Ab te i lun g I A- 20 12 /2 0 0 6 {T 0 /2 } Urteil vom 23. Februar 2007 Mitwirkung:Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz); Richter Beat For- ster; Richter Christoph Bandli; Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger. A., B., C., D., Beschwerdeführende, vertreten durch C._______, gegen ATEL Netz AG, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Energie (BFE), Vorinstanz, Swisscom Mobile AG, Sunrise, TDC Switzerland AG, Beigeladene 1, vertreten durch Alexander Rey, Orange Communications AG, Beigeladene 2, B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 betreffend Mobilfunkanlage auf dem Hochspannungsmast Nr. 303 der 380 kV-Leitung Gösgen-Mettlen; Verfügung des BFE vom 10. Juni 2005. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Einsicht in die Verfügung des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 10. Juni 2005, mit wel- cher es das Plangenehmigungsgesuch der ATEL Netz AG vom 29. Januar 2004 für den Einbau einer Gemeinschaftsantennenanlage der Orange Communica- tions SA (Orange), der Sunrise TDC Switzerland AG (Sunrise) und der Swiss- com Mobile AG (Swisscom) auf dem Hochspannungsmast Nr. 303 auf der 380 kV-Leitung Gösgen-Mettlen in der Gemeinde Bottenwil AG mit Auflagen geneh- migt hat, die Beschwerde von A_______, B., C. und D._______ (Be- schwerdeführende) vom 11. Juli 2005 an die Eidgenössischen Rekurskommissi- on für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) als die in der Rechtsmittelbeleh- rung der Verfügung angegebene Beschwerdeinstanz, in der sie sinngemäss die Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Juni 2005 und eventuell die Rückweisung zur Neubeurteilung ans BFE (Vorinstanz) beantragen, die Verfügung der REKO/IMUM vom 14. September 2005, mit welcher sie den Einbezug von Orange, Sunrise und Swisscom in das Beschwerdeverfahren als Beigeladene ankündigt hat, den Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 15. März 2006, mit dem sie das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesge- richts im dort hängigen Verfahren 1A.12/2006 sistiert hat, das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2007 (1A.12/2006) betreffend Er- richtung einer Antennenanlage auf einem Hochspannungsmast ausserhalb der Bauzone, in Erwägung gezogen, dass vorliegend ein Plangenehmigungsentscheid der Vorinstanz gestützt auf Art. 16 ff. des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Stark- stromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) ange- fochten ist, das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfü- gungen der Vorinstanz und zur Übernahme des vorliegenden Verfahrens von der REKO/INUM zuständig ist (Art. 23 EleG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]), die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 15. März 2006 bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im dort hängigen Verfahren 1A.12/2006 sistiert worden ist,
3 das Bundesgericht das Urteil im Verfahren 1A.12/2006 am 5. Januar 2007 ge- fällt hat und damit der Sistierungsgrund für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren dahingefallen und das Verfahren wieder aufzunehmen ist, das Bundesgericht im Urteil vom 5. Januar 2007 in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt hat, die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem Hochspannungsleitungsmast sei nicht mehr (nur) als Änderung einer elek- trischen Anlage, sondern als Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elek- trischen Anlage zu betrachten, im genannten Urteil der Bau und die Änderung von Mobilfunkantennen auf Mas- ten von elektrischen Leitungen oder auf anderen Starkstromanlagen in oder au- sserhalb der Bauzone neu dem kantonalen (Baubewilligungs-)Recht unterstellt wird, gestützt auf die soeben dargelegte Änderung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung die vorliegend angefochtene, am 10. Juni 2005 von der Vorinstanz erteilte Plangenehmigung von einer unzuständigen Behörde erteilt worden ist, sich die Frage, ob der Plangenehmigungsentscheid nichtig ist, nicht stellt, weil er nicht von einer offensichtlich unzuständigen, sondern von einer gestützt auf die alte Praxis seinerzeit zuständigen Behörde erlassen worden ist (vgl. zur Nichtigkeit und Evidenztheorie: ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 956 ff. mit Hinweisen), die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführenden demzufolge gutzuheis- sen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2005 aufzu- heben ist (vgl. auch BGE 1A.12/2006 vom 5. Januar 2007), des weiteren festzustellen ist, dass die Vorinstanz zur Beurteilung des eingerei- chten Plangenehmigungsgesuches der ATEL Netz AG (Beschwerdegegnerin) vom 29. Januar 2004 nicht zuständig ist, es aber Swisscom und Sunrise (Beige- ladene 1) sowie Orange (Beigeladene 2) freigestellt ist, bei der zuständigen kan- tonalen Behörde ein neues Baugesuch für die Gemeinschaftsantennenanlage einzureichen, die Beschwerdegegnerin und die Beigeladenen 1 und 2 gestützt auf den Aus- gang des Verfahrens als unterliegende Parteien die Verfahrenskosten zu tragen hätten (Art. 63 Abs. 1 VwVG), es jedoch vorliegend nicht gerechtfertigt wäre, der Beschwerdegegnerin und den Beigeladenen 1 und 2 Verfahrenskosten aufzuerlegen, da ihr Unterliegen in ei- ner Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gründet und nicht in ei- nem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache, demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem- ber 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten ist, den obsiegenden Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist, da sie nicht anwaltlich vertreten sind und ihnen auch sonst keine unver- hältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.VGKE).
4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 10. Juni 2005 wird aufgehoben. 2.Es wird festgestellt, dass a) das BFE nicht zuständig ist, über das Plangenehmigungsgesuch der ATEL Netz AG vom 29. Januar 2004 für den Einbau einer Gemeinschafts- mobilfunkantenne auf dem Hochspannungsmast Nr. 303 auf der 380 kV- Leitung Gösgen-Mettlen in der Gemeinde Bottenwil AG zu befinden, b) es Orange, Sunrise und Swisscom freigestellt ist, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein neues Baugesuch für die Gemeinschaftsanten- nenanlage einzureichen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Den Beschwerdeführenden wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundes- verwaltungsgericht ihre Kontonummer anzugeben. 5.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 6.Dieses Urteil wird eröffnet: -den Beschwerdeführenden (mit Gerichtsurkunde) -der Beschwerdegegnerin (mit Gerichtsurkunde) -den Beigeladenen 1 und 2 (mit Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0054; eingeschrieben) -dem GS UVEK (mit Gerichtsurkunde) 7.Dieses Urteil geht zur Kenntnis an: -das BAFU -das ARE Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter SauvantMichelle Eichenberger
5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss späte- stens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula- rischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Versand am: