Vertrags- werkes gemäss den nachfolgenden Ausführungen und der dieser Beschwerde beiliegenden geschwärzten Fassung des Vertragswerkes (Beschwerdebei- lage 13) zu beschränken. Neben diversen prozessualen Begehren (Beschränkung der Akteneinsicht sowie Koordination) stellt sie folgenden Verfahrensantrag: Der Zugang sowohl zum Vertragswerk der Vorinstanz mit der Beschwerdefüh- rerin als auch zu den Vertragswerken mit den vier weiteren Public Cloud An- bieterinnen sei jedenfalls bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorlie- gende Beschwerde aufzuschieben. Der Vorinstanz sei zu untersagen, die mit den fünf Public Cloud Anbieterinnen abgeschlossenen Vertragswerke vor dem rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde zugänglich zu ma- chen und/oder zu veröffentlichen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Dokumente ent- hielten schützenswerte Geschäftsgeheimnisse. Hinzu komme, dass ihr die Vertraulichkeit vertraglich zugesichert worden sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2025 wies der Instruktionsrichter da- rauf hin, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Stellungnahme vom 25. April 2025 nahm die BK zu den prozessualen Begehren der Beschwerdeführerin Stellung und bringt vor, dass sie die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde zwar anerkenne, diese sich aber nur auf den allfälligen Zugang zu den Vertragswerken der Beschwerdeführerin auswirken könne. Bezüglich der anderen Vertragswerke sehe sie sich man- gels Beschwerden gegen die jeweiligen Verfügungen verpflichtet, den Zu- gang zu gewähren. Da die Verfügungen nicht angefochten worden seien, müssten sie in Rechtskraft erwachsen sein. F. Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2025 bringt der Gesuchsteller (nachfol- gend: Beschwerdegegner) zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen vor, sein Gesuch habe sich lediglich auf den «Rahmenvertrag, inhaltlich übereinstimmend, mit den Anbietern für die Public Clouds Bund» bezogen
A-2031/2025 Seite 5 und sich dabei auf eine entsprechende Medienmitteilung der Vorinstanz vom 27. September 2022 gestützt. Sein Gesuch betreffe daher weder das Vertragswerk der Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin, noch dasjenige mit den anderen grossen Tech-Unternehmen. Der «Rahmenvertrag, inhalt- lich übereinstimmend» könne keine Geschäftsgeheimnisse der Beschwer- deführerin enthalten. So etwas wie ein gemeinsames Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin und der anderen grossen Tech-Unternehmen gebe es nicht. Es könne diesbezüglich auch nicht um eine vertraglich zu- gesicherte Vertraulichkeit gehen, da der «Rahmenvertrag, inhaltlich über- einstimmend» keine Informationen enthalten könne, die der Behörde frei- willig mitgeteilt worden seien und deren Geheimhaltung die Behörde zuge- sichert habe. Daher sei das prozessuale Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen. Im Weiteren habe er keine Gelegenheit gehabt, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen und auch keine Verfügung erhal- ten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei der Verfügung handle es sich vollumfänglich um ein Geschäftsgeheimnis, sei nicht nachvollziehbar. G. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2025 macht die Vorinstanz geltend, Grundlage für die Vertragsverhandlungen seien die Standardvertrags- werke der Anbieterinnen gewesen, in die seitens des Bundes lediglich Ver- tragselemente allgemeiner Natur für die Erbringung von Informatikleistun- gen eingefügt worden seien. Eine Vereinheitlichung der Verträge habe pri- mär bezüglich ihrer Struktur stattgefunden. Sie habe die Vertragsvorlage auf den konkreten Beschaffungsgegenstand zugeschnitten und mit jeder Zuschlagsempfängerin gesondert verhandelt. Entgegen der Annahme des Beschwerdegegners existiere deshalb kein grundsätzlich wortgleich mit al- len Zuschlagsempfängerinnen vereinbarter «inhaltlich übereinstimmender Rahmenvertrag», sondern ein strukturelles Grundgerüst, das den individu- ell ausgehandelten und ausgestalteten Rahmenverträgen zugrunde liege. Es sei zwar möglich, zwischen dem Rahmenvertrag und den zusätzlichen Vertragsbestandteilen zu unterscheiden. Der Gesuchsteller habe sein Zu- gangsgesuch nur auf den Rahmenvertrag beschränkt, doch habe sie ihm eingeschränkten Zugang zum gesamten Vertragswerk erteilt, weil auch die mit den Zuschlagsempfängerinnen individuell ausgehandelten Vertragsbe- standteile keiner Ausnahme nach Art. 7 BGÖ unterliegen würden. Schliesslich habe sie keinen Anlass gehabt, an die Adresse des Beschwer- degegners als Gesuchsteller zu verfügen. Sie sei davon ausgegangen, dass dieser nicht Verfahrenspartei sei. Da ihn aber das Gericht in das
A-2031/2025 Seite 6 Verfahren einbezogen habe, könne er nun im Rahmen der Akteneinsicht Zugang zur angefochtenen Verfügung erhalten. H. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 passt die Beschwerdeführerin den Verfah- rensantrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wie folgt an: Der Zugang sowohl zum Vertragswerk der Vorinstanz mit der Beschwerdefüh- rerin als auch der Zugang zu den Ziffern 1.2, 3.1, 3.2, 5.2, 6., 7.1, 7.2, 7.3, 7.6, 21.1 und 21.2 der Rahmenverträge der Vertragswerke mit den vier weiteren Public Cloud Anbieterinnen sei jedenfalls bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde aufzuschieben. Die Vorinstanz sei anzuwei- sen, im Falle einer Offenlegung der mit den fünf Public Cloud Anbieterinnen abgeschlossenen Vertragswerke vor dem rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde die Ziffern 1.2, 3.1, 3.2, 5.2, 6., 7.1, 7.2, 7.3, 7.6, 21.1 und 21.2 der Rahmenverträge entsprechend zu schwärzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid über die eingeschränkte Gewährung des Zugangs zum Vertragswerk zwischen der Vorinstanz und der Beschwerde- führerin handelt es sich voraussichtlich um eine Verfügung einer zulässi- gen Vorinstanz im Sinn von Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), für deren Prüfung das Bundesver- waltungsgericht zuständig sein dürfte. Die Beschwerdeführerin ist aller Voraussicht nach zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 VwVG) und es dürften im Übrigen keine Frist- oder Formmängel vorliegen, die gegen ein Eintreten auf die Be- schwerde sprechen könnten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz bringt vor, gegen die Verfügungen betreffend den Zugang zu den Vertragswerken der vier anderen Public Cloud Anbieterinnen sei keine Beschwerde erhoben worden, weshalb jene in Rechtskraft erwach- sen sein müssten. Damit macht sie sinngemäss geltend, dass auf das Be- schwerdebegehren Ziff. 3 nicht eingetreten werden könne. Das Vorbringen, die vier Verfügungen seien unangefochten geblieben, betrifft auch den Um- fang des Streitgegenstands, der durch das Anfechtungsobjekt begrenzt wird. Es erscheint daher strittig, ob die Verfügungen der vier weiteren
A-2031/2025 Seite 7 Public Cloud Anbieterinnen vom Streitgegenstand des vorliegenden bun- desverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens umfasst und diesbe- züglich vorsorgliche Massnahmen zur Hauptsache akzessorisch sein könnten bzw. angeordnet werden dürften. Dies wird im Rahmen einer Ent- scheidprognose bezüglich strittiger Eintretensvoraussetzungen geprüft, die, sofern sie eindeutig ist, auch bei der Interessenabwägung berücksich- tigt werden kann (vgl. BGE 129 II 286 E. 1.3; Zwischenverfügungen des BVGer A-6831/2023 vom 3. Januar 2024 E. 1.2; A-2997/2020 vom 24. September 2020 E. 1.2). Aus diesem Grund wird nachfolgend im Rah- men der materiellen Beurteilung der Beschwerde auch das strittige Eintre- ten summarisch geprüft. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, den Zugang sowohl zum Vertragswerk zwischen ihr und der Vorinstanz als auch zu be- stimmten Ziffern der Rahmenverträge der Vertragswerke mit den vier wei- teren Public Cloud Anbieterinnen «aufzuschieben», um den Entscheid in der Hauptsache nicht vorwegzunehmen. Die Vorinstanz sei für den Fall der Offenlegung der Vertragswerke der Public Cloud Anbieterinnen anzuwei- sen, vorsorglich bestimmte Ziffern der Rahmenverträge zu schwärzen. 3. 3.1 Nach Art. 56 VwVG kann nach Einreichung der Beschwerde der In- struktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vor- sorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Mit vorsorglichen Massnahmen soll vermieden werden, dass Rechtsschutz nur unter Inkauf- nahme erheblicher Nachteile erlangt werden kann oder gar illusorisch wird. Sie gewährleisten somit die Wirksamkeit des nachfolgenden Entscheids und dienen insofern der Verwirklichung materiellen Rechts (BGE 130 II 149 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_251/2020 vom 8. November 2021 E. 5.1). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus; es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu tref- fen. Weiter muss der Verzicht auf die Massnahme für die betroffene Partei einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist sodann, dass die Abwägung der berührten Interessen den Ausschlag für den vorsorglichen Rechtsschutz gibt und dieser somit verhältnismässig er- scheint. Der durch die Endverfügung bzw. den Sachentscheid zu regelnde
