B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2021/2019

Urteil vom 18. September 2019 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Direktion/Ressort Personal, Fellerstrasse 21, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anpassung Arbeitszeugnis.

A-2021/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ war ab 1. Oktober 2015 in der Funktion als (...) beim Bundes- amt für Bauten und Logistik (BBL) tätig. Am 24. März 2018 schlossen er und das BBL eine Vereinbarung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen per 30. September 2018, worin sie u.a. eine konkrete Formulierung des Austrittsgrundes für das Arbeitszeugnis fest- hielten. B. Nach Erhalt des Arbeitszeugnisses teilte A._______ dem BBL mit E-Mail vom 3. Oktober 2018 mit, dass er mit diesem nicht einverstanden sei. Die Bewertung entspreche nicht wie abgesprochen dem Zwischenzeugnis. Auch seien die Aufgaben gemäss erfolgter Ausschreibung seiner bisheri- gen Stelle in das Zeugnis aufzunehmen. C. Das BBL stellte A._______ daraufhin am 23. Oktober 2018 ein in Bezug auf die Tätigkeiten überarbeitetes Arbeitszeugnis zu und führte aus, dass dieses auf der Basis des Zwischenzeugnisses erstellt und eine Restbeur- teilung vorgenommen worden sei. A._______ lehnte auch das überarbeitete Arbeitszeugnis ab und stellte dem BBL mit E-Mail vom 6. Dezember 2018 einen selbst formulierten Zeugnisentwurf zu. D. Am 11. Februar 2019 übermittelte das BBL A._______ eine neue Version des Schlusszeugnisses und teilte ihm mit, dass auf seinen Vorschlag vom 6. Dezember 2018 nicht eingegangen werden könne. Man habe nun aber den Text des Zwischenzeugnisses übernommen und zudem die Aufgaben leicht angepasst. Weitere Zugeständnisse könnten nicht mehr verantwortet werden. Mit E-Mail vom 20. Februar 2019 wies A._______ auch diesen Entwurf zu- rück. Nebst formalen und orthographischen Fehlern machte er geltend, das Zeugnis sei codiert, die Leistungsbeurteilung nicht ausreichend und eine wesentliche Tätigkeit fehle. Gleichzeitig verlangte er eine anfechtbare Ver- fügung und wies darauf hin, dass er sich als Alternative seinen Zeugnisvor- schlag vorstellen könne.

A-2021/2019 Seite 3 E. Das BBL liess A._______ am 27. Februar 2019 ein in Bezug auf Orthogra- phiefehler bereinigtes Schlusszeugnis zukommen, nahm zu den Beanstan- dungen Stellung und ersuchte um deren Präzisierung. Für den Fall, dass er weiterhin auf dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung bestehe, räumte es A._______ Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Am 2. März 2019 verlangte A._______ eine anfechtbare Verfügung. F. Daraufhin stellte das BBL A._______ am 27. März 2019 ein neu unterzeich- netes Arbeitszeugnis aus, welches inhaltlich der Version vom 27. Februar 2019 entsprach. Mit Verfügung vom 11. April 2019 lehnte sie schliesslich die Anpassung des Arbeitszeugnisses vom 27. März 2019 ab und bestä- tigte dieses. G. Gegen diese Verfügung vom 11. April 2019 erhebt A._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Arbeitszeugnis im Wortlaut zu berichtigen bzw. seine in der Beschwerde dargelegten Formu- lierungen zu übernehmen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, das Arbeitszeugnis widerspreche dem Einheitlichkeitsprinzip, da es für die Zeit bis zum 31. März 2016 auf das Zwischenzeugnis verweise. Des Wei- teren enthalte es unzulässige Geheimcodes, die Aufzählung der Tätigkei- ten sei unvollständig und wesentliche Weiterbildungen würden nicht er- wähnt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 beantragt das BBL (nachfol- gend: Vorinstanz), es sei das Begehren auf Anpassung des ersten Absat- zes des Arbeitszeugnisses insofern gutzuheissen, als dass die gewünschte Funktionsbezeichnung übernommen und der Hinweis auf das Zwischen- zeugnis entfernt werde. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werde. I. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 21. Juni 2019 an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Zudem teilt er mit, dass durch die Anpassung des ersten Absatzes des Arbeitszeugnisses gemäss

A-2021/2019 Seite 4 der Vernehmlassung der Vorinstanz das Einheitlichkeitsprinzip gewahrt sei. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Aus- nahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1], wonach Verfügungen des Arbeitgebers mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er- halten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.

A-2021/2019 Seite 5 1.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses ange- fochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grund- sätzlich nicht beurteilen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 f., 2.208 und 2.213, je mit Hinweisen). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete einzig das Arbeits- zeugnis des Beschwerdeführers, nicht hingegen die Beendigung des Ar- beitsverhältnisses oder Mobbingvorwürfe seitens des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Beendigung des Arbeitsver- hältnisses sei monatelanges Mobbing durch die Vorgesetzte vorausgegan- gen, wogegen der Linienvorgesetzte trotz Kenntnis keine Massnahmen er- griffen habe, weshalb ihm schliesslich die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses als einzige sinnvolle Lösung erschienen sei, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstandes. Entsprechend ist darauf nicht einzutreten. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher unter Vorbehalt der soeben ge- machten Einschränkung einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts- verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens- ausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal- tungsgericht indes namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwal- tungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zu- sammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich in- sofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein

A-2021/2019 Seite 6 eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (statt vie- ler: Urteil des BVGer A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.1; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.160). 3. 3.1 Das BPG enthält keine Bestimmungen zum Arbeitszeugnis, weshalb diesbezüglich sinngemäss Art. 330a des Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG). Für das Arbeitszeugnis im öffentlichen Dienst gelten daher prinzipiell dieselben Grundsätze wie im Privatrecht. Entsprechend ist bei dessen Auslegung grundsätzlich die dazu ergangene Rechtsprechung und Doktrin zu beachten (statt vieler: Urteil des BVGer A-5819/2016 vom 22. November 2017 E. 7.2 m.w.H.). 3.2 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlan- gen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Art. 330a Abs. 1 OR). Ein solches qualifiziertes Zeugnis bzw. Vollzeugnis soll einerseits das berufli- che Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und deshalb wohlwollend for- muliert werden. Andererseits soll es künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich wahr, klar und vollständig zu sein hat. Es sind mithin insbesondere die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollstän- digkeit und des Wohlwollens zu beachten (BGE 136 III 510 E. 4.1; BVGE 2012/22 E. 5.2 m.w.H.). Der Anspruch des Arbeitnehmers geht auf ein ob- jektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahr- heit geht dem Grundsatz des Wohlwollens vor. Das Interesse des zukünf- tigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis muss höherrangig eingestuft werden als das Interesse des Arbeitnehmers an einem möglichst günstigen Zeugnis (Urteil des BGer 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; BVGE 2012/22 E. 5.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-6825/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2, A-6127/2017 vom 30. April 2018 E. 4.2 und A-5819/2016 vom 22. November 2017 E. 7.3.4). 3.3 Aus den Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit des Arbeits- zeugnisses folgt, dass ein qualifiziertes Zeugnis über alle in Art. 330a Abs. 1 OR erwähnten Punkte Auskunft geben muss (BGE 129 III 177 E. 3.2). Zudem ist es verkehrsüblich, dass sich das Zeugnis neben der Be- urteilung einzelner Aspekte auch über eine Gesamtbeurteilung ausspricht (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl.

A-2021/2019 Seite 7 2012, Art. 330a Rz. 3; STEPHAN FISCHER, Arbeitszeugnis, Beurteilung und Durchsetzung, 2016, S. 28). Die Leistungsbeurteilung umfasst die Bewertung von Arbeitsmenge, Ar- beitsgüte und Arbeitsbereitschaft. Ihr ist ein objektiver Massstab zugrunde zu legen. Eigenschaften wie Fleiss, Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Initiative, Ein- stellung zur Arbeit, Ausdauer und Belastbarkeit werden ebenfalls der Leis- tung zugeordnet (ALEX ENZLER, Diss. 2012, Rz. 138 ff. m.w.H.; FISCHER, a.a.O., S. 27 ff.). Die Verhaltensbeurteilung kommentiert das Auftreten bzw. dienstliche Ver- halten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sowie gegenüber Kunden und weiteren Dritten. Auch hier gilt ein objektiver, verkehrsüblicher Massstab (ENZLER, a.a.O., Rz. 142 ff.; FISCHER, a.a.O., S. 29 ff.). Das Arbeitszeugnis hat schliesslich eine detaillierte Auflistung der wichti- gen Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu enthalten, wobei allerdings nicht die vertraglich verein- barte, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit massgebend ist. Es muss mithin nicht zu jedem einzelnen Aspekt der Aufgaben des Arbeitneh- mers detailliert Auskunft erteilen. Es soll eine aussagekräftige Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers sowie seines Verhaltens enthalten und es einem unbeteiligten Dritten erlauben, sich insgesamt ein zutreffendes Bild vom Arbeitnehmer zu machen (vgl. Urteil des BGer 4A_432/2009 vom 10. November 2009 E. 3.1; Urteil des BVGer A-7165/2016 vom 5. Dezem- ber 2017 E. 4.2; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3). 3.4 Bei Werturteilen hat der Arbeitgeber nach verkehrsüblichen Massstä- ben und pflichtgemässem Ermessen vorzugehen. Sowohl bezüglich der Leistungs- wie auch der Verhaltensbeurteilung verfügt der Arbeitgeber über ein Beurteilungsermessen (BVGE 2012/22 E. 5.2; Urteile BVGer A-6825/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3; REHBINDER/STÖCKLI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar [Art. 319–330b OR], 2010, Art. 330a N 7 f.). Ebenso bleibt es dem Beurteilungsermessen des Arbeitgebers überlassen, welche positiven oder negativen Verhaltensweisen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er hervorheben will (REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 330a N 9; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-6825/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und A-6127/2017 vom 30. April 2018 E. 4.4).

A-2021/2019 Seite 8 3.5 Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit hat der Arbeitnehmer An- spruch auf ein einheitliches Arbeitszeugnis. Hatte der Arbeitnehmer bei- spielsweise verschiedene Funktionen inne, muss das Zeugnis chronolo- gisch auf alle verschiedenen Tätigkeiten eingehen und ein Gesamtbild ab- geben (ENZLER, a.a.O., Rz. 119; REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 330a N 9). Ein Arbeitszeugnis darf folglich auch nicht auf frühere Zwischenzeug- nisse verweisen (FISCHER, a.a.O., S. 6 f.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a Rz. 3; ENZLER, a.a.O., Rz. 121; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5819/2016 vom 22. November 2017 E. 7.3.3). 3.6 Betreffend Wortlaut bzw. Wortwahl kommt dem Arbeitgeber bei der Er- stellung des Arbeitszeugnisses ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Rahmen der vorgenannten Grundsätze ist er grundsätzlich frei, das Ar- beitszeugnis zu redigieren. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ei- nen bestimmten Zeugnisinhalt oder von ihm gewünschte Formulierungen (Urteil des BGer 4A_137/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4; BVGE 2012/22 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-6825/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3). Nach dem Grundsatz der Klarheit müssen Formulierungen in Arbeitszeugnissen aber eindeutig und frei von jeder verdeckten Kennzeichnung sein. Sprachliche Formulierun- gen, deren versteckte Bedeutung nur eingeweihten Arbeitgebern bekannt ist, dem uneingeweihten Leser aber verborgen bleibt (sog. Geheimcodes bzw. Codierungen), sind deshalb unzulässig (EDI CLASS, Das Arbeitszeug- nis und seine Geheimcodes, 7. Aufl. 2014, S. 28; ENZLER, a.a.O., Rz. 95; FISCHER, a.a.O., S. 12; REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 330a N 13; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 9; MÜLLER/THALMANN, Streitpunkt Arbeitszeugnis, 2. Aufl. 2016, S. 64). 3.7 Die (objektive) Beweislast betreffend die anbegehrten Änderungen trägt dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210) folgend die angestellte bzw. beschwerdefüh- rende Person. Diese ist für die dem beantragten Zeugnistext zugrundelie- genden Tatsachen beweispflichtig bzw. hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der Arbeitgeber hat indes bei der Sachverhaltsermittlung mitzu- wirken. Für vom Arbeitnehmer substantiiert bestrittene Inhalte des Arbeits- zeugnisses ist umgekehrt der Arbeitgeber als beweispflichtig zu betrach- ten, wobei wiederum den Arbeitnehmer, welcher ein Arbeitszeugnis ver- langt hat, eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) trifft (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-6825/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.5, A-6127/2017 vom 30. April 2018 E 4.5 und A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.4, je m.w.H.).

