B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1995/2021
Urteil vom 23. September 2022 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizer Armee Kommando Ausbildung (Kdo Ausb), Personelles der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung gemäss Abkommen über die Wehrpflicht der Doppelbürger/Doppelstaater.
A-1995/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer), Jahrgang 1996, ist seit seiner Einbürge- rung in der Schweiz am 15. September 2020 schweizerisch-deutscher Doppelbürger. Er wohnt in [...], Kanton Aargau. B. Mit E-Mails vom 7. und 8. März 2021 reichte er bei der Schweizer Armee, Kommando Ausbildung – Personelles der Armee (Vorinstanz), einen An- trag auf Beurteilung über die Anerkennung der Erfüllung der Militärdienst- pflicht von Doppelbürgern ein. Er führte dabei aus, er wolle sein Wahlrecht ausüben und seine Wehrpflicht in Deutschland erfüllen. C. Mit Verfügung vom 30. März 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer falle unter das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Wehrpflicht der Doppelbürger/Doppelstaater vom 20. August 2009 (SR 0.141.113.6, im Folgenden: Wehrpflichtabkommen), sein Antrag auf Anerkennung der Er- füllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern werde abgelehnt und er sei in der Schweiz militärdienstpflichtig. D. Am 28. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen die Verfügung ein. Er beantragt, ihm sei das Wahlrecht gemäss dem Wehrpflichtabkommen zu gewähren und es sei die Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern anzuerkennen, er sei in der Schweizer Armee zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern zuzuteilen und es sei festzustellen, dass er in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig sei. E. Die Vorinstanz liess sich am 1. Juli 2021 zur Beschwerde vernehmen und beantragt deren Abweisung. Am 26. Juli 2021 reichte der Beschwerdefüh- rer seine Schlussbemerkungen ein.
A-1995/2021 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. 1.2 Das Kommando Ausbildung (Kdo Ausb) ist eine Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung, die dem Eidgenössischen Departement für Verteidi- gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) unterstellt ist (Anhang 1 Ziff. B/IV/1.4.5 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. a der Regierungs- und Verwaltungs- organisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOG, SR 172.010.1]). Gegen deren Entscheide in nicht vermögensrechtlichen Ange- legenheiten, die sich auf das Wehrpflichtabkommen stützen, ist die Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 [Militärgesetz, MG, SR 510.10] i.V.m. Art. 47 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-7918/2016 vom 24. August 2017 E. 1.2). Der angefochtene Ent- scheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG und somit ein taugliches Anfechtungsobjekt (Art. 31 VGG). Da zudem kein Ausnahme- grund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be- urteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. 1.4 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzun- gen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
A-1995/2021 Seite 4 rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 MG). Die Militärdienstpflicht gilt grundsätzlich auch für Doppelbürger (vgl. Urteil des BGer 2A.184/2005 vom 10. Januar 2006 E. 2.1). Gemäss Art. 5 MG sind jedoch Schweizer, die das Bürgerrecht ei- nes anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, in der Schweiz nicht militärdienst- pflichtig; vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Vereinba- rungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienst- pflicht von Doppelbürgern abschliessen (Art. 5 MG). 3.2 Das Wehrpflichtabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland re- gelt Fragen der gesetzlichen Wehrpflicht von Personen, die zugleich schweizerische Staatsangehörige und Deutsche sind und in beiden Ver- tragsstaaten der Wehrpflicht unterliegen (Art. 1). Grundsätzlich braucht ein Doppelbürger seine Wehrpflicht nur gegenüber einem der Vertragsstaaten zu erfüllen, nämlich gegenüber dem Staat, in dem er seinen ständigen Auf- enthalt hat. Der Doppelbürger kann jedoch wählen, seine Wehrpflicht frei- willig gegenüber dem anderen Vertragsstaat zu erfüllen (Art. 3 Wehrpflich- tabkommen). Dieses Wahlrecht wird durch schriftliche Erklärung gegen- über der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates ausgeübt (Art. 4 Abs. 1 Wehrpflichtabkommen). Hat der Doppelbürger eine solche Erklä- rung abgegeben, ist er im Hinblick auf das Erfüllen der Wehrpflicht so an- zusehen, als ob er seinen ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des an- deren Vertragsstaates hätte (Art. 4 Abs. 2 Wehrpflichtabkommen). Das Wahlrecht erlischt mit Vollendung des 19. Lebensjahres, wenn nicht vorher ein Dienstverhältnis angetreten wird; die zuständige Behörde des Aufent- haltsstaates soll auf Antrag einen Aufschub bewilligen, wenn der Betroffene wegen persönlicher Härtegründe über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus vom Dienstverhältnis befristet zurückgestellt ist (Art. 4 Abs. 3 Ziff. 2 Wehr- pflichtabkommen).
A-1995/2021 Seite 5 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe als schweizerisch-deut- scher Doppelbürger gemäss dem Wehrpflichtabkommen ein Recht zu wäh- len, wo er seine Militärdienstpflicht leisten wolle. Er wolle dies nach deut- schem Recht tun. Bei der Vollendung des 19. Lebensjahres – als er sich gemäss Abkommen für Deutschland hätte entscheiden müssen – sei er noch nicht Schweizer Bürger gewesen. Zudem habe Deutschland die Wehrpflicht 2011 sistiert. Er habe deshalb zu diesem Zeitpunkt weder von der Schweiz noch von Deutschland Informationen zum Militärdienst erhal- ten, weshalb er sein Wahlrecht nicht habe ausüben können. Das Wahlrecht könne auch nicht verjährt sein, weil er gar nie in der Lage gewesen sei, das Recht auszuüben. Eine absolute Verwirkungsfrist werde im Abkommen nicht genannt. Deshalb handle es sich bei ihm um einen Härtefall. Zudem sei er in dem Jahr, in dem er 19 Jahre alt geworden sei, in der Schweiz in Ausbildung gewesen; diese habe eine längere Abwesenheit nicht erlaubt. Er wolle sein Wahlrecht ausüben und im Falle eines Spannungs- oder Ver- teidigungsfalles der Bundesrepublik Deutschland dienen. Schliesslich habe er bis heute keinen Dienst für die Schweizer Armee geleistet und sei auch an keiner Rekrutierung gewesen. 4.2 Die Vorinstanz führt aus, grundsätzlich habe ein Doppelbürger seine Wehrpflicht gegenüber dem Staat zu erfüllen, in dem er seinen ständigen Aufenthalt habe. Beim Beschwerdeführer sei das die Schweiz. Das Wehr- pflichtabkommen sehe vor, dass das Wahlrecht mit Vollendung des 19. Le- bensjahres erlösche, unabhängig davon, ob die betroffene Person zu die- sem Zeitpunkt bereits in den Anwendungsbereich des Abkommens falle. Es handle sich um eine absolute Verwirkungsfrist. Lediglich bei einem per- sönlichen Härtegrund bewillige die zuständige Behörde einen Aufschub. Das Wehrpflichtabkommen mit Deutschland räume dem schweizerisch- deutschen Doppelbürger bei späterem Erwerb der Doppelbürgerschaft keine Ausnahmeregel und somit auch keine weitere Frist ein. Da der Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung – und somit zum erst- maligen Anwendungszeitpunkt des Abkommens – das 19. Altersjahr be- reits überschritten habe, sei sein Wahlrecht vor der frühestmöglichen Gel- tendmachung verwirkt. Als persönlicher Härtegrund könne das blosse Überschreiten des vollendeten 19. Lebensjahrs bei der Einbürgerung nicht gelten. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern er wegen weiteren persönlichen Härtegründen vom Dienstverhältnis befristet zurückgestellt worden sei. Dass er sich in der Ausbildung befunden habe, stelle keinen
A-1995/2021 Seite 6 persönlichen Härtegrund dar. Auch eine befristete Zurückstellung vom Dienstverhältnis sei nicht ersichtlich. 5. 5.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf das Wehrpflichtabkommen seine Wehrpflicht gegenüber Deutschland anstatt gegenüber der Schweiz erfüllen kann. Unbestritten ist, dass der Beschwer- deführer seinen ständigen Aufenthalt in der Schweiz hat, und deshalb seine Wehrpflicht grundsätzlich gegenüber der Schweiz zu erfüllen hat (Art. 3 Abs. 2 Wehrpflichtabkommen). Streitig ist hingegen, ob der Be- schwerdeführer gestützt auf das Wahlrecht nach Art. 4 Wehrpflichtabkom- men seine Wehrpflicht gegenüber Deutschland erfüllen kann. 5.2 Gemäss Art. 4 Abs. 3 Ziff. 1 Wehrpflichtabkommen erlischt das Wahl- recht erstens mit der Begründung eines Dienstverhältnisses im Aufent- haltsstaat. Vorliegend ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der Schweiz (noch) kein Dienstverhältnis begründet hat. 5.3 5.3.1 Zweitens erlischt das Wahlrecht gemäss Art. 4 Abs. 3 Ziff. 1 Wehr- pflichtabkommen mit der Vollendung des 19. Lebensjahres (mithin mit dem 19. Geburtstag). 5.3.2 Der Beschwerdeführer ist am [...] 1996 geboren. Am 15. September 2020 wurde er in der Schweiz eingebürgert, womit er zum schweizerisch- deutschen Doppelbürger wurde. Als er den Schweizer Behörden am 8. März 2021 das Formular zur Ausübung seines Wahlrechts einreichte, war er 24 Jahre alt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht sein, dass er gar nie Gelegenheit gehabt habe, sein Wahlrecht auszuüben, weil er erst nach Vollendung des 19. Lebensjahres eingebürgert worden sei. Deshalb sei ihm dieses Recht nachträglich zu gewähren. 5.3.3 Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge – und damit des Wehr- pflichtabkommens – richtet sich nach den Regeln des Wiener Übereinkom- mens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111; vgl. BGE 147 II 13 E. 3.3). Die Vertragsstaaten haben eine zwischenstaatliche Übereinkunft nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhn-
A-1995/2021 Seite 7 lichen, ihren Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Be- deutung und im Lichte ihres Zieles und Zweckes auszulegen (Art. 31 Abs. 1 VRK). Neben dem Zusammenhang (Art. 31 Abs. 2 VRK) sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: jede spätere Übereinkunft zwischen den Ver- tragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen, jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung her- vorgeht, und jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien an- wendbare einschlägige Völkerrechtssatz (Art. 31 Abs. 3 VRK). Die vorbe- reitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses sind ergän- zende Auslegungsmittel und können unter bestimmten Umständen eben- falls herangezogen werden (Art. 32 VRK). Die VRK bestimmt mithin eine Reihenfolge der Berücksichtigung der verschiedenen Auslegungsele- mente, ohne dabei eine feste Rangordnung unter ihnen festzulegen. Den Ausgangspunkt der Auslegung völkerrechtlicher Verträge bildet jedoch die gewöhnliche Bedeutung ihrer Bestimmungen. Diese gewöhnliche Bedeu- tung ist nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung ihres Zusam- menhangs und des Ziels und Zwecks des Vertrags zu bestimmen (vgl. zum Ganzen BGE 147 II 13 E. 3.3 m.w.H.). 5.3.4 Die gewöhnliche Bedeutung des Textes von Art. 4 Abs. 3 Ziff. 2 des Wehrpflichtabkommens ist grundsätzlich hinreichend klar (die deutsche Fassung ist der einzige Originaltext): Das Wahlrecht muss vor Vollendung des 19. Lebensjahres geltend gemacht werden, später ist dies nicht mehr möglich. Ziel der Bestimmung ist es, dass an einem gewissen Zeitpunkt – nämlich kurz nach Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren – feststeht, in welchem Land ein Doppelbürger seinen Wehrdienst zu leisten hat. Der Be- stimmung im Wehrpflichtabkommen ist keine Ausnahme von dieser Alters- grenze für Personen zu entnehmen, die erst nach Vollendung des 19. Le- bensjahres Doppelbürger werden. Daran ändert auch der Begriff «erlö- schen» nichts: Aus diesem Wort den weitgehenden Schluss zu ziehen, dass später zu Doppelbürgern gewordenen Personen das Wahlrecht nach- träglich zukommt, würde weder der gewöhnlichen Bedeutung noch einer Auslegung nach Treu und Glauben entsprechen. Auch enthält keine an- dere Bestimmung des Wehrpflichtabkommens mit Deutschland eine sol- che spezielle Regel für Personen, die erst nach Vollendung des 19. Le- bensjahres Doppelbürger werden. Andere Abkommen ähnlicher Art enthal- ten die Möglichkeit, dass nach dem relevanten Zeitpunkt eingebürgerte Personen innerhalb eines Jahres nach der Einbürgerung das Wahlrecht ausüben können (vgl. z.B. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der
A-1995/2021 Seite 8 Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betref- fend den Militärdienst der Doppelbürger vom 19. März 1999 [SR 0.141.116.3] und Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Republik Italien betreffend den Militär- dienst der Doppelbürger [SR 0.141.145.42]). Dass das Wehrpflichtabkom- men mit Deutschland keine solche Bestimmung enthält, lässt darauf schliessen, dass die Vertragsparteien bewusst auf eine solche Möglichkeit verzichtet haben; zumal die Abkommen mit Österreich und Italien zeitlich vor demjenigen mit Deutschland abgeschlossen wurden. Art. 4 Abs. 3 Ziff. 2 Wehrpflichtabkommen ist deshalb folgendermassen zu interpretieren: Auch Personen, die erst nach Vollendung des 19. Lebens- jahres unter das Abkommen fallen, haben kein Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 3 Wehrpflichtabkommen, um ihre Wehrpflicht gegenüber demjenigen Vertragsstaat zu erfüllen, in dem sie nicht ihren ständigen Aufenthalt nach Art. 3 Abs. 1 Wehrpflichtabkommen haben. 5.3.5 Der Beschwerdeführer wurde am 15. September 2020 zum schwei- zerisch-deutschen Doppelbürger; erst von diesem Zeitpunkt an fiel er unter das Wehrpflichtabkommen. Dieses gewährt allerdings nur Personen vor dem 19. Geburtstag ein Wahlrecht. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits 24 Jahre alt war, stand ihm das Wahlrecht nicht zu. An- ders ausgedrückt ist das Wahlrecht des Beschwerdeführers nicht erlo- schen, bevor er Gelegenheit hatte, es auszuüben; vielmehr war er gar nie Träger dieses Rechts, da davon nur Doppelbürger profitieren, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, was auf den Beschwerdeführer nie zutraf. Damit ist auch festzustellen, dass sich die Vorinstanz – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – auf eine genügende rechtliche Grundlage stützte, als sie feststellte, sein Wahlrecht sei mit der Vollendung des 19. Lebensjahres grundsätzlich erloschen. 5.4 5.4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer vom zweiten Satzteil von Art. 4 Abs. 3 Ziff. 2 Wehrpflichtabkommen profitieren kann, gemäss dem die zuständige Behörde des Aufenthaltsstaates auf Antrag einen Aufschub bewilligen soll, wenn der Betroffene wegen persönlicher Härtegründe über die Vollendung des 19. Lebensjahres hinaus vom Dienstverhältnis befristet zurückgestellt ist.