A-2031/2025 Seite 8 Zustand darf weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_251/2020 vom 8. November 2021 E. 5.1). 3.2 Die Hauptsachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie ein- deutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hin- gegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheid- grundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (vgl. zum Ganzen: BGE 130 II 149 E. 2.2, Urteil des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 11.2, Zwischenverfügung des BVGer A-359/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4.3). Ein Fehlen von Eintretensvoraussetzungen für das Hauptverfahren kann, sofern es eindeutig ist, ebenfalls im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, d.h. bei der materiellen Beur- teilung der Beschwerde (vgl. BGE 129 II 286 E. 1.3). 3.3 Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Neben den Untersuchungspflichten sind daher auch die Beweisanforderungen herabgesetzt. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, den Zugang zu den gleichlauten- den Ziffern der Rahmenverträge der vier weiteren Public Cloud Anbieterin- nen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde gegen die Zugangsgewährung zu ihrem eigenen Vertragswerk aufzuschie- ben. Dies begründet sie wie folgt: Da es sich um wortgleiche Vertragsbe- stimmungen handle, käme eine Offenlegung automatisch auch einer teil- weisen Offenlegung ihres Vertragswerks gleich. Eine vorzeitige Einsichts- gewährung würde den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache in unzulässiger Weise vorwegnehmen und den gesetzlich vorgese- henen sowie verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz faktisch unterlaufen. Es würden vollendete Tatsachen ge- schaffen, bevor das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmässigkeit der Offenlegung entschieden hätte. Sofern daher für die Vertragswerke der anderen vier Anbieterinnen nicht ohnehin die aufschiebende Wirkung greife, sei eine solche Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen zu verhindern. Mit vorsorgli- chen Massnahmen solle vermieden werden, dass Rechtsschutz nur unter Inkaufnahme erheblicher Nachteile erlangt werden könne oder gar illuso- risch werde. Ihre vertraulichen Vertragsinhalte würden durch die Bekannt- gabe der Vertragswerke der anderen vier Anbieterinnen faktisch offenbart.
A-2031/2025 Seite 9 Dritte könnten aus den publizierten Verträgen der anderen vier Anbieterin- nen Rückschlüsse auf den Inhalt – des vorläufig zurückgehaltenen – Ver- tragswerks der Beschwerdeführerin ziehen. Ohne Erlass einer vorsorgli- chen Massnahme drohten nicht wiedergutzumachende Nachteile. Denn sobald die vertraulichen Vertragsinhalte einmal öffentlich zugänglich ge- macht würden, liesse sich deren Verbreitung nicht mehr rückgängig ma- chen. Ein späterer obsiegender Entscheid könnte den Informationsabfluss nicht mehr ungeschehen machen und die Vertraulichkeit nicht wiederher- stellen. Ihr Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sowie an einem effektiven Rechtsschutz überwiege klar ein allenfalls den vor- sorglichen Massnahmen entgegenstehendes Einsichtsinteresse des Ge- suchstellers, zumal diesem keine vergleichbaren irreversiblen Nachteile entstünden, wenn die Vertragswerke bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht offengelegt würden. Entsprechend der bisher konsequenten anbieterübergreifenden Koordination der Einsichts- gewährung durch die Vorinstanz werde daher zum Schutz der Daten und zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes beantragt, die Ein- sichtnahme in sämtliche Vertragswerke mit den Public-Cloud-Anbieterin- nen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzu- schieben. Der Vorinstanz sei vorsorglich zu untersagen, die Vertragswerke (respektive die genannten Ziffern der Rahmenverträge) während dieser Zeit offenzulegen oder zu veröffentlichen. 4.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, nach ihrem Kenntnis- stand habe nur die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Zugäng- lichmachung der Vertragswerke erhoben. Keine der anderen Anbieterinnen führe Beschwerde gegen die jeweils sie betreffenden Publikationsverfü- gungen. Zwar sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuerken- nen, diese wirke sich aber nur auf einen allfälligen Zugang zum Vertrags- werk der Beschwerdeführerin aus. Bezüglich der anderen Vertragswerke sehe sie sich (mangels Beschwerde gegen die jeweilige Publikationsverfü- gung) vorbehaltlich eines vorsorglichen Verbots der Zugangsgewährung bzw. der Publikation verpflichtet, dem Gesuchsteller den Zugang zu ge- währen. 4.3 Der Beschwerdegegner bringt im Wesentlichen vor, dass in materieller Hinsicht von keinem schützenswerten Geschäftsgeheimnis auszugehen sei, weil es kein gemeinsames Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführe- rin und der anderen grossen Tech-Unternehmen geben könne.