A-2021/2019 Seite 9 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, den ersten Absatz des Arbeitszeug- nisses vom 27. März 2019 wie folgt zu anzupassen: Wortlaut des Arbeitszeugnisses vom 27. März 2019: "A., geboren am (...), aus (...), war vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2018 als (...) mit einem Beschäftigungsgrad von 100% beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) tätig. Für die Zeit bis zum 31. März 2016 verweisen wir auf das entsprechende Zwischenzeugnis." Wortlaut gemäss Antrag des Beschwerdeführers: "A., geboren am (...) in (...), war vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2018 als (...) im Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit führte er unter anderem folgende Tätigkeiten durch:" Zur Begründung führt er aus, ein Verweis auf das Zwischenzeugnis sei un- zulässig und widerspreche dem Einheitlichkeitsprinzip. 4.2 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung das Rechtsbegehren teilweise gutzuheissen. Sie erkläre sich mit der gewünschten Funktionsbe- zeichnung sowie der Entfernung des Hinweises auf das Zwischenzeugnis einverstanden. Die weiteren Anpassungen lehne sie hingegen ab. Bei den von ihr ausgestellten Arbeitszeugnissen sei es Praxis, bei ausländischen Mitarbeitenden das Herkunftsland anstatt den Herkunftsort zu nennen. Auch werde immer der Beschäftigungsgrad erwähnt. Entsprechend sei sie bereit, den ersten Absatz des Arbeitszeugnisses wie folgt abzuändern: "A._______, geboren am (...), aus (...), war vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2018 als (...) mit einem Beschäftigungsgrad von 100% beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) tätig." 4.3 Nachdem sich die Vorinstanz mit der Anpassung der Funktionsbezeich- nung ("[...]" anstatt "[...]") und der Löschung des Verweises auf das Zwi- schenzeugnis explizit einverstanden erklärt, ist die Beschwerde in diesen Punkten den Anträgen der Parteien entsprechend gutzuheissen. Im Übri- gen sind die vom Beschwerdeführer verlangten Änderungen hingegen ab- zuweisen. Abgesehen davon, dass er diese gar nicht begründet, sind die Angaben im Arbeitszeugnis vom 27. März 2019 betreffend Herkunftsort und Beschäftigungsgrad unbestritten zutreffend. Der zweite Satz des Än- derungsantrages ("Im Rahmen seiner Tätigkeit führte er unter anderem fol- gende Tätigkeiten durch:") entspricht inhaltlich sodann dem ersten Satz

A-2021/2019 Seite 10 des zweiten Absatzes im Arbeitszeugnis vom 27. März 2019 ("Das Aufga- bengebiet von A._______ umfasste im Wesentlichen folgende Tätigkei- ten:"). Da der Vorinstanz als Arbeitgeberin beim Redigieren des Arbeits- zeugnisses ein gewisses Ermessen zukommt, ist das Zeugnis in Bezug auf die gerügten Punkte weder inhaltlich noch sprachlich zu beanstanden. 4.4 Daraus folgt zusammengefasst, dass der Antrag des Beschwerdefüh- rers teilweise gutzuheissen und der erste Absatz des Arbeitszeugnisses vom 27. März 2019 gemäss der Fassung in der Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. vorstehend E. 4.2) anzupassen ist. Die Vorinstanz ist ent- sprechend anzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Arbeitszeugnis vom 27. März 2019 enthalte unzulässige Geheimcodes, wobei er zum Beleg auf eine Tabelle mit Codierungsformulierungen aus dem Internet verweist. Gestützt darauf beantragt er verschiedene Anpassungen im Wortlaut des Arbeitszeugnis- ses, auf welche nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist. 5.1 5.1.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, der Satzteil "[...], welche unseren Erwartungen entsprach" im Satz "Auch bei grösseren An- forderungen arbeitete A._______ konzentriert und erbrachte eine konstant gute Leistung, welche unseren Erwartungen entsprach." stelle einen unzu- lässigen Geheimcode dar. Dies entspreche gemäss Codierungstabelle ei- ner vollkommen unzureichenden Leistung. Er beantragt, die Formulierung im Arbeitszeugnis durch den Satz "A._______ erfüllte die gestellten Anfor- derungen stets zu unserer vollen Zufriedenheit" oder durch den Satzteil "[...], welche unserer Erwartung in jeder Hinsicht gut entsprach." zu erset- zen. 5.1.2 Die Vorinstanz bestreitet die Verwendung von Geheimcodes. Dies sei im Arbeitszeugnis auch explizit vermerkt worden. Die vom Beschwerdefüh- rer verwendete Tabelle aus dem Internet sei kein Fachbeitrag. Der gerügte Satzteil sei im Gesamtkontext zu betrachten. Die Beurteilung entspreche im Sinne einer wohlwollenden Formulierung einer guten Leistung bei der Aufgabenerfüllung. 5.1.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann in dem von ihm gerügten Satzteil kein Geheimcode erblickt werden (vgl. die Auflistungen

A-2021/2019 Seite 11 bei CLASS, a.a.O., S. 70 f. und MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 67 ff.). Viel- mehr handelt es sich um eine anerkannte Standardformulierung für genü- gende Leistungen (vgl. MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 75). Allerdings er- weist sich der gesamte Satz nicht als eindeutig und in sich widersprüchlich. So wird dem Beschwerdeführer im ersten Satzteil "eine konstant gute Leis- tung" attestiert, während der zweite Satzteil mit der Formulierung "welche unseren Erwartungen entsprach" – wie erwähnt – nur eine genügende Leistung zum Ausdruck bringt. Im Gesamtkontext erscheint damit die zu- nächst als gut bewertete Leistung durch den zweiten Satzteil als relativiert. Es ist jedoch unbestritten, dass dem Beschwerdeführer bei der Aufgaben- erfüllung vorbehaltlos eine gute Leistung zuzuerkennen ist. Hierfür hat sich in der Praxis u.a. die Formulierung etabliert, wonach der Arbeitnehmer den Erwartungen des Arbeitgebers "in jeder Hinsicht" entsprochen habe (vgl. MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 75; SUSANNE JANSSEN, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, 1996, S. 238). Entsprechend ist die Vorinstanz in teilwei- ser Gutheissung des Antrages des Beschwerdeführers anzuweisen, den Satzteil "welche unseren Erwartungen entsprach" durch die Formulierung "welche unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprach" zu ersetzen. 5.2 5.2.1 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, den Satz "A._______ ver- fügt über ein fundiertes Fachwissen und eine umfangreiche Erfahrung in seinem Aufgabengebiet sowie vereinzelt auch in Nachbardisziplinen." sei durch die Formulierung "A._______ verfügt über umfassende Fachkennt- nisse." zu ersetzen. Der Ausdruck "fundiertes Fachwissen" entspreche ei- nem soliden Grundwissen, womit ihm lediglich ein ausreichendes Fachwis- sen attestiert werde. Durch den Zusatz "vereinzelt auch in Nachbardiszip- linen" erfolge eine weitere Herabstufung. 5.2.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb der Ausdruck "fundiertes Fachwissen" einem soliden Grundwissen entsprechen solle. Sie verwende in ihren Arbeitszeugnissen Wörter ent- sprechend ihrer Bedeutung im Alltag. Nach objektiver Betrachtung bedeute die Formulierung "vereinzelt auch in Nachbardisziplinen", dass der Be- schwerdeführer über ein in die Breite gehendes Fachwissen verfüge, wel- ches angrenzende Fachgebiete einbeziehe, und stelle keine Herabstufung dar. 5.2.3 Auch hier kann in der von der Vorinstanz gewählten Formulierung kein Geheimcode erblickt werden (vgl. die Auflistungen bei CLASS, a.a.O.,

A-2021/2019 Seite 12 S. 70 f. und MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 67 ff.). Dem Ausdruck "fundiertes Fachwissen" kann sodann nicht die Bedeutung eines lediglich soliden Grundwissens bzw. ausreichenden Fachwissens beigemessen werden. Nach dem Sprachgebrauch werden "fundierte Kenntnisse" "guten Kennt- nissen" gleichgesetzt (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2007, S. 622 [Stichwort: "fundieren"]; ferner: MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 77). Insofern wird dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz ein gutes Fachwissen attestiert. Dies entspricht der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bewertung, zumal der von ihm beantragte Wortlaut ("umfas- sende Fachkenntnisse") als Formulierungsvariante für gutes Fachwissen gilt (vgl. MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 77). Durch den Zusatz "vereinzelt auch in Nachbardisziplinen" erfolgt keine Herabstufung dieser Bewertung. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer nicht nur in seinem Aufgabengebiet gute Fachkenntnisse zukommen, son- dern zusätzlich auch in angrenzende Fachgebieten, was sich positiv auf die Bewertung auswirkt. Insgesamt wird dem Beschwerdeführer mit der von der Vorinstanz gewählten Formulierung somit ein gutes Fachwissen zuerkannt. Da die beantragte Anpassung zur keiner wesentlichen Verän- derung der inhaltlichen Aussage führen würde und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine von ihm gewünschte Formulierung hat (vgl. vor- stehend E. 3.6), ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5.3 5.3.1 Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Formulie- rung "Gegenüber anderen verhielt er sich freundlich und hilfsbereit und wurde von Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kunden anerkannt". Er stellt den Antrag, das Wort "anerkannt" durch "geschätzt" zu ersetzen oder das Arbeitszeugnis wie folgt abzuändern: "Gegenüber anderen verhielt er sich freundlich und hilfsbereit. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitar- beitenden und Kunden war immer einwandfrei". Das Wort "anerkannt" stelle keine Bewertung dar und es sei unklar, was darunter zu verstehen sei. 5.3.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Bewertung entspreche den über die gesamte Dauer der Anstellung gemachten Beobachtungen zum Auftre- ten und Benehmen des Beschwerdeführers. In Bezug auf dessen Verhal- ten habe es viele Beanstandungen gegeben. Diese würden auf Wahrneh- mungen der vorgesetzten Person und Rückmeldungen interner Ansprech- personen beruhen. Das Wort "anerkannt" sei unter Berücksichtigung einer wahren und wohlwollenden Wortwahl mit Bedacht gewählt worden. Um die

A-2021/2019 Seite 13 Wahrheitspflicht nicht zu tangieren, sei auf die Bezeichnung "geschätzt" verzichtet worden. 5.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz gewählte For- mulierung wiederum kein Geheimcode darstellt (vgl. die Auflistungen bei CLASS, a.a.O., S. 70 f. und MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 67 ff.). Die Be- zeichnung "anerkannt" bedeutet sodann "allgemein geschätzt, angesehen, unbestritten" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2007, S. 138 [Stichwort: "anerkannt"]). Insofern besteht zwischen der Wortwahl der Vorinstanz und der beantragten Änderung inhaltlich kein wesentlicher Unterschied. Dass die Vorinstanz auf die Verwendung des Wortes "ge- schätzt" verzichtet und mit der Bezeichnung "anerkannt" aus ihrer Sicht eine negativere Formulierung gewählt hat, ist sodann nicht zu beanstan- den. Aus der Standortbestimmung vom 6. Juni 2017 geht hervor, dass in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers vermehrt negative Rück- meldungen erfolgt sind. Als Folge davon wurde betreffend Sozialkompe- tenz ein neues Ziel definiert, wonach u.a. keine negativen Rückmeldungen über die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer mehr erfolgen soll- ten. Die Zwischenstandortbestimmung vom 7. September 2017 ergab ge- stützt auf eingeholte Rückmeldungen, dass dieses Ziel nicht erreicht wurde. Der Beschwerdeführer wurde deshalb gleichentags schriftlich er- mahnt und aufgefordert, u.a. seine "Vorgesetzten und Arbeitskollegen/Ar- beitskolleginnen mit dem ihnen gebührenden Respekt und Höflichkeit zu begegnen und sich auch sonst korrekt zu verhalten". Die Beurteilung vom 17. Januar 2018 hält schliesslich fest, dass das Verhalten des Beschwer- deführers nicht den Erwartungen entsprochen habe, er in Gremien und Projektsitzungen destruktiv aufgefallen sei und ein nicht tolerierbares Ver- halten gezeigt habe. Vor diesem Hintergrund kann die im Arbeitszeugnis vom 27. März 2019 enthaltene Bewertung des Verhaltens des Beschwer- deführers nicht als zu negativ angesehen werden. Da der Beschwerdefüh- rer zudem keinen Anspruch auf eine von ihm gewünschte Formulierung hat (vgl. vorstehend E. 3.6), ist sein Änderungsantrag abzuweisen. 6. 6.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, es sei bei der Umschreibung des Aufgabengebietes im zweiten Absatz des Arbeitszeugnisses seine Tätig- keit im Bereich des Releasemanagements nicht erwähnt worden. Damit fehle eine wesentliche Tätigkeit, die er während fast der Hälfte der Anstel- lungsdauer ausgeübt habe und in den Jahreszielen aufgeführt sei. Nach der Kündigung des Releasemanagers habe er diese Aufgabe zusätzlich ad

A-2021/2019 Seite 14 interim übernommen und danach einen externen Mitarbeiter und den neu eingestellten Releasemanager gecoacht. Diese zusätzliche Tätigkeit habe er über einen hinreichend langen Zeitraum ausgeübt und zeige zusätzliche Fähigkeiten, weshalb sie im Zeugnis zu erwähnen sei. Konkret beantragt er, folgende Formulierung ins Arbeitszeugnis aufzunehmen: "Sonderaufga- ben u.a. Coaching des Release-Managers beim Aufbau des Release- und Testmanagements". 6.2 Die Vorinstanz erachtet die Aufzählung der Tätigkeiten als vollständig. Die Aufgaben würden in der Stellenbeschreibung festgehalten. Der Be- schwerdeführer verlange jedoch die Aufnahme eines Jahresziels. Sollten die jährlich definierten Ziele als relevant erachtet und in das Schlusszeug- nis aufgenommen werden, würde dies den Umfang und die Aussagekraft des Zeugnisses sprengen. 6.3 Massgebend für die Auflistung im Arbeitszeugnis sind die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 3.3). Dass die zur Diskussion stehenden Aufgaben in der Stellenbeschreibung nicht aufgeführt sind, steht einer Erwähnung im Arbeitszeugnis somit nicht entgegen. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Releasemanagement im behaupteten Umfang ausgeführt hat. Aus der Beurteilung vom 25. Oktober 2016 geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des temporären personellen Engpasses im Bereich des Release- und Changemanagements diverse Aufgaben übernahm und wertvolle Unterstützung bei der Einarbeitung des per Mitte 2016 neu eingestellten Change- und Releasemanagers leistete. Die Standortbestimmung vom 6. Juni 2017 sowie die Beurteilung vom 17. Januar 2018 halten sodann fest, dass der Beschwerdeführer bei Stel- lenantritt des Releasemanagers als Unterstützung wichtige Aufgaben im Bereich Releasemanagement übernommen habe. Ein wichtiger und wert- voller Teil beim Aufbau des Releasemanagements sei der durch den Be- schwerdeführer erfolgte Aufbau des Anwendungsportfolios und dessen Klassifizierung gewesen. Was den Umfang und den Inhalt der Tätigkeit im Bereich des Release- und Changemanagements anbelangt, kann somit grundsätzlich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden. Allerdings kann nicht von einem "Coaching" gesprochen werden. Dies würde bedingen, dass der Beschwerdeführer den Releasemanager "trai- niert" bzw. "betreut" hätte (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2007, S. 361 [Stichwort: "coachen"]), was der Beschwerdeführer jedoch nicht nachzuweisen vermag. Vielmehr ist lediglich von dessen Un- terstützung auszugehen, wie dies in den Personalakten festgehalten ist.

A-2021/2019 Seite 15 Keine Anhaltspunkte finden sich sodann für das vom Beschwerdeführer er- wähnte "Testmanagement" und er macht hierzu auch keine näheren Aus- führungen. Nichtsdestotrotz sind die Tätigkeiten im Bereich des Release- managements als hinreichend prägend für das Arbeitsverhältnis anzuse- hen, um sie ins Arbeitszeugnis aufzunehmen. In den erwähnten Beurtei- lungen wird die "Unterstützung des Releasemanagers im Aufbau des Re- leasemanagements" denn auch die Bedeutung eines wichtigen Ziels bei- gemessen. Kommt hinzu, dass die Erwähnung der Übernahme solcher nicht zum eigentlichen Stellenprofil gehörenden Sonderaufgaben zusätzli- che Fähigkeiten und Eigenschaften wie Belastbarkeit und Flexibilität zum Ausdruck bringt und damit das Gesamtbild vervollständigt. Daraus folgt, dass der Antrag des Beschwerdeführers im Grundsatz gutzu- heissen, der von ihm verlangte Wortlaut jedoch leicht anzupassen ist. Dem Ausgeführten entsprechend ist die Vorinstanz anzuweisen, die im Arbeits- zeugnis vom 27. März 2019 im zweiten Absatz aufgelisteten Tätigkeiten des Beschwerdeführers am Schluss und unter Verwendung eines separa- ten Aufzählungszeichens wie folgt zu ergänzen: "Sonderaufgaben, u.a. Un- terstützung des Releasemanagers beim Aufbau des Releasemange- ments". 7. 7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, wesentliche Weiter- bildungen seien im Zeugnis nicht erwähnt. Durch die Verwendung der For- mulierung "Um stets auf dem neusten Stand der Entwicklung zu bleiben, bildete er sich aus eigenem Antrieb weiter. Die neu gewonnenen Erkennt- nisse brachte er nutzbringend in das Unternehmen ein." sei nicht erkenn- bar, dass signifikante Weiterbildungen absolviert worden seien. Es handle sich nicht bloss um Wissenserhalt. Es gehe nicht um den sachlichen Nach- weis, der mit Zertifikaten erbracht werden könne, sondern um die Klarstel- lung, dass der Arbeitgeber bereit gewesen sei, Zeit und Geld in den Mitar- beiter zu investieren und einen Mehrwert darin gesehen habe, den Mitar- beiter auszubilden. Die Formulierung sei daher wie folgt anzupassen: "Her- vorzuheben sind hierbei die abgeschlossenen Zertifizierungen HERMES Advanced, IPMA C, TOGAF 9 Certified, Professional Scrum Master und das Führungsseminar Bund für Kaderfunktionen. Diese neuen Zusatzqua- lifikationen brachte er nutzbringend in seine Arbeit ein."