A-1995/2021 Seite 9 Eine Verlängerung der Frist, innert der das Wahlrecht ausgeübt werden kann, soll von der zuständigen Behörde mithin unter zwei Voraussetzun- gen bewilligt werden: Die betroffene Person muss erstens befristet vom Dienstverhältnis zurückgestellt sein und dies muss zweitens aufgrund von persönlichen Härtegründen geschehen sein. 5.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Aufschub von der zuständigen Be- hörde bewilligt werden muss. Die gewöhnliche Bedeutung der Formulie- rung dieser Bestimmung legt nahe, dass der Antrag und die Bewilligung des Aufschubs vor Ende der Frist – mithin vor Vollendung des 19. Lebens- jahres – erfolgen muss. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. 5.4.3 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein Aufschub auch nach- träglich gewährt werden könnte – also nach Vollendung des 19. Lebens- jahres –, liegen beim Beschwerdeführer weder eine befristete Zurückstel- lung vom Dienstverhältnis noch persönliche Härtegründe vor. Erstens kann die Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes in Deutschland, auch wenn diese unter bestimm- ten Umständen wieder aufleben könnte, nicht als befristete Zurückstellung vom Dienstverhältnis im Sinne von Art. 4 Wehrpflichtabkommen angese- hen werden. Die Ausnahmebestimmung von Art. 4 Wehrpflichtabkommen zielt auf Zurückstellungen vom Dienstverhältnis einzelner Personen aus in- dividuellen, auf die Person zurückzuführenden Gründen ab. Dies ergibt sich daraus, dass die Zurückstellung aus persönlichen Härtegründen er- folgt sein muss. Die Aussetzung des Wehrdienstes in Deutschland gilt da- mit nicht als befristete Zurückstellung vom Dienstverhältnis. Eine solche liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Darüber hinaus sind beim Beschwerdeführer auch keine persönlichen Här- tegründe auszumachen. So macht er lediglich geltend, er sei in dem Jahr, in dem er 19 Jahre alt geworden sei, in der Schweiz in Ausbildung zum [...] gewesen und habe noch nicht gewusst, ob er danach in der Schweiz blei- ben oder nach Deutschland zurückkehren werde. Eine längere Abwesen- heit vom Ausbildungsplatz sei nicht möglich gewesen, da er diesen an- sonsten verloren hätte. Die Vorinstanz führt jedoch zu Recht aus, dass da- raus keine persönlichen Härtegründe abgeleitet werden können, da viele Militärdienstpflichtige in diesem Alter mit der Situation konfrontiert sind, ihre berufliche Ausbildung und ihren Militärdienst koordinieren zu müssen. Zu- dem substanziiert oder belegt der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht, er hätte durch den Militärdienst seinen Ausbildungsplatz verloren.
A-1995/2021 Seite 10 5.4.4 Es liegt damit beim Beschwerdeführer keine wegen persönlicher Här- tegründe befristete Zurückstellung vom Dienstverhältnis vor, die einen Auf- schub der Frist für die Wahrnehmung des Wahlrechts rechtfertigen würde respektive gerechtfertigt hätte. 5.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Urteil A-7918/2016 vom 24. August 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ers- tens betraf dieses Urteil nicht das Wehrpflichtabkommen der Schweiz mit Deutschland, sondern dasjenige mit Frankreich. Zweitens ging es dabei um einen anderen Streitpunkt, nämlich um die Frage, ob der betroffene Doppelbürger mit der Absolvierung der Rekrutierung in der Schweiz seinen Militärdienst in der Schweiz bereits begonnen hatte und deshalb sein Wahl- recht nicht mehr wahrnehmen konnte. 5.6 Damit ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwer- deführers auf Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Dop- pelbürgern zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un- terliegend. Er hat daher die auf Fr. 1’000.– festzusetzenden Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 6.2 Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer angesichts sei- nes Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i BGG). Es erwächst daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
(Dispositiv nächste Seite)
A-1995/2021 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’000.– wird zu Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Tobias Grasdorf
Versand:
A-1995/2021 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)