A-2031/2025 Seite 10 5. 5.1 Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Dring- lichkeit bzw. den nicht wiedergutzumachenden Nachteil ist zunächst fest- zuhalten, dass voraussichtlich aus den publizierten Verträgen der anderen vier Anbieterinnen Rückschlüsse auf den Inhalt – des vorläufig zurückge- haltenen – Rahmenvertrags der Beschwerdeführerin gezogen werden kön- nen. Da dies den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen könnte, ist von einem entsprechend notwendigen Anordnungsgrund auszugehen. 5.2 5.2.1 Im Rahmen der Hauptsachenprognose ist zunächst kurz auf die Be- urteilung der strittigen Eintretensvoraussetzungen einzugehen. Dies betrifft die Vorbringen der Vorinstanz, die Verfügungen der vier weiteren Public Cloud Anbieterinnen seien in Rechtskraft erwachsen, weil dagegen keine Beschwerde erhoben worden sei. Damit scheint auch in Frage gestellt, ob das Beschwerdebegehren Ziff. 3, mit dem die Beschwerdeführerin den Auf- schub der Herausgabe der Rahmenverträge der vier weiteren Anbieterin- nen beantragt hat, noch im Rahmen des Streitgegenstands liegen würde. Hinsichtlich des Verfahrensgegenstands ergibt die summarische Prüfung der Akten, dass die strittigen Rahmenverträge, über deren Herausgabe die Vorinstanz mit fünf separaten Verfügungen entschieden hat, inhaltlich zwar zum Teil dasselbe Tatsachensubstrat beschlagen könnten (Vertragsele- mente des Bundes allgemeiner Natur für die Erbringung von Informatikleis- tungen; teilweise wortwörtliche Übereinstimmung der Vertragsklauseln). Ob bereits deshalb auf das Begehren Ziff. 3 eingetreten werden kann, ist im vorliegenden Verfahrensstadium aber nicht eindeutig zu beantworten. Im Weiteren dürfte auch die von der Vorinstanz angenommene Rechtskraft der Verfügungen zumindest laut den Vorbringen des Beschwerdegegners in Frage zu stellen sein. Er macht geltend, keine Verfügung erhalten zu haben, mit der über sein Zugangsgesuch zu den Rahmenverträgen der Public Cloud Anbieterinnen entschieden worden wäre. Auch habe er keine Gelegenheit gehabt, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Diese Ausführungen des Beschwerdegegners erscheinen angesichts der Erwägungen in der Vernehmlassung auch glaubhaft, zumal die Vorinstanz davon ausgeht, er sei keine Verfahrenspartei. Das summarische Studium der Akten ergibt, dass in zwei Fällen kein Schlichtungsverfahren durchge- führt worden sein dürfte. Die Frist zur Anfechtung einer Verfügung, mit
A-2031/2025 Seite 11 deren Dispositiv der Zugang zu nachgesuchten Dokumenten einge- schränkt werden soll, dürfte für den Beschwerdegegner erst in dem Zeit- punkt zu laufen beginnen, in dem er als Gesuchsteller von den Zugangs- beschränkungen Kenntnis erlangen konnte. Im vorliegenden Verfahrensstadium können vorderhand keine weiteren Überlegungen zur Anfechtbarkeit der Verfügungen bzw. zum Eintreten auf das Beschwerdebegehren Ziff. 3 erfolgen. Ohne eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtsfragen ist keine eindeutige Entscheidprognose zur Ein- tretensfrage (Beschwerdebegehren Ziff. 3) möglich. 5.2.2 In einem nächsten Schritt ist im Rahmen der Hauptsachenprognose sodann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Verweigerung bzw. Beschränkung des Zugangs nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ summarisch zu prüfen. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist dann einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten. Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses setzt die fehlende Offenkundigkeit oder relative Unbekanntheit (fehlende allgemeine Zugänglichkeit) der nachgefragten Information, den Willen der Geheimnisträgerin zu deren Ge- heimhaltung sowie ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung vor- aus. Auf diesen Geheimnisbegriff greifen die Regelungen über die Beach- tung oder über ein Verbot der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen in verschiedenen Erlassen zurück (siehe BGE 142 II 268 E. 5.2; vgl. etwa Art. 25 Abs. 4 KG [SR 251] oder Art. 6 UWG [SR 241]). In der Literatur wird angenommen, dass eine Information unter anderem dann als nicht offen- kundig gilt, wenn eine (rechtliche) Kontrolle des Geheimnisherrn gegen- über anderen Geheimnisträgern besteht, das heisst, dass ihnen die Ver- breitung des Geheimnisses mit rechtlichen Mitteln untersagt werden könnte; vgl. PATRICK SUTTER, in: Zäch et al. [Hrsg.], KG Kommentar, 2018, Art. 25 N. 18; DERS., in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], Kommentar UWG, 2018, Art. 6 N. 17 f.). Die Ausnahmeklausel des Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Geheimnisbegriff) ist sodann nicht auf alle Geschäftsinformationen aus- gerichtet, über welche die Verwaltung verfügt, sondern nur auf wesentliche Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen be- wirken bzw. dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen wird (vgl. BVGE 2014/6 E. 6.4 m.w.H.). Als Geschäftsgeheimnis kann jede Information bezeichnet werden, die Auswir- kungen auf das Geschäftsergebnis haben kann. Darunter fallen insbeson- dere Informationen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisa- tion, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie
A-2031/2025 Seite 12 Kundenlisten und -beziehungen etc. betreffen und einen betriebswirt- schaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben, oder mit anderen Worten, ob die geheimen Informationen Auswir- kungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (vgl. BGE 142 II 340 E. 3.2; 142 II 268 E. 5.2.3; Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2 m.w.H.). Geringfügige oder unangenehme Konsequenzen des Zu- gangs wie etwa zusätzliche Arbeit oder öffentliche Aufmerksamkeit gelten nicht als Beeinträchtigung. Die drohende Verletzung muss zudem gewich- tig und ernsthaft sein (vgl. Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2 m.w.H.). Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen (BGE 142 II 324 E. 3.4; 133 II 209 E. 2.3.3). Es muss ein ernsthaftes Risiko bezüglich des Eintritts der Schä- digung bestehen, mithin der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreffen. Im Zweifelsfall ist es ange- bracht, sich für den Zugang zu entscheiden (vgl. BVGE 2011/52 E. 6). 5.2.3 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, es ent- spreche einer Geschäftsstrategie, auf eine gewisse Art und Weise Ver- tragsverhandlungen zu führen. Die vorliegende Vertragsgestaltung sei als Geschäftsgeheimnis zu schützen. Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Erwä- gung der Vorinstanz glaubhaft, dass es sich bei den strittigen Informationen in den Rahmenverträgen vor allem um Benchmark-Vertragsinhalte bzw. all- gemein gehaltene Informationen und Standards handeln dürfte, die im Kontext zur Ausschreibung stehen und voraussichtlich keiner Geheimhal- tung unterliegen dürften. Dies dürfte vor allem auch für jene Ziffern der Rahmenverträge der anderen Anbieterinnen gelten, welche die Beschwer- deführerin (vorsorglich) schwärzen lassen will. Die im Weiteren von der Be- schwerdeführerin als Geschäftsgeheimnis dargestellte Verhandlungsposi- tion im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen kann voraussichtlich nicht unter den Geheimnisbegriff des Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ fallen, wenn man sich die Ausschreibung und die inhaltlichen Kenntnisse der übrigen vier Public Cloud Anbieterinnen über die Rahmenverträge vor Augen führt. Es ist voraussichtlich auch nicht dargelegt, inwiefern der Zugang zu den strittigen Informationen den Verlust eines Wettbewerbsvorteils der Be- schwerdeführerin bedeuten könnte, dürfte es sich doch bei den anderen Anbieterinnen, die ebenfalls Kenntnis über die Ausgestaltung der Rahmen- verträge haben, um ihre Konkurrentinnen handeln. Aufgrund der
A-2031/2025 Seite 13 pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist voraussichtlich auch nicht konkret dargetan, dass ernsthaft von einem mit einem Verlust von Wettbewerbsvorteilen zusammenhängenden Schaden auszugehen wäre. Den Angaben sind etwa keine substanziellen Informationen seitens der Geschäftsleitung zu entnehmen, die ein ernsthaftes Schadensrisiko für den Konzern absehbar erscheinen liessen. Nach dem Gesagten ist voraussichtlich davon auszugehen, dass es sich bei den strittigen Informationen nicht um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ handelt. Damit dürften die von der Beschwer- deführerin zur Hauptsache beantragte Zugangsverweigerung (bzw. die zu- sätzlich beantragten Schwärzungen) bezüglich der Rahmenverträge der übrigen Anbieterinnen unbegründet sein. 5.2.4 Schliesslich dürften auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die strittigen Informationen mit der Vorinstanz freiwillig geteilt zu haben, nicht ausreichen, von einer Ausnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ auszugehen. Laut Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhal- tung die Behörde zugesichert hat. Wie eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dürften die zur Verfügung gestellten Informa- tionen Teil des Ausschreibungsverfahrens gewesen sein, was voraussicht- lich darauf hindeutet, dass die Informationen nicht freiwillig geteilt worden sind (vgl. BVGE 2013/50 E. 8.3; 2011/52 E. 6.3.3; ISABELLE HÄNER, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 7 N. 47). Daher gelangt die Ausnahme- bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ voraussichtlich nicht zur Anwen- dung. 5.3 Zusammengefasst fällt die Hauptsachenprognose in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Einschränkung bzw. Verweigerung des Zugangs nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g und Bst. h BGÖ negativ aus. 5.4 Im Rahmen einer Interessenabwägung ist sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es würde ihr ein nicht wiedergutzumachender Nach- teil zugefügt, dem Transparenzinteresse bzw. Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten gegenüberzustellen. Zwar ist davon auszugehen, dass in inhaltlicher Hinsicht das (nach den Worten der Vorinstanz) «struk- turelle Grundgerüst» sowie die gleichlautenden Ziffern des
A-2031/2025 Seite 14 Rahmenvertrags dem Beschwerdegegner bekannt gegeben werden, wenn er Zugang zu den Vertragswerken der vier anderen Anbieterinnen erhält. Aufgrund der negativen Hauptsachenprognose ist aber nicht von einem überwiegenden Interesse der Beschwerdeführerin am Aufschub des Zu- gangs bzw. der Schwärzung bestimmter Ziffern der Rahmenverträge der anderen vier Anbieterinnen auszugehen. Mit Blick auf die Verhältnismäs- sigkeit wird kein milderes Mittel vorgeschlagen und kommt angesichts der generischen Formulierungen der wörtlich übereinstimmenden Vertragsbe- stimmungen auch nicht in Betracht. Die beantragten Schwärzungen erwei- sen sich damit als unverhältnismässig, weshalb das Gesuch der Beschwer- deführerin abzuweisen ist. 6. Zusammengefasst ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend den Zugang zu den Verträgen der vier anderen Public Cloud Anbieterinnen abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass ei- ner vorsorglichen Massnahme begehrt, um den Zugang zu ihrem eigenen Vertragswerk aufzuschieben, liegt angesichts der bestehenden aufschie- benden Wirkung der Beschwerde keine Notwendigkeit für eine vorsorgli- che Massnahme vor, weshalb das Gesuch ebenfalls abzuweisen ist. 7. Über die Kosten dieser Zwischenverfügung und eine allfällige Parteient- schädigung wird im Entscheid über die Hauptsache zu befinden sein.
(Dispositiv nächste Seite)
A-2031/2025 Seite 15 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnah- men wird abgewiesen. 2. Ein Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2025 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten. 3. Über die Festsetzung der Kosten dieser Zwischenverfügung sowie die Zu- sprechung einer allfälligen Parteientschädigung wird mit der Hauptsache entschieden. 4. Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Alexander Misic Anna Wildt
A-2031/2025 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei- zulegen (Art. 42 BGG).
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