A-2021/2019 Seite 16 7.2 Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung des Antrages. Dass sich der Beschwerdeführer weitergebildet und wie er das erworbene Wissen umge- setzt habe, sei im Arbeitszeugnis erwähnt. Zudem habe er für alle Kurse ein Zertifikat oder eine Kursbestätigung erhalten, die er einer künftigen Be- werbung beilegen könne. Auch hier behalte sie sich vor, einen einheitlichen Kurs bei den in Arbeitszeugnissen verwendeten Formulierungen aufrecht zu erhalten. 7.3 7.3.1 Zur Frage, ob Weiterbildungen im Arbeitszeugnis erwähnt werden müssen, werden in der Lehre unterschiedliche Ansichten vertreten. Ge- mäss JANSSEN ist die Teilnahme an bedeutsamen beruflichen Fortbildungs- veranstaltungen, die einen direkten Bezug zur Tätigkeit des Arbeitnehmers haben, im Zeugnis zu erwähnen. Berufsfremde Ausbildungen, Fortbil- dungsmassnahmen, die so lange zurücklägen, dass sie keinen Einfluss mehr auf die Tätigkeit hätten, und Ausbildungen, die lediglich der Auffri- schung des für die Tätigkeit vorausgesetzten Wissens und Tuns dienten, seien dagegen nicht aufzunehmen (JANSSEN, a.a.O., S. 131 f.). ENZLER schliesst sich dieser Meinung an (ENZLER, a.a.O., Rz. 176). Beide Autoren begründen ihre Ansicht jedoch nicht weiter. FISCHER sodann führt aus, es sei nicht unüblich und sehr von Vorteil, Weiterbildungen inklusive allfälliger Zertifikate oder Diplome zusätzlich zum Fachwissen im Zeugnis aufzufüh- ren, äussert sich allerdings nicht zur Frage, ob hierauf ein durchsetzbarer Anspruch besteht (FISCHER, a.a.O., S. 25). Nach CLASS hingegen gehören Aus- und Weiterbildungen grundsätzlich nicht in ein Arbeitszeugnis, da sie nichts mit Leistung und Verhalten im engeren Sinn zu tun hätten (Class, a.a.O., S. 52). Andere Autoren wiederum äussern sich zwar nicht explizit zum Thema der Weiterbildungen, führen diese bei ihren teils detaillierten Auflistungen des notwendigen Zeugnisinhaltes aber nicht auf und erachten eine Erwähnung somit stillschweigend nicht als zwingend (vgl. MÜL- LER/THALMANN, a.a.O., S. 54 ff.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3; REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 330a N 6; PORTMANN/RU- DOLPH, Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl. 2015, Art. 330a N 4). 7.3.2 Insgesamt erachtet die Lehre die Erwähnung von Weiterbildungen im Arbeitszeugnis somit mehrheitlich nicht als zwingend. Dieser Ansicht ist grundsätzlich zuzustimmen, haben doch Weiterbildungen mit dem Verhal- ten und der Leistung des Arbeitnehmers direkt nichts zu tun. Weiterbildun- gen können aber allenfalls Einfluss auf das Fachwissen haben und auch

A-2021/2019 Seite 17 etwas über die Leistungsbereitschaft, Motivation oder den Durchhaltewillen eines Arbeitnehmers aussagen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass sich zur Vermittlung eines zutreffenden Gesamtbildes des Arbeitnehmers im Einzelfall die Erwähnung einer Weiterbildung als notwendig erweist. 7.3.3 Vorliegend äussert sich das Arbeitszeugnis zum Fachwissen des Be- schwerdeführers (vgl. vorstehend E. 5.2). Zudem wird explizit erwähnt, dass er sich, um stets auf dem neusten Stand der Entwicklung zu bleiben, aus eigenem Antrieb weiterbildete und die neugewonnen Erkenntnisse nutzbringend in das Unternehmen einbrachte. Die aktuelle Fassung des Arbeitszeugnisses zeichnet damit ein hinreichend klares Gesamtbild des Beschwerdeführers. Durch die explizite Erwähnung, dass er sich weiterge- bildet habe, wird auch dessen berufliches Fortkommen gefördert. Der Be- schwerdeführer hat unbestritten für sämtliche seiner geltend gemachten Weiterbildungen ein Zertifikat oder eine Kursbestätigung erhalten. Diese kann er ohne Weiteres künftigen Bewerbungen beifügen und dadurch die konkret absolvierten Weiterbildungen belegen. Die Erwähnung der einzel- nen Weiterbildungen im Arbeitszeugnis erweist sich daher nicht als not- wendig. Insgesamt genügt das Arbeitszeugnis den Grundsätzen der Voll- ständigkeit und Wahrheit und die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Er- messensspielraum nicht überschritten. Der Antrag des Beschwerdefüh- rers, seine absolvierten Weiterbildungen im Arbeitszeugnis im Einzelnen zu erwähnen, ist daher abzuweisen. 7.4 Der zweite Satz seines Änderungsantrages ("Diese neuen Zusatzqua- lifikationen brachte er nutzbringend in seine Arbeit ein.") betrifft vor allem den Wortlaut und hat keine wesentliche Veränderung der inhaltlichen Aus- sage zur Folge. Aufgrund des der Vorinstanz zukommenden Ermessens beim Redigieren des Arbeitszeugnisses ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. Zusammengefasst ergibt sich aus den gemachten Erwägungen, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung auf- zuheben ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer ein neues Arbeitszeugnis im Sinne der Erwägungen auszustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten un- abhängig vom Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit

A-2021/2019 Seite 18 (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind entsprechend keine Verfahrenskosten zu er- heben. Eine Parteientschädigung ist weder dem nicht anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfü- gung vom 11. April 2019 aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer ein neues Arbeitszeugnis im Sinne der Erwägun- gen auszustellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Marcel Zaugg

A-2021/2019 Seite 19

Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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