Ab te i lun g I A- 20 18 /2 0 0 6 {T 0 /2 } Urteil vom 19. Februar 2007 Mitwirkung:Richter Jürg Kölliker (Vorsitz); Richter Christoph Bandli; Richter Daniel Riedo; Gerichtsschreiber Simon Müller. A., und Mitbeteiligte, Beschwerdeführende, vertreten durch A. gegen X., Beschwerdegegnerin 1, Y., beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Steiger, Limmatquai 72, Postfach, 8022 Zürich, Bundesamt für Energie (BFE), 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Antennenanlage auf Mast Nr. 28 der 132 kV-Leitung Worb-Grosshöch- stetten; Verfügung des BFE vom 20. Februar 2006. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Einsicht in: die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 20. Februar 2006, mit welcher es das Plangenehmigungsgesuch der X._______ vom 9. Januar 2004 für den Einbau einer Antennenanlage der Y._______ auf dem Hochspannungsmast Nr. 28 der 132 kV-Leitung Worb - Grosshöchstetten in der Gemeinde Worb (Standort Richigen) im Kanton Bern mit Auflagen genehmigt hat, die Beschwerde von A._______ und Mitbeteiligten vom 15. März 2006, in wel- cher diese die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verweigerung der Plangenehmigung verlangen, die Vernehmlassung des BFE vom 20. Juni 2006 und die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerinnen vom 22. Juni 2006, in welchen diese die Abwei- sung der Beschwerde beantragen, den Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 3. August 2006, mit dem sie das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesge- richts im dort hängigen Verfahren 1A.12/2006 sistiert hat, das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2007 (1A.12/2006) betreffend Er- richtung einer Antennenanlage auf einem Hochspannungsmast ausserhalb der Bauzone, in Erwägung gezogen, dass: vorliegend ein Plangenehmigungsentscheid des BFE gestützt auf Art. 16 ff. des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) angefochten ist, das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfü- gungen des BFE und zur Übernahme des vorliegenden Verfahrens von der REKO/INUM zuständig ist (Art. 23 EleG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Bundesge- setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, die REKO/INUM mit Zwischenentscheid vom 3. August 2006 eine Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im dort hängigen Verfahren 1A.12/2006 angeordnet hat, das Bundesgericht das Urteil im Verfahren 1A.12/2006 am 5. Januar 2007 ge- fällt hat und damit der Sistierungsgrund für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren dahingefallen und das Verfahren wieder aufzunehmen ist, das Bundesgericht im Urteil vom 5. Januar 2007 in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt hat, die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem Hochspannungsleitungsmast sei nicht mehr (nur) als Änderung einer elek- trischen Anlage, sondern als Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elek- trischen Anlage zu betrachten,
3 im genannten Urteil der Bau und die Änderung von Mobilfunkantennen auf Mas- ten von elektrischen Leitungen oder auf anderen Starkstromanlagen in oder au- sserhalb der Bauzone neu dem kantonalen (Baubewilligungs-)Recht unterstellt wird (vgl. BGE 1A.12/2006 vom 5. Januar 2007, E. 6.3), gestützt auf die soeben dargelegte Änderung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung die vorliegend angefochtene, am 20. Februar 2006 vom BFE erteilte Plangenehmigung von einer unzuständigen Behörde erteilt worden ist, sich die Frage, ob der Plangenehmigungsentscheid nichtig ist, nicht stellt, weil er nicht von einer offensichtlich unzuständigen, sondern von einer gestützt auf die alte Praxis seinerzeit zuständigen Behörde erlassen worden ist (vgl. zur Nichtigkeit und Evidenztheorie: ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 956 ff. mit Hinweisen), die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführenden demzufolge gutzuheis- sen und die angefochtene Verfügung des BFE vom 20. Februar 2006 aufzuhe- ben ist (vgl. auch BGE 1A.12/2006 vom 5. Januar 2007), des weiteren festzustellen ist, dass das BFE zur Beurteilung des eingereichten Plangenehmigungsgesuches der Beschwerdegegnerin 1 vom 9. Januar 2004 nicht zuständig ist, es aber der Beschwerdegegnerin 2 freigestellt ist, bei der zu- ständigen kantonalen Behörde ein neues Baugesuch für die Antennenanlage einzureichen, die Beschwerdegegnerinnen gestützt auf den Ausgang des Verfahrens als un- terliegende Parteien die Verfahrenskosten zu tragen hätten (Art. 63 Abs. 1 VwVG), es jedoch vorliegend nicht gerechtfertigt wäre, den Beschwerdegegnerinnen Verfahrenskosten aufzuerlegen, da ihr Unterliegen in einer Änderung der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung gründet und nicht in einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache, demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden der von ihnen geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten ist, den obsiegenden Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist, da sie nicht anwaltlich vertreten sind und ihnen auch sonst keine unver- hältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 20. Februar 2006 wird aufgehoben. 2.Es wird festgestellt, dass a) das BFE nicht zuständig ist, über das Plangenehmigungsgesuch der X._______ vom 9. Januar 2004 für den Einbau einer Mobilfunkantenne auf dem Hochspannungsleitungsmast Nr. 28 der 132 kV-Leitung Worb - Grosshöchstetten zu befinden, b) es Y._______ freigestellt ist, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein neues Baugesuch für die Antennenanlage einzureichen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Den Beschwerdeführenden wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungs- gericht ihre Kontonummer anzugeben. 5.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 6.Je eine Kopie der Eingaben der Beschwerdeführenden vom 6. Dezember 2006 und vom 4. Januar 2007 gehen zur Kenntnis an die Beschwerdegeg- nerinnen und die Vorinstanz. 7.Dieses Urteil wird eröffnet: -den Beschwerdeführenden (mit Gerichtsurkunde) -den Beschwerdegegnerinnen (mit Gerichtsurkunde, mit Beilagen) -dem GS UVEK (mit Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (Ref-Nr. L-127-210, eingeschrieben, mit Beilagen) 8.Dieses Urteil geht zur Kenntnis an: -das BAFU -das ARE Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Jürg KöllikerSimon Müller
5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht in Lausan- ne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letz- ten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweize- rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Versand